Urteil
11 U 207/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Begründung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kann zumindest im Falle kongruenter Deckungen nicht alleine darauf abgestellt werden, dass der Schuldner seine aktuelle Zahlungsunfähigkeit kannte. Das Wissen des Schuldners um seine gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit ist nur ein Aspekt. Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist darüber hinaus, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Vielmehr bedarf es auch insoweit einer Gesamtwürdigung der Umstände (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20).(Rn.12)
2. In der Nichtbezahlung von existenziellen Betriebskosten des Insolvenzschuldners (wie etwa der Miete für die Betriebsräume) liegt ein gewichtiges Indiz. Ohne etwaige zum Gebrauch überlassene Betriebsräume ist der Insolvenzschuldner nicht in der Lage gewesen, den Betrieb fortzuführen. Aus dem Unterlassen der Zahlung kann geschlossen werden, dass der Insolvenzschuldner auch im Übrigen nicht in der Lage war, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2020, Az. 322 O 473/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 12.066,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2016 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 16.088,80 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Begründung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kann zumindest im Falle kongruenter Deckungen nicht alleine darauf abgestellt werden, dass der Schuldner seine aktuelle Zahlungsunfähigkeit kannte. Das Wissen des Schuldners um seine gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit ist nur ein Aspekt. Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist darüber hinaus, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Vielmehr bedarf es auch insoweit einer Gesamtwürdigung der Umstände (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20).(Rn.12) 2. In der Nichtbezahlung von existenziellen Betriebskosten des Insolvenzschuldners (wie etwa der Miete für die Betriebsräume) liegt ein gewichtiges Indiz. Ohne etwaige zum Gebrauch überlassene Betriebsräume ist der Insolvenzschuldner nicht in der Lage gewesen, den Betrieb fortzuführen. Aus dem Unterlassen der Zahlung kann geschlossen werden, dass der Insolvenzschuldner auch im Übrigen nicht in der Lage war, die fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.(Rn.14) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2020, Az. 322 O 473/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 12.066,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2016 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 16.088,80 festgesetzt. A. Die zulässige Berufung des Klägers ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger insgesamt € 12.066,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2016 zurückzugewähren, da sie die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin, der A. GmbH, vom 10. August 2015 zur Tilgung von Mietforderungen in anfechtbarer Weise erhalten hat. Soweit der Kläger mit der Klage demgegenüber auch die Rückgewähr der Mietzahlung vom 4. Mai 2015 i. H. v. € 4.022,22 geltend macht, steht ihm ein solcher Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht nach den insolvenzanfechtungsrechtlichen Bestimmungen, zu. 1. Wegen der Zahlungen vom 10. August 2015 i. H. v. € 7.711,20 und i. H. v. € 4.355,40 kann der Kläger Rückzahlung von der Beklagten gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung verlangen. a. Nach § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung (a.F.), der hier nach Art. 103j Abs. 1 EGInsO Anwendung findet, ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. b. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Zahlungen vom 10. August 2015 vor. aa. Die geleisteten Mietzahlungen sind Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin. Sie haben eine zumindest mittelbare objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO bewirkt (vgl. allg. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 − IX ZR 61/14, NZI 2016, 134 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 129 Rn 123). Des Weiteren ist die Anfechtungsfrist des § 133 Abs. 1 InsO a.F. gewahrt. bb. Die Insolvenzschuldnerin hat die Rechtshandlungen mit dem in § 133 InsO a.F. geforderten Vorsatz vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Der Insolvenzschuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 – IX ZR 111/14, NZI 2017, 718). Diese subjektive Voraussetzung kann – wie auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden, weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt. Es ist insofern Aufgabe des Tatrichters, die subjektiven Voraussetzungen gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, NZI 2009, 768). Zu den im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden und für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechenden Beweisanzeichen zählt die erkannte Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20, NZI 2021, 720). Dem gleichgestellt ist die Kenntnis der die Zahlungseinstellung begründenden Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20, NZI 2021, 720; Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 50/15, NZI 2018, 34). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 50/15, NZI 2018, 34). Ob von einer Zahlungseinstellung auszugehen ist, ist wiederum im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände zu bestimmen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Überzeugung von einer Zahlungseinstellung sind eigene Erklärungen des Schuldners. Äußert sich der Schuldner dahin, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht – und zwar auch nicht nur ratenweise – begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafür sprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht. Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20, NZI 2021, 720). Zur Begründung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kann zumindest im Falle - wie hier - kongruenter Deckungen allerdings nicht alleine darauf abgestellt werden, dass der Schuldner seine aktuelle Zahlungsunfähigkeit kannte. Das Wissen des Schuldners um seine gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit ist nur ein Aspekt. Von entscheidender Bedeutung für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist darüber hinaus, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird. Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden. Vielmehr bedarf es auch insoweit einer Gesamtwürdigung (§ 286 ZPO) der Umstände (s. auch insoweit BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20, NZI 2021, 720 Rn 37). Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt. Nach vorstehenden Maßgaben ist hier für die am 10. August 2015 erfolgten Zahlungen an die Beklagte die Feststellung zu treffen, dass die Schuldnerin sie mit dem Vorsatz vorgenommen hat, andere Gläubiger zu benachteiligen. Die Insolvenzschuldnerin kannte im Zeitpunkt der Rechtshandlung die Zahlungseinstellung begründende Umstände, wovon auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann. Sie musste nach den Umständen darüber hinaus davon ausgehen, ihre Gläubiger auch zukünftig nicht befriedigen zu können. Die Insolvenzschuldnerin befand sich - bei zumindest zwei weiteren unbeglichen gebliebenen Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe, nämlich Forderungen der S. + L. GbR, deren Fälligkeit die Beklagte nur unsubstantiiert in Abrede genommen hat - im Zeitpunkt der Zahlungen im August 2015 mit den Monatsmieten für Juni sowie Juli 2015 in Höhe von insgesamt € 8.044,40 im Rückstand. Zudem wurde die Insolvenzschuldnerin nach dem Ausbleiben der Juni-Miete erfolglos gemahnt. Aus diesen Umständen kann hier deshalb auf die Zahlungseinstellung geschlossen werden, weil sie ein der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit entsprechendes Gewicht erreichen. In der Nichtbezahlung von existenziellen Betriebskosten der Insolvenzschuldnerin liegt ein gewichtiges Indiz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20, NZI 2021, 720 Rn 42). Ohne etwaige zum Gebrauch überlassene Betriebsräume wäre die Insolvenzschuldnerin nicht in der Lage gewesen, ihren Betrieb fortzuführen. Aus dem Unterlassen der Zahlung kann in Anbetracht dessen geschlossen werden, dass die Insolvenzschuldnerin auch im Übrigen nicht in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Diese die Zahlungseinstellung begründenden Umstände waren dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, dessen Wissen und dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin zuzurechnen sind (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 133 Rn 18), bekannt. Zudem ist aufgrund der der Insolvenzschuldnerin bekannten objektiven Umstände davon auszugehen, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, ihre (übrigen) Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können. Die eben geschilderten Umstände ließen darauf schließen, dass auch aus Sicht der Insolvenzschuldnerin keine Aussicht auf eine nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit bestand. Hierfür spricht auch, dass die Zahlungen in einiger Nähe zum Eigeninsolvenzantrag lagen (ca. 6 Monate vor dem Eigenantrag der Schuldnerin vom 25. Februar 2016). Zudem wirtschaftete die Insolvenzschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt fortlaufend unrentabel und war auf wiederholte Zuschüsse ihres Gesellschafters angewiesen. Die Insolvenzschuldnerin konnte demnach nicht davon ausgehen, aus eigenem Wirtschaften verlässlich Liquidität zu generieren. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin ist auch nicht mit Blick auf das gegenläufige Indiz einer „bargeschäftsähnlichen Lage“ ausgeschlossen, da sich dieses Indiz nicht verwirklicht hat. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit kann dann nicht als Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewertet werden, wenn der Leistungsaustausch zwischen Schuldner und Gläubiger Bargeschäftscharakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist, sofern nicht das Unternehmen weiterhin unrentabel wirtschaftet und daher für die Gläubiger auf längere Sicht nicht mehr von Nutzen ist (sog. „bargeschäftsähnliche Lage“, vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. September 2019 – IX ZR 148/18, NZI 2020, 25). Die Voraussetzungen einer bargeschäftsähnlichen Lage sind hier indessen nicht verlässlich feststellbar. Insbesondere ist bereits unklar geblieben, inwieweit es zu einem wechselseitigen Leistungsaustausch innerhalb eines Zeitraums von längstens 30 Tagen gekommen sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 − IX ZR 192/13, NZI 2014, 775). Mietzahlungen werden üblicherweise zu Monatsbeginn (hier: Anfang Juni / Juli 2015) fällig. Abweichende Vereinbarungen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen (vgl. allg. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 − IX ZR 61/14, NZI 2016, 134). cc. Die Beklagte hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlungen im August 2015 Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung. Die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen aufseiten der Beklagten lassen sich wie aufseiten der Insolvenzschuldnerin aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ableiten. Die Beklagte kannte - vermittelt über die von ihr eingesetzte Vermietungsgesellschaft - die die Zahlungseinstellung begründenden sowie die Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Insolvenzschuldnerin auch in Zukunft nicht in der Lage sein würde, ihre Gläubiger zu befriedigen. In ihrer Rolle als Vermieterin der Insolvenzschuldnerin war sie insbesondere über das Ausbleiben der für die Schuldnerin elementaren Mieten unterrichtet. Das diesbezügliche Wissen der Verwaltungsgesellschaft ist der Beklagten zuzurechnen. Zugleich war der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über ihren mittelbaren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin auch die wirtschaftliche Lage der späteren Insolvenzschuldnerin in den Einzelheiten bekannt, worauf es aber nicht mehr entscheidend ankommt. 2. Die Zinsforderung ergibt sich für den Zeitraum bis zum 5. April 2017 aus den §§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO a.F., 819 Abs. 1, 291 S. 1 Hs. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. Art. 103j Abs. 2 S. 1 EGInsO). Für den Zeitraum ab dem 5. April 2017 folgt der Zinsanspruch aus den §§ 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F., 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB (vgl. Art. 103j Abs. 2 S. 2 EGInsO). 3. Demgegenüber steht dem Kläger kein Anspruch auf die Rückgewähr der Mietzahlung vom 4. Mai 2015 i. H. v. € 4.022,22 nebst Zinsen zu. Das Landgericht hat die Klage insofern zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich in Ermangelung eines einschlägigen Anfechtungsgrundes insbesondere nicht aus den §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, Abs. 2 InsO a.F. Es fehlt im Hinblick auf die Zahlung im Mai 2015 an den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung. Wie bereits dargelegt, dürfte unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung allein aus der kurzfristigen Nichtbegleichung der Forderungen der S. + L. GbR schon nicht auf eine Zahlungseinstellung zu schließen sein. Erst Recht sprach die kurzfristige Nichtbegleichung nicht für eine schon im Mai 2015 vorhandene Kenntnis der Schuldnerin davon, dass sie auch zukünftig ihre Gläubiger nicht werde befriedigen können. Anders als der Kläger meint, greift zu seinen Gunsten auch nicht die partielle Beweislastumkehr des § 133 Abs. 2 InsO a.F. ein. Nach § 133 Abs. 2 S. 1 InsO a.F. unterliegt ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, der Anfechtung. Hier fehlt allerdings die von § 133 Abs. 2 S. 1 InsO a.F. vorausgesetzte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, weshalb dahinstehen kann, ob es sich bei der Beklagten überhaupt um eine nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO handelt. Tilgt der Insolvenzschuldner eine eigene (vollwertige) Verbindlichkeit, so benachteiligt dies seine Gläubiger nicht unmittelbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - IX ZR 61/99, ZIP 2002, 404 [zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO]; MünchKomm-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 129 Rn 118). Vielmehr ist im Falle der Tilgung einer Verbindlichkeit regelmäßig – so auch hier – lediglich eine mittelbare Benachteiligung der Gläubiger gegeben, weil infolge der Tilgung für die übrigen Gläubiger nur eine entsprechend geringere Quote verbleibt (vgl. BGH, a.a.O.). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.