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Beschluss

11 U 84/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Einziehung von Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft hängt nicht von deren vorheriger Feststellung zur Insolvenztabelle ab. (Rn.10)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 18. April 2016, Geschäfts-Nr. 318 O 292/15, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 27.135,50.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Einziehung von Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft hängt nicht von deren vorheriger Feststellung zur Insolvenztabelle ab. (Rn.10) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 18. April 2016, Geschäfts-Nr. 318 O 292/15, wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 27.135,50. I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag unverändert weiter. Er macht insbesondere geltend, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Schuldnerin überhaupt Forderungen ausgesetzt sei, die seine, des Beklagten, Inanspruchnahme auf die Rückerstattung nicht gewinngedeckter Ausschüttungen erforderten. So sei unter anderem auch nicht zu erkennen, ob einzelne Forderungen von Gläubigern der Schuldnerin überhaupt ordnungsgemäß angemeldet worden oder ggf. bereits verjährt seien, außerdem müsse der Kläger auch zum Entstehen und zur Fälligkeit entsprechender Forderungen vortragen. Ihm, dem Beklagten, habe hinsichtlich Drittgläubigerforderungen auch kein Widerspruchsrecht gemäß § 178 InsO zugestanden. Sofern die Treuhandkommanditistin der Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle nicht widersprochen hätte, könne er, der Beklagte, eine unberechtigte Inanspruchnahme unter Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen ablehnen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 18.04.2016 verkündeten und am 20.04.2016 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 318 O 292/15, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es ergebe sich aus der bereits erstinstanzlich eingereichten Insolvenztabelle der Schuldnerin, dass dieser gegenüber unverändert Gläubigerforderungen in einem Umfang bestünden, der auch weiterhin die Inanspruchnahme des Beklagten als Direktkommanditist der Schuldnerin rechtfertige. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 1. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und aufgrund zutreffender Erwägungen in Höhe von € 27.135,50 zur Rückzahlung an den Beklagten geleisteter, unstreitig nicht gewinngedeckter Ausschüttungen verurteilt. Für die Begründung im Einzelnen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. September 2016 Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beklagten mit Schriftsätzen vom 8. und 18. November 2016 zu den ihm erteilten Hinweisen hält der Senat daran fest, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit der Beklagte seiner Inanspruchnahme entgegenhält, der Kläger habe die aus der Insolvenztabelle ersichtlichen Forderungen von Gläubigern der Schuldnerin nicht hinreichend substanziiert, verkennt er die Reichweite der bereits mit dem Hinweisbeschluss des Senats in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2015 (- IX ZR 143/13 -, BGHZ 208, 227, ff., juris Rn. 18), der zufolge die Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Einziehung von Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft gerade nicht von deren vorheriger Feststellung zur Insolvenztabelle abhängt. Darüber hinaus kommt es aber auch für den materiell-rechtlichen Bestand der seiner Inanspruchnahme zu Grunde liegenden Forderungen von Gläubigern der Schuldnerin auf deren Feststellung zur Insolvenztabelle schon nicht an. Dass die Schuldnerin Forderungen zumindest in seitens des Klägers anerkannter Höhe von € 1.065.883,07, die in Höhe von € 730.468,50 auf Verbindlichkeiten gegenüber der Norddeutschen Landesbank entfallen, ausgesetzt ist, hat der Beklagte schon im Hinblick auf die ihm als Kommanditist gemäß § 166 Abs. 1 HGB zustehenden Informationsrechte sowie mit Rücksicht auf den mit dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 21. Juni 2016 (- 22 IE 2/12 -) auf den 13. September 2012 anberaumten Berichts- und Prüfungstermin, an dem ihm eine persönliche Teilnahme bedenkenlos möglich gewesen wäre, nicht in prozessual erheblicher Weise mit Nichtwissen bestreiten können (§ 138 Abs. 4 ZPO). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 1 und Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.