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Teilurteil

11 U 30/12

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:0517.11U30.12.0A
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Leitsätze
Auch auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden (Anschluss an OLG München, 11. Juni 2012, 21 U 4562/11, ZIP 2012, 2344; 8. Juni 2012, 7 U 2261/12,  ZIP 2012, 2346; 28. November 2012, 20 U 2232/12,  ZIP 2013, 414 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2012, I-9 U 44/12).(Rn.17) (Rn.19) (Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 304 O 501/09) vom 27.01.2012 wird hinsichtlich der Hauptanträge (Anträge zu 1 und 2) zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch auf den fehlerhaften Beitritt zu einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden (Anschluss an OLG München, 11. Juni 2012, 21 U 4562/11, ZIP 2012, 2344; 8. Juni 2012, 7 U 2261/12, ZIP 2012, 2346; 28. November 2012, 20 U 2232/12, ZIP 2013, 414 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2012, I-9 U 44/12).(Rn.17) (Rn.19) (Rn.25) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 304 O 501/09) vom 27.01.2012 wird hinsichtlich der Hauptanträge (Anträge zu 1 und 2) zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) unbegründet, so dass insoweit die Berufung durch Teilurteil zurückzuweisen war. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückabwicklung ihrer atypisch stillen Beteiligung unabhängig von der Frage eines Aufklärungsmangels schon grundsätzlich nicht zu. Bei der Beklagten handelt es sich um eine mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft, für die die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft wie bei einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Folge anzuwenden sind, dass der einzelne Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfindungsanspruch geltend machen kann. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen auf Rückgewähr der Einlage gerichtete Schadensersatzansprüche gegen Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft ("Publikums-KG") nicht in Betracht. Wer einer solchen Publikumsgesellschaft beitritt, um Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann. Er ist regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch beschränkt (vgl. etwa BGH NJW-RR 2004, 1407); der eintretende Gesellschafter hat allerdings Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Gesellschaft, gegen die Gründungsgesellschafter und gegen diejenigen, die sonst für die Mängel seines Beitritts verantwortlich sind. Der einzelne Gesellschafter hat auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeit, tritt insoweit auch nicht in Erscheinung und ist im Gegenteil bei seinem eigenen Eintritt in die Gesellschaft regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die Rückabwicklung der Beteiligung und die Rückzahlung der Einlage würden dazu führen, dass die danach ebenso schutzwürdigen Mitgesellschafter nicht nur die Folgen ihres eigenen, von einer fehlerhaften Willensbildung getragenen Beitritts tragen, sondern auch die Lasten, die sich aus der Rückabwicklung der Beteiligung und der Erstattung der vollen Anlage anderer Gesellschafter ergeben, mittragen müssten. Folge wäre, dass die Mitgesellschafter einem Wettlauf um das noch vorhandene Gesellschaftsvermögen ausgesetzt wären (vgl. etwa BGH WM 2008, 1026). Diese Interessenlage rechtfertigt es, den einzelnen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft im Ergebnis auf seinen (geringeren) Abfindungsanspruch zu verweisen, um zum Schutz der übrigen Gesellschafter ein Windhundrennen der Anleger zu vermeiden und alle Gesellschafter gleich zu behandeln. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind regelmäßig auch auf eine atypisch stille Gesellschaft anwendbar (vgl. BGHZ 55, 5 unter Hinweis auf den Charakter des Gesellschaftsverbundes als Leistungs- und Risikogemeinschaft). Einen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof nur dann gesehen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen (BGH ZIP 2004, 1706; kritisch hierzu Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft; 7. Auflage, Rdn. 11.26 und 19.44). Dies hat der Bundesgerichtshof allerdings nur für den Fall einer sog. zweigliedrigen Beteiligung ohne gesellschaftsrechtliches Sonderverhältnis zwischen den einzelnen Stillen entschieden; für den Fall einer mehrgliedrigen atypischen stillen Gesellschaft mit Verbandscharakter hat der Bundesgerichtshof die Frage der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH ZIP 2005, 254). b) Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine zweigliedrige, sondern um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft. Eine zweigliedrige stille Gesellschaft liegt vor, wenn jeder stille Gesellschafter für sich allein mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts in einem Gesellschaftsverhältnis steht. Es liegen also regelmäßig so viele voneinander unabhängige, selbständige Gesellschaften vor, wie stille Gesellschafter beteiligt sind. Bei der mehrgliedrigen Ausgestaltung ist der Wille der Beteiligten hingegen darauf gerichtet, nur eine stille Gesellschaft mit einer Mehrheit von Teilhabern - ähnlich einer Publikumskommanditgesellschaft – zu errichten. Was dem Willen der Beteiligten entspricht, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln (vgl. Blaurock, a.a.O, Rdn, 19.20) und richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Im vorliegenden Gesellschaftsvertrag wurde in § 1 Ziffer 2. ausdrücklich bestimmt: „Die Gesellschafter bilden zusammen mit dem Geschäftsinhaber eine sog. mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft. Das heißt, es besteht nur eine atypisch stille Gesellschaft zwischen dem Geschäftsinhaber und allen Gesellschaftern.“ Diese Regelung ist eindeutig und wird von den weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrages gestützt. Die Mehrgliedrigkeit ergibt sich im Vertragstext unter anderem daraus, dass die Gesellschaft körperschaftlich durch eine Gesellschafterversammlung organisiert ist (vgl. § 7 des Gesellschaftsvertrages), welcher nicht nur alle stillen Gesellschafter, sondern auch der Geschäftsinhaber angehört (vgl. § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages); dieser Umstand spricht für einen mehrgliedrigen Innenverband. Auch die weiteren Regelungen im Gesellschaftsvertrag gehen ersichtlich vom Vorliegen einer mehrgliedrigen Gesellschaft aus: Laut § 4 Abs. 1 beträgt das stille Gesellschaftskapital bis zu 150 Mio Euro; § 5 Abs. 2 trifft seine Regelung "Im Hinblick auf die Vielzahl der Gesellschafter"; § 9 Abs. 1 regelt die Beteiligung am Vermögen entsprechend dem Verhältnis der erbrachten Kapitalbeteiligung zu den Einlagen „aller Gesellschafter“; eine ähnliche Regelung sieht § 10 Abs. 2 zur Beteiligung an Gewinn und Verlust vor. Hinsichtlich der (unterschiedlichen) Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten der einzelnen stillen Gesellschafter sind es die Rechtsfolgen, die deutlich werden lassen, dass es sich entsprechend der Regelung in § 1 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft handelt. Das Ausscheiden des einzelnen stillen Gesellschafters (wegen Zeitablaufs oder Kündigung) führt nämlich gerade nicht - wie üblicherweise bei einer zweigliedrigen Gesellschaft - zur Beendigung der Gesellschaft (s. § 15 Abs. 1 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages die verbleibenden Gesellschafter). Zudem ist in § 9 Ziff. 1 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages geregelt, dass die Gesellschafter im Falle des Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Kommanditkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter erhalten. Der Annahme einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft steht nicht entgegen, dass es im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zu einer Innengesellschaft der stillen Gesellschafter untereinander sowie zu deren Willensbildung und Auftreten als ein Gesellschafter gegenüber dem Inhaber des Handelsgeschäfts gibt. Im Gegenteil würde die bloße Koordination mehrerer stiller Gesellschafter untereinander im Sinne einer BGB-Innengesellschaft ohne körperschaftliche Binnenorganisation eher gegen als für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft sprechen (vgl. hierzu Schmidt in MüKo-HGB, 3. Auflage 2010, § 230 Rn.85). In Abgrenzung zur bloßen Innengesellschaft ohne mehrgliedrigen Innenverband verlangt die Aufnahme neuer Mitglieder bei mehrgliedriger Ausgestaltung allerdings eine Zustimmung aller bereits am Verband beteiligten Gesellschafter (vgl. hierzu etwa Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 3. Auflage 2008, § 230 Rn. 72). In einer Publikumsgesellschaft wie der vorliegenden kann indes der Geschäftsinhaber (oder auch eine andere Stelle) zur Aufnahme neuer Mitglieder bevollmächtigt oder ermächtigt werden (vgl. Schmidt in MüKo-HGB, a.a.O. § 230 Rn.84). Dabei dürfen an die Form der Bevollmächtigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da stille Publikumsgesellschaften als Kapitalsammelstellen darauf angelegt sind, Kapital durch die Aufnahme einer Vielzahl von Anlegern aufzubringen. § 1 Ziffer 5. des Gesellschaftsvertrages erhält hierzu folgenden Passus: Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Gesellschafterkreis (...) offen ist und sich an ihm weitere atypisch stille Gesellschafter beteiligen (...). Sie erklären sich hiermit ausdrücklich einverstanden“. Diese Erklärung reicht angesichts der Funktion der stillen Gesellschaft als Kapitalsammelstelle als Einverständniserklärung aus; weitere Anforderungen können im Hinblick auf den vorgenannten Zweck nicht gestellt werden, zumal sich eine Bevollmächtigung auch ohne ausdrückliche Regelung im Zweifel durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben dürfte (vgl. etwa Blaurock, a.a.O., Rdn. 19.23). Zusammenfassend gibt es damit keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend entgegen der eindeutigen Regelung in §1 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht um eine mehrgliedrige, sondern um eine zweigliedrige Gesellschaft handelt. c) Der erkennende Senat beurteilt die vom Bundesgerichtshof offen gelassene Frage der Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf die mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft in gleicher Weise wie das OLG München (vgl. ZIP 2012, 2344; ZIP 2012, 2346; ZIP 2013, 414) und das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2012, I-9 U 44/12) dahingehend, dass bei einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch des Anlegers/ stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der Einlage entgegen stehen, wenn das Vermögen des Geschäftsinhabers im Wesentlichen aus Einlagen der stillen Gesellschafter besteht. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft haben regelmäßig zur Folge, dass bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft die Nichtigkeit des Beitritts, sogar bei Anfechtung der Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung, von dem Gesellschafter nur mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden kann. Die Beschränkung der Gesellschafter auf ein etwaiges Abfindungsguthaben gründet im Wesentlichen auf der Überlegung, dass die schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter Berücksichtigung finden müssen. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.07.2004 für die zweigliedrige stille Gesellschaft zugelassen, weil „im Gegensatz zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft“ der Anleger nicht einer bestehenden Publikumsgesellschaft beitritt, sondern mit der „von dem Initiator des Anlageprojekts gegründeten Aktiengesellschaft eine neue - stille - Gesellschaft“ bildet; dabei beschränken sich seine Rechtsbeziehungen allein auf diese Aktiengesellschaft“ (BGH NJW-RR 2004, 1407). Diese Argumentation stellt maßgeblich darauf ab, dass die Rechtsbeziehung auf eine zweiseitige beschränkt ist, es somit an einer mehrschichtigen Interessenlage gerade fehlt. Da sich die Rechtsbeziehung der Stillen in einer mehrgliedrigen Gesellschaft wie der vorliegenden nicht nur auf den Inhaber des Handelsgeschäfts beschränkt, sondern sich alle gleichermaßen schutzwürdigen Stillen zusammen mit dem Geschäftsinhaber in einem Verband befinden und die Interessenlage dementsprechend vielschichtig ist, können Schadensersatzansprüche, die aus einem auf fehlerhafter Willensbildung beruhenden Beitritt resultieren, nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Mitgesellschafter geltend gemacht werden (vgl. OLG München ZIP 2013, 414). Mithin kann der Kläger mit seiner Schadensersatzklage auf Rückabwicklung seiner Einlage nicht durchdringen. d) Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin die Beteiligung widerrufen hat. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Widerrufsrecht bestand und ob es rechtzeitig ausgeübt wurde, führt auch der Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex nunc; dies gilt sogar für Haustürgeschäfte (BGH, Urteil vom 12.07.2010, II ZR 292/06, juris Rn. 10). 2. Sowenig die Klägerin eine Rückzahlung bereits geleisteter Einlagenzahlungen beanspruchen kann, sowenig kann sie auch eine Zahlung ausstehender Ratenzahlungen wegen der geltend gemachten Beratungsmängel verweigern. Dem diesbezüglichen Feststellungsbegehren (Antrag zu 2) stehen ebenfalls die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Ob die Klägerin aus anderen Gründen (etwa wegen ihrer fristlosen Kündigung oder der in Rede stehenden Liquidation der Beklagten) eine Inanspruchnahme verweigern kann, ist nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens der Klägerin. 3. Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 3) und 4) ist die Sache noch nicht entscheidungsreif; insoweit wird auf den zeitgleich ergangenen Hinweisbeschluss des Senats verwiesen. 4. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 u. 2 ZPO). In seiner Entscheidung vom 29.11.2004 (II ZR 6/03) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen, ob die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft, jedenfalls in der Rechtsform der Publikumsgesellschaft, einem Anspruch auf Einlagenrückgewähr entgegenstehen. Der Senat ist der Auffassung, dass die Entscheidung dieser Rechtsfrage für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam ist und sein wird, weil mehrgliedrige stille Gesellschaften in der Rechtsform von Publikumsgesellschaften und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt von stillen Gesellschaftern vermehrt auftreten. Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der A. AG & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Klägerin zeichnete diese Beteiligung am 04.04.2003 nach einer Beratung durch den Anlageberater, ihren Sohn M.H. Dabei wählte sie die Anlagemodelle „Classic“ und "Classic Plus" mit einer Summe von jeweils € 8.500,- sowie die Anlage „Sprint“ mit einer Summe von € 16.800,-. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Zeichnungsscheine (Anlagen K 2 - 5) sowie auf den Emissionsprospekt 2003 (Anlage K 9) verwiesen; den Prospekt erhielt die Klägerin erst nach Zeichnung der Beteiligungsscheine. Nachdem die Beklagte im Juli 2009 über die Notwendigkeit einer Liquidation der Gesellschaft informiert hatte (Anlage K 7), kündigte die Klägerin ihre Anlagen am 15.07.2009 fristlos (K 8). Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die Widerrufsbelehrung im Zeichnungsschein unzureichend und der Prospekt fehlerhaft sei; sie sei nicht über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 18.128,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Beklagten mit der Zertifikat Nr. 21216/034 in Höhe eines Nominalbetrages von € 8.500,-, mit der Zertifikat Nr. 21217/034 in Höhe eines Nominalbetrages von € 8.500,- und Zertifikat Nr. 21218/034 in Höhe eines Nominalbetrages von € 16.800,-. 2. festzustellen, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus der stillen Beteiligung gegen sie mehr zustehen. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrages zu 1: 3. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.07.2009 wirksam ist. 4. die Beklagte zu verurteilen, das auf die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt (hilfsweise: dem 31.12. des Kündigungsjahres) entfallende Auseinandersetzungsguthaben zu errechnen und auszuzahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen stelle der Prospekt alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zutreffend dar und der Vermittler H. habe auf die bestehenden Risiken mit aller Deutlichkeit und auch vollständig und richtig hingewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der der Klägerin im Nachhinein übersandte Prospekt weise keinerlei Mängel auf. Daher komme es auf Kausalitäts- und Verjährungsfragen nicht an. Auch lägen deshalb nicht die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vor. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die insbesondere geltend macht, dass das Landgericht ausschließlich Prospekthaftungsansprüche geprüft habe, obwohl doch bei Zeichnung der Prospekt noch nicht vorgelegen habe. Es komme daher allein darauf an, ob die Beklagte die ihr obliegende Aufklärungspflicht durch den Zeugen H. erfüllt habe. Dies sei nicht der Fall. Es sei schon erstinstanzlich vorgetragen worden, dass der Zeuge auf die Risiken der Anlage überhaupt nicht hingewiesen habe, insbesondere nicht auf die auf S. 5 der Klagschrift angesprochenen Risiken (Teilhabe auch am Verlust, Fehlen von Mitwirkungs- und Gestaltungsrechten, kein ordentliches Kündigungsrecht, Möglichkeit des Totalverlustes, Unplausibilität der Renditeerwartung, Rückzahlung von Ausschüttungen). Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg 304 O 501/09 vom 27.01.2012 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 18.128,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Beklagten mit den Zertifikatnummern 21216/034,Nr. 21217/034 und 21217/034 in Höhe eines Nominalbetrages von insgesamt € 33.800,-. 2. festzustellen, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus der stillen Beteiligung gegen sie mehr zustehen. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrages zu 1: 3. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 15.07.2009 wirksam ist. 4. die Beklagte zu verurteilen, das auf die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt (hilfsweise: des 31.12. des Kündigungsjahres) entfallende Auseinandersetzungsguthaben zu errechnen und auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und macht im Übrigen geltend, dass eine Rückabwicklung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil vorliegend die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kämen. Ergänzend zum Parteivorbringen wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.