Urteil
11 U 174/16
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein (gesamtvertretungsberechtigter) GmbH-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in einem geschlossenen Immobilienfonds haftet nicht für einen Liquiditätsabfluss der Gesellschaft aus zweckgebundenen Fondsgeldern, der durch Auszahlungen eines (einzelvertretungsberechtigten) Mitgeschäftsführers bewirkt wird, wenn nicht ersichtlich ist, mit welcher pflichtgemäßen Handlung er den Vermögenabfluss aus dem Cashpool, der den Straftatbestand der Untreue erfüllte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können.(Rn.65)
2. Es obliegt einem GmbH-Geschäftsführer zwar, seinen Mitgeschäftsführer hinsichtlich Auszahlungen von Gesellschaftsvermögen zu überwachen. Jedoch ist vorliegend nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er im Ergebnis die Vornahme von Auszahlungen durch die angewiesene Bank tatsächlich hätte verhindern können.(Rn.70)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.8.2016, Az. 418 HKO 4/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe Von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 584.288,04 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein (gesamtvertretungsberechtigter) GmbH-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in einem geschlossenen Immobilienfonds haftet nicht für einen Liquiditätsabfluss der Gesellschaft aus zweckgebundenen Fondsgeldern, der durch Auszahlungen eines (einzelvertretungsberechtigten) Mitgeschäftsführers bewirkt wird, wenn nicht ersichtlich ist, mit welcher pflichtgemäßen Handlung er den Vermögenabfluss aus dem Cashpool, der den Straftatbestand der Untreue erfüllte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können.(Rn.65) 2. Es obliegt einem GmbH-Geschäftsführer zwar, seinen Mitgeschäftsführer hinsichtlich Auszahlungen von Gesellschaftsvermögen zu überwachen. Jedoch ist vorliegend nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er im Ergebnis die Vornahme von Auszahlungen durch die angewiesene Bank tatsächlich hätte verhindern können.(Rn.70) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.8.2016, Az. 418 HKO 4/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe Von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 584.288,04 Euro. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer ihrer geschäftsführenden Kommanditistin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds, dessen Zweck in der Verwaltung und Vermietung eines in ihrem Eigentum stehenden Büro- und Geschäftshauses in Hamburg besteht. Sie gehört zur sog. W.-Gruppe. Der Beklagte war vom 20.10.2011 bis zum 23.10.2013 gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin I. G. GmbH. Weiterer Geschäftsführer im hier maßgeblichen Zeitpunkt war seit dem 23.9.2011 P. S., der Einzelvertretungsberechtigung besaß und für die Konten der Gesellschaft alleinzeichnungsberechtigt war. Von November 2011 bis September 2013 entzog P. S. von den Konten der Klägerin insgesamt 6.020.000,00 Euro an zweckgebundenen Fondsgeldern (vgl. Auflistung Bl. 6, Kontoauszüge im Anlagenkonvolut K 5), und zwar zunächst im Rahmen eines sog. Liquiditätsmanagement-Systems (LMS), später durch das sog. Anleihemodell. Dem standen Rückzahlungen in Höhe von 177.119,58 Euro gegenüber (vgl. Auflistung Bl. 6). In derselben Weise ging P. S. bei 30 weiteren Immobilienfonds der W.-Gruppe vor, denen er insgesamt mehr als 147.000.000,00 Euro entzog. Eigens zu diesem Zweck hatte P. S. im April 2011 die W. I. B.V. mit Sitz in den Niederlanden gegründet, deren Geschäftsführer er auch war. Von den Fondsgeldern verwendete er ca. 50 Mio. Euro für private Zwecke, den Rest speiste er in sein Firmennetz ein. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.4.2015 wurde P. S. wegen Untreue in 327 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt (Anlage K 22). Infolge der Insolvenz der W. I. B.V. konnte die Klägerin die ihr entzogenen Gelder nicht zurückerlangen. Sie nimmt deshalb den Beklagten auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch und wirft ihm vor, die Auszahlungen durch P. S. nicht verhindert zu haben. Im Einzelnen ergibt sich der Geschehensablauf zunächst aus den Feststellungen des Strafurteils (Anlage K 22), auf das zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Beklagte war seit Anfang 2010 für die W. I. KG tätig, zuletzt als Head of Akquisitions. Am 10.8.2011 wurde er neben P. S. zum Geschäftsführer der W. F. GmbH bestellt (Anlage K 14), die durch Dienstverträge mit sämtlichen W.-Fonds mit der Ausübung des Asset-Managements beauftragt war. Der Beklagte wurde erstmals im August 2011 über die geplante Einrichtung des LMS als Cash-Pool unterrichtet. Nach einem Memo vom 16.8.2011 (Anlage K 23) von Herrn K., dem hauptverantwortlichen Controller der W.-Gruppe, war der Beklagte Teil des „Entscheidungsgremiums über die Verwendung und Steuerung der Liquidität“. Mit E-Mail vom 23.8.2011 (Anlage B 1) wurden dem Beklagten sowie den damaligen Geschäftsführern der Fondsgesellschaften erstmals schriftliche Informationen zur Verfügung gestellt. Darin heißt es u.a.: „Die Auflegung des Cashpool erfolgt unter Einbindung einer anerkannten Rechtsanwaltssozietät und umfasst die gesellschaftsrechtliche sowie steuerrechtliche Due Diligence. Darüber hinaus werden die einzelnen Leistungseinheiten der W.-Gruppe, einschließlich der Treuhandgesellschaft, in die Auflegung dieses Cashpool-Systems mit eingebunden und entsprechende Anlegerzustimmungsentscheidungen herbeigeführt.“ In einem Schreiben des Rechtsanwalts M. von der Kanzlei B. vom 23.8.2011 (Anlage B 3), das dem Beklagten weitergeleitet wurde, wurde im Hinblick auf den Abschluss von gewissen Darlehensverträgen mit Valuta von jeweils zwischen 150.000,00 und 500.000,00 Euro ausgeführt, dass der Abschluss dieser Verträge weder unter Berücksichtigung der jeweiligen Fondsstatuten noch der Prinzipien ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu beanstanden sei. In einer E-Mail vom 2.9.2011 (Anlage K 26) informierten drei Asset-Manager und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften der Fondsgesellschaften den Beklagten und P. S. über Geldabgänge aus den betreuten Fonds. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlungen im letzten Geschäftsbericht nicht geplant und nicht prospektiert gewesen seien. Auch handele es sich um Zahlungen, die die Sperrgrenze der Gesellschaftsverträge in Höhe von 500.000,00 Euro überstiegen hätten und nach Auffassung der Autoren einen Gesellschafterbeschluss erforderlich machen würden. Weiter wurde um Informationen bzgl. des Mittelrückflusses, die Überlassung der zugrunde liegenden Verträge und eine Legal Opinion gebeten. Unter dem 14.9.2011 (Anlage B 2) äußerten der Beklagte und weitere leitende Angestellte gegenüber P. S. und Herrn K. Bedenken dagegen, dass in den letzten Wochen von diversen Fondsgesellschaften Darlehen an Unternehmen der W.-Gruppe gewährt und valutiert worden seien. Da sie weder unmittelbar noch mittelbar an den Darlehensgewährungen der Fondsgesellschaften mitgewirkt hätten, seien sie nicht in der Lage zu bewerten, ob Umfang und Höhe der Transaktionen über den Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der einzelnen betroffenen Gesellschaften hinausgegangen oder sonst rechtlich zu beanstanden seien bzw. der Zustimmung der Gesellschafter bedurft hätten. Herr K. wurde in dem Schreiben aufgefordert, innerhalb von sieben Werktagen Nachweise und eine Bestätigung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Geschäfte beizubringen. Ob und ggf. wie eine Reaktion hierauf erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 25.10.2011 äußerten die Herren D. und B., Vorstände der W. T. AG, die mit der Anlegerverwaltung in den Fonds beauftragt war und deren Alleingesellschafter P. S. gewesen ist, gegenüber dem Beklagten und P. S. Bedenken hinsichtlich des LMS und baten um weitere Informationen (Anlage K 24). Hierauf antwortete P. S. mit Schreiben vom 1.11.2011 (Anlage K 25). Trotzdem beauftragten die Vorstände die Kanzlei H. P. mit der Erstellung eines eigenständigen Gutachtens u.a. hinsichtlich der Frage, ob für die Einführung des LMS ein Gesellschafterbeschluss eingeholt werden müsste. Im Gutachten vom 17.11.2011 äußerten die Rechtsanwälte erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Darlehensvergabe (Auszug in Anlage BK 15). Ob der Beklagte dieses Gutachten kannte, ist streitig. Kurz darauf wandelte P. S. die Gesellschaft in eine GmbH um und bestellte sich zu deren Alleingeschäftsführer. Am 11.11., 6.12. und 28.12.2011 transferierte P. S. insgesamt 3,7 Mio. Euro von der Klägerin auf die W. I. B.V. Am 24.1.2012 eröffnete P. S. für alle Fondsgesellschaften jeweils ein weiteres Betriebskonto bei der ... Bank. Am 30.1.2012 eröffnete er auch für die W. I. B.V. ein weiteres Konto. Ziel war es, eine Rückführung der bis zu diesem Zeitpunkt entnommenen Gelder (66.873.610,22 Euro) inkl. Zinszahlungen (966.391,47 Euro) zu fingieren. Tatsächlich wies das Konto der W. I. B.V. zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Guthaben in Höhe von 688.339,27 Euro auf. P. S. veranlasste einen Buchungs- bzw. Zahlungskreislauf. Im Fall der Klägerin stellte sich dieser wie folgt dar: Am 10.2.2012 überwies P. S. vom Konto der Klägerin bei der C... Bank einen Betrag von 3,7 Mio. Euro auf ein Konto der W. I. B.V. Dieser Betrag wurde sodann auf ein weiteres Konto der W. I. B.V. umgebucht und anschließend inkl. Zinsen in Höhe von 22.119,58 Euro auf das Konto der Klägerin zurücküberwiesen. Wertstellungsdatum der Buchung auf das Konto der Klägerin war der 31.1.2012. Die erneute Abbuchung auf das Konto der W. I. B.V. erfolgte mit Wertstellungsdatum zum 10.2.2012. Durch die unterschiedlichen Wertstellungsdaten hätte das Konto der W. I. B.V. jedoch einen negativen Saldo ausgewiesen, wodurch es zu einer Rückbuchung durch die ... Bank gekommen wäre. Deshalb stornierte P. S. die Buchung am 22.2.2012 und wies erneut eine Auszahlung über 3,7 Mio. Euro an. Mit einstweiliger Verfügung vom 20.4.2012 (Az. 418 HKO 46/12, Anlage K 8) untersagte das Landgericht Hamburg der geschäftsführenden Kommanditistin die Teilnahme am LMS. In einem Parallelverfahren zu einer Schwestergesellschaft erging ein gleichlautender Beschluss (Anlage K 9). Beide Beschlüsse wurden dem Beklagten zugestellt, wobei der Beschluss aus Anlage K 9 am 21.3.2012 zugestellt worden ist. In der Folge wurde das LMS aufgegeben und ein sog. Anleihesystem eingeführt, bei dem weiterhin die Liquidität der Fonds abgezogen wurde, die Fonds dafür aber Anleihen der W. I. B.V. erhalten sollten. Die ersten Strafanzeigen gegen P. S. wegen der Abbuchungen im Zuge des LMS gingen Anfang 2012 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg ein. Verhaftet wurde er am 23.9.2013. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin in der Hauptsache zunächst die Zahlung von 584.288,04 Euro begehrt und zur Begründung ausgeführt, dass dieser Betrag 10 % ihres Gesamtschadens darstelle, der sich aus Auszahlungen in Höhe von insgesamt 6.020.000,00 Euro abzüglich Rückzahlungen von insgesamt 177.119,58 Euro ergebe. Mit Schriftsatz vom 3.12.2015 hat sie ihre bisherigen Klageanträge aufrechterhalten und hilfsweise u.a. den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 3.115.711,96 Euro angekündigt. Dabei hat sie auf die Zusammensetzung des gesamten Schadens, der in der Klage dargelegt worden sei, verwiesen. Die Erhöhung basiere auf der Saldierung der Schäden, die der Klägerin im Zeitraum vom 11.11. bis zum 28.12.2011 entstanden seien (3,7 Mio. Euro). Sämtliche Zahlungen seien in dem Zeitraum erfolgt, in dem für den Beklagten Versicherungsschutz aus einer D...-Versicherung bestanden habe. Die Rückführung und Wiederabführung der 3,7 Mio. Euro am 11.2.2012 falle in diesen Zeitraum. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht hat die Klägerin jedoch nur die Hauptanträge gestellt. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Beklagte habe schon deshalb einen Anlass gehabt, das LMS zu hinterfragen, weil im Jahr 2011 die Geschäftsführer sämtlicher Fondsgesellschaften ihr Amt wegen grundsätzlicher Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des LMS niedergelegt hätten. Hiervon habe ihn der Zeuge R. im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 14.9.2011 (Anlage B 2) unterrichtet. Bereits im Herbst 2011 habe der Beklagte gewusst, dass mehrere Dutzend Fonds nach der Einführung des LMS Gelder, die sie für Zahlungen benötigten, einzeln hätten anfordern müssen. Die Fonds hätten über keine freien liquiden Mittel mehr verfügt, Liquiditätsausschüttungen an die Anleger seien nicht mehr wie zuvor erfolgt. Der Beklagte habe auch die Möglichkeit gehabt, die Zahlungen zu verhindern. Ebenso wie andere Geschäftsführer der W.-Gruppe hätte er sein Amt niederlegen können. Er hätte den Beirat der Klägerin informieren können, der sodann eine einstweilige Verfügung gegen die Teilnahme am LMS erwirkt hätte. Er hätte eine Gesellschafterversammlung einberufen können. Er hätte die C... Bank von der Rechtswidrigkeit der Zahlungen an die W. I. B.V. in Kenntnis setzen können. Er hätte Strafantrag gegen P. S. stellen können. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 584.288,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.10.2014 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 5.458,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, zwischen den Geschäftsführern sei eine Ressortaufteilung dergestalt erfolgt, dass er als Immobilienfachmann für die operative Führung der Immobilien selbst bzw. die Bewertung und den Neuerwerb zuständig gewesen sei, während P. S. alle weiteren Aufgaben inkl. der Verwaltung und des Controllings übernommen habe. Dies zeige sich bereits an der lediglich eingeschränkten Vertretungsbefugnis des Beklagten im Vergleich zu der Einzelvertretungsbefugnis von P. S.. Aufgrund der Ressortaufteilung und der unterschiedlich ausgestalteten Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer sei er nicht für die Veruntreuungen des Mitgeschäftsführers P. S. verantwortlich. Er hätte diese auch nicht verhindern können. Zudem sei ihm von P. S. und Herrn K. versichert worden, dass das LMS rechtmäßig sei. Auch Rechtsanwalt M. von der Kanzlei B. habe die Zulässigkeit versichert. Das Ergebnis des von den Vorständen der W. T. AG eingeholten Rechtsgutachtens der Kanzlei H. P. sei ihm nicht vorgelegt worden. Im normalen Geschäftsbetrieb der Fonds habe es bis zur Verhaftung von P. S. keine ernsthaften Probleme gegeben. Liquidität sei immer bereitgestellt worden, wenn diese benötigt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Es liege kein Schaden vor, da es bis zum 22.2.2012 zu einem Rückfluss auf das ... Bank-Konto der Klägerin gekommen sei. Das vorgetragene „Kreislaufzahlungssystem“ ändere nichts an der Tatsache, dass das Konto der Klägerin objektiv wieder ausgeglichen gewesen sei und ein Schaden im Sinne eines Vermögensabflusses erst danach habe eintreten können. Die W. I. B.V. sei bis zu diesem Zeitpunkt – wenn auch unter Aufreißen von Liquiditätslöchern bei anderen Gesellschaften – in der Lage gewesen, den Betrag von 3,7 Mio. Euro zurückzuzahlen. Eine Haftung für den am 22.2.2012 erneut erfolgten Geldabfluss könne die Klägerin nicht begründen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne von § 43 Abs. 1 GmbHG setze voraus, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt erkannt habe oder hätte erkennen müssen, dass Zahlungen im Rahmen des sogenannten Anleihesystems keine ausreichenden Sicherheiten gegenübergestanden hätten. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Sicherheit der Kundengelder nicht beeinträchtigt gewesen sei. Es seien auch keine Tatsachen dafür ersichtlich, dass der Beklagte entgegen den Bestätigungen davon ausgegangen sei oder habe ausgehen müssen, dass in Wahrheit doch keine ausreichenden Sicherheiten vorgelegen hätten. Für den maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab sei die Situation ex-ante maßgeblich, sodass auch die Feststellungen aus dem Strafurteil im Verfahren gegen P. S. zu keiner anderen Bewertung führen würden. Dass die Sicherheiten im Ergebnis objektiv nicht werthaltig gewesen sein könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn daraus lasse sich nicht schließen, dass der Beklagte dies zum damaligen Zeitpunkt gewusst habe oder hätte wissen müssen. Es hätte deshalb weiterer Indizien bedurft, dass der Beklagte bezüglich der Werthaltigkeit der Sicherheiten hätte misstrauisch werden müssen. Gegen dieses Urteil, das ihr am 24.8.2016 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 21.9.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.11.2016 eingegangenen Schriftsatz nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag begründet. Die Klägerin beanstandet, dass das Landgericht streitigen Vortrag als unstreitig zugunsten des Beklagten zugrunde gelegt und die Verteilung der Beweislast verkannt habe. So trage der Beklagte die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden bezüglich der ihm vorgeworfenen Verstöße gegen die ihm obliegenden Sorgfalts- und Organisationspflichten treffe. Außerdem habe das Landgericht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen. Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin beziehe sich lediglich auf Zahlungen im Jahr 2011, sei falsch. Vielmehr verlange sie Ersatz der im Rahmen des LMS veruntreuten Gelder und habe diese dabei nicht eingeschränkt. So seien von der Klage auch die Vorfälle im Rahmen der Rückbuchungen am 31.1.2012 und des erneuten Abflusses vom 22.2.2012 umfasst. Die Annahme des Landgerichts, der Geldabfluss vom 22.2.2012 sei im Rahmen des Anleihesystems erfolgt, sei falsch, der Hinweis auf das Parallelverfahren, bei dem es sich tatsächlich um Zahlungen im Zuge des Anleihesystems handele, daher verfehlt. Vor diesem Hintergrund sei auch die Annahme des Landgerichts, die Gesellschafterbeschlüsse im Zeitraum von Ende 2011 bis Anfang Februar 2012 würden sich auf das Anleihesystem beziehen, falsch. Zudem habe die Bestellung von etwaigen Sicherheiten keine Relevanz im Hinblick auf das LMS. Die Annahme des Landgerichts, der erneute Abfluss von 3,7 Mio. Euro am 22.2.2012 sei im Rahmen des Anleihesystems erfolgt, werde von keinem Vortrag gedeckt. Das Anleihesystem sei erst nach den ergangenen Untersagungsverfügungen gegen die Teilnahme am LMS ab April 2012 erfolgt. Der Vortrag des Beklagten, die Wirtschaftsprüfer hätten keinerlei Beanstandungen gegen die Jahresabschlüsse erhoben und diese anstandslos testiert, sei streitig. Das Landgericht habe dies daher nicht ohne einen Hinweis gemäß § 139 ZPO als unstreitig einordnen dürfen und somit gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen. Falsch sei auch die Begründung im landgerichtlichen Urteil, wonach der Wirtschaftsprüfer das LMS nicht beanstandet, sondern mitgeteilt habe, dass die bei der W. I. B.V. eingezahlten Beträge mit 120 % des Nennbetrages zu besichern seien und eine entsprechende Besicherung durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen sei. Es habe während der Zeit des Bestehens des LMS allgemein keine Sicherheiten gegeben und solche seien auch nicht von dem Beklagten vorgetragen worden. Feststellungen aus dem strafrechtlichen Urteil gegen P. S. würden sich ebenfalls lediglich auf Zeiträume beziehen, in denen das Anleihesystem bereits das LMS ersetzt gehabt habe. Auch habe der Beklagte nicht vorgetragen, welchen konkreten Inhalt eines Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers er auf Plausibilität geprüft haben will. Eine Rückzahlung durch die W. I. B.V. sei im Februar 2012 nicht erfolgt. Selbst wenn man in der Rückbuchung im Rahmen des Zahlungskreislaufs eine Rückerstattung sehen wollte, so sei auch die am 22.2.2012 vorgenommene Buchung nicht von einem wirksamen Gesellschafterbeschluss legitimiert worden. Bei dem im Umlaufverfahren gefassten Beschluss der Klägerin (Anlage BK 8) hätten lediglich 63,05 % einer Teilnahme am LMS zugestimmt. Es wäre jedoch nach § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin eine Zustimmung von 75 % der abgegebenen Stimmen notwendig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts und des Hanseatischen Oberlandesgerichts sei die Teilnahme am LMS ohnehin auch eine Änderung eines Gesellschaftsvertrages, sodass in jedem Fall eine Zustimmung von 75 % zu fordern sei. Selbst bei einer Zustimmung von über 75 % könnten die Beschlüsse unwirksam sein, wenn die Gesellschafter nicht hinreichend informiert worden wären. Auch nach § 8 Abs. 1 lit. e) des Gesellschaftsvertrages sei eine Zustimmung notwendig. Danach sei eine Zustimmung der Gesellschafter für die Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen notwendig, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens hinausgingen oder die für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung seien und einen Betrag von 500.000,00 Euro im Einzelfall übersteigen würden. Die Problematik eines nicht ausreichenden Beschlusses sei auch dem Beklagten bekannt gewesen. So sei er sich ausweislich eines Protokolls einer Besprechung sämtlicher Fondsgeschäftsführungen vom 30.1.2012 (Anlage BK 12) einer Anfechtungsgefahr zumindest in denjenigen Fonds bewusst gewesen, in denen keine qualifizierte Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erreicht worden sei. Ausweislich des Protokolls habe man zunächst nur solche Fonds am LMS teilnehmen lassen wollen, in denen diese qualifizierte Mehrheit erreicht worden sei. Bei den anderen habe man die Anfechtungsfrist abwarten wollen. Auch habe der Beklagte Kontovollmachten für alle, insbesondere auch die neu eröffneten Konten gehabt. Als Geschäftsführer habe er die Pflicht gehabt, sich über alle wesentlichen Angelegenheiten laufend zu informieren. Zu den Kontrollpflichten habe dabei auch die Überwachung des Zahlungsverkehrs gehört. Dem Beklagten hätten die Buchungen auffallen müssen und somit auch die Tatsache, dass sich P. S. nicht an Beschlussergebnisse gehalten habe. Auch hätte er der Frage nachgehen müssen, warum überhaupt bei der ... Bank neue Konten eingerichtet worden seien. Zur Pflicht des Beklagten habe es auch gehört, sich vor der Kreditgewährung im Rahmen des LMS über die Verhältnisse und geschäftlichen Möglichkeiten der W. I.B.V. zu informieren und sich ausreichende Sicherheiten gewähren zu lassen. Nicht einmal im Januar 2012 seien entsprechende Grundverträge vorhanden gewesen. Unter diesen Umständen hätten auch keine Sicherheiten für die Darlehen bestanden und eine Gewährung hätte nicht erfolgen dürfen. Selbst wenn Sicherheiten bestanden hätten, habe der Beklagte durch das am 17.11.2011 vorgelegte Gutachten der Kanzlei H. P. gewusst, dass die Darlehensgewährungen im LMS im Jahr 2011 unrechtmäßig erfolgt seien, da es zustimmender Gesellschafterbeschlüsse bedurft hätte. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 18.08.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Ham(Rn.45) burg, Aktenzeichen 418 HKO 4/15, 1. den Beklagten zu verurteilen, a) an die Klägerin und Berufungsklägerin einen Betrag in Höhe von 584.288,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.10.2014 zu zahlen; b) wenn das Gericht den Klageantrag unter Ziffer 1 a) für zulässig und begründet erachtet, an die Klägerin und Berufungsklägerin weitere 3.115.711,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.10.2014 zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, a) die Klägerin und Berufungsklägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 5.458,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen; b) wenn das Gericht den Klageantrag unter Ziffer 2 a) für zulässig und begründet erachtet, die Klägerin und Berufungsklägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 14.387,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass er nicht in der Lage gewesen sei zu erkennen, dass P. S. die Gesellschaften planmäßig geschädigt habe. Unabhängig davon sei durch die Überweisung von der W. I. B.V. in Höhe von 3,7 Mio. Euro ein Kontoausgleich erfolgt. Der Beklagte habe aufgrund der internen Organisation der W. Gruppe keine Möglichkeit gehabt, die Kreislaufbuchungen zu erkennen. So hätten nicht einmal die für die Kontrolle von Geschäftsvorfällen und -zahlungen verantwortlichen Stellen, die Buchhaltung und das Controlling, diesen Kreislauf erkannt. Zudem sei er in den Monaten Februar und März 2012 so schwer erkrankt gewesen, dass er erst Mitte des Jahres 2012 wieder vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Insbesondere habe er seine Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer erfüllt. So habe er im Einzelfall hinterfragt, ob das vorgesehene LMS rechtlich zulässig sei. Ihm sei von B. versichert worden, dass dieses nicht zu beanstanden sei. Die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers würden überdehnt, wenn er sich nicht auf die rechtliche Prüfung einer renommierten internationalen Sozietät hätte verlassen dürfen. Ferner sei er wegen des zustimmenden Gesellschafterbeschlusses davon ausgegangen, dass die Durchführung rechtens gewesen sei. Dass es tatsächlich einer satzungsändernden Mehrheit bedurft hätte, habe er nicht vorhersehen können, denn das Gutachten von B. habe eine einfache Mehrheit für ausreichend erachtet. Auch die beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hätten die Veruntreuung der Gelder nicht erkannt. Dass die Klägerin mehr Kenntnis und eine bessere und tiefere Prüfungsdichte von dem Beklagte erwarte als von der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gehe zu weit. Aufgrund der Erkrankung des Beklagten habe dieser auch nicht an einer etwaigen Besprechung der Fondsgeschäftsführer am 30.01.2012 teilgenommen. Die Richtigkeit des als Anlage BK 12 vorgelegten Protokolls werde bestritten. Wahrscheinlich sei dies nachträglich von P. S. angefertigt worden. Sofern zwischenzeitlich Bedenken von Wirtschaftsprüfern geäußert worden seien, habe es sich nach Meinung des Beklagten jeweils nur um Zwischenstandsmeldungen gehandelt. Er sei davon ausgegangen, dass die entsprechenden zusätzlich geforderten Unterlagen beigebracht worden seien. Dies sei insbesondere die Aufgabe von Herrn K. und P. S. gewesen. Mit Beschluss vom 28.9.2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, dass der Beklagte durch Handlungen im Jahr 2011 P. S. davon hätte abhalten können, der Klägerin die Liquidität zu entziehen. Die Klägerin hat zu diesem Beschluss Stellung genommen. Es sei bereits sehr fraglich, ob sich die C... Bank einem Haftungsrisiko durch die Überweisungen ausgesetzt hätte, wenn sie zuvor von einem Mitgeschäftsführer über das Bestehen rechtlicher Bedenken unterrichtet worden wäre. Für den Fall, dass die Zahlungen trotzdem durchgeführt worden wären, hätte die Klägerin zumindest die C... Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Jedenfalls aber hätte ein Hinweis an die C... Bank zu einer zeitlichen Verzögerung geführt. Hätte der Beklagte die Gesellschafter oder den Beirat der Klägerin Ende September 2011 in Kenntnis gesetzt, wäre unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen worden. In deren Verlauf wäre P. S. als Geschäftsführer abberufen und ihm die Kontovollmacht entzogen worden. In der Folge wären jedenfalls die Abbuchungen vom 6.12.2011 über 1,5 Mio. Euro und vom 28.12.2011 über 1 Mio. unterbunden worden. Hätte der Beklagte zudem Herrn C. S., seinerseits mittelbarer Gesellschafter der Klägerin über seine Beteiligung an der E. I. ... GmbH & Co. KG und Beiratsmitglied, informiert, so hätte dieser unmittelbar ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt. Bei einer Information von Herrn S. nach Ablauf der 7-Tagesfrist aus dem Schreiben vom 14.09.2011 wäre die einstweilige Verfügung noch vor dem 11.11.2011 erwirkt worden. Nach dem Erwirken hätte P. S. bei einem Verstoß gegen die einstweiligen Verfügungen einerseits weiter belangt werden können und andererseits hätte die C... Bank nach Vorlage der einstweiligen Verfügung keine Abbuchungen mehr vorgenommen. Auch hätte der Beklagte die damaligen Vorstände der W. T. AG anschreiben bzw. informieren müssen. Diese hätten bei entsprechenden Informationen die Anleger informiert und eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, bevor die W. T. AG im November 2011 in eine GmbH umgewandelt worden sei und in der Folge die Mitarbeiter, die sich gegen P. S. gestellt hätten, ausgetauscht worden seien. Eine von dem Beklagten bereits nach Ablauf der 7-Tagesfrist erstattete Strafanzeige hätte zudem erheblich schnellere und zielführendere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft ausgelöst. Der Beklagte beanstandet insbesondere, dass die Klägerin die Situation Ende 2011 nicht aus der damaligen Perspektive betrachte, sondern auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse. Es hätte seinerzeit keinerlei Möglichkeiten gegeben, P. S. Einhalt zu gebieten. Hätte er es versucht, wäre er mit Sicherheit von P. S. abberufen worden. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung vom 2.3.2018 klargestellt, dass sie mit dem Hauptantrag zu 1. a) einen Teilbetrag der Zahlung vom 28.12.2011 über 1 Mio. Euro geltend mache. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Nur im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG nicht schlüssig dargetan, denn ihr Vortrag lässt keinen Schluss darauf zu, dass der von ihr geltend gemachte Schaden, der sich hinsichtlich des Hauptantrags aus dem Liquiditätsabfluss am 28.12.2011 ergibt, bei einem Tätigwerden des Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. 1. Dieses Ergebnis lässt sich allerdings nicht mehr darauf stützen, dass im Februar 2012 eine Rückzahlung der W. I. B.V. an die Klägerin erfolgte. Die Klägerin hat nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 17.3.2016 (11 W 6/16), in dem der Senat auf der Grundlage des seinerzeitigen Klägervortrags von einer solchen Rückzahlung ausgegangen war, erstmals und unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich gegen P. S. ergangene Strafurteil (Anlage K 22) vorgetragen, dass es im Rahmen der Scheinbuchungen nicht zu einer (kurzfristigen) Erstattung der am Jahresende 2011 entzogenen Beträge gekommen sei, sondern P. S. erneut einen Betrag von 3,7 Mio. Euro umgebucht habe. Dieser Ablauf ergibt sich auch hinreichend aus dem Strafurteil (S. 78 ff., Anlage K 22). Der Beklagte hat insoweit nichts Gegenteiliges dargetan. 2. Die Klägerin, die dem Beklagten ein pflichtwidriges Unterlassen vorwirft, hat jedoch nicht nachvollziehbar erläutert, mit welcher pflichtgemäßen Handlung dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können, dass am 28.12.2011 1 Mio. Euro aus ihrem Vermögen abgeflossen ist. a) aa) Auf den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden findet § 287 ZPO Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 4.11.2002, II ZR 224/00, Rn. 15, juris). Danach genügt für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 29.5.2013, VIII ZR 174/12, Rn. 20, juris). Eine solche Wahrscheinlichkeit lässt sich auf das Vorbringen der Klägerin nicht stützen. Zwar steht fest, dass der Schaden der Klägerin, der darin liegt, dass sie die Auszahlung von der W. I. B.V. als deren Empfängerin nicht zurückfordern kann, da diese insolvent ist, nicht eingetreten wäre, wenn der Beklagte diese Auszahlung verhindert hätte. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung die Auszahlungen bestritten, ist darauf aber nicht mehr zurückgekommen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils werden diese auch als unstreitig dargestellt, ohne dass der Beklagte dies beanstandet hat. Die Klägerin hat jedoch nicht hinreichend dargetan, welches positive, auf einer Handlungspflicht beruhende Tun dem Beklagten möglich gewesen wäre und die Auszahlung am 28.12.2011 verhindert hätte. bb) Handlungspflichten des Beklagten für die Zeit vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Klägerin am 20.10.2011, wie sie die Klägerin wiederholt angenommen hat, kommen nicht in Betracht. Der Beklagte kann seine Geschäftsführerpflichten frühestens mit seiner Bestellung verletzt haben. Unerheblich ist dabei allerdings, dass er lediglich Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin der Klägerin war. Der Senat sieht keinen Grund, die zur Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH ergangene Rechtsprechung nicht auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Danach erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013, II ZR 86/11, Rn. 15, juris). Vorliegend war es die alleinige Aufgabe der I. Geschäftsführung für Deutschland GmbH, die Geschäfte der Klägerin zu führen. cc) Weiterhin ist zu beachten, dass P. S. der Klägerin vor dem 11.11.2011 noch keine Gelder im Rahmen des LMS entzogen hatte. Ob der Beklagte dennoch Anlass hatte für die Annahme, P. S. werde dies vor der Zustimmung der Gesellschafter noch tun, kann offenbleiben. Als Anhaltspunkt kommt in Betracht, dass Schwestergesellschaften im Rahmen der „Testphase“ Liquidität entzogen wurde, und zwar teilweise auch noch im September und Oktober 2011, wie sich aus der Aufstellung im Strafurteil ergibt (S. 49 ff., Anlage K 22). Dass der Beklagte davon wusste, ergibt sich hinreichend aus dem Schreiben des Rechtsanwalts M. vom 23.8.2011 (Anlage B 3) und dem auch vom Beklagten unterzeichneten Schreiben an die Herren S. und K. vom 14.9.2011 (Anlage B 2). Kurz nach seiner Amtsübernahme erreichte ihn zudem das Schreiben der Vorstände der W. T. AG vom 25.10.2011 (Anlage K 24). (1) Selbst wenn diese Kenntnis ausreichen sollte, um bereits eine Handlungspflicht des Beklagten bei seiner Bestellung zu statuieren, wäre diese aber allenfalls so weit gegangen, dass sich der Beklagte an P. S. hätte wenden müssen, um diesen aufzufordern, vor der Gesellschafterzustimmung - das Abstimmungsverfahren war für Ende 2011 vorgesehen (Anlage K 25) - keine Abbuchungen vorzunehmen. Dass der Beklagte P. S. durch ein solches Gespräch davon abgehalten hätte, im Jahr 2011 noch Auszahlungen an die W. I. B.V. vorzunehmen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass P. S. ausweislich der unbestrittenen Darstellungen im Strafurteil die Liquidität der Fonds benötigte, um finanzielle Löcher bei anderen Gesellschaften zu stopfen bzw. seinen aufwändigen Lebensstil zu finanzieren. (2) In der Folge hätte es dem Beklagten allerdings oblegen, seinen Mitgeschäftsführer P. S. jedenfalls insoweit zu überwachen, dass er die Konten der Klägerin im Auge behält. Hätte er dies getan, wären ihm die Zahlungen vom 11.11.2011 aufgefallen und er hätte Anlass gehabt, weitere Abflüsse zu verhindern. Dass ihm das im Ergebnis gelungen wäre, ist jedoch wiederum nicht überwiegend wahrscheinlich. Auch dabei hätte von ihm nicht verlangt werden können, mit seinem Wissen sofort an die „Öffentlichkeit“ zu gehen. Vielmehr wäre es pflichtgemäß gewesen, das Gespräch mit P. S. zu suchen und diesen ggf. zur Rückbuchung aufzufordern. Schon aus den vorgenannten Gründen ist es jedoch auch hier nicht überwiegend wahrscheinlich, dass P. S. dem gefolgt wäre bzw. die weiteren Abbuchungen am 6.12. und 28.12.2011 nicht vorgenommen hätte. Dies folgt auch daraus, dass P. S. nach dem Vortrag der Klägerin in anderen Gesellschaften selbst nach Zugang einstweiliger Verbotsverfügungen nicht aufgehört hatte, Liquidität zu entziehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst nicht behauptet hat, der Beklagte habe gewusst, dass P. S. die Gelder über die W. I. B.V. zweckentfremdet verwendete. Das Vorgehen gegenüber kritischen Mitarbeitern der W.-Gruppe lässt es vielmehr als wahrscheinlich erscheinen, dass P. S. den Beklagten umgehend aus dem Amt entfernt hätte, was ihm als Alleingesellschafter der geschäftsführenden Kommanditistin auch möglich gewesen wäre (hierzu auch unter [c]). So hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass P. S. Mitarbeiter, die sich gegen ihn gestellt hätten, ausgetauscht habe. Dies lässt sich eindrucksvoll illustrieren am Schicksal der kritischen Vorstände der W. T. AG, die P. S. dadurch aus dem Amt entfernt hatte, dass er die Gesellschaft in eine GmbH umwandelte und sich selbst zum alleinigen Geschäftsführer bestellte. Den kritischen Chefbuchhalter R. hat P. S. durch die Ausgliederung der Buchhaltung auf einen externen Dienstleister ausgebootet. (3) Selbst wenn man dem Beklagten die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Maßnahmen hätte abverlangen können, wäre es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er damit den Zugriff P. S.s auf das Vermögen der Klägerin verhindert hätte. (a) Von vornherein verfehlt ist der wiederholte Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe es im Gegensatz zu den anderen führenden Mitarbeitern der involvierten W.-Gesellschaften, die mit dem Abfluss von Liquidität im Rahmen des LMS nicht einverstanden gewesen seien, unterlassen, sein Amt niederzulegen, denn insoweit fehlt es an einer Erläuterung, warum P. S. nach einer solchen Amtsniederlegung darauf verzichtet hätte, der Klägerin Liquidität zu entziehen. Das Ausscheiden anderer Manager hatte diese Wirkung jedenfalls nicht. (b) Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die C... Bank nach Intervention des Beklagten eine Weisung des alleinvertretungs- und -zeichnungsberechtigten Geschäftsführers P. S. nicht ausgeführt hätte, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie sich andernfalls schadensersatzpflichtig gemacht hätte, was die Klägerin auch lediglich pauschal behauptet hat. Soweit die Klägerin weiter behauptet, das Beiratsmitglied S. hätte bei umgehender Information durch den Beklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt und diese bei der C... Bank vorgelegt, fehlt es bereits an einer Erläuterung, warum dies Ende 2011 erfolgt wäre, nach dem tatsächlichen Erlass der einstweiligen Verfügung vom März 2012 (Anlage BK 17) aber nicht passiert ist. (c) Soweit die Klägerin meint, der Beklagte hätte umgehend eine Gesellschafterversammlung einberufen müssen, auf der P. S. abberufen worden wäre, übersieht sie bereits, dass nicht P. S. persönlich, sondern allenfalls die geschäftsführende Kommanditistin hätte abberufen werden können, denn für die Abberufung des Geschäftsführers der geschäftsführenden GmbH einer KG ist die Gesellschafterversammlung der GmbH zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 8.1.2007, II ZR 267/05, Rn. 7, juris). Eine Abberufung der Kommanditistin wäre jedoch schon deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich gewesen, weil die Klägerin dann führungslos gewesen wäre. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die überwiegende Mehrheit der Gesellschafter - erforderlich gewesen wäre nach § 13 Abs. 2d) GV eine Mehrheit von 75 % (Anlage BK 9) - in der damaligen Situation zu einem solchen Schritt bereit gewesen wäre. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass P. S. die Gesellschafter unter Verweis auf die Auskunft der Kanzlei B. von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugt hätte. Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob die Gesellschafterversammlung die Kompetenz gehabt hätte, P. S. die Vollmacht für die Konten der Klägerin zu entziehen, denn dass dies tatsächlich erfolgt wäre, ist wiederum nicht wahrscheinlich. (d) Der Vortrag, dass eine Inhaftierung P. S.s früher erfolgt wäre, wenn die Strafanzeige durch den Beklagten oder den vom Beklagten informierten Beirat erfolgt wäre, ist bereits deshalb unerheblich, weil sich aus dem späteren Verlauf keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Verhaftung noch im Dezember 2011 erfolgt wäre. Es kann deshalb offenbleiben, ob den Mitgeschäftsführer eine solche Pflicht überhaupt treffen kann. Hinzu kommt auch hier, dass der Beklagte nicht wusste, dass P. S. die Gelder veruntreute. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifender, allgemeiner Bedeutung auf und es ergibt sich auch keine Veranlassung für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze. Es ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es für die fallrelevanten Rechtsfragen an einer richtungweisenden Orientierungshilfe fehlt und in der Rechtspraxis daher ein Bedürfnis für Leitentscheidungen besteht. Schließlich sind auch keine Rechtsprechungsdivergenzen zu besorgen. Bei der Bemessung des Streitwerts war nur auf den Wert des Hauptantrags zu 1.a) abzustellen. Der unechte Hilfsantrag war nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.1996, II ZR 275/94, Rn. 28, juris; OLG Köln, Beschluss vom 10.3.2017, 12 W 10/17, Rn. 4, juris).