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Beschluss

2 UF 21/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Annahme einer Eltern-Kind-Bindung bei Volljährigen sind Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und innere Zuwendung erforderlich, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen. Insbesondere setzt dieses einen engen Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, ggf. in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe voraus. Es muss sich um ein solches Maß an innerer Verbundenheit handeln, dass sich die Beziehung deutlich von einer guten Bekanntschaft oder Freundschaft abhebt und in die Nähe einer echten, gelebten Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen erwachsenem Kind rückt. Anhaltspunkte sind insoweit auch eine Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht und ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen.(Rn.10) 2. Weder ein intaktes Verhältnis des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern noch eine (hier: gleichgeschlechtliche) Ehe zwischen zwei Anzunehmenden stehen einer Erwachsenenadoption grundsätzlich entgegen. (Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 14.12.2018 geändert. Die Beteiligten zu 1) und 2) werden von der Beteiligten zu 3) als Kinder angenommen. Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB. Die Beteiligten zu 1) und 2) erhalten als Geburtsnamen den Familiennamen „F...“. Der Beteiligte zu 1) stellt seinen bisherigen Familiennamen voran, sein Name lautet damit künftig „B ...-F ...“. Der Beteiligte zu 2) fügt seinen bisherigen Familiennamen an, sein Name lautet damit künftig: „F ...-D ...“. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligte zu 3) zu 50% und die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 25%. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 135.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer Eltern-Kind-Bindung bei Volljährigen sind Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und innere Zuwendung erforderlich, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen. Insbesondere setzt dieses einen engen Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, ggf. in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe voraus. Es muss sich um ein solches Maß an innerer Verbundenheit handeln, dass sich die Beziehung deutlich von einer guten Bekanntschaft oder Freundschaft abhebt und in die Nähe einer echten, gelebten Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen erwachsenem Kind rückt. Anhaltspunkte sind insoweit auch eine Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht und ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen.(Rn.10) 2. Weder ein intaktes Verhältnis des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern noch eine (hier: gleichgeschlechtliche) Ehe zwischen zwei Anzunehmenden stehen einer Erwachsenenadoption grundsätzlich entgegen. (Rn.14) Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 14.12.2018 geändert. Die Beteiligten zu 1) und 2) werden von der Beteiligten zu 3) als Kinder angenommen. Die Wirkungen der Annahme richten sich nach § 1770 BGB. Die Beteiligten zu 1) und 2) erhalten als Geburtsnamen den Familiennamen „F...“. Der Beteiligte zu 1) stellt seinen bisherigen Familiennamen voran, sein Name lautet damit künftig „B ...-F ...“. Der Beteiligte zu 2) fügt seinen bisherigen Familiennamen an, sein Name lautet damit künftig: „F ...-D ...“. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligte zu 3) zu 50% und die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 25%. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 135.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten erstreben die Volljährigenadoption der Beteiligten zu 1) und 2) durch die Beteiligte zu 3). Die Beteiligten zu 1) und 3) sind deutsche Staatsangehörige, der Beteiligte zu 2) ist spanischer Staatsangehöriger. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seit 2006 nach spanischem Recht miteinander verheiratet. Sie haben keine Kinder. Sie betreiben gemeinsam ein Restaurant in XXX..., Mallorca. Die Beteiligte zu 3) wohnt während 3/4 des Jahres in XXX..., im Übrigen in Hamburg. Die Eltern des Beteiligten zu 1) leben in Augsburg. Die Eltern des Beteiligten zu 2) sind verstorben, er hat fünf Geschwister, die überwiegend auf dem spanischen Festland leben. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben jeweils intakte Beziehungen zu ihren Familienmitgliedern. Die Beteiligte zu 3) ist verwitwet, ihre Tochter ist im Jahr 2012 verstorben. Die Beteiligte zu 3) hat zwei Enkel, zu denen sie - eben wie zu sonstigen leiblichen Angehörigen - keinen Kontakt hat. Die Beteiligte zu 3) lernte die Beteiligten zu 1) und 2) vor 15 Jahren bei einem Urlaubsaufenthalt auf Mallorca kennen. Es entstand eine enge familienähnliche Beziehung, die umfangreiche wechselseitige Hilfeleistungen sowie intensiven Beistand in Notsituationen aller Art einschließt. Die Beteiligten verbringen die wesentlichen Feiertage (z.B. Weihnachten, Geburtstage) und z.T. auch Urlaube gemeinsam. Die Beteiligte zu 3) ist in die Familien der Beteiligten zu 1) und 2) integriert und hat beispielsweise an der diamantenen Hochzeit der Eltern des Beteiligten zu 1) im vergangenen Jahr teilgenommen. Die Eltern des Beteiligten zu 1) billigen den Adoptionsantrag. Während der Zeiten des gemeinsamen Aufenthalts auf Mallorca sehen sich die Beteiligten ca. zweimal wöchentlich, im Übrigen finden - auch wenn sich die Beteiligte zu 3) in Hamburg aufhält - tägliche Telefonate statt. Bei Krankenhausaufenthalten der Beteiligten zu 3) besuchen die Beteiligten zu 1) und 2) die Beteiligten zu 3) nach Möglichkeit täglich. Die Beteiligte zu 3) hat die Beteiligten zu 1) und 2) in einer Vorsorgevollmacht zu ihren Bevollmächtigten bestimmt. Sie beabsichtigt, sie als Erben einzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beziehung zwischen den Beteiligten wird auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 3) vom 16.5.2019 und die Anhörungsprotokolle vom 20.11.2018 und vom 2.7.2019 verwiesen. Das Familiengericht hat die notariellen Adoptionsanträge der Beteiligten mit Beschluss vom 14.12.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zweifellos enge und herzliche Verbindung zwischen den Beteiligten nicht die Qualität einer Eltern-Kind-Beziehung erreiche. Der Beteiligte zu 2) habe in der Anhörung mitgeteilt, dass er seine Geschwister über die geplante Adoption nicht informiert habe, weil er diese - etwa im Vergleich zu einer eigenen schweren Erkrankung - als weniger bedeutsam einstufe. Auch der Beteiligte zu 1) habe deutlich gemacht, dass seine Beziehung zu der Beteiligten zu 3) über eine „örtlich beschränkte Ersatzmutterschaft“ nicht hinausgehe und an die Bindung zu seiner leiblichen Mutter nicht heranreiche. Damit seien die Adoptionen sittlich nicht gerechtfertigt. Hinzu komme, dass die Beteiligte zu 3) in ihrer Anhörung den Eindruck vermittelt habe, dass ihr Adoptionswunsch sehr stark von der Idee der Verkürzung des Pflichtteils ihrer Enkelinnen getragen werde. Gegen diese Entscheidung, die der Beteiligten zu 3) am 12.1.2019 zugestellt worden ist, richtet sich ihre am 5.2.2019 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde. Die Beteiligte zu 3) vertieft im zweiten Rechtszug ihren Vortrag zum Bestehen einer engen Bindung zwischen den Beteiligten und macht geltend, dass das Familiengericht die Äußerungen der Beteiligten im Rahmen der Anhörung unzutreffend gewertet sowie die Anforderungen an die sittliche Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption überspannt habe. Die Verkürzung von Pflichtteilsansprüchen ihrer Enkelinnen sei für ihren Adoptionswunsch nicht bestimmend; dass sie ein Nebenmotiv darstelle, stehe der Adoption nicht entgegen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist zulässig, insbesondere form - und fristgerecht erhoben worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich gemäß § 101 Nr. 1 FamFG aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 3). Vorrangige europarechtliche oder staatsvertragliche Regelungen bestehen nicht (Keidel/Engelhardt, § 101 FamFG, Rn. 2). Materiell richtet sich die Adoption gemäß § 22 EGBGB aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 3) nach deutschem Recht. Die Adoptionsanträge der Beteiligten ist begründet. Die Annahme der Beteiligten zu 1) und 2) als Kinder durch die Beteiligte zu 3) ist im Sinne des § 1767 BGB sittlich gerechtfertigt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Das ist der Fall, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls eine dauerhafte Bindung im Sinne einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung besteht. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die zwischen den Beteiligten bestehende Beziehung dem Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren leiblichen Eltern entspricht. Dieses Verhältnis ist naturgemäß anders geartet als bei minderjährigen Kindern; für die Annahme einer Eltern-Kind-Bindung bei Volljährigen sind Gemeinsamkeiten, familiäre Bindungen und innere Zuwendung erforderlich, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern typischerweise vorliegen, insbesondere ein enger Kontakt und die Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigem Beistand, ggf. in Verbindung mit wirtschaftlicher Hilfe. Es muss sich um ein solches Maß an innerer Verbundenheit handeln, dass sich die Beziehung klar von einer guten Bekanntschaft oder Freundschaft abhebt und in die Nähe einer echten, gelebten Beziehung zwischen einem Elternteil und dessen erwachsenem Kind rückt. Anhaltspunkte sind insoweit auch eine Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht und ein gewachsenes, gegenseitiges Grundvertrauen (OLG Stuttgart, B. v. 15.1.2019, 17 UF 87/18, Rn. 31 (juris) m.w.N.). Nach diesen Kriterien ist das Beschwerdegericht davon überzeugt, dass zwischen den Beteiligten eine Eltern-Kind-Beziehung bereits besteht. Der von den Beteiligten glaubwürdig dargestellte Umfang regelmäßiger Kontakte zwischen ihnen - tägliche Telefonate, persönliche Treffen ca. zweimal pro Woche, gemeinsame Urlaube, gemeinsames Verbringen aller relevanten Feiertage - erreicht nicht nur das zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern übliche Maß an Kommunikation und Beziehungspflege, sondern geht tendenziell darüber hinaus. Dass es sich dabei nicht nur um eine enge Freundschaft, sondern um eine qualitativ andere und stärkere, einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Bindung handelt, wird daraus deutlich, dass die Beteiligten auch typische Familienfeiern (z.B. Weihnachten) gemeinsam verbringen, die Beteiligte zu 3) eng in das Familiensystem der Beteiligten zu 1) und 2) einbezogen ist und die Beteiligten von umfangreichem wechselseitigem Beistand in Krisen- und Notsituationen berichten. Insbesondere bauen die Beteiligten zu 1) und 2) bei Krankenhausaufenthalten der Beteiligten zu 3) regelmäßig ein Betreuungsnetzwerk um diese herum auf und leisten in diesem Rahmen erhebliche persönliche Anstrengungen (z.B. tägliche Fahrten in das mehr als 100 km entfernte Krankenhaus, sogar Flugreisen nach Deutschland), um die Beteiligte zu 3) gut zu umsorgen. Damit einher geht eine wechselseitige tiefe Vertrauensbeziehung, die sich beispielsweise darin äußert, dass die Beteiligte zu 3) die Beteiligten zu 1) und 2) im Rahmen einer Vorsorgevollmacht mit vitalen Entscheidungen für den Fall einer eigenen schweren Erkrankung betraut hat. Die enge Verbundenheit der Beteiligten hat sich über einen langen Zeitraum von 15 Jahren entwickelt und trotz zeitweiliger räumlicher Trennungen (nach beruflich bedingtem Umzug der Beteiligten zu 1) und 2) von XX... nach XXX...) immer weiter vertieft, so dass sie als stabil und dauerhaft zu bewerten ist. Zudem entspricht der Altersabstand zwischen der Beteiligten zu 3) und den Beteiligten zu 1) und 2) demjenigen von Eltern und Kindern. Daraus, dass der Beteiligte zu 2) seine Geschwister über die Adoptionspläne zunächst nicht informiert hatte, weil es sich dabei nach seinen Angaben gegenüber dem Familiengericht „nur um eine Angelegenheit zwischen den Verfahrensbeteiligten handele“, lässt sich nicht der zwingende Schluss ziehen, der Beziehung zwischen den Beteiligten fehle die Qualität einer Eltern-Kind-Beziehung. Zwar gehört zu einer Eltern-Kind-Beziehung sicherlich auch die Bereitschaft, das wechselseitige Füreinander-Einstehen bei Bedarf nach außen zu dokumentieren. Im Verhältnis zu erwachsenen Geschwistern, bei denen eine emotionale Betroffenheit durch Adoptionspläne eines Geschwisterkindes regelmäßig nicht zu erwarten ist, ist aber nicht zu fordern, dass diese notwendigerweise vorab - gewissermaßen mit der Bitte, ihren Segen zu geben - über die Planungen informiert werden müssen. Die zeitweilige Absicht des Beteiligten zu 2), dies nicht zu tun, stellt daher allenfalls ein kleines, gegen eine Eltern-Kind-Beziehung sprechendes Indiz dar, das jedoch angesichts der vielfältigen Belege für eine intensive familiengleiche Bindung zwischen den Beteiligten im Rahmen der Gesamtabwägung nicht den Ausschlag gibt. Auch der Umstand, dass die Beziehung des Beteiligten zu 1) zu seinen leiblichen Eltern intakt ist und er sowohl durch die Benennungen (“Mutter“/“Vater“ einerseits, „E. F...“ andererseits) als auch durch seine weiteren Äußerungen gegenüber dem Familiengericht eine gewisse Abstufung zwischen seinen Eltern und der Beteiligten zu 3) macht, steht der Adoption nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob das Vorhandensein einer intakten Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern einer Erwachsenenadoption die sittliche Rechtfertigung nimmt. Dies wird etwa vom 11. Senat des OLG Stuttgart (B. v. 3.7.2014, 11 UF 316/13 (juris)) mit der Begründung vertreten, die natürliche Eltern-Kind-Beziehung dürfe nicht durch eine „Wegadoption“ zerstört oder in ihrem Rang beeinträchtigt werden; das Hinzutreten eines weiteren Elternteils sei auf der persönlichen Beziehungsebene nicht unproblematisch, zumindest aber angesichts einer langjährigen natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nicht angemessen (ähnlich OLG Bremen, B. v. 9.11.2016, 4 UF 108/16; OLG Nürnberg, B. v. 4.8.2014, 9 UF 468/14 (juris)). Demgegenüber weist der 17. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 15.1.2019 (a.a.O., Rn. 46) zu Recht darauf hin, dass die These, eine intakte Beziehung zu den leiblichen Eltern schließe eine Volljährigenadoption aus, ein im Gesetz nicht vorgesehenes Ausschlusskriterium für die Erwachsenenadoption einführen würde. Nachdem bei einer Volljährigenadoption das Rechtsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt, mutet die Rechtsordnung dem volljährig Angenommenen im Ausgangspunkt zu, mit dem Umstand, mehr als zwei Eltern zu haben, umgehen zu können (BeckOGK/Löhnig, § 1767 BGB, Rn. 24). Der vom Gesetz verwendete Begriff der „sittlichen Rechtfertigung“ macht deutlich, dass § 1767 BGB primär darauf abzielt, Missbräuche und nachteilige Folgen einer Adoption für die Beteiligten oder deren Familienangehörige zu verhindern (Erman/Saar, § 1767 BGB, Rn. 9; MüKo/Maurer, § 1767 BGB, Rn. 20), nicht hingegen, Erwachsenenadoptionen ausschließlich dann zuzulassen, wenn sie eine nicht mehr vorhandene biologische Eltern-Kind-Beziehung ersetzen und dem Modell der biologischen Elternschaft in allen Punkten entsprechen (so i.E. auch OLG Nürnberg, B. v. 12.6.2015, 10 UF 272/15; OLG München, B. v. 10.2.2017, 33 UF 1304/16). Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Beziehung des Anzunehmenden zum Annehmenden auch nicht notwendig „gleichwertig“ zu derjenigen zwischen dem Anzunehmenden und seinen biologischen Eltern sein muss. Sie muss lediglich die Qualität einer Eltern-Kind-Bindung aufweisen, was im vorliegenden Fall, wie dargestellt, zu bejahen ist. Abgesehen davon steht die Existenz einer intakten Beziehung des Annehmenden zu seinen biologischen Eltern der Adoption nur dann entgegen, wenn zu befürchten ist, dass die Adoption zu nachteiligen Folgen insbesondere in Form eines Loyalitätskonflikts führt (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 47). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwischen der Beteiligten zu 3) und den Eltern des Beteiligten zu 1) besteht eine positive, recht enge Beziehung. Die Beteiligte zu 3) telefoniert etwa einmal pro Woche mit der Mutter des Beteiligten zu 1) und hat an der diamantenen Hochzeit der Eltern des Beteiligten zu 1) teilgenommen. Ihre Adoptionspläne hat sie selbst den Eltern des Beteiligten zu 1) vorgestellt und sofort deren Zustimmung erhalten. Im Übrigen gewährleistet gerade die von dem Beteiligten zu 1) vorgenommene leichte Abstufung zwischen seinen leiblichen Eltern und der Beteiligten zu 3), dass eine Kränkung seiner leiblichen Eltern vermieden wird. Auch die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) steht der Adoption nicht entgegen. Zwar wäre eine Ehe zwischen biologischen Geschwistern ausgeschlossen, jedoch gehen die Regeln der Erwachsenenadoption, wie bereits erörtert, auch in anderer Hinsicht über die Nachbildung biologischer Eltern-Kind-Beziehungen hinaus, indem etwa die Begründung von Familien mit mehr als zwei Elternteilen zugelassen wird. Daher spricht im Grundsatz nichts dagegen, auch die Adoption beider Partner einer Ehe zuzulassen, wenn - wie hier - gegenüber beiden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Die Beteiligte zu 3) hat im Rahmen ihrer Anhörung plausibel gemacht, dass sie sowohl zum Beteiligten zu 1) wie zum Beteiligten zu 2) eine sehr enge Bindung entwickelt hat und ihr eine Differenzierung in der Weise, dass sie nur einen der Beteiligten adoptiert und den anderen als Schwiegersohn ansieht, nicht möglich ist. Zwar ist nicht zu leugnen, dass die Beteiligte zu 3) im Fall einer Trennung der Beteiligten zu 1) und 2) in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte. Jedoch nimmt das Adoptionsrecht die Gefahr solcher Loyalitätskonflikte auch an anderer Stelle (etwa bei der gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch ein sich später trennendes Ehepaar) hin. Schließlich fehlt der Adoption auch nicht deshalb die sittliche Rechtfertigung, weil die Beteiligte zu 3) damit auch das Ziel verfolgt, die Pflichtteilsansprüche ihrer Enkelkinder, zu denen sie keinerlei Kontakte unterhält, zu reduzieren. Das Beschwerdegericht ist nach Anhörung der Beteiligten und der dabei deutlich gewordenen intensiven emotionalen Beziehung zwischen Ihnen der Überzeugung, dass der Adoptionswunsch der Beteiligten vorrangig durch familienbezogene Motive getragen wird und erbrechtliche Überlegungen lediglich eine Nebenrolle spielen. Die Beteiligte zu 3) hat dies durch die glaubhafte Aussage bestätigt, dass sie die Adoption auch dann anstreben würde, wenn diese keinerlei erbrechtliche Wirkungen hätte. Unabhängig hiervon wird bei Feststellung eines bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses - wie hier - die sittliche Rechtfertigung unwiderleglich vermutet, so dass es in diesem Fall nicht darauf ankommt, ob dem Adoptionswunsch daneben auch prägende wirtschaftliche Interessen zugrundeliegen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 27, 54 m.w.N.). Die Entscheidung hinsichtlich der Namensführung der Beteiligten zu 1) und 2) beruht auf §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Das Gesetz fordert für die Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Familiennamens des Anzunehmenden grundsätzlich „schwerwiegende“ Gründe, insoweit ist jedoch bei der Volljährigenadoption ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil der erwachsene Anzunehmende bereits länger unter seinem bisherigen Namen aufgetreten ist (Palandt-Götz, § 1757 BGB, Rn. 10 m.w.N.). Es ist plausibel, dass es für die Beteiligten zu 1) als selbstständig Gewerbetreibende wichtig ist, ihre bisherigen Namen weiterhin führen zu können, um im Geschäftsverkehr erkennbar zu bleiben. Gemäß § 197 Abs. 1 FamFG ist in einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet, d.h. ob die Wirkungen nach § 1770 BGB oder die weitergehenden Wirkungen nach § 1772 BGB festgestellt werden. Im vorliegenden Fall folgt die Wirkung des Annahmeverhältnisses antragsgemäß aus § 1770 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten beider Instanzen allen Antragstellern nach Kopfteilen aufzuerlegen (vgl. MüKo/Maurer, vor § 186 FamFG, Rn. 113). Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 Abs. 2 FamGKG. Das Beschwerdegericht hat sich dabei an der notariellen Wertfestsetzung orientiert. Die Beteiligte zu 3) hat bestätigt, dass diese etwa 30% ihres Vermögens ausmacht und danach den Regeln für die Wertfestsetzung in Adoptionssachen entspricht.