Beschluss
11 U 191/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2020:0427.11U191.19.00
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Darlegung der Insolvenzforderungen ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (vgl. BGH, 20. Februar 2018, II ZR 272/16).(Rn.3)
2. Der Insolvenzverwalter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kommanditist Ausschüttungen erhalten hat; dass diese Ausschüttungen nicht zu einer Verringerung der Hafteinlage geführt haben, muss der Kommanditist darlegen und beweisen (vgl. BGH, 29. September 2015, II ZR 403/13).(Rn.5)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.11.2019, Aktenzeichen 313 O 68/19, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Darlegung der Insolvenzforderungen ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (vgl. BGH, 20. Februar 2018, II ZR 272/16).(Rn.3) 2. Der Insolvenzverwalter trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kommanditist Ausschüttungen erhalten hat; dass diese Ausschüttungen nicht zu einer Verringerung der Hafteinlage geführt haben, muss der Kommanditist darlegen und beweisen (vgl. BGH, 29. September 2015, II ZR 403/13).(Rn.5) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.11.2019, Aktenzeichen 313 O 68/19, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil; eine mündliche Verhandlung ist auch sonst nicht geboten. I. Zu Recht hat das Landgericht der Klage auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen vollumfänglich stattgegeben. Die Einwendungen des Beklagten in der Berufungsbegründung geben dem Senat keinen Anlass, diese Entscheidung abzuändern. 1. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, zur Darlegung der Insolvenzforderungen reiche die zur Akte gereichte Insolvenztabelle nicht aus, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist nämlich grundsätzlich ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle vorlegt mit festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können (vgl. BGH, ZIP 2018, 640). Dieser Anforderung ist der Kläger jedenfalls mit der Vorlage der Anlage K 9, einer beglaubigten Abschrift der beim Amtsgericht Reinbek geführten Insolvenztatelle, nachgekommen. Der Verweis des Beklagten mit seiner Berufungsbegründung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. April 2019 geht insoweit ins Leere. Aus der vom Kläger vorgelegten Insolvenztabelle ergeben sich nicht widersprochene und festgestellte Forderungen von Gesellschaftsgläubigern in Höhe von € 1,520 Mio. Diese zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen können nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden, da der Kläger Stand 4/2020 über ein Sondermassevermögen von lediglich ca. € 1,033 Mio verfügt (Anlage BB 1); selbst wenn man zugunsten des Beklagten noch die allgemeine Insolvenzmasse in Höhe von € 0,436 Mio (Anlage BB 1) hinzurechnen würde, bliebe eine Deckungslücke von ca. € 50.000,-. Dementsprechend kann der Beklagte mit dieser Rüge nicht durchdringen. 2. Der Beklagte kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, es lägen keine haftungsschädlichen Ausschüttungen vor. Für den Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters reicht jede Form der Einlagenrückgewähr, also auch Ausschüttungen. Der Kläger hat in seiner Klagschrift unwidersprochen zum Kapitalkontostand per 31.12.2007 vorgetragen. Darüber hinaus ergibt sich aus der zur Akte gereichten Anlage K 2 (Jahresabschluss zum 31.12.2007), dass sich das gezeichnete und eingezahlte KG-Kapital 1994 auf € 20,7 Mio. belaufen hat. In der Zeit von 1994 bis 2007 sind Entnahmen/Ausschüttungen in Höhe von € 28,7 Mio erfolgt, d.h. die Anleger haben mehr als 100 % ihres eingezahlten Kapitals zurückerhalten. Unter Berücksichtigung der in den Jahren bis 2007 erfolgten Verlust- und Gewinnzuweisungen (vgl. hierzu im einzelnen Anlage K 2) belief sich das Eigenkapital der Fondsgesellschaft auf nur noch € 592.000,-. Anteilig entfallen per 31.7.2007 auf den Beklagten € 1.463,-, daher waren die Ausschüttungen 2008 und 2009 Einlagenrückgewährungen, obwohl 2007 und 2008 Gewinn angefallen ist, der aber zu gering war, um das Kapitalkonto auch nur annähernd wieder in die Nähe der Zeichnungssumme zu bringen. Da das Kapitalkonto sich nicht nur durch Verluste, sondern auch durch Ausschüttungen vermindert (vgl. BGH II ZR 174/09), ist Folge der umfassenden Ausschüttungen einerseits und der insbesondere anfänglich - abschreibungsbedingt - hohen Verluste andererseits, dass die streitbefangenen Ausschüttungen eine Einlagenrückgewähr im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB darstellen und daher zurückzuzahlen sind. Weitergehender "formeller Anforderungen" an das Kapitalkonto bedarf es entgegen der Auffassung des Beklagten hierfür nicht. Ohnehin gilt in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Beklagte Ausschüttungen erhalten hat; dass diese Ausschüttungen nicht zu einer Verringerung der Hafteinlage geführt haben, muss jedoch der Beklagte darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13 BGHZ 207, 54-70, Rn. 30, juris). Soweit der Beklagte hierzu weiter geltend macht, es könne allein auf das (jährliche) Betriebsergebnis abgestellt werden, trifft dies nicht zu. Wird die Handels- aus der Steuerbilanz abgeleitet, kommt es auf das Betriebsergebnis nicht an (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. August 2019 - 6 U 156/18 -, Rn. 33, mwN, juris). So liegt der vorliegende Fall, da nach § 13 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 2) die Handelsbilanz der Steuerbilanz entspricht. II. Vor diesem Hintergrund rät der Senat, die Berufung schon aus Kostengründen zurückzunehmen.