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Urteil

11 U 151/09

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2011:1216.11U151.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, vom 26. Juni 2009, Geschäfts-Nr. 412 O 115/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin € 689.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2008 zu zahlen. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus diesem Urteil lediglich in die angeblichen Ansprüche des Beklagten zu 1. gegenüber der Nebenintervenientin betreiben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten haben die Klägerin und der Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1. zur Hälfte zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Klägerin und die Nebenintervenientin je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Beklagten zu 1. ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 %% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, vom 26. Juni 2009, Geschäfts-Nr. 412 O 115/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin € 689.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2008 zu zahlen. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus diesem Urteil lediglich in die angeblichen Ansprüche des Beklagten zu 1. gegenüber der Nebenintervenientin betreiben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten haben die Klägerin und der Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1. zur Hälfte zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Klägerin und die Nebenintervenientin je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Beklagten zu 1. ist nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 %% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für die teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt: I. Die Klägerin nimmt die beiden Beklagten als mehrjährige frühere Geschäftsführer ihrer alleinigen Komplementärin, der ... & Co. Verwaltungs-GmbH, auf Schadensersatz in Anspruch, wobei nach Maßgabe von Ziffer 1.1 des mit dem Beklagten zu 1. zustande gekommenen Geschäftsführer-Dienstvertrags vom 18. Januar 2003 (Anlage K 1) dieser als Vorsitzender der Geschäftsführung bestellt wurde, während ausweislich Ziffer 1.1. des mit dem Beklagten zu 2. zustande gekommenen Geschäftsführer-Dienstvertrags vom 18. Januar 2006 (Anlage K 3) diesem lediglich „die Leitung der Technik-Bereiche der Vertragspartner und deren Tochtergesellschaften" und hierbei insbesondere auch der Einkauf übertragen wurde. Die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherin der Klägerin, über die für die Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin Versicherungsschutz besteht. Auf Veranlassung der Beklagten kam es im Jahr 2006 zur Bestellung einer Hochgeschwindigkeitsstanze bei einer ... GmbH (im Folgenden: ... ), bei der es sich um die Auffanggesellschaft einer vormals unter der gleichen Geschäftsadresse ansässigen und zudem durch denselben Geschäftsführer ... vertretenen ... GmbH handelte, über deren Vermögen wiederum Ende 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die auf einen von dem Beklagten zu 2. am 14. September 2006 unterzeichneten internen Anlagen-Auftrag (Anlage B 1) zurückgehende Bestellung der Klägerin vom 14. September 2006 (Anlage K 4) sah ebenso wie die Auftragsbestätigung der ... vom 18. September 2006 (Anlage K 5) eine Anzahlung der Klägerin in Höhe von 60 % des Gesamtpreises der vertragsgegenständlichen Hochgeschwindigkeitsstanze vor, die wiederum durch Bankbürgschaft gesichert werden sollte. Dementsprechend stellte die ... der Klägerin im Anschluss an ihre Anzahlungsrechnung ebenfalls vom 18. September 2006 über den Betrag von € 799.704,00 (Anlage K 6) eine Anzahlungsbürgschaft der Dresdner Bank AG vom 21. September 2006 über genau diesen Betrag zur Verfügung (Anlage K 7). Diese Bürgschaft enthielt auf Seite 2 unter anderem den Hinweis, dass die Dresdner Bank AG hieraus nur dann und nur insoweit auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden könne, als der Anzahlungsbetrag auf ein näher bestimmtes Konto der ... bei der D Bank AG in ... überwiesen worden und dort vorbehaltlos eingegangen wäre. Nach Zugang dieser Bürgschaft mit Schreiben der ... vom 29. September 2006 zahlte die Klägerin den Anzahlungsbetrag in Höhe von € 799.704,00 am 11. Oktober 2006 per Scheck an die ..., die diesen Scheck indes nicht auf das genannte Konto der D ... Bank AG, sondern auf ein anderes Bankkonto einlöste. Der entsprechende Scheck der Klägerin war durch den Leiter der Buchhaltung der Klägerin, den Zeugen ..., und den Leiter Controlling der Klägerin ausgestellt worden. In der Folgezeit geriet auch die ... in die Insolvenz, so dass die von der Klägerin bestellte Hochgeschwindigkeitsstanze nicht mehr gefertigt und auch nicht mehr an die Klägerin ausgeliefert wurde. Auch zu einer Rückzahlung auf den von der Klägerin geleisteten Anzahlungsbetrag kam es infolge der Insolvenz der ... nicht mehr. Am 9. Juli 2007 versandte der Beklagte zu 1. an die Leiter der Finanzbuchhaltung und des Controlling der Klägerin eine E-Mail (Anlage K 9), in der er darum bat, bei sämtlichen Vorgängen, bei denen eine Bankgarantie erstellt bzw. gefordert worden sei, entweder ihn selbst oder aber den Beklagten zu 2. einzubinden. Im August 2007 erließ der Beklagte zu 1. darüber hinaus eine generelle Anweisung an die Mitarbeiter der Klägerin betreffend Anzahlungen mit Bankbürgschaft (Anlage K 7), die unter anderem sicherstellen sollte, dass die näheren Bedingungen von Bankbürgschaften eingehalten werden sollten. Mit einem Schreiben vom 23. Oktober 2007 (Anlage B 2) erteilte der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der Klägerin dem Beklagten zu 2. die Zusicherung, dass gegen den Beklagten zu 2. persönlich keine „über die ggf. erfolgenden Versicherungsleistungen hinausgehenden Schadensersatzansprüche" gestellt würden, auch der mit dem Beklagten zu 2. danach am 11. April 2008 geschlossene Aufhebungsvertrag (Anlage B 3) sieht unter Ziffer 12. eine entsprechende Regelung vor. Gegenüber dem Beklagten zu 1. erklärte die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 11. Februar 2008 (Anlage LW 3) und nachfolgend erneut mit Schreiben vom 22. April 2008 (Anlage LW 4) die Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags, der sodann aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 23. Juli 2008 (Anlage LW 1) mit Wirkung zum 15. August 2008 einvernehmlich beendet wurde. In diesem Vergleich ist unter Ziffer 10. Buchstabe a) ebenfalls eine Beschränkung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Bestellung der Hochgeschwindigkeitsstanze auf tatsächliche Leistungen der ... -Versicherung vereinbart. Mit ihrer am 4. Oktober 2008 erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten in Höhe des Nettobetrags der im Oktober 2006 an die ... geleiteten Anzahlung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie meint, die Beklagten hätten die Abwicklung des zu Grunde liegenden Bestellvorgangs schon deshalb höchstpersönlich vornehmen müssen, weil es sich hierbei um die, was als solches unstreitig gewesen ist, größte Einzelinvestition des Jahres 2006 gehandelt habe und sie auch über keine eigene Rechtsabteilung oder anderweitig hinreichend qualifizierte Mitarbeiter verfügt habe, die im Hinblick auf die Handhabung von Anzahlungsbürgschaften erfahren gewesen seien. Derartige Anzahlungsbürgschaften seien bei ihr, der Klägerin, auch nicht üblich gewesen, es habe hierfür auch keine generellen Handlungsanweisungen gegeben, weswegen sich eine Haftung der Beklagten zudem auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens ergebe. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf eine von ihr erstellte Übersicht über die von ihr in den Jahren 2004 bis 2006 getätigten Einzelinvestitionen (Anlage K 10) behauptet, es habe sich bei der Bestellung der Hochgeschwindigkeitsstanze um eine herausragende Investition gehandelt, das Investitionsvolumen der Jahre 2004 bis 2007 habe jährlich insgesamt bei lediglich € 1.600.000,00 bis € 2.600.000,00 gelegen, auch als Einzelbetrag sei die Anzahlungssumme in Höhe von € 799.704,00 außergewöhnlich hoch gewesen, in der Vergangenheit habe es Anzahlungen in derartiger Höhe nicht gegeben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 689.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2008 sowie als Nebenforderung weitere € 4.694,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagten und die Nebenintervenientin haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. und die Nebenintervenientin haben behauptet, es sei auf der Grundlage des bereits vor seiner Tätigkeit für die Klägerin etablierten und, was als solches unstreitig ist, im Jahr 2005 zudem durch einen Wirtschaftsprüfer ohne Beanstandungen überprüften Rechnungsprüfungsverfahrens (Anlage LW 2) unter anderem im SAP-System der Einkaufsabteilung der Klägerin vermerkt worden, dass die Leistung der Anzahlung an die ... nur gegen Bankbürgschaft erfolgen durfte. Auch sei die Weiterbearbeitung der Anzahlungsrechnung der ... in der Einkaufsabteilung der Klägerin überhaupt erst nach dem Eingang der entsprechenden Bankbürgschaft veranlasst worden. Der Beklagte zu 1. hat weiter behauptet, im Rahmen der Erfassung dieser Anzahlungsrechnung in der Einkaufsabteilung der Klägerin sei auf der Grundlage des standardisierten Rechnungsprüfungsverfahrens der Klägerin ein Rechnungsbegleitzettel (Anlage K 8) erstellt und der Rechnung angeheftet worden, der insbesondere auch die beigeheftete Bürgschaftsurkunde mitumfasst habe. In der Finanzbuchhaltung der Klägerin sei sodann eine erneute Prüfung der Kontierung, mithin die Prüfung, auf welches Konto die Überweisung zu erfolgen habe, durchgeführt worden. Der Beklagte zu 2. hat darüber hinaus behauptet, die von der Klägerin zu leistende Anzahlung habe kein im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin außergewöhnliches Volumen dargestellt, auch bei der vorliegenden Gestellung einer Anzahlungsbürgschaft habe es sich um ein absolut übliches Vorgehen gehandelt. Er selbst, der Beklagte zu 2., sei mit dem in Rede stehenden Vorgang ohnehin lediglich bis zu der Auftragserteilung am 14. September 2006 befasst gewesen, dementsprechend habe er auch die von der ... übersandte Bankbürgschaft zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis erhalten. Mit Urteil vom 26. Juni 2009 hat das Landgericht die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sei nicht gegeben. Namentlich begründe es keine Haftung, dass die Beklagten den streitgegenständlichen Zahlungsvorgang nicht selbst durchgeführt bzw. überwacht hätten, gegen die Delegation derartiger Vorgänge auf hierfür hinreichend qualifizierte Mitarbeiter bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Soweit eine Haftung der Beklagten danach lediglich unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens in Betracht kommen könne, sei auch ein solches nicht zu erkennen. Insoweit sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich davon auszugehen, dass auf der Grundlage des bei der Klägerin etablierten Rechnungsprüfungsschemas Fehlzahlungen effektiv hätten vermieden werden können und in der Vergangenheit auch vermieden worden seien. Zwar sei dem betreffenden Rechnungsprüfungsschema nichts dazu zu entnehmen, wie bei durch Ausfallbürgschaften gesicherten Zahlungen zu verfahren sei, auch insoweit sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indes davon auszugehen, dass das Rechnungsprüfungsschema auf derartige Fälle erweitert worden sei und die Mitarbeiter der Klägerin auch in diesen Fällen genau gewusst hätten, wie zu verfahren gewesen sei. Namentlich habe die Buchhaltung bei Rechnungen, denen eine Bürgschaft beigefügt gewesen sei, anhand der Bürgschaftsunterlagen unter anderem geprüft, wohin die Zahlung geleistet werden sollte. Dem Sachbearbeiter in der Finanzbuchhaltung der Klägerin habe in einem solchen Fall eine etwaige klare Zahlungsvorgabe in einer Bürgschaft auffallen müssen, die dann auch bei der Erstellung eines Überweisungsträgers bzw. Schecks hätte berücksichtigt werden müssen. Gegen dieses ihr am 2. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 3. August 2009, Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 2. Oktober 2009 mit ihrer am 1. Oktober 2009 eingegangenen Berufungsbegründung begründet hat. Die Klägerin hält daran fest, dass es auch auf der Grundlage des seitens der Beklagten in Bezug genommenen Rechnungsprüfungsschemas keine Handlungsanweisung für die Behandlung von Bürgschaften gegeben habe. In diesem Rechnungsprüfungsschema würden Zahlungssicherungen im Zusammenhang mit Bürgschaften überhaupt nicht angesprochen, demgemäß gebe es insbesondere auch nichts dafür her, in wessen Zuständigkeit die Prüfung des Inhalts und der Konditionen von Bürgschaften durchzuführen sei, entweder durch den Einkauf oder aber durch die Finanzbuchhaltung. Soweit das Landgericht angenommen habe, das in Rede stehende Rechnungsprüfungsschema sei in der Praxis in verlässlicher Weise auch auf die Fälle von Ausfallbürgschaften erweitert worden, fehle es für eine derartige Feststellung an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Eine hinreichende Übung im Umgang mit Anzahlungsbürgschaften habe sich nämlich schon deshalb nicht herausbilden können, weil es vor dem streitgegenständlichen Vorgang überhaupt nur einen einzigen vergleichbaren Vorgang der Leistung einer Anzahlung gegen eine entsprechende Anzahlungsbürgschaft bei ihr, der Klägerin, gegeben habe. Die Klägerin macht demgemäß geltend, die Beklagten hätten in Ansehung der unzureichenden generellen Handlungsanweisungen für die Fälle der Stellung von Anzahlungsbürgschaften sowie in Kenntnis des aus der Geschäftsverbindung zu der ... sich ergebenden Sicherungsbedürfnisses, des Volumens des in Rede stehenden Anzahlungsbetrags sowie des Umstands, dass vor eben diesem Hintergrund eine Anzahlung ausschließlich gegen Stellung einer Bankbürgschaft erfolgen sollte, durch entsprechende Einzelweisungen sicherstellen müssen, dass der Zahlungsvorgang zuverlässig abgewickelt worden wäre. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, vom 26. September 2009 (412 O 115/08) dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin € 689.400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2008 sowie als Nebenforderung weitere € 4.694,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen in Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, der vorliegende Schaden sei durch ein Individualversagen eines oder mehrerer Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung der Klägerin verursacht worden, indem in der Finanzbuchhaltung entweder nicht aufgefallen sei, dass der Anzahlungsrechnung der ... die entsprechende Bürgschaft überhaupt nicht beigefügt gewesen sei, oder aber der in der Bürgschaftsurkunde der D ... Bank AG zwingend vorgesehene Zahlungsweg fehlerhaft unberücksichtigt geblieben sei. Darüber hinaus behauptet der Beklagte zu 1., die Finanzbuchhaltung der Klägerin sei angewiesen gewesen, alle einer Rechnung beigefügten Dokumente durchzusehen und die darin enthaltenen Informationen zu beachten, während die Nebenintervenientin behauptet, der Zeuge ... habe die Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung der Klägerin dahin instruiert, dass im Falle von Anzahlungsbürgschaften nicht wie üblich verfahren werden konnte, sondern auf ein „abweichendes Konto" gezahlt werden musste, dies sei sämtlichen Mitarbeitern der Finanzbuchhaltung der Klägerin auch bewusst gewesen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im Rechtsverhältnis zum Beklagten zu 1. auch überwiegend begründet. 1. Der Klägerin steht im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anzahlung an die ... gegenüber dem Beklagten zu 1. in Höhe von € 689.400,00 ein Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG zu. Dem steht es im Hinblick auf den mit dem Beklagten zu 1. zustande gekommenen Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 18. Januar 2003, durch den der Beklagte zu 1. zum Vorsitzenden der Geschäftsführung der Klägerin bestellt worden ist, nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine GmbH, sondern um eine GmbH & Co. KG handelt (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 17. Aufl. 2009, § 43 Rdn. 39). a) Für die Inanspruchnahme im Rahmen der Geschäftsführerhaftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG hat die Gesellschaft lediglich den Schadenseintritt und dessen Verursachung durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 4. November 2002, II ZR 224/00, BGHZ 152, 280 ff.; Beschl. v. 26. November 2007, II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 f.). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Klägerin. Der Schadenseintritt ist vorliegend insofern unstreitig, als die Dresdner Bank AG die Inanspruchnahme aus der von ihr nur unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung der verbürgten Anzahlung der Klägerin auf das näher spezifizierte Konto der ... erteilten Bürgschaft zu Recht verweigert (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 765 Rdn. 7) und deshalb die Klägerin in Höhe der von ihr an die ... geleisteten Anzahlung einen Vermögensschaden erlitten hat. Mit der von ihr geltend gemachten schadensursächlichen Organisation ihres seinerzeitigen Rechnungswesens hat die Klägerin auch ein zumindest möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Beklagten zu 1. hinreichend dargelegt. Unter der von der Klägerin behaupteten Voraussetzung generell unzureichender interner Handlungsanweisungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Bürgschaften und namentlich der hier in Rede stehenden Anzahlungsbürgschaft, wäre die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1. hierfür unschwer begründet. Derartige Versäumnisse fielen ersichtlich in den Pflichtenkreis des Beklagten zu 1. als des geschäftsführenden und unter anderem auch gegenüber dem Beklagten zu 2. weisungsberechtigten Geschäftsführers. b) Soweit hiernach den Beklagten zu 1. die Beweispflicht dafür trifft, dass er die Geschäfte der Klägerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns geführt hat, vermag sich der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hiervon nicht zu überzeugen. aa) Auch nach diesem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass die Sicherung seitens der Klägerin zu leistender Anzahlungen durch Bankbürgschaften bis zu dem streitgegenständlichen Vorgang lediglich selten erfolgt ist, jedenfalls lässt sich dem Ergebnis der Beweisaufnahme hierzu nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Zeuge ... hat sich insoweit zwar abweichend geäußert, allerdings auch nur einen Vorgang konkret benennen können, der zeitlich vor dem streitgegenständlichen Geschehen gelegen hat. Auch die Zeugin ... hat für die Zeit vor dem streitgegenständlichen Vorfall nur von zwei Anzahlungsvorgängen gegen Bankbürgschaft berichtet. Dass der Beklagte zu 1. hiernach von einem Standard sicherer Routine, soweit es den internen Umgang mit der Leistung von Anzahlungen gegen Stellung von Bankbürgschaften betraf, hat ausgehen können, lässt sich mithin nicht feststellen. Es ist darüber hinaus auch nichts dafür ersichtlich, dass es seitens des Beklagten zu 1. bis zu dem streitgegenständlichen Vorfall jemals generelle oder auch nur Einzelweisungen gegeben hätte, wie bei der Leistung von Anzahlungen gegen Bürgschaften sicherzustellen war, dass etwaige Bedingungen des Bürgschaftsversprechens eingehalten würden. Der Beklagte zu 1. macht dies auch ausdrücklich nicht geltend, wenn er etwa mit seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. März 2009 darauf abgestellt hat, dass das von ihm in Bezug genommene Rechnungsprüfungsschema auch für Zahlungen gegen Bürgschaft hinreichend sei. bb) Soweit sich der Beklagte zu 1. mithin maßgeblich auf dieses bei der Klägerin langjährig etablierte Rechnungsprüfungsschema bezieht stellt dieses im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zahlungsvorgang keine hinreichende und damit auch keine den an einen ordentlichen Geschäftsmann zu richtenden Sorgfaltsanforderungen entsprechende Sicherung gegen den vorliegend zum Nachteil der Klägerin eingetretenen Schaden dar. Dieses Rechnungsprüfungsschema berücksichtigt nämlich nicht die Besonderheiten in der Verarbeitung einer Anzahlungsrechnung, die mit einem wie vorliegend hinsichtlich des Zahlungswegs nur bedingt erteilten Bürgschaftsversprechen unterlegt ist. Abgesehen davon, dass dieses Rechnungsprüfungsschema Bürgschaften ohnehin nicht ausdrücklich anspricht, lässt sich zumindest dessen Blatt 1 nicht entnehmen, dass durch die dort alternativ aufgeführten Sachbearbeiter Betriebsabrechnung, Einkauf oder Frachtrechnungen überhaupt irgendeine Überprüfung des Zahlungswegs zu erfolgen habe. Der Beklagte zu 1. hat in diesem Zusammenhang zwar mit seiner Klageerwiderung vom 3. Dezember 2008 geltend gemacht, soweit bereits für den Sachbearbeiter Einkauf eine „Kontierung der Rechnung" vorgesehen sei, habe dies die Prüfung des Kontos, auf das die Zahlung erfolgen solle, umfasst, dem ist die Klägerin indes umgehend entgegengetreten, ohne dass der Beklagte zu 1. hierauf anschließend noch zurückgekommen wäre. Die Auffassung des Beklagten zu 1. ist auch nicht zuletzt deshalb fernliegend, weil zum Zeitpunkt der Rechnungssachbearbeitung in der Einkaufsabteilung noch gar nicht feststeht, ob überhaupt durch Überweisung gezahlt wird, die abschließende Entscheidung über die Zahlung durch Überweisung oder stattdessen durch Scheck ausweislich des Rechnungsprüfungsschemas vielmehr erst in der Finanzbuchhaltung, und zwar auf der Ebene des dortigen Sachbearbeiters II, getroffen wird. Dass entsprechend dem Vorbringen der Klägerin mit der „Kontierung der Rechnung" lediglich die interne Zuordnung der betreffenden Rechnung zu dem in der EDV-Buchhaltung der Klägerin angesprochenen Konto gemeint ist, erschließt sich überdies auch daraus, dass in dem Rechnungsprüfungsschema für den Fall der Überweisung der „Abgleich der Kontonummer" als gesonderter Prüfungsschritt erst des Sachbearbeiters III der Finanzbuchhaltung aufgeführt ist. Diesem Verständnis der Klägerin entspricht es zudem, dass die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt haben, die Prüfung von Bürgschaftsbedingungen - und also auch die hier interessierende Berücksichtigung eines dort etwa bedingungsgemäß vorgegebenen Zahlungswegs - sei allein auf der Ebene des Sachbearbeiters I der Finanzbuchhaltung der Klägerin angesiedelt gewesen. Dieses von den Beklagten favorisierte Verständnis erschließt sich dem Senat aus dem vorliegenden Rechnungsprüfungsschema allerdings gleichfalls nicht. Zutreffend ist zwar, dass dem Sachbearbeiter I die „Prüfung der Belege" zugeordnet ist. Dieser Prüfungsschritt wird aber, wie sich dies dem anschließenden Doppelpunkt entnehmen lässt, nachfolgend mit der „Kontrolle, ob Belege vollständig von autorisierten Personen abgezeichnet sind", „Plausibilität der Kontierung", „Nebenkontierungen (z.B. Aufträge)", „Lieferantennummer" sowie „Umsatzsteuerliche Erfordernisse" in einer Weise durch einzeln beschriebene Prüfschritte konkretisiert, der es sich nicht entnehmen lässt, dass zugleich etwaige im Hinblick auf den Zahlungsweg bestehende Vorgaben vom Sachbearbeiter I zu prüfen, geschweige denn hinsichtlich des nachfolgenden Zahlungsverkehrs auch mit Wirkung für die hiermit erst später befassten Sachbearbeiter der Finanzbuchhaltung bereits verbindlich festzulegen wären. Dies leuchtet auch deshalb nicht ein, weil, wie sich dies aus dem Rechnungsprüfungsschema ebenfalls in wünschenswerter Klarheit ergibt, als Ergebnis der von dem Sachbearbeiter I durchzuführenden Prüfschritte lediglich die im System hinterlegte Zahlsperre zu löschen ist, während die technische Durchführung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich entweder die Scheckerstellung oder aber die Erstellung der Überweisungsdatei zum elektronischen Zahlungsverkehr, demgegenüber erst auf der Ebene des nachfolgenden Sachbearbeiters II angesiedelt ist. Dies hätte es wiederum als sachgerecht erscheinen können, dort auch die Einhaltung eines bedingungsgemäß zu berücksichtigenden Zahlungswegs sicherzustellen. Für die vorliegend schadensauslösende Entscheidung einer Zahlung durch Scheck statt durch Überweisung auf ein bedingungsgemäß näher definiertes Konto der ... lässt sich dem Rechnungsprüfungsschema allerdings ohnehin kein Prüfungskriterium entnehmen. Dies ist deshalb schadensträchtig und begründet insofern gegenüber dem Beklagten zu 1. schon für sich genommen den Vorwurf eines Organisationsverschuldens, weil, wie sich dies der Aussage des Zeugen ... entnehmen lässt, von der Finanzbuchhaltung der Klägerin seinerzeit ab Rechnungsbeträgen in Höhe von € 5.000,00 oder € 10.000,00 regelmäßig Schecks verwendet worden sind. In Anbetracht einer in dieser Weise etablierten Verfahrensweise der Finanzbuchhaltung der Klägerin erscheint das Rechnungsprüfungsschema für Zahlungsvorgänge wie den vorliegenden aber erst recht als unzureichend. cc) Den im streitgegenständlichen Schadensfall zutage getretenen Unzulänglichkeiten des vorliegenden Rechnungsprüfungsschemas ist entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Überzeugung des Senats auch nicht mit der Erwägung zu begegnen, dass dieses Rechnungsprüfungsschema in der Praxis auf eine verlässliche Weise auch auf diejenigen Fälle erweitert worden sei, in denen Ausfallbürgschaften erteilt worden seien, und dass die einzelnen Mitarbeiter der Klägerin auch in diesen Fällen genau gewusst hätten, wie sie zu verfahren hätten, um die Zahlung im richtigen Umfang an den richtigen Empfänger und auf die richtige Weise zu bewirken. Diese Annahme findet weder in dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme noch in dem zu berücksichtigenden Vorbringen der Parteien eine ausreichende Grundlage. Auf die Aussagen der Zeugen ... und ..., wie im vorliegenden Fall der Stellung einer Anzahlungsbürgschaft auf der Ebene der Einkaufsabteilung zutreffend zu verfahren gewesen sei, kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil der Schadenseintritt vorliegend im Bereich der Finanzbuchhaltung ausgelöst worden ist, indem dort die Prüfung des bedingungsgemäß einzuhaltenden Zahlungswegs versäumt worden ist. Der Zeuge ... als Leiter der Finanzbuchhaltung der Klägerin hat auf die Frage, wer die Bürgschaft hätte prüfen sollen, bekundet, dies sei ein sehr seltener Fall, das sei so nicht vorgesehen, sofern die Bürgschaft an der Rechnung gewesen wäre, wäre sie automatisch überprüft und die Information übernommen worden. Er selbst und mutmaßlich zwei bis drei weitere Mitarbeiter seiner Abteilung hätten die Anzahlungsrechnung und den dortigen Hinweis auf die Bürgschaft gesehen, dies habe ihn aber nicht veranlasst, sich für die Bürgschaft zu interessieren, es seien aus dem auf die Bürgschaft hinweisenden Vermerk keine Konsequenzen gezogen worden. Der Zeuge ... hat im hier interessierenden Zusammenhang ausgesagt, wenn einer Rechnung eine Bankbürgschaft beigefügt sei, würde er gucken, auf welches Konto das Geld zu gehen habe. Diesen Aussagen lässt es sich zur Überzeugung des Senats noch nicht entnehmen, dass sämtliche Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung der Klägerin - namentlich nicht auf der Ebene des dortigen Sachbearbeiters I - sich bei der Bearbeitung des streitgegenständlichen Anzahlungsvorgangs veranlasst sehen mussten, nicht nur zu prüfen, ob eine Bürgschaftsurkunde überhaupt vorlag, sondern eine der Anzahlungsrechnung beigefügte Bürgschaftsurkunde zusätzlich auch im Hinblick auf einen hierin vorgegebenen Zahlungsweg in der Weise zu verarbeiten, dass der dort definierte Zahlungsweg für die auf erst auf der Ebene nachfolgender Sachbearbeitung zu verantwortende Zahlungsauslösung als zwingend einzuhalten zu hinterlegen gewesen ist. Ein in dieser Weise allgemeines Verständnis der Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung der Klägerin legt auch der Beklagte zu 1. nicht dar, seinem Vorbringen lässt es sich insbesondere nicht entnehmen, dass ein derartiges Problembewusstsein etwa auf entsprechenden Weisungen der Geschäftsführung der Klägerin beruht hätte. Soweit sich der Beklagte zu 1. erstmals mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 auf eine gegenüber der Finanzbuchhaltung ergangene Weisung bezieht, alle beigefügten Dokumente durchzusehen und die darin enthaltenen Informationen zu beachten, steht dieses ohnehin nicht durch einen Beweisantritt unterlegte Vorbringen zudem im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten zu 1., demzufolge das bei der Klägerin allgemein zur Anwendung gelangte Rechnungsprüfungsschema gerade auch in Fällen der Zahlung gegen Bürgschaft ausreichend gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass der Eingang der Anzahlungsrechnung der ... in der Finanzbuchhaltung der Klägerin zusammen mit der dazugehörigen Bürgschaft der Dresdner Bank AG nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest nicht ausgeschlossen ist, bleibt es hiernach als ein schadensauslösender tatsächlicher Geschehensablauf möglich, dass mangels entsprechender Vorgabe im Rechnungsprüfungsschema oder auch mangels anderweitiger Weisung die in der Bürgschaftsurkunde hinsichtlich des Zahlungswegs genannte Bedingung im Bereich der Finanzbuchhaltung der Klägerin unberücksichtigt geblieben ist, ohne dass dies den zwingenden Schluss auf ein den Beklagten zu 1. entlastendes Individualversagen eines Mitarbeiters der Finanzbuchhaltung zuließe. Soweit auch auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien der zum streitgegenständlichen Schadensfall führende Geschehensablauf nicht mehr im Einzelnen zu rekonstruieren ist, gehen derartige tatsächliche Unklarheiten aber ausschließlich zu Lasten des Beklagten zu 1. als der dafür beweisbelasteten Partei, dass der zu Lasten der Klägerin eingetretene Schaden nicht durch einen von ihm als Pflichtverletzung zu verantwortenden Organisationsmangel bei der Klägerin verursacht worden ist. dd) Dieser Beurteilung steht auch nicht das Vorbringen der Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 entgegen, der Zeuge ... habe die Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung der Klägerin in der Weise instruiert, dass im Falle von Anzahlungsbürgschaften nicht wie üblich verfahren werden konnte, sondern auf ein „abweichendes Konto" gezahlt werden musste. Zum einen steht dieses Vorbringen im erkennbaren Widerspruch zu dem Vorbringen der Nebenintervenientin etwa mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. März 2009, im Hinblick auf das bei der Klägerin etablierte Rechnungsprüfungsschema sei eine spezielle Anweisung für den Umgang mit Bürgschaften nicht erforderlich gewesen, bzw. mit der Berufungserwiderung vom 9. April 2010, eine über das Rechnungsprüfungsschema hinausgehende Weisung des Beklagten zu 1. zum Umgang mit Bürgschaften sei erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall mit der Mitteilung des Beklagten zu 1. vom 24. August 2007 (Anlage K 7) ergangen. Abgesehen hiervon ist das in tatsächlicher Hinsicht neue Vorbringen der Nebenintervenientin, es sei durch den Zeugen ... für die Abwicklung von durch Bürgschaften gesicherten Zahlungen eine allgemeine Anweisung an die Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung der Klägerin ergangen, für das sich in der vor dem Landgericht erfolgten Vernehmung der von der Nebenintervenientin hierfür benannten Zeugen ... und ... überdies keinerlei Anhaltspunkt ergeben hat, schon nach Maßgabe von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr zuzulassen. Schließlich entlastet es den Beklagten zu 1. auch nicht von dem haftungsbegründenden Vorwurf der Verletzung von Organisationspflichten, dass das bei der Klägerin langjährig etablierte Rechnungsprüfungsschema im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer ... beanstandungsfrei überprüft worden ist. Ein derartiges Überprüfungsergebnis hat den Beklagten zu 1. nicht der Prüfung entheben können, ob dieses Rechnungsprüfungsschema auch für die Abwicklung atypischer Zahlungsvorgänge eine ausreichende Sicherung gegen der Klägerin im Einzelfall drohende erhebliche Vermögensschäden darstellte. Insofern hätte für den Beklagten zu 1. in Ansehung des erkennbaren Sicherungsbedürfnisses der Klägerin gegenüber der ..., dem im Rahmen der Vertragsgestaltung durch eine nur für den Fall einer entsprechenden Bürgschaftsgestellung vereinbarte Anzahlung ausdrücklich Rechnung getragen worden ist, der wirtschaftlich erkennbar herausgehobenen Bedeutung der vorliegenden Anzahlung sowie des Umstands, dass bei den Mitarbeitern der Finanzbuchhaltung schon mangels hinreichender Häufigkeit entsprechender Zahlungsvorgänge allein auf der Grundlage des etablierten Rechnungsprüfungsschemas ein Standard sicherer Routine im Umgang hiermit nicht ohne weiteres hat vorausgesetzt werden können, Veranlassung bestehen müssen, dieses Rechnungsprüfungsschema zumindest einer kritischen Würdigung dahin zu unterziehen, ob auf seiner Grundlage auch bei der vorliegenden Vertragsgestaltung ein Schaden zum Nachteil der Klägerin verlässlich vermieden werden konnte. c) Soweit es den Schadensumfang betrifft macht die Klägerin den bereits um die anteilig gezahlte Umsatzsteuer gekürzten Gesamtbetrag der von ihr geleisteten Anzahlung in rechnerisch zutreffender Höhe geltend. Es ist nicht ersichtlich, dass der der Klägerin in dieser Höhe verbliebene Schaden anderweitig, etwa durch Zahlungen im Zusammenhang mit dem über das Vermögen der ... eröffneten Insolvenzverfahren, kompensiert worden wäre. d) Der Zinsanspruch folgt im Hinblick auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2008 unter Fristsetzung bis zum 25. Juni 2008 im geltend gemachten und zuerkannten Umfang aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. e) Die im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin demgegenüber nicht erstattet verlangen. Es ist weder ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten zu 1. zum Zeitpunkt der zunächst außergerichtlichen Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug gesetzt hätte, noch dargetan, dass die Klägerin anderweitig Veranlassung gehabt hätte, schon im Zusammenhang mit der vorprozessualen Inanspruchnahme des Beklagten zu 1. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. f) Die aus dem Urteilsausspruch ersichtliche Beschränkung der Vollstreckung aus diesem Urteil in die angeblichen Ansprüche des Beklagten zu 1. gegenüber der Nebenintervenientin rechtfertigt sich aus dem Vergleich der Parteien vom 23. Juli 2008 (Anlage LW 1). Diesem Vergleich lässt sich zwar kein Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung des klagegegenständlichen Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Beklagten zu 1. entnehmen. Nach dem Wortlaut dieses Vergleichs soll die Inanspruchnahme des Beklagten zu 1. aber von der Einstandspflicht der Nebenintervenientin und der tatsächlichen Begleichung des Anspruchs durch diese abhängig sein. Hieraus erschließt sich der Wille der vergleichsschließenden Parteien, eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 1. mit seinem persönlichen Vermögen auszuschließen. Dem ist im Wege der Teilabweisung der gegen den Beklagten zu 1. gerichteten Klage dadurch Rechnung zu tragen, dass die Vollstreckung aus diesem Urteil, und zwar sowohl hinsichtlich der Hauptsache als auch hinsichtlich der Kosten, auf die etwaigen Ansprüche des Beklagten zu 1. gegenüber der Nebenintervenientin beschränkt wird. Darauf, ob ein derartiger Anspruch überhaupt besteht, kommt es für die vorliegende Entscheidung demgegenüber nicht an. Dass die Nebenintervenientin gegenüber dem Beklagten zu 1. deshalb leistungsfrei geworden wäre, weil es sich bei dem Vergleich vom 23. Juli 2008 um einen die Erledigung des Haftpflichtfalls herbeiführenden Vergleich gehandelt hätte, erschließt sich dem Senat allerdings nicht. Das streitgegenständliche Schadensereignis sollte hierdurch nämlich gerade noch keiner materiell abschließenden Regelung zugeführt werden, weshalb der Haftpflichtfall durch diesen Vergleichsschluss auch nicht im Sinne der Versicherungsbedingungen der Nebenintervenientin erledigt worden ist. 2. Eine Haftung auch des Beklagten zu 2. für den streitgegenständlichen Schaden besteht demgegenüber nicht, so dass die Berufung der Klägerin im Rechtsverhältnis zum Beklagten zu 2. zurückzuweisen ist. Es steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass der vorliegende Schaden im Bereich der Finanzbuchhaltung der Klägerin ausgelöst worden ist, indem dort etwa durch die für den vorliegenden Anzahlungsvorgang unzureichenden Vorgaben des bei der Klägerin etablierten Rechnungsprüfungsschemas oder aber in Ermangelung darüber hinausgehender Weisungen an die Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung, durch welche die Einhaltung eines vorgegebenen Zahlungswegs bei einer in dieser Hinsicht nur bedingt erteilten Bankbürgschaft hätte sichergestellt werden können, ein Zahlungsvorgang ausgelöst worden ist, der die durch die vereinbarte Vertragsgestaltung vorgesehene Anzahlungssicherung der Klägerin hat ins Leere gehen lassen. Eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2. für Vorgänge im Bereich der Finanzbuchhaltung der Klägerin lässt sich auf der Grundlage des Geschäftsführer-Dienstvertrags vom 18. Januar 2006, durch den dem Beklagten zu 2. als Aufgabengebiete lediglich die Leitung der Technik-Bereiche der beteiligten Gesellschaften, und insofern die Bereiche Produktion, Forschung und Entwicklung sowie Einkauf übertragen worden sind, allerdings nicht begründen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Bei der Beurteilung der unter den näheren tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls an die Beklagten zu richtenden Sorgfaltsanforderungen handelt es sich weitestgehend um eine tatrichterliche Würdigung, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufwirft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts vorliegend nicht.