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Urteil

13 U 71/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2018:0117.13U71.16.00
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Leitsätze
1. Einem Anleger kommt im Bereich des Kapitalanlagerechts im Fall einer Auflärungs- oder Beratungspflichtverletzung eine widerlegliche Vermutung aufklärungs- und beratungsrichtigen Verhaltens zu, so dass ein aufklärungspflichtiger Berater darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 15. März 2016, XI ZR 122/14).(Rn.23) 2. Eine Pflichtverletzung wegen Nichtaufklärung über die Höhe erhaltener Rückvergütungen aus Bestandsprovisionen und Ausgabeaufschlägen ist nicht kausal für eine Anlageentscheidung geworden, wenn die Höhe des Verdienstes der Bank kein Kriterium für die Anlageentscheidung war.(Rn.27) 3. Für die Auslegung des Merkmals der "vorherigen Bestellung" i.S.d. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 2 KAGG ist entscheidend, dass die mündlichen Verhandlungen - wie vorliegend - auf einen Wunsch des Kunden zurückgehen müssen.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2016, Az. 302 O 290/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 2.438.639,53 (Schaden ohne entgangenen Gewinn) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Anleger kommt im Bereich des Kapitalanlagerechts im Fall einer Auflärungs- oder Beratungspflichtverletzung eine widerlegliche Vermutung aufklärungs- und beratungsrichtigen Verhaltens zu, so dass ein aufklärungspflichtiger Berater darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 15. März 2016, XI ZR 122/14).(Rn.23) 2. Eine Pflichtverletzung wegen Nichtaufklärung über die Höhe erhaltener Rückvergütungen aus Bestandsprovisionen und Ausgabeaufschlägen ist nicht kausal für eine Anlageentscheidung geworden, wenn die Höhe des Verdienstes der Bank kein Kriterium für die Anlageentscheidung war.(Rn.27) 3. Für die Auslegung des Merkmals der "vorherigen Bestellung" i.S.d. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 2 KAGG ist entscheidend, dass die mündlichen Verhandlungen - wie vorliegend - auf einen Wunsch des Kunden zurückgehen müssen.(Rn.33) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2016, Az. 302 O 290/13, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 2.438.639,53 (Schaden ohne entgangenen Gewinn) festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der beklagten Bank Schadensersatz in Höhe von knapp € 2,5 Mio. sowie entgangenen Gewinn in Höhe von gut € 1,5 Mio. wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von DWS-lnvestmentfondsanteilen. Der Kläger ist Gründer der Werbeagentur S & J und wollte im Jahr 2000 private Gelder in Höhe von DM 10 Mio. anlegen, die sich zuvor auf einem Konto bei der H N Bank befanden. Die Beklagte firmierte damals als D Bank . Am 03.11.2000 erwarb der Kläger Anteile an insgesamt acht DWS Investmentfonds (DWS Biotechnologie Typ 0, DWS Biotec Sicav, DWS Pharma Med, DWS Deutsche Aktien Typ 0, DWS Schweiz, DWS Skandinavien, DWS Nordamerika und DWS Energiefonds) zu einem umgerechneten Gesamtbetrag von € 4.917.246,21. Der Anlage vorausgegangen war eine Kontaktaufnahme durch den Kläger und ein Gespräch mit der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin K F , die damals Leiterin der Filiale am J in H war, in den Büroräumen des Klägers, zu dem die Zeugin F Prospekte der streitgegenständlichen Fonds sowie weiterer Fonds mitbrachte. Die Prospekte der streitgegenständlichen Fonds wiesen Ausgabeaufschläge (4 %) und Verwaltungsvergütungen (zwischen 0,75 % und 1 %) offen aus, nicht aber, wer diese erhielt (siehe beispielhaft Anlage K7). Nach den in der Berufungsinstanz unstreitig gebliebenen Feststellungen des Landgerichts klärte die Zeugin F den Kläger nicht darüber auf, in welcher Höhe die Beklagte Rückvergütungen aus den jährlichen Verwaltungsvergütungen erhielt. Tatsächlich erhielt die Beklagte Bestandsprovisionen aus diesen laufenden Gebühren. Am 02.02.2004 tauschte der Kläger Anteile an dem DWS Deutsche Aktien Typ 0 gegen Anteile an dem DWS Select Invest. Am 30.06.2004 tauschte er seine Anteile an dem DMW Biotechnologie Typ 0 in weitere Anteile am DWS Biotech Sicav. Dem ersten Tausch ging ein Telefonat des Klägers mit der Mitarbeiterin der Beklagten E voraus, in dem diese ihm mitteilte, dass der DWS Select Invest eine geringere laufende Bestandsprovision aufweise als der Fonds DWS Deutsche Aktien Typ 0, so dass der Kläger bei gutem Kursverlauf den Ausgabeaufschlag für den Kauf schnell wieder verdienen könne. Am 16.11.2004 wurden die acht streitgegenständlichen Depotwerte aufgelöst. Abzüglich eines Erlöses in Höhe von € 2.478.606,68 erlitt der Kläger einen Verlust in Höhe von € 2.438.639,53, den er mit seinem Klagantrag zu 1) verfolgt. Mit dem Klagantrag zu 2) begehrt er den Ersatz entgangenen Gewinns. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie wegen des Sach- und Streitstands 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat im Wege der Tatbestandsberichtigung festgestellt, dass der Kläger unstreitig in Bezug auf den Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über seine Widerrufsrechte innerhalb der ersten Tage den Widerruf erklärt hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, aus dem der Kläger Schadensersatzansprüche wegen des Verschweigens von Rückvergütungen in Gestalt von Bestandsprovisionen aus den Verwaltungsvergütungen der Fonds habe. Eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen habe ungeachtet der Frage bestanden, ob es sich bei dem Erwerb der streitgegenständlichen DWS-Fondsanteile um ein Kommissions- oder ein Festpreisgeschäft gehandelt habe und auch angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um konzerneigene Produkte der Beklagten gehandelt habe (da die DWS Teil der D Bank Gruppe ist). Diese Schadensersatzansprüche seien aber verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB, denn der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs gewusst, dass die Beklagte Rückvergütungen erhalte, ohne ihm diese der Höhe nach vollständig mitzuteilen. Dies hat das Landgericht aus den Aussagen des Klägers und der Mitarbeiterin der Beklagte F geschlossen, die das Landgericht als Zeugin vernommen hat. Auch eine Pflichtverletzung durch eine unterlassene Aufklärung über ein Widerrufsrecht (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. HWiG in der vom 01.10.2000 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung und gemäß § 23 Abs. 1 KAGG in der vom’ 01.08.1998 bis 31.12.2003 geltenden Fassung) hat das Landgericht verneint, weil die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden seien, § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG und § 23 Abs. 2 Nr. 3 KAGG. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger behauptet, es sei durch die Beklagte keine Aufklärung über Rückvergütungen, und zwar weder hinsichtlich der Bestandsprovisionen - insoweit unstreitig - noch bezüglich des Ausgabeaufschlags erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, dass auch bei einem konzerneigenen Produkt und einem Festpreisgeschäft hier eine Aufklärungspflicht bestanden habe. Der Kläger trägt weiter vor, es liege keine Verjährung wegen Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis seinerseits von der verschwiegenen Höhe der Rückvergütungen vor. Soweit die Zeugin F erstinstanzlich ausgesagt habe, dass sie ihm mitgeteilt habe, dass die Beklagte Bestandsprovisionen aus den Verwaltungsgebühren erhalte, ohne allerdings die konkrete Höhe zu nennen, sei die Zeugin unglaubwürdig. Ihre Unglaubwürdigkeit folge schon daraus, dass sie ausgesagt habe, die Beklagte habe die Fonds seinerzeit im Eigenbestand gehabt. Tatsächlich habe er, der Kläger, aber bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass die damalige Praxis der Beklagten darin bestanden habe, beim Vertrieb von Investmentfondsanteilen die Aufträge zu sammeln und dann die Stücke anschließend von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben, so dass es sich nicht um einen Verkauf aus dem Bestand heraus gehandelt habe. Der Kläger trägt schließlich vor, dass Widerrufsrechte nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, 23 Abs. 1 KAGG bestünden und dass dadurch, dass die Beklagte hierüber nicht aufgeklärt habe, eine Pflichtverletzung gegeben sei. Es habe keine „vorherige Bestellung“ des Besuchs der Zeugin F durch ihn gegeben, eine solche liege nur vor, wenn der Besuch zum Zwecke der Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen erfolge und es sich nicht bloß um eine Verabredung zur Präsentation bzw. Information handele; der Kläger verweist insoweit auf das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 02.11.1993, Az. 5 U 312/93. Die Beklagte habe erstinstanzlich ja gerade das Vorliegen eines Beratungsvertrags bestritten und dies damit begründet, dass in dem Gespräch zwischen dem Kläger und der Zeugin F lediglich Anlageideen vorgestellt und noch keine bindenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben worden seien. Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2016, Az. 302 0 290/13: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn € 2.438.639,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2012 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an ihn € 1.556.253,59 als Zinsen zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es gebe keine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei konzerneigenen Produkten und bei - nach ihrer Behauptung hier vorliegenden - Festpreisgeschäften. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei auch nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden. Etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt, da der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs Kenntnis von dem Umstand gehabt habe, dass ihm die Höhe der Rückvergütungen verschwiegen werde. Insoweit verteidigt die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie ist weiter der Ansicht, dass keine Widerrufsrechte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG und § 23 Abs. 1 KAGG bestünden, denn - so behauptet sie - der Kläger habe die Zeugin F seinerzeit zu sich bestellt. Überdies sei er auch nicht durch die Gespräche in seinem Büro zum Vertragsschluss bestimmt worden, da es zum endgültigen Erwerb noch zahlreicher weiterer Zwischenschritte bedurft hätte. Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG sein schließlich im Anwendungsbereich des KAGG nicht anwendbar. Der Senat hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und die ehemalige Leiterin der Filiale der Beklagten am J in H , Frau K F als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und zwar weder im Hinblick auf eine unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen (dazu unter 1.), noch wegen einer unterlassenen Aufklärung über Widerrufsrechte nach dem HWiG und dem KAGG (dazu unter 2.). Auch deliktische Schadensersatzansprüche bestehen nicht (dazu unter 3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte im Hinblick auf eine unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend zwischen den Parteien überhaupt ein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde und ob die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen verletzt hat. Denn selbst wenn dies sowohl hinsichtlich der Bestandsprovisionen aus Verwaltungsgebühren der Fonds als auch hinsichtlich der jeweiligen Ausgabeaufschläge unterstellt wird und selbst wenn die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen für konzerneigene Produkte der Beklagten angenommen und weiter unterstellt wird, dass die Fondsanteile vorliegend im Rahmen von Kommissionsgeschäften (und nicht, wie die Beklagte behauptet, im Rahmen von Festpreisgeschäften) erworben wurden, so fehlt es doch an der erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden, wobei der Schaden hier in Gestalt des Erwerbs der streitgegenständlichen Fondsanteile vorliegt. Der Senat ist nach der informatorischen Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO davon überzeugt, dass es diesem nicht darauf ankam, wie die anfallenden Vergütungen und Gebühren zwischen Fondsgesellschaft und Beklagter verteilt werden, mithin welchen Anteil an den Rückvergütungen die Beklagte vereinnahmte, und dass er auch bei genauer Kenntnis der Vergütung der Beklagten nicht von dem Erwerb der hier streitgegenständlichen Fondsanteile abgesehen hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem Anleger im Bereich des Kapitalanlagerechts im Fall einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung allerdings eine widerlegliche Vermutung aufklärungs- und beratungsrichtigen Verhaltens zu. Diese Vermutung gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters. Danach muss der aufklärungspflichtige Berater darlegen und beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, d.h. der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rn. 28; BGH, Urteil vom 15.03.2016, XI ZR 122/14, Rn. 17), hier also den Kläger über die Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütungen aufgeklärt hätte. Die Beklagte ist der ihr danach obliegenden Darlegungslast nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, dass es dem Kläger darauf angekommen sei, sein liquides Vermögen durch die Streuung über Investmentfonds zu diversifizieren und dass das Interesse an den Kosten derartiger Transaktionen in den Hintergrund getreten sei, da er diese Kosten durch Verhandlung mit der Zeugin F bereits auf ein akzeptables Maß gedrückt habe. Er hätte, so die Beklagte, die streitgegenständlichen Investmentfondsanteile auch gezeichnet, wenn Frau F ihn hinsichtlich des Verdienstinteresses der Beklagten vollständig ins Bild gesetzt hätte. Dieser Vortrag der Beklagten war nach den Angaben des Klägers in seiner Anhörung vor dem Senat gemäß § 141 ZPO nicht mehr streitig. Da die Anhörung Teil des klägerischen Sachvortrags ist, fehlt es somit nach Durchführung der Anhörung insoweit bereits an einer schlüssigen Klage, ohne dass es auf die Widerlegung der Kausalitätsvermutung durch die Beklagte ankommt. Die von der Beklagten beantragte Parteivernehmung des Klägers war somit nicht geboten. Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Senat ausgesagt, aus seiner Sicht hätten sich die Kosten seinerzeit als „großer Block" dargestellt. Wie sich das genau ausdifferenziert habe, was für verschiedene Arten von Kosten damit verbunden gewesen sein könnten, darüber hätte er mit der Zeugin F nach seiner Erinnerung nicht gesprochen. Das hätte ihn aber auch nicht interessiert. Für ihn, den Kläger, sei es ein großer Block gewesen und ihm sei klar gewesen, dass tatsächlich Kosten entstehen. Das sei ja logisch bei einer solchen Anlage. Wie sich das jetzt genau ausdifferenziere, das hätte ihn nicht interessiert. Ein Punkt sei für ihn allerdings immer gewesen, dass es kostengünstig habe sein müssen. Auf eine spätere Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten erklärte er, dass Kosten in dem Gespräch mit Frau F ein Thema gewesen seien, aber eben nur in dem Sinne, dass er ein gutes Angebot habe bekommen wollen und dass er kostengünstig habe bedient werden wollen. Im Gesamtzusammenhang sei über Details zu Kosten nicht gesprochen worden, das habe ihn gar nicht interessiert. Für ihn, den Kläger, sei es nur um die Qualität der Produkte gegangen. Die Firmen hätten geboomt und damit habe er sich beschäftigt. Er habe auf das „big picture“ geguckt, was diese Anlage angegangen sei. Diese Aussagen des Klägers, auch auf mehrfaches Nachfragen wiederholt und sinngemäß von ihm auch schon in der Anhörung vor dem Landgericht getätigt, belegen nach Auffassung des Senats, dass die Kenntnis der genauen Höhe des Verdienstes der Beklagten für den Kläger kein Kriterium für seine Anlageentscheidung war. Über die gesamte Höhe der anfallenden Kosten war er im Bilde und dies war für ihn ausreichend, insoweit ging es ihm darum, möglichst kostengünstig und anständig behandelt zu werden. Entscheidendes Kriterium für seine Entscheidung zum Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile war danach nur die Kenntnis der Höhe der Gesamtkosten, nicht aber die Kenntnis der genauen Ausdifferenzierung dieser Kosten, d.h. auch nicht die Kenntnis, wieviel genau die Beklagte an der Empfehlung dieser Anlagen verdient. Danach könnte eine Pflichtverletzung der Beklagten wegen Nichtaufklärung über die Höhe der von ihr erhaltenen Rückvergütungen aus den Bestandsprovisionen und den Ausgabeaufschlägen nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden sein. Daran ändert auch die weitere Aussage des Klägers im späteren Verlauf seiner Anhörung auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten nichts, wonach ihm schon Zweifel gekommen wären und er nochmal nachgefragt hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, dass bestimmte Beträge an die D Bank fließen. Der Senat hatte den Eindruck, dass es sich bei dieser Einlassung um die zuvor abgestimmte Antwort auf die entsprechende Frage seines Prozessbevollmächtigten handelte, wohingegen die zunächst gegebenen, in gewissem Widerspruch zur letzten Antwort stehenden Antworten nach dem Eindruck des Senats die authentische Ansicht des Klägers waren, dem es danach eben nicht darauf ankam, wie sich die Kosten im einzelnen verteilen, wenn nur die Gesamthöhe für ihn akzeptabel ist und dem es tatsächlich auch nicht drauf ankam, wie viel die Beklagte verdient. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger von sich aus in seiner Anhörung gesagt hat, dass ihm klar gewesen sei, dass die Fondsgesellschaft DWS zur D Bank gehöre und dass sie Geld durch den von ihm beabsichtigten Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile verdiene. Selbst wenn man, entgegen den vorstehenden Ausführungen, die Aussagen des Klägers nicht so versteht, dass die Darlegungen der Beklagten über die Bedeutung des Verdienstes der Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers unstreitig geworden sind, so bleibt es doch bei dem vorstehenden Ergebnis. Denn die substantiierten Ausführungen der Beklagten führen zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers. Zwar muss die Beklagte bei Eingreifen einer gesetzlichen Vermutung den vollen Beweis des Gegenteils erbringen, auch beim Führen des Gegenteilsbeweises kommen jedoch die allgemeinen Beweiserleichterungen, insbesondere die Grundsätze der sekundären Behauptungslast zur Anwendung (Zöller/Greger/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 292 Rn. 2). Jedenfalls dieser sekundären Darlegungslast hätte der Kläger aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen über die Bedeutung des konkreten Verdienstes der Beklagten an der Vermittlung der streitgegenständlichen Fondsanteile nicht genügt. Insoweit würde es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden an einem schlüssigen klägerischen Vortrag fehlen, da dieser zum einen behauptet hat, Details der Kostenverteilung hätten ihn nicht interessiert, es sei ihm insoweit nur auf die Gesamthöhe angekommen, und zum anderen, dass er bei Mitteilung der Vergütung der Beklagten noch einmal nachgefragt hätte. Auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob Schadensersatzansprüche wegen Nichtaufklärung über Rückvergütungen wegen Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis des Klägers von der Nichtaufklärung über die von der Bank vereinnahmte Höhe verjährt sind, kommt es nach alledem nicht an. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen Nichtaufklärung über bestehende Widerrufsrechte nach HWiG und KAGG. Widerrufsrechte nach diesen Gesetzen standen dem Kläger nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, 23 Abs. 1 KAGG erfüllt waren, insbesondere, ob ein „Bestimmen“ zum Vertragsschluss vorlag. Denn hier greift der in beiden Normen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 2 KAGG) geltende Ausschlusstatbestand ein, wonach ein Widerrufsrecht nicht besteht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, auf vorherige Bestellung des Kunden geführt worden sind. Eine solche „vorherige Bestellung" lag hier vor. Entscheidend für die Auslegung des Merkmals der „vorherigen Bestellung“ ist, dass die mündlichen Verhandlungen auf einen Wunsch des Kunden zurückgehen müssen. Die Bestellung muss vom Kunden selbst ausgehen oder ihm zuzurechnen sein. Sie muss nach Art und Inhalt hinreichend konkret sein und den Wunsch des Kunden nach persönlicher Beratung in seiner Privatwohnung oder am Arbeitsplatz über bestimmte Angebote der anderen Vertragspartei eindeutig zum Ausdruck bringen. Sie muss schließlich zeitlich vor Beginn der mündlichen Verhandlungen an der Haustür liegen und darf nicht etwa durch diese selbst ausgelöst sein. Provozierte Bestellungen sind unbeachtlich (zum Ganzen: MünchKommBGB-Ulmer, 2. Aufl. 1988, §1 HWiG, Rn. 37 ff.). Vorliegend greift nach Auffassung des Senats dieser Ausschlusstatbestand ein, weil sich die Zeugin F auf Wunsch des Klägers zu ihm in seine Werbeagentur und damit an seinen Arbeitsplatz begeben hat. Es handelte sich bei der hier streitgegenständlichen Vorstellung der verschiedenen Fonds durch die Zeugin F auch nicht bloß um eine unverbindliche Präsentation (so aber im Fall des Thüringer Oberlandesgerichts, Urteil vom 02.11.1993, Az. 5 U 312/93), sondern der Kläger verband mit der Kontaktaufnahme die ganz konkrete Vorstellung, einen größeren Geldbetrag anzulegen. Der Senat zieht vor diesem Hintergrund die Schlussfolgerung, dass der Kläger die Zeugin F schon in der Erwartung zu sich hat kommen lassen, dass diese bindende rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Beklagte würde abgeben können, selbst wenn sich der Kläger für den konkreten Anlagebetrag von DM 10 Mio. erst im Beratungsgespräch selbst entschieden haben sollte. Es ging dem Kläger darum, eine auch rechtlich verbindliche Anlageberatung zu erlangen, aus deren vermeintlicher Pflichtverletzung er ja auch nunmehr Ansprüche ableitet, und nicht lediglich sein Einverständnis mit einem Informationsbesuch zu erteilen (so aber lag - anders als hier - der Fall des Thüringer Oberlandesgerichts, Urteil vom 02.11.1993, Az. 5 U 312/93). 3. Es bestehen schließlich auch keine Schadensersatzansprüche des Klägers aus Delikt gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB. Der erkennende Senat sieht - ebensowenig wie bereits das Landgericht - einen Zurechnungszusammenhang zwischen den behaupteten Straftaten (Nichtherausgabe der vereinnahmten Rückvergütungen) und dem hier in Form von Kursverlusten geltend gemachten Schaden. Die Herausgabe der Rückvergütungen begehrt der Kläger nicht, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.