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Beschluss

2 UF 160/14

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2015:0224.2UF160.14.0A
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Leitsätze
1. Zur Hinzuziehung von Pflegepersonen i.S.d. § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG (hier: Großeltern) als Beteiligte und zu ihrem Akteneinsichtsrecht in einem Kindschaftsverfahren.(Rn.26) 2. Familienpflege bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie und geht im Bereich des BGB und FamFG über den Begriff erlaubnispflichtiger Familienpflege im Sinne des § 44 SGB VIII hinaus. Unabhängig hiervon besteht bei Pflege eines Kindes durch die Großeltern eine Ausnahme vom behördlichen Erlaubnisvorbehalt gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII.(Rn.29)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg - Familiengericht - vom 17.11.2014 zum Az. 985 F 278/14 wird aufgehoben. Die Antragsteller werden am Verfahren beteiligt. Die Gerichtsakte ist dem Antragstellervertreter zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei für die Dauer von zweimal 24 Stunden zu übersenden. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Hinzuziehung von Pflegepersonen i.S.d. § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG (hier: Großeltern) als Beteiligte und zu ihrem Akteneinsichtsrecht in einem Kindschaftsverfahren.(Rn.26) 2. Familienpflege bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie und geht im Bereich des BGB und FamFG über den Begriff erlaubnispflichtiger Familienpflege im Sinne des § 44 SGB VIII hinaus. Unabhängig hiervon besteht bei Pflege eines Kindes durch die Großeltern eine Ausnahme vom behördlichen Erlaubnisvorbehalt gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII.(Rn.29) Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg - Familiengericht - vom 17.11.2014 zum Az. 985 F 278/14 wird aufgehoben. Die Antragsteller werden am Verfahren beteiligt. Die Gerichtsakte ist dem Antragstellervertreter zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei für die Dauer von zweimal 24 Stunden zu übersenden. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die Antragsteller begehren als Großeltern väterlicherseits die Beteiligung am Hauptverfahren sowie Akteneinsicht. Die Kindesmutter hat bislang die alleinige elterliche Sorge. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. In der vorliegenden Hauptsache beantragt der Kindesvater, ihm die alleinige elterliche Sorge für die Kinder S., geb. am 25.05.2003, und R., geb. am 03.02.2012 zu übertragen. In einem gesonderten Verfahren gemäß § 1666 BGB, hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen, eine Vormundschaft eingerichtet und das Jugendamt zum Vormund bestellt. Am selben Tag wurden die Kinder durch das Jugendamt in Obhut genommen. Auf eine Beschwerde der Kindesmutter hin ist der Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das Familiengericht zurückverwiesen worden. Seit die Kindeseltern am 01.07.2005 in eine gemeinsame Wohnung gezogen waren, wurde S. von den Antragstellern betreut und lebte mit in ihrer Wohnung. Zwar fanden Besuchskontakte zu den Eltern, auch mit Übernachtungen, statt, jedoch lag S.s Lebensmittelpunkt bei den Antragstellern. Diese unternahmen Kindergarten- und Schulwege sowie sämtliche Arztbesuche für und mit ihm. Seine Geburtstagsfeiern wurden von ihnen organisiert und fanden in ihrer Wohnung statt. Schon bald nach der Geburt von R. fanden Besuchskontakte zwischen ihm und den Antragstellern statt. Ab einem Alter von vier Monaten übernachtete er auch bei den Antragstellern. Während der Zahnungsphase blieb er über längere Zeit bei ihnen. Die Antragsteller unternahmen Arztbesuche mit R., mit und ohne die Mutter. Seit dem 28.04.2014 lebte R. durchgehend bei den Antragstellern. Die Antragsteller organisierten für ihn einen Kindergartenplatz, den er seit dem 02.09.2014 wahrnahm. Die Antragsteller verbrachten mit den Kindern gemeinsam Freizeit und Urlaube. Beide Kinder verfügen über eigene Kinderzimmer in der Wohnung der Antragsteller. Mit Schriftsatz vom 22.10.2014, eingegangen beim Familiengericht am 23.10.2014, beantragten die Antragsteller, ihrem Verfahrensbevollmächtigten die Gerichtsakte für zweimal 24 Stunden zur Einsichtnahme auf die Kanzlei zu übersenden. Im Schriftsatz wurde die dargestellte familiäre Situation detailliert geschildert sowie dringend um Anhörung der Antragsteller gebeten. Sie erklärten ihre Bereitschaft, die elterliche Sorge insgesamt zu übernehmen und sprachen sich für eine Unterbringung der Kinder bei ihnen sowie gegen eine Fremdunterbringung aus. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen (Bl. 42 ff. d.A.). Am 28.10.2010 verfügte das Familiengericht ein Schreiben an den Antragstellervertreter mit dem Inhalt, dass dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nicht entsprochen werden könne und die Antragsteller in dem Verfahren gem. § 1666 BGB nicht beteiligt seien (Bl. 47 d.A.). Mit Schriftsatz vom 07.11.2014, eingegangen beim Familiengericht am 10.11.2014, hat der Antragstellervertreter „gegen die Verfügung vom 28.10.2014 [.], mit der der Antrag der von mir Vertretenen auf Gewährung von Akteneinsicht mit der Begründung, sie seien keine Verfahrensbeteiligte, abgelehnt wurde" Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, „unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung den von mir Vertretenen die erbetene Akteneinsicht zu gewähren und festzustellen, dass die Beteiligten zu 6. [die Antragsteller] als die Kinder betreuende Großeltern am Verfahren zu beteiligen sind". Mit Beschluss vom 17.11.2014 hat das Familiengericht den Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen und dies mit der fehlenden Beteiligtenstellung der Antragsteller im Verfahren gem. § 1666 BGB sowie mit der mangels behördlicher Prüfung fehlenden Stellung der Antragsteller als Pflegestelle der Kinder begründet. II. 1. Die Beschwerden sind zulässig. Es ist zu unterscheiden zwischen der Beschwerde gegen die Versagung der Beteiligung (a) und der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs (b). Der Antragshäufung steht nichts entgegen. a) Die Beschwerde gegen die Versagung der Beteiligung ist als sofortige Beschwerde gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Durch ihren Antrag auf Akteneinsicht und dessen Begründung vom 22.10.2014 beantragten die Antragsteller konkludent ihre Beteiligung am Verfahren, indem sie alle Voraussetzungen für eine Beteiligung nach § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG darlegten und ihre wichtige Stellung im familiären Gefüge sowie ihre Anteilnahme und ihr Interesse am Verfahren schilderten. Ihr Wunsch auf Beteiligung am Verfahren geht daraus deutlich hervor. Mit Beschluss vom 17.11.2014 verneinte das Familiengericht die Beteiligtenstellung der Antragstellung und die Voraussetzungen für eine Beteiligung, worin eine den konkludenten Antrag abweisende Entscheidung i.S.v. § 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG zu sehen ist. Denn lediglich der nicht eindeutige Wortlaut und Aufbau einer gerichtlichen Entscheidung darf eine gesetzlich gegebene Anfechtungsmöglichkeit nicht versperren. Die Ablehnung des Begehrens der Antragsteller geht aus der Entscheidung deutlich hervor, selbst wenn der konkludente Antrag nicht als solcher erkannt und deshalb nicht im Tenor ausdrücklich beschieden worden sein sollte. Die sofortige Beschwerde konnte vorliegend schon vor Erlass des Beschlusses wirksam erhoben werden, weil die ablehnende Entscheidung durch richterliche Verfügung bereits angekündigt worden war. Obwohl wörtlich nur diese Verfügung angefochten wird, richtet sich die sofortige Beschwerde auch gegen den Beschluss. Denn der Beschwerdebegründung ist zu entnehmen, dass die Verfügung schon für die abschließende Gerichtsentscheidung gehalten wurde, gegen die man sich in jedem Fall wenden wollte, und inhaltlich greift die Beschwerde genau die Punkte an, die zur Begründung des Beschlusses herangezogen wurden. b) Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten gem. § 13 Abs. 2 FamFG stellt eine gerichtliche Endentscheidung dar, gegen den die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist (OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2011, Az.10 UF 283/11). Die Antragsteller sind Dritte in diesem Sinne, denn sie sind keine Muss-Beteiligten des vorliegenden Hauptsacheverfahrens gem. § 7 Abs. 2 FamFG und wurden bisher auch nicht aus anderem Grunde beteiligt, vgl. § 7 Abs. 3 FamFG. Die Antragsteller sind gem. § 59 Abs. 1, 2 FamFG beschwerdeberechtigt. Bezüglich des Zeitpunkts der Beschwerde vor der förmlichen Zurückweisung des Akteneinsichtsgesuchs durch Beschluss wird auf die obigen Ausführungen zur sofortigen Beschwerde verwiesen. 2. Die sofortige Beschwerde (a) und die Beschwerde (b) sind auch begründet. a) Die Antragsteller sind gem. § 7 Abs. 3, 161 FamFG als Beteiligte zum Hauptsacheverfahren hinzuzuziehen. aa) Gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG war diese Entscheidung unter Ausübung eigenen Ermessens durch das Beschwerdegericht selbst zu treffen (BayObLG, Beschluß vom 02.11.1989, Az. BReg. 1 a Z 52/88, Rn.26 (Juris); BeckOK FamFG, Gutjahr, § 69 Rn. 31). Zwar wurde nach dem Wortlaut lediglich die Feststellung beantragt, dass die Antragsteller als Großeltern der betroffenen Kinder am Verfahren zu beteiligen sind. Jedoch lehnt das Familiengericht eine Beteiligung der Antragsteller deutlich ab und die Beschwerdebegründung verfolgt ersichtlich das Ziel, eine Beteiligung und nicht nur die Feststellung des Vorliegens der Beteiligungsvoraussetzungen zu erreichen. Der Antrag ist also entsprechend §§ 133, 157 BGB als Antrag auf Beteiligung auszulegen. bb) Gem. § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. § 161 FamFG ist anwendbar, da das Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge für die Kinder betrifft und somit eine Kindschaftssache gem. § 151 Nr. 1. FamFG vorliegt. Die Betroffenheit der Personen der Kinder i.S.v. § 161 FamFG ergibt sich aus der Sache selbst. Die Antragsteller sind Pflegepersonen der betroffenen Kinder i.S.v. § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG, denn Letztere lebten über lange Zeit bei ihnen und in ihrer Obhut. Familienpflege bedeutet Pflege und Erziehung eines Kindes in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie und geht im Bereich des BGB (BGH, XII ZB 161/98 nach juris) und FamFG über den Begriff erlaubnispflichtiger Familienpflege im Sinne des § 44 SGB VIII hinaus. Im übrigen hätte es zur Begründung eines Familienpflegeverhältnisses entgegen der Ansicht des Familiengerichts ohnehin einer behördlichen Überprüfung oder einer Pflegeerlaubnis gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht bedurft. Es liegt eine Ausnahme zum Erlaubnisvorbehalt gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII vor, weil die Antragsteller als Großeltern mit den Kindern im zweiten Grade verwandt sind. Der Grund für die Privilegierung dieser Personengruppe liegt darin, dass familiäre Erziehungsverhältnisse vom staatlichen Eingriff möglichst freigehalten werden sollen und ein Kind, das sich bei nahen Verwandten befindet, regelmäßig des Schutzes durch den Staat in Form einer von Anfang an bestehenden Kontrolle nicht bedarf (BVerwG, Urteil vom 31.03.1977, Az. V C 22.76, Rn. 10 (Juris); BeckOK BGB, Veit, § 1630 Rn. 7.2). Es entspricht auch dem Interesse beider betroffener Kinder, die Antragsteller im Hauptsacheverfahren als Beteiligte hinzuzuziehen. Zwischen dem Kind und den Pflegepersonen besteht ein längeres Pflegeverhältnis und die Hinzuziehung widerspricht dem Wohl des Kindes nicht. Durch eine Beteiligung wird gewährleistet, dass die Pflegepersonen, die bei dem bestehenden längere Pflegeverhältnis eine besonders intensive tatsächliche und emotionale Bindung zu dem Kind haben, ihre erzieherischen Gesichtspunkte in das Verfahren einbringen können und selbst über den Fortgang des Verfahrens und die Ergebnisse der Anhörungen sowie Beweisergebnisse informiert werden. Ein längeres Pflegeverhältnis begründet regelmäßig eine Vermutung für das Interesse des Kindes an der Beteiligung der Pflegeperson. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligung der Antragsteller dem Kindeswohl widerspräche. Im Gegenteil, die Antragsteller sind eine wichtige und zuverlässige Konstante im Leben der Kinder. Sie sind eng mit ihnen verbunden und kennen sie sowie ihre Bedürfnisse. Durch ihre Beteiligung können sie deshalb die Interessen der Kinder im Verfahren in besonderer Weise fördern. Darüber hinaus kommen sie auch als Pflegepersonen für die Zukunft in Betracht, so dass ihre möglichst frühe Beteiligung am Verfahren, insbesondere in Anbetracht des Beschleunigungsgebotes, sachdienlich ist. b) Den Antragstellern ist gem. § 13 Abs. I und IV Satz 1 FamFG die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Sie sind nunmehr Beteiligte des Hauptsacheverfahrens (siehe a)) und es sind keine schwerwiegenden Interessen anderer Beteiligter oder Dritter ersichtlich, die der Akteneinsicht entgegenstünden. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.