OffeneUrteileSuche
Urteil

13 U 203/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:0130.13U203.11.0A
2mal zitiert
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dient ein Kreditvertrag, für den die ausländische (hier: liechtensteinische) Bank und der deutsche Verbraucher die Geltung von ausländischem (hier: liechtensteinischem) Recht vereinbart haben, der Finanzierung des Erwerbs einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung mit Einmal-Prämienzahlung, kann bei der Beurteilung, ob die von dem Verbraucher abgeschlossene Lebensversicherung einen Dienstleistungsvertrag i.S.v. Art. 29 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 21. September 1994 darstellt, der Lebensversicherungsvertrag nur im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gewürdigt werden, da es sich um ein geschlossenes Anlagekonzept handelt.(Rn.28) 2. Bemisst sich bei einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung mit Einmal-Prämienzahlung die bei Tod der versicherten Person zu leistende Versicherungssumme nach dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wert des Deckungsstocks abzüglich Bankspesen und Gebühren „für die Vermögensverwaltung“, trifft den Versicherer nicht das typischen Risiko einer Lebensversicherung. Erbringt der Versicherer zudem selbst eine wesentliche Dienstleistung im Rahmen der Vermögensverwaltung, indem er den Deckungsstock nicht nur mit den üblichen versicherungsspezifischen Kosten belastet und somit unmittelbar an der Regulierung der aus der Vermögensverwaltung anfallenden Kosten – einem wichtigen Teilaspekt der Vermögensverwaltung – mitwirkt, und ist er dem Versicherungsnehmer verpflichtet, dessen Einlage in einen Fonds zu investieren, tritt der Versicherer faktisch wie ein Vermögensverwalter auf. Der Anlagevorgang stellt sich somit als Vermögensverwaltungsvertrag dar, der als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu qualifizieren ist (Anschluss BGH, 4. April 2002, III ZR 237/01, NJW 2002, 1868).(Rn.30) 3. Investiert der Fonds die im Deckungsstock befindlichen Kundengelder „nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehrere Hedge Fonds Manager und Commodity Trading Advisors“, betreibt er klassische Vermögensverwaltung. Auch wenn also vom Bestehen einer direkten Vertragsbeziehung des Versicherungsnehmers mit dem Fonds auszugehen wäre, läge somit ein Vermögensverwaltungsvertrag vor, der als Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter anzusehen wäre. Folglich würde der Darlehensvertrag auch in diesem Fall der Finanzierung einer Dienstleistung dienen.(Rn.37) 4. Sofern von einen selbständigen Vertrag des Versicherungsnehmers mit dem Fonds auszugehen ist, wäre auch die Gesamtheit von Lebensversicherungsvertrag und Vermögensverwaltungsvertrag als Dienstleistungsvertrag einzustufen (Abgrenzung BGH, 19. März 1997, VIII ZR 316/96, NJW 1997, 1697), da jeder Vertrag für sich Dienstleistungscharakter hat und eine getrennte Betrachtung der beiden Verträge einen einheitlichen Lebenssachverhalt unnatürlich aufspalten würde.(Rn.40)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.10.2011, Az. 330 O 112/10, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten € 51.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5% p.a. seit dem 01.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 92%, der Beklagte 8%. Weiter trägt der Beklagte 9% der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Die übrigen durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Nebenintervenientin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf € 91.084,82 festgesetzt. 5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dient ein Kreditvertrag, für den die ausländische (hier: liechtensteinische) Bank und der deutsche Verbraucher die Geltung von ausländischem (hier: liechtensteinischem) Recht vereinbart haben, der Finanzierung des Erwerbs einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung mit Einmal-Prämienzahlung, kann bei der Beurteilung, ob die von dem Verbraucher abgeschlossene Lebensversicherung einen Dienstleistungsvertrag i.S.v. Art. 29 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 21. September 1994 darstellt, der Lebensversicherungsvertrag nur im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag gewürdigt werden, da es sich um ein geschlossenes Anlagekonzept handelt.(Rn.28) 2. Bemisst sich bei einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung mit Einmal-Prämienzahlung die bei Tod der versicherten Person zu leistende Versicherungssumme nach dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wert des Deckungsstocks abzüglich Bankspesen und Gebühren „für die Vermögensverwaltung“, trifft den Versicherer nicht das typischen Risiko einer Lebensversicherung. Erbringt der Versicherer zudem selbst eine wesentliche Dienstleistung im Rahmen der Vermögensverwaltung, indem er den Deckungsstock nicht nur mit den üblichen versicherungsspezifischen Kosten belastet und somit unmittelbar an der Regulierung der aus der Vermögensverwaltung anfallenden Kosten – einem wichtigen Teilaspekt der Vermögensverwaltung – mitwirkt, und ist er dem Versicherungsnehmer verpflichtet, dessen Einlage in einen Fonds zu investieren, tritt der Versicherer faktisch wie ein Vermögensverwalter auf. Der Anlagevorgang stellt sich somit als Vermögensverwaltungsvertrag dar, der als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu qualifizieren ist (Anschluss BGH, 4. April 2002, III ZR 237/01, NJW 2002, 1868).(Rn.30) 3. Investiert der Fonds die im Deckungsstock befindlichen Kundengelder „nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehrere Hedge Fonds Manager und Commodity Trading Advisors“, betreibt er klassische Vermögensverwaltung. Auch wenn also vom Bestehen einer direkten Vertragsbeziehung des Versicherungsnehmers mit dem Fonds auszugehen wäre, läge somit ein Vermögensverwaltungsvertrag vor, der als Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter anzusehen wäre. Folglich würde der Darlehensvertrag auch in diesem Fall der Finanzierung einer Dienstleistung dienen.(Rn.37) 4. Sofern von einen selbständigen Vertrag des Versicherungsnehmers mit dem Fonds auszugehen ist, wäre auch die Gesamtheit von Lebensversicherungsvertrag und Vermögensverwaltungsvertrag als Dienstleistungsvertrag einzustufen (Abgrenzung BGH, 19. März 1997, VIII ZR 316/96, NJW 1997, 1697), da jeder Vertrag für sich Dienstleistungscharakter hat und eine getrennte Betrachtung der beiden Verträge einen einheitlichen Lebenssachverhalt unnatürlich aufspalten würde.(Rn.40) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.10.2011, Az. 330 O 112/10, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten € 51.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5% p.a. seit dem 01.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 92%, der Beklagte 8%. Weiter trägt der Beklagte 9% der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Die übrigen durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Nebenintervenientin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf € 91.084,82 festgesetzt. 5. Die Revision wird zugelassen. Die Klägerin, eine Bank mit Sitz in Liechtenstein, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines fällig gestellten Darlehens in Anspruch, welches ihm zum Zwecke der Finanzierung einer Kapital-Lebensversicherung bei der C. (im Folgenden: C.) gewährt worden war. Wegen des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs.1 S.1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Kreditvertrag keine Widerrufsbelehrung gem. §§ 355 Abs.2 S.1, 358 Abs. 5 BGB a.F. enthielt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.11.2009 seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen mit der Begründung, dass für das Rechtsverhältnis der Parteien wegen der zwischen diesen getroffenen wirksamen Rechtswahl i.S.v. Art. 27 Abs.1 EGBGB a.F. liechtensteinisches Recht maßgeblich sei. Verbraucherschützende Normen des deutschen Rechts stünden dem nicht entgegen. Art. 29 Abs.1 Nr. 1 EGBGB a.F. sei nicht einschlägig, da es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen nicht um eine Dienstleistung gehandelt und dieses auch nicht der Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne der Norm gedient habe. Die Klägerin habe gemäß ihren AGB die Lebensversicherung rechtmäßig verwertet und die restliche Darlehensvaluta wirksam fällig gestellt, so dass ihr der Rückzahlungsanspruch zustehe. Die Widerklage sei unbegründet. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihm nach liechtensteinischem Recht Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer angeblichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin im Hinblick auf das finanzierte Anlagegeschäft zustünden. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Er macht geltend, dass das Darlehen der Finanzierung einer fondsgebundenen Lebensversicherung gedient und ein mit der Lebensversicherung verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 BGB dargestellt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht die Anwendung deutschen Verbraucherschutzrechts abgelehnt. Der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag umschreibe lediglich Pflichten der Finanzportfolioverwaltung und sei deshalb als Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen, weswegen er dem Anwendungsbereich des Art. 29 EGBGB unterfalle. Dies habe zur Folge, dass wegen der von den Parteien getroffenen Rechtswahl zwar liechtensteinisches Recht anwendbar sei. Begrenzt werde die Rechtswahl aber durch die Weitergeltung der den Verbraucher schützenden zwingenden Bestimmungen des deutschen Rechts, weshalb dem Beklagten als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs.1, 355, 358 BGB a.F. zustehe. Wegen des Verbundgeschäfts sei er nach §§ 357 Abs.1 S.1, 346 ff. BGB nicht verpflichtet, der Klägerin die Darlehensvaluta zurückzugewähren und könne von der Klägerin vielmehr Rückerstattung der von ihm erbrachten Zahlungen verlangen. Die Klägerin sei ihm darüber hinaus aufgrund institutionellen Zusammenwirkens mit der S. S. wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten über die Risiken des Anlagemodells zu Schadensersatz verpflichtet und hafte zudem aus Delikt Er macht mit der Widerklage in zweiter Instanz - nach teilweiser Rücknahme im Hinblick auf einen behaupteten Zinsschaden in Höhe von € 7.595,- - noch die Rückzahlung folgender Positionen geltend: - eingebrachtes Eigenkapital i.H.v. € 50.000,-, - an die S. S. gezahlte Darlehensvermittlungsprovision i.H.v. € 1.000,-. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen sowie widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, 1. an ihn € 51.000 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen, sowie 2. ihm die Kosten der außergerichtlichen Vertretung i.H.v. € 539,50 zu erstatten. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und verweist auf die in Parallelverfahren zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG Hamm. Eine Dienstleistung i.S.v. Art. 29 EGBGB a.F. liege nicht vor. Es treffe nicht zu, dass die Versicherung den Deckungsstock verwaltet habe. Das Konzept der C. habe vielmehr darauf basiert, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt worden sei, selbst oder durch einen Vermögensverwalter den Deckungsstock verwalten zu lassen, um so möglicherweise höhere Renditen erzielen zu können. Davon habe der Beklagte auch Gebrauch gemacht. II. Die Berufung ist - nach der Teilrücknahme der Widerklageforderung in Höhe des geltend gemachten Zinsschadens - in der Hauptsache begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zu und sie muss dem Beklagten den von ihm aus Eigenmitteln aufgebrachten Teil der Anlagesumme in Höhe von € 50.000,- sowie die gezahlte Vermittlungsprovision von € 1.000,- zurückerstatten, denn §§ 355, 358, 357 i.V.m. 346 Abs. 1 BGB sind nach Art. 29 Abs.1 EGBGB a.F. auch dann, wenn die Parteien wirksam die Anwendung liechtensteinischen Rechts vereinbart haben sollten, anwendbar (dazu 1.). Bei dem Kreditvertrag und dem Kapitallebensversicherungsvertrag handelt es sich um verbundene Geschäfte i.S.v. § 358 BGB und der Beklagte hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen (dazu 2.). 1.) Ob die Parteien gemäß Ziffer 12 des Kreditvertrages vom 22.03.2006 (Anl. K 1) eine wirksame Rechtwahl auf liechtensteinisches Recht getroffen haben, kann, da der Beklagte die Widerklage hinsichtlich des geltend gemachten Zinsschadens zurückgenommen hat, für welchen ihm ein nicht dem Verbraucherschutzrecht unterfallender Schadensersatzanspruch hätte zustehen müssen, hier zunächst dahinstehen. Auch bei wirksamer Rechtswahl blieben die deutschen Verbraucherschutzvorschriften der §§ 355, 357, 358 BGB a.F. nach Art. 29 EGBGB a.F. anwendbar, da die Voraussetzungen des Art. 29 EGBGB a.F. nach Auffassung des Senats erfüllt sind. Der Kreditvertrag ist entgegen der Ansicht des Landgerichts als Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung anzusehen. Unstreitig diente der streitgegenständliche Kreditvertrag der Aufbringung des Fremdkapitalanteils der an die C. zu zahlenden Einmalprämie und damit der Finanzierung des Erwerbs der Lebensversicherung. Der Lebensversicherungsvertrag des Beklagten mit der C. aber stellt sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung als Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art. 29 EGBGB a.F. dar (sogleich a). Zudem diente der Kreditvertrag, sofern man vom Bestehen eines selbständigen Vermögensverwaltungsvertrages des Beklagten mit der S. S. ausgeht (Anl. B 5), auch der Finanzierung dieses Vertrages, der ebenfalls als Dienstleistungsvertrag zu beurteilen ist (s.u. b) und schließlich ist jedenfalls die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen der Beteiligten, die nach Auffassung des Senats nicht getrennt beurteilt werden können, da sie sich als unselbständige Teile eines einheitlichen Anlagekonzeptes darstellen, als Dienstleistungsverhältnis einzustufen. Der Begriff der Erbringung von Dienstleistungen in Art. 29 EGBGB a.F. ist autonom zu bestimmen. Dies folgt u.a. aus Art. 36 EGBGB a.F., wonach die auf die EuSchVÜ zurückgehenden Regelungen in allen Vertragsstaaten einheitlich aus dem Übereinkommen heraus ausgelegt werden sollen. Art. 29 EGBGB a.F. liegt dessen Art. 5 zugrunde. Er ist weit auszulegen und bezieht sich auf tätigkeitsbezogene Leistungen an einen Verbraucher, die aufgrund von Dienstverhältnissen, von Werk- und Werklieferungsverträgen und von Geschäftsbesorgungsverhältnissen erbracht werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1993, XI ZR 42/93, zitiert nach juris, Rdnr. 18 f.). (a) Bei der Beurteilung, ob die von dem Beklagten bei der C. abgeschlossene Lebensversicherung einen Dienstleistungsvertrag i. S. v. Art. 29 EGBGB a.F. darstellt, ist daher nicht auf die Bezeichnung der Kapitalanlage abzustellen, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung. Nach Auffassung des Senats kann der Lebensversicherungsvertrag nur im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Kreditvertrag und der Beteiligung an dem S. S. gesehen werden, da es sich um ein geschlossenes Anlagekonzept handelte. Dabei ist festzustellen, dass der Vertrag von tätigkeitsbezogenen Leistungen an den Beklagten, der diesen Vertrag unstreitig als Verbraucher einging, geprägt war. Es handelte sich bei der Versicherung nicht um eine Kapitallebensversicherung, wie sie der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Hamburg vom 2.3.1990 (11 U 160/88) zugrunde lag; vielmehr ergibt sich aus § 11 der zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anl. B 23), dass das für eine Lebensversicherung typische Risiko der Leistung einer bestimmten garantierten Versicherungssumme bei Eintritt der Versicherungsfalles die C. hier (abgesehen von einem Mindestbetrag von 10% der Einmalprämie) gerade nicht traf: Der Leistungsbetrag bei Tod der versicherten Person bemaß sich vielmehr nach dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wert des Deckungsstocks. Hierbei waren nach § 23 Abs. 3 AVB zudem Bankspesen und Gebühren "für die Vermögensverwaltung" dem Deckungsstock zu belasten, eine hierdurch etwa entstehende Unterdeckung oder auch besondere Verwaltungskosten waren vom Versicherungsnehmer hiernach an die C. nachzuschießen. Jedenfalls indem die C., die mit versicherungstypischen Risiken gerade nicht belastet war, den Deckungsstock hiernach eben nicht nur mit den üblichen versicherungsspezifischen Kosten belastete (zu diesen § 23 Abs. 1 der AVB), sondern unmittelbar an einem wichtigen Teilaspekt der Vermögensverwaltung - der Regulierung der aus der Vermögensverwaltung anfallenden Kosten - direkt mitwirkte, erbrachte sie selbst, gewissermaßen eigenhändig, eine wesentliche Dienstleistung im Rahmen der Vermögensverwaltung. Da die C. zudem aufgrund der fondsgebundenen Kapitallebensversicherung mit Einmal-Prämienzahlung gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet war, dessen Einlage in Fonds, und zwar konkret in S. S. zu investieren, stellt sich auch der eigentliche Anlagevorgang (wie vereinbart in Ziffer V des "Antrags auf Wertpapierkredit" vom 22.03.2006 (Anl. K 1b)) als Dienstleistung dar. Dies umso mehr, als dieser Vorgang eben nicht die bloße Valutierung des Darlehensbetrages nach Anweisung des Kunden war, sondern die C. damit zugleich die Voraussetzungen für die weitere Durchführung der Vermögensverwaltung durch die S. S. schuf. Faktisch trat die C. schon damit wie ein Vermögensverwalter auf. Darüber hinaus besteht für den Senat aber auch kein Zweifel daran, dass die S. S. in Auftrag der C. und gerade nicht direkt im Auftrag des Versicherungsnehmers, hier des Beklagten, handelte. Dies ergibt sich insbesondere aus der die Vollmacht betreffenden Formulierung in dem Formular „Anlagestrategie“ (Anlage B 5), wonach der Beklagte eben nicht selbst der S. S. eine Vollmacht zur Verwaltung des Versicherungsdepots erteilt hat, sondern sich lediglich - und zwar auf einem Formular der C. (Anl. B 5, rechts unten) - „ausdrücklich damit einverstanden erklärt (hat), dass die S. S. als Vermögensverwalter eine Vollmacht für die Verwaltung des Deckungsstocks erhält“. Zudem heißt es auch in § 5 Abs.5 der AVB (Anl. B 23), dass der Versicherungsnehmer keinen direkten Einfluss auf die Auswahl und Verwaltung des Deckungsstocks habe und eine Änderung der Anlagestrategie vielmehr von der C. veranlasst werde, was - neben der schon erwähnten Belastung des Deckungsstocks mit den Kosten der Vermögensverwaltung - gleichfalls deutlich dafür spricht, dass der Verwalter S. S. tatsächlich in deren Auftrag tätig wurde. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu qualifizieren (BGH, III ZR 237/01, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Der entgegenstehenden Auffassung des OLG Frankfurt vom 14.5.2012 (17 U 170/11) und des OLG Hamm vom 23.8.2012 (I-34 U 83/11), dass die bei der C. abgeschlossene Lebensversicherung lediglich als „steuerbegünstigende Investmenthülle“ erworben worden sei und sich die Rolle der C. von vornherein auf die Zurverfügungstellung des rechtlichen Mantels beschränkt habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar findet sich in § 5 Abs.3 der Versicherungsbedingungen (Anlage B 23) die Regelung: „Wie Ihre Beiträge, abgestimmt auf Ihre Risikobereitschaft, angelegt werden, bestimmen Sie aufgrund der vor Versicherungsbeginn festgelegten Anlagestrategie“. Diese von der Klägerin so betonte vermeintliche Wahlfreiheit bestand jedoch tatsächlich gerade nicht, da das gesamte Anlagekonzept darauf angelegt war, dass die eingezahlten Beträge in einen der S. S. angelegt wurden: Dies ergibt sich zwanglos daraus, dass der Beklagte von vornherein schon gegenüber der S. S. die Weisung zur Anlage eben in S. S. erteilt hatte (Anl. B 5), womit offensichtlich eine verbindliche Weisung an die Versicherung zur Ausführung der Anlage verbunden war, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch der Beklagte bei Vertragsschluss mit der C. ein Anl. K 18 entsprechendes Formular gezeichnet hatte, in dem als Verwalter des Deckungsstockes gerade die S. S. eingesetzt wurde. Zudem war auch im an die Klägerin gerichteten "Antrag zur Eröffnung von Konten und / oder Depots" vom 22.03.2006 (Anl. B 6a) die S. S. als (weitere) Zustelladresse benannt und schließlich durch die Weisung in Ziffer V des "Antrag auf Wertpapierkredits " (Anl. K 1b) die Durchführung sichergestellt, die dann ausweislich des Kontoauszuges Anl. K 5 zeitnah (am 01.04.2006) erfolgte. Eine Gesamtwürdigung dieser Umstände verdeutlicht, dass nicht lediglich der Erwerb eines von der C. zur Verfügung gestellten Investitionsmantels zu Steuersparzwecken mit der Möglichkeit, sodann nach eigener Wahl eine Anlagestrategie zu entwickeln, angeboten und von der Klägerin finanziert wurde, sondern eine Anlage in den S. S. auf der Grundlage eines bereits erarbeiteten Konzepts. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin den S. S. Kunden mit Schreiben vom 29.5.2009 (Anl. B 8) erklärt hat, sie habe das Produkt (die S. S.) genauestens geprüft und aufgrund der vorliegenden Informationen als Sicherheit für die ausgereichten Lombardkredite akzeptiert. Eine solche Prüfung hätte sie nicht vornehmen können, wenn die Finanzierung lediglich dem Erwerb eines Investitionsmantels mit noch offenen Anlagemöglichkeiten gedient hätte. (b) Auch wenn man vom Bestehen eines Vermögensverwaltungsvertrages des Beklagten mit der S. S. ausgeht, gelangt man zu keiner anderen Beurteilung: Dieser Vermögensverwaltungsvertrag würde sich ohne weiteres als Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter darstellen. Nach dem Inhalt der Prospekte Anl. B 1 - B 3 betreibt die S. S. klassische Vermögensverwaltung, indem sie die im Deckungsstock befindlichen Kundengelder (das "Teilfondsvermögen" - Anl. B 1, S. 3 oben) "nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehrere Hedge Fonds Manager und Commodity Trading Advisors investiert". Der streitgegenständliche Darlehensvertrag dient auch der Finanzierung dieser Dienstleistungstätigkeit - zum einen mittelbar, indem er über die Kreditgewährung einen wesentlichen Teil der verwalteten Vermögensmasse erst schafft, zum anderen aber auch ganz unmittelbar und direkt, indem die Kosten der Vermögensverwaltung nach § 23 Abs. 3 der AVB der C. aus dem wesentlich durch die Kreditierung geschaffenen Deckungsstock bedient werden (s.o.). (c) Schließlich ist jedenfalls die Gesamtheit von Lebensversicherungsvertrag und Vermögensverwaltungsvertrag (sofern man einen selbständigen Vertrag des Beklagten mit der S. S. annehmen will) als Dienstleistungsvertrag einzustufen, da jeder Vertrag für sich Dienstleistungscharakter hat und eine getrennte Betrachtung der beiden Verträge nach Auffassung des Senats einen einheitlichen Lebenssachverhalt unnatürlich aufspalten würde. Dass es sich vorliegend um ein geschlossenes Anlagemodell handelte, wurde bereits ausgeführt und wird weiter ganz entscheidend durch den Umstand belegt, dass auch zwischen der Klägerin und der S. S. eine Vereinbarung über die zukünftige Zusammenarbeit geschlossen worden war (Anlage B 20), welche zeigt, dass auch die Klägerin in die Finanzierung des Anlagemodells „S. S.“ mit eingebunden war, und eben gerade nicht in die Finanzierung irgendwelcher "neutraler Investitionsmäntel". Insbesondere die Entgeltregelung in § 5 d. Ziff. 1. des Vertrags verdeutlicht die von vornherein angelegte Verknüpfung zwischen der Klägerin, der C. und der S. S., indem hier ausdrücklich gerade auf das Anlageprodukt S. S. Bezug genommen wird. Es liegt im Übrigen - weder bezogen auf den Lebensversicherungsvertrag oder den (ggf. anzunehmenden) Vermögensverwaltungsvertrag noch hinsichtlich der Gesamtheit dieser Verträge - auch keine Dienstleistung von nur untergeordneter Natur vor, was eine Qualifizierung als Dienstleistungsvertrag i.S.v. Art. 29 EGBGB a.F. nach der Rechtsprechung des BGH ausschließen würde (BGH, Urt. v. 19.03.1997, VIII ZR 316/96, zitiert nach juris, Rdnr. 28-30). Die Vermögensverwaltung stellte ein ganz wesentliches Element des Vertrags dar, denn die Kapitalanlage sollte möglichst gewinnbringend investiert werden. So wurde in dem Prospekt S. S. (Anlage B1) auch mit intelligenten Handelsstrategien und einer 75%-igen Gewinnhöchststandsgarantie geworben. Aus den dargelegten Gründen ist der vorliegende Sachverhalt mit dem „Berlindarlehen-Fall“ (BGH XI ZR 82/05), auf welchen sich die Klägerin stützt, nicht vergleichbar. Dort hatte die finanzierende Bank das Darlehen an eine Wohnungsbaugesellschaft ausgezahlt, welcher sich der Kreditnehmer zur Gewährung eines „Berlindarlehens“ verpflichtet hatte, hatte also selbst keinerlei Verwaltung des Kapitals vorgenommen. Der BGH hat dort auch in dem Vertrag zwischen dem Kreditnehmer und dem Vermittler der Anlage keinen Dienstleistungsvertrag gesehen, „weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dieser für seine Leistungen aus dem streitgegenständlichen Darlehen ganz oder teilweise entlohnt werden sollte“ (juris, Rdnr. 15). Hier wurden Vermögensverwaltungsleistungen erbracht und die im Auftrag der C. handelnde S. S. hat, wie sich aus § 5 Abs.1 der AVB (Anlage B 23) ergibt, Verwaltungsgebühren erhalten und zwar gerade aus dem Deckungsstock (aaO., § 23 Abs. 3 der AVB). Auch die Ausnahmeregelung des Art. 29 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. greift hier nicht, denn nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift sind Verträge zur Finanzierung von Geschäften über die Erbringung von Dienstleistungen im Ausland nicht von der Anwendbarkeit der Art. 29 Abs. 1-3 EGBGB a.F. ausgenommen (BGH, Urt. v. 26.10.1993, XI ZR 42/93, zitiert nach juris, Rdnr. 28). 2.) Daraus ergibt sich für die Klage, dass diese wegen des am 24.11.2009 durch den Beklagten erklärten Widerrufs unbegründet ist. Die weiteren Voraussetzungen des Art. 29 Abs.1 Nr. 1 und 2 EGBGB a.F. liegen vor, denn die Anlagemöglichkeit ist dem Beklagten in Deutschland angeboten worden, sämtliche zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlungen sind in Deutschland vorgenommen worden und die Bestellung des Beklagten ist von Vertretern der Klägerin in Deutschland entgegengenommen worden. Der im Schriftsatz vom 24.11.2009 erklärte Widerruf des Beklagten seiner auf Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung ist gem. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. wirksam. Aufgrund fehlender Belehrung des Beklagten über das Widerrufsrecht nach diesen Normen lief gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. keine Widerrufsfrist. Da auch Art und Reichweite der Rückabwicklung Ausprägung des Verbraucherschutzes sind, gilt für diese ebenfalls deutsches Recht. Bei dem Darlehens- und dem Kapitalanlagevertrag handelte es sich um verbundene Verträge i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB a.F., denn der Kredit ist - wie bereits dargelegt - ausschließlich zur Finanzierung des Anlagemodells gewährt worden und die Klägerin und die C. wirkten aus der Sicht des Beklagten arbeitsteilig zusammen; insbesondere verfügte der Anlagevermittler über Vertragsantragsformulare sowohl der Klägerin als auch der C.; jedenfalls die Rahmenvereinbarung Anl. B 20 lässt hier im Übrigen keinen Raum für Zweifel. Infolge des wirksamen Widerrufs sind die beiderseitigen Leistungen gem. §§ 357, 346 ff. BGB zurückzugewähren. Da es sich um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 Abs.3 BGB gehandelt hat, muss der Beklagte der Klägerin jedoch weder die Darlehensvaluta noch die entstandenen Zinsen oder Kosten erstatten. Die Klägerin tritt vielmehr in das Abwicklungsverhältnis betreffend den verbundenen Vertrag ein und könnte von dem Beklagten Abtretung der abgeschlossenen Lebensversicherung verlangen. Da diese bereits abgewickelt und der Erlös aus dem Rückkauf von der Klägerin mit der noch offenen Darlehensvaluta verrechnet worden ist (Anl. K 8), stehen der Klägerin insoweit keine weiteren Ansprüche mehr zu. Die Klägerin ist ihrerseits verpflichtet, dem Beklagten die auf das Darlehen erbrachten Leistungen zurückzuerstatten; da die Klägerin sich hier durch Zugriff auf den Deckungsstock befriedigt hatte (Anl. K 8), ist sie verpflichtet, den vom Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleisteten Betrag zu erstatten (vgl. BGH NJW 09, 3572). Der Beklagte kann danach die von ihm eingebrachten € 50.000,- zurückverlangen. Gleiches gilt auch für die an die S. S. geleistete Vermittlungsprovision in Höhe von € 1.000,-, denn diese hat er (anders als in dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf, ZIP 10,617 zugrunde liegenden Fall) aus seinem eigenen Vermögen erbracht. 3.) Der Zinsanspruch ist aus §§ 1333,1334 i.V.m. 1000 ABGB begründet; insoweit - d.h. soweit nicht zwingende Normen des deutschen Verbraucherschutzrechts abbedungen werden sollen - ist die im Kreditvertrag getroffene Rechtswahl auf liechtensteinisches Recht nach Art. 27, 31 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EGBGB wirksam. Da jedenfalls im allgemeinen Zivilrecht in Liechtenstein weitgehend österreichisches Recht anzuwenden ist (S. 3, 4 des Gutachtens Prof. Dr. T. vom 22.10.2010) greift hier § 1333 ABGB, da sich die Klägerin mit der Erfüllung der Forderung des Beklagten jedenfalls seit Zustellung der Widerklage am 01.06.2010 im Sinne des §§ 1295, 1333 ABGB in Verzug befindet. Der Verzugszins beläuft sich auf 5% p.a.. Dem Beklagten steht daneben kein Anspruch auf die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu: Zwar ist gem. §§ 918 Abs. 1, 1333 ABGB bei Verschulden des Verpflichteten auch bei Geldforderungen neben dem Zinsanspruch die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes möglich (Klang; Kommentar zum ABGB, 2. Aufl. 1951, S. 192/193; Kapfer, ABGB, 31. Aufl. 1980, § 1333, Anm. E 10). Der Beklagte ist dem sehr substantiierten Bestreiten der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.06.2010 (dort S. 9/10) jedoch nicht mehr entgegengetreten und hat insbesondere die angekündigte Rechnung über die entstandenen Kosten nicht zur Akte gereicht. Eines Hinweises des Senats bedurfte es insoweit nicht (§§ 525, 139 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs.3, 92 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gem. § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen: Die Vielzahl der bundesweit anhängigen Verfahren und die von den Parteien vorgelegten zahlreichen divergierenden Entscheidungen zeigen, dass der entscheidungserheblichen Frage, ob es sich bei dem Anlagemodell der streitgegenständlichen Art um einen Vertrag zur Erbringung einer Dienstleistung i.S.d. des Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. handelt, grundsätzliche Bedeutung zukommt.