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Urteil

14 U 168/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:1028.14U168.21.00
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Leitsätze
Dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist es nicht zumutbar, während der Reparaturdauer seines verunfallten Bentley Bentayga W12 einen McLaren 720 mit eingeschränktem Laderaum ohne Winterreifen als Zweitwagen für Alltagsfahrten in den Wintermonaten zu nutzen. Dem Geschädigten obliegt es auch nicht, ein weiteres vorhandenes Fahrzeug, einen BMW compact, dessen Kupplung "durchrutscht" und der ebenfalls nicht mit Winterreifen ausgestattet ist, einzusetzen oder reparieren zu lassen.(Rn.7)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.10.2021, Az. 306 O 318/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.475,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2020 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu tragen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.475,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist es nicht zumutbar, während der Reparaturdauer seines verunfallten Bentley Bentayga W12 einen McLaren 720 mit eingeschränktem Laderaum ohne Winterreifen als Zweitwagen für Alltagsfahrten in den Wintermonaten zu nutzen. Dem Geschädigten obliegt es auch nicht, ein weiteres vorhandenes Fahrzeug, einen BMW compact, dessen Kupplung "durchrutscht" und der ebenfalls nicht mit Winterreifen ausgestattet ist, einzusetzen oder reparieren zu lassen.(Rn.7) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.10.2021, Az. 306 O 318/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.475,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2020 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu tragen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.475,00 € festgesetzt. I. Von der Darstellung tatbestandlicher Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. 1. Der Kläger begehrt von der Beklagten zunächst zu Recht Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 13.475,00 € für den Zeitraum vom 13.1.2020 bis zum 31.3.2020. a) Der Bundesgerichtshof bejaht im Grundsatz in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit von Kraftfahrzeugen. Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit - in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln - das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (BGH, Urteil vom 23.1.2018, VI ZR 57/17 - juris Rn. 7). b) Einen Fortfall der Nutzungsmöglichkeit des bei dem Verkehrsunfall vom 13.1.2020 beschädigten und auch privat genutzten Fahrzeug des Klägers hat es hier für mindestens 77 Tage gegeben. Der betroffene Bentley war gemäß dem Schadengutachten der Anlage K 1 zunächst nicht mehr verkehrssicher und befand sich sodann vom 14.1.2020 bis zur Rückgabe an den Kläger am 31.3.2020 in der Werkstatt von Bentley Hamburg. Zwar muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb „fühlbar“ geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (BGH, Urteil vom 23.1.2018, VI ZR 57/17 - juris Rn. 8). Das war hier aber der Fall. aa) Die Schadensminderungspflicht gebietet nur den Einsatz eines Zweitwagens, wenn dies möglich und zumutbar ist (vgl. zuletzt OLG Frankfurt, Urteil vom 21.7.2022, 11 U 7/21 - juris Rn. 34). Insofern kann zwar auch die Nutzung eines kleineren und weniger komfortablen Ersatzwagens zumutbar sein, da es auf die Beeinträchtigung des Fahrvergnügens nicht ankommt (OLG Frankfurt aaO). Erforderlich bleibt aber zum einen, dass es sich um einen fahrfähigen Wagen handelt sowie zum anderen, dass Zumutbarkeit hinsichtlich der üblichen Fahrzwecke besteht. Das war vorliegend weder hinsichtlich des BMW noch hinsichtlich des McLaren der Fall. Bei dem McLaren 720 handelt es sich um einen Sportwagen mit erheblichen Einschränkungen beim Laderaum, der zudem nicht mit Winterreifen, sondern mit Semi Slick-Reifen ausgestattet war. Es erschließt sich dem Gericht ohne weiteres, wenn dieser vom Kläger nicht für Alltagsfahrten in den Wintermonaten genutzt wird; dies ist auch nicht als zumutbar zu erachten. Auch ein Einsatz des BMW 318 compact war dem Kläger nicht zumutbar. Bereits in dem vom Kläger für dieses Fahrzeug vorgelegten Kaufvertrag vom 7.10.2019 heißt es, dass das Fahrzeug „diverse Mängel“ aufweise und nur „bedingt fahrbereit“ sei. Nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht insoweit zur Überzeugung des Senats fest, dass die Kupplung des BMW bereits im Oktober 2019 „an der Verschleißgrenze“ war und „durchrutschte“, wie der Verkäufer, der Zeuge W. glaubhafte bekundete. Der Zeuge W. hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar angegeben, dass aus seiner Sicht der BMW bereits im Oktober 2019 nur noch für kurze Strecken fahrbereit gewesen sei, „wenn man vorsichtig gefahren ist und das Fahrzeug nicht zu warm wurde“. Der Zeuge G., der erklärte, den BMW während der Besitzzeit des Klägers ein paar Mal gefahren zu sein, hat daneben bekundet, dass das Fahrzeug nach seinem Eindruck „allein wegen der rutschenden Kupplung nicht als Alltagsfahrzeug“ verwendbar gewesen sei. Hinzu kommt schließlich, dass auch für den BMW unstreitig keine Winterreifen vorhanden waren, der Ausfall des Bentley aber in den Monaten Januar bis März stattgefunden hat. Der Senat hat in der Gesamtschau deshalb keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des persönlich angehörten Klägers, nach der er den BMW im Grundsatz zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13.1.2020 nicht (mehr) benutzt habe. bb) Der Kläger war auch nicht auf Grund seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den BMW während des Ausfalls des Bentleys in einem Umfang reparieren (und mit Winterreifen ausstatten) zu lassen, der eine zumutbare Nutzung im Alltag ermöglicht hätte. Jedenfalls war für den Kläger nämlich zu keinem Zeitpunkt vorauszusehen, dass die Reparatur des Bentley (jeweils noch) so lange dauern würde, dass entsprechende Investitionen in den BMW angezeigt gewesen wären. Zwar heißt es in dem Schadensgutachten vom 14.1.2020 (Anlage K 1), dass die Reparatur des Bentley voraussichtlich nur fünf bis sechs Arbeitstage dauern würde. Indes ergibt sich aus dem als Anlage BER 1 eingereichten Schreiben des Privatgutachters vom 17.2.2020, welches der Kläger als Antwort auf eine E-Mail-Anfrage vom 16.2.2020 erhielt, dass Ende Januar 2020 bei der Demontage des Fahrzeugs weitere Schäden festgestellt worden sind, was zu einer gutachterlichen Nachbesichtigung am 31.1.2020, einem Freitag, geführt hat. In der Folge wurde gemäß dem Rechnungsprüfungsbericht des Privatgutachters vom 31.3.2020 (Anlage K 6) der Ersatz zahlreicher weiterer Fahrzeugteile erforderlich. Zwar folgt aus den zur Akte gelangten Unterlagen nicht, dass sich der Kläger sodann vor dem 3.3.2020, dem Tag, an dem er bei Bentley Hamburg in Person des Zeugen K. per E-Mail nach dem Stand der Reparatur fragte, erneut nach seinem Wagen erkundigt hätte. Auch der Zeuge K. konnte sich nicht konkret an Kontakte mit dem Kläger - etwa in telefonischer Form - im Monat Februar 2020 erinnern. Indes würde die Annahme einer auf den BMW bezogenen Handlungsaufforderung an den Kläger bereits im Februar 2020 seine Schadensminderungspflicht auch ohne eine entsprechende Kommunikation überdehnen. Zwar hält es auch der Senat für denkbar, dass ein nochmaliges Nachhaken des Klägers bei Bentley im Februar 2020 zu einer zügigeren weiteren Ersatzteilbestellung, die nach „Bestellablauf-Übersicht“ der Anlage B 1 tatsächlich erst Anfang März 2020 erfolgte, geführt hätte. Indes wäre auch dann noch nicht absehbar gewesen, dass sich die Reparatur wegen defekter Ersatzteile und dem nachfolgenden Erfordernis einer abermaligen Bestellung nochmals weiter verzögern würde. Ab Anfang März 2020 jedenfalls hat der Kläger in nachvollziehbarer Weise in ausreichenden Zeitabständen per E-Mail beim Zeugen K. Nachfrage gehalten, ohne dass sich aus den Antworten ergeben hätte, dass nach wie vor nicht mit einer zeitnahen Fertigstellung der Reparatur hätte gerechnet werden können. c) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den Bentley des Klägers pro Ausfalltag eine Nutzungsausfallentschädigung von 175,00 € anfällt. 2. Der Kläger hat weiter als Nebenforderung einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 €. 3. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.