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Beschluss

2 UF 59/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Fehlen der internationalen Zuständigkeit für ein umgangsrechtliches Vollstreckungsverfahren wegen Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland nach Sorgerechtsübertragung auf die Mutter und Umzug von Mutter und Kind.(Rn.3)
Tenor
1. Der Antrag des Kindesvaters gemäß Schriftsatz vom 30.11.2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kindesvater hat die Kosten des Vollstreckungsverfahren zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlen der internationalen Zuständigkeit für ein umgangsrechtliches Vollstreckungsverfahren wegen Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Ausland nach Sorgerechtsübertragung auf die Mutter und Umzug von Mutter und Kind.(Rn.3) 1. Der Antrag des Kindesvaters gemäß Schriftsatz vom 30.11.2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kindesvater hat die Kosten des Vollstreckungsverfahren zu tragen. Der mit Schriftsatz vom 30.11.2018 gestellte Antrag, mit dem der Kindesvater die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Missachtung des Umgangsbeschlusses des Senats vom 2.10.2018 begehrt, ist mangels sachlicher Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig. Eine sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts käme nur als Annexzuständigkeit zu der vom Senat mit Beschluss vom 2.10.2018 als Beschwerdeinstanz getroffenen Hauptsacheentscheidung in Betracht. Aus § 88 Abs. 1 FamFG ergibt sich jedoch, dass das Vollstreckungsverfahren einen neuen Verfahrensabschnitt bildet und die Zuständigkeit hierfür bezogen auf den Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung neu zu prüfen ist. § 88 Abs. 1 FamFG enthält nicht nur eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit, sondern weist auch die sachliche Zuständigkeit dem Amtsgericht (Familiengericht) zu (Keidel-Giers, § 88 FamFG, Rn. 4; Prütting/Helms-Hammer, § 88 FamFG, Rn. 12). Weiterhin fehlt es auch an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass der zu vollstreckende Titel von einem deutschen Gericht erlassen worden; vielmehr ist die internationale Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren anhand des § 99 FamFG bzw. dieser Vorschrift vorgehenden internationalen Regelungen selbständig zu prüfen (BGH, B. v. 30.9.2015, XII ZB 635/14 Rn. 17 ff.). Als vorrangige europarechtliche Bestimmung ist im vorliegenden Fall Art. 8 EuEheVO (VO EG Nr. 2201/2003) zu berücksichtigen. Danach sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendbarkeit der Art. 8 ff. EuEheVO auf Vollstreckungsverfahren in Umgangssachen wurde vom BGH in der vorgenannten Entscheidung (nur) deshalb verneint, weil in dem BGH-Fall ein Umzug des Kindes in einen nicht zur EU gehörenden Drittstaat erfolgt war (Rn. 16). Demgegenüber hat das betroffene Kind im vorliegenden Fall einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Mitgliedsstaat Frankreich begründet, so dass Art. 8 EuEheVO zur Anwendung kommt und gemäß Art. 14 EuEheVO ein Rückgriff auf das nationale Recht (konkret: § 99 FamFG) zur Begründung einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgeschlossen ist. Bei dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts; darunter ist der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld ist; sehr junge Kinder teilen das soziale Umfeld der sie betreuenden Person, so dass es zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auf die sozialen und familiären Bindungen der Betreuungsperson ankommt; relevant ist in diesem Rahmen auch die Intention der Betreuungsperson, sich an einem bestimmten Ort auf Dauer niederzulassen (EuGH, Urt. v. 8.6.2017, C-111/17 PPU, Rn. 40 ff. (juris)). Nach diesen Kriterien ist davon auszugehen, dass das betroffene Kind bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens am 30.11.2018 bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich begründet hatte. Die allein sorgeberechtigte Kindesmutter hat mit Schriftsatz vom 18.9.2018 französischsprachige Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergibt, dass sie das betroffene Kind am 22.6.2018 in Frankreich bei der ecole maternelle angemeldet hat. Ferner haben Mutter und Kind unstreitig vor Erlass des Beschlusses vom 2.10.2018 ihren Lebensmittelpunkt nach Frankreich (XX...) verlagert. Die - aus Frankreich stammende - Kindesmutter hat erklärt, in Frankreich einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, eine Wohnung angemietet zu haben und sich dort auf Dauer zusammen mit dem betroffenen Kind aufhalten zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen unzutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar hielt sich die Kindesmutter bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens noch nicht sehr lange in Frankreich auf, angesichts der von ihr klar geäußerten Intention, ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Frankreich zu verlagern, ist jedoch bereits bezogen auf den 30.11.2018 von der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts im EU-Ausland auszugehen. Aus den Art. 9 ff. EuEheVO ergibt sich keine von der Regelung in Art. 8 EuEheVO abweichende inländische Zuständigkeit. Insbesondere kommt Art. 9 EUEheVO nicht zur Anwendung, da der Vollstreckungsantrag nicht auf die Abänderung einer Umgangsentscheidung abzielt und die den Ausgangspunkt des Antrages bildende Umgangsentscheidung auch nicht vor dem Umzug des Kindes nach Frankreich ergangen ist (vgl. Zöller-Geimer, Art. 9 EuEheVO, Rn. 3). Eine Verweisung des Verfahrens an ein französisches Gericht kommt gemäß Art. 17 EuEheVO nicht in Betracht, vielmehr hat sich danach das angerufene, international nicht zuständige Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären; die Vorschrift geht insoweit der Regelung in Art. 15 EuEheVO vor (Zöller-Geimer, Art. 15 EuEheVO, Rn. 2). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG.