Beschluss
14 U 22/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2023:0918.14U22.23.00
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander in einen „gemeinsamen“ bzw. über mehrere Meter nicht baulich oder wenigstens farblich abgrenzten Verkehrsbereich geführt werden, so entstehen zwangsläufig ähnliche Situationen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen. Dort haben Radfahrer die Belange von Fußgängern in einem besonderen Maße zu beachten, da mit Unachtsamkeiten und Schreckreaktionen zu rechnen ist (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 U 117/01).(Rn.11)
2. Bei Jugendlichen ist bei der Prüfung der Fahrlässigkeitsmerkmale zu berücksichtigen, ob ein normal entwickelter Jugendlicher dieses Alters in der konkreten Situation die Gefährlichkeit seines Tuns hätte voraussehen und dieser Einsicht gemäß hätte handeln können und müssen.(Rn.16)
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Parteien am 16. Oktober 2023 einen Vergleich geschlossen haben. Dieser ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander in einen „gemeinsamen“ bzw. über mehrere Meter nicht baulich oder wenigstens farblich abgrenzten Verkehrsbereich geführt werden, so entstehen zwangsläufig ähnliche Situationen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen. Dort haben Radfahrer die Belange von Fußgängern in einem besonderen Maße zu beachten, da mit Unachtsamkeiten und Schreckreaktionen zu rechnen ist (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 U 117/01).(Rn.11) 2. Bei Jugendlichen ist bei der Prüfung der Fahrlässigkeitsmerkmale zu berücksichtigen, ob ein normal entwickelter Jugendlicher dieses Alters in der konkreten Situation die Gefährlichkeit seines Tuns hätte voraussehen und dieser Einsicht gemäß hätte handeln können und müssen.(Rn.16) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Parteien am 16. Oktober 2023 einen Vergleich geschlossen haben. Dieser ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Die Hinweise aus der heutigen mündlichen Verhandlung werden wie folgt zusammengefasst: Die zulässige Berufung der Klägerin dürfte teilweise begründet sein. 1. Der Klägerin stehen zwar gegenüber der minderjährigen Beklagten zu 2) keine Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche aufgrund des Unfalls vom 10.03.2019 im Park des Kaiser-Friedrich-Ufers zu (s.u. a), jedoch dürfte eine Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten zu 1) gegeben sein (s.u. b). a) Die Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 230 StGB liegen im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nicht vor. Zwar ist der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung wohl gegeben, jedoch trifft die Beklagte zu 2) kein Verschulden. aa) Im Bereich der von der Klägerin angegebenen Unfallstelle (siehe das schwarze Kreuz in der Anlage K 1 und das rote Kreuz in der Anlage K 11) ist die Nutzung der Verkehrsfläche durch Fußgänger und Fahrradfahrer nicht eindeutig ausgeschildert. Ein Verkehrszeichenplan konnte dem Senat auf Anforderung vom 15.05.2023 durch das Bezirksamt nicht zur Verfügung gestellt werden. bb) Letztlich wird offen bleiben können, ob ein gemeinsamer oder ein getrennter Rad- und Gehweg anzunehmen ist, da vorliegend vergleichbaren Sorgfaltsanforderungen an Radfahrer zu stellen sind. (1) Es lag eine Verkehrssituation vor, aus der sich potentiell eine Begegnungs- und Kollisionsgefahr ergeben konnte. Aufgrund der örtlichen bzw. baulichen Gegebenheiten musste im Unfallbereich mit querenden Fußgängern gerechnet werden. Vorliegend hatte sich die abstrakte Gefährdungssituation auch weiter verdichtet. Der Beklagte zu 1) gab in seiner Anhörung vor dem Landgericht an, er habe die Klägerin „als Passantin“ bemerkt, „die sich anheischig machte, den Fahrradweg zu betreten, auf dem wir fuhren.“ Ferner führte er aus: „Ich merkte nicht, dass die Klägerin nach links oder rechts guckte. Ich war dann in ihrer Nähe und rief ihr zu und klingelte, darauf reagierte die Klägerin jedoch nicht“ (Bl. 104 d.A.). Diese Angaben hat der Beklagte zu 1) in seiner Anhörung vor dem Senat im Wesentlichen bestätigt und weiter ausgeführt. Danach hat er frühzeitig bemerkt, dass die Klägerin in seinen Fahrweg gelangen könnte und die Gefahr einer Kollision bestand. (2) Aufgrund der von der Beklagten zu 2) vorgefundenen Verkehrslage war von ihr (ebenso wie vom Beklagten zu 1) objektiv zu fordern, ihr Fahrrad so zu führen, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Darüber hinaus durfte sie nur so schnell fahren, dass sie ihr Fahrrad ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Werden wie hier Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander in einen „gemeinsamen“ bzw. über mehrere Meter nicht baulich oder wenigstens farblich abgrenzten Verkehrsbereich geführt, so entstehen zwangsläufig ähnliche Situationen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen. Dort haben Radfahrer die Belange von Fußgängern in einem besonderen Maße zu beachten, da mit Unachtsamkeiten und Schreckreaktionen zu rechnen ist (OLG Köln, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 U 117/01 -, Rn. 8, juris; Staudinger/J Hager (2021) BGB § 823 E, Rn. E 161). Insbesondere bei einer unklaren Verkehrslage muss gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger gesucht werden; soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 9. März 2004 - 8 U 19/04 -, Rn. 5-8, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 7. April 2004 - 4 U 644/04 -, Rn. 17, juris). Auf getrennten Rad- und Gehwegen bestehen für Radfahrer vergleichbare Pflichten zur Rücksichtnahme auf Fußgänger jedenfalls dann, wenn sich das abstrakte Gefährdungspotential wie hier zu einer kritischen Situation verdichtet hat, weil sich die Klägerin in einem nicht eindeutig beschilderten und gekennzeichneten Übergangsbereich erkennbar abgelenkt und unaufmerksam in Richtung des Fahrweges des Radfahrers zubewegt. In einer solchen Situation muss der Fahrradfahrer seine Geschwindigkeit reduzieren und sich bremsbereit verhalten (BGH, Urteil vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07 -, Rn. 12-14, juris; Lorenz NZV 2014, 498, beck-online). Auf ein Klingeln (hier des voranfahrenden Beklagten zu 1)) durfte sich die Beklagte zu 2) nicht verlassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2009 - I-1 U 278/06 -, Rn. 7, juris). cc) Die Frage, ob die Beklagte zu 2) die von ihr zu fordernde Vorsicht und Rücksichtnahme tatsächlich objektiv verletzt hat, hat das Landgericht ohne Begründung und ohne Würdigung der Partei- und Zeugenangaben verneint. Die Anhörung der Parteien in der heutigen Verhandlung lässt darauf schließen, dass (1.) der Beklagte zu 1) (objektiv) die erforderliche Sorgfalt nicht hat walten lassen und (2.) die Beklagte zu 2) ihr Fahrverhalten (unfallkausal) an dem ihres Vaters ausgerichtet hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2) genauso wie ihr Vater zwar nicht besonders schnell, aber deutlich schneller als Schrittgeschwindigkeit in den Bereich der beiden Brückenübergänge eingefahren ist, und bei der gebotenen aufmerksamen Fahrweise mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit der Unfall vermieden worden wäre. Die Beklagten waren nicht ausreichend bremsbereit und hätten nicht vor der Klägerin anhalten können. Insofern bedarf es voraussichtlich zur Feststellung einer objektiven und unfallkausalen Pflichtverletzung aufgrund der Schilderungen des Beklagten zu 1) keiner Wiederholung der Zeugenvernehmungen. Die Parteien werden vorsorglich um Mitteilung gebeten, ob sie auf die erneute Vernehmung der Zeugin K. und des Zeugen M. verzichten; ggf. würden deren Bekundungen anhand der vom Landgericht protokollierten Zeugenaussagen gewürdigt. dd) Jedenfalls fehlt es an einem Verschulden der Beklagten zu 2), die zum Unfallzeitpunkt 9 Jahre alt war. Bei Jugendlichen ist bei der Prüfung der Fahrlässigkeitsmerkmale (insbesondere der Vorhersehbarkeit der Gefahr, der Vermeidbarkeit des schädigenden Ereignisses einschließlich der Zumutbarkeit des Verhaltens) zu berücksichtigen, ob ein normal entwickelter Jugendlicher dieses Alters in der konkreten Situation die Gefährlichkeit seines Tuns hätte voraussehen und dieser Einsicht gemäß hätte handeln können und müssen (Palandt/Sprau, BGB, 82. Aufl., 2023, § 828 Rn. 7 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Ein neunjähriges Mädchen, das mit seinem Fahrrad auf einem farblich gestalteten Radweg in einen Bereich mit mehreren Zuwegungen ohne weitere Fahrbahnmarkierungen in Richtung eines wieder farblich gekennzeichneten Radweges fährt, dabei seinem vorausfahrenden Vater folgt, wird im Regelfall nicht die Einsicht eines Erwachsenen aufweisen und damit rechnen, dass einerseits der vorausfahrende Vater unangepasst fahren könnte und andererseits die erwachsene Klägerin unter Missachtung elementarer Sorgfaltsanforderungen in den Fahrweg tritt. Eine neunjährige Fahrradfahrerin wird vielmehr auf ein verkehrsgerechtes und vorausschauendes Verhalten der Erwachsenen vertrauen (siehe Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29. November 2011 - 4 U 3/11 - 2 -, Rn. 42-43, juris für einen 14-jährigen Jungen). b) Aufgrund der durchgeführten Parteianhörung geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zu 1) der Klägerin dem Grunde nach haftet. In welcher Höhe die Klägerin Schmerzensgeld verlangen kann, lässt sich derzeit allerdings noch nicht abschließend bestimmen. Jedenfalls trifft die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden. aa) Nach vorläufiger Auffassung des Senats hat der Beklagte zu 1) nach den Umständen in der konkreten Situation seiner Aufsichtspflicht nicht genügt hat. Trotz der vielen Fußgänger und des herrschenden Fahrradfahrverkehrs sowie Bemerkens der gefahrenträchtigen Gehrichtung der unaufmerksamen Klägerin ist er zunächst ungebremst mit einer geschätzten Eigengeschwindigkeit von 15 km/h in Richtung des Brückenbereichs mit seinen verschiedenen Zuwegungen weiter gefahren, hat erst nach dem zweiten Klingeln die Geschwindigkeit leicht reduziert und konnte der Klägerin, die auf Zuruf nicht reagierte, gerade noch mit einer Lenkung nach rechts ausweichen. Der Beklagte zu 1) hätte schon früher unfallvermeidende Bremsbereitschaft herstellen müssen. Dies hat er nicht getan. Obwohl der Beklagte zu 1) ein Eintreten der Klägerin in den Fahrweg befürchtet hatte, hätte er nicht rechtzeitig vor der Klägerin bremsen können. Der vorausfahrende Beklagte zu 1) hat sich damit selbst zwar nicht unmittelbar unfallkausal, aber verkehrswidrig verhalten und damit ein Nachahmen durch die nachfolgende Beklagte zu 2) „provoziert“. Der vorausfahrende Beklagte zu 1) hat seine ca. 2 bis 3 m hinter ihm fahrende Tochter nicht rechtzeitig aufgefordert, die Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass der Zusammenstoß hätte vermieden werden können. bb) Die Höhe des von der Klägerin verlangten Schmerzensgeldes (mindestens € 4.000,-) dürfte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand übersetzt sein. Unstreitig ist einerseits, dass die Klägerin unfallbedingt eine beidseitige Knieprellung und Prellung der rechten Flanke erlitt (Anlage K 3). Andererseits ist unstreitig, dass die Klägerin sich keiner Operation oder stationären Behandlung unterziehen musste. Unklar ist, ob die Beklagte die von der Klägerin behauptete unfallbedingte AU (vgl. Anlagenkonvolut K 5) weiterhin bestreiten will. Näherer Vortrag und Belege für die von der Klägerin behauptete nicht abgeschlossene Heilbehandlung und die anhaltenden (unfallbedingten) Rückenbeschwerden fehlen. Jedenfalls derzeit steht ein unfallkausaler Dauerschaden nicht fest. Sollte die Klägerin hier weiteren Vortrag leisten können, wird sie voraussichtlich noch zu den Unfallverletzungen und Unfallfolgen anzuhören sowie ein Sachverständigengutachten einzuholen sein. cc) In der Bemessung des Schmerzensgeldes wird ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen sein. Derzeit nimmt der Senat eine Haftungsquote von 50:50 an. Zwar trifft den Fahrradfahrer gegenüber dem Fußgänger regelmäßig eine höhere Verantwortung, jedoch hat sich die erwachsene und ortskundige Klägerin äußerst unaufmerksam verhalten. So hat sie sich in einem unfallträchtigen Bereich telefonierend fortbewegt und dabei nicht ausreichend auf sich nähernde Fahrradfahrer geachtet. Die vom Beklagten zu 1) glaubhaft geschilderten Klingelzeichen und Zurufe hat sie nicht wahrgenommen. 2. Die Klägerin hat ihr Feststellungsinteresse noch nicht dargelegt. Zur Möglichkeit eines zukünftig eintretenden materiellen oder immateriellen Schadens ist kein Vortrag erfolgt. Nicht ersichtlich ist, dass Jahre nach dem Unfall vom 10.03.2019 noch Kosten zur Behandlung der unfallbedingten Verletzungen anfallen oder mit dem Eintritt gesundheitlicher Spätschäden wenigstens zu rechnen ist. II. Auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist zweifelhaft, ob die Klägerin ein höheres Schmerzensgeld als € 1.000,- bis € 1.500,- erreichen kann. Zur Vermeidung einer weiteren (kostenträchtigen) Beweisaufnahme und im Interesse einer abschließenden Erledigung wird den Parteien folgender Vergleich vorgeschlagen: 1. Der Beklagte zu 2) zahlt an die Klägerin € 1.500,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2021. 2. Der Beklagte zu 2) hält die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 220,27 frei. 3. Mit Erfüllung der Pflichten gemäß Ziffer 1. und 2. sind sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen, materiellen und immateriellen Ansprüche der Klägerin, seien sie bekannt oder unbekannt, vorhersehbar oder unvorhersehbar, aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 10.03.2019 gegen die Beklagtenseite endgültig und vollumfänglich erledigt, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 4. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 75% und der Beklagte zu 1) 25% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) zu 25% und im Übrigen die Klägerin selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser 25% selbst und die Klägerin 75%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf € 6.000,- festgesetzt werden; der Wert des Vergleichs übersteigt den der Hauptsache nicht.