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Urteil

11 U 244/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:1206.11U244.18.00
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Leitsätze
1. Die fehlende Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung kann allenfalls die Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses begründen, nicht aber die Nichtigkeit dieses Beschlusses nach sich ziehen (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Oktober 1988 - II ZR 18/88).(Rn.62) 2. Die unter Verstoß gegen § 47 Abs. 4 GmbHG erfolgte Stimmabgabe hat nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, sondern nur dessen Anfechtbarkeit zur Folge (Anschluss BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 308/87).(Rn.66) 3. Eine Erlösbeteiligung in Höhe von 30 Prozent ist bei einer Prozessfinanzierung marktüblich.(Rn.81)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 17. Juli 2018, Geschäfts-Nr. 411 HKO 9/17, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Anspruch aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 nicht zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Nebeninterventionen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen, die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlende Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung kann allenfalls die Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses begründen, nicht aber die Nichtigkeit dieses Beschlusses nach sich ziehen (Anschluss BGH, Urteil vom 17. Oktober 1988 - II ZR 18/88).(Rn.62) 2. Die unter Verstoß gegen § 47 Abs. 4 GmbHG erfolgte Stimmabgabe hat nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, sondern nur dessen Anfechtbarkeit zur Folge (Anschluss BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 308/87).(Rn.66) 3. Eine Erlösbeteiligung in Höhe von 30 Prozent ist bei einer Prozessfinanzierung marktüblich.(Rn.81) Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 17. Juli 2018, Geschäfts-Nr. 411 HKO 9/17, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Anspruch aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 nicht zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Nebeninterventionen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen, die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend hierzu wird festgestellt: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrags sowie, nach entsprechender Klageänderung im Berufungsrechtszug, nunmehr auch auf die Rückzahlung auf diesen Vertrag geleisteter Zahlungen in Anspruch. Die Klägerin, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig war, hat drei Gesellschafterinnen, auf die sich ihr Stammkapital in Höhe von € 500.000 wie folgt verteilt: 50 Prozent des Stammkapitals hält die … GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Geschäftsführer … der beiden Parteien ist. 40 Prozent an der Klägerin hält die insolvente … … …. GmbH (im Folgenden: …), deren Alleingesellschafter ein … … ist, die restlichen zehn Prozent hält die ebenfalls insolvente … … mbH (im Folgenden: …). Geschäftsführer der Klägerin war bis ins Jahr 2009 hinein der Gesellschafter … … der …, Ende 2008 wurde zusätzlich der Geschäftsführer … der beiden Parteien zum Geschäftsführer der Klägerin berufen, im Jahr 2011 erfolgte die Bestellung des weiteren Geschäftsführers …. Die Klägerin war ihrerseits mit einem Anteil von 75,2 Prozent Gesellschafterin einer … … GmbH … – Multimedia (im Folgenden: … …). Weitere Gesellschafter dieser Gesellschaft waren mit fünf Prozent die … und mit jeweils 9,9 Prozent der … … und der Geschäftsführer … der beiden Parteien. Die Klägerin hatte bereits im Jahr 1999 mit einer … … … … GmbH (im Folgenden: … …) einen Vertrag über die Veräußerung der von ihr gehaltenen Anteile an der … … geschlossen (Anlage K 9). Dieser Kaufvertrag, der die von … … später auch ausgeübte Option auf den Erwerb der Anteile auch der weiteren Gesellschafter an der … … beinhaltete, sah neben einem festen Kaufpreisanteil in Höhe von DM 5.700.000 einen variablen Kaufpreisanteil vor, der im Umfang von DM 18.300.000 ebenfalls sukzessive an die Klägerin ausgezahlt wurde. Weitere Zahlungen auf den variablen Kaufpreisanteil stellte … … im März 2009 ein, nahm diese im Oktober 2009 allerdings unter Vorbehalt und auch nur in reduziertem Umfang wieder auf. Nach zwischenzeitlich aufgenommenen, im Ergebnis aber erfolglos gebliebenen Einigungsverhandlungen stellte … … ihre Zahlungen im Oktober 2010, bis dahin waren bereits insgesamt Zahlungen in Höhe von rund € 67.000.000 geleistet worden, erneut ein. Vor diesem Hintergrund erhoben die Klägerin, der Geschäftsführer … der beiden Parteien sowie die … … Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH am 29. Dezember 2010 eine Schiedsklage (Anlage K 11) gegen … …. In diesem Schiedsverfahren erging am 5. November 2013 ein Teilschiedsspruch zu Gunsten der Schiedskläger (Anlage B 89), durch den … … zur Zahlung weiterer € 16.336.303,43 verurteilt wurde, wovon € 9.093.875,63 auf die Klägerin und jeweils € 3.5621.213,90 auf den Geschäftsführer … der beiden Parteien und die … … Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH entfielen. Im Nachgang zu diesem Teilschiedsspruch erzielten die Parteien des Schiedsverfahrens später eine abschließende Einigung, der zufolge … … sich zur Zahlung weiterer € 76.847.997 verpflichtete, die im Umfang von € 48.017.950,28 auf die Klägerin, im Umfang von € 19.120.919,64 auf den Geschäftsführer … der beiden Parteien und im restlichen Umfang von € 9.709.127,08 auf die … entfielen. Im Vorfeld der Erhebung der Schiedsklage war bereits im Mai 2009 eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Erstellung eines Klageentwurfs und einer Kostenschätzung beauftragt worden, ab Sommer 2009 schlossen sich Gespräche mit zwei gewerblichen Prozessfinanzierern an. Tatsächlich schloss die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer … der beiden Parteien und ihren weiteren Geschäftsführer …, sodann am 21./22. Februar 2011 einen Prozessfinanzierungsvertrag (Anlage K 31) mit der erst am 5. Januar 2011 gegründeten Beklagten, deren Alleingesellschafterin eine Gesellschaft ist, an der wiederum der Geschäftsführer … der beiden Parteien sämtliche Anteile hält. Dieser Prozessfinanzierungsvertrag sah die Übernahme von Rechtsanwaltskosten der Klägerin auf der Grundlage eines Stundensatzes von € 410 bis zu einem Bruttobetrag von € 400.000 sowie die Übernahme weiterer Kosten der Prozessführung bis zu einem Bruttobetrag von € 700.000 vor, wobei gegnerische Kosten demgegenüber ggf. von der Klägerin selbst getragen werden sollten. Darüber hinaus sollte die Beklagte die Kosten eines etwaigen Sachverständigengutachtens bis zum Betrag von maximal € 50.000 übernehmen. Neben der treuhänderischen Abtretung der Forderungen der Klägerin gegen … … sollte die Beklagte am Erlös der Rechtsverfolgung in der Weise beteiligt werden, dass ihr vorab sämtliche verauslagten und auch erst zukünftig entstehenden Kosten, einschließlich der eigenen Kosten der Mitarbeiter der Beklagten, erstattet würden, von dem restlichen Erlös sollten der Beklagten 30 Prozent zustehen, wobei diese Erlösbeteiligung sich auf sämtliche Zahlungen auf der Grundlage des im Jahr 1999 zustande gekommenen Kaufvertrags beziehen sollte und mithin nicht nur auf unmittelbar an die Klägerin erfolgende Zahlungen. Dem Abschluss dieses Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten war auf Seiten der Klägerin ein Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 vorausgegangen (Anlage K 20), der nach Auffassung der Klägerin an schwerwiegenden Mängeln leidet. Der entsprechende Beschluss, nach dessen Wortlaut die Geschäftsführer der Klägerin zum Zweck der Finanzierung des Schiedsverfahrens gegen … … zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit Gesellschafterinnen der Klägerin oder mit diesen nahestehenden Personen ermächtigt wurden, wobei sich an den Bedingungen orientiert werden sollte, die ein professioneller Prozessfinanzierer gewähren würde, kam auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin mit den Stimmen der … GmbH und der … zustande. Die … hatte im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch die Klägerin in Höhe mehrerer Millionen Euro allerdings bereits am 19. Februar 2010 eine Stimmbindungsvereinbarung mit der … GmbH und dem Geschäftsführer … der beiden Parteien (Anlage K 17) geschlossen. Spätestens seit dem Jahr 2015 besteht zwischen den Gesellschafterinnen der Klägerin bzw. deren Insolvenzverwaltern Streit über die Wirksamkeit des Prozessfinanzierungsvertrags. Um diesen Streit einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, trafen die Gesellschafterinnen der Klägerin bzw. deren Insolvenzverwalter am 14. und 15. Juni 2016 im Umlaufverfahren folgenden Beschluss (Anlage K 8): 4. Herr … … als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … … … … … mbH wird ermächtigt, die Rechtsanwälte … … … … im Namen der Gesellschaft zur Erstellung und Einreichung einer Feststellungsklage gegen die … … GmbH mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen der Gesellschaft und der … … GmbH abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22.02.2011 zu beauftragen sowie die anfallenden Kosten der Rechtsanwälte … … … … aus den Mitteln der Gesellschaft zu zahlen. Sollte die Feststellungsklage vollumfänglich abgewiesen werden, der Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22.02.2011 also wirksam sein, tragen die Kosten des Rechtsstreits die … … … … … mbH und … … … und … mbH als Gesamtschuldner, wobei allen Gesellschaftern bekannt ist, dass die jeweiligen Massen in den Insolvenzverfahren zur Zeit für die Kostendeckung nicht ausreichen. Die Klägerin hat daraufhin mit am 20. Januar 2017 eingegangener Klageschrift am 4. Februar 2017 gegen die Beklagte Klage erhoben. Die Klägerin hat den Prozessfinanzierungsvertrag schon deshalb für unwirksam gehalten, weil ihre Geschäftsführer auf der Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 zu dessen Abschluss nicht wirksam ermächtigt worden seien und der Beklagten dies aufgrund der Personenidentität des Geschäftsführers … der beiden Parteien auch bewusst gewesen sei. Der zum Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags ermächtigende Gesellschafterbeschluss sei schon deshalb nichtig, weil die seinerzeitige Minderheitsgesellschafterin zu der Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht eingeladen worden sei. Der derzeit (wieder) von der … gehaltene Geschäftsanteil sei seinerzeit nämlich von einer … and … GmbH i.Gr. (im Folgenden: …) gehalten worden, diese sei ungeachtet ihrer Eintragung in die Gesellschafterliste aber erst mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Anlage K 22) zu der Gesellschafterversammlung eingeladen worden. Dieser Einladungsmangel sei auch nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil die … und die … mit einem …-… … über denselben Geschäftsführer verfügt hätten, eine Kenntniszurechnung komme insofern nicht in Betracht, ganz abgesehen davon werde bestritten, dass der …-… … als maßgeblicher Kenntnisträger jederzeit umfassend informiert gewesen sei. Tatsächlich sei, was unstreitig gewesen ist, die … auf der Gesellschafterversammlung auch nicht zugegen gewesen, weshalb mangels Beschlussfähigkeit ebenfalls von der Nichtigkeit sämtlicher gefassten Beschlüsse auszugehen sei. In diesem Zusammenhang ergebe sich die Nichtigkeit des Ermächtigungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung zugleich daraus, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung vom 8. Dezember 2010 (Anlage K 21) nicht hinreichend konkretisiert worden sei. In einem späteren Schreiben vom 22. Dezember 2010 zur Erweiterung der Tagesordnung (Anlage K 37) sei, was als solches ebenfalls unstreitig gewesen ist, der Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags dann sogar überhaupt nicht mehr aufgeführt worden, der … … und der …-… … hätten deshalb auch nicht gewusst, dass hierüber überhaupt ein Beschluss gefasst werden sollte, sondern seien vielmehr davon ausgegangen, dass allein eine Ermächtigung zum Abschluss eines Darlehensvertrags beschlossen werden sollte. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dass die … während der Gesellschafterversammlung am 5. Januar 2011 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Der Geschäftsführer … … der … habe mit seiner entsprechenden Vollmacht vom 23. Dezember 2010 (Anlage K 23) für die Gesellschafterversammlung nämlich ausdrücklich eine gemeinschaftliche Bevollmächtigung durch zwei Rechtsanwälte erklärt, tatsächlich sei die … dann aber, auch dies ist als solches wiederum unstreitig gewesen, nur durch einen Rechtsanwalt vertreten worden. Ein zuerst nur auf die Beauftragung eines einzelnen Rechtsanwalts zugeschnittenes Vollmachtformular habe der Geschäftsführer … … der … absichtlich dahin abgeändert, dass eine gemeinschaftliche Bevollmächtigung angestrebt worden sei. Ohnehin habe, was als solches gleichfalls unstreitig gewesen ist, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der … die Stimmbindungsvereinbarung zu Gunsten der … GmbH angefochten, die Stimmbindungsvereinbarung sei wegen Knebelung der … und als im Rahmen einer Gesamtvergleichsvereinbarung und mithin entgeltlich zustande gekommene Stimmbindung gemäß § 138 BGB nichtig. Ferner habe der für die … aufgetretene Rechtsanwalt im Rahmen der Gesellschafterversammlung widerstreitende Interessen vertreten, weshalb der zu Grunde liegende Anwaltsvertrag auch gemäß §§ 43a Abs. 4 BRAO, 134 BGB nichtig sei. Unter anderem aus diesem Grund habe der … … die für die … erteilte Vollmacht mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 (Anlage K 26) auch wirksam angefochten. Die seitens der … bevollmächtigten Rechtsanwälte hätten im Übrigen Kenntnis davon gehabt, dass der Geschäftsführer … der beiden Parteien eine Ermächtigung für eine gerade mit der Beklagten abzuschließende Prozessfinanzierung beabsichtigt habe. Nach Auffassung der Klägerin folgt die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 5. Januar 2011 zudem auch daraus, dass die … GmbH bei der Beschlussfassung einem Stimmverbot unterlegen habe. Insoweit gelte, dass die einen Vertragsschluss mit der Beklagten ermöglichende Beschlussfassung maßgeblich deren mittelbarem Alleingesellschafter … zugutegekommen sei, der über die … GmbH zugleich mit 50 Prozent an ihr, der Klägerin, beteiligt gewesen sei und insofern einem Interessenkonflikt unterlegen habe, der einer wirksamen Stimmabgabe der … GmbH entgegengestanden habe. Ungeachtet dessen habe der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 aber ohnehin nur zum Abschluss eines Darlehensvertrags ermächtigt, um einen solchen habe es sich bei dem Prozessfinanzierungsvertrag mit der Beklagten aber nicht gehandelt, dieser sei vielmehr als Gesellschaftsvertrag zu qualifizieren, der abweichend einer Ermächtigung nach § 6 Abs. 9 Buchst. i) ihrer Satzung (Anlage B 23) bedurft hätte. Auch habe sich der zustande gekommene Vertrag tatsächlich nicht an den Bedingungen eines professionellen Prozessfinanzierungsvertrags orientiert, der insbesondere eine Deckelung der Erfolgsbeteiligung vorgesehen hätte und als dessen Bemessungsgrundlage zudem nicht sämtliche Zahlungen auch an Mitgesellschafter, sondern vielmehr allein zukünftige Zahlungen an sie, die Klägerin, als Vertragspartnerin zu Grunde gelegt worden wären. Die Beschlussfassung vom 5. Januar 2011 habe im Übrigen primär auf die Benachteiligung ihrer anderen Gesellschafter zu Gunsten des Geschäftsführers … der beiden Parteien gezielt und sei auch deshalb nichtig. Ungeachtet der nichtigen Beschlussfassung und der demgemäß fehlenden Ermächtigung ihrer Geschäftsführer zum Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags sei dieser nach Auffassung der Klägerin aber jedenfalls auch gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Insoweit gelte, dass vorliegend ausgehend von einem Erlösanteil der Beklagten in Höhe von ca. € 29.000.000 und einem Wert der vertragsgemäß zu erbringenden Gegenleistungen von weniger als € 1.000.000 von einem besonders groben bzw. auffälligen Missverhältnis auszugehen sei, dies namentlich in Anbetracht einer fehlenden Degression oder Kappungsgrenze der Erlösbeteiligung. Nach einem Verkehrswert-Äquivalenzgutachten des Sachverständigen Dr. … vom 14. November 2016 (Anlage K 35) habe der Verkehrswert der von der Beklagten vertragsgemäß übernommenen Leistungen tatsächlich nur € 650.000 betragen. Auch hinsichtlich dieses Betrags habe ein Ausfallrisiko für die Beklagte faktisch aber schon deshalb nicht bestanden, da … … ungeachtet der wiederholten Zahlungseinstellungen in jedem Fall noch zur Zahlung von mindestens € 1.000.000 bereit und auch in der Lage gewesen sei. Dies folge im Übrigen auch bereits daraus, dass … …, was als solches unstreitig gewesen ist, wegen der in Rede stehenden Zahlungsverpflichtungen Rückstellungen in Höhe von rund € 97.000.000 ausgewiesen habe. Sie, die Klägerin, habe sich auch in einer Zwangslage befunden, da nach einer mit Schreiben vom 1. Februar 2011 (Anlage K 28) mitgeteilten Einschätzung ihrer Geschäftsführer ohne den Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber … … in Höhe von noch knapp € 50.000.000 nicht möglich gewesen wäre. Diese Zwangslage habe die Beklagte auch ausgebeutet, die durch die Personenidentität des Geschäftsführers … der beiden Parteien insbesondere hiervon Kenntnis gehabt habe. Dass dem Geschäftsführer … der beiden Parteien das grobe Missverhältnis bekannt gewesen sei, folge im Übrigen schon daraus, dass dieser wiederholt geäußert habe, die seitens der … AG angebotene Prozessfinanzierung sei ihrerseits zu teuer. Statt eine Prozessfinanzierung über die Beklagte anzubieten, hätte es dem Geschäftsführer … der beiden Parteien dann aber schon aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht vielmehr oblegen, ihr, der Klägerin, etwa durch eine Darlehensgewährung eine dem wirtschaftlichen Risiko angemessene Finanzierung zur Verfügung zu stellen. Das in dem Prozessfinanzierungsvertrag zutage getretene grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründe auch einen Sittenverstoß und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrags. Unter diesem Gesichtspunkt sei der Prozessfinanzierungsvertrag zugleich auch deshalb nichtig, weil der in der Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 für die … aufgetretene Bevollmächtigte unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht kollusiv mit der … GmbH und dem Geschäftsführer … der beiden Parteien zusammengewirkt habe. Der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags habe zudem eine Untreuehandlung ihrer Geschäftsführer dargestellt, was gemäß § 134 BGB gleichfalls zur Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrags geführt habe. Tatsächlich habe sie für die Durchführung des Schiedsverfahrens auch noch über ausreichende liquide Mittel in Höhe von mindestens € 300.000 verfügt, jedenfalls hätte ihre Geschäftsführung für Liquidität in ausreichendem Umfang Sorge tragen müssen, sollte es hieran gleichwohl gefehlt haben, so habe sich dies möglicherweise als Pflichtverletzung der Geschäftsführung dargestellt. Insoweit hätten auch die seitens … … nach der vorübergehenden Zahlungseinstellung im Umfang von € 1.800.000 wieder aufgenommenen Zahlungen an sie, die Klägerin, zurückgehalten werden können, um das Schiedsverfahren, dessen Notwendigkeit bereits damals abzusehen gewesen sei, zu finanzieren. Tatsächlich habe der Geschäftsführer … der beiden Parteien die Erhebung der Schiedsklage eigenmächtig und in Kenntnis dessen veranlasst, dass deren Finanzierung noch gar nicht gesichert gewesen sei. Letztlich stelle sich der Prozessfinanzierungsvertrag insofern, als die Erlösbeteiligung der Beklagten nicht nur auf ihren, der Klägerin, Anteil, sondern vielmehr auf sämtliche Zahlungen seitens … … auf den zu Grunde liegenden Unternehmenskaufvertrag zu beziehen sei, zugleich auch als unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich zu Lasten der weiteren Gesellschafter der … …, dar. All dies müsse sich auch die Beklagte entgegenhalten lassen, die durch den Geschäftsführer … der beiden Parteien an dem Gesamtgeschehen beteiligt gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag vom 21.02.2011/22.02.2011 gegenüber der Klägerin unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Klägerin habe zum Jahresende 2010 über keine ausreichenden liquiden Mittel für die Finanzierung des schiedsgerichtlichen Verfahrens mehr verfügt, auch zeitnah realisierbare Forderungen der Klägerin gegenüber Dritten hätten seinerzeit nicht bestanden. Die vor diesem Hintergrund wegen einer möglichen Prozessfinanzierung angesprochene … AG habe daraufhin im Anschluss an ein erstes Angebot aus dem Jahr 2009 (Anlage K 33) im Januar 2011 ein nur geringfügig modifiziertes Angebot (Anlage K 29) unterbreitet, das einen Finanzierungsrahmen von bis zu € 250.000 zuzüglich der Kosten eines etwaigen Sachverständigengutachtens bis zum Betrag von € 50.000 und eine Erlösbeteiligung von 35 Prozent, bezogen auf sämtliche Einnahmen, vorgesehen habe. An der Erlösbeteiligung im Umfang von 35 Prozent habe die … AG auch ungeachtet einer Anfrage des Geschäftsführers … der Klägerin, ob diesbezüglich noch ein Spielraum bestünde, im Januar 2011 unverändert festgehalten (Anlage B 22). Von einer neuerlichen Anfrage auch an die … … GmbH sei in diesem Zusammenhang deshalb abgesehen worden, weil diese es bereits im Jahr 2009 zur Voraussetzung einer Prozessfinanzierung gemacht habe, dass sich, was vorliegend mit Blick auf das Verhalten der … indes nicht zu gewährleisten gewesen sei, sämtliche an dem Unternehmenskaufvertrag mit … … beteiligte Verkäufer auch an dem Schiedsverfahren beteiligten. Weitere Prozessfinanzierer hätten vor der Erhebung der Schiedsklage im Dezember 2010 schon aufgrund des bestehenden Zeitdrucks nicht mehr angesprochen werden können. Die Erhebung der Schiedsklage sei Ende 2010 im Übrigen im ausdrücklichen Einvernehmen unter anderem mit dem Geschäftsführer und Gesellschafter … … der … erfolgt. Der Geschäftsführer … … der … habe, was als solches unstreitig gewesen ist, demgegenüber mit … … im Oktober 2010 eine Stillhaltevereinbarung (Anlage B 17) getroffen, die ihn im Gegenzug gegen weitere Zahlungen seitens … … in monatlicher Höhe von € 40.000 unter anderem zum Stillhalten dieser gegenüber verpflichtet habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die dem Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags zu Grunde liegende Beschlussfassung vom 5. Januar 2011 wirksam. Dies gelte auch mit Blick auf die Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 9 Buchst. f) der Satzung der Klägerin, da der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags wirtschaftlich am ehesten dem Abschluss eines Darlehensvertrags entspreche. Soweit die Klägerin sich zur Unwirksamkeit des Ermächtigungsbeschlusses vom 5. Januar 2011 auf die fehlende Einladung der … bezöge, werde verkannt, dass eine wirksame Übertragung des Geschäftsanteils an der Klägerin auf diese Gesellschaft schon mangels Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Klägerin nie erfolgt sei. Ohnehin gelte aber, dass die … sich die Kenntnis ihres ebenso wie hinter der … stehenden Geschäftsführers und Alleingesellschafters … … zurechnen lassen müsse, der etwa ausweislich eines Schreibens an die Klägerin vom 1. Dezember 2010 (Anlage B 28) auch im Hinblick auf die hier in Rede stehende Gesellschafterversammlung für beide Gesellschaften aufgetreten sei. Jedenfalls sei die Unkenntnis der bloß vermeintlichen Gesellschafterstellung der … auch in jedem Fall unverschuldet gewesen, weshalb ein Nichtigkeitsgrund hieraus keinesfalls resultiere. Soweit die Klägerin die Nichtigkeit der Beschlussfassung vom 5. Januar 2011 ferner daraus herleite, dass auf der Gesellschafterversammlung nicht sämtliche Gesellschafter der Klägerin anwesend gewesen seien, stünde dem bereits der gerichtliche Vergleich der Gesellschafter der Klägerin vom 19. Juni 2009 (Anlage B 1) entgegen, durch den vereinbart worden sei, dass sämtliche Gesellschafterversammlungen in Sachen … … eilbedürftig und deshalb jeweils unabhängig vom vertretenen Stammkapital der Klägerin beschlussfähig seien. Ohnehin könne auch ein in dieser Hinsicht bestehender Mangel allenfalls die Anfechtbarkeit einer gleichwohl erfolgten Beschlussfassung, aber nicht deren Nichtigkeit begründen. Gleiches gelte auch mit Blick auf die vermeintlich unzureichende Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung, dem … … und dem … … sei jedenfalls bewusst gewesen, dass es um die Ermächtigung zum Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags gehen sollte. Abweichend von der Auffassung der Klägerin sei auch die … auf der Gesellschafterversammlung wirksam vertreten worden. Insoweit gelte zunächst, dass der auf der Versammlung aufgetretene bevollmächtigte Rechtsanwalt mit Zustimmung des vermeintlich weiteren Bevollmächtigten gehandelt habe. Darüber hinaus sei die angebliche Gesamtvertretungsbefugnis für die … aber auch erstmals Jahre später nach der Gesellschafterversammlung behauptet worden, tatsächlich sei, wie auch frühere gleichlautende Bevollmächtigungen (Anlage B 31) erkennen ließen, eine Bevollmächtigung nur zur gemeinschaftlichen Vertretung der … gar nicht beabsichtigt gewesen. Es sei im Übrigen auch von einer im Vergleichswege unentgeltlich vereinbarten Stimmbindungsvereinbarung auszugehen, die grundsätzlich zulässig sei. Von etwaigen Interessenkonflikten des Bevollmächtigten der … sei überdies nicht auszugehen, insbesondere habe es nicht etwa einen gemeinsamen Plan der Bevollmächtigten und ihres, der Beklagten, Geschäftsführers … gegeben, den Prozessfinanzierungsvertrag mit einer wirtschaftlich diesem gehörenden Gesellschaft abzuschließen, um sich hierdurch gegenüber den weiteren Gesellschaftern der Klägerin einen Vorteil zu verschaffen. Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 sei, was unstreitig gewesen ist, ihr Geschäftsführer … dann zunächst mit Schreiben vom 1. Februar 2011 (Anlage K 28) an sämtliche Gesellschafter der Klägerin herangetreten, um alternativ zu dem Angebot der … AG die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung aus dem Kreis der Gesellschafter zu eruieren. Hierbei sei ihr Geschäftsführer … keineswegs sicher davon ausgegangen, dass ohnehin keiner der Mitgesellschafter zu einer derartigen Finanzierung in der Lage gewesen wäre, dies werde vielmehr ausdrücklich bestritten. Erst nachdem seitens der Mitgesellschafter keine positive Reaktion auf die entsprechende Anfrage erfolgt sei, sei dann seitens des Geschäftsführers … der beiden Parteien der Entschluss zum Abschluss eines Vertrags mit ihr, der Beklagten, getroffen worden, um nicht auf das teurere Angebot der … AG angewiesen zu sein. Der mit ihr abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag sei gegenüber den anderen Angeboten, die zuvor unter maßgeblicher Mitwirkung des … … und des … … eingeholt worden seien, auch nicht etwa nachteilig für die Klägerin gewesen und habe sich sehr wohl an den Bedingungen eines professionellen Prozessfinanzierers orientiert. In diesem Zusammenhang gelte, dass auch seitens der … … GmbH die Übernahme gegnerischer Rechtsanwaltskosten, die ohnehin nicht marktüblich gewesen wäre, von vornherein abgelehnt worden sei. Eine Deckelung der Erlösbeteiligung, etwa auf € 30.000.000, sei im Übrigen von keinem der im Vorfeld angefragten professionellen Prozessfinanzierer zu Grunde gelegt worden. Anders als die Klägerin behaupte, sei überdies auch seitens der … AG die Erlösbeteiligung nicht allein auf im Zuge des Schiedsverfahrens an die Klägerin erfolgende Zahlungen, sondern auf sämtliche Zahlungen aufgrund des Unternehmenskaufvertrags mit … … bezogen worden. Von einer Sittenwidrigkeit des Prozessfinanzierungsvertrags sei schließlich ebenfalls nicht auszugehen, aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht vor Durchführung des Schiedsverfahrens sei ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht anzunehmen. Die erheblichen Risiken des Schiedsverfahrens und dessen ungewisse Dauer rechtfertigten etwa gegenüber einer Darlehensgewährung eine höhere Leistung zu Gunsten des Prozessfinanzierers in Form einer Erlösbeteiligung. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die von ihr, der Beklagten, im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung aufgebrachten Beträge sich insgesamt auf rund € 1.415.000 belaufen hätten. Anders als die Klägerin geltend mache, habe sich die Klägerin auch weder in einer Zwangslage befunden, noch sei die Klägerin durch den Geschäftsführer … der beiden Parteien etwa übervorteilt worden. Es habe vielmehr allen Mitgesellschaftern der Klägerin freigestanden, das Schiedsverfahren zu finanzieren, gegenüber dem Angebot der … AG sei der tatsächlich zustande gekommene Prozessfinanzierungsvertrag sogar vorteilhaft für die Klägerin. Es habe im Übrigen zwischen den Gesellschafterinnen der Klägerin von vornherein Einvernehmen darüber bestanden, dass die Klägerin sämtliche Kosten für die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Unternehmenskaufvertrag mit … … tragen sollte, mit Blick hierauf sei es mithin auch nicht zu beanstanden, dass die Erlösbeteiligung nicht allein auf die an die Klägerin zukünftig zu leistenden Zahlungen, sondern auf sämtliche Zahlungen auch an die weiteren Verkäufer im Rahmen des Unternehmenskaufvertrags zu beziehen sei, dies sei im Übrigen auch für die angefragten Prozessfinanzierer von vornherein zur Bedingung für eine etwaige Prozessfinanzierung gemacht worden. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der die Klageabweisung tragenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe erstmals im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag, es wäre in weiteren Verhandlungen mit der … AG möglich gewesen, insbesondere eine Kappungsgrenze für die Erlösbeteiligung zu vereinbaren, nicht ausreichend substanziiert gewesen sei. Es sei allerdings das gemeinsame Verständnis ihrer Gesellschafterinnen gewesen, dass Erlösbeteiligungsquoten von 30 oder 40 Prozent unangemessen seien, weshalb Einvernehmen bestanden habe, den Rechtsstreit mit … … aus ihren, der Klägerin, eigenen Mitteln zu bestreiten. Es seien überdies seinerzeit auch Verhandlungen mit weiteren Prozessfinanzierern geführt worden, die günstigere Bedingungen als die … AG in Aussicht gestellt hätten. Soweit das Landgericht im Übrigen hinsichtlich der Stimmabgabe durch den Rechtsanwalt … im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 angenommen habe, dass der … … diese nachträglich genehmigt habe, sei dies unzutreffend, tatsächlich sei die Genehmigung der vollmachtlosen Vertretung in einem Telefongespräch vom 1. Februar 2011 vielmehr nachträglich verweigert worden. Ferner habe das Landgericht sich über sämtliche ihrer Beweisangebote hinweggesetzt und sich zu der Frage, ob der mit der Beklagten zustande gekommene Prozessfinanzierungsvertrag sich an den Bedingungen eines professionellen Anbieters orientiere, eine eigene Sachkunde angemaßt, die es tatsächlich nicht besessen habe. Auch den Beweisangeboten dazu, dass andere Prozessfinanzierer günstigere Bedingungen als die … AG angeboten hätten und überdies das Angebot der … AG noch nicht endverhandelt gewesen sei, sei das Landgericht fehlerhaft nicht nachgegangen. Gleiches gelte, soweit sie bereits erstinstanzlich behauptet habe, dass einerseits der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags für die Beklagte schon deshalb ohne Risiko gewesen sei, weil … … die eigene Zahlungspflicht jedenfalls für einen noch zu zahlenden Mindestbetrag gar nicht bestritten habe, und andererseits die Erlösbeteiligung unangemessen hoch gewesen sei. Auch den Beweisangeboten dazu, dass der Beschluss vom 5. Januar 2011 lediglich zum Abschluss eines Darlehensvertrags, nicht aber zum Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags habe ermächtigen sollen, sei das Landgericht fehlerhaft nicht nachgegangen. Es sei von ihren, der Klägerin, Geschäftsführern vielmehr auch in der Vergangenheit jeweils zwischen einem Darlehensvertrag und einem Prozessfinanzierungsvertrag unterschieden worden, mit Blick hierauf habe der Beschluss die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Vertragsgestaltungen gezielt verschleiert. In diesem Zusammenhang sei das Landgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Angebote der … AG und der … … GmbH im Jahr 2009 überhaupt Gegenstand der Diskussion im Gesellschafterkreis gewesen seien, eine ausreichende Marktrecherche sei durch ihre beiden Geschäftsführer ohnehin nicht durchgeführt worden, ernsthafte Verhandlungen seien auch im Jahr 2011 insofern gar nicht mehr geführt worden, es sei vielmehr davon auszugehen, dass das letzte Angebot der … AG seitens der beiden Geschäftsführer nur als scheinbare Rechtfertigung für den nachfolgend mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag herangezogen worden sei. Tatsächlich hätte die … AG einen Vertrag, der ohne Kappungsgrenze eine Erlösbeteiligung auf der Grundlage sämtlicher an alle Verkäufer geleisteten Zahlungen vorgesehen hätte, schon zur Vermeidung eines gegen sie selbst gerichteten Sittenwidrigkeitsvorwurfs nicht geschlossen. Das Landgericht habe hinsichtlich des Sittenwidrigkeitsvorwurfs zudem verkannt, dass die Erlösbeteiligung zu Gunsten der Beklagten das von dieser übernommene Kostenrisiko um das 228-fache überstiegen habe, und auch insoweit ihr beweisbewehrtes Vorbringen, bei ansteigender Streitsumme sei eine Degression der Gewinnbeteiligung üblich, übergangen. Hierbei sei das Landgericht auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Anspruchsdurchsetzung gegenüber … … risikobehaftet gewesen sei, und habe insbesondere übersehen, dass schon aufgrund des ersten Vergleichsangebots von … … jedenfalls die hieraus vertragsgemäß vorrangig zu bedienenden Leistungen der Beklagten gedeckt gewesen wären. Die Beklagte habe die von ihren Geschäftsführern erst selbst geschaffene Zwangslage, die durch die unterlassene Geltendmachung eigener Forderungen und durch die Erhebung der Schiedsklage ohne vorherigen Gesellschafterbeschluss, ohne zuvor gesicherte Finanzierung und ungeachtet der noch nicht einmal drohenden Verjährung herbeigeführt worden sei, auch bewusst ausgenutzt. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass es neben dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegend auch noch zusätzlicher Umstände bedurft habe, um von einem auffälligen Missverhältnis ausgehen zu können. Vielmehr habe sich das auffällige Missverhältnis schon daraus ergeben, dass dem Finanzierungsaufwand der Beklagten von € 650.000 ein Erlösanteil in Höhe von € 34.005.000 gegenüberstünde. Zudem sei die erstrangige Rückführung der Finanzierungsmittel der Beklagten vereinbart gewesen, diese hätte zudem jederzeit einen Vergleichsschluss mit … … erzwingen können, wobei ein etwaiger Vergleich mit Sicherheit zumindest höher als € 1.000.000 ausgefallen wäre. Zu der sich mit Blick auf § 266 StGB aus § 134 BGB ergebenden Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrags habe das Landgericht in dem angefochtenen Urteil jegliche ordnungsgemäße Urteilsbegründung vermissen lassen. Mit Blick darauf, dass sie, die Klägerin, ein kostengünstigeres Schiedsverfahren aus eigenen Mitteln hätte führen können und der tatsächlich abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag aufgrund der an die Beklagte geleisteten Erlösbeteiligung zu einem Vermögensschaden geführt habe, seien die Voraussetzungen einer Untreue aber zweifelsfrei erfüllt. Daneben hält die Klägerin mit ihrer Berufung an ihrem Vorbringen zu der formellen und wegen dessen sittenwidriger Zielsetzung auch materiellen Unwirksamkeit des Ermächtigungsbeschlusses vom 5. Januar 2011 und der sich daraus ergebenden Nichtigkeit des Prozessfinanzierungsvertrags sowie daran fest, dass der Abschluss dieses Vertrags und die in diesem Zuge erfolgte Abtretung der gegenüber … … bestehenden Ansprüche von der Beschlussfassung ohnehin nicht gedeckt gewesen seien. Die Klägerin beantragt, 1. Unter Abänderung des am 17.07.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az. 411 HKO 9/17 a) festzustellen, dass der zwischen der Klägerin und Beklagten abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag vom 21.02./22.02.2011 gegenüber der Klägerin unwirksam ist; b) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 4.458.599,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2020 zu zahlen; c) mit der Maßgabe, dass sich die negative Feststellungsklage insbesondere gegen die mit Rechnung vom 24.06.2016 geltend gemachten weiteren 23,972 Mio. € richtet, festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Anspruch aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vom 21.02./22.02.2011 nicht zusteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält insbesondere daran fest, dass die Deckelung der Erfolgsbeteiligung eines Prozessfinanzierers auf 30 Prozent und die Degression dieser Beteiligung nicht marktüblich seien. Im Übrigen behauptet die Beklagte entgegen dem Vorbringen der Klägerin, das Datum ihrer Satzung, der 27. Oktober 2009, sei lediglich durch die Übernahme des Satzungsentwurfs einer anderen Gesellschaft zu erklären, die Mutmaßung, es sei bereits weit vor der Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 beabsichtigt gewesen, sie, die Beklagte, zum Zweck der Finanzierung eines möglichen Schiedsverfahrens gegen … … zu gründen, sei mithin unzutreffend. Zahlungen der Klägerin an deren Gesellschafter, in deren Folge ein Finanzierungsbedarf der Klägerin für das Schiedsverfahren überhaupt erst ausgelöst worden wäre, seien, was als solches unstreitig ist, nach der Zahlungseinstellung seitens … … nicht mehr erfolgt. Im Hinblick auf die mit Schriftsätzen vom 2. Oktober 2024 erneut erklärten Beitritte der Nebenintervenientinnen beantragt die Beklagte, die Nebeninterventionen der … … GmbH i.L., der … … …- und … mbH, der … …, Grundstücksgesellschaft mbH, der … … Harburg (haftungsbeschränkt) & Co. KG und der Verwaltungsgesellschaft … … GmbH i.L. zurückzuweisen. II. Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des erst im Berufungsrechtszug erhobenen Berufungsantrags zu 1. c) begründet (dazu 1.) und im Übrigen unbegründet (dazu 2.). 1. Auf die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 erhobene negative Feststellungsklage der Klägerin ist antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin – auch wenn der Prozessfinanzierungsvertrag wirksam ist (dazu sogleich unter II. 2. a) – keine weiteren Zahlungsansprüche mehr zustehen als sie auf die Rechnungsstellungen der Beklagten vom 10. und 20. August sowie vom 29. Oktober 2014 (Anlage K 81) seitens der Klägerin bereits in Höhe von € 5.873.896,55 erfüllt worden sind. Zwar sieht der klagegegenständliche, die Parteien verbindende Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 in Ziffer 4. eine Erfolgsbeteiligung der Klägerin in Höhe von 30 Prozent des Erlöses der Rechtsverfolgung vor, so dass hiernach über die Erlöse aus dem Teilschiedsspruch vom 5. November 2013 in Höhe von € 16.336.303,43 hinaus auch eine Beteiligung der Beklagten an den Zahlungen seitens … … aufgrund des nachfolgenden Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut vom 24. Juni 2016 in Höhe von insgesamt weiteren € 76.847.997 in Betracht zu ziehen sein könnte. Ein derartiger Zahlungsanspruch der Beklagten, den die Beklagte mit Rechnung vom 14. Dezember 2016 über € 23.972.000 abgerechnet hat, besteht mit Rücksicht auf die gesellschafterliche Treuepflicht, der die Beklagte als wirtschaftlich allein dem Geschäftsführer … der beiden Parteien zuzuordnende Gesellschaft im Verhältnis zu den beiden neben der … GmbH weiteren Mitgesellschafterinnen der Klägerin unterliegt, indes aus Rechtsgründen nicht. Die Geschäftschance, die sich der Beklagten mit dem Abschluss des klagegegenständlichen Prozessfinanzierungsvertrags geboten hat, resultiert auch nach deren eigenem Vorbringen allein aus dem drängenden Finanzbedarf, den die Klägerin nach der Erhebung der Schiedsklage gegen … … im Dezember 2010 nicht aus eigenen liquiden Mitteln hat decken können und für den, so die Behauptung der Klägerin, auch die Mitgesellschafterinnen der … GmbH in der Klägerin bzw. diesen nahestehende Personen seinerzeit nicht mehr aufkommen konnten, bzw., so die Beklagte, zumindest nicht zeitnah aufkommen wollten. Diese den Vertragsschluss zwischen den Parteien allein rechtfertigende wirtschaftliche Lage der Klägerin war nach der bis dahin knapp dreijährigen Dauer des Schiedsverfahrens mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs vom 5. November 2013 (Anlage B 89) aber in einer Weise verbessert, die einen weiteren extern zu deckenden Finanzierungsbedarf dauerhaft beseitigt hat. Insoweit hätte für die Vertragsparteien mit Blick auf den das gesamte bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Leistungserbringung nach Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB), der im Gesellschaftsrecht seine besondere Ausprägung als gesellschafterliche Treuepflicht gefunden hat (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 8. Oktober 2024 - 9 U 2/24, juris Rn. 69), Veranlassung bestanden, von vornherein eine die Interessen der Mitgesellschafterinnen der … GmbH in der Klägerin in der Weise mitberücksichtigende Vertragsgestaltung vorzusehen, dass im Falle eines aufgrund des Schiedsverfahrens erzielten und für dessen Fortgang auskömmlichen Liquiditätszuflusses an die Klägerin weitere Sondervorteile für die Beklagte im Sinne der gemäß Ziffer 4. des Prozessfinanzierungsvertrags vorgesehenen Erlösbeteiligung ausgeschlossen wären und zukünftige Erträge aus der Rechtsverfolgung gegen … … der Klägerin – und damit wirtschaftlich deren Mitgesellschafterinnen nach Maßgabe deren jeweiliger Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin – ungekürzt zur Verfügung stünden. Jedenfalls verbietet die gesellschafterliche Treuepflicht es der Beklagten nunmehr, weitere Ansprüche aus dem Prozessfinanzierungsvertrag geltend zu machen. 2. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. So ist auf den mit der Berufung weiterverfolgten Feststellungsantrag weder die Feststellung zu treffen, dass der klagegegenständliche Prozessfinanzierungsvertrag gegenüber der Klägerin unwirksam ist (dazu a) noch kann die Klägerin die Rückzahlung der von ihr aufgrund der Erlöse aus dem Teilschiedsspruch vom 5. November 2013 in Höhe von € 4.458.599,87 auf diesen Vertrag an die Beklagte geleisteten Erfolgsbeteiligung verlangen (dazu b). a) Der die Parteien verbindende Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 ist nicht unwirksam. aa) Durch die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 5. Januar 2011 (Anlage K 20) ist der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten im Binnenverhältnis der Gesellschafter der Klägerin legitimiert. Dieser Beschluss ist nachfolgend durch keinen der Gesellschafter der Klägerin angefochten worden, weshalb die Klägerin etwaige Anfechtungsgründe der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin auch mit Blick auf die Personenidentität des Geschäftsführers … der beiden Parteien nicht in der Weise entgegenhalten kann, der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags sei schon in Ansehung derartiger Anfechtungsgründe pflichtwidrig gewesen und deshalb auch im Außenrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten als unwirksam zu behandeln. bb) Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 5. Januar 2011 weist aber auch keine Nichtigkeitsgründe entsprechend §§ 121 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 4b Satz 1, 241 AktG auf. (1) Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang in erster Linie darauf bezieht, die seit dem 2. September 2010 in ihre Gesellschafterliste eingetragen gewesene … sei zu der Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 nicht eingeladen worden, vermag der Senat dem schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung für die Rechtswirksamkeit des in Rede stehenden Beschlusses beizumessen, weil die … mangels der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Klägerin erforderlichen Zustimmung der weiteren Gesellschafter der Klägerin zu dem auf sie beabsichtigten Anteilsübergang unstreitig zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der Klägerin gewesen ist und in der am 5. Januar 2011, also dem Tag der hier in Rede stehenden Gesellschafterversammlung, erstellten Gesellschafterliste an deren Stelle zutreffend wieder die … als Gesellschafterin der Klägerin aufgeführt worden ist. Die … ihrerseits war aber Adressatin sowohl der schriftlichen Einladung vom 8. Dezember 2010 zu der Gesellschafterversammlung (Anlage K 21) als auch der mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Anlage K 22) ergänzten Tagesordnung, die zudem auch an die … gerichtet gewesen ist. Da im Übrigen der … … ausweislich der als Anlagen B 24 und B 25 vorliegenden Handelsregisterauszüge sowohl zum Zeitpunkt der Versendung der Einladungsschreiben als auch der Durchführung der Gesellschafterversammlung am 5. Januar 2011 alleiniger Geschäftsführer sowohl der … als auch der … war, liegt ein schwerwiegender Einladungsmangel, der zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses geführt hätte, nicht vor. (2) Die nach Auffassung der Klägerin mit Blick auf die Nichtanwesenheit der … vermeintlich mangels unzureichend vertretenen Kapitals fehlende Beschlussfähigkeit ihrer Gesellschafterversammlung hätte gleichfalls allenfalls die Anfechtbarkeit des in Rede stehenden Gesellschafterbeschlusses begründen, nicht aber die Nichtigkeit dieses Beschlusses nach sich ziehen können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1998 - II ZR 18/88, ZIP 1989, 634 ff., juris Rn. 8, 10). (3) Der in Rede stehende Gesellschafterbeschluss ist darüber hinaus auch nicht im Hinblick darauf als nichtig zu beurteilen, dass die Beschlussfassung über die Ermächtigung der Geschäftsführer der Klägerin zum Abschluss von Verträgen zur Finanzierung der Schiedsklage gegen … … nicht durch die mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 übersandte Tagesordnung gedeckt gewesen wäre. Die Aufführung der "Prozessfinanzierung" als Tagesordnungspunkt 1) b. im unmittelbaren Anschluss an den Tagesordnungspunkt 1) a. "Schiedsklage" konnte es aus Sicht der Gesellschafter der Klägerin nicht als überraschend erscheinen lassen, dass insofern auch konkrete Finanzierungsmaßnahmen Gegenstand der eventuellen Beschlussfassung sein könnten, die dann naturgemäß (vgl. § 35 GmbHG) Gegenstand rechtsgeschäftlichen Handelns der Geschäftsführer der Klägerin sein würden. Die Anforderungen der §§ 51 Abs. 2 GmbHG, 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Klägerin sind damit gewahrt, von einer "Überrumpelung" (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 88 ff., juris Rn. 23) der Gesellschafter der Klägerin kann hiernach nicht die Rede sein. (4) Auch mit Blick auf das hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschlussfassung geltend gemachte Stimmverbot der … GmbH lässt sich die klägerseitig gewünschte Rechtsfolge der Nichtigkeit des unter anderem mit deren Stimmen zustande gekommenen Beschlusses nicht begründen. Der Senat vermag im Lichte der §§ 47 Abs. 4 GmbHG, 6 Abs. 8 der Satzung der Klägerin schon von einem Stimmverbot der … GmbH im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 nicht auszugehen. Die Beschlussfassung zur Prozessfinanzierung ist hinsichtlich des Kreises möglicher Vertragspartner der Klägerin mit dem Verweis auf "Gesellschafter(n) und diesen nahestehenden Personen" offen adressiert und damit nicht ausschließlich auf den Geschäftsführer … der beiden Parteien oder diesem nahestehende Personen zugeschnitten. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin erstinstanzlich selbst vorgetragen hatte, die … hätte "mit einem ausreichenden (von den Streitverkündeten nicht gewährten) zeitlichen Vorlauf" eine angemessene Finanzierung bereitstellen können (Seite 41 des Schriftsatzes vom 2. Oktober 2017, Blatt 157 d. A.). Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch vorgetragen, dass der … … über einen … … bzw. dessen … … GmbH ebenfalls in der Lage gewesen wäre, eine Finanzierung des Schiedsverfahrens zu ermöglichen. Mit Blick darauf, aber auch in Anbetracht der Möglichkeit, dass ggf. auch der … … über eine seiner Unternehmungen zur Prozessfinanzierung hätte in der Lage sein können und es den Gesellschaftern der Klägerin ohnehin unbenommen bleiben sollte, ggf. auch über bloß nahestehende Personen eine Finanzierung zu organisieren, ist es eine unbelegte Behauptung der Klägerin geblieben, dass der Beschluss vom 5. Januar 2011 allein auf die … GmbH zugeschnitten gewesen sei und diese deshalb einem Stimmverbot unterlegen habe. Eine Ermächtigung im Sinne des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts (nur) gegenüber einem Gesellschafter lässt sich der Beschlussfassung objektiv nicht entnehmen. Im Übrigen wäre zwar der Ausgangspunkt der Überlegungen der Klägerin, dass nämlich die unter Verstoß gegen § 47 Abs. 4 GmbHG erfolgte Stimmabgabe nichtig ist, noch zutreffend, auch daraus folgte aber noch nicht die Nichtigkeit zugleich auch des betreffenden, in der Gesellschafterversammlung durch den Versammlungsleiter festgestellten Beschlusses, sondern wiederum vielmehr nur dessen Anfechtbarkeit (BGH, Urteil vom 23. März 1988 - II ZR 308/87, BGHZ 104, 66 ff., juris Rn. 8; MünchKomm/Drescher, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 47 Rn. 220; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2021, § 47 Rn. 175). (5) Für die vermeintlich fehlerhafte Vertretung der … in der Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 allein durch Rechtsanwalt … gilt wiederum nichts anderes. Der behauptete Vertretungsmangel hat nicht die einem der in § 241 AktG genannten Nichtigkeitsgründe entsprechende Qualität. Allerdings gibt bereits der Wortlaut der Vollmacht (Anlage K 23) für die seitens des … … angeblich beabsichtigte Gesamtbevollmächtigung schon nichts her. Mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Klägerin, wonach in der Gesellschafterversammlung die Vertretung ausdrücklich durch einen Vertreter zulässig ist, ist auch ohnehin nicht erkennbar gewesen, dass der … … als Geschäftsführer der … für die Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 gezielt die Gesamtvertretung stattdessen durch zwei Rechtsanwälte angestrebt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch von einem Stimmverbot der … nicht auszugehen. Mit Blick auf die Stimmbindungsvereinbarung in § 4 der weiteren notariellen Vergleichsvereinbarung vom 19. Februar 2010 (Anlage K 17) ist schon von einem rechtlich relevanten Interessenkonflikt des Rechtsanwalts … als Vertreter der … im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 nicht auszugehen. Eine unzulässige Entgeltlichkeit der Stimmrechtsbindung entsprechend § 405 Abs. 3 Nr. 6 AktG lässt sich dem § 4 dieser Vergleichsvereinbarung nicht entnehmen. cc) Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Darlegungen von einer Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 5. Januar 2011 auszugehen sein sollte, so hätte auch dies gleichwohl nicht zur Folge, dass die Beklagte sich den auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommenen Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags als unwirksam entgegenhalten lassen müsste. Nachdem sämtliche Gesellschafter der Klägerin den Beschluss vom 5. Januar 2011 nachfolgend hingenommen haben, oblag es dem Geschäftsführer … der beiden Parteien nicht, noch vor dem Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags eine Rechtsprüfung dieses Beschlusses etwa im Hinblick auf fragliche Einladungsmängel, die den … … möglicherweise an der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung gehindert haben könnten, oder aber eine seitens des … … möglicherweise ausschließlich beabsichtigte Gesamtvertretung im Rahmen der zu Grunde liegenden Gesellschafterversammlung vorzunehmen. Erst Recht begründet es im Rahmen des Abschlusses des Prozessfinanzierungsvertrags keinen Wirksamkeitsmangel, dass der … … die für die Gesellschafterversammlung vom 5. Januar 2011 erteilte Vollmacht einige Jahre später im Dezember 2015 und der besondere Vertreter der Klägerin sowohl diese Vollmacht als auch die Stimmabgabe für die … im Jahr 2017 angefochten haben. Die Voraussetzungen eines Missbrauchs der den Geschäftsführern der Klägerin aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 5. Januar 2011 auch im Innenverhältnis eingeräumten Vertretungsmacht sind nach alledem nicht ersichtlich. dd) Weiter entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Beschlussfassung ihrer Gesellschafter vom 5. Januar 2011 auch eine materielle Legitimation für den Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten dar. (1) Die Ermächtigung der Geschäftsführer der Klägerin zum Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags ist insbesondere nicht schon dadurch durchgreifend infrage gestellt, dass in dem Beschluss vom 5. Januar 2011 ausdrücklich nur von Darlehensverträgen die Rede ist. Jedenfalls der Verweis am Ende des in Rede stehenden Gesellschafterbeschlusses auf die "Bedingungen (...), die ein professioneller Prozessfinanzierer der Gesellschaft zur Finanzierung des Schiedsverfahrens gewähren würde", macht nämlich deutlich, dass die Ermächtigung der Geschäftsführung zumindest nicht ausschließlich auf den Abschluss eines Darlehensvertrags im technischen Sinn der §§ 488 ff. BGB hat zielen sollen, sondern es im Kern um die Bewältigung einer Finanzierungsaufgabe gehen sollte, die ggf. auch durch eine atypische Kreditaufnahme aus dem Kreis der Gesellschafter der Klägerin oder nahestehender Dritter ermöglicht werden sollte, sofern hiermit ihr unter Berücksichtigung der Marktbedingungen nur keine Übervorteilung der Klägerin verbunden wäre. Dieses Modell einer Finanzierung unternehmerischer Zielsetzungen unter Einschluss auch atypischer Darlehensgewährungen war der Klägerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 5. Januar 2011 nach ihrem eigenen Vorbringen zuletzt mit Schriftsatz vom 23. September 2024 (dort Seite 56 f., Blatt 1477 f. d. A.) auch in keiner Weise fremd, behauptet sie doch, der … KG im September 1998 und November 1999 unter vergleichbaren Bedingungen einer Kredithingabe unter anderem gegen eine Erlösbeteiligung in Höhe von seinerzeit 25 Prozent Millionenbeträge für die seinerzeitige Anspruchsverfolgung gegen die … … GmbH zugesagt zu haben. (2) Die mit der Beschlussfassung vom 5. Januar 2011 vorgegebene Orientierung der Prozessfinanzierung an den Bedingungen eines professionellen Prozessfinanzierers ist mit dem mit der Beklagten am 21./22. Februar 2011 zustande gekommenen Prozessfinanzierungsvertrag gewahrt. Abgesehen von einer Erlösbeteiligung in Höhe von lediglich 30 Prozent anstatt 35 Prozent entspricht, was auch die Klägerin nicht in Abrede nimmt, der Vertrag weitestgehend dem Vertragsangebot der … AG bereits aus dem Juli 2009 (Anlage K 33). Auch gegenüber dem auf Anfrage des Geschäftsführers … der Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 (Anlage B 20) modifizierten Angebot der … AG vom 26. Januar 2011 (Anlage K 29), das, wie auch bereits das vorangegangene Angebot der … AG, dort noch ausweislich Ziffer 7. und nunmehr ausweislich Ziffer 4. der Sondervereinbarungen, ebenfalls sämtliche weiteren Zahlungen seitens … … auf den Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 als Bemessungsgrundlage der prozentualen Erlösbeteiligung zu Grunde gelegt hat, stellt sich der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten für die Klägerin insofern nicht als nachteilig dar. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass als Berechnungsgrundlage der an die Beklagte zu zahlenden Erlösbeteiligung nicht nur sämtliche zukünftig unmittelbar an die Klägerin zu leistenden Zahlungen von … …, sondern auch die Zahlungen an sämtliche weiteren Verkäufer des Unternehmenskaufvertrags aus dem Dezember 1999 zu Grunde zu legen sein sollten. Dies sahen die Vertragsentwürfe der … AG in gleicher Weise vor, es liegt im Übrigen auch nahe, dass ein Prozessfinanzierer sich wirtschaftlich namentlich dagegen abzusichern sucht, dass der Erfolg des von ihm finanzierten Prozesses ohne jeden Kostenaufwand auch Dritten zugute kommt, die sich ihm gegenüber nicht ohnehin schon als Vertragspartei des Prozessfinanzierungsvertrags zur Leistung verpflichtet haben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, sie sei aufgrund des mit der Beklagten abgeschlossenen Prozessfinanzierungsvertrags dazu verpflichtet worden, nicht nur die Durchsetzung ihrer eigenen, sondern auch die Durchsetzung der Kaufpreisansprüche des Geschäftsführers … der beiden Parteien und der … … Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, an die der … … die ihm aus dem Unternehmenskaufvertrag gegenüber … … persönlich zustehenden Ansprüche zumindest zum Teil abgetreten hatte, faktisch mitzufinanzieren, beinhaltet der Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 gegenüber einem Vertragsschluss mit der … AG also auch diesbezüglich keine Schlechterstellung der Klägerin. Im Übrigen ist der Klägerin aus der Prozessfinanzierung zugleich auch im Interesse des Geschäftsführers … der beiden Parteien und der … … Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, später umfirmiert in … … GmbH, gemäß § 670 BGB hinsichtlich der von ihr im Außenverhältnis gegenüber der Beklagten allein geschuldeten Erlösbeteiligung ein anteiliger Rückgriffsanspruch gegen diese beiden weiteren Verkäufer erwachsen. (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin waren ihre Geschäftsführer vor dem Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten zur Vermeidung der anderenfalls eintretenden Unwirksamkeit dieses Vertrags auch nicht etwa gehalten, eine weitere Marktrecherche dahingehend zu betreiben, ob irgendein anderes Unternehmen als die … AG und die Beklagte sich zu einer Prozessfinanzierung zu für die Klägerin noch günstigeren Bedingungen bereitfinden würde. Derartigen qualifizierten Sorgfaltsanforderungen unterlagen die Geschäftsführer der Klägerin auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 5. Januar 2011 objektiv nicht, soweit dort lediglich von der Orientierung an den Bedingungen, die "ein professioneller Prozessfinanzierer (...) gewähren würde", die Rede ist. Da die in Rede stehende Beschlussfassung auf die Finanzierung eines bereits anhängigen Schiedsverfahrens gerichtet war, wäre es auch ersichtlich nicht zielführend gewesen, die Geschäftsführer der Klägerin zunächst dazu zu verpflichten, bei professionellen Prozessfinanzierern weitere Alternativangebote einzuholen. Jedenfalls gibt der Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin für eine dahingehende Verpflichtung ihrer Geschäftsführer objektiv nichts her. Für die Beurteilung der Wirksamkeit des klagegegenständlichen Prozessfinanzierungsvertrags bleibt es auch ohne Bedeutung, dass in dem Schiedsverfahren zunächst nur ein Teilbetrag der gegenüber … … insgesamt beanspruchten Kaufpreisforderungen verfolgt worden ist. Abgesehen davon, dass die als Teilklage erhobene Schiedsklage durch den Gesellschafterbeschluss vom 5. Januar 2011 nachträglich gebilligt worden ist, liegt es ohnehin auf der Hand, dass die hiermit zunächst beabsichtigte Begrenzung der Kosten des Schiedsverfahrens durch eine seitens … … erhobene, auf die Feststellung des Nichtbestehens weiterer Zahlungsansprüche aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 gerichtete Widerklage sogleich hätte konterkariert werden können und auch mit Blick hierauf keine Bedenken dagegen bestehen, dass die zu Gunsten der Beklagten vereinbarte Erlösbeteiligung nicht auf den mit der Schiedsklage zunächst geltend gemachten Teilbetrag von € 4.000.000 beschränkt worden ist. Wie vorstehend ausgeführt hatte im Übrigen wiederum auch die … AG die Erlösbeteiligung auf sämtliche zukünftigen Zahlungen seitens … … beziehen wollen. ee) Insofern die Geschäftsführer der Klägerin sich nach alledem innerhalb der ihnen durch den Gesellschafterbeschluss vom 5. Januar 2011 auferlegten Bindungen gehalten haben und mithin zum Abschluss des mit der Beklagten zustande gekommenen Prozessfinanzierungsvertrags objektiv legitimiert gewesen sind, hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung mehr dazu bestanden, den konkret mit der Beklagten ausgehandelten Vertrag vor dessen Abschluss einer weiteren gesonderten Beschlussfassung der Gesellschafter der Klägerin zu unterwerfen. Hiernach geht zugleich auch der gegen ihre Geschäftsführer gerichtete Vorwurf der Klägerin hinsichtlich einer zu ihren Lasten begangenen Untreue ins Leere. Der für eine Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1 StGB vorauszusetzende vorsätzliche Missbrauch der für die Klägerin bestehenden Vertretungsbefugnis oder eine vorsätzliche Verletzung der dieser gegenüber bestehenden Vermögensbetreuungspflicht sind jedenfalls nicht festzustellen. ff) Auch der weiter erhobene Vorwurf der Klägerin, ihre Geschäftsführer hätten mit dem Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags zu ihren Lasten ein die Beklagte in sittenwidriger und wucherischer Weise begünstigendes und mithin nichtiges Rechtsgeschäft vorgenommen, geht ins Leere. Insbesondere lässt sich eine zur Sittenwidrigkeit des Prozessfinanzierungsvertrags führende Äquivalenzstörung zwischen einerseits dem von der Beklagten zugesagten Umfang der Kostenübernahme für das Schiedsverfahren gegen … … und andererseits der zu Gunsten der Beklagten vereinbarten Erlösbeteiligung nicht schon aus dem Teilschiedsspruch vom 5. November 2013 (Anlage B 89) und dem nachfolgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 24. Juni 2016 (Anlage K 14) herleiten, infolge deren es zu weiteren Zahlungen seitens … … in Höhe von insgesamt noch € 93.184.300,43 gekommen ist. Mit einer derartigen Betrachtung würde verkannt, dass es für die Beurteilung eines Rechtsgeschäfts als sittenwidrig und nichtig naturgemäß nicht auf spätere Tatsachenumstände ankommen kann, die auch der Beklagten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts noch nicht hatten bekannt sein können (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 ff., juris Rn. 31). Darüber hinaus trägt aber auch die auf die Vorlage des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers Dr. … vom 14. November 2016 (Anlage K 35) gestützte Argumentation, die gegenüber … … bestehenden Ansprüche der Klägerin seien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten am 21./22. Februar 2011 mit einem Mittelwert von € 35.000.000 zu bewerten gewesen, dementsprechend ergebe sich eine Wertrelation zwischen den von der Beklagten in Höhe von maximal € 650.000 bereitzustellenden Mitteln und dem zu erwartenden Erlös aus dem Schiedsverfahren in Höhe von € 10.500.000, im Ergebnis nicht. Die Wertermittlung unter anderem unter Bezugnahme auf die von … … hinsichtlich der weiteren Inanspruchnahme aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 im Jahresabschluss zum Stichtag 30. Juni 2007 am 31. Januar 2008 in Höhe von € 97.100.000 gebildete Rückstellung beziffert die auf die restliche Kaufpreisforderung bezogenen Markt-, Prozess- und Beitreibungsrisiken mit pauschal 50 Prozent und hält hiernach, unter Berücksichtigung seit Juni 2007 geleisteter Zahlungen, einen Verkehrswert der restlichen Ansprüche in Höhe von noch € 39.800.000 für realistisch. Tatsächlich gibt die Rückstellungsbildung auf einen Zeitpunkt mehr als zweieinhalb Jahre vor dem Abschluss des hier in Rede stehenden Prozessfinanzierungsvertrags für den Verkehrswert der fraglichen Zahlungsansprüche aber deshalb nichts her, weil die Rückstellungsbildung allein handelsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 249 HGB) folgt, die mit einer Bewertung der in Rede stehenden Ansprüche unter Marktgegebenheiten nichts zu tun haben. Im Übrigen lassen aber auch schon die fehlende Erläuterung der seitens des Wirtschaftsprüfers Dr. … pauschal in Höhe von 50 Prozent vorgenommenen Abschläge die Wertermittlung sowie die gleichfalls ohne Erläuterung gebliebene, im deutlichen Gegensatz zu der erneuten Zahlungseinstellung seitens … … im Oktober 2010 stehende Einschätzung auf Seite 4 des Gutachtens, … … sei stets zur Leistung weiterer Zahlungen an die Verkäufer bereit gewesen, bereits hieraus ergebe sich ein Mindestwert der fraglichen Forderungen von € 3.000.000 bis € 5.000.000, die gutachterliche Beurteilung und Bewertung insgesamt als nicht nachvollziehbar erscheinen. Gleiches gilt daneben, soweit der Wirtschaftsprüfer Dr. … die Wertermittlung mit unterschiedlichen Ergebnissen ferner anknüpft an zwei Vereinbarungen des … … mit einem … … aus dem März 2010 und dem Oktober 2011, durch die Teilansprüche der … … GmbH, der früheren … … Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, gegen … … auf die laufenden Kaufpreiszahlungen aus dem Unternehmenskaufvertrag vom 18. Dezember 1999 gegen den Verzicht auf Honorarforderungen des … … bzw. einer … GmbH an diese abgetreten worden sind. Diese zweiseitigen Vereinbarungen zwischen dem … … und dem … … mögen zwar ein subjektives Verständnis dieser beiden Beteiligten über die künftigen Erlöserwartungen aus dem Unternehmenskaufvertrag mit … … abbilden, geben für eine objektive Verkehrswertberechnung der im Raum stehenden Ansprüche und für ein wucherisches Missverhältnis zwischen der der Beklagten zustehenden Erlösbeteiligung und der von dieser zu erbringenden Finanzierungsleistung aber demgegenüber nichts her. Gleiches gilt auch mit Blick auf den Umstand, der Geschäftsführer … der beiden Parteien habe dem Insolvenzverwalter der … im Frühjahr 2011 für den Erwerb der dieser in Höhe von zehn Prozent zustehenden Beteiligung an den zukünftigen Kaufpreiszahlungen seitens … … einen Betrag in Höhe von € 1.500.000 angeboten, aus dem sich die seinerzeitige Einschätzung des Geschäftsführers … der beiden Parteien ableiten ließe, dass die gegenüber … … noch bestehenden Ansprüche mit mindestens € 15.000.000 zu beziffern seien. Es hat dem Geschäftsführer … der beiden Parteien freigestanden, nach seinem eigenen unternehmerischen Ermessen Angebote auf den Erwerb der der … zustehenden Zahlungsansprüche abzugeben, anders als in seiner organschaftlichen Funktion als Geschäftsführer der Klägerin unterlag er hierbei auch keinen Bindungen in deren und dem Interesse seiner Mitgesellschafter. Nach alledem ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht festzustellen, dass die nach wiederholter Zahlungseinstellung seitens … … veranlasste Durchführung eines Schiedsverfahrens auch nur im Umfang der seitens der Beklagten vertragsgemäß zu übernehmenden Kosten dieses Verfahrens faktisch risikolos gewesen ist und mithin die schon nach den Feststellungen des Landgerichts marktübliche Zusage einer Erlösbeteiligung in Höhe von 30 Prozent vorliegend gleichwohl nur als Ausdruck eines groben Missverhältnisses als sittenwidrig zu beurteilen sein könnte. Hiergegen spricht nicht zuletzt die Dauer des Schiedsverfahrens, das erst nach knapp drei Jahren und nach der Durchführung einer Vielzahl von Zeugenvernehmungen in dem 84 Seiten umfassenden Teilschiedsspruch vom 5. November 2013 zu einem ersten Prozesserfolg gegen … … geführt hat. In Anbetracht der besonderen Treuebindungen, der die Beklagte gegenüber der Klägerin und den Mitgesellschafterinnen der … GmbH in der Klägerin unterliegt (dazu vorstehend 1.) und aufgrund deren die Erfolgsbeteiligung der Beklagten vorliegend ohnehin nur auf den Betrag von 30 Prozent der Erlöse aus dem Teilschiedsspruch vom 5. November 2013 begrenzt ist, ergibt sich mit Blick auf die aufgrund des Schiedsverfahrens in Höhe von € 93.184.300,43 seitens … … insgesamt weiter erlangten Zahlungen im Übrigen ein Erlösanteil der Beklagten – abzüglich der in Höhe von € 1.415.296,68 verauslagten und erstatteten Kosten – von lediglich knapp 4,8 Prozent. gg) Eine Unwirksamkeit des die Parteien verbindenden Prozessfinanzierungsvertrags ergibt sich schließlich auch nicht unter dem seitens der Klägerin erst im Berufungsrechtszug herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkt, dass die von der Klägerin vertragsgemäß an die Beklagte zu erbringenden Leistungen mit Blick auf die Stellung des Geschäftsführers … der beiden Parteien sowohl als Alleingesellschafter der Mitgesellschafterin … GmbH der Klägerin als auch als mittelbarer Alleingesellschafter der Beklagten steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu beurteilen wären und damit bei der Klägerin zu einer erheblichen Steuerlast führten. Der Senat vermag im Hinblick auf das wörtliche Zitat der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 2024 (dort Seite 24 f., Blatt 1445 f. d. A.) aus dem Abschnitt R 8.5 Abs. 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 schon nicht zu erkennen, dass die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unabdingbare Voraussetzung einer "Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis" vorliegend insofern erfüllt wäre, als die Geschäftsführer der Klägerin den mit der Beklagten zustande gekommenen Prozessfinanzierungsvertrag nicht unter sonst vergleichbaren Bedingungen etwa mit der … AG abgeschlossen hätten. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil gerade daraus, dass die Beschlussfassung vom 5. Januar 2011 und die hierdurch erfolgte Ermächtigung zum Vertragsschluss mit Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Dritten ausdrücklich auf die Bedingungen eines professionellen Prozessfinanzierers Bezug nimmt und auch tatsächlich der mit der Beklagten abgeschlossene Vertrag den Bedingungen des Vertragsangebots der … AG weitestgehend entspricht. Darüber hinaus stellt sich der streitgegenständliche Prozessfinanzierungsvertrag entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht als partiarisches Darlehen oder stilles Gesellschaftsverhältnis dar, weshalb die von der Klägerin herangezogene, auf derartige Vertragsverhältnisse bezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vorliegend schon nicht einschlägig ist. Finanzgerichtliche Judikatur, die die Problematik verdeckter Gewinnausschüttungen an die vorliegend interessierende Gestaltung eines Prozessfinanzierungsvertrags anknüpft, ist demgegenüber aber nicht ersichtlich. Eine Übertragung der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, derzufolge im Falle der Kapitalüberlassung eine Obergrenze von höchstens 35 Prozent des eingesetzten Kapitals nicht überschritten werden dürfe, auf den Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrag bedeutete, dass bei einem vereinbarten Finanzierungsvolumen von bis zu € 650.000 zu Gunsten eines das Schiedsverfahren finanzierenden Gesellschafters der Klägerin maximal eine Erlösbeteiligung in Höhe von € 227.500 hätte vereinbart werden dürfen. Dies hätte aber selbst bezogen auf den Ausgangsstreitwert des Schiedsverfahrens in Höhe von € 4.000.000 einer Erlösbeteiligung von nicht einmal sechs Prozent entsprochen. Dass ein professioneller Prozessfinanzierer zu derartigen Bedingungen zu einer Finanzierung des Schiedsverfahrens bereit gewesen wäre, ist allerdings nicht zu erkennen. Dementsprechend war auch die Beklagte nicht gehalten, einen Prozessfinanzierungsvertrag ausschließlich unter den von der Klägerin nunmehr für steuerlich unbedenklich gehaltenen Bedingungen abzuschließen. Dies gilt umso mehr wiederum auch mit Blick darauf, dass die Klägerin behauptet, gegenüber der … KG im September 1998 und November 1999 ihrerseits Darlehensbedingungen durchgesetzt zu haben, die einen Ertrag von maximal 35 Prozent des eingesetzten Kapitals offenkundig deutlich überstiegen, was von den Finanzbehörden im Übrigen nachfolgend auch hingenommen worden sei. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass dem Kapitaleinsatz der Beklagten in unstreitiger Höhe von € 1.415.296,68 ein zu beanspruchender Erlösanteil von lediglich € 4.458.599,87 an den aufgrund des Schiedsverfahrens seitens … … insgesamt weiter geleisteten Zahlungen gegenübersteht. b) Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der im Nachgang zu dem Teilschiedsspruch vom 5. November 2013 an die Beklagte in Höhe von insgesamt € 4.458.599,87 geleisteten Zahlungen nicht. Die Beklagte hat die von ihr mit Rechnungen vom 20. August und 29. Oktober 2014 abgerechnete Erfolgsbeteiligung gemäß Ziffer 4. des Prozessfinanzierungsvertrags in dieser Höhe zu Recht erlangt. 3. Die Nebeninterventionen, die gemäß Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2024 nur noch hinsichtlich der … und der … … … GmbH i.L. aufrechterhalten worden sind, sind zurückzuweisen. Hinsichtlich der … steht der Wirksamkeit der neuerlichen Nebenintervention unverändert, insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 18. September 2020 verwiesen, die mangelnde Vertretungsbefugnis des … … als Geschäftsführer entgegen. Die neuerliche Nebenintervention der … … … GmbH i.L. ist mit Blick auf die Zurückweisung aus den Gründen des insoweit rechtskräftigen Senatsurteils vom 18. Dezember 2020 mangels einen neuen rechtlichen Interesses unzulässig (vgl. RG, Urteil vom 13. Februar 1889 - I 341/88, RGZ 23, 341 ff.). Dies erhellt schon daraus, dass die … … … GmbH i.L. mit Schriftsätzen vom 2. Oktober 2024 zur Begründung ihres vermeintlichen rechtlichen Interesses ausdrücklich auf ihren Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 verweist. Ein erst danach neu entstandenes rechtliches Interesse ist demgegenüber nicht vorgetragen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Mit Blick darauf, dass die Berufung hinsichtlich des mit ihr unverändert weiterverfolgten erstinstanzlichen Klageantrags erfolglos geblieben ist, verbleibt es insoweit bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dem Aussetzungsantrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 2024 war nicht nachzukommen. Die Frage, ob die Geschäftsführer der Klägerin sich dieser gegenüber unter anderem durch den Abschluss des klagegegenständlichen Prozessfinanzierungsvertrags schadensersatzpflichtig gemacht haben, ist für die Beurteilung der Wirksamkeit dieses Vertrags und der hieraus gegenwärtig wechselseitig bestehenden Zahlungsansprüche der Parteien nicht im Sinne des § 148 Abs. 1 ZPO vorgreiflich.