Beschluss
2 UF 44/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
1mal zitiert
11Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Prüfung einer Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB ist danach zu differenzieren, ob das Kind in die Obhut der Eltern zurückkehren oder aber in eine andere Pflegestelle wechseln soll. In dem zweitgenannten Fall ist die Risikogrenze mit Blick auf das Kindeswohl generell enger zu ziehen (hier: Abwägung zwischen den Risiken durch Drogenkonsum und Konflikte innerhalb der Pflegefamilie gegen diejenigen eines Bindungsabbruchs zur Pflegemutter).(Rn.55)
Tenor
1. Die Beschwerde der Pflegemutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf - Familiengericht - vom 03.04.2018, Az. 415b F 99/17, wird zurückgewiesen.
2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung einer Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB ist danach zu differenzieren, ob das Kind in die Obhut der Eltern zurückkehren oder aber in eine andere Pflegestelle wechseln soll. In dem zweitgenannten Fall ist die Risikogrenze mit Blick auf das Kindeswohl generell enger zu ziehen (hier: Abwägung zwischen den Risiken durch Drogenkonsum und Konflikte innerhalb der Pflegefamilie gegen diejenigen eines Bindungsabbruchs zur Pflegemutter).(Rn.55) 1. Die Beschwerde der Pflegemutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf - Familiengericht - vom 03.04.2018, Az. 415b F 99/17, wird zurückgewiesen. 2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Beschwerdeverfahren den Erlass einer Verbleibensanordnung. Die Antragstellerin ist die langjährige Pflegemutter des betroffenen Kindes (A. B.), geboren am ....2009. Die Antragsgegnerin ist die allein sorgeberechtigte Kindesmutter. Die Kindesmutter möchte, dass (A.) vom Haushalt der Pflegemutter in eine familienanaloge Wohngruppe der (...) in (...) wechselt. Die Kindesmutter war in ihrer Jugend selbst Pflegekind bei der Antragstellerin. Nach der Geburt von (A.) lebte die damals 17-jährige Kindesmutter zunächst mit ihm bei der Antragstellerin. Als (A.) ein Jahr und acht Monate alt war, zog die Kindesmutter aus und gab (A.) bei der Antragstellerin in Pflege. Im Februar 2011 wurde sodann für (A.) eine Hilfe nach § 33 Sozialgesetzbuch VIII bewilligt. Die Kindesmutter brachte im Dezember 2015 und im Jahr 2017 zwei Halbschwestern von (A.) auf die Welt, die bei der Kindesmutter leben. Der Kindesvater wurde im September 2017 Vater eines Halbbruders von (A.). (A.) hatte und hat, wenn auch mit Unterbrechungen, durchgängig Umgang mit der Kindesmutter und dem Kindesvater. Der Kindesvater besucht (A.) einmal wöchentlich bei der Antragstellerin. Seit August 2017 findet der Umgang mit der Kindesmutter einmal monatlich für zwei Stunden dem Wunsch der Kindesmutter entsprechend in begleiteter Form statt. Bereits in der Vergangenheit kam es insbesondere wegen des Umgangs immer wieder zu Konflikten zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Im Haushalt der Antragstellerin lebt ein weiteres Vollzeitpflegekind, (R. S.), geboren am ....2006. Auch ihre Mutter war ebenso wie die Antragsgegnerin selbst Pflegekind der Antragstellerin. (R.) soll nach dem Willen des Jugendamtes und der Kindesmutter ebenfalls aus der Pflegefamilie herausgenommen werden. Der Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie bzw. die Rückführung in den Haushalt der Kindesmutter ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf - Familiengericht - zum Aktenzeichen 415c F 89/17. (A.) weist einen erhöhten Betreuungsbedarf auf. Er ist in seiner emotionalen Entwicklung auffällig, leidet an Durchschlafstörungen, Impulsdurchbrüchen, zeigt einen stark ausgeprägten Nachtschreck und schlafwandelt. Er befand sich in therapeutischer Behandlung, die zurzeit unterbrochen ist, weil seine Therapeutin nicht mehr tätig ist. 2013 diagnostizierte der Jugendpsychologische/Jugendpsychiatrische Dienst (JPPD) eine Entwicklungsstörung vor allem im Bereich der Sprache, eine emotionale Störung des Kindesalters bei fehlenden sozialen Bindungen, eine emotionale Störung des Kindesalters mit sozialer Überempfindlichkeit und erklärte, dass (A.) von Behinderung bedroht sei. 2014 stellte der JPPD fest, dass (A.) weiterhin von Behinderung bedroht sei und diagnostizierte eine Entwicklungsstörung vor allem im Bereich der Sprache. Eine in 2015 angedachte Diagnostik über die Timmendorfer-Kinder-Diagnostik (TiKiDi) der (QQQ) e. V. fand nicht statt, da von dort aufgrund der zur Verfügung gestellten Berichte eingeschätzt wurde, dass die für (A.) erforderliche Betreuung im Rahmen der Maßnahme nicht gewährleistet werden könne. Im Frühjahr 2016 wurde (A.) im (...)-Institut vorgestellt und an eine Kinder- und Jugendpsychotherapeutische Praxis angebunden. Es wurde eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung diagnostiziert. (A.) musste immer wieder vor Schulschluss aus der Schule abgeholt werden. 2017 kam es zu einer Polizeimeldung aufgrund eines Ausrasters von (A.), der einen Rettungswageneinsatz erforderlich machte. Aufgrund häufiger gewordener Gewaltvorfälle mit (A.) stellte die installierte Schulbegleitung im Frühjahr 2018 eine Überlastungsanzeige und kündigte die Zusammenarbeit zum 01.03.2018 auf. Am 18.01.2018 gab es einen Polizeieinsatz, weil (A.) während des Musikunterrichts randalierte. Seit Ende März 2018 nahm (A.) aggressives Verhalten in der Schule zu. Am 17.05.2018 schlug, trat und würgte (A.) einen Mitschüler. (A.) wurde daraufhin zum Schutz der anderen Kinder vorübergehend zunächst für 10 Tage von der Schule suspendiert. Die Beurlaubung wurde sodann bis zum Gerichtstermin am 11.06.2018 verlängert. Als Grund für die Verlängerung der Suspendierung wurde angegeben, dass die psychische Belastung (A.)s durch die noch nicht abgeschlossene Klärung seines Lebensmittelpunkts so hoch sei, dass sein Verhalten zurzeit unberechenbar sei. Die ständige notwendige Aufsicht (A.) sei in der Schule nicht leistbar. Hinzu komme die enorme psychosoziale Belastung der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der Lehrkräfte und Pädagogen. Die Antragstellerin betrieb bis Sommer 2017 gemeinsam mit ihrer Tochter (T. U.) in dem Wohnhaus der Familie als Zusammenschluss zweier Tagesmütter eine Kindertagespflege im Sinne einer Großtagespflege. Sie und ihre Tochter verfügten bis zum 03.06.2017 über die Erlaubnis jeweils bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder zu betreuen. Zudem betreute die Antragstellerin am Wochenende zwei weitere Tagespflegekinder. Die wohnliche Situation bei der Antragstellerin stellt sich wie folgt dar: Die Antragstellerin und ihr Ehemann leben im Erdgeschoss des Wohnhauses (...). Außerdem befinden sich dort die Räume der Tagespflege. Im ersten Stock des Hauses befinden sich die Kinderzimmer der Pflegekinder (A.) und von (R. S.) sowie das Kinderzimmer von (V. W.), geb. am ....2007, dem ältesten Sohn der Tochter der Antragstellerin, (T. U.), sowie das ehemalige Zimmer des Sohnes der Antragstellerin, (Y. U.). Am Ende eines Zwischenflurs befindet sich eine Tür. Durch diese gelangt man in einen Abstellraum, in dem sich eine Treppe befindet, die in das Dachgeschoss führt. Im Dachgeschoss wohnen (T. U.) und ihr Lebensgefährte (Z. W.) mit den beiden weiteren gemeinsamen Söhnen (i. W.) und ( j. W.), geboren (...) und (...). Im März 2016 berichtete die Antragstellerin dem Pflegekinderdienst von einem Konflikt zwischen ihren erwachsenen Kindern und der Antragsgegnerin. Am 02.05.2016 informierte die Antragstellerin den Pflegekinderdienst über den Hintergrund des Konflikts. Die Antragsgegnerin habe ihrem Sohn (Y. U.), ihrer Tochter (T. U.) und deren Verlobten (Z. W.) vorgeworfen, Drogen zu konsumieren. Im Hilfeplangespräch vom 18.05.2016 wiederholte die Antragsgegnerin diese Vorwürfe. Daraufhin fanden am 28.07.2016 und 08.08.2016 Gespräche zwischen der Antragstellerin und dem Jugendamt statt. Die Antragstellerin erklärte sich bereit, an den Wochenenden keine Tagespflegekinder mehr zu betreuen, um eine reizärmere Umgebung für (A.) und (R.) zu gewährleisten. Außerdem wurden mit Schreiben vom 23.05.2016 alle erwachsenen Haushaltsangehörigen aufgefordert, sich beim Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Eppendorf eines Drogenscreenings per Haaranalyse zu unterziehen. Die volljährigen Angehörigen des Haushalts der Antragstellerin weigerten sich zunächst. Die Antragstellerin unterzog sich am 25.07.2016 der geforderten Haaranalyse, ebenso nach dem Gespräch mit dem Jugendamt vom 28.07.2016 ihr Ehemann am 08.08.2016. In den Proben wurden keine Hinweise auf die Aufnahme von Betäubungsmitteln der getesteten Substanzen gefunden. Die Tochter der Antragstellerin, ihr Lebensgefährte und der Sohn der Antragstellerin weigerten sich weiterhin und schalteten Rechtsanwälte ein. Die Tochter der Antragstellerin, Frau (T. U.), erklärte sich sodann zu einer Untersuchung per Urinprobe bereit. In den drei abgegebenen Urinproben konnte kein Hinweis auf einen Drogenkonsum nachgewiesen werden. Der Sohn der Antragstellerin, (Y. U.), und der Lebensgefährte ihrer Tochter, (Z. W.), meldeten sich von der gemeinsamen Anschrift ab, (Z. W.) nach Tunesien. Nachdem die Antragstellerin dem Jugendamt am 08.08.2016 mitgeteilt hatte, dass (Y. U.) und (Z. W.) ausgezogen seien, sah das Jugendamt von der Durchführung eines Drogentests bei den beiden Personen ab. Tatsächlich teilte (T. U.) bei einem Hausbesuch des Jugendamtes am 09.05.2017 mit, dass ihr Lebensgefährte (Z. W.) nicht in Tunesien gewesen sei, sondern sich auch seit seiner Abmeldung regelmäßig in der Wohnung aufhalte. Ihre Kinder wüssten nicht, dass ihr Vater nicht mehr bei ihnen wohne. Als Reaktion auf die von der Antragsgegnerin erhobenen Drogenvorwürfe wurde die Tagespflegekindererlaubnis zunächst jeweils nur kurzfristig verlängert. Ab dem 01.04.2017 bewilligte die Behörde eine Förderung der Kindertagespflege wieder ohne Einschränkungen für die üblichen Zeiträume. Außerdem stellte das Jugendamt des Bezirksamtes Hamburg-Bergedorf eine neue Pflegeerlaubnis aus. Am 02.05.2017 durchsuchte die Polizei aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses den Wohnbereich der Tochter der Antragstellerin, (T. U.), in dem gemeinsam bewohnten Hauses. In deren Wohnzimmerbereich fand die Polizei in offen zugänglichen Schubladen Marihuana. Auf dem Schreibtisch stand eine sogenannte „Bong". (T. U.) gab gegenüber der Polizei an, dass ihr Lebensgefährte (Z. W.) in der Wohnung Marihuana konsumiere. Er ziehe sich dazu auf den Spitzboden zurück und konsumiere, wenn die Söhne nicht da seien oder schliefen. Daraufhin führte das Jugendamt am 09.05.2017 einen Hausbesuch durch. In einer der vier Schubladen, in denen die Polizei die Drogen gefunden hatten, fanden die Mitarbeiter des Jugendamtes ein Gurkenglas mit Marihuana. Am 18.05.2017 fand ein Gespräch des Jugendamtes mit (T. U.), ihrem Bevollmächtigten und (Z. W.) statt. (T. U.) und ihr Lebensgefährte sicherten zu, dass sich im Haushalt der Antragstellerin keine Drogen mehr befänden und auch in Zukunft nicht mehr aufzufinden seien. Am 22.05.2017 schloss das Jugendamt mit der Antragstellerin eine Schutzvereinbarung. Die Antragstellerin erklärte, dass ihre Tochter ihr den Grund für die erste Durchsuchung nicht ausführlich erklärt habe. Sie verwies darauf, dass das Betreten des Wohnbereichs der Tochter für die Kinder zu keinem Zeitpunkt ohne Begleitung eines Erwachsenen möglich gewesen sei. Sie verpflichtete sich dazu, dass die Tür zum Wohnbereich der Tochter abgeschlossen werde, sobald (T. U.) sich dort nicht aufhalte. Dies werde durch den Ehemann der Antragstellerin kontrolliert. Mit der Durchführung unangekündigter Hausbesuche durch das Jugendamt zeigte die Antragstellerin sich nicht einverstanden. In der Schutzvereinbarung verpflichtete sie sich, das Jugendamt (ASD und PKD) bei Kontakten zur Polizei zu informieren. Am 23.05.2017 vollstreckte die Polizei einen neuerlichen Durchsuchungsbeschluss. Dabei wurde das zuvor genannte Gurkenglas gefunden, das nun leer war. Allerdings fand die Polizei in der Küche der Wohnung von (T. U.) ein wenig Marihuana-Tabak-Gemisch. Die weitere Hausdurchsuchung durch die Polizei teilte die Antragstellerin der fallzuständigen - allerdings im Urlaub befindlichen - Mitarbeiterin des ASD per E-Mail mit. Mit an die Antragstellerin und ihren Ehemann gerichtetem Schreiben vom 26.05.2017 teilte das Bezirksamt Bergedorf mit, dass diese gemäß Fachanweisung Pflegekinderdienst vom 01.05.2013 nicht länger geeignet seien, als Pflegepersonen eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i. V. m. § 33 Sozialgesetzbuch VIII zu erbringen. Mit Schreiben vom 30.05.2017 lud das Jugendamt die Antragstellerin und ihren Ehemann für den 07.06.2017 ein, um eine Übergabe von (A.) und (R. S.) zu besprechen. Das Treffen kam nicht zustande. Außerdem hob das Jugendamt mit Bescheid vom 26.05.2017 die Erlaubnis für die Kindertagespflege auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. In dem hiergegen angestrengten Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2017 (Az. 13 E 6029/17 und 13 E 6062/17) die Anträge der Antragstellerin und ihrer Tochter ab. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies die gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden mit aktuellen Beschlüssen vom 29.05.2018 (Az. 4 Bs 169/17) und 13.06.2018 (Az. 4 Bs 168/17) zurück. In dem vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf im Hinblick auf die weitere Pflegetochter (R. S.) parallel geführten Verfahren unter dem Aktenzeichen 415c F 89/1 verpflichtete sich die Antragstellerin im Juli 2017, einen Aufenthalt von (Y. U.) und (Z. W.) im Haushalt nur zu dulden, wenn diese Drogentests durchführen ließen. Am 20.09.2017 informierte die Antragstellerin das Jugendamt über den erneuten Einzug von (Z. W.) am 19.09.2017. Dieser reichte beim Jugendamt eine Bestätigung ein, wonach er Beratungstermine bei „Kodrops" wahrgenommen habe. Das Jugendamt veranlasste bei (Z. W.) sechs Drogentests in dem Zeitraum vom 24.07.2017 bis zum 09.01.2018. Die Ergebnisse waren bis auf den Test vom 24.07.2017 negativ. Die Haarprobe ergab den Konsum von Drogen in der Vergangenheit. Drei getestete Urinproben bei (T. U.) verliefen negativ (19.09.2017, 29.11.2017 und 04.01.2018). Die Antragstellerin beantragte, dass sich ihr Sohn (Y. U.) über Weihnachten 2017 bei ihr im Haus aufhalten dürfe. Am 12.12.2017 gab (Y. U.) eine erste Urinprobe ab. Diese führte zu dem Ergebnis, dass er in den Stunden bzw. Tagen vor der Probenabgabe Kokain aufgenommen hatte. Eine Haaranalyse verweigerte er. Zu dem positiven Nachweis von Kokain erklärte (Y. U.) gegenüber dem Jugendamt, er sei bei einem Freund gewesen und habe dort wohl etwas vom falschen Teller gegessen und die Drogen somit aus Versehen konsumiert. Am 09.02.2018 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen (Z. W.) wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Ihm wird in der Anklageschrift unter anderem vorgeworfen, auf einer Kleingartenparzelle eine sogenannte Indoor-Cannabis-Plantage betrieben zu haben. Die Antragstellerin hat ihren Antrag vom 28.06.2017 erstinstanzlich wie folgt begründet: Die Bindung von (A.) zu ihr und ihrer Familie sei denkbar intensiv. Die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sei zumindest bis zum Sommer 2016 auch vertrauensvoll und tragfähig gewesen. Eine Herausnahme von (A.) aus der Pflegefamilie würde sein Kindeswohl auf unermessliche Weise schädigen. Die Sachverständige habe bestätigt, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit der Förderungsbedürftigkeit ihres Pflegekindes durch Einleitung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Bemühungen Rechnung getragen habe und in einem engen Kontakt zu (A.) Klassenlehrerin stehe. Ferner hat die Antragstellerin vorgebracht, dass (A.) nicht mit ihrer Tochter und deren Lebensgefährten zusammen gelebt habe. Der Lebensgefährte der Tochter, (Z. W.), habe niemals im Wohnbereich der Antragstellerin und ihrer Familie Drogen konsumiert, sondern entweder draußen oder in seiner eigenen Wohnung, die einen durch mehrere Treppen und Türen abgegrenzten, eigenen Bereich darstelle. (A.) sei niemals in irgendeiner Weise mit Drogen in Kontakt gekommen. Die verschiedenen Wohnräume seien für die Kinder frei zugänglich gewesen, aber niemals ohne Kontrolle und Überwachung durch die Erwachsenen. Die Kinder hätten die Wirkungen der konsumierten Drogen nicht mitbekommen. Ferner hat die Antragstellerin darauf verwiesen, dass sie in ihrem Haus keinen Drogenkonsum dulde. Ihr Sohn (Y. U.) sei längst ausgezogen. Bei dem Lebensgefährten der Tochter, der gleichfalls zwischenzeitlich des Hauses verwiesen worden sei und erst mit Abstinenznachweisen wieder habe einziehen dürfen, führe sie neben den regelmäßigen Abstinenznachweisen Taschenkontrollen durch. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass ihre Tochter zum damaligen Zeitpunkt hoch schwanger gewesen sei. Sie habe, indem sie (Z. W.) des Hauses verwiesen habe, den Vater des ungeborenen Kindes (und zwei weiterer Kinder) des Hauses verwiesen. Zudem würde (A.) bei einer Herausnahme aus der Pflegestelle gefährdet werden. Nach Angaben der Klassenlehrerin von (A.) sei dieser, seit ein Wechsel der Pflegestelle im Raum stehe, in eine regelrechte Lebenskrise geraten. Sein Verhalten hätte sich gerade verbessert; nun sei er wieder besonders schwierig. Nach Angaben seiner Therapeutin habe (A.) aufgrund der Ungewissheit über seinen Verbleib den Boden unter seinen Füßen verloren. Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass (A.) auch nach den Feststellungen der Sachverständigen sicher an sie gebunden sei; auch die anderen Familienmitglieder seien Bezugspersonen. Es bestehe ein gut funktionierendes Familiensystem. Die Antragstellerin hat beantragt, das Verbleiben des Kindes (A. B.), geboren am (...), bei der Antragstellerin als Pflegemutter anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Jugendamt hat ebenfalls beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Vater hat sich für einen Verbleib (A.) bei der Antragstellerin aus. Die Verfahrensbeiständin hat die Zurückweisung des Antrags angeregt. Die Kindesmutter hat dazu erklärt, dass sie weiterhin wünsche, dass (A.) in die familienanalogen Wohngruppe in (...) wechsele. Das Jugendamt hat erstinstanzlich den Standpunkt vertreten, dass bei einem Verbleib von (A.) in der Pflegefamilie eine akute Kindeswohlgefährdung eintreten würde. Es hat insofern auf die Entwicklung (A.), insbesondere während der letzten 1 % Jahre, und die Feststellung des erhöhten Förderbedarfs bei (A.) verwiesen. (A.) sei dringend darauf angewiesen, in einem ruhigen Umfeld zu leben. Gerade im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin weder im Anschluss an die bereits im letzten Jahr erhobenen Drogenvorwürfe noch nach dem ersten Drogenfund anlässlich der polizeilichen Durchsuchung am 03.05.2017 Maßnahmen ergriffen habe, um sicherzustellen, dass sich keine Drogen im Haus befänden, zeige ein mangelndes Problembewusstsein der Antragstellerin. Auch sei vor diesem Hintergrund eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und der Antragstellerin unmöglich. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin auch künftig nicht hinreichend sicher gewährleisten werde, dass die von ihr betreuten Kinder nicht in den Kontakt mit Drogen kämen. Das Jugendamt hat die Vermutung geäußert, dass die Antragstellerin in der Zeit, in der sie noch Tagespflegekinder betreut habe, überfordert gewesen sei aufgrund der erheblichen Belastung unter der Woche und am Wochenende ohne ausreichende Ruhepausen. Die Angaben der Tochter der Antragstellerin, wonach ihr Lebensgefährte die Drogen konsumiere, weil er keine entsprechenden Medikamente vertrage und die Drogen nehme, um einschlafen zu können, deuteten auf einen regelmäßigen und häufigen Konsum hin. Daraus sei möglicherweise sogar eine Suchtkrankheit erwachsen, die ggf. auch eine fehlende Impulskontrolle, leichte Reizbarkeit oder eine psychische Labilität befürchten lasse. Hierfür sprächen auch die Angaben der Antragsgegnerin sowie die Auffindeorte der Drogen. Spätestens mit Bekanntgabe des Verdachts durch das Jugendamt in 2016 hätte die Antragstellerin durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass in dem gesamten Haus und dem dazugehörigen Grundstück keine Drogen konsumiert oder aufbewahrt würden. Sie hätte dem Jugendamt mitteilen müssen, dass (Z. W.) tatsächlich gar nicht ausgezogen gewesen sei. Der Vater von (A.), ( z. Z.) hat in der gerichtlichen Anhörung vor dem Familiengericht erklärt, dass er einen Verbleib (A.) bei der Antragstellerin wünsche. Ihm gehe es dort gut. Das Familiengericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Fragen 1. ob das Kindeswohl des Kindes (A. B.), geb. am (...), durch eine Wegnahme aus der Pflegefamilie gefährdet würde und 1. ob das Kindeswohl des Kindes (A. B.), geb. am (...), durch einen Verbleib in der derzeitigen Pflegefamilie gefährdet werden würde. Die vom Familiengericht bestellte Sachverständige, Frau Dipl.-Psych. (... ...), hat mit dem schriftlichen Gutachten vom 30.11.2017 die Beweisfragen wie folgt beantwortet: (A.) sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher an seine Pflegemutter gebunden, was einen Schutzfaktor für die weitere Entwicklung darstelle. Diese Konstellation könne nicht ohne Auswirkungen auf das Kind verändert werden. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sei nicht davon auszugehen, dass eine sachliche Basis für teilweise behauptete regelhafte oder sehr wahrscheinlich sehr schwerwiegende Beeinträchtigungen kindlicher Entwicklung aufgrund einer Trennungserfahrung in der Kindheit bestehe. (A.) habe noch keine Trennung im eigentlichen Sinne erlebt, da er von Geburt an mit seiner Mutter im Haushalt der Pflegeeltern gelebt habe und die Kindesmutter sich trotz ihres Auszugs nie ganz von (A.) zurückgezogen habe. An Stützfaktoren stünden für (A.) seine Bindung an die Mutter, ein gutes kognitives Potential und die Fähigkeit zur Verfügung, offen auf Menschen zuzugehen. Der Aufbau einer tragfähigen Beziehung, der vor allem darauf beruhe, dass ein Kind stabile Lebensverhältnisse erlebe, sei nicht zerstört worden. Die Trennung des Kindes von den Pflegeeltern könne nicht regelhaft als Kindeswohlgefährdung im Sinn einer mit ziemlicher Sicherheit vorhersehbaren erheblichen Schädigung gesehen werden. Vielmehr lägen die vorliegenden Studien nahe, dass die Mehrzahl der Kinder ein bis drei Bindungsabbrüche ohne bleibende Beeinträchtigungen überstehen könne, insbesondere wenn sie nach einem Wechsel feinfühlige Unterstützung erhielten. Im Haushalt der Pflegeeltern bestünden Hinweise auf Risikolagen für eine Kindeswohlgefährdung in mehreren Bereichen: 1) dem Drogenkonsum von zumindest einer Person aus dem Pflegestellenverbund, durch den bislang eine konkrete Schädigung des Kindes noch nicht entstanden sei, was sich jedoch mit zunehmenden Alter und wachsender Verständnisfähigkeit ändern könne; 2) den innerfamiliär unoffenen Kommunikationsstrukturen, deren Auswirkungen aus Sicht der Sachverständigen gravierend seien; 3) der Konflikt zwischen der Kindesmutter und der Pflegefamilie; 4) der Erziehungsfähigkeit der Pflegemutter. Nach der Befundlage und bei differenzierter Abwägung müsse daher davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Verbleibs des Kindes von einer deutlichen Kindeswohlgefährdung auszugehen sei, zumal perspektivisch bei anderen innerfamiliären Konfliktlagen nicht mit einem entschiedenen Auftreten durch die Antragstellerin auszugehen sei. Dass eine Herausnahme des Kindes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachhaltige seelische und/oder körperliche Schädigungen mit sich bringen würde, sei nicht zu erkennen, zumal (A.) nicht der Verlust aller Bindungspersonen drohe. Das Familiengericht hat die beteiligten Erwachsenen am 10.07.2017 und 27.02.2018 und das Kind am 07.03.2018 persönlich angehört. Mit Beschluss vom 03.04.2018, der Antragstellerin zugestellt am 10.04.2018, hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf - Familiengericht -, Aktenzeichen 415b F 99/17, den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit Beschwerdeschrift vom 11.04.2018, eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Die Antragstellerin begründet die Beschwerde wie folgt: Der angefochtene Beschluss verletze (A.) in seinen Rechten. Es sei festgestellt, dass (A.) aufgrund seiner praktisch lebenslangen bisherigen bei der Antragstellerin verbrachten Kindheit an diese primär und sicher gebunden sei. Die Beendigung des Pflegeverhältnisses würde für (A.) einen Verlust nicht nur dieser gelebten Bindung, sondern seiner gesamten bisherigen familiären Sicherheit, Geborgenheit und Kontinuität der Beziehung bedeuten. Die von der Sachverständigen geäußerte Erwartung, dass (A.) den Wechsel in eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung verkraften werde, sei das Gegenteil von einem sicheren Ausschluss. Diesem stünden die Erwägungen der Sachverständigen über die sicheren Bindungen des Kindes an die Antragstellerin entgegen. Die gerichtlichen Feststellungen über eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt der Antragstellerin seien nicht nachvollziehbar. Es handele sich um nur abstrakte Gefahren, die sich zum einen nie konkret bei (A.) präsentiert hätten und zum anderen durch wirksame Maßnahmen der Antragstellerin längst beseitigt seien. Das Gericht setze sich über die Entwurzelung eines Kindes und die unabsehbaren Kindeswohl- und Entwicklungsgefahren in gerade erschreckender Weise hinweg: das Grundrecht des Kindes auf Kontinuität seiner Erziehung und Entwicklung werde durch die Herausnahme verletzt. Auffällig sei, dass der angefochtene Beschluss das Argument, in einer Jugendhilfeeinrichtung werde es nie einen Ausschluss von irgendwelchen Drogenkontakten geben, übergehe. Mit der „Umpflanzung“ des Kindes in eine Jugendhilfeeinrichtung werde das Kind mit Sicherheit an legale/illegale Drogen konsumierende Kinder oder Jugendliche herangeführt, dem also ausgesetzt, was mit großer Rigidität gegenüber der Antragstellerin vom Jugendamt schon durch die Schließung der Tagespflegestelle bekämpft worden sei. Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und das Verbleiben des Kindes (A. B.), geboren am ....2009, bei der Antragstellerin als Pflegemutter anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Zurückweisung der Beschwerde. Der Kindesvater schließt sich dem Antrag der Antragstellerin an. Mit Schreiben vom 24.05.2018 beantragt das Jugendamt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Verfahrensbeiständin spricht sich für die Zurückweisung der Beschwerde aus. Das Jugendamt begründet seinen Zurückweisungsantrag wie folgt: Die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Antragstellerin werde weiterhin aufgrund der von der Sachverständigen festgestellten Kindeswohlgefährdung bei einem Verbleib in der Pflegestelle als notwendig angesehen. Der Umgang zwischen (A.) und seinen Pflegeeltern solle zu keiner Zeit ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Besorgnis der Antragstellerin, (A.) werde bei einem Einzug in eine Jugendhilfeeinrichtung an legale/illegale Drogen herangeführt, werde auf die Leistungsvereinbarung mit dem Träger (...) gemeinnützige GmbH verwiesen, nach der die Aufnahme von suchterkrankten Kindern und Jugendlichen nur möglich sei, wenn diese gesichert abstinent lebten. In der familienanalogen Wohngruppe würden die Kinder vor Kontakt mit Suchtmitteln geschützt; außerdem erlernten sie dort einen konstruktiven Umgang mit dem Thema Drogen. Angesichts des Umstands, dass in der Familie der Antragstellerin wiederholt Drogen gefunden und der Konsum von Drogen von Haushaltsangehörigen eingeräumt bzw. nachgewiesen worden sei, erscheine die Gefahr von Drogenkontakt durch (A.) bei einem Verbleib bei der Antragstellerin ungleich höher als bei einer Unterbringung in der für (A.) vorgesehenen Jugendhilfeeinrichtung. Die Verfahrensbeiständin spricht sich mit Schriftsatz vom 02.06.2018 für die Aufrechterhaltung des familiengerichtlichen Beschlusses aus. Neben dem Thema „Drogen" erachte sie die soziale Entwicklung (A.) als problematisch. Ein Verbleib (A.) in der Pflegefamilie sei mit einer erheblichen Gefährdung verbunden. In einem persönlichen Gespräch mit der Verfahrensbeiständin habe (A.) ihr berichtet, er habe sich nach dem Konflikt mit dem Mitschüler, der zu dem vorübergehenden Schulausschluss geführt habe, schlecht gefühlt und sich auch nicht erklären können, wie es dazu gekommen sei. Er habe einfach nicht aufhören können. Nach Auffassung der Verfahrensbeiständin scheine (A.) immer weniger in der Lage zu sein, sich an Regeln und Grenzen zu halten. Sollte sich dieses Verhalten nicht ändern, werde er kaum noch beschulbar sein und immer wieder in solches Verhalten zurückfallen, was ihm spätestens mit Eintritt der Strafmündigkeit Probleme einbringen werde. Ein Schulabschluss werde fraglich und er werde sich weiter gesellschaftlich ausgrenzen, was ihn ebenfalls erheblich gefährde. (A.) habe ihr berichtet, dass ihn sein Verhalten sehr belaste, er aber keine Lösungsansätze dafür habe, sein Verhalten zu ändern. Die Pflegefamilie habe es bisher nicht geschafft, eine Struktur zu schaffen, die es (A.) ermögliche, sein Verhalten zu verändern. Hierzu seien nach den Ausführungen der Sachverständigen sehr konsequente und professionelle Maßnahmen erforderlich, die durch die Pflegefamilie nicht geleistet werden könnten. (A.) benötige dringend eine sehr klare, konsequente und grenzsetzende Struktur. Es wäre für (A.) wünschenswert, wenn sich die Pflegeeltern darauf einlassen könnten. Die Pflegeeltern hätten über einen langen Zeitraum eine positive Leistung für (A.) erbracht. Aufgrund der besonderen Entwicklung (A.) sei diese jedoch nicht mehr ausreichend, um ihm eine Veränderung seiner persönlichen Situation zu ermöglichen. Das Beschwerdegericht hat (A.) am 08.06.2018 im Beisein der Verfahrensbeiständin angehört. (A.) hat im Rahmen der Anhörung erklärt, bei seiner „Oma" bleiben zu wollen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 07.06.2018 die Ladung und Vernehmung der Klassenlehrerin (A.) angeregt und mit Schriftsatz vom 12.06.2018 eine Stellungnahme des Bruders der Kindesmutter eingereicht, in der dieser gegenüber der Antragstellerin geäußert haben soll, dass er aus eigener Erfahrung berichten könne, dass die Antragstellerin immer gegen Drogen gewesen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze und Stellungnahmen der Beteiligten samt Anlagen, das schriftliche Gutachten vom 30.11.2017, die erstinstanzlichen Vermerke über die Anhörungen vom 10.07.2017, 27.02.2018 und 07.03.2018, den Beschluss des Familiengerichts vom 03.04.2018 sowie die Vermerke des Beschwerdegerichts über die Kindesanhörung vom 08.06.2018 und die Anhörung vom 11.06.2018, verwiesen. II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB nicht vorliegen. Gemäß § 1632 Abs. 4 GBG kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und soweit das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde und das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Ein allein sorgeberechtigter Elternteil hat nach § 1632 Abs. 1 BGB das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es ihm widerrechtlich vorenthält. Das folgt aus der Befugnis, den Aufenthalt des Kindes gemäß § 1631 Abs. 1 BGB zu bestimmen (vgl. Götz in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 1632 Rn. 3). Dieser Herausgabeanspruch wird durch § 1632 Abs. 4 BGB dahingehend modifiziert, dass die Herausnahme des Kindes aus einer Pflegefamilie zur Unzeit vermieden werden soll, um sein persönliches, insbesondere seelisches Wohl nicht zu gefährden (vgl. BT-Drucks. 8/2788, S. 40, 52). Die Vorschrift enthält keine schematische Beschränkung der elterlichen Rechte, sondern macht die Entscheidung der Gerichte von den Verhältnissen des einzelnen Falles abhängig. Sie entspricht daher dem Grundsatz, dass individuelle Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der Kinder den Vorrang vor generellen Regelungen haben (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, BVerfGE 75, 201-223, zitiert nach juris). Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB verlangen die Grundrechte eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, BVerfGE 75, 201-223, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 UF 189/15 -, zitiert nach juris; Götz in Palandt, BGB, 88. Auflage 2018, § 1632 Rn. 12 und 17). Im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Interesse der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils an der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muss (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, BVerfGE 75, 201-223, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 UF 189/15 -, zitiert nach juris). Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, BVerfGE 75, 201-223, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 UF 189/15 -, zitiert nach juris). Das schließt indessen nicht aus, dass § 1632 Abs. 4 BGB selbst Entscheidungen ermöglichen muss, die aus der Sicht der Eltern nicht akzeptabel sind, weil diese sie in ihrem Elternrecht beeinträchtigen (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, BVerfGE 75, 201-223, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 UF 189/15 -, zitiert nach juris). Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist vielmehr zu differenzieren, ob das Kind von der Pflegefamilie in den Haushalt seiner Eltern - beziehungsweise ihnen grundrechtlich gleichgestellter Personen - oder in eine andere Pflegestelle wechseln soll (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, BVerfGE 75, 201-223, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 UF 189/15 -, zitiert nach juris). Danach bestimmt sich das Maß der Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes, das unter Berücksichtigung seiner Grundrechtsposition hinnehmbar ist (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, BVerfGE 75, 201-223, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 UF 189/15 -, zitiert nach juris). Die Risikogrenze ist generell weiter zu ziehen, wenn die leiblichen Eltern oder ein Elternteil wieder selbst die Pflege des Kindes übernehmen wollen (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, BVerfGE 75, 201-223, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 UF 189/15 -, zitiert nach juris). Eine andere Ausgangslage ist aber dann gegeben, wenn das Kind nicht in den Haushalt von Vater und Mutter aufgenommen werden soll, sondern lediglich seine Unterbringung in eine neue Pflegestelle bezweckt wird, ohne dass dafür wichtige, das Wohl des Kindes betreffende Gründe sprechen (BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 -, BVerfGE 75, 201-223, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 UF 189/15 -, zitiert nach juris). Die Durchsetzung des Personensorgerechts nach § 1631 Abs. 1 BGB in der Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in einem solchen Fall mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn mit hinreichender Sicherheit bei Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen werden kann (BVerfG, FamRZ 1987, 786 ff. und FamRZ 2004, 771 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 UF 189/15 -, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 UF 272/15 -, zitiert nach juris; Götz in Palandt, BGB, 88. Auflage 2018, § 1632 Rn. 15). Unter Anwendung dieses strengen Prüfungsmaßstabs hat das Familiengericht in nicht zu beanstandender Weise auf Grundlage des Akteninhalts, der fachlichen Stellungnahmen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin, des Sachverständigengutachtens, der Stellungnahmen der Kindeseltern sowie des Ergebnisses der Kindesanhörung festgestellt, dass bei einer Herausnahme (A.) aus der Pflegefamilie mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung seines Kindeswohls ausgeschlossen werden kann, während bei einem Verbleib (A.) in der Pflegefamilie das Wohl des Kindes gefährdet würde durch den Umgang mit der im Haushalt der Pflegeeltern bestehenden Drogenproblematik, die in der Pflegefamilie gelebten unoffenen Kommunikationsstrukturen sowie den aus dem Umgang mit der Drogenproblematik entstandenen Loyalitätskonflikts zwischen der Pflegefamilie und der Kindesmutter. Diesen überzeugenden Feststellungen schließt sich das Beschwerdegericht an. Die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erhobenen Einwände gegen die die Entscheidung tragenden Feststellungen des Familiengerichts greifen insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen des psychologischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Frau Dipl.-Psych. ( ... ... ) vom 30.11.2017 nicht durch. Diese ist in ihrem auch das Beschwerdegericht überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass im Haushalt der Pflegeeltern Hinweise auf Risikolagen für eine Kindeswohlgefährdung in mehreren Bereichen bestünden, nämlich (1) hinsichtlich des Drogenkonsums von Personen aus der Pflegefamilie, durch den bislang eine konkrete Schädigung des Kindes noch nicht entstanden sei, was sich jedoch mit zunehmenden Alter und wachsender Verständnisfähigkeit ändern könne; (2) hinsichtlich der innerfamiliär unoffenen Kommunikationsstrukturen, deren Auswirkungen aus Sicht der Sachverständigen gravierend seien; (3) hinsichtlich des Konflikts zwischen der Kindesmutter und der Pflegefamilie sowie (4) hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Pflegemutter. Nach der Befundlage und bei differenzierter Abwägung müsse aus Sicht der Sachverständigen daher davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Verbleibs des Kindes von einer deutlichen Kindeswohlgefährdung auszugehen sei, zumal perspektivisch bei anderen innerfamiliären Konfliktlagen nicht mit einem entschiedenen Auftreten durch die Antragstellerin auszugehen sei. Dazu im Einzelnen: (1) Drogenkonsum von Personen aus der Pflegefamilie Zutreffend hat das Familiengericht festgestellt, dass der Drogenkonsum von Personen aus der Pflegefamilie einen Hinweis auf eine Risikolage für eine Kindeswohlgefährdung bietet, auch wenn (A.) selber keine Drogen konsumiert hat oder bei dem Konsum anderer anwesend gewesen ist. Das Beschwerdegericht folgt den Feststellungen des Familiengerichts, dass (A.), auch wenn er persönlich nicht in Kontakt mit Drogen gekommen ist, im nahen Kontakt zu Personen gestanden hat, die jahrelang psychogen wirksame Substanzen konsumiert haben. (Z. W.) hat nach Angaben von (T. U.) bereits vor der Geburt des ältesten Sohnes, der mittlerweile zehn Jahre alt ist, regelmäßig Marihuana konsumiert. Das Beschwerdegericht geht ebenfalls davon aus, dass auch bei dem Sohn der Antragstellerin, (Y. U.), ein Drogenkonsum zu vermuten steht, da er lange nicht bereit war, einen Drogentest durchführen zu lassen und lieber in Kauf genommen hat, sich nicht mehr regelmäßig im Haushalt seiner Eltern aufzuhalten. Zudem enthielt der im Dezember 2017 durchgeführte Drogentest Hinweise auf einen Konsum von Kokain, was (Y. U.) mit einer versehentlichen Aufnahme aufgrund von Anhaftungen auf einem Teller bei einem Freund zu erklären versucht hat. Die Risikolage für eine Kindeswohlgefährdung ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen daraus, dass - neben der Gefährdung durch eine versehentliche Aufnahme von Cannabis - vor allem sekundäre Folgen zu befürchten sind, da Kinder aus suchtbelasteten Familien häufig emotionale und verhaltensbezogene Probleme mit bis zu sechsfach erhöhtem Risiko für die Ausprägung einer eigenen Suchtstörung ausbilden. Schwierig sind nach der überzeugenden Darstellung der Sachverständigen Vorbilder, von denen Kinder nicht lernen können, Gefühle wahrzunehmen und mit ihnen konstruktiv umzugehen, statt sie zu betäuben. Spätestens in der Pubertät entstehe im Rahmen sozialer Vergleiche mit Gleichaltrigen Scham über die eigene Familiensituation, und gerade bei familiärer Verleugnung könne kein verlässlicher Normenbezug aufgebaut werden. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Räumlichkeiten innerhalb des Hauses seien so voneinander getrennt, dass (A.) sich nie ohne Kontrolle Erwachsener in den Wohnbereich der Tochter der Antragstellerin und deren Lebensgefährten habe aufhalten können, erscheint dies angesichts der Äußerungen beider Pflegekinder gegenüber der Sachverständigen, dass ihnen alle Wohnbereiche des Hauses frei zugänglich gewesen seien, nicht überzeugend. Auch soweit die Antragstellerin in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht angegeben hat, dass die Wohnung ihrer Tochter immer abgeschlossen sei und dies nur bei dem Hausbesuch des Jugendamts ausnahmsweise anders gewesen sei, weil ihre Tochter die Tür da nur kurzzeitig offen gelassen habe, bleiben erhebliche Zweifel an dieser Darstellung. Das Zimmer des ältesten Sohnes von (T. U.) befindet sich außerhalb des Wohnbereiches seiner Eltern bei den Zimmern von (A.) und dem weiteren Pflegekind (R. S.). Dass der älteste Sohn von (T. U.) aber keinen unbeschränkten Zugang zur Wohnung seiner Mutter gehabt haben soll, sondern jeweils erst per Klingeln sich habe Zutritt zu deren Wohnung verschaffen können, erscheint wenig lebensnah. Zutreffend hat das Familiengericht festgestellt, dass die Antragstellerin gerade aufgrund des engen Zusammenlebens mit den anderen Mitgliedern der „Großfamilie“ den Hinweisen auf einen Drogenkonsum durch ihren Sohn und (Z. W.) entschiedener hätte nachgehen müssen. Sie hätte sich nachhaltiger nach dem Grund für die erste Hausdurchsuchung der Polizei bei ihrer Tochter erkundigen müssen und nicht mit der Information, die Polizei habe (Z. W.) gesucht, zufrieden geben dürfen. Zudem hätte die Antragstellerin Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass tatsächlich im Haus bzw. auf dem Grundstück keine Drogen konsumiert und aufbewahrt würden. Hierzu wären intensivere Nachfragen bei der Antragsgegnerin und auch ein kritisches Nachfragen bei ihrer Tochter, deren Lebensgefährten und ihrem Sohn angezeigt gewesen. Jedenfalls hätte die Antragstellerin das Jugendamt darüber informieren müssen, dass sich (Z. W.) entgegen der von ihr dem Jugendamt mitgeteilten Abmeldung nach Tunesien weiterhin regelmäßig im Haus aufhielt, zumal sich die Vorwürfe der Antragsgegnerin zu einem Drogenkonsum konkret u. a. auf ihren Sohn (Y. U.) und den Lebensgefährten der Antragsgegnerin (Z. W.) bezogen. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, dass (A.) mit seiner „Umpflanzung“ in eine Jugendhilfeeinrichtung mit Sicherheit an legale/illegale Drogen konsumierende Kinder oder Jugendliche herangeführt, dem also ausgesetzt werde, was mit großer Rigidität gegenüber der Antragstellerin vom Jugendamt schon durch die Schließung der Tagespflegestelle bekämpft worden sei, verfängt dies nicht. Es gibt bereits keinen Erfahrungsschatz dahingehend, dass in jeder Hamburger Jugendhilfeeinrichtung Kinder und Jugendliche seien, die legale/illegale Drogen konsumierten. Bei der speziell für (A.) ausgesuchten familienanalogen Wohngruppe handelt es sich zudem um eine familienanaloge Kleingruppe mit - nach Mitteilung der Kindesmutter - momentan drei Kindern, von denen 2 jünger als (A.) sind und von denen bereits ihrem Alter nach nicht zu erwarten steht, dass sie Drogen konsumieren. Das Jugendamt hat insofern auch mitgeteilt, dass nach der Leistungsvereinbarung mit dem Träger (...) gemeinnützige GmbH die Aufnahme von suchterkrankten Kindern und Jugendlichen nur möglich sei, wenn diese gesichert abstinent lebten. In der familienanalogen Wohngruppe würden die Kinder vor Kontakt mit Suchtmitteln geschützt; außerdem erlernten sie dort einen konstruktiven Umgang mit dem Thema Drogen. Das Beschwerdegericht schließt sich insofern der Einschätzung des Jugendamts an, dass die Gefahr von Drogenkontakt durch (A.) bei einem Verbleib im Haushalt der Antragstellerin ungleich höher erscheint als bei einer Unterbringung in der für (A.) vorgesehenen Jugendhilfeeinrichtung. Im Übrigen kann generell nicht ausgeschlossen werden, dass Kinder und Jugendliche, besonders in einer Großstadt wie Hamburg, an irgendeinem Punkt in ihrer Kindheit/Jugend mit Drogen oder Menschen, die Drogen konsumieren, in Kontakt geraten. Zur Abwendung einer mit diesen möglichen Kontakten einhergehenden Gefährdung für das Kind erachtet es das Beschwerdegericht als besonders wichtig, dass die Kinder durch ihre Bezugspersonen lernen, mit dieser Thematik umzugehen. Ein guter Umgang mit Problemen dieser Art setzt voraus, dass Kinder darauf vertrauen können, einen verlässlichen Ansprechpartner zu haben, und dass dieser verlässliche Ansprechpartner die Probleme erkennt, benennt, mit den Kindern klärt und, soweit erforderlich, sich schützend vor die Kinder stellt. Nach Mitteilung des Jugendamts ist es eine der Aufgaben der familienanalogen Wohngruppe, mit den Kindern einen konstruktiven Umgang mit dem Thema Drogen zu erlernen. Ergänzend gilt zu berücksichtigen, dass die allein sorgeberechtigte Mutter nicht möchte, dass ihr Kind in einem Haushalt lebt, in dem Drogen konsumiert werden bzw. ein gewährender oder bagatellisierender Umgang mit dem Thema stattfindet. Sie macht sich berechtigte Sorgen um ihren Sohn, solange dieser in der Pflegestelle der Antragstellerin untergebracht ist. Die Kindesmutter hat in der Anhörung vom 11.06.2018 zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nicht gefalle, dass (A.) weiter in der Kleingartenparzelle spielen dürfe, in der eine Hanfplantage betrieben worden sein soll. Die Einstellung der für das Kind rechtlich allein verantwortlichen Kindesmutter zum Umgang mit Drogen muss bei der Auswahl der Pflegestelle und der Frage des Verbleibs in der Pflegestelle berücksichtigt werden. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.06.2018 eine Stellungnahme des Bruders der Kindesmutter eingereicht hat, in der dieser gegenüber der Antragstellerin geäußert haben soll, dass er aus eigener Erfahrung berichten könne, dass die Antragstellerin immer gegen Drogen gewesen sei, ändert dies nichts an der Einschätzung der Gefahrenlage. Die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung gründet nicht darauf, dass die Pflegeeltern Drogen konsumieren oder Drogenkonsum gutheißen. Die Gefahr basiert vielmehr auf dem Umgang der Pflegeeltern mit dem in der Pflegefamilie bestehenden Drogenproblem, der sich aus Sicht des Beschwerdegerichts als zu bagatellisierend und gewährend und zu wenig grenzsetzend dargestellt hat. (2) Innerfamiliär unoffene Kommunikationsstrukturen Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht festgestellt, dass die von der Sachverständigen geschilderten innerfamiliär unoffenen Kommunikationsstrukturen im Konflikt stehen mit einer am Kindeswohl ausgerichteten Erziehung. Die Sachverständige hat insofern überzeugend am Beispiel „Umgang mit Drogenkonsum innerhalb der Pflegefamilie“ dargestellt, dass die Antragstellerin nicht in der Lage war, die Anzeichen und immer stärker werdenden Verdachtsmomente für das Drogenproblem zu erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen für ihre Pflegekinder zu ergreifen, sondern stattdessen die Problematik von sich weggeschoben und für sich geleugnet hat. Auch nachdem die Drogenproblematik offensichtlich geworden war, war es der Antragstellerin nicht möglich, sich - gegen die Interessen ihrer Tochter - schützend vor die Pflegekinder zu stellen. Die Antragstellerin ist dabei auch nicht mit der erforderlichen Offenheit gegenüber dem Jugendamt mit dem Problem umgegangen, sondern hat immer wieder eine bagatellisierende und auch problemverdeckende Haltung eingenommen, was sich im Rahmen des Gerichtsverfahrens und der sachverständlichen Begutachtung fortgesetzt hat. Die Antragstellerin hat gegenüber der Sachverständigen fälschlich angegeben, dass keines ihrer Kinder Drogen oder Alkohol konsumiert habe. Beide Kinder der Antragstellerin, (Y.) und (T. U.), haben jedoch früheren Drogenkonsum eingeräumt. (Y. U.) wurde in der Vergangenheit sogar wegen des Besitzes und des Handelns mit Drogen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Gegenüber dem Jugendamt hat die Antragstellerin angegeben, dass ihr Sohn und der Lebensgefährte ihrer Tochter, (Z. W.), ausgezogen seien, was dazu geführt hat, dass von ihnen keine Drogentests mehr gefordert wurden. Tatsächlich hat sich (Z. W.), der angeblich nach Tunesien verzogen sein sollte, aber nach wie vor häufig im Haus aufgehalten, ohne dass die Antragstellerin dies dem Jugendamt korrigierend mitgeteilt hätte. Auch der Umgang der Antragstellerin mit dem Jugendamt im Zusammenhang mit den schulischen Problemen (A.) zeigt deutliche Anzeichen der beschriebenen unoffenen Kommunikation: das Jugendamt hat mitgeteilt, dass es erst von Seiten der Schule erfahren habe, welche erheblichen Probleme (A.) in der Schule habe (Gewaltvorfälle, Überlastungsanzeige der installierten Schulbegleitung, Polizeieinsatz). Das Familiengericht hat zu Recht festgestellt, dass (A.) bereits in dieses unoffene Kommunikationssystem der Großfamilie hineingezogen worden ist, indem er das „verdeckende Kommunikationsverhalten“ übernommen hat. Die Antragsgegnerin hat der Sachverständigen berichtet, dass (A.) ihr berichtet habe, dass (Y. U.) sich wieder regelmäßig in der Pflegestelle aufhalte, was aber geheim gehalten werden müsse. Hierzu passt auch die von der Sachverständigen geschilderte Beobachtung, dass (A.), von ihr auf den Sohn der Pflegemutter angesprochen, verhalten und ausweichend reagiert habe. (3) Konflikt zwischen der Kindesmutter und der Pflegefamilie Ebenfalls zutreffend hat das Familiengericht festgestellt, dass das zerrüttete Verhältnis zwischen der Kindesmutter und der Pflegefamilie auf eine Risikolage für eine Kindeswohlgefährdung hinweist. Das zerrüttete Verhältnis ist auch in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht deutlich geworden, wobei das Gericht den Eindruck hatte, dass nicht so sehr die persönliche Ebene zwischen der Kindesmutter und der Pflegemutter betroffen zu sein scheint, sondern vielmehr die Ebene zwischen der Kindesmutter und der Pflegefamilie, dort insbesondere (Z. W.) und (Y. U.). Nach Schilderungen der Kindesmutter wird ihr von der Pflegefamilie vorgeworfen, dass es ihre Schuld sei, dass die Tagespflegestelle nicht weiter betrieben werden könne, was zu erheblichen Kosten (Anwaltskosten) und wohl auch entgangenen Einnahmen geführt habe. Die Kindesmutter hat geschildert, sich aus Angst um ihre Unversehrtheit nicht mehr dem Haus der Pflegefamilie nähern zu wollen, nachdem (Z. W.) sie dort angegriffen habe. Von (Y. U.) sei sie mit Mord bedroht worden. Abgesehen davon, dass die Anschuldigungen der Kindesmutter hinsichtlich des Drogenkonsums in der Pflegefamilie sich als wahr herausgestellt haben dürften und die Vorwürfe insofern nur schwer nachvollziehbar sind, erscheint es für (A.) als hochproblematisch, erleben zu müssen, dass seine Mutter von der Großfamilie für deren finanzielle und vielleicht auch existentielle Probleme verantwortlich gemacht wird. (A.) befindet sich aufgrund des zerrütteten Verhältnisses zwischen Mutter und Pflegefamilie in einem Loyalitätskonflikt, der für ihn in der jetzigen Situation nicht auflösbar zu sein scheint. (A.) hat in der Kindesanhörung vor dem Beschwerdegericht erklärt, sich zu wünschen, dass sich seine Mutter und Oma wider vertragen würden. Darauf in der Anhörung am 11.06.2018 angesprochen, konnten die Kindesmutter und Pflegemutter jedoch keinen Weg finden, den Konflikt aus der Welt zu schaffen, wobei die Pflegemutter geäußert hat, dass sich der Groll der Großfamilie inzwischen eher gegen das Jugendamt richte. (4) Erziehungsfähigkeit der Pflegemutter Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die sich in der Kindesanhörung bestätigt haben, ist (A.) zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher an seine Pflegemutter gebunden. Es gibt keine Hinweise auf bedeutsame Mängel in Bezug auf die bisherige physische und medizinische Betreuung bzw. auf eine angemessene emotionale und kognitive Förderung. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit der Förderungsbedürftigkeit ihres Pflegekindes durch Einleitung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Bemühungen Rechnung getragen und steht in einem engen Kontakt zu (A.) Klassenlehrerin. Auch die Verfahrensbeiständin hat in der Anhörung am 11.06.2018 geschildert, dass die Pflegeeltern über einen langen Zeitraum eine positive Leistung für (A.) erbracht hätten. Soweit die Sachverständige feststellt, dass die Pflegemutter durch das gleichzeitige Betreiben der Dauer- und Tagespflege, in der bis zu 10 Kinder unter 3 Jahren betreut worden sind, überfordert gewesen sei, gibt dies aktuell keinen Anlass zu einer Besorgnis einer Kindeswohlgefährdung, da die Tagespflegestelle nicht mehr betrieben wird und die Pflegemutter insofern wieder mehr zeitliche Kapazitäten für ihre Dauerpflegekinder hat. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht jedoch auf Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen festgestellt, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen ist, sich in die Bedürfnisse der Pflegekinder einzufühlen, wenn damit Interessenkollisionen mit Familienmitgliedern verbunden sind. Insofern hat die Sachverständige in der familiengerichtlichen Anhörung sinngemäß ausgeführt, dass der Umgang mit Problemen, wie er in der Familie der Antragstellerin stattfinde, nicht das sei, was man sich als Erziehungsziel wünsche. Es bestehe die Gefahr, dass (A.) in dieses unoffene System hineinrutsche. Die uneingeschränkte Solidarisierung mit dem Verhalten ihrer Familienmitglieder spiegele schwerwiegende erzieherische Defizite der Pflegemutter wider. Die Sachverständige kommt insofern auch für das Beschwerdegericht überzeugend zu der Einschätzung, dass die Antragstellerin weder eine kindgerechte Problemsicht hat, noch eine Veränderungsakzeptanz in Bezug auf die gesamte Lebenssituation zeigt. Die nicht ausreichende Problemeinsicht und Bereitschaft der Antragstellerin, hieran zu arbeiten, lassen befürchten, dass die Antragstellerin auch in Zukunft nicht in ausreichendem Maße in der Lage sein wird, sich - wie es die Sachverständige festgestellt hat - in die Bedürfnisse der Pflegekinder einzufühlen, wenn damit Interessenkollisionen mit den übrigen Familienmitgliedern verbunden sind. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.06.2018 die Ladung und Vernehmung der Klassenlehrerin (A.) angeregt hat zu den Fragen der weiteren Beschulbarkeit von (A.), seiner Integration in den Klassenverband, sein aktuelles Sozialverhalten und die kindeswohlgefährliche Belastetheit durch die Aussicht der Herausnahme, war dem nicht weiter nachzugehen, weil sich das Ergebnis auch bei einer denkbar für die Antragstellerin günstigen Aussage der Lehrerin nicht geändert hätte. Die Frage der weiteren Beschulbarkeit kann keine Auswirkungen auf das für oder wider eines Pflegestellenwechsels haben, da sie sich an beiden Pflegestellen identisch stellt. Zur Integration in den Klassenverband und zum aktuellen Sozialverhalten hätte die Lehrerin keine Ausführungen machen können, da (A.) seit Mitte Mai von der Schule suspendiert ist. Selbst wenn die Lehrerin ausgesagt hätte, dass (A.) sehr gut in den Klassenverband integriert sei und ein sehr gutes Sozialverhalten zeige, hätte dies keine Rückschlüsse auf die Frage eines Wechsels der Pflegestelle zugelassen, da nicht prognostiziert werden kann, wie sich (A.) Integration in einen anderen Klassenverband und sein dortiges Sozialverhalten gestalten. Zur Frage der kindeswohlgefährlichen Belastetheit durch die Aussicht der Herausnahme hätte die Klassenlehrerin bestenfalls bestätigen können, dass (A.) Verhalten als Ausdruck einer sehr starken Belastung zu verstehen ist. Für die Frage, ob diese Belastung das Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung überschreitet, dürfte die Lehrerin nicht qualifiziert sein. Dies zu beurteilen ist Aufgabe der Gerichte, die sich - wie hier geschehen - dafür ggf. der Hilfe eines oder einer Sachverständigen bedienen. Im Übrigen stellt das Beschwerdegericht keineswegs in Abrede, dass (A.) durch die „noch nicht abgeschlossene Klärung seines Lebensmittelpunkts“ (s. Schreiben der Schule N. vom 25.05.2018) stark belastet ist. Das Beschwerdegericht geht aber davon aus, dass sich (A.) psychische Belastung reduzieren wird, sobald der Lebensmittelpunkt - und auch der für ihn so wichtige Kontakt zu seiner Oma - geklärt ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht schließlich festgestellt, dass bei Trennung von (A.) von der Antragstellerin mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen werden kann. Die Sachverständige hat auch insofern überzeugend ausgeführt, dass (A.) zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher an seine Pflegemutter gebunden sei, was einen Schutzfaktor für seine weitere Entwicklung darstelle. Diese Konstellation könne nicht ohne Auswirkungen auf das Kind verändert werden. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sei nicht davon auszugehen, dass eine sachliche Basis für teilweise behauptete regelhafte oder sehr wahrscheinlich sehr schwerwiegende Beeinträchtigungen kindlicher Entwicklung aufgrund einer Trennungserfahrung in der Kindheit bestehe. (A.) habe noch keine Trennung im eigentlichen Sinne erlebt, da er von Geburt an mit seiner Mutter im Haushalt der Pflegeeltern gelebt habe und die Kindesmutter sich trotz ihres Auszugs nie ganz von (A.) zurückgezogen habe. An Stützfaktoren stünden für (A.) seine Bindung an die Mutter, ein gutes kognitives Potential und die Fähigkeit zur Verfügung, offen auf Menschen zuzugehen. Der Aufbau einer tragfähigen Beziehung, der vor allem darauf beruhe, dass ein Kind stabile Lebensverhältnisse erlebe, sei nicht zerstört worden. Die Trennung des Kindes von den Pflegeeltern könne nicht regelhaft als Kindeswohlgefährdung im Sinn einer mit ziemlicher Sicherheit vorhersehbaren erheblichen Schädigung gesehen werden. Vielmehr lägen die vorliegenden Studien nahe, dass die Mehrzahl der Kinder ein bis drei Bindungsabbrüche ohne bleibende Beeinträchtigungen überstehen könne, insbesondere wenn sie nach einem Wechsel feinfühlige Unterstützung erhielten. Das Beschwerdegericht ist überzeugt, dass die Ausführungen der Sachverständigen richtig sind, soweit sie (A.) konkret betreffen, dass nämlich (A.) diese Trennung bewältigen kann. Insofern bedarf es keiner Auseinandersetzung damit, ob der auf wissenschaftlichen Studien basierenden These beizupflichten ist, dass die Mehrzahl der Kinder ein bis drei Bindungsabbrüche ohne bleibende Beeinträchtigungen überstehen können. (A.) ist mittlerweile neun Jahre alt. Er zeigt zwar psychische Auffälligkeiten, hat aber noch keine Trennung im eigentlichen Sinne erlebt, da er von Geburt an mit seiner Mutter im Haushalt der Pflegeeltern lebte und die leibliche Mutter und der Vater sich trotz ihres Auszugs nie ganz von (A.) zurückgezogen haben. (A.) hat in seinem Leben im Hinblick auf seine Pflegemutter bislang keinen Bindungsabbruch erlebt; sie begleitet ihn seit seiner Geburt. Im Hinblick auf seine Mutter ist es, wie die Sachverständige ausführt, nie zu einem vollständigen Bindungsabbruch gekommen, da sie auch nach ihrem Auszug aus der Pflegestelle den Kontakt zu (A.) gehalten hat. Dennoch geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Wegzug seiner Mutter für (A.) ein einschneidendes Ereignis dargestellt hat, auch wenn die Auswirkungen wohl weniger belastend waren als bei einem vollständigen Bindungsabbruch. In der Kindesanhörung vor dem Beschwerdegericht hat sich (A.), nachdem er sich zunächst klar gegen einen Wegzug von seiner Oma ausgesprochen hatte, interessiert gezeigt an der neuen möglichen Pflegestelle. Er hat nach dem Zimmer, der Ausstattung und den anderen Kindern dort gefragt und dabei einen bewundernswerten kindlichen Pragmatismus an den Tag gelegt. Das Beschwerdegericht hat dabei den deutlichen Eindruck gewonnen, dass (A.) in der Lage sein wird, sich in der neuen Umgebung zu arrangieren, auch wenn er seine Oma - besonders anfänglich - sicher sehr vermissen wird. Sorgen bereitet (A.) der Abbruch der Kontakte zu seiner Oma. Er hat ersichtlich erleichtert reagiert, als die Verfahrensbeiständin im erklärt hat, dass er seine Oma - wie momentan auch seine Eltern - regelmäßig sehen könne. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie erfolgte Beziehungsabbruch mit Umgangskontakten mit den Pflegeeltern zumindest teilweise kompensiert werden kann, wenn diese in einer Art und Weise gelebt werden, dass für (A.) nicht erneut ein Loyalitätskonflikt entsteht (OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 Uf 189/15 -, zitiert nach juris). Das Beschwerdegericht hofft, dass sich die Beziehung zwischen Mutter und Pflegemutter wieder normalisieren wird, wenn der Streit um den Lebensmittelpunkt (A.) ein Ende gefunden hat. Anlass für diese Hoffnung geben die Äußerungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin anlässlich der Anhörung am 11.06.2018, aus denen deutlich wurde, dass die Beziehung zwischen der Pflegemutter und der Mutter grundsätzlich von Sympathie und Respekt geprägt ist. Die Beilegung des Streits und das gegenseitige Aufeinanderzugehen wären eine große Erleichterung für (A.). Soweit (A.) auch gegenüber dem Beschwerdegericht deutlich geäußert hat, nicht von seiner Oma weg zu wollen und das Gericht sich insoweit über den geäußerten Kindeswillen hinwegsetzt, ist, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, entscheidend, dass eine Befolgung des Kindeswillens zu einem kindeswohlgefährdenden Zustand führen würde, sodass dieser nicht beachtlich ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.05.2016, Az. II-10 UF 189/15 - zitiert nach juris; Götz in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 1632 Rn. 16). Nicht zu beanstanden ist auch die durch das Familiengericht vorgenommene Abwägung zwischen den Bedingungen, die die Antragstellerin (A.) für eine gedeihliche Entwicklung bieten kann, und den Bedingungen, die die familienanaloge Wohngruppe in L. bietet, in die (A.) nach dem Willen der Antragsgegnerin und des Jugendamtes wechseln soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gemäß § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Danach hätte grundsätzlich die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist. § 84 FamFG beinhaltet jedoch nur eine sog. Soll-Vorschrift, die in der Regel zur Anwendung kommt. In besonders gelagerten Fällen kann von der Grundregel, dass der Beschwerdeführer die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels trägt, abgewichen werden (BT-Drs. 16/6308, S. 216). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Auch wenn der Verbleib von (A.) in der Pflegefamilie nicht angeordnet werden konnte, war für eine Auferlegung der Gerichtskosten bzw. der außergerichtlichen Kosten auf die Antragstellerin kein Raum, da diese die Beschwerde ersichtlich maßgeblich im Interesse des Kindes eingelegt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5.2.2010 - 25 WF 12/10 - zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - II-10 UF 189/15 -, Rn. 18, juris). Damit ein Antrag der Pflegeeltern nicht im Hinblick auf das mit dem Antrag auf Verbleibensanordnung mögliche Kostenrisiko unterbleibt und damit gegebenenfalls das im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB maßgebliche Kindeswohl beeinträchtigt werden könnte, setzt eine Auferlegung von Kosten auf die Pflegeeltern voraus, dass diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt haben oder das Verfahren durch ihr schuldhaftes Verhalten veranlasst worden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2010 - II-25 WF 12/10 -, zitiert nach juris; vgl. dazu auch OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2005, 2077). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von Anfang erkannt oder das Verfahren durch ihr schuldhaftes Verhalten veranlasst hat, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 4, 41 FamGKG.