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Urteil

13 U 51/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wegen der weitreichenden Wirkungen eines Anerkenntnisses einer Bürgschaftsforderung muss ein dahingehender Wille eindeutig feststellbar sein. Ist dieser nicht ausdrücklich erklärt, kann er nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden; insbesondere müssen die Parteien nach den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für die Bestätigung haben.(Rn.18) 2. Allein der Vorschlag, sich zu einem Gesprächstermin zu treffen und über die Zahlung eines Betrages zur Begleichung sämtlicher Bürgschaftsforderungen zu verhandeln, beinhaltet nach objektivem Empfängerhorizont keine Erklärung dahingehend, dass der Erklärende auf sämtliche ihm möglicherweise zustehenden Einreden verzichten wollte. Einem (späteren) Widerruf des Bürgschaftsversprechens steht dann nicht der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegen.(Rn.19) 3. Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Geschäftsführer/Gesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten erfüllt die Voraussetzungen eines Verbrauchervertrags nach § 312 BGB.(Rn.29) 4. Bei einem Bürgschaftsvertrag handelt es sich über den Wortlaut der Norm hinaus um einen Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, was gemäß § 312 Abs. 1 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 312g BGB ist.(Rn.30) 5. Der Anwendung des § 312 BGB steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Hauptschuldner nicht um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB handelt.(Rn.34)
Tenor
a) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.03.2018, Az. 333 O 57/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. b) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. c) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. d) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 176.474,36 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen der weitreichenden Wirkungen eines Anerkenntnisses einer Bürgschaftsforderung muss ein dahingehender Wille eindeutig feststellbar sein. Ist dieser nicht ausdrücklich erklärt, kann er nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden; insbesondere müssen die Parteien nach den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für die Bestätigung haben.(Rn.18) 2. Allein der Vorschlag, sich zu einem Gesprächstermin zu treffen und über die Zahlung eines Betrages zur Begleichung sämtlicher Bürgschaftsforderungen zu verhandeln, beinhaltet nach objektivem Empfängerhorizont keine Erklärung dahingehend, dass der Erklärende auf sämtliche ihm möglicherweise zustehenden Einreden verzichten wollte. Einem (späteren) Widerruf des Bürgschaftsversprechens steht dann nicht der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegen.(Rn.19) 3. Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Geschäftsführer/Gesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten erfüllt die Voraussetzungen eines Verbrauchervertrags nach § 312 BGB.(Rn.29) 4. Bei einem Bürgschaftsvertrag handelt es sich über den Wortlaut der Norm hinaus um einen Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, was gemäß § 312 Abs. 1 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 312g BGB ist.(Rn.30) 5. Der Anwendung des § 312 BGB steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Hauptschuldner nicht um einen Verbraucher i.S.v. § 13 BGB handelt.(Rn.34) a) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.03.2018, Az. 333 O 57/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. b) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. c) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. d) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 176.474,36 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch, die dieser am 22.12.2015 als Geschäftsführer der K.G.S. .... GmbH (Hauptschuldnerin) in deren Geschäftsräumen für einen dieser gewährten Kontokorrentkredit (Anlage K 1) übernommen hatte. Die Klägerin stellte dem Beklagten vor Abschluss der Vereinbarung keine vorvertraglichen Informationen gem. § 312d BGB zur Verfügung. Die Bürgschaftserklärung enthielt keine Belehrung über das Recht zum Widerruf von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gem. § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte die wirksam übernommene Bürgschaft nicht nach § § 312b, 312d, 355 BGB wirksam widerrufen habe. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte Verbraucher im Sinne der zitierten Normen sei und ihm ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB in der ab dem 13.6.2014 geltenden Fassung zugestanden habe, da einem etwaigen Widerrufsrecht jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Der Beklagte habe bereits durch sein persönliches Scheiben an die Klägerin vom 7.6.2016, welches dem Landgericht zwar nicht vorliege, auf dessen Inhalt jedoch das anwaltliche Schreiben vom 25.7.2016 (Anlage B1) Rückschlüsse zulasse, zu erkennen gegeben, dass er sich an seine Bürgschaftsversprechen gebunden fühle. Hinzu komme der Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 25.7.2016, in welchem der nunmehr anwaltlich beratende Beklagte erneut erklärt habe, dass er die von ihm gestellten Bürgschaften anerkennen werde. Aufgrund dieses anwaltlichen Schreibens habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte bestehende Einwände, wie zum Beispiel ein Widerrufsrecht, nicht geltend machen werde. Er habe sich damit innerhalb eines Zeitraums von ca. 1 ½ Monaten schriftlich und nach anwaltlicher Beratung dergestalt geäußert, dass er seine Bürgschaftsverpflichtung dem Grunde nach nicht angreifen werde, sondern eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung mit der Klägerin suche. Durch dieses Verhalten habe er auch für ihn selbst erkennbar ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Klägerin geschaffen, so dass der zwei Monate später erklärte Widerruf treuwidrig erscheine. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Beklagten. Er wendet sich gegen die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens. Der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter hätten am 20.7.2016 noch keine Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt. Ein Rechtsmissbrauch scheide aus, wenn dem Berechtigten das ihm zustehende Recht nicht bekannt gewesen sei und auch nicht hätte bekannt sein können. Dies habe der BGH bereits mehrfach entschieden. Die Klägerin habe zudem nicht schlüssig dargelegt, dass sie aufgrund des Schreibens vom 25.7.2016 Vertrauen gebildet habe. Insbesondere sei nicht plausibel, dass sie ohne das Schreiben vom 25.7.2016 den Beklagten nachbelehrt hätte, denn sie sei ja davon überzeugt gewesen, dass eine Widerrufsbelehrung nicht erforderlich gewesen sei. Der Inhalt des Schreibens vom 7.6.2016 sei dem Landgericht außerdem nicht bekannt gewesen. Es habe ihn deshalb auch nicht berücksichtigen, geschweige denn davon ausgehen dürfen, dass dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Auch ein Zeitmoment sei nicht gegeben, da nicht zutreffend sei, dass die Parteien nach dem 25.7.2016 versucht hätten, eine gütliche Lösung zu finden. Fehlerhaft sei das erstinstanzliche Gericht von einem Verzicht auf die Widerrufsrechte ausgegangen, welcher nach § 312k BGB nicht möglich sei, wenn er sich für den Verbraucher nachteilig auswirke. Selbiges müsse für ein Anerkenntnis gelten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.4.2018 zum Aktenzeichen 333 O 57/17 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Dem Beklagten habe schon kein Widerrufsrecht zugestanden, denn bei der Bürgschaft handele es sich nicht um eine entgeltliche Leistung eines Unternehmers i.S.v. § 312 Abs.1 BGB. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass die Bürgschaft nicht von §§ 312 Abs.1, 312b und 312g Abs.1 BGB erfasst sei. Auch unionsrechtlich habe eine Regelung des Widerrufsrechts nur für Austauschverträge getroffen werden sollen, wie die Bestimmung über die Bemessung der Widerrufsfrist in Art. 9 der Verbraucherrechterrichtlinie zeige. Zu Recht sei das Landgericht zudem von einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgegangen. Die Parteien hätten nach dem Anwaltsschreiben vom 25.7.2016 (K8) mehrere Telefonate über die Rückführung der Bürgschaftsverbindlichkeiten durch den Beklagten geführt. Der Beklagte habe mit Anwaltsschreiben vom 9.9.2016 die Übersendung eines neuen Vergleichsangebots angekündigt. Entgegen dem Bestreiten des Beklagten seien daher sehr wohl Verhandlungen über eine gütliche Beilegung geführt worden. Die Erklärung des Widerrufs sei daher für die Klägerin überraschend gekommen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten aus der übernommenen Höchstbetragsbürgschaft zu, denn dieser hat seine Vertragserklärung zur Übernahme der Bürgschaft mit Schreiben vom 21.9.2016 (Anlage B 1) wirksam widerrufen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Widerruf nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (1.). Die Bürgschaftserklärung war zudem widerruflich gemäß §§ 312 Abs. 1, 312 d Abs. 1, 355 BGB a.F. (2.). e) Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts, dass dem Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens vorzuwerfen sei, nicht zu folgen. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern, sich auf die Nichtigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung berufen oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen. Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind (vgl. Palandt-Grüneberg, 78. Aufl., § 242 BGB, Rn. 55 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe reichen hier die Umstände zur Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens durch den Beklagten nicht aus. Mit seinem Schreiben vom 7.6.2016 (K 20), welches erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt worden ist, hat der Beklagte nach Erhalt der Schreiben der Klägerin vom 1.6.2016 - u.a. betreffend die hier streitgegenständliche Bürgschaft - um einen ersten Besprechungstermin gebeten, „um einen angemessenen Vorschlag zur Begleichung der Gesamtsumme machen zu können“. Dieses Schreiben bezieht sich auf sämtliche von der Klägerin erhobenen Forderungen und von ihm übernommenen Bürgschaften und ihm lässt sich lediglich entnehmen, dass er eine Verpflichtung aus den Bürgschaften nicht von vornherein ablehnt. Der Anschein eines rechtlichen Anerkenntnisses, von welchem das Landgericht aufgrund der Formulierung in dem Schreiben vom 25.7.2016 ausgegangen ist, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Wegen der weitreichenden Wirkungen eines Anerkenntnisses muss ein dahingehender Wille eindeutig feststellbar sein. Ist dieser - wie in dem Schreiben vom 7.6.2016 - nicht ausdrücklich erklärt, kann er nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden; insbesondere müssen die Parteien nach den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für die Bestätigung haben (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 781 Rn. 3). Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Allein der Vorschlag, sich zu einem Gesprächstermin zu treffen und über die Zahlung eines Betrages zur Begleichung sämtlicher Bürgschaftsforderungen zu verhandeln, beinhaltete nach objektivem Empfängerhorizont keine Erklärung dahingehend, dass der Beklagte auf sämtliche ihm möglicherweise zustehenden Einreden verzichten wolle. Schon angesichts der Höhe der Forderungen und der weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen für den Beklagten hatte die Klägerin aufgrund dieses Schreibens keinerlei Veranlassung darauf zu vertrauen, dass der Beklagte ohne weiteres alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausschließen wolle. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 25.7.2016 (Anlage K 8). Auch dieses kann nicht im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses ausgelegt werden. Es ist zwar nicht außer Acht zu lassen, dass es sich dabei um ein anwaltliches Schreiben handelte, an welches hinsichtlich der Wortwahl strengere Maßstäbe anzulegen sind, insbesondere wenn wie hier der rechtstechnische Begriff „Anerkenntnis“ verwendet wird. Dennoch lässt sich bei Auslegung des Schreibens gem. §§ 133, 157 BGB nach seinem Gesamtinhalt und den Begleitumständen trotz der Formulierung unter Ziff. 1.: „Selbstverständlich werden die von Herrn W. gestellten Bürgschaften anerkannt“ nicht der Schluss ziehen, dass der Beklagte auf sämtliche Einwendungen und Einreden verzichten und die Schuld bestätigen wollte. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte der Klägerin hinsichtlich der aus den Bürgschaften geltend gemachten Forderungen den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen hat, welchen die Klägerin allerdings nicht angenommen hat. Mit dem anschließend erklärten Widerruf hat der Beklagte sich auch nicht in vorwerfbaren Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten gesetzt. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Neben dem Wortlaut der Erklärung sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Zu berücksichtigen ist auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, wobei eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung geboten ist (Palandt-Ellenberger, .a.O., § 133 BGB Rn. 9, 14-18 m.w.N.). Vorliegend lässt schon der Wortlaut des Schreibens trotz der Formulierung unter Ziffer 1 nicht den Schluss zu, dass der Beklagte sämtliche Forderungen ohne weiteres anerkennen wollte. Auch dieses Schreiben bezieht sich wieder auf sämtliche durch den Beklagten übernommene Bürgschaften. Aus den auf Ziffer 1 folgenden Punkten ergibt sich, dass der Beklagte Fragen zur Berechnung hatte. Unter Ziffer 6 wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte voraussichtlich ohne Gefährdung seiner persönlichen Existenz und der wirtschaftlichen Existenz seiner Firmen nicht dazu in der Lage sein werde, die gesamte Bürgschaftsforderung zu bedienen. Es handelt sich nach seinem gesamten Inhalt um ein Vergleichsangebot, in welchem unter Ziffer 7. ein konkreter Vorschlag zur Gesamtbereinigung gemacht wird. Dies zeigt, dass der Beklagte die Forderungen jedenfalls der Höhe nach nicht anerkennen wollte. Auch wenn unter Ziffer 4. ausgeführt wird, der Beklagte sei von seinem Anwalt darauf hingewiesen worden, dass wegen des Verzichts auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB eine Inanspruchnahme des Beklagten „grundsätzlich rechtens sei“, ergibt sich auch nicht, dass der Beklagte die Bürgschaftsforderungen dem Grunde nach anerkennen und auf sämtliche möglicherweise bestehenden Einwendungen verzichten wollte. Auch insoweit sind der Umfang der erhobenen Forderungen und die wirtschaftliche Bedeutung seiner Inanspruchnahme für den Beklagten zu berücksichtigen. Dass der Beklagte mit dieser Erklärung eine selbstständige Verpflichtung übernehmen wollte, die von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst und allein auf seinen Leistungswillen gestellt werden soll, so dass die Klägerin sich zur Begründung ihres Anspruchs nur noch auf dieses Anerkenntnis zu berufen braucht, konnte die Klägerin aufgrund des Schreibens nicht annehmen und lässt sich dem Schreiben auch nicht entnehmen. Die Klägerin konnte vielmehr aufgrund des Schreibens ersehen, dass dem Beklagten hinsichtlich der von ihm übernommenen Bürgschaften primär an einer vergleichsweisen Lösung gelegen war und er sich – zunächst - nicht streitig auf einer juristischen Ebene mit ihr auseinandersetzen wollte. Dieses Vergleichsangebot hat die Klägerin nicht angenommen. Mit Schreiben vom 3.8.2016 hat sie den Beklagten vielmehr in Verzug begründender Weise aufgefordert, die hier streitgegenständliche Bürgschaftsforderung zu begleichen. Auch danach ist es nicht mehr zu einem Vergleich oder gar einem Anerkenntnis durch den Beklagten gekommen. Der Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 9.9.2016 angekündigt, ein neues Angebot unterbreiten zu wollen (Anlage K 21), hat aber gleichzeitig gebeten, „zur Vervollständigung bzw. Absicherung der Vollständigkeit der Akten“ noch eine Kopie der Originalbürgschaften und der jeweiligen Widerrufsbelehrungen zu übersenden, woran die Klägerin ersehen konnte, dass durchaus noch eine rechtliche Prüfung beabsichtigt war. Bestätigt worden ist dies mit Schreiben vom 15. 9. 2016, in welchem der Anwalt des Beklagten ausdrücklich mitteilt, dass sie beauftragt seien, zunächst eine rechtliche Prüfung der Bürgschaften vorzunehmen und deshalb nochmals an die Übermittlung der genannten Unterlagen erinnerten, nichtsdestotrotz weiterhin eine einvernehmliche Lösung der Gesamtproblematik angestrebt werde (Anlage BTG9). Nach dem Inhalt dieser Schreiben konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass es nunmehr ohne weiteres zu einem erneuten Vergleichsvorschlag des Beklagten kommen werde, erst recht hatte sie keine Veranlassung von einem Anerkenntnis auszugehen. Es ist einem Vergleichsangebot immanent, dass zur Erreichung des Ziels einer gütlichen Einigung Zugeständnisse an die andere Partei gemacht und eigene Rechtspositionen zum Teil zunächst zurückgestellt werden. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auf diese Rechtspositionen auch im Falle eines Scheiterns der Vergleichsverhandlungen verzichtet werden soll. Nach ihrer Ablehnung des Vergleichsangebots des Beklagten und der Aufforderung, die Widerrufsbelehrungen und die erteilten vorvertraglichen Information zum Zwecke rechtlicher Überprüfung zu übersenden, musste der Klägerin daher trotz der Ankündigung, dass ein weiteres Vergleichsangebot folgen werde, klar sein, dass der Beklagte sich möglicherweise auf Verbraucherrechte stützen würde. 2.) Der Beklagte hat seine Bürgschaftserklärung wirksam gem. §§ 312 Abs.1, 312g Abs.1, 355 BGB widerrufen. Der Bürgschaftsvertrag stellte einen Verbrauchervertrag dar (a), der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hatte (b). Bei der Bürgschaftsübernahme handelte es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (c). f) Der Beklagte hat bei der Bürgschaftsübernahme als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gehandelt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein zu privaten Zwecken vorgenommenes Rechtsgeschäft handelt, das nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Davon ist hier auszugehen, denn dazu gehört nach der Rechtsprechung des BGH auch die Bürgschaftsübernahme durch einen GmbH-Geschäftsführer, und zwar auch dann, wenn er Alleingesellschafter ist (vgl. BGH, Urteil v. 8.11.2005, XI ZR 34/05, NJW 06, 431). Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es auch allein darauf an, dass der Bürge als Verbraucher gehandelt hat, auf die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers kommt es anders als nach der früheren Rechtslage nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil v.5.6.96, VIII ZR 151/95, NJW 96, S.2154). Die Klägerin wendet dagegen ein, dass bei der zitierten BGH-Entscheidung XI ZR 34/05 ein Schuldbeitritt des GmbH-Gesellschafters zu einem „seiner GmbH“ gewährten Darlehen vorgelegen habe und dieser deshalb als Geschäftsführer auch selbst Vertragspartner des gegenseitigen Hauptvertrags geworden sei, so dass zu rechtfertigen sei, dass die verbraucherschützenden Normen auf diesen ausgedehnt würden, weil er selbst in privater Eigenschaft mit der Leistung des Unternehmers in Berührung komme. Bei der Bürgschaft bestehe eine solche Leistungsnähe des Bürgen in Bezug auf das zu sichernde Rechtsverhältnis nicht. Dieser werde vielmehr durch das Schriftformerfordernis geschützt und bedürfe keines weiteren Schutzes. Sie beruft sich insoweit auf ein Urteil des OLG Dresden vom 30. 1. 2009, 8 U 1540/08, (juris Rn. 13). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Der Geschäftsführer einer werbenden GmbH ist weder Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt die Übernahme einer Bürgschaft durch den Geschäftsführer/Gesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten daher kein Handelsgeschäft im Sinne des § 350 HGB dar und ist dieser wie ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu behandeln (vgl. BGH , Urteil v. 8.11.2005, XI ZR 34/05, NJW 2006, Rn.15 m.w.N.). Das Motiv der Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahme wird dabei für unerheblich gehalten, da der geschäftsführende Gesellschafter auch dann, wenn mit der Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehens der Fortbestand des Unternehmens und die eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert werden soll, nicht als Geschäftsführungsorgan der GmbH, sondern als Privatmann handele (BGH, XI ZR 34/05, NJW 2006, 431, 433). g) Bei einem Bürgschaftsvertrag handelt es sich über den Wortlaut der Norm hinaus um einen Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, was gemäß § 312 Abs. 1 BGB in der ab dem 13.6.2014 geltenden Fassung Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 312g BGB ist. § 312 BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) des europäischen Parlaments vom 25.10.2011 und ist unionsrechtskonform auszulegen. Nach wohl herrschender Ansicht in der Literatur ist die Bürgschaft auch nach der neuen Rechtslage als entgeltlicher Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn die Bürgschaft durch einen Verbraucher gegenüber einem Unternehmer übernommen wird. Die Bürgschaft sei zwar ein einseitig verpflichtender Vertrag, so dass der Leistung des Bürgen, der für eine fremde Schuld einsteht, auf den ersten Blick keine Gegenleistung des Unternehmers gegenüberstehe. Eine Gegenleistung des Unternehmers sei allerdings darin zu sehen, dass er den durch die Bürgschaft gesicherten Kredit dem Hauptschuldner gewähre oder ein zur Rückzahlung fälliges Darlehen stunde (Erman-Koch, BGB, 15. Aufl. 17, § 312, Rn.15, beck-online Grosskommentar-Busch, Stand 1.7.18, § 312 BGB, Rn. 18, Münch/Komm.-Wendehorst, 8. Aufl. § 312 BGB Rn. 34, 35, Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 312 Rn. 5). Der Begriff des Entgelts sei im Wege der richtlinienkonformen Auslegung weit zu verstehen und beschränke sich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags. Er umfasse auch nicht pekuniäre Gegenleistungen des Verbrauchers, die einen Marktwert hätten. Erfasst seien deshalb auch Fälle, in denen die Leistung an einen Dritten erfolge (beck-online. Großkommentar, Busch, Stand: 1. 12. 2018, § 312 Rn. 11). Eine Einschränkung auf entgeltliche Verträge lasse sich der Verbraucherrechte-RL nicht ausdrücklich entnehmen. In einer Reihe von Bestimmungen werde zwar die Entgeltlichkeit des Vertrages vorausgesetzt. Es lasse sich jedoch weder zwingend entnehmen, dass der Verbraucher zu einer pekuniären Leistung verpflichtet sei, noch dass diese an den Unternehmer selbst zu leisten sei (Beck-online. Großkommentar, Busch,a.a.O., Rn. 11.1 m.w.N.). Nach dem Wortlaut der Definitionsnorm des Art. 2 Nr. 8 seien nach Unionsrecht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sämtliche Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher und damit auch Sicherungsgeschäfte anzusehen, wenn sie nur in der entsprechenden Situation geschlossen würden (Schürnbrand, WM 2014, S. 1161, 2.e). Dem folgt der Senat. Der EuGH hat zur Vorgängerrichtlinie 85/577/EWG entschieden, dass ein Bürgschaftsvertrag grundsätzlich unter die Richtlinie fallen könne, da die Bürgschaft akzessorisch sei und der Geltungsbereich der Richtlinie nicht nach der Art der Waren oder Dienstleistungen beschränkt sei, die Gegenstand des Vertrages seien, solange diese zum privaten Verbrauch bestimmt seien. Die Gewährung eines Kredits stelle eine Dienstleistung dar. Im Wortlaut der Richtlinie finde sich im Übrigen kein Hinweis darauf, dass derjenige, der den Vertrag geschlossen habe, aufgrund dessen Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen seien, der Empfänger dieser Waren sein müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 17.3.1998, C-45/96, zitiert nach juris, Rn. 18-20). Der Anwendung des § 312 BGB steht nicht entgegen, dass es sich bei der Hauptschuldnerin nicht um eine Verbraucherin i.S.v. § 13 BGB handelt. Soweit der EuGH aus Art. 1 der Richtlinie C 45/96 und dem akzessorischen Charakter der Bürgschaft geschlossen hat, dass unter die Richtlinie nicht ein Bürge falle, der die Rückzahlung einer Schuld absichere, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen sei, (EuGH, a.a.O., Rn. 23), steht dies der nunmehr zur Nachfolgerrichtlinie vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts nicht entgegen. Nach der unter der Geltung der alten Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des BGH hängt das Widerrufsrecht eines Bürgen gemäß § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (BGH, Urteil vom 10.1.2006, XI ZR 169/05). Der BGH hatte sich allerdings aufgrund der nach der alten Richtlinie geltenden Teilharmonisierung zu dieser Auslegung des Haustürwiderrufsgesetzes zugunsten der Verbraucher als berechtigt angesehen. Der Senat hält diese Auslegung auch auf der Grundlage der Verbraucherrechterichtlinie, die eine Vollharmonisierung vorsieht, für zulässig und sieht die zur Vorgängerrichtlinie ergangene Rechtsprechung des EuGH nicht als entgegenstehend an. Die neue Verbraucherrechterichtlinie ist deutlich weitergehender formuliert und belässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, der Richtlinie entsprechende nationale Rechtsvorschriften für Verträge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, beizubehalten oder einzuführen. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise beschließen, die Anwendung dieser Richtlinie auf juristische oder natürliche Personen auszudehnen, die keine „Verbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie sind, beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, neu gegründete oder kleine und mittlere Unternehmen (Erwägungsgrund (13) der RL 2011/83/EU). Die Definition des Verbrauchers ist zudem im Vergleich zur Richtlinie 85/577/EWG dahingehend gelockert und erweitert worden, dass der Verbraucher nicht mehr zu einem Zweck handeln muss, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, sondern schon natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, erfasst werden und auch solche Fälle, in denen der Vertrag teilweise für gewerbliche und teilweise für nicht gewerbliche Zwecke abgeschlossen wird, sofern der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegt (Erwägungsgrund 17). Zu berücksichtigen ist zudem, dass als Zweck der Richtlinie beschrieben wird, dass in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht und damit zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beigetragen werden soll, welchem die vorgenommene Auslegung Rechnung trägt. Die Fortführung des bisherigen Rechtszustandes steht auch mit den Gesetzgebungsmaterialien in Einklang, denn dort findet sich kein Hinweis, dass mit der Neuformulierung des Kriteriums der Entgeltlichkeit ein Ausschluss der Bürgschaft oder anderer Sicherungsgeschäfte beabsichtigt war. Da nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch Verträge erfasst werden sollten, im Rahmen derer der Verbraucher keine Zahlung leistet, sondern als Gegenleistung personenbezogene Daten mitteilt, lässt sich der Schluss ziehen, dass lediglich Verträge vom Anwendungsbereich ausgenommen sein sollten, bei denen überhaupt keine Gegenleistung geschuldet wird, insbesondere also Schenkungsverträge (vgl. Schürnbrand, a.a.O., S. 1160, 2.c). h) Da auch die Voraussetzungen eines Außergeschäftsraumvertrags im Sinne von § 312b Abs.1 Nr. 1 BGB vorliegen, weil die Bürgschaft unstreitig in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin und damit nicht in den Geschäftsräumen der Klägerin unterzeichnet wurde, stand dem Beklagten gem. § 312 g BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 21.9.2016 noch nicht abgelaufen, denn die Klägerin hatte ihm bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags unstreitig keine Widerrufsbelehrung erteilt und zudem unstreitig auch ihre Informationspflichten gemäß § 312 d Abs. 1 BGB aF nicht erfüllt, was gemäß § 356 Abs. 3 S.1 BGB aF ebenfalls Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist. Der Beklagte hat seine Bürgschaftserklärung somit wirksam widerrufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat das Berufungsgericht in allen Fragen, in denen eine Vorlage an den EUGH in Betracht kommt, die Revision zuzulassen, weil sich aus der Vorlagebedürftigkeit das Bedürfnis zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung ergibt. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 AEUV muss ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt. Hiervon ist es nur enthoben, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, sie bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (BGH, Urteil v. 16.1.2003, I ZR 130/02; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415, NJW 1983, 1257, 1258). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die zitierte Entscheidung des EuGH ist zur Vorgängerrichtlinie 85/577/EWG ergangen, welche durch die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU ersetzt worden ist. Im Unterschied zur Vorgängerrichtlinie hat die Richtlinie vollharmonisierenden Charakter, so dass jedenfalls nicht zweifelsfrei ist, ob die zitierte Rechtsprechung des BGH, wonach eine doppelte Verbrauchereigenschaft und die doppelte Haustürsituation für die Anwendbarkeit des § 312 BGB nicht erforderlich sei, anwendbar ist (dagegen z.B. von Loewenich, NJW 14, 1409). Die Frage ist entscheidungserheblich, weil es sich bei dem zugrundeliegenden Kreditvertrag der Gemeinschuldnerin mit der Beklagten nicht um ein Verbrauchergeschäft gehandelt hat.