Beschluss
14 U 24/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:0115.14U24.23.00
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Leitsätze
1. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle reicht für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners zurechenbar beeinflusst hat, mithin dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Anschluss BGH, Urteil vom 22. November 2016 - VI ZR 535/15, r+s 2017, 95).(Rn.8)
2. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht und es sich bei dem Unfall um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279).(Rn.9)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.02.2023, Az. 331 O 63/22, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle reicht für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten "Unfall ohne Berührung" ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners zurechenbar beeinflusst hat, mithin dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Anschluss BGH, Urteil vom 22. November 2016 - VI ZR 535/15, r+s 2017, 95).(Rn.8) 2. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht und es sich bei dem Unfall um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279).(Rn.9) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.02.2023, Az. 331 O 63/22, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage auf Basis der von ihm festgestellten - und nach § 529 Abs. 1 ZPO auch vom Senat zugrunde zu legenden - Tatsachen zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat auch zur Auffassung des Senats weder aus §§ 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 i.V.m. §115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG noch aus § 823 BGB oder einer anderen Rechtsgrundlage Ansprüche auf Ersatz seines materiellen oder immateriellen Schadens aus dem Unfallereignis vom 22.09.2021 gegen die Beklagten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; der Kläger ist bezüglich der Zurechnung des ihm entstandenen Körperschadens zu dem Betrieb des von der Beklagten zu 1) gefahrenen und gehaltenen, bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW beweisfällig geblieben. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist zunächst, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ beschädigt worden ist. Das Haftungsmerkmal „beim Betrieb“ ist - wie es das Landgericht ausgeführt hat - entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm zwar zunächst weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist die Kehrseite dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; ein Schaden ist daher bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit) geprägt worden ist (zuletzt BGH Urteil vom 24.01.2023 - VI ZR 1234/20, BeckRS 2023, 3235 Rn. 8, beck-online). Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle reicht allerdings für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners zurechenbar beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 14 m.w.N.). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang steht und es sich bei dem Unfall um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (st. Rspr., zuletzt etwa BGH Urt. v. 24.1.2023 - VI ZR 1234/20, BeckRS 2023, 3235 Rn. 8 m.w.N., beck-online). Vorliegend hat der Kläger einen solchen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des beklagten Fahrzeugs und seinem Sturz nicht bewiesen. Es steht nach den Feststellungen des Landgerichts bereits nicht fest, dass es ohne das (beginnende) Wenden bzw. Abbiegen der Beklagten zu 1 zu keinem Sturz des Klägers gekommen wäre. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) nach der Kreuzung auf eine Tankstelle abbog, reicht nicht aus, um eine im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG relevante Ursächlichkeit ihrer Fahrweise für den Unfall zu bejahen. Für die Zurechnung kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschädigte auf eine bestimmte Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers bei einer kritischen Verkehrslage reagiert hat (OLG München, Urteil vom 30.6.2017 - 10 U 4051/16, beck-online). Die Beklagte zu 1) hat - ebenso glaubhaft wie der beweisbelastete Kläger - angegeben, der Kläger sei in der Kurve auf nasser Fahrbahn weggerutscht, was sie im Rückspiegel gesehen habe. Davon, dass sich der Sturz als eine Reaktion auf das (beginnende) Abbiegen bzw. Wenden der Beklagten zu 1) ereignet hat, es also ohne das Manöver des vorausfahrenden Beklagtenfahrzeugs nicht zu einem Sturz gekommen wäre, steht nach der Beweisaufnahme des Landgerichts gerade nicht fest. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen ins Leere. Insbesondere findet keine andere Verteilung der Beweislast nach den Regeln eines Anscheinsbeweises statt. Es kann daher offen bleiben, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises bei berührungslosen Unfällen zur Anwendung kommen können. Ein Sachverhalt, der Grundlage für die Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises sein könnte, steht nämlich bereits nicht fest. Nach der hierfür beim Kläger liegenden Beweislast und der zutreffenden Beweiswürdigung des Landgerichts hat sich der Unfall nur in Anwesenheit des Beklagtenfahrzeugs, nicht aber als Reaktion auf dessen Fahrverhalten ereignet. Ein Anspruch aus § 18 Abs. 1, § 7 Abs. 1 StVG ist nach obigen Ausführungen ebenfalls nicht gegeben und auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB scheitert daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Beklagte zu 1) den Unfall/Schaden (schuldhaft) verursacht hat. Dem Kläger sei nach alledem geraten, die Berufung zurückzunehmen.