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Beschluss

2 UF 43/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2021:0909.2UF43.21.00
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Leitsätze
§ 1747 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption nur dann in Betracht kommt, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil nicht auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes bestehen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht und, falls nein, ob der nicht zustimmende Elternteil dies durch sein Verhalten zu verantworten hat.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.3.2021 abgeändert und der Antrag abgewiesen. 2. Kosten und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1747 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption nur dann in Betracht kommt, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil nicht auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes bestehen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht und, falls nein, ob der nicht zustimmende Elternteil dies durch sein Verhalten zu verantworten hat.(Rn.23) 1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.3.2021 abgeändert und der Antrag abgewiesen. 2. Kosten und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes. Das Kind wurde am 31.3.2017 in Hamburg geboren. Seine Eltern sind nicht miteinander verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Die Mutter hat die kasachische, der Vater die türkische Staatsangehörigkeit. Das Kind ist kasachischer Staatsangehörigkeit. Sowohl die Mutter als auch der Vater konsumierten (jedenfalls) in der Vergangenheit Drogen, die Mutter insbesondere auch während der Schwangerschaft. Das Kind kam daher in einer Klinik als Frühgeburt zur Welt und musste unter anderem wegen eines Drogenentzugssyndroms nach der Geburt intensivmedizinisch behandelt werden. Die Mutter verließ die Klinik direkt am Tage nach der Entbindung und besuchte ihr Kind lediglich im Monat April 2017 noch zweimal zur Nachtzeit in der Klinik. In der Folgezeit riss der Kontakt der Klinik aber auch des sodann eingeschalteten Jugendamtes mit der Mutter ab. Die Mutter ließ zwar über ihre Anwältin Anfang August 2017 dem Jugendamt noch eine Anschrift mitteilen. Über diese war sie aber in der Folgezeit für das Jugendamt nicht erreichbar. Der aktuelle Aufenthalt der Mutter ist nicht bekannt. Aufgrund der Nichterreichbarkeit der Mutter wurde das Kind am 10.4.2017 vom Jugendamt in Obhut genommen. Mit Beschluss vom 25.4.2017 richtete das Familiengericht zunächst eine Amtspflegschaft ein, die sodann mit Beschluss vom 5.5.2017 in eine Amtsvormundschaft erweitert wurde. Am 19.5.2017 stellte der Amtsvormund bei der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle einen Antrag zur Adoptionsvermittlung. Das Kind wurde daraufhin am 21.7.2017 in Adoptionspflege gegeben und lebt seitdem bei seinen Adoptivpflegeeltern. Der Vater setzte sich trotz Kenntnis von der Geburt nicht mit dem Jugendamt in Verbindung. Auch eine Anerkennung der Vaterschaft erfolgte zunächst nicht. Der Vater befand sich zum Zeitpunkt der Geburt u.a. wegen Drogendelikten seit Januar 2017 in Strafhaft. Mit Schreiben vom 14.9.2017 teilte die damalige Anwältin der Mutter dem Amtsvormund den Namen des Vaters und den Umstand mit, dass sich dieser derzeit in Strafhaft befinde. Mit Schreiben vom 20.11.2017 informierte der Amtsvormund den Vater darüber, dass er von der Mutter als Vater des Kindes benannt worden sei und beriet ihn bezüglich einer möglichen Vaterschaftsanerkennung. Der Vater, der sich weiterhin in der JVA aufhielt, antwortete mit Schreiben vom 24.11.2017, dass er die Vaterschaft des Kindes anerkennen wolle. Er erkannte seine Vaterschaft sodann am 18.1.2018 über den Rechtsantragsdienst in der JVA an. Da die Mutter in der Folgezeit der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmte, beantragte der Vater am 16.7.2018 beim Familiengericht die Feststellung seiner Vaterschaft. Weil der Mutter Schriftstücke im Abstammungsverfahren nicht zugestellt werden konnten, wurde die Vaterschaft erst nach Anordnung einer öffentlichen Zustellung am 11.11.2019 rechtskräftig. Parallel zum Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragten die Adoptivpflegeeltern ihrerseits mit notariellem Antrag vom 7.9.2018 den Ausspruch der Adoption. Dieses Verfahren ist nach wie vor beim Amtsgericht Hamburg anhängig. Der Vater erteilte seine Einwilligung zur Adoption nicht. Nachdem verschiedentliche Versuche, den Vater zur Einwilligung in die Adoption zu bewegen, gescheitert waren, beantragte der Amtsvormund beim Familiengericht im Juli 2020 die vorliegend verfahrensgegenständliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters. Der Vater seinerseits beantragte, nachdem außergerichtliche Verhandlungen über ein Umgangs- und Auskunftsrecht mit dem Amtsvormund gescheitert waren, im Juni 2020 beim Familiengericht, den Umgang gerichtlich zu regeln sowie ihm Auskunft nach § 1686 BGB zu erteilen. Beide Verfahren hat das Familiengericht jeweils mit Beschluss vom 27.8.2020 im Hinblick auf das laufende Adoptionsverfahren ausgesetzt. Hinsichtlich des persönlichen Hintergrundes des Vaters gilt Folgendes: Der Vater hat in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Drogen konsumiert und ist mehrfach beginnend seit 1994 strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach seiner Inhaftierung im Januar 2017 wurde er Ende August 2018 aus der Haft entlassen. Er wurde kurz darauf erneut straffällig und bereits im November 2018 wieder inhaftiert. Seit Anfang Juni 2019 befindet er sich zum Zwecke der suchttherapeutischen Behandlung in der forensischen Psychiatrie. Sein Aufenthalt im Maßregelvollzug ist bis September 2022 vorgesehen. Er ist Vater zweier weiterer Kinder einer anderen Frau, die in der Türkei leben. Der Vater hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sowohl vor dem Senat als auch vor dem Familiengericht ausgeführt, dass er 2017 sich aus der Haft heraus bemüht habe, die Mutter während der Schwangerschaft und auch zur Geburt zu unterstützen. Er habe für eine Unterbringung der Mutter während der Schwangerschaft bei Freunden gesorgt und auch versucht, die Mutter dazu zu bewegen, sich nach der Geburt um das Kind zu kümmern. Leider sei dies erfolglos geblieben. Er sei davon ausgegangen, dass die Mutter ihn bei der Geburt als Vater angegeben habe. Er habe zudem seine damalige Anwältin mehrfach anlässlich ihrer Besuche in der Justizvollzugsanstalt danach gefragt, was denn nun mit seiner Tochter sei. Seine Anwältin habe daraufhin den Kontakt mit dem Jugendamt aufgenommen. Es müsse in der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, dass er aus dem Gefängnis heraus wenig habe bewirken können und zudem selbst drogenabhängig gewesen sei. Dies sei nun anders. Er mache große Fortschritte im Rahmen seiner therapeutischen Behandlung. Der Gedanke an seine Tochter sei ihm dabei eine große Stütze. Der Amtsvormund meint, die Zustimmung des Vaters zur Adoption sei vorliegend zu ersetzen, weil ein Unterbleiben der Annahme des Kindes durch die Adoptivpflegeeltern dem Kind zu einem unverhältnismäßig Nachteil gereichen würde. Der Vater sei derzeit und auf absehbare Zeit nicht in der Lage, sich selbst um das Kind zu kümmern. Er habe aufgrund seines Drogenkonsums in der Vergangenheit und den vielfältigen Straftaten gezeigt, dass er unfähig sei, Elternverantwortung zu übernehmen oder sich um das Kind zu kümmern. Selbst nach seiner Entlassung aus der Haft im August 2018 und damit in Kenntnis seiner bestehenden Vaterschaft habe der Vater weitere Straftaten begangen, sodass er erneut inhaftiert worden sei. Ein sich um das Wohl des Kindes sorgender Elternteil würde vor diesem Hintergrund auf der Aufrechterhaltung seines Verwandtschaftsverhältnisses und damit letztlich der eigenen Ansprüche nicht bestehen, sondern die seelischen Interessen seines Kindes in den Vordergrund stellen. Diese würden aber eindeutig für einen dauerhaften Verbleib des Kindes bei den Adoptivpflegeeltern und damit für den Ausspruch der Adoption sprechen. Zwar könne das Kind auch ohne Adoption bei den Adoptivpflegeeltern im Rahmen eines gewöhnlichen Pflegschaftsverhältnisses verbleiben. Ein solches Pflegschaftsverhältnis sei aber mit den ihm stets innewohnenden Unsicherheiten hinsichtlich eines dauerhaften Verbleibes des Kindes in der Pflegestelle behaftet. Dies würde zu einer das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigenden Verunsicherung der Adoptivpflegeeltern führen, was ein verantwortungsbewusster Elternteil erkennen und daher zum Wohle seines Kindes auf seine Elternrechte verzichten würde. Die sich auf das Kindeswohl negativ auswirkende dauerhafte Verunsicherung bei einem Unterbleiben der Adoption sei gerade vorliegend von besonderem Gewicht, weil das Kind aufgrund seiner drogenbedingten Vorschädigung ganz besonders auf ein sicheres und stabiles familiäres Umfeld angewiesen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Vater und das Kind bislang keinerlei Kontakt miteinander hatten. Es bestehe keinerlei schützenswerte Bindung zwischen dem Kind und seinem Vater. Der Lebensmittelpunkt des Kindes habe sich in der Familie der Adoptivpflegeeltern verfestigt. Es fühle sich dort sicher und geborgen und entwickle sich trotz der gesundheitlichen Schwierigkeiten nach der Geburt bestens. Hinzu komme, dass der Aufenthaltsstatus des Kindes besser gesichert sei, wenn die Adoption ausgesprochen werden würde. Dann würde das Kind nämlich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, während das Kind jetzt lediglich über eine Fiktionsbescheinigung verfüge, die regelmäßig verlängert werden müsse. Praktische Schwierigkeiten würden sich hier insbesondere ergeben, wenn das Kind ins Ausland fahren wolle, beispielsweise weil es an einer Klassenreise ins Ausland teilnehmen wolle. Diesen gewichtigen Interessen des Kindeswohles stünden keine hinreichend gewichtigen Interessen des Vaters entgegen. Der Vater habe in der Vergangenheit insbesondere in den Monaten während der Schwangerschaft der Mutter und nach der Geburt kein ausreichendes Interesse am Wohlergehen des Kindes gezeigt. Er habe es zugelassen, dass die Mutter weiterhin Drogen konsumiere und habe sich auch nicht mit dem Jugendamt in Verbindung gesetzt, um seine Vaterrolle wahrzunehmen und das Wohl des Kindes zu schützen. Zudem sei er auch nach Kenntnis von der Geburt des Kinds erneut straffällig geworden. Der Vater sei aufgrund seiner Straftaten und seinem unsicheren Aufenthaltsstatus zudem akut von Abschiebung bedroht. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Vater nicht in der Türkei bei seinen älteren Kindern lebe, sondern hier in Deutschland. Es stellte sich daher die Frage der Verantwortungsübernahme durch den Vater. Insgesamt scheine es, dass der Vater das Kind in erster Linie benötige, um seine eigenen Interessen zu verfolgen, es nämlich für seine eigene psychische Stabilisierung im Rahmen der suchttherapeutischen Behandlung benutze. Ein solch selbstbezogenes Motiv sei aber nicht schützenswert. Die Adoptionsvermittlungsstelle sowie die Verfahrensbeiständin unterstützen die Sichtweise des Amtsvormundes und befürworten ebenfalls eine Ersetzung der Zustimmung des Vaters. Der Vater tritt dem Antrag entgegen. Er habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um das Kind gekümmert. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich bei der Geburt des Kindes in Haft befunden habe. Auf das Anschreiben des Amtsvormundes im November 2017 habe er sich sofort gemeldet und zeitnah sowohl seine Vaterschaftsanerkennung als auch die Durchsetzung von Umgangs- und Auskunftsrechten betrieben. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass eine Bindung zwischen ihm und dem Kind bislang nicht habe aufgebaut werden können. Insbesondere die Dauer des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sei ihm nicht anzulasten, da die Mutter für das Gericht schlicht nicht erreichbar gewesen sei. Im Übrigen sei ihm der Kontakt mit seinem Kind seitens des Amtsvormundes zunächst unter Verweis auf die fehlende Vaterschaft und danach unter Verweis auf das laufende Adoptionsverfahren verwehrt worden. Er sehe ein, dass er auch mittelfristig wohl nicht in der Lage sein werde, das Kind zu sich zu nehmen. Insofern sei er ausdrücklich damit einverstanden, wenn sich das Kind weiterhin bei den Adoptivpflegeeltern aufhalte. Er wolle aber weiterhin Vater des Kindes bleiben und seine Vaterschaft auch aktiv ausüben. Das Familiengericht hat mit dem Vater am 24. März 2021 zugestellten Beschluss die Einwilligung des Vaters zur Adoption ersetzt. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass in Abwägung der Interessen des Vaters an der Aufrechterhaltung seiner Vaterschaft mit den Interessen des Kindes an der Durchführung der Adoption letzteren ein überragendes Gewicht zukommen würde. Dabei sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Kind aufgrund seiner familiären Vorgeschichte bereits ganz erhebliche Belastungen habe hinnehmen müssen. Das Kind habe sich zwar inzwischen stabilisieren können und entwickele sich altersgemäß und positiv. Gerade weil von Anfang an eine Adoption des Kindes angestrebt wurde, hätten sich die Adoptivpflegeeltern mit besonderer Intensität auf das Kind eingestellt, wovon es sehr profitiert habe. Es sei eine uneingeschränkte Eltern-Kind-Verbindung entstanden. Diese gelte es zu erhalten und zu schützen. Aufgrund der Vorbelastung des Kindes und der engen Bindung zu den Adoptivpflegeeltern sei es wichtig, dass das stabile und verlässliche Umfeld des Kindes nicht gefährdet werde. Eine solche Gefahr bestehe aber, wenn die von Anfang an geplante Adoption nicht ausgesprochen werden würde, das Adoptionspflegeverhältnisses mithin in ein Pflegeverhältnis umgewandelt werden müsste. Es drohe eine die Pflegeeltern-Kind-Beziehung verunsichernde negative Dynamik. Zudem biete die bisherige Lebensgeschichte des Vaters keinerlei Gewähr dafür, dass mit ihm Absprachen in Bezug auf das Kind zukünftig möglich sein werden und er in der Lage sei, dem Kind positive Impulse zu geben. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass das Kind einen Nachteil im Hinblick auf einen eventuellen Umgang mit seinem leiblichen Vater erleiden würde. Die Adoptivpflegeeltern hätten sich insofern flexibel gezeigt und ließen sich durch die Adoptionsvermittlungsstelle fachlich kompetent beraten. Hinter diesen Kindesinteressen an der ungestörten Aufrechterhaltung des Adoptiv(pflege)eltern-Kind-Verhältnisses müssten die Interessen des Vaters an der Aufrechterhaltung seiner Vaterschaft zurücktreten. Zwar habe sich der Vater nunmehr innerlich seiner Tochter zugewandt. Aus den bisherigen tatsächlichen Abläufen seien aber keine Handlung des Vaters erkennbar, die das Wohl seiner Tochter objektiv gefördert hätten. Er habe insbesondere keinerlei Anstrengungen unternommen, den Drogenkonsum der Mutter während der Schwangerschaft zu unterbinden und damit die eingetretene vorgeburtliche Schädigung des Kindes zu verhindern. Zudem habe er sich nach der Geburt über mehrere Monate hinweg nicht beim Jugendamt oder anderen Behörden gemeldet und sich um das Kind gekümmert. Die Motive des Vaters, in die Adoption nicht einzuwilligen, seien insgesamt betrachtet eher selbstbezogen und nicht am Wohle des Kindes orientiert. Auch eine schützenswerte soziale Beziehung zwischen dem Vater und dem Kind bestehe nicht. Dem Vater sei zwar zuzugestehen, dass seine Versuche, einen persönlichen Kontakt zu seiner Tochter herzustellen, bisher an der ablehnenden Haltung des Amtsvormundes gescheitert seien. Es hätte dem Vater aber oblegen, sich rechtzeitig mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und seine Vaterstellung bekanntzugeben. Dies hätte ihm insbesondere auch bereits vor der Geburt des Kindes und vor seinem Haftantritt freigestanden. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass der Vater im Rahmen seiner persönlichen Anhörung keine ausreichend empathische Sicht auf das Kind gezeigt habe. Ihm sei nicht bewusst, welches Umfeld und welche Sicherheit das Kind benötige. Eine Einsicht des Vaters, dass seine Interessen möglicherweise nicht mit denen seiner Tochter übereinstimmen könnten, sei nicht erkennbar gewesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit seiner beim Familiengericht am 23. April 2021 eingegangenen Beschwerde. Das Familiengericht habe seine Interessen an der Aufrechterhaltung der Vaterschaft nicht ausreichend gewürdigt. Bei der vom Familiengericht angeführte Gefahr der Verunsicherung des (Pflege)Eltern-Kind-Verhältnisses handele es sich um eine bloße Vermutung. Die Adoptivpflegeeltern hätten mit dem Kind in Kenntnis dessen, dass der Vater seine Vaterrechte geltend mache und der Ausspruch der Adoption gerade nicht gesichert sei, über viele Jahre zusammengelebt. Es könne daher genauso gut umgekehrt vermutet werden, dass die Adoptivpflegeeltern inzwischen so sehr mit dem Kind verbunden seien, dass sich hieran auch nichts ändern würde, wenn sie Pflegeeltern blieben und nicht Adoptiveltern würden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Adoption des Kindes das elterliche Band zwischen dem Vater und seinem Kind für immer zerstören würde. Zwar würden die Adoptivpflegeeltern derzeit Bereitschaft zeigen, den Kindesvater am Leben des Kindes teilhaben zu lassen. Ob diese Bereitschaft aber noch Bestand habe, wenn die Adoption rechtskräftig ausgesprochen ist, sei ungewiss. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Adoptivpflegeeltern in den nächsten Jahren kein Interesse mehr daran hätten, den Kindesvater am Leben des Kindes teilhaben zu lassen, sei jedenfalls nicht weniger wahrscheinlich als die Vermutung, dass eine negative Dynamik drohe, wenn die Adoption nicht erfolge. Das Verhalten des Vaters während der Schwangerschaft und den ersten Lebensmonaten des Kindes könne nicht in dem Maße zu seinen Lasten gewichtet werden, wie es das Familiengericht getan habe. Der Vater habe sich in Strafhaft befunden und habe an einer akuten Suchterkrankung gelitten. Der Amtsvormund, die Adoptionsvermittlungsstelle und der Verfahrensbeistand sind der Beschwerde entgegengetreten. Sie wiederholen und vertiefen erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat die Adoptivpflegeeltern und den Vater im Rahmen der Anhörung am 11.8.2021 persönlich angehört. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung und Abweisung des Antrages. Die internationale Zuständigkeit folgt aus § 101 Nr. 2 FamFG, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auf die Adoption findet gem. Art. 22 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht Anwendung. Gemäß Art. 229 § 52 EGBGB ist die seit dem 31.3.2020 geltende Neufassung des Art. 22 Abs. 1 EGBGB auf das vorliegende, noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Die frühere Sonderregelung bzgl. des anwendbaren Rechts für Zustimmungserklärungen zu Adoptionen in Art. 23 EGBGB ist entfallen, vgl. BeckOGK/Markwardt Art. 23 EGBGB, Rn. 3. Gem. § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB ist daher zum Ausspruch der Adoption die Einwilligung der Eltern und damit auch die des Vaters notwendig. Stand dem Vater wie vorliegend das Sorgerecht für sein Kind nie zu, weil er mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war und beide auch keine Sorgerechtserklärungen abgegeben haben, kann seine Einwilligung gem. § 1748 Abs. 4 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. In verfassungskonformer Auslegung dieser Norm kommt eine Ersetzung der Einwilligung und damit die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils für das Kind nur dann in Betracht, wenn (auch) das Elternrecht des Vaters anhand einer umfassenden Abwägung beachtet und gewahrt wurde. Es kommt also nicht allein darauf an, ob die Adoption für das Kind (möglicherweise auch erhebliche) Vorteile bietet. Vielmehr hat eine Abwägung der Interessen von Vater und Kind zu erfolgen, in deren Rahmen das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereicht, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH NJW 2005, 1781, 1783 f., gebilligt durch das BVerfG NJW 2006, 827, 828; 2006, 2470). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis besteht oder bestanden hat oder welche Gründe den Vater am Aufbau eines solchen Verhältnisses gehindert haben (BGH, NJW 2005, 1781, 1783). Eine Ersetzung wird in der Regel nur infrage kommen, wenn kein Vater-Kind-Verhältnis besteht und der Vater das Scheitern des Eltern-Kind-Verhältnisses durch sein Verhalten letztlich zu verantworten hat (BVerfG NJW 2006, 2470, 2471). Scheitern meint dabei, das auch in Zukunft eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung zwischen Vater und Kind nicht mehr zu erwarten ist (BeckOK-BGB/Hau/Poseck § 1748 Rn. 28.1). Gemessen hieran vermag der Senat nicht zu erkennen, dass vorliegend ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Richtig ist, dass derzeit kein Vater-Kind-Verhältnis besteht. Einen Vorwurf hieran wird man dem Vater aber nur während der ersten Lebensmonate des Kindes machen können. Der Vater hat sich ab der Geburt bis zur Mitteilung seines Namens an das Jugendamt nicht um eine Kontaktaufnahme und damit den Aufbau eines Vater-Kind-Verhältnisses bemüht. Er hat die Mutter weder von einem Drogenkonsum während der Schwangerschaft abgehalten, noch hat er sich zeitnah mit den Behörden in Verbindung gesetzt, um wenigstens auf diesem Wege für einen Schutz seines Kindes zu sorgen und sich dadurch in das Leben des Kindes einzubringen. Das Gewicht dieses elterlichen Versagens ist aber dadurch gemindert, dass der Vater zu dieser Zeit drogenabhängig war und sich in Haft befand. Zu Recht weist der Vater darauf hin, dass an ihn daher nicht dieselben Maßstäbe angelegt werden können wie sie an einen gesunden Elternteil in Freiheit angelegt werden könnten. Jedenfalls ab November 2017 hat sich der Vater zudem beharrlich und kontinuierlich um die Wahrnehmung seiner Elternrechte bemüht. Es kann ihm ab diesem Zeitpunkt nicht vorgehalten werden, dass ihm wegen der zwischenzeitlich in die Wege geleiteten Adoption und der zumindest anfangs noch nicht bestehenden rechtlichen Vaterschaft ein Kontakt mit seinem Kind verwehrt wurde. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung endgültig gescheitert wäre. Es ist zutreffend, dass nicht sicher absehbar ist, ob sich ein Kontakt des Vaters mit seinem Kind und eine Einbindung des Vaters in das Leben des Kindes dauerhaft und verlässlich wird realisieren lassen. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Anbindung aber von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, lassen sich aber auch nicht feststellen. Dem Vater ist bislang schlicht nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Verlässlichkeit unter Beweis zu stellen. Es lässt sich auch nicht ausreichend sicher feststellen, dass eine Kontaktaufnahme zwischen Vater und Kind daran scheitern würde, dass der Vater mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit abgeschoben werden würde oder er nach Beendigung seiner Therapie kein Interesse mehr an dem Kind zeigen wird. Auch der Umstand, dass der Vater zwei weitere Kinder in der Türkei hat, mit denen er nicht zusammen lebt, belegt nicht, dass der Aufbau einer Vater-Kind-Beziehung von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Gleiches gilt für die Erwägung, dass der Vater nach seiner Haftentlassung im August 2018 wieder straffällig geworden ist. Diesem Verschulden des Vaters in den ersten Monaten nach der Geburt stehen auch keine so gewichtigen Interessen des Kindes gegenüber, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Zutreffend ist, dass der Ausspruch der Adoption für stabilere und sichere Verhältnisse sorgen würde und dies dem Wohle des Kindes dient. Zu Recht weisen die Adoptionsvermittlungsstelle, der Amtsvormund und auch der Verfahrensbeistand darauf hin, dass die jeder Pflegestelle innewohnende Unsicherheit darüber, ob und wie lange das Kind in der Pflegestelle verbleiben kann, zu einer Verunsicherung insbesondere der Pflegeeltern führen kann, die abträglich für das Kindeswohl ist. Zutreffend ist auch, dass das Kind aufgrund seiner durch den Drogenkonsum der Mutter während der Schwangerschaft verursachten Vorschädigung von stabilen und sicheren Lebensverhältnissen besonders profitieren würde. Für den Senat lässt sich nach der durchgeführten Anhörung aber nicht feststellen, dass die auf Seiten der Adoptivpflegeeltern eintretende Verunsicherung, wenn es nicht zum Ausspruch der Adoption kommt und die Adoptivpflege in ein normales Pflegeverhältnis umgewandelt werden würde, sich derart negativ auf das Kindeswohl auswirken würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Beide Adoptivpflegeeltern haben gegenüber dem Senat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung überzeugend ausgeführt, dass sie sich ganz bewusst für eine Adoption und kein Pflegeverhältnis entschieden hätten. Beide haben geschildert, dass ihnen der Ausspruch der Adoption aufgrund der damit einhergehenden größeren Sicherheit und Stabilität sehr wichtig sei. Die Adoptivpflegeeltern haben im Rahmen ihrer Anhörung aber auch zum Ausdruck gebracht, dass ihnen das Kind mittlerweile so sehr ans Herz gewachsen sei, dass sie immer für das Kind da sein werden, gleich ob die Adoption nun ausgesprochen würde oder nicht. Einen drohenden psychischen Zusammenbruch der Adoptivpflegeeltern oder gar ein Verlassen des Kindes bei einem Nichtausspruch der Adoption vermag der Senat nicht festzustellen. Die Adoptivpflegeeltern werden dem Kind dauerhaft und unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses zur Seite stehen, was für das Kind ein großes Glück ist. Was letztlich bleibt, ist daher nur die allgemein jedem Pflegeverhältnis innewohnende Unsicherheit der Pflegepersonen darüber, ob die leiblichen Eltern nicht zukünftig doch wieder in der Lage sein werden, die Betreuung und Erziehung ihres Kindes erstmals oder wieder zu übernehmen und deswegen eine Herausgabe des Kindes zu erfolgen hat. Diese allgemeine, jedem Pflegeverhältnis innewohnende Unsicherheit vermag aber einen zur Ersetzung der Einwilligung in die Adoption erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil des Kindes nicht zu begründen. Anderenfalls müssten eine große Anzahl von Pflegeverhältnissen zur Vermeidung genau solcher, das Kind möglicherweise belastender Unsicherheiten in Adoptionen münden, um einen dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegestelle rechtlich abzusichern. Dies entspricht aber nicht dem gesetzlichen Konzept von Pflegschaft einerseits und Adoption andererseits. Besteht eine Elternschaft, sind die Eltern aber nicht in der Lage, elterliche Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen, weil es ihnen an der Erziehungseignung fehlt, darf die Entscheidung über einen Verbleib des Kindes in der Pflegestelle bei einer später eintretenden Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht bereits vorab zugunsten der Pflegestelle durch Ausspruch einer Adoption entschieden werden. Ob ein Verbleib des Kindes in der Pflegestelle angezeigt ist, bestimmt sich vielmehr nach den dann bestehenden konkreten Umständen im Rahmen einer ggfs. nach § 1632 BGB zu treffenden Verbleibensanordnung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen Eltern auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, ihr Kind zu betreuen, durch das zum 10. Juni 2021 in Kraft getretene Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) (BGBl. 2021 I, 1444) den Familiengerichten gem. § 1632 Abs. 4 S. 2 die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Dauerverbleibensanordnung (ggfs. auch von Amts wegen) zu erlassen. Dies, nicht aber der Ausspruch einer Adoption, schafft einen angemessenen und die Interessen aller Beteiligten hinreichend achtenden Ausgleich. Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus der Vorbelastung des Kindes. Wie alle Beteiligten übereinstimmend ausgeführt haben, entwickelt sich das Kind bei seinen Adoptivpflegeeltern positiv und seine Bindung zu den Adoptivpflegeeltern wird nachvollziehbar als stabil bezeichnet. Dass die allgemein einem Pflegeverhältnis innewohnende Unsicherheit über einen dauerhaften Verbleib des Kindes in ihrem Haushalt so schwerwiegende Auswirkungen auf das Kindeswohl hätte, dass dem Kind das Unterbleiben des Ausspruchs der Adoption zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde, lässt sich auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen des Kindes aber nicht feststellen. Insofern ist es auch nicht angezeigt, ergänzend ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Es lässt sich derzeit nicht sicher feststellen, wie sich die familiäre Situation im Nachgang zu einer unterbliebenen Adoption entwickeln wird und welche Auswirkungen dies auf das Kind haben könnte. Insofern fehlt es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen, anhand derer ein Sachverständiger ein Gutachten erstellen könnte. Ohne sicher zu wissen, wie sich die familiäre Situation entwickeln wird, kann ein Sachverständiger auch nicht beurteilen, wie sich die Situation auf das Kind auswirken würde. Feststellen lässt sich derzeit nur, dass die Adoptiveltern die bisherige seit 2017 bestehende Unsicherheit darüber, ob eine Adoption ausgesprochen wird, von dem Kind - glücklicherweise - haben fernhalten können, das Kind sich insofern also nicht belastet zeigt. Auch die ausländerrechtliche Besserstellung des Kindes im Nachgang zu einer Adoption führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht erkennbar, dass der Aufenthaltsstatus des Kindes in Deutschland gefährdet wäre, wenn die Adoption nicht ausgesprochen werden würde. Soweit es die Auslandsreisen betrifft, mag es sein, dass das Kind aufgrund seiner Fiktionsbescheinigung derzeit keine Auslandsreisen unternehmen kann. Es bestehen aber verschiedenen Möglichkeiten, insbesondere über eine Anwendung des § 28 Abs. Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, dass das Kind auch bei Aufrechterhaltung nur eines Pflegeverhältnisses eine Aufenthaltserlaubnis erhält, mit der es auch Auslandsreisen unternehmen kann (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten ausländischer Kinder in deutschen Pflegefamilien, DIJuF-Rechtsgutachten 4.3.2020 – SN_2020_0086 Af, JAmt 2020, 516). Ebenfalls nicht relevant ist eine etwa günstigere unterhalts- oder erbrechtliche Stellung des Kindes als Folge einer Adoption. Eine derartige rein wirtschaftliche Besserstellung des Kindes muss einen sich verständig um sein Kind sorgenden Vater nicht zur Aufgabe seiner Elternstellung veranlassen. Im Rahmen der Abwägung muss letztlich berücksichtigt werden, dass der Ausspruch der Adoption die Frage, ob und inwieweit der Vater zukünftig in Kontakt mit seinem Kind treten kann, in das Belieben der Adoptivpflegeeltern stellt. Es lässt sich nicht sicher feststellen, ob die Adoptivpflegeeltern ihn in dem Maße am Leben des Kindes teilhaben lassen, wie es für das Kindeswohl förderlich wäre. Von der persönlichen Anhörung des Kindes hat der Senat abgesehen. Zwar ist das antragstellende Kind Beteiligter und soll daher gem. § 192 Abs. 2 FamFG persönlich angehört werden. Es liegt aber jedenfalls ein Ausnahmefall gem. § 192 Abs. 3 FamFG vor. Denn das Kind hat keine Kenntnis davon, dass es einen leiblichen Vater hat. Hiervon würde es aber zwangsläufig (und möglicherweise durch den Senat) Kenntnis erlangen, wenn es durch den Senat angehört werden würde. Eine hinreichend behutsame Vermittlung dieser Nachricht könnte der Senat nicht sicherstellen. Durch eine Anhörung des Kindes sind daher Nachteile für seine Entwicklung zu befürchten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, keine Kosten zu erheben. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es fehlt an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit sich negativ auf das Kind auswirkende Unsicherheiten bzgl. des Verbleibs eines Kindes in der Pflegestelle die Ersetzung der Zustimmung der Eltern zum Ausspruch der Adoption rechtfertigen können. Eine Verfahrenswertfestsetzung gem. § 55 Abs. 2 FamGKG kann unterbleiben, weil für das Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Adoption keine Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Senat v.12.9.2019 – 2 UF 56/19, NJW-RR 2020, 261).