Beschluss
11 W 53/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:0810.11W53.10.0A
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Leitsätze
Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits dann entgegen, wenn die Kostenaufbringung auch nur einem oder mehreren wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, und setzt demgegenüber nicht voraus, dass sämtlichen Insolvenzgläubigern, die im Fall eines Prozesserfolgs hiervon in nur wirtschaftlich untergeordneter Weise mittelbar profitieren, eine derartige Kostenaufbringung ebenfalls zuzumuten ist. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist auch von denjenigen Insolvenzgläubigern hinzunehmen, zu deren Lasten sich die Weigerung derjenigen Insolvenzgläubiger zur Kostenaufbringung, denen diese i.S.v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten ist, mittelbar auswirkt (Abgrenzung BGH, 23. Oktober 2008, II ZR 211/08, NJW-Spezial 2009, 21) (Rn.5)
(Rn.6)
(Rn.7)
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, vom 3. März 2010, Geschäfts-Nr. 412 O 6/10, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits dann entgegen, wenn die Kostenaufbringung auch nur einem oder mehreren wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, und setzt demgegenüber nicht voraus, dass sämtlichen Insolvenzgläubigern, die im Fall eines Prozesserfolgs hiervon in nur wirtschaftlich untergeordneter Weise mittelbar profitieren, eine derartige Kostenaufbringung ebenfalls zuzumuten ist. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist auch von denjenigen Insolvenzgläubigern hinzunehmen, zu deren Lasten sich die Weigerung derjenigen Insolvenzgläubiger zur Kostenaufbringung, denen diese i.S.v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten ist, mittelbar auswirkt (Abgrenzung BGH, 23. Oktober 2008, II ZR 211/08, NJW-Spezial 2009, 21) (Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) . Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, vom 3. März 2010, Geschäfts-Nr. 412 O 6/10, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen dem Antragsteller als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre, liegen nicht vor. Hiernach kommt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter anderem dann in Betracht, wenn die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Hiervon ist vorliegend indes nicht auszugehen. a) Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990, IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490 f.; Beschl. v. 6. März 2006, II ZB 11/05, ZIP 2006, 369 f.). Ausweislich der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Januar 2010 als Anlage ASt 4 eingereichten Tabellenstatistik zum 21. Januar 2010 sind an dem verfahrensgegenständlichen Insolvenzverfahren mit der D. AG und der H. AG mit einem Forderungsvolumen von insgesamt € 7.586.411,18 zwei Großgläubigerinnen beteiligt, auf die mehr als 88 % des Gesamtbetrags der angemeldeten Forderungen in Höhe von € 8.563.735,59 entfallen. Im Falle einer erfolgreichen Durchsetzung der verfahrensgegenständlichen Forderung über € 1.098.552,55 gegen die Antragsgegnerin käme hiernach diesen beiden Insolvenzgläubigerinnen der Prozesserfolg in einem die Kosten der beabsichtigten Prozessführung weit übersteigenden Umfang zugute. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass von den Forderungen der beiden genannten Insolvenzgläubigerinnen Beträge in Höhe von € 7.163.505,20 lediglich für den Ausfall festgestellt worden sind, da sich nach deren Abzug der Betrag der bislang festgestellten Insolvenzforderungen auf nicht mehr als € 904.550,43 beläuft und insofern ebenfalls zu mehr als 46 % auf die D. AG entfällt. Die voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung belaufen sich nämlich unter Berücksichtigung von drei Gebühren gemäß Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und auf Seiten des Antragstellers anfallender Rechtsanwaltsgebühren gemäß Nr. 3100 und Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf nicht mehr als € 28.559,90. Umstände, derentwegen es der D. AG und der H. AG gleichwohl nicht zuzumuten wäre, die Kosten der seitens des Antragstellers beabsichtigten Rechtsverfolgung aufzubringen, liegen nicht vor. Insbesondere folgt eine derartige Unzumutbarkeit nicht schon daraus, dass diese Insolvenzgläubigerinnen, wie der Antragsteller dies andeutet, aus etwaiger Rücksichtnahme auf die ihr anderweitig geschäftlich verbundene Antragsgegnerin oder aufgrund allgemeiner geschäftspolitischer Erwägungen ggf. kein eigenes Interesse an der seitens des Antragstellers beabsichtigten Inanspruchnahme der Antragsgegnerin haben. b) Soweit der Antragsteller darüber hinaus mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 geltend gemacht hat, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO dahingehend restriktiv auszulegen, dass Prozesskostenhilfe auch zu gewähren sei, wenn die wirtschaftlich Beteiligten zur Kostenaufbringung nicht bereit seien, kann der Senat dies der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 5. November 2007, II ZR 188/07, DStR 2007, 2338, hier zit. n. juris; Beschl. v. 23. Oktober 2008, II ZR 211/08, NJW-Spezial 2009, 21, hier zit. n. juris) nicht entnehmen. c) Eine abweichende rechtliche Beurteilung kommt auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass die mangelnde Bereitschaft der D. AG und der H. AG zur Finanzierung der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung sich mittelbar auch zum Nachteil solcher Gläubiger der Schuldnerin wirtschaftlich auswirken kann, denen, namentlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe ihrer Insolvenzforderungen, eine Kostenaufbringung im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ihrerseits ggf. nicht zuzumuten wäre. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 17. Juli 1979 (BT-Drucks. 8/3068, S. 5, 26; s. a. BT-Drucks. 8/3694, S. 4, 19) steht nach Auffassung des Senats die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bereits dann entgegen, wenn die Kostenaufbringung auch nur einem oder mehreren wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, und setzt demgegenüber nicht voraus, dass sämtlichen Insolvenzgläubigern, die im Falle eines Prozesserfolgs hiervon in nur wirtschaftlich untergeordneter Weise mittelbar profitieren, eine derartige Kostenaufbringung ebenfalls zuzumuten ist. Insofern löst § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Kollision zwischen dem Interesse der Insolvenzgläubiger an der Durchsetzung von Ansprüchen des Schuldners und dem öffentlichen Interesse an der Abwicklung eines geordneten Insolvenzverfahrens einerseits und dem ebenfalls öffentlichen Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zur ausschließlich privaten Forderungsdurchsetzung andererseits nur für den Fall zu Lasten der öffentlichen Haushalte auf, dass die Rechtsdurchsetzung ausschließlich an dem wirtschaftlichen Unvermögen sowohl der Insolvenzmasse als auch sämtlicher Insolvenzgläubiger zu scheitern droht. Hiervon ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen vorliegend aber nicht auszugehen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist auch von denjenigen Insolvenzgläubigern hinzunehmen, zu deren Lasten sich die Weigerung derjenigen Insolvenzgläubiger zur Kostenaufbringung, denen diese im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten ist, mittelbar auswirkt. 2. Auf weitere Ausführungen des Senats zu den voraussichtlichen Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf Erfolg (§§ 114 Satz 1, 116 Satz 2 ZPO) kommt es hiernach nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.