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Beschluss

2 UF 50/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Anordnung einer Mitvormundschaft erfordert das Vorliegen besonderer Gründe (§ 1775 Abs. 2 BGB). Fehlende sprachliche oder rechtliche Kenntnisse des eingesetzten Vormundes genügen insoweit nicht. Eine abweichende Entscheidung ist mit Blick auf Art. 6 der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) jedenfalls dann nicht geboten, wenn es sich bei dem betroffenen Jugendlichen nicht um einen unbegleiteten Flüchtling im Sinne der Dublin-III-VO handelt.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Amtsvormundschaften/Beistandschaften wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 24.3.2017 abgeändert. Die angeordnete Mitvormundschaft der Beschwerdeführerin (Ziff. 3 des Beschlusses) wird aufgehoben. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet. 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung einer Mitvormundschaft erfordert das Vorliegen besonderer Gründe (§ 1775 Abs. 2 BGB). Fehlende sprachliche oder rechtliche Kenntnisse des eingesetzten Vormundes genügen insoweit nicht. Eine abweichende Entscheidung ist mit Blick auf Art. 6 der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) jedenfalls dann nicht geboten, wenn es sich bei dem betroffenen Jugendlichen nicht um einen unbegleiteten Flüchtling im Sinne der Dublin-III-VO handelt.(Rn.8) 1. Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Amtsvormundschaften/Beistandschaften wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 24.3.2017 abgeändert. Die angeordnete Mitvormundschaft der Beschwerdeführerin (Ziff. 3 des Beschlusses) wird aufgehoben. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet. 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt. I. Die betroffene Jugendliche ist zusammen mit ihrem Vater nach Deutschland eingereist. Dieser hat das Mädchen unter Ausstellung einer Vollmacht in der Obhut seiner Nichte Frau ( B... ) - der Vormünderin - gelassen und ist mit unbekanntem Ziel weitergereist. Die Mutter des Kindes soll im Senegal leben. Frau ( B... ) ist bereit, als Vormund für ( D. ) tätig zu werden. Frau ( B... ) benötigt zur Wahrnehmung der Vormundschaft Unterstützung insbesondere bei Behördenangelegenheiten. Mit Beschluss vom 27.3.2017 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg im Wege der einstweiligen Anordnung das Ruhen der elterlichen Sorge für ( D. ) festgestellt, Frau ( B... ) zur Vormünderin bestellt und eine Mitvormundschaft der Beschwerdeführerin angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Mitvormundschaft aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse von Frau ( B... ) zu ihrer Unterstützung bei Behördenangelegenheiten im Lichte des Kindeswohls erforderlich erscheine. Gegen diesen Beschluss, der der Beschwerdeführerin am 30.3.2017 zugestellt worden ist, richtet sich ihre am 7.4.2017 eingegangene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass unzureichende Deutschkenntnisse der eingesetzten Vormünderin kein hinreichender Grund für die Anordnung einer zusätzlichen Amtsvormundschaft seien. Das Jugendamt (ASD) verteidigt den Beschluss des Familiengerichts und weist darauf hin, dass bei Frau ( B... ) sprachliche Einschränkungen habe und ihr auch das Wissen um behördliche Zuständigkeiten gefehlt habe. Daher sei sie über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage gewesen, einen befriedigenden Zustand für die Jugendliche herzustellen. Auch jetzt bestünden noch Schwierigkeiten (fehlende Krankenversicherung, fehlende finanzielle Unterstützung in Form von Kindergeld), so dass die Hilfestellung durch einen Amtsvormund noch sinnvoll sei. Die Beschwerdeführerin wendet insoweit ein, dass die aufgetretenen Schwierigkeiten allein auf der zunächst fehlenden rechtlichen Handlungsbefugnis von Frau ( B... ) beruht hätten bzw. auf den unabänderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen, nicht auf einer unzureichenden Eignung der Vormünderin. Auf Nachfrage des Senats stimmen Beschwerdeführerin und Jugendamt (ASD) zwischenzeitlich darin überein, dass Frau ( B... ) den Anforderungen als alleinige Vormünderin der betroffenen Jugendlichen nunmehr eigenständig nachkommen kann. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Zwar ist ein eingesetzter Vormund grundsätzlich nur hinsichtlich seiner Auswahl als Vormund, nicht jedoch hinsichtlich der Anordnung der Vormundschaft als solcher im Sinne des § 59 FamFG beschwerdebefugt (BGH, FamRZ 2012, 292). In der vorliegenden Konstellation wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch nur formal gegen die Einrichtung der (Mit-) Vormundschaft. Inhaltlich geht es hingegen um eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Vormündern, nämlich um die Frage, ob die eingesetzte Vormünderin Frau ( B... ) zur Ausübung der alleinigen Vormundschaft geeignet ist oder ob (zum Teil) ein anderer Vormund einzusetzen ist. Daher ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu bejahen. Der Senat entscheidet schriftlich, da der Sachverhalt geklärt und ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Anhörung nicht zu erwarten ist. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 1775 S. 2 BGB darf eine Mitvormundschaft nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe angeordnet werden. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus sprachlichen Einschränkungen bzw. fehlenden rechtlichen Kenntnissen der eingesetzten Vormünderin Frau ( B... ). Bei der Wahrnehmung des Sorgerechts können sowohl Eltern als auch eingesetzte Vormünder die Hilfe der Jugendämter (d.h. des Allgemeinen sozialen Dienstes) in Anspruch nehmen. Für die rechtliche Unterstützung kann bei fehlenden finanziellen Mitteln auf die Beratung durch die öffentliche Rechtsauskunft bzw. im gerichtlichen Verfahren auf Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe zurückgegriffen werden. Demgegenüber sind die familienrechtlichen Institute der Ergänzungspflegschaft (vgl. dazu BGH, FamRZ 2013, 1206) und der Mitvormundschaft (Palandt-Götz, § 1775, Rn. 1) nicht dafür vorgesehen, sprachliche oder fachliche Defizite des Vormunds zu kompensieren. Eine abweichende Entscheidung ist auch nicht mit Blick auf Art. 6 der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) geboten, wonach dafür zu sorgen ist, dass minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren durch einen fachlich qualifizierten Vertreter unterstützt werden. Die Frage, ob die EU-Regelung eine Modifikation der Anwendung der Regelungen über die Ergänzungspflegschaft bzw. Mitvormundschaft erfordert (dazu OLG Köln, B. v. 1.8.2016, 21 WF 82/16 m.N.), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn bei der Jugendlichen ( D. ) handelt es sich nicht um einen „unbegleiteten" Flüchtling im Sinne der Dublin-III-VO, da das Mädchen zusammen mit seinem Vater nach Deutschland eingereist ist und dieser es der Vormünderin Frau ( B... ), seiner Verwandten, unter Ausstellung einer Vollmacht in Obhut gegeben hat. Alle Beteiligten sind sich zwischenzeitlich darüber einig, dass Frau ( B... ) in der Lage ist, die Vormundschaft mit Hilfe der ihr zustehenden behördlichen Unterstützungsmöglichkeiten adäquat auszuüben. Überlegungen zur Geeignetheit von Frau ( B... ) als Vormünderin (§ 1779 Abs. 2 BGB) und zu den Konsequenzen einer etwa fehlenden Eignung für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind vor diesem Hintergrund entbehrlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 81 FamFG, 41, 45, FamGKG.