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Urteil

15 U 39/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:1124.15U39.21.00
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Leitsätze
1. Ein Zwangsverwalter ist nur denjenigen gegenüber verpflichtet, denen er nach dem ZVG zur Erfüllung von Pflichten verpflichtet ist, also nicht jedem gegenüber, der nur irgendwie mit dem zwangsverwalteten Grundstück in vertraglichen Kontakt kommt (hier: Landwirt, auf dessen Grund Biogasanlage steht). Der Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG gilt nämlich bei § 154 ZVG nicht.(Rn.22) 2. Daher haftet der Zwangsverwalter nicht gegenüber Personen, mit denen er normale Austauschverträge schließt. Er haftet daher nicht bei Abschluss von Kaufverträgen über Lieferung von Biomasse und Dienst/Werkverträge über Anlieferung und Abtransport. Denn es handelt sich nicht um Verpflichtungen gem. § 155 Abs. 1 ZVG.(Rn.24) 3. Ein Biomasse liefernder Landwirt kann auch nicht damit durchdringen, dass die abgeschlossenen Verträge eine vom Zwangsverwalter geschuldete erforderliche Maßnahme waren, um den Betrieb der Biogasanlagen aufrecht zu erhalten. Dies gilt, obwohl die Anlagen ohne die Lieferverträge über Biomasse nicht betrieben werden konnten. Denn anders als bei den Wohngebäuden aus der BGH-Rechtsprechung gab es hier keine Verpflichtung des Zwangsverwalters, den Betrieb aufrecht zu erhalten.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem angegriffenen Urteil des Landgerichts darf ohne Sicherheitsleistung durchgeführt werden. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zwangsverwalter ist nur denjenigen gegenüber verpflichtet, denen er nach dem ZVG zur Erfüllung von Pflichten verpflichtet ist, also nicht jedem gegenüber, der nur irgendwie mit dem zwangsverwalteten Grundstück in vertraglichen Kontakt kommt (hier: Landwirt, auf dessen Grund Biogasanlage steht). Der Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG gilt nämlich bei § 154 ZVG nicht.(Rn.22) 2. Daher haftet der Zwangsverwalter nicht gegenüber Personen, mit denen er normale Austauschverträge schließt. Er haftet daher nicht bei Abschluss von Kaufverträgen über Lieferung von Biomasse und Dienst/Werkverträge über Anlieferung und Abtransport. Denn es handelt sich nicht um Verpflichtungen gem. § 155 Abs. 1 ZVG.(Rn.24) 3. Ein Biomasse liefernder Landwirt kann auch nicht damit durchdringen, dass die abgeschlossenen Verträge eine vom Zwangsverwalter geschuldete erforderliche Maßnahme waren, um den Betrieb der Biogasanlagen aufrecht zu erhalten. Dies gilt, obwohl die Anlagen ohne die Lieferverträge über Biomasse nicht betrieben werden konnten. Denn anders als bei den Wohngebäuden aus der BGH-Rechtsprechung gab es hier keine Verpflichtung des Zwangsverwalters, den Betrieb aufrecht zu erhalten.(Rn.24) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Vollstreckung aus dem angegriffenen Urteil des Landgerichts darf ohne Sicherheitsleistung durchgeführt werden. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Zwangsverwaltungs- und Insolvenzverfahren. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Landwirt und beteiligte sich im Jahre 2006 und 2007 an Kommanditgesellschaften, deren Geschäftsmodell es war, auf landwirtschaftlichen Flächen Biogasanlagen zu errichten. Dieses Modell wurde gewählt, weil die Errichtung der Anlagen baurechtlich nur zulässig war, wenn Biomasse aus den Betrieben verwendet wurde, auf denen die Anlagen standen. Da die Errichtung viel Kapital erforderte, errichteten die jeweiligen Gesellschaften mittels der Bestellung von Erbbaurechten Biogasanlagen, die dann von weiteren sog. Betreiber-KGs betrieben wurden. Der Kläger war an solch einer Betreiber KG Kommanditist. Grundlage dessen war ein Geflecht von Verträgen, in denen die Belieferung der Anlagen mit Biomasse und deren Bewirtschaftung vereinbart wurden. Da der Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen nicht wirtschaftlich war, wurden diese schließlich eingestellt, was dazu führte, dass die Betreiber-KGs die ihnen gewährte Darlehen nicht mehr bedienen konnten. Mit Beschluss vom 6. März 2013 ordnete das Amtsgericht Hagenow die Zwangsverwaltung der bestellten und eingetragenen Erbbaurechte und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter. Dieser versuchte, den wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu retten und schloss mit dem Beklagten namens der KGs verschiedene Verträge zur Lieferung von Biomasse und zum Betrieb der Anlagen. Auf Grundlage dieser Verträge erfüllte der Kläger seine Lieferverpflichtungen, obwohl der Beklagte bereits unter dem 6. August 2014 mitgeteilt hatte, dass die Anlagen nicht länger wirtschaftlich zu betreiben seien. Zahlungen erhielt der Kläger in der Zeit von 2014 bis 2017 aber nicht vollständig (vgl. hierzu die Rechnungen Anlage K 8 und die Forderungsaufstellung des Klägers Anlage K 1). Diese Beträge verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage. Die Parteien verhandelten über Stundungen der fälligen Zahlungen und stritten über die Wirksamkeit der Verträge bzw. deren möglicher Sittenwidrigkeit oder Unwirksamkeit auf Grund vom Beklagten erklärter Anfechtungen. Trotz dieser Spannungen kam der Kläger weiterhin seinen Lieferverpflichtungen nach. Schließlich wurde über das Vermögen der beiden Betreiber-KGs in den Jahren 2016 und 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe während der Zwangsverwaltung pflichtwidrig Rechnungen nicht beglichen, bzw. vorhandene Gelder ebenfalls pflichtwidrig zur Begleichung eigener Vergütungsansprüche verwendet statt diese an ihn auszuzahlen. Der Kläger hat daher beantragt; Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 706.095,32 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2017 und weitere € 51.597,13 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 2.595,95 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei nicht gemäß §§ 9, 154 ZVG anspruchsberechtigt. Außerdem habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass er nicht für eine Unterdeckung oder dessen wirtschaftliche Risiken aufkomme. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die tatbestandliche Darstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Landgericht hat mit Urteil vom 30. Dezember 2020 die Klage abgewiesen und diese Entscheidung darauf gestützt, dass dem Kläger keine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustünden, weil mit diesem keine vertraglichen Beziehungen bestanden hätten. Auch aus §§ 9, 154 ZVG stünden dem Kläger keine Ansprüche zu, weil der Kläger nicht in den Pflichtenkreis der Aufgaben des Beklagten einbezogen gewesen sei. Das Landgericht hat umfassend erörtert, ob im Sinne einer Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Rostock (Urteil vom 2. April 202, Az. 3 U 1/19) der Kreis der geschützten Personen unter engen Voraussetzungen zu erweitern ist oder im Sinne der Rechtsprechung des BGH der Kreis der erfassten Personen sich nicht auf die formell am Verfahren Beteiligten beschränkt. Letztlich hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass im Sinne der Rechtsprechung des OLG Rostock nicht von einer erweiternden Haftung gemäß § 154 ZVG auszugehen ist. Daher sei sich im Falle der Fortführung des Unternehmens der Kritik an dem Konstrukt der erweiterten Haftung anzuschließen, weil sonst die Risiken für den Zwangsverwalter unübersehbar und nicht tragbar wären. Gegen dieses, dem Klägervertreter am 4. Januar 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger unter dem 4. Februar 2021 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe die Tatsachen unzutreffend festgestellt, denn für die Lieferung von Gülle und Abtransport sei ein Entgelt vereinbart gewesen, die angeblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Anlage seien mit Nichtwissen bestritten, die Instandhaltungskosten von € 400.000,-- habe der Betrieb nicht allein getragen, es sei nicht unstreitig, dass der Kläger nach Wiederaufnahme des Betriebs für gleiche Leistungen doppelte Preise vereinbart habe und der Vortrag zur Vereinnahmung von Geldern und einer Überweisung sei nicht unstreitig. Darüber hinaus seien dem Landgericht auch Rechtsfehler unterlaufen. Die Entscheidung des Landgerichts Rostock sei nicht anwendbar, weil es dort um die Grundstücksbezogenheit der Anlagen gegangen sei, was bei den Biogasanlagen nicht der Fall sei. Diese seien unzweifelhaft grundstücksbezogen, weil deren Abbau zur Zerstörung führe. Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger Beteiligter im Sinne der §§ 9, 154 ZVG sei. Es komme nämlich nicht auf den Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG an sondern darauf, ob der Verwalter dem Betreffenden die Erfüllung von zwangsverwaltungstypischen Pflichten schulde. So sei es hier, denn in Anlehnung an §§ 82 KO und 60 InsO oblägen dem Verwalter Pflichten auch gegenüber den Vertragspartnern. Dies ergebe sich beispielgebend aus einer Entscheidung des OLG Schleswig vom 21. Dezember 2007, welche vom BGH in einem Urteil vom 5. März 2009 (Az.: IX ZR 15/08) bestätigt worden sei. Demnach habe den Beklagten die verwalterspezifische Pflicht getroffen, die Forderungen des Klägers zu begleichen oder deren Begleichung sicherzustellen. Darüber hinaus stehe dem Kläger auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 155 ZVG, 9 ZwVwV zu. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 1. April 2021 und der Erwiderung vom 11. Juli 2022. Der Kläger beantragt daher, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2020, Az.: 329 O 324/17 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger € 706.095,32 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2017 und weitere € 51.597,13 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 2.595,95 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält insbesondere die Anwendung der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des BGH für unzutreffend. Im dortigen Fall sei es spezifisch um Versorgungsverträge für ein unter Zwangsverwaltung stehendes Wohn- und Bürogebäude gegangen. Dass die diesbezüglichen Forderungen über § 155 Abs. 1 ZVG besonders geschützt seien, bedeute nicht, dass es auch zu den Pflichten des Beklagten gehört habe, schlichte Austauschverträge mit dem Kläger besonders zu schützen. Hier wirke sich das wirtschaftliche Risiko des Klägers aus, das nicht von den Pflichten des Zwangsverwalters geschützt werden solle. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 12. Mai 2021. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat weder Fehler in der Tatsachenfeststellung begangen noch ist die Rechtsanwendung unzutreffend gewesen im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger verschiedene Darstellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unzutreffend rügt, war zunächst der Weg über einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO zu beschreiten, was der Kläger auch erfolglos getan hat. Sodann ist gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO mit der Berufung die sog. Verfahrensrüge zu erheben (Zöller-Feskorn, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage, § 320 Rdnr. 17). In diesem Zusammenhang hat aber der Berufungsführer sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen, inwieweit das angegriffene Urteil auf der unzutreffenden Tatsachenfeststellung im Sinne von § 513 ZPO beruht (Wieczorek/Schütze/Gebauer-Gerken, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2021, § 520 Rdnr. 85). Dieses lässt die Berufungsbegründung des Klägers indessen vermissen, weshalb ein Fehler des Gerichts nicht feststellbar ist. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang die behaupteten unzutreffenden Darstellungen im Tatbestand des Landgerichts zu einer unzutreffenden Rechtsanwendung geführt haben könnten. Für die vom Landgericht untersuchten Rechtsnormen spielten sämtliche vom Kläger gerügten Unstimmigkeiten keine Rolle. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen auch keine Fehler in der Rechtsanwendung durch das Landgericht vor. Zutreffend hat das Landgericht Ansprüche des Klägers aus §§ 9, 154 ZVG verneint. Zwar hat der Kläger vollkommen zutreffend vorgetragen, dass der Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG bei der Anwendung von § 154 ZVG nicht gilt. Dennoch haftet der Beklagte hiernach nicht. Auch wenn vereinzelt noch vertreten wird, dass der Beteiligtenbegriff sich allein an § 9 ZVG orientiere (Böttcher/Keller, Kommentar zum ZVG 7. Auflage 2022, § 154 Rdnr. 2), so kann diese Auffassung nach zwei Entscheidungen des BGH keine Geltung mehr beanspruchen. Der BGH hat bereits in einer früheren Entscheidung des Jahres 2009 (Urteil vom 5. Februar 2009, Az.: IX ZR 21/07 zitiert nach juris) entschieden, dass die Frage der Berechtigten oder des von § 154 ZVG geschützten Personenkreises sich nicht nach § 9 ZVG richte sondern in Anlehnung an Rechtsprechung zu § 82 KO und den Rechtsgedanken aus §§ 60, 61 InsO danach zu bestimmen sei, wem gegenüber der Zwangsverwalter nach dem ZVG Pflichten zu erfüllen habe (Rdnr. 14 f). Diese Auffassung hat der BGH in seiner nachfolgenden Entscheidung vom 5. März 2009 (Az.: IX ZR 15/08 in: NJW 2009, 1677, 1678 (10)) noch einmal bestätigt. Damit ist geklärt, dass sich der Kreis derjenigen, denen der Verwalter haftet nicht nach § 9 ZVG richtet, sondern sich danach bestimmt, ob der Verwalter dem Anspruchsteller nach dem ZVG zur Erfüllung von Pflichten verpflichtet ist. Damit ist aber auch klargestellt, dass die gelegentlich vertretene Auffassung, dass der Zwangsverwalter jedem verpflichtet ist, der nur irgendwie mit dem zwangsverwalteten Grundstück in vertraglichen Kontakt kommt (Stöber-Drasdo, Kommentar zum ZVG, 22. Auflage 2019, § 154 Rdnr. 17) unzutreffend ist. In beiden maßgeblichen Entscheidungen – vom Februar 2009 zu Ansprüchen der WEG und vom März 2009 zu Versorgungsunternehmen – hat der BGH darauf abgestellt, dass der Verwalter ihm aus dem ZVG auferlegte Pflichten verletzt haben müsse (a.a.O.). Der BGH hat jeweils hergeleitet, dass sich eine Pflichtverletzung des Verwalters aus der Nichtbeachtung von Pflichten aus § 155 ZVG ergebe. Im Falle der Ansprüche der WEG auf Wohngeld und Umlagen hat der BGH aus § 155 Abs. 1 ZVG die Pflicht des Verwalters entnommen, die Aufwendungen der Verwaltung des zwangsverwalteten Grundstücks vorweg zu bestreiten (a.a.O. Rdnr. 18) Im Falle der Versorgungsunternehmen hat der BGH ebenfalls darauf abgestellt, dass sich aus § 155 Abs. 1 ZVG die Verpflichtung ergibt, die Kosten für Strom, Wasser und Gas vorweg zu befriedigen, weil es sich auch insoweit um Kosten der Verwaltung in Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG handelt. Mit dieser Rechtsprechung hat der BGH damit mitnichten die Haftung aus § 154 ZVG unabsehbar auf alle denkbaren Vertragsverhältnisse erweitert sondern ausdrücklich und deutlich klargestellt, dass es immer darauf ankommt, ob der Verwalter ihm nach dem ZVG gegenüber Beteiligten treffende Pflichten verletzt habe. Dafür spricht auch die Rezeption der Entscheidungen des BGH, die zwar von einer Erweiterung der Haftung durch die Abkehr vom Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG ausgehen, aber nicht eine weitgehende Haftung gegenüber allen Vertragspartner des Verwalters im Zusammenhang mit dem unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstück annehmen (vgl.: Ganter, „Zur teleologischen Reduktion der Zwangsverwalterhaftung“ in: ZfIR 2013, 305-314; Schüller „Unterlassene Abrechnung: Zwangsverwalter haftet für laufende und zurückliegende Betriebskostenzeiträume“ in: Grundeigentum 2013, 846-847). Auch die Literatur geht nicht von einer solchen Erweiterung der Haftung aus sondern nimmt an, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf zwangsverwalterspezifische Pflichten ausgedehnt worden ist und damit auf einzelne Bereiche, wie beispielsweise die Versorger oder das Wohnungseigentum (Böttcher/Keller-Keller, Kommentar ZVG, 2. Auflage 2022, § 154 Rdnr. 2;Hintzen/Engels/Rellensmeyer-Engels, Kommentar zum ZVG 15. Auflage 2016, § 154 Rdnr. 4.2. ff). Dass dieses die zutreffende und vom BGH gemeinte Korrektur des Beteiligtenbegriffs darstellt, ergibt sich nicht nur aus den Auffassungen der einschlägigen Kommentare sondern auch daraus, dass seit Erscheinen erster Aufsätze (von Ganter und Schüller) - soweit ersichtlich - keine weiteren Stellungnahmen oder Entscheidungen des BGH oder der Obergerichte ergangen sind. Eine wie vom Kläger angenommene derart erweiternde Auslegung von § 154 ZVG hätte aber erwarten lassen, dass eine große Anzahl weiterer Entscheidungen ergangen oder Stellungnahmen in der Literatur erfolgt wären. Mithin kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, einem von § 154 ZVG geschützten Personenkreis anzugehören. Der Kläger hat mit dem Beklagten namens des unter Zwangsverwaltung stehenden Rechts normale Austauschverträge geschlossen, nämlich Kaufverträge soweit es um die Lieferung von Biomasse ging und Dienst/Werkverträge soweit Anlieferung und der Abtransport betroffen waren. Diese stellen aber keine Verpflichtungen im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG dar. Der Kläger kann auch nicht – wie in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2022 vorgetragen – damit durchdringen, dass die abgeschlossenen Verträge im Sinne der Rechtsprechung des BGH eine vom Zwangsverwalter geschuldete erforderliche Maßnahmen waren, um den Betrieb der Biogasanlagen aufrecht zu erhalten. Entgegen den übrigen vom BGH entschiedenen Fällen, bei denen es um Beiträge zu einer WEG oder der Lieferung von Versorgungsleistungen für ein Wohn- und Geschäftsgebäude ging, stellten die Lieferungen von Biomasse keine solchen Maßnahmen zur Unterhaltung der Anlage dar. Zwar ist zutreffend, dass die Anlagen ohne die Lieferverträge über Biomasse nicht betrieben werden konnten. Diese waren aber anders als in den übrigen vom BGH entschiedenen Fällen nicht erforderlich, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Denn anders als bei den Wohngebäuden aus der BGH-Rechtsprechung gab es hier keine Verpflichtung des Zwangsverwalters, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Dort war nämlich der Zwangsverwalter auf Grund geschlossener Verträge (Miet- und Pachtverträge, quasi „Eintritt“ in die WEG) zur Aufrechterhaltung vertraglich verpflichtet. Im vorliegenden Fall indessen lagen die Anlagen bei Anordnung der Zwangsverwaltung brach und der Beklagte hatte die Wahl, diese abzubrechen, zu veräußern oder für die Wiederaufnahme des Betriebs einzurichten. Dass er sich für die letztere der Möglichkeiten entschieden hat, macht diese damit nicht zu einer nach der Zwangsverwaltung (allein) geschuldeten Maßnahme und weicht insoweit von den vom BGH entschiedenen Fällen ab. Daher kann der Kläger auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 9, 154 ZVG keine Ansprüche stützen, denn mangels möglicher Pflichtverletzung des Beklagten fehlt es auch an einer Verletzung eines Schutzgesetzes durch den Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO bestand nicht, denn die Entscheidung ergeht auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung des BGH und betrifft daher weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist diese zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt nämlich kein grundsätzlicher Fall vor, weil es hier allein an tatsächlichen Umständen liegt, dass der Beklagte keine aus der Zwangsverwaltung folgende Pflicht zu erfüllen hatte. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH oder klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt damit nicht vor.