OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 U 9/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:0616.12U9.21.00
12Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Allein der vorgetragene Umstand, dass im realen Fahrbetrieb die Grenzwerte um ein Mehrfaches überschritten werden, ist kein greifbarer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 260/20). Denn es ist allgemein bekannt, dass der Prüfzyklus viele reale Bedingungen (u.a. niedrige Außentemperaturen, Höhenunterschiede) nicht abbildet und den Herstellern zahlreiche Optimierungsmöglichkeiten (u.a. erhöhter Luftdruck der Reifen, Abkleben von Fugen der Außenhülle, Abklemmen der Lichtmaschine) bietet, so dass bereits deshalb - ohne das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen - regelmäßig der Schadstoffausstoß und der Verbrauch im Realbetrieb höher ist als auf dem Prüfstand.(Rn.32) 2. Es ist nicht so, dass bereits die erhebliche Überschreitung der Grenzwerte der Abgasnorm EU6 im realen Fahrbetrieb einen Mangel darstellt und hierüber Beweis zu erheben ist. Denn für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug, welches eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt. Dies gilt, wenn das Fahrzeug nach der bestehenden Typengenehmigung die Abgasnorm EU6 erfüllt, für die allein die Werte auf dem NEFZ-Prüftstand maßgeblich sind. Die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht aufgrund der wirksamen Typengenehmigung nicht.(Rn.33)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2021, Aktenzeichen 322 O 99/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der vorgetragene Umstand, dass im realen Fahrbetrieb die Grenzwerte um ein Mehrfaches überschritten werden, ist kein greifbarer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Anschluss OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 - 16 U 260/20). Denn es ist allgemein bekannt, dass der Prüfzyklus viele reale Bedingungen (u.a. niedrige Außentemperaturen, Höhenunterschiede) nicht abbildet und den Herstellern zahlreiche Optimierungsmöglichkeiten (u.a. erhöhter Luftdruck der Reifen, Abkleben von Fugen der Außenhülle, Abklemmen der Lichtmaschine) bietet, so dass bereits deshalb - ohne das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen - regelmäßig der Schadstoffausstoß und der Verbrauch im Realbetrieb höher ist als auf dem Prüfstand.(Rn.32) 2. Es ist nicht so, dass bereits die erhebliche Überschreitung der Grenzwerte der Abgasnorm EU6 im realen Fahrbetrieb einen Mangel darstellt und hierüber Beweis zu erheben ist. Denn für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug, welches eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt. Dies gilt, wenn das Fahrzeug nach der bestehenden Typengenehmigung die Abgasnorm EU6 erfüllt, für die allein die Werte auf dem NEFZ-Prüftstand maßgeblich sind. Die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht aufgrund der wirksamen Typengenehmigung nicht.(Rn.33) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2021, Aktenzeichen 322 O 99/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung des Klägers ist nach der einstimmigen Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages für ein bei der Beklagten gekauftes Wohnmobil im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ geltend. Am 9.2.2019 bestellte der Kläger bei der Beklagten als Neufahrzeug ein Wohnmobil, Typ: K. Fiat Ducato zum Preis von 76.500,00 €, das ihm am 12.3.2019 übergeben wurde. Das Wohnmobil basiert auf einem Fahrgestell/Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato der Marke Fiat Chrysler Automobiles mit einem 2,3 Liter Multijet Motor nach dem Standard der Abgasnorm EU6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Rechnung verwiesen. Mit Schriftsatz vom 3.2.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug nachzubessern und die - behauptete - illegale Abschalteinrichtung zu beseitigen und trat nach Zurückweisung der Nachbesserung mit Schriftsatz vom 27.2.2021 vom Kaufvertrag zurück. Für das Fahrzeug liegt eine EG-Typengenehmigung EU6 vor. Die Typengenehmigung des Modells des streitgegenständlichen Wohnmobils erfolgte in einem Mehrstufentypengenehmigungsverfahren. Die Typengenehmigung für das Basisfahrzeug und insbesondere des Emmissionsverhaltens ist durch die italienische Typengenehmigungsbehörde erfolgt. Das Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf. Deutschland hat - nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten - im Jahr 2016 die italienische Typengenehmigungsbehörde sowie die Europäische Kommission informiert, dass bei einigen Fahrzeugen des Fiat-Konzerns bei eigenen Messungen deutlich erhöhte Stickoxidwerte festgestellt wurden und ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die italienische Typengenehmigungsbehörde hält trotz dieses Vorbringens nach nochmaliger Überprüfung an ihrer Entscheidung fest und hat für das streitgegenständliche Basisfahrzeug keine illegale Abschalteinrichtung festgestellt. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mangelhaft, da der Motor werksseitig mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware versehen worden sei. Diese deaktiviere im Sinne einer Zeitschaltung die gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung etwa 22 Minuten nach jedem Motorstart. Der Testlauf auf einem Abgasprüfstand betrage 20 Minuten. Im realen Abgas-Emissionsverhalten werde der Grenzwert für Stickoxide gegenüber der Euro 6-Norm um das bis zu 15-fache überschritten. Der Kläger trägt vor, die Staatsanwaltschaft F. a. M. führe gegen die Verantwortlichen der Fiat Chrysler Automobiles derzeit ein Ermittlungsverfahren, bei dem es bereits zu Durchsuchungen gekommen sei. Zudem würde die Polizei H. die Käufer bestimmter Motoren, zu dem auch der Motor des Fahrzeugs des Klägers zähle, auffordern, sich bei ihrer örtlichen Polizeidienststelle zu melden. Der Kläger stützt sich zudem auf die Untersuchungen durch den ehemaligen Abteilungsleiter im Kraftfahrtbundesamt, Chemiker und Umweltexperten Dr. A. F., der seit 2016 Dieselfahrzeuge der Gruppe Fiat Chrysler Automobiles und insbesondere Wohnmobile - darunter auch das Aggregat 2,3l Multijet - auf ihr Abgasverhalten hin untersuche, dargestellt im Fernsehbeitrag der Sendung P. vom 21.4.2021. Nach den Angaben von Dr. F. erfüllten Wohnmobile auf der Basis von Motoren der Gruppe Fiat Chrysler Automobiles, die die Abgasnorm EU6 erfüllen sollen, nicht einmal die Abgasnorm EU1 und erreichten während der Fahrt einen Stickoxidausstoß von annähernd des 20-fachen des Grenzwertes. Die Mangelhaftigkeit ergebe sich bereits aus der unzulässigen Abschalteinrichtung, auf das Vorliegen einer wirksamen Typengenehmigung komme es nicht an. Je nach Ausgang des von Deutschland gegen Italien eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens sei auch ein Widerruf der Zulassung zu erwarten. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 79.977,70 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übereignung des Wohnmobils K. Fiat Ducato mit der FIN ... zu zahlen. 2. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Wohnmobils K. Fiat Ducato mit der FIN ... in Verzug befindet. 3. Die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 150,00 Euro an den Kläger und i.H.v. 2.143,25 Euro an die R. Rechtsschutz-Service GmbH, A.-L.-Straße ..., ... ..., zur Schadennummer ... zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin K. haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Mangels. Sie ist der Ansicht, dass die Behauptung, dass das streitgegenständliche Wohnmobil eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ enthalte spekulativ sei und der auch für deutsche Behörden bindenden Entscheidung der italienischen Typenzulassungsbehörde widerspreche. Der Vortrag, dass sich die gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung etwa 22 Minuten nach jedem Motorstart abschalte, erfolge ohne jeden Beleg. Diese Behauptungen entstammten offensichtlich nicht genannten Presseberichten und Werbebehauptungen bestimmter Klägeranwälte und gingen - wenn überhaupt - auf Untersuchungen an einem Fiat 500X im Jahr 2016 zurück, einem ganz anderen Fahrzeug. Der von dem Kläger angeführte Aufruf der Polizei nenne pauschal u.a. die Marke Fiat, die Abgasnormen EU5 und EU6 und u.a. Motoren „2,3 Liter“ und „2,3 Liter Multijet“. Nach den eigenen Verlautbarungen führe die Polizei H. aber keine Untersuchungen an den Fahrzeugen durch. Soweit der Kläger sich auf einen erhöhten Stickoxidausstoß im tatsächlichen Fahrbetrieb berufe und sich insoweit auf die Aussagen in der Fernsehsendung P. stütze, sei dies unbeachtlich, da für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der Typengenehmigung EU6 nach den gesetzlichen Vorgaben allein der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen maßgeblich sei. Die Beklagte trägt weiter vor, dass die von der italienischen Zulassungsbehörde erteilte Typengenehmigung bestandskräftig und hieran auch das Kraftfahrtbundesamt gebunden sei. Ein Rückruf oder eine Stilllegung des Fahrzeugs drohe nicht. Die K., als Lieferantin des Fahrzeugs, sowie die FC., als Herstellerin und die F., als Importeurin und Lieferantin des Basisfahrzeugs, sind dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zulässige Klage nicht begründet sei. Dem Kläger stünden die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Behauptung, die Abgasnachbehandlung stelle sich nach 22 Minuten ab, stelle eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar. Der klägerische Vortrag, dass der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs bei Betrieb außerhalb des Prüfstands erheblich höher sei als auf dem Prüfstand, deute nicht auf einen Mangel der Abgasreinigungsanlage hin, weil es wegen praxisferner Prüfstandbedingungen fast immer so sei, dass ein Fahrzeug außerhalb des Prüfstands unter normalen Fahrbedingungen mehr Abgas produziere als auf dem Prüfstand. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 11.11.2021, mit der der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren vollen Umfangs weiterverfolgt. Der Kläger rügt in seiner Berufungsbegründung eine unvollständige Tatsachenfeststellung durch das Landgericht, auf der das Urteil beruhe. Sein Vortrag, dass der Testlauf bei einem Abgasprüfstand nur 20 Minuten dauere, dass der Stickoxidausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeugs allgemein zugänglichen Untersuchungen zufolge das 15 bis 20-fache der Abgasnorm EU6 betrage und dass es ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F. a. M. gebe, das unter anderem das streitgegenständliche Aggregat zum Gegenstand habe, sei vom Landgericht unberücksichtigt geblieben. Der Kläger macht ferner geltend, das landgerichtliche Urteil habe sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltrichtung nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe und sei somit zu Unrecht seinem Beweisangebot nicht nachgekommen. Denn er, der Kläger, habe verschiedene objektive Umstände zur Substantiierung vorgetragen, wie etwa die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft F. gegen Verantwortliche des Fiat Konzerns wegen des gewerbsmäßigen Betrugs durch den Anbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeuge sowie den Zeugenaufruf der Polizei H. und den P. Bericht. Eine Ablehnung des Beweisangebots habe daher auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19) gestanden, wonach es Sache des Tatrichters sei, Beweis zu erheben, wenn die beweisbelastete Partei ihren Vortrag soweit substantiiert habe, wie es gemessen an ihrer Sachkunde und dem Zugang zu internen Informationen für sie zumutbar sei. Zudem legt der Kläger im Berufungsverfahren eine nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils im Dezember 2021 veröffentlichte Studie der Deutschen Umwelthilfe vor, die u.a. das streitgegenständliche Dieselaggregat zum Gegenstand habe und zu dem Ergebnis komme, dass das Fahrzeug den zulässigen Grenzwert für Stickoxide in einem wissenschaftlich anerkannten Messverfahren um annähernd das 11-fache überschreite (Anlage K13). Er ist der Ansicht, dass es im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche nicht darauf ankomme, ob eine illegale Abschalteinrichtung vorliege, sondern dass der erhöhte Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb, der den Grenzwert der Abgasnorm EU6 um ein Vielfaches übersteige, an sich einen Mangel darstelle. Zur Gebrauchstauglichkeit gehöre auch, dass das Fahrzeug möglichst umweltschonend entsprechend einem modernen Umweltstandard bewegt werden könne. Im Hinblick auf das laufende Vertragsverletzungsverfahren müsse der Kläger auch in Zukunft mit Einschränkungen der Gebrauchsmöglichkeiten rechnen. Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg Az. 322 O 99/21 wie folgt zu erkennen, 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 79.977,70 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Übereignung des Wohnmobils K. Fiat Ducato mit der FIN ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Wohnmobils K. Fiat Ducato mit der FIN ... in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 150,00 Euro an den Kläger und in Höhe von 2.143,25 Euro an die R. Rechtsschutzservice GmbH, A.-L.-Straße ..., ... ... zur Schadensnummer ... zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerfrei ergangen. Der Kläger sei seiner Darlegungslast nicht gerecht geworden. Angesichts dieses unsubstantiierten Vortrags des Klägers ohne Bezug zum konkreten streitgegenständlichen Fahrzeugs würde eine Beweisaufnahme in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens auf eine unzulässige Ausforschung hinaus laufen. Ein Mangel liege nicht vor. Aufgrund der Tatbestandswirkung der bestehenden Typengenehmigung stehe fest, dass die Emissionswerte im NEFZ eingehalten würden, auf die Emissionswerte im normalen Fahrbetrieb komme es insoweit nicht an. Auch bestehe weder aktuell eine Einschränkung der Gebrauchsmöglichkeit noch sei diese zukünftig zu erwarten. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. 1. Der Kläger hat das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die sich nach 22 Minuten abschaltet, im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht ausreichend konkret dargelegt. Der Klägervortrag enthält auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keine greifbaren Anknüpfungstatsachen, die hinreichend konkret auf den Einsatz einer behaupteten Abschaltvorrichtung nach Zeitfenster im in Rede stehenden Fahrzeug schließen lassen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Anforderungen an den Vortrag nicht überspannt werden dürfen und es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt sein kann, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, insbesondere wenn sie - wie hier - mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des Motors keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt wird (BGH B. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, Rz.7f.; zitiert nach beck-online). Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze genügt der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen. Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, worauf der Kläger seine Behauptung, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung, die sich nach 22 Minuten abschalte, verbaut sein soll, stützt. Im vorliegenden Fall gibt es unstreitig keinen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt oder eine sonstige europäische Zulassungsbehörde. Allein der vorgetragene Umstand, dass im realen Fahrbetrieb die Grenzwerte um ein Mehrfaches überschritten werden, wäre kein greifbarer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 15.9.2021, VIII ZR 2/21 Rn. 30; BGH Urt. V. 13.7.2021, VI ZR 128/20, Rz. 23, jeweils zitiert nach beck-online). Es ist allgemein bekannt, dass der Prüfzyklus viele reale Bedingungen (u.a. niedrige Außentemperaturen, Höhenunterschiede) nicht abbildet und den Herstellern zahlreiche Optimierungsmöglichkeiten (u.a. erhöhter Luftdruck der Reifen, Abkleben von Fugen der Außenhülle, Abklemmen der Lichtmaschine) bietet, so dass bereits deshalb - ohne das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen - regelmäßig der Schadstoffausstoß und der Verbrauch im Realbetrieb höher ist als auf dem Prüfstand. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sein soll, die sich nach 22 Minuten abschalte, sind nicht vorgetragen. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaften ist noch nicht einmal vorgetragen, dass diese den streitgegenständlichen Motor betreffen. Der weiter angeführte Zeugenaufruf der Polizei H. (Anlage K7 und K 12) umfasst eine Vielzahl an Motoren von Fahrzeugen des Fiat Konzerns. Es ist aus den vorgelegten Unterlagen nur ersichtlich, dass es sich um Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Dieselabgasverfahren handelt. Weitere Einzelheiten, insbesondere über die Prüfung einer konkreten Abschalteinrichtung sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch die Studie der Deutschen Umwelthilfe verhält sich ausschließlich zum Überschreiten der Messwerte im realen Fahrbetrieb. In dem zitierten P. Bericht wird ebenfalls ausschließlich über die Ergebnisse der von P. veranlassten Messungen berichtet, die ergeben haben sollen, dass der Stickoxidausstoß während der Fahrt annähernd das 20-fache des Grenzwertes erreiche. Bei welchen konkreten Motortypen unter welchen Bedingungen die Messungen durchgeführt wurden, wird ebenso wenig ausgeführt wie ob, und ggf. welche, konkreten Abschalteinrichtungen in den konkreten Fahrzeugen eingebaut seien. Insoweit führt allein Dr. F. in dem Bericht pauschal aus, dass Fiat sehr simple Abschalteinrichtungen einsetze, die sich nach Zeit oder Temperatur richten würden. Ein konkreter Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug oder der konkret behaupteten Abschalteinrichtung ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger ins Blaue hinein behauptet. Trotz der substantiierten Ausführungen der Beklagten, dass der Vortrag zu der konkreten Abschalteinrichtung auf Untersuchungen an einem ganz anderen Fahrzeug - einem Fiat 500X - zurückgingen, trägt der Kläger weiter nichts dazu vor, woher diese Kenntnisse zu der behaupteten konkreten Abschalteinrichtung stammen. Vor dem Hintergrund der konkreten Ausführungen der Beklagten wäre hierzu zwingend weiterer Vortrag zu erwarten. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr geltend macht, dass bereits die erhebliche Überschreitung der Grenzwerte der Abgasnorm EU6 im realen Fahrbetrieb einen Mangel darstelle und hierüber Beweis zu erheben sei, kann dem nicht gefolgt werden. Eine individuelle Beschaffenheitsvereinbarung ist nicht vorgetragen. Eine Sache ist dann frei von Sachmängeln nach § 434 Abs. 3 BGB, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt. Hier erfüllt das streitgegenständliche Fahrzeug nach der bestehenden Typengenehmigung die Abgasnorm EU6, für die allein die Werte auf dem NEFZ-Prüftstand maßgeblich sind. Die Gefahr einer Betriebsuntersagung besteht aufgrund der wirksamen Typengenehmigung nicht (vgl. hierzu die Ausführungen unten zu Ziff. 2). Insoweit ist der ungestörte Betrieb des Fahrzeugs des Klägers im öffentlichen Straßenverkehr gewährleistet und das Fahrzeug somit zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB geeignet. 2. Selbst wenn eine hinreichende Substantiierung des klägerischen Vortrags angenommen würde, ist sein Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Sachmangels schlüssig darzutun. Denn das Fahrzeug des Klägers verfügt unstreitig über die erforderliche EG-Typengenehmigung. Bei dieser handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der - solange er nicht aufgehoben oder nichtig ist - Tatbestandswirkung für die Zivilgerichte entfaltet (BGH Urt. v. 30.4.2015, I ZR 13/14, Rn. 31; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019, 7 U 367/18, Rz. 32, zitiert nach beck-online). Die Rechtmäßigkeit einer Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 ist von der zuständigen Behörde im Typengenehmigungsverfahren zu prüfen. Erteilt sie eine Typengenehmigung, steht für die Zivilgerichte bindend fest, dass in dem genehmigten Fahrzeugtyp keine unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen. Denn es handelt sich bei der EG-Typengenehmigung um einen Verwaltungsakt, der - solange er bestandskräftig ist - Tatbestandswirkung entfaltet und den Zivilgerichten eine eigene Prüfung verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2015, I ZR 13/14, Rn. 31, m.w.N; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019, 7 U 367/18, Rn. 38; Urteil vom 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 und 31; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.07.2021, 6 U 92/21, Rn. 13, jeweils zitiert nach beck-online). Welche europäische Genehmigungsbehörde die EG-Typengenehmigung erteilt hat, ist dabei nicht von Bedeutung, weil gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV in anderen Mitgliedstaaten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen auch im Inland gelten (LG Stade, Urt.v. 4.2.2022, 5 O 38/21, Rz. 18, zitiert nach beck-online). Mitgliedsstaaten sind auf dem wie im vorliegenden Fall betroffenen Gebiet der Abgasemissionen an eine von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Typengenehmigungen gebunden und daher auch nicht berechtigt, auf dem vorbezeichneten Gebiet zusätzliche nationale Bescheinigungen zu verlangen oder die Betriebsgenehmigung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.05.1997 - C-329/95, BeckRS 2004, 76418). Trotz Tatbestandswirkung kann ausnahmsweise ein Sachmangel vorliegen, wenn feststeht, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Hersteller aufgrund einer Täuschung erschlichen worden ist und als Folge mit einer Betriebsuntersagung oder einem Widerruf der Typengenehmigung gerechnet werden muss (BGH B. v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019, 7 U 367/18, Rz. 14, zitiert nach beck-online). Konkreter Vortrag oder sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Typengenehmigung für das Basisfahrzeug durch Täuschung der italienischen Genehmigungsbehörde erschlichen worden ist, und deshalb mit einer Betriebsuntersagung oder einem Widerruf der Typengenehmigung zu rechnen ist, liegen nicht vor. Hiergegen spricht bereits, dass die italienische Genehmigungsbehörde nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bereits im Jahr 2016 von Deutschland über die auffälligen Messergebnisse und den Verdacht unzulässiger Abschalteinrichtungen informiert worden ist, und nach eigener Prüfung keinerlei Maßnahmen hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge veranlasst hat. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagten als Verkäuferin wohl keine Kenntnisse von etwaigen Täuschungshandlungen der Hersteller unterstellt werden könnten. Es kann - auch vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitablaufs - nicht angenommen werden, dass die italienischen Behörden die Typengenehmigung des Basisfahrzeugs aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission aufheben oder dem Kläger sonstige Maßnahmen drohen. Insoweit fehlt auch bereits konkreter Vortrag des Klägers zu dem aktuellen Stand des Verletzungsverfahrens. Dem Kläger drohen auch keine Maßnahmen der deutschen Behörden, die den Betrieb des klägerischen Fahrzeugs beeinträchtigen würden, da es insofern, wie dargelegt, an der erforderlichen Zuständigkeit fehlt. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat rät zur Vermeidung weiterer Kosten zur Rücknahme der Berufung.