Urteil
11 U 167/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der vom Insolvenzverwalter gegen einen Kommanditisten geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB fällt bei einem Beitritt des Kommanditisten zur Gesellschaft in einer Haustürsituation nicht in den Anwendungsbereich von § 29c Abs. 1 ZPO.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 25.7.2017 und des Verfahrens zum Az. 322 O 580/16 an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen.
5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 9.120,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der vom Insolvenzverwalter gegen einen Kommanditisten geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB fällt bei einem Beitritt des Kommanditisten zur Gesellschaft in einer Haustürsituation nicht in den Anwendungsbereich von § 29c Abs. 1 ZPO. 1. Auf die Berufung des Klägers wird die Sache unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 25.7.2017 und des Verfahrens zum Az. 322 O 580/16 an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. 5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 9.120,00 Euro. Das Urteil beruht auf § 538 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ZPO. Die Sache war unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens auf den Antrag des Klägers an das Landgericht zurückzuverweisen, da das Landgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, das Berufungsgericht der dabei geäußerten Rechtsauffassung des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Klage jedoch nicht folgt. Das Landgericht Hamburg ist für die vorliegende Klage gemäß § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Wie das Gericht bereits in seiner Hinweisverfügung vom 10.10.2017 ausgeführt hat, erfasst der ausschließliche Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO die vorliegende Konstellation nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch steht in keinem maßgeblichen Zusammenhang mit der - nach dem Vortrag des Beklagten - in einer Haustürsituation erfolgten Zeichnung und stellt auch keinen Folgeanspruch dar. Zwar fallen auch Fondsbeteiligungen, die außerhalb von Geschäftsräumen eingegangen wurden, grundsätzlich unter § 29c Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage 2017, § 29c Rn. 4 m.w.N.). Für den vorliegend geltend gemachten Anspruch gilt das jedoch nicht. In der Sache macht der Kläger den Anspruch einer Gesellschaftsgläubigerin gegen den Beklagten als (Treugeber-) Kommanditisten geltend, der seine Ursache darin hat, dass die Einlage des Beklagten aufgrund von Verlustzuweisungen und Ausschüttungen als nicht erbracht gilt (§§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB), wobei es für die Frage der Zuständigkeit unerheblich ist, dass der Beklagte diesen Anspruch mit Nichtwissen bestreitet. Würde die Gläubigerin diesen Anspruch selbst verfolgen dürfen, wäre § 29c ZPO ersichtlich nicht einschlägig, denn auf Dritte, die nicht in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung eines außerhalb von Geschäftsträumen geschlossenen Verbrauchervertrages einbezogen sind, ist § 29c ZPO nicht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 3.5.2011, X ARZ 101/11, Rn. 13, juris). Die Auffassung des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.11.2017, wonach sich § 29c ZPO auf sämtliche Folgeansprüche erstrecke, trifft also in dieser Pauschalität für Ansprüche Dritter nicht zu. Ebenso wenig genügt allein der Umstand, dass der Anspruch ohne die Zeichnung des Beklagten nicht bestehen würde (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13, juris). Dass die Gläubigerin aufgrund der Insolvenz nunmehr an der Anspruchsverfolgung gehindert ist, weil dem Kläger die gerichtliche Durchsetzung obliegt, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Es liegen keine Gründe vor, die eine Zulassung der Revision erfordern. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.