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Urteil

14 U 103/12

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:0313.14U103.12.0A
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Leitsätze
Zur Erhebung der Einrede der Verjährung bei einer Vindikationslage in einem internationalprivatrechtlichen Rechtsstreit mit Bezug zu den USA.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 29.05.2012 - GZ 327 O 155/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erhebung der Einrede der Verjährung bei einer Vindikationslage in einem internationalprivatrechtlichen Rechtsstreit mit Bezug zu den USA.(Rn.24) Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 29.05.2012 - GZ 327 O 155/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. II. Begründung für die Entscheidung gem. § 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Essen zu Recht bestätigt. Weder ist die Berufung damit zu hören, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht anrufbar, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mithin unzulässig ist (I.), noch dringt sie mit ihren Berufungsangriffen in der Sache selbst durch (II.). I. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung der Klägerin, die ihr Verlangen auf das Abhandenkommen des Fahrzeugs iSv § 935 Abs. 1 BGB im Jahre 1945 stützt, zuständig. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin berührt die im Überleitungsvertrag vom 26.05.1952 vereinbarten Folgen einer etwaigen Beschlagnahme gem. der Haager Landkriegsordnung nicht. Zwar wendet die Verfügungsbeklagte die Beschlagnahme als mögliche Alternative für das Verschwinden“ des Pkws ein, ohne dass eine solche nach derzeitigem Sach- und Streitstand festgestellt werden könnte. Die Verfügungsklägerin ihrerseits behauptet aber keine Beschlagnahme, sondern vielmehr einen Diebstahl bzw. ein Abhandenkommen iSv § 935 BGB. Von diesem Rechtsschutzbegehren ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als maßgeblich auszugehen und begrenzt gleichermaßen die Befugnis des Senats, den hier zu beurteilenden Sachverhalt materiell-rechtlich einer Prüfung zu unterziehen. Diesbezüglich steht der Verfügungsklägerin der Weg, die deutsche Gerichtsbarkeit anzurufen, offen und wird nicht durch die Vorschriften des Überleitungsvertrags berührt. In Anbetracht dessen erübrigen sich auch die von der Verfügungsbeklagten angestellten Betrachtungen, wie und auf welchem Weg die Verfügungsbeklagte ggf. hätte vorgehen müssen, um eine Entschädigung im Falle erfolgter Beschlagnahme zu erhalten. Das Max-Planck-Gutachten ist insoweit wertlos, als es davon ausgeht, dass das Fahrzeug nach der Haager LKO beschlagnahmt wurde. II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist entgegen der Ansicht der Berufung gem. § 985 BGB (Verfügungsanspruch) begründet. Materiell kommt deutsches Sachenrecht zur Anwendung, da das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt in Deutschland war, Art. 43 EGBGB. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, Eigentümerin des streitbefangenen Fahrzeugs zu sein (1.). Jedenfalls in der Berufungsinstanz hat sie nunmehr auch ausreichend glaubhaft dargetan, dass der Rechtsvorgängerin der Verfügungsklägerin das Fahrzeug gem. § 935 BGB im Jahre 1945 abhandenkam, sodass die Verfügungsbeklagte sich nicht mit Erfolg auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S.1 BGB zugunsten des Ersteigerers berufen kann (2.). Ein Eigentumserwerb der ... B.V. ist vor diesem Hintergrund nicht wahrscheinlich (3.). Eine Verjährung des Herausgabeanspruchs ist ebenso nicht überwiegend wahrscheinlich (4.). 1. Mit der für das Verfügungsverfahren ausreichenden Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin Eigentümerin des streitbefangenen Fahrzeugs ist, das 1945 verschwand. Für sie streitet die Vermutung des §1006 Abs. 2 BGB. Unangefochten hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass der streitbefangene Pkw identisch ist mit dem 1945 verschwundenen Mercedes Roadster, der sich zum Zeitpunkt der Sequestration unstreitig im Besitz der Verfügungsbeklagten befand. Den Besitz der ... GmbH hat das Landgericht zutreffend tatbestandlich festgestellt. Die Verfügungsklägerin hat mittels Vorlage der Kopie des Kommissionsbuchs der Daimler-Benz Verkaufsstelle von 1935 dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die ... GmbH den streitbefangenen Pkw 1935, und zwar durch ..., bestellte. Es ist unstreitig, dass bei Einnahme des Familienanwesens ... durch die amerikanischen Besatzungstruppen der Pkw dort vorhanden war. Daraus ist mit der für das einstweilige Verfügungsverfahren zugrunde zu legenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu folgern, dass der Wagen an die ... GmbH zum Eigenbesitz ausgeliefert wurde. Es ist davon auszugehen, dass ... für die ... GmbH erwarb. Ansonsten hätte die Nennung der ... GmbH als Bestellerin in dem alten Kommissionsbuch keinen Sinn gemacht. Mithin ist überwiegend wahrscheinlich, dass die ... GmbH den Besitz an dem streitbefangenen Fahrzeug auch 1945 noch hatte. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung der Tochter des ehemaligen Werkstattmeisters ... (Anlage Ast 14), nach deren Inhalt sie sich an einen grünen Mercedes Kompressor „der Familie ...“ erinnert. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Ausführungen des Landgerichts, nach denen es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Verfügungsklägerin letztlich Rechtsnachfolgerin der ... GmbH ist. Der Senat teilt die Ansicht der angefochtenen Entscheidung, dass durch die Vorlage des Umwandlungsvertrags aus dem Jahre 1959 (Anlage Ast 5) zunächst die Rechtsnachfolge der ... GmbH durch die ... GbR hinreichend glaubhaft gemacht ist. Entgegen der Berufung erscheint es unter den gegebenen Umständen - das Fahrzeug war im Jahre 1959 verschwunden und der Verbleib unklar - plausibel, den Mercedes mit 1,- DM in die Bilanz einzustellen, und zwar unabhängig davon, ob Bilanzierungsvorschriften dadurch verletzt wurden. Im Übrigen wird diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf Seite 8, 3. Absatz, verwiesen. Entsprechendes gilt für die Rechtsnachfolge der ... GbR durch die Verfügungsklägerin. Für die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass dies den Tatsachen entspricht, streiten der von der Verfügungsklägerin als Anlage Ast 8 vorgelegte Gesellschaftsvertrag und die eidesstattliche Erklärung des ... (Anlage Ast 2), nach deren Inhalt die ... GbR mit ihrem lediglich durch Erbfolge veränderten Gesellschafterbestand 2005 in die Verfügungsklägerin umgewandelt wurde. Das ist durch Schriftsatz vom 23.05.2012 auf Seite 20 erläutert worden. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Bestreiten der Verfügungsbeklagten mit Nichtwissen als ungeeignet, die nach dem vorgelegten Vertrag und der eidesstattlichen Erklärung gem. Anlage Ast 2 zu bejahenden überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtsnachfolge zu erschüttern. Auch der seit Bestehen der ... GmbH unverändert gebliebene Gegenstand des Unternehmens, nämlich das Betreiben einer Land- und Forstwirtschaft, spricht nicht zuletzt für die Rechtsnachfolge. 2. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.1 S. 1 BGB streitet demgegenüber nicht für die Verfügungsbeklagte, indem das Eigentum der H.S. D. B.V. als Eigenbesitzerin zu vermuten wäre. Denn die Verfügungsklägerin hat - ohne dem Ergebnis der im Hauptverfahren erforderlichen Vernehmung der Zeugin ... vorzugreifen - glaubhaft gemacht, dass der Rechtsvorgängerin 1945 das Fahrzeug iSv § 935 Abs. 1 BGB abhandenkam. Dabei kann offen bleiben, ob allein der erstinstanzliche Vortrag der Verfügungsklägerin und die eingereichten eidesstattlichen Erklärung dazu ausreichen, um einen Diebstahl oder ein Abhandenkommen des Fahrzeugs im Jahre 1945 gem. § 935 BGB als glaubhaft zu erachten. Jedenfalls ist unter zusätzlicher Berücksichtigung der zweitinstanzlich eingereichten weiteren eidesstattlichen Erklärung der ... ein Diebstahl des streitbefangenen Fahrzeugs - durch wen auch immer - im Vergleich zu der allein als Alternative infrage kommenden von der Verfügungsbeklagten genannten Beschlagnahme nach der Haager Landkriegsordnung nunmehr überwiegend wahrscheinlich. Die Tochter des ehemaligen Werkstattleiters, in dessen Obhut der Mercedes zur fraglichen Zeit 1945 war, schildert klarstellend in ihrer weiteren eidesstattlichen Erklärung vom 10.10.2012 (Anlage Ast K 30) einen Sachverhalt, nach dem das Verschwinden des Mercedes nicht etwa nach mehrtägiger Abwesenheit des Vaters irgendwann entdeckt wurde. Vielmehr ist nunmehr unter Zugrundelegung der Erklärung hinreichend wahrscheinlich, dass der Mercedes tatsächlich nachts wegkam und der Vater der ... über den Verbleib des Fahrzeugs bei den amerikanischen Armeeangehörigen, die auf dem Grundstück der Familie ... Quartier genommen hatten, auf Befragen nichts herausbekommen konnte. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts erachtet auch der Senat einen Diebstahl des Fahrzeugs als wahrscheinlicher als die Beschlagnahme infolge der Haager Landkriegsordnung. Zum einen ergeben sich auch aus dem Inhalt der vor dem Notar abgegebenen eidesstattlichen Erklärung keine Umstände, die gegen die Richtigkeit sprechen würden. Es gibt keine greifbaren und belegbaren Anhaltspunkte dafür, dass die damals 17-jährige Tochter des ehemaligen Werkstattmeisters keine zutreffende Schilderung ihrer Wahrnehmungen bekundet hat. Zum anderen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass eine Beschlagnahme des Nachts durchgeführt wurde und keiner der amerikanischen Armeeangehörigen darüber etwas wusste. Für eine solche Nacht-und-Nebel-Aktion“ bestand auch unter Berücksichtigung der unstreitig seinerzeit gegebenen sicheren“ Besatzungssituation durch die amerikanischen Truppen kein erkennbares Bedürfnis. Dem stehen die von der Verfügungsbeklagten eingereichten Unterlagen gem. Anlagen B6 und B7, die keinen sicheren Schluss auf die Art und Weise des Verschwinden des hier streitbefangenen Fahrzeugs zulassen, inhaltlich - ohne konkreten Bezug zu dem streitbefangenen Fahrzeug - nicht entgegen. 3. Die Verfügungsbeklagte hat demgegenüber die zugunsten der Verfügungsklägerin streitende Eigentumsvermutung gem. § 1006 Abs. 2 BGB auch nicht dadurch widerlegt, dass sie mit Erfolg einen gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs in der USA, in Deutschland oder einem anderen Staat, eine in den USA zu berücksichtigende Ersitzung oder den Eigentumsverlust durch die Versteigerung in Monterey unter Berücksichtigung des Art. 43 Abs. 3 EGBGB glaubhaft gemacht hätte. Von der Wahrscheinlichkeit des Eigentumsverlustes in den Jahren vor dem Wiederauftauchen des Fahrzeugs in den USA in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts auszugehen, verbietet sich schon deshalb, weil über seinen Verbleib nach dem Verschwinden 1945 und dem Wiederauftauchen in den USA nichts bekannt bzw. vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist. Von einem gutgläubigen Erwerb des Fahrzeugs in den USA ist nicht auszugehen. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf US-amerikanische Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass ein gutgläubiger Erwerb unter den gegebenen Voraussetzungen - Abhandenkommen des Fahrzeugs in Deutschland - kaum wahrscheinlich ist. Dem ist die Berufung substantiell auch nicht entgegengetreten. Vielmehr trägt sie zweitinstanzlich erstmals eine neue abweichende Erwerbshistorie des Fahrzeugs vor, aufgrund derer sie niederländisches Recht unter Berücksichtigung des Art. 43 EGBGB für anwendbar hält. Damit ist die Berufung indes nicht zu hören. Erstinstanzlich hat die Verfügungsbeklagte nämlich ausdrücklich vortragen lassen, das Fahrzeug sei bei der Auktion in Monterey durch die niederländische Fa. ... ersteigert worden (SS v 02.04.2012, Bl 80 dA). Nunmehr behauptet sie, die ... B.V. habe tatsächlich vom Ersteigerer ... am 20.08.2011 gekauft. Das Fahrzeug sei der ... B.V. am 01.12.2011 in Holland übergeben worden (Bl. 244 dA). Mit diesem neuen Vortrag ist die Verfügungsbeklagte gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Die Verfügungsklägerin bestreitet die Richtigkeit dieses Vortrags mit Schriftsatz vom 05.11.2012 und verweist darauf, dass ... und ... geschäftlich gemeinsam in Sachen Oldtimern unter dem Namen ... B.V. tätig sind (Anlage K 27). Abgesehen davon ist der neue Vortrag auch nicht vereinbar mit der erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung B 3, nach der tatsächlich ... - nach dem Briefkopf - für ... B.V. ersteigerte. Es ist letztlich nach den bekannten Fakten auch nicht wahrscheinlich, dass das Fahrzeug in den USA während seines dortigen Standorts im Zeitraum zwischen den 70er Jahren bis 2011 nach US-Statut ersessen“ wurde, weil der Herausgabeanspruch nach kalifornischem Recht nicht verjährt ist (dazu s.u. Ziff. 4.). Soweit die Berufung im Rahmen ihrer Ausführungen zur Verjährung meint, das Fahrzeug habe nach seinem Verschwinden während der amerikanischen Besatzungszeit nach den Vorschriften des deutschen materiellen Sachenrechts ersessen“ werden können, so ist das - wegen des nunmehr zu berücksichtigenden Statutenwechsels infolge des Verbringens des Fahrzeugs nach Deutschland - im Grundsatz richtig, sofern man nach US-Sachstatut die Frage der Ersitzung noch als offen“ betrachtet. Die Berufung legt indes keinen Sachverhalt dar, aus denen sich eine Ersitzung unter gebotener Anwendung des deutschen Sachenrechts ergeben würde. Was mit dem Fahrzeug nach seinem Verschwinden bis zu seinem Auftauchen 1976 in den USA passierte, ist - wie bereits ausgeführt - vollkommen unbekannt. Zwar könnten gem. § 943 BGB grundsätzlich bekannte Besitzzeiten in den USA zur Anrechnung kommen und zum Eigentumsverlust der Verfügungsklägerin führen. Immerhin befand sich das Fahrzeug bis 1976 in der Sammlung des Amerikaners ..., nach dessen Tod es ... für seine Sammlung erwarb, der es 1988 an ... veräußerte. Später war es im Besitz der Familie ..., ehe es am 20.08.2011 in Monterey von der ... B.V. ersteigert und nach Deutschland verbracht wurde. Dennoch kommt eine Ersitzung gem. §§ 937, 943 BGB nicht in Betracht, weil - wie sich aus dem Inhalt der Versteigerungsankündigung (Anlage Ast 9) ergibt - von der erforderlichen Gutgläubigkeit der amerikanischen Besitzer gem. § 937 Abs. 2 BGB gerade nicht ausgegangen werden kann. Immerhin handelt es sich um ein in Deutschland vor dem 2. Weltkrieg gebautes Auto, welches in den USA in einer Sammlung wieder auftauchte, dessen Historie und Besitzverhältnisse aber Jahrzehnte bis in die 70er Jahre ungeklärt waren und somit für jenen Zeitraum eine offensichtliche Legitimationslücke“ aufwies. Schließlich führte auch die Ersteigerung in Monterey durch die ... B.V. nicht zu einem Eigentumsverlust der Verfügungsklägerin, weil keine erkennbaren Sondervorschriften in Bezug auf die durchgeführte Versteigerung hinsichtlich eines fraglichen Eigentumserwerbs bestehen. 4. Für einen Eintritt der Verjährung des Herausgabeanspruchs vor dem Auftauchen des Fahrzeugs in den USA in den 70er Jahren bestehen keinerlei Anhaltspunkte, da - wie ausgeführt - über die Historie und den Verbleib des Fahrzeugs in jener Zeit nach Sach- und Streitstand nichts bekannt und von der darlegungs- und beweisbelasteten Verfügungsbeklagten nichts vorgetragen ist. Nicht erheblich sind die Ausführungen der Verfügungsbeklagten, soweit sie meint, ein etwaiger Herausgabeanspruch der Verfügungsklägerin sei selbst nach kalifornischem Recht und der insoweit geltenden 3-jährigen Verjährungsfrist ab Kenntnis des aktuellen Besitzers verjährt. Die Verfügungsklägerin hat dargetan, erstmals im Jahre 2011 aus Anlass der in Monterey beabsichtigten Versteigerung auf das vordem verschollene Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die Verfügungsklägerin hätte schon vorher Kenntnis haben und ihre Ansprüche in den USA verfolgen können, führt das nicht dazu, eine Verjährung nach kalifornischem Recht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Denn einerseits ist nicht ersichtlich, dass die Kenntnis der fahrlässigen Unkenntnis gleichzusetzen ist. Anderseits hat die insoweit mit der Darlegungslast und prozessualen Pflicht zur Glaubhaftmachung belastete Verfügungsbeklagte keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die eine Kenntnis der Verfügungsklägerin über den Verbleib des Fahrzeugs schon vor 2011 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Berufung ist auch nicht damit zu hören, der Herausgabeanspruch sei nach deutschem Recht unter Zugrundelegung der hier 30-jährigen - nach altem Recht maßgeblichen - Verjährungsfrist verjährt. Die allein ab Wiederauftauchen des Fahrzeugs in den USA hinreichend geklärten Besitzverhältnisse eröffnen der Verfügungsbeklagten nicht die Möglichkeit, die in den USA zurückgelegten“ Besitzzeiten über Art. 43 Abs. 3 EGBGB - wie im Zusammenhang mit der Frage der Ersitzung gem. § 943 BGB - im Rahmen der Verjährungsfrist zulasten der Verfügungsklägerin mit einzurechnen. Denn es handelt sich insoweit um geschlossene Vorgänge, die vom US-Recht abschließend bewertet wurden, wobei die hier bekannten bzw. glaubhaft gemachten Tatsachen aus den dargelegten Gründen einen Schluss auf die Verjährung nach US-Recht nicht in dem für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht rechtfertigen (s.o.). Nach US-Recht beginnt die Verjährung erst mit dem Entstehen des Herausgabeanspruchs, der wiederum von der Kenntnis der Person des Besitzers abhängt, also frühestens ab dem August 2011. Eine verjährungsrechtliche Anrechnung der Besitzzeiten der Vorbesitzer (sog. "Tacking") findet nach amerikanischem Recht nicht statt. Derartige geschlossene Tatbestände sind aber nach Statutenwechsel hinzunehmen und einer erneuten Beurteilung ungeachtet Art. 43 Abs. 3 EGBGB, der nach altem Statut geschlossene Tatbestände nicht erfasst, nicht zugänglich (Münchner Kommentar, EGBGB, Rn 166 zu Art. 43). Die Frage, ob ein Tatbestand abgeschlossen oder offen ist, muss - wie hier geschehen - nach dem anwendbaren materiellen Sachenrecht beantwortet werden und ist keine Frage des Kollisionsrechts (Münchner Kommentar, EGBGB, Rn 134 zu Art. 43). Die Berufung kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Verjährung nach niederländischem Recht berufen. Der Tatsachenvortrag der Verfügungsbeklagten, der nach Ansicht der Berufung zur Anwendung des niederländischen Rechts führt, ist gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen (s.o). Schließlich ist die Berufung ohne Erfolg, soweit sie rügt, erstinstanzlich nicht ausreichend rechtliches Gehör bekommen zu haben. Sie legt nämlich keine erkennbaren nachteiligen Folgen für sich in Bezug auf den Verlauf des Verfahrens dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff.10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gem. § 542 Abs. 2 ZPO nicht eröffnet. I. Tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO Auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542 Abs. 2 ZPO von der Darstellung abgesehen.