Beschluss
11 W 84/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2010:1102.11W84.10.0A
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Leitsätze
Der nach § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Firmenzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ ist exakt und buchstabengetreu einzuhalten, so dass weder weitere Namensbestandteile zwischen eingefügt noch weitergehende Abkürzungen verwendet werden dürfen (Rn.3)
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 17. September 2010, Geschäfts-Nr. 66 AR 136/10, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 17. September 2010, Geschäfts-Nr. 66 AR 136/10, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anmeldung der Antragstellerin vom 28. Dezember 2009 zurückgewiesen, da die mit Verfügungen vom 13. Januar, 28. April und 4. August 2010 mitgeteilten Eintragungshindernisse nicht behoben worden seien. Gegenstand des mit Verfügung vom 13. Januar 2010 mitgeteilten Eintragungshindernisses war insofern, dass nach Maßgabe von § 5a Abs. 1 GmbHG der bei der Unternehmergesellschaft obligatorische Firmenzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ eine Trennung seiner Zusatzbestandteile, wie sie mit der aus der Anmeldung vom 28. Dezember 2009 ersichtlichen Firmierung der Antragstellerin angestrebt werde, nicht zulasse. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und Abs. 2, 382 Abs. 3 FamFG zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Eintragung der Antragstellerin mit der hier aus dem Beschlussrubrum ersichtlichen Firmierung zu Recht abgelehnt, nachdem die Antragstellerin im Anschluss an die an sie ergangenen Verfügungen das aus der beabsichtigten Firmierung sich ergebende Eintragungshindernis nicht behoben hat. Der nach § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Firmenzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ ist nach unbestrittener Auffassung exakt und buchstabengetreu einzuhalten (Wicke, GmbHG (2008), § 5a Rdn. 6; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 5a Rdn. 7). Damit ist der Firmenzusatz nach Auffassung des Senats auch der Zwischeneinfügung weiterer Namensbestandteile unzugänglich. Dies entspricht dem auch vom Gesetzgeber für maßgeblich gehaltenen Interesse des Verkehrs- und Gläubigerschutzes, dessentwegen die beiden alternativen Bezeichnungsvarianten zwingend seien und insbesondere auch eine weitergehende Abkürzung nicht zulässig sei (BT-Drucks. 16/6140, S. 31). Das Publikum dürfe nicht darüber getäuscht werden, dass es sich bei der Unternehmergesellschaft um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital ausgestattet ist (a.a.O.). Die erforderliche Klarheit und Eindeutigkeit des gesetzlich vorgeschriebenen Firmenzusatzes wird aber auch dadurch beeinträchtigt, dass die Bezeichnungsbestandteile „Unternehmergesellschaft“ bzw. „UG“ einerseits und „(haftungsbeschränkt)“ andererseits in der Firmierung der Gesellschaft nicht unmittelbar zusammenhängend wiedergegeben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lässt der Senat gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zu.