Urteil
13 U 192/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:0705.13U192.10.0A
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Leitsätze
Bei nicht dem geschuldeten Standard entsprechendem Schallschutz zum Zeitpunkt der Abnahme kann einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne Weiteres auf Gewährleistungsrechte verzichten. An eine Verzichterklärung sind vielmehr hohe Anforderungen geknüpft, insbesondere muss sie eindeutig und unmissverständlich sein.(Rn.20)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 9.6.2010, Geschäfts-Nr. 322 O 263/08, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei nicht dem geschuldeten Standard entsprechendem Schallschutz zum Zeitpunkt der Abnahme kann einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne Weiteres auf Gewährleistungsrechte verzichten. An eine Verzichterklärung sind vielmehr hohe Anforderungen geknüpft, insbesondere muss sie eindeutig und unmissverständlich sein.(Rn.20) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 9.6.2010, Geschäfts-Nr. 322 O 263/08, wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger, die Testamentsvollstrecker über den Nachlass des ... sind, begehren die Feststellung, dass die Beklagten ihnen die Mängelbeseitigungskosten und sonstigen Schäden zu erstatten haben, die ihnen daraus entstehen und künftig weiter entstehen werden, dass die Trittschalldämmung in den Wohnungen einer von der Beklagten zu 1. im Auftrag des Erblasser errichteten Wohnanlage (angeblich) mangelhaft ist. Wegen der Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Sie machen geltend, dass die Feststellungsklage unzulässig sei, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Den Klägern wäre die Erhebung einer Leistungsklage - Kostenvorschussklage oder Mangelbeseitigungsklage - möglich gewesen. Für eine solche Leistungsklage sei unerheblich, ob die Kläger die durch die Mangelsbeseitigungsarbeiten entstehenden Kosten beziffern können. Jedenfalls könnten die Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht aus der ihnen nicht möglichen Bezifferung ableiten. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Die Beklagten machen geltend, dass das Landgericht mit den Ausführungen über den Normcharakter der DIN und darüber, welcher Trittschallschutz von ihnen in Ansehung der vereinbarten Bauausführung und im Licht der einschlägigen Rechtsprechung vertraglich geschuldet sei, am eigentlichen Kern der Auseinandersetzung vorbeigehe. Diese Ausführungen des Landgerichts seien überflüssig, da sie nie behauptet hätten, dass sämtliche von ihnen errichteten Wohnungen Trittschalldämmwerte von mindestens 46 dB bzw. TSM-Werte von mindestens 17 dB erreichten, sondern bereits in der Klageerwiderung unmissverständlich geltend gemacht hätten, dass sämtliche Wohnungen, soweit sie durch die Kläger für die Nachbesserung zugänglich gemacht worden seien, Trittschalldämmwerte von 53 dB bzw. TSM-Werte von 10 dB erreichten. Mit dem eigentlichen Kern der Auseinandersetzung der Parteien, nämlich ihrer Einwendung, dass die Parteien sich nach Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen ... im selbständigen Beweisverfahren auf Trittschalldämmwerte von 53 dB bzw. TSM-Werte von 10 dB geeinigt hätten, setze sich das Landgericht gar nicht bzw. nur lapidar auseinander. Das Landgericht sei insoweit fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Parteien den Referenzwert von 53 dB bzw. TSM-Werte von 10 dB nicht vereinbart hätten. Die Beklagten machen hierzu Ausführungen im einzelnen und machen insbesondere geltend, dass die Beweisfragen in dem Gutachten des Sachverständigen ... immer und ausschließlich bezogen auf die Mindestanforderungen der DIN 4109 und den Referenzwert von 53 dB beantwortet worden seien, dass dies entsprechend dann auch von den Klägern in ihrem Aufforderungsschreiben vom 27.5.1997 (Anlage B 1) umgesetzt worden sei, dass jenes Schreiben Grundlage der Besprechung der Parteien vom 24.7.2000 geworden sei und dass die Parteien sich ausgehend von dem Schreiben vom 27.5.1997 und der Besprechung vom 24.7.2000 nur auf die Referenzwerte von 53 dB bzw. TSM-Werte von 10 dB geeinigt hätten. Die Kläger seien nach dem Schreiben vom 27.5.1997 und nach der Zusammenkunft vom 24.7.2000 nicht (mehr) berechtigt gewesen, von ihnen andere Werte als 53 dB bzw. 10 dB (TSM-Werte) zu verlangen. Erst recht gelte die nach Ausführung der Sanierungsarbeiten und Bewertung dieser Arbeiten durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger. Bis Ende 2005 hätten die Kläger statt 46 dB 53 dB und statt des TSM-Wertes von 17 dB den TSM-Wert von 10 dB als ordnungsgemäß anerkannt. Die Beklagten rügen ferner, dass die Entscheidung des Landgerichts auf den Excel-Tabellen des Prozessbevollmächtigten der Kläger beruhten, welche teils falsch und teils unvollständig seien. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Klageantrag dahingehend gestellt wird, dass festgestellt werden soll, dass die Beklagten den Klägern die Mängelbeseitigungskosten und sonstigen Schäden zu erstatten haben, die den Klägern daraus entstanden sind und zukünftig noch weiter entstehen, dass und soweit die Trittschalldämmung in den Wohnungen der Wohnanlage ... 7, ... 1,3,5,7,9 und 11, …, einen Wert von L’n, w von 46 dB bei vertikaler Messung und 42 dB bei diagonaler Messung überschreitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Die Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Die Klage ist, was auch die Beklagten nicht in Abrede nehmen, auf die Feststellung bestehender konkreter Ansprüche und damit auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 S. 1 ZPO gerichtet. Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Beklagten können sich hierzu nicht darauf berufen, dass die Kläger Leistungsklage hätten erheben können. Dabei ist zwar zutreffend, dass eine Feststellungsklage in der Regel unzulässig ist, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Dies ist indes u.a. dann nicht der Fall, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne weiteres beziffern kann, insbesondere, wenn hierzu eine Begutachtung erforderlich ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21.1.2000, V ZR 387/98, NJW 2000, 1256 ff, zit. nach juris Rz. 11). Hiernach können die Beklagten die Kläger vorliegend nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen. In Bezug auf die von den Klägern verfolgten Schadenersatzansprüche ist eine sämtliche denkbaren Schadenersatzansprüche umfassende Leistungsklage schon nicht möglich, da die Schadensentstehung noch nicht abgeschlossen ist: Die Kläger machen insoweit geltend, dass ihnen im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung Schäden in Gestalt von Mietausfällen, Umzugskosten für Mieter, Hotelkoten für Mieter etc. entstehen könne. Diese Schäden sind derzeit offensichtlich noch nicht abschließend bezifferbar. Soweit die Kläger die Feststellung der Erstattungspflicht für Mangelbeseitigungskosten begehren, sind diese Ansprüche jedenfalls nicht ohne weiteres bezifferbar: Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Kläger (vgl. i.e. S. 2 des Schriftsatzes vom 19.4.2011) ist davon auszugehen, dass die Ursache des (nach Vorbringen der Kläger) mangelhaften Trittschallschutzes noch nicht geklärt ist und dementsprechend auch noch nicht klar ist, welche Mängelbeseitigungsmaßnahmen im einzelnen erforderlich werden und welche Kosten hierfür anfallen; die Kläger haben hierzu nachvollziehbar und ohne dass die Beklagten dies in Abrede genommen hätten, ausgeführt, dass je nach Ursache eine bloße Nachbesserung im Bereich zwischen dem Fußbodenaufbau und den angrenzenden Wänden ausreichend sein kann oder aber auch die Entfernung und Erneuerung des gesamten Fußbodenaufbaus erforderlich werden kann. Schließlich ist auch der Klageantrag hinreichend bestimmt. Das Erfordernis eines bestimmten Antrages gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist erfüllt, wenn der Kläger das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnet, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruch keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da sich dem gestellten Antrag eindeutig entnehmen lässt, für welchen Mangel des geschuldeten Werks - der Wohnanlage - die Gewährleistungspflicht bestehen soll. Einer näheren Bestimmung, welche Wohnungen der Wohnanlage i.e. von dem Mangel betroffen sein sollen, bedurfte es zur Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses nicht. 2. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als begründet erachtet. Auch insoweit rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten keine abweichende Beurteilung. Das Berufungsgericht folgt dem Landgericht in der Bewertung, dass zur Zeit des hier streitigen Vertragsschlusses über die Wohnanlage ein Trittschallschutz von vertikal gemessen 46 dB entsprechend einem TSM-Wert von 17 dB mindestens bei ordnungsgemäßer Bauausführung dem Stand der Technik entsprach und deshalb nach dem Vertrag geschuldet war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung (i.e. S. 10 letzter Absatz bis S. 12) Bezug genommen. Einwendungen hiergegen haben auch die Beklagten in der Berufung nicht geltend gemacht. Auch gegen die weitere Feststellung des Landgerichts, dass die genannten Werte in zahlreichen Räumen der Wohnanlage nicht erreicht worden sind, wenden sich die Beklagten nicht, sondern verweisen vielmehr selbst darauf, nie behauptet zu haben, dass sämtliche Wohnungen Trittschalldämmwerte von mindestens 46 dB bzw. TSM-Werte von mindestens 17 dB erreichten. Hiernach kommt es auf die von den Beklagten gegen die Verwertung der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger erstellten Excel-Tabellen erhobenen Einwendungen nicht an, da schon nach dieser eigenen Einlassung der Beklagten davon auszugehen ist, dass die genannten Werte jedenfalls in Teilbereichen nicht vorliegen, mithin die Wohnanlage den geltend gemachten Mangel aufweist. Dies reicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, für die (positive) Entscheidung über die hier vorliegende Feststellungsklage aus. Im übrigen kommt es auf die Frage, ob die Angaben in der Excel-Tabelle vollumfänglich zutreffend sind oder nicht, lediglich für die Feststellung des Umfangs der erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten und hieraus folgend der genauen Höhe der Mangelbeseitigungskosten und auch der möglichen weiteren Schäden der Kläger an. Diese Feststellungen sind nicht im Rahmen der Entscheidung über die Feststellungsklage, sondern ggf. im Betragsverfahren zu treffen. Die Beklagten stützen ihre Verteidigung gegen die Klage maßgeblich darauf, dass die Parteien sich nach Vorliegen des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen ... auf andere Werte, nämlich den Wert von 53 dB bzw. einen TSM-Wert von 10 dB geeinigt hätten. Ausgehend von den nach dem Vertrag geschuldeten Werten (46 dB bzw. TSM-Wert von 17 dB, s.o.) bedeutet dieses Vorbringen der Beklagten nichts anderes als die Behauptung, dass die Kläger nach Vorliegen des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens auf ihnen zustehende Rechte (teilweise) verzichtet hätten. Hiermit können die Beklagten nicht durchdringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erlass einer Schuld bzw. der Verzicht auf Rechte einen unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzt, auf die Forderung bzw. das Recht zu verzichten, und dass an die Feststellung dieses Willens strenge Anforderungen zu stellen sind. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist. Auch bei scheinbar eindeutigen Erklärungen darf ein Erlass erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. zu allem Palandt-Grüneberg, § 397 BGB, Rz. 6 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH). Hieran gemessen hat das Landgericht die Einwendung der Beklagten zu Recht als nicht durchgreifend erachtet. Auch das Berufungsgericht vermag der nach Vorliegen des Gutachtens zwischen den Parteien geführten Korrespondenz nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass sich die Kläger verbindlich mit einer Mängelbeseitigung auf lediglich 53 dB einverstanden erklärt und eine weitere Mängelbeseitigung ausdrücklich als nicht erforderlich erklärt haben. Auf das Aufforderungsschreiben der Kläger gem. Anlage B 1 können sich die Beklagten insoweit nicht stützen. Dem Schreiben mag allenfalls zu entnehmen sein, dass die Kläger bzw. ihr jetziger Prozessbevollmächtigter seinerzeit davon ausgingen, dass die Beklagten lediglich die Herstellung des Mindestschallschutzes gem. DIN 4109 schuldeten, nicht jedoch eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung der Kläger dahingehend, auf die ihnen tatsächlich zustehenden weitergehenden Gewährleistungsrechte zu verzichten. Ähnliches gilt, soweit die Beklagten sich auf die Besprechung der Parteien vom 24.7.2000 berufen. Dass die Kläger in jener Besprechung eine Erklärung abgegeben hätten, welche mit der gebotenen Eindeutigkeit als (teilweiser) Verzicht auf die ihnen „an sich" zustehenden Gewährleistungsrechte zu verstehen war, vermag das Gericht schon dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Vielmehr geht der Vortrag der Beklagten auch in diesem Zusammenhang letztlich nur dahin, dass die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter davon ausgegangen seien, dass sie, die Beklagten, einen Mindestschallschutz von 53 dB bzw. einem TSM-Wert von 10 dB schuldeten. Von einer auf einen Teilverzicht gerichteten Willenserklärung der Kläger ist hiernach gerade nicht auszugehen. Auch aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 1.8.2000 (Anlage K 18), in welchem für die Kläger das Ergebnis der Besprechung wiedergegeben wurde, ergibt sich eine entsprechende Erklärung nicht. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger bereits zuvor, mit Schreiben vom 14.5.1999 (Anlage K 12) zu einigen seinerzeit vorliegenden Messergebnissen dahingehend Stellung genommen hat, dass der „an sich mögliche Meßwert von gemittelt 17 dB" nicht erreicht worden sei, und vor diesem Hintergrund die Beklagten zur Überarbeitung der entsprechenden Bereiche aufgefordert hat. Dies wiederum sprach deutlich dafür, dass die Kläger eben nicht lediglich eine Mängelbeseitigung dergestalt wünschten, dass die Mindestwerte der DIN 4109 erreicht wurden, sondern dass sie die Herstellung des Trittschallschutzes wünschten, welcher nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßer Bauausführung erzielbar war. Hiernach hätte die Annahme eines Verzichts erst recht eine unmissverständliche Erklärung der Kläger vorausgesetzt, dass sie sich mit den Mindestwerten und damit Schallschutzwerten zufrieden geben würden, die unterhalb der bei ordnungsgemäßer Bauausführung erzielbaren Werte lagen. Eine derartige Erklärung lässt sich indes auch den zeitlich nach dem Schreiben vom 14.5.1999 gewechselten Schreiben nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen. Das Schreiben vom 5.11.2003 (Anlage B 8), in welchem die Grenze zwischen ordnungsgemäßem Trittschallschutz und mangelhaftem Trittschallschutz bei einem Wert von 10 dB gezogen wurde (vgl. Anlage B 8, S. 1 unten) mag für sich genommen zwar dafür sprechen, dass die Kläger sich mit einer Mängelbeseitigung nach Maßgabe der Mindestwerte nach der DIN 4109 zufrieden geben würden, zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Kläger bereits zuvor, mit Schreiben vom 8.11.2001 (Anlage K 13) darauf hingewiesen hatten, dass der Trittschallschutz „zumindest" in sämtlichen Bereichen mangelhaft sei, in denen der Sachverständigen … ein TSM von < 10 dB ermittelt gehabt habe. Im Ergebnis lässt sich der geführten Korrespondenz in ihrer Gesamtheit weder ausdrücklich noch konkludent mit der gebotenen Eindeutigkeit eine Erklärung der Kläger dahin entnehmen, dass die Mindestwerte nach der DIN 4109 für die Mangelbeseitigung maßgeblich sein sollten und sie auf eine weitergehenden Mangelbeseitigung verzichteten. Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, den Tenor des angefochtenen Urteils nach Maßgabe des zuletzt gestellten Antrags der Kläger anzupassen, da sich aus der Umformulierung des letzten Nebensatzes von "dass die Trittschalldämmung ..." in "dass und soweit die Trittschalldämmung ..." der Sache nach keine Änderung ergibt. Soweit ferner in dem in der Sitzung des Berufungsgerichts formulierten Antrag statt von "41 dB bei diagonaler Messung" von "42 dB bei diagonaler Messung" die Rede ist, handelt es sich erkennbar um ein bloßes Versehen. Aus dem gesamten schriftsätzlichen Vorbringen der Kläger ergibt sich, daß diese das Urteil des Landgerichts vollumfänglich verteidigen und hierbei auch nicht von den dort tenorierten Werten abrücken wollten. Auch im Rahmen der Erörterung in der Sitzung vom 12.4.2013 haben die Kläger bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter insoweit keinerlei Abstriche von ihrem bisherigen Begehren gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.