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Beschluss

14 W 64/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar auf die Rechtsverhältnisse des beigetretenen Dritten rechtlich einwirken kann.(Rn.3) 2. Der Gesellschafter einer GbR deutschen Rechts kann nicht neben der Gesellschaft auch Zahlung an sich verlangen. Sein Interesse beschränkt sich auf die Verbesserung der Einnahmesituation des Gesellschaftsvermögens, womit er lediglich ein wirtschaftliches Interesse verfolgt.(Rn.5) 3. Allein die Wertminderung der Beteiligung der Nebenintervenientin an der klagenden Fondsgesellschaft stellt sich lediglich als Reflex des Gesellschaftsschadens dar, der ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO nicht begründet.(Rn.6)
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Kläger und der Beklagten wird unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.11.2015 das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 03.09.2015 - Geschäfts-Nr.: 327 O 334/15 - abgeändert und die Nebenintervention der Frau Dr. A S auf Seiten der Klägerin zu 26) zurückgewiesen. Die Kosten des Zwischenstreits hat die Beschwerdegegnerin Frau Dr. A S nach einem Streitwert in Höhe von € 25.000,00 zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar auf die Rechtsverhältnisse des beigetretenen Dritten rechtlich einwirken kann.(Rn.3) 2. Der Gesellschafter einer GbR deutschen Rechts kann nicht neben der Gesellschaft auch Zahlung an sich verlangen. Sein Interesse beschränkt sich auf die Verbesserung der Einnahmesituation des Gesellschaftsvermögens, womit er lediglich ein wirtschaftliches Interesse verfolgt.(Rn.5) 3. Allein die Wertminderung der Beteiligung der Nebenintervenientin an der klagenden Fondsgesellschaft stellt sich lediglich als Reflex des Gesellschaftsschadens dar, der ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO nicht begründet.(Rn.6) Auf die sofortigen Beschwerden der Kläger und der Beklagten wird unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.11.2015 das Zwischenurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 03.09.2015 - Geschäfts-Nr.: 327 O 334/15 - abgeändert und die Nebenintervention der Frau Dr. A S auf Seiten der Klägerin zu 26) zurückgewiesen. Die Kosten des Zwischenstreits hat die Beschwerdegegnerin Frau Dr. A S nach einem Streitwert in Höhe von € 25.000,00 zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die sofortigen Beschwerden der Parteien sind gemäß §§ 71 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Der Senat teilt nicht die in der angefochtenen Entscheidung sowie dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.11.2015 vertretene Ansicht des Landgerichts, wonach die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens glaubhaft gemacht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 18.11.2015, Az: VII ZB 57/12, juris Rdnr. 13 m.w.N.) ist der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen und dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar auf die Rechtsverhältnisse des beigetretenen Dritten rechtlich einwirken kann. Davon abzugrenzen und nicht ausreichend für eine Nebenintervention ist hingegen ein sonstiges - ideelles, wirtschaftliches oder rein tatsächliches - Interesse des Streithelfers am Obsiegen einer Partei. 1. Frau Dr. S hat zwar glaubhaft gemacht, dass sie Gesellschafterin der Klägerin zu 26), einer französischen SCI, mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 25.000,00 ist. Soweit sie ihr Begehren an der Beteiligung des Rechtsstreits darauf stützt, dass ihr selbst durch die Veruntreuung von Geldern zum Nachteil der klagenden Gesellschaft infolge des Wertverlusts ihres Gesellschaftsanteils ein Schaden entstanden sei bzw. drohe, begründet dieser Umstand jedoch lediglich ein wirtschaftliches Interesse der Streithelferin. Die von ihr im Beitrittsschriftsatz vom 29.04.2015 zitierten Entscheidungen rechtfertigen keine andere Würdigung. Sie betreffen nicht das Interventionsinteresse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO, sondern befassen sich mit dem Begriff des Verletzten im Sinne des § 406 e Abs. 1 StPO (OLG Koblenz NStZ 1990, 604) bzw. des Geschädigten einer Untreue gemäß § 266 StGB (BGH, Beschluss vom 23.02.2012, Az: 1 StR 586/11). Zwar heißt es in der dort ebenfalls zitierten Entscheidung des BGH vom 13.02.1974 (NJW 1974, 338, juris Rdnr. 19), die sich mit dem Übergang vom Gesellschafts- zum Gesellschafterprozess befasst, ganz allgemein, dass ein Gesellschafter der Gesellschaff oder dem Prozessgegner als Streitgehilfe beitreten kann. Daraus ist allerdings nicht zu schließen, dass nicht in jedem Einzelfall die Voraussetzung des rechtlichen Interesses zu prüfen wäre. Dieses ist beispielsweise in Passivprozessen gegeben, in denen ein Gesellschafter für die Gesellschaftsschuld gegenüber Dritten (akzessorisch) haftet. Insoweit gelten bei einer GbR die zur Haftung des OHG-Gesellschafters entwickelten Grundsätze (§ 128 HGB) entsprechend. Um einen solchen Passivprozess handelt es sich vorliegend allerdings nicht. Im Aktivprozess kann der Gesellschafter einer GbR deutschen Rechts umgekehrt nicht neben der Gesellschaft auch Zahlung an sich verlangen. Es fehlt ihm insoweit an einem äquivalenten Rechtsschutzinteresse. Sein Interesse beschränkt sich darauf, die Einnahmesituation des Gesellschaftsvermögens zu verbessern. Er verfolgt damit lediglich ein rein wirtschaftliches Interesse, worin der bedeutsame Unterschied von Aktiv- und Passivprozessen liegt (vgl. OLGR Rostock 2002, 423, 424; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 43, 44 betr. Interesse des Aktionärs am Obsiegen seiner AG im Hinblick auf seine Dividende; vgl. auch Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rdnr. 71). Entscheidungen, in denen in vergleichbaren Fällen die Nebenintervention zugelassen wurde, sind dementsprechend von der Beschwerdegegnerin nicht aufgezeigt worden. Auch die im Nichtabhilfe beschloss zitierte Kommentarstelle (Mü-Ko-Schultes, § 66 Rdnr. 16) betrifft die Haftung „eines Gesellschafters im Prozess gegen die OHG", Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass es vorliegend um den Aktivprozess einer französischen société civile immobilière (SCI) geht Die Streithelferin Dr. S trägt selber vor, die SCI sei „weitestgehend der GbR vergleichbar.“ Aus den von den Klägern als Anl. BF 1 vorgelegten Urteilen nebst partieller Übersetzungen ergibt sich, dass ein Gesellschafter der SCI - entsprechend dem einer deutschen GbR - nur dann, wenn er einen persönlichen Schaden erleidet, diesen im eigenen Namen einklagen kann. Dass die Nebenintervenientin den streitgegenständlichen Anspruch auch im eigenen Namen erheben könnte, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Allein die Wertminderung ihrer Beteiligung an der klagenden Fondsgesellschaft stellt sich lediglich als Reflex des Gesellschaftsschadens dar, der ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO nicht begründet (vgl. schon RGZ 83, 182, 184; BGH NJW 2013, 1434, 1437 m.w.N.). Es liegt schließlich kein Fall der Rechtskrafterstreckung oder der Gestaltungswirkung vor, in denen ein Interventionsinteresse angenommen wird. Ohne Erfolg weist die Nebenintervenientin insoweit auf die Rechtsprechung des BGH zum Patentnichtigkeitsverfahren hin (vgl. BGHZ 68, 81, 85), wonach Wettbewerber als Dritte zum Beitritt berechtigt sind, die durch ein rechtskräftiges Nichtigkeitsurteil in ihren Rechten betroffen werden. Die dort genannten Grundsätze können auf die vorliegende Fallkonstruktion nicht übertragen werden, weil es vorliegend um Klagen auf Schadensersatz und nicht um Gestaltungsklagen geht. 2. Soweit die Nebenintervention damit begründet wird, Frau Dr. S hafte im Falle des Unterliegens der Klägerin zu 26), insbesondere im Falle deren Vermögenslosigkeit, gemäß Art. 1857 des französischen code civil anteilig für die Kosten des von der Gesellschaft geführten Prozesses, vermag auch dieser Umstand lediglich ein wirtschaftliches und kein rechtliches Interesse zu begründen. Unabhängig davon, dass dieses Interesse erst durch den Prozess selbst geschaffen wird, was in der Literatur als Interventionsgrund für nicht ausreichend erachtet wird (vgl. Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rdnr. 21, 25; Mansel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rdnr. 41 m.w.N., 71), entfällt ein Interventionsinteresse auch schon deshalb, weil die mögliche Haftung für die Prozesskosten vorliegend nicht den eigentlichen Streitgegenstand des Hauptprozesses betrifft. Für das Erfordernis der Streitgegenstandsbezogenheit spricht der Wortlaut des § 66 Abs. 1 ZPO, der ein Interesse am Obsiegen im Rechtsstreit selbst verlangt (vgl. Mansel a.a.O. Rdnr. 42/43). Ein Ausnahmefall, in dem der Dritte nach materiellem Recht (z. B. gemäß § 1437 Abs. 2 ZPO) für die Kosten gegenüber der Gegenpartei haften würde, was für ein Interventionsinteresse z. T. für ausreichend erachtet wird (vgl. Mü-Ko-Schultes, ZPO, § 66 Rdnr. 14; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rdnr. 25), ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Nach allem war den Anträgen der Kläger und Beklagten auf Zurückweisung der Nebenintervention stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 und 3 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die streitige Frage, ob in Aktivprozessen von Personengesellschaften deren Gesellschafter ein Interventionsinteresse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO haben, betrifft keinen Einzelfall, sondern ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt.