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Beschluss

2 Ws 148/10

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2010:1216.2WS148.10.0A
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Leitsätze
1. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durch den Verletzten hat allein zum Gegenstand, ob der titulierte Anspruch des Verletzten aus derjenigen Tat entstanden ist, die Anlass für die Anordnung von Beschlagnahme oder strafprozessualem Arrest gewesen ist (Rn.7) . 2. Art und Umfang eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 2 BGB sind dabei unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, so dass sich die Ersatzpflicht auch auf die verursachten Zinsen sowie auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches entstandenen Kosten erstreckt (Rn.8) . 3. Eine weitere Glaubhaftmachung ist dann nicht erforderlich, wenn sich aus dem zivilgerichtlichen Titel bereits ergibt, dass diesem Ansprüche zu Grunde liegen, die dem Verletzten aus der Straftat erwachsen sind (Rn.9) . 4. Ein Erlöschen der Schadensersatzforderung jedenfalls durch unstreitig erfolgte Leistung ist bei der Zulassung in Anrechnung zu bringen (Rn.12) .
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Verletzten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 20, vom 11. August 2010 dahin geändert, dass die Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung der Verletzten auf Grund des Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 9. Juli 2010 auch wegen einer Schadensersatzforderung der Verletzten in Höhe von 14.353,93 Euro (Hauptforderung), von 8 % Zinsen auf 12.500,00 Euro vom 30. November 2007 bis zum 4. Februar 2008 16.000,00 Euro vom 5. Februar 2008 bis zum 14. Februar 2008 19.000,00 Euro vom 15. Februar 2008 bis zum 2. März 2008 20.000,00 Euro vom 3. März 2008 bis zum 7. April 2008 22.000,00 Euro vom 8. April 2008 bis zum 29. April 2008 27.000,00 Euro vom 30. April 2008 bis zum 26. Mai 2008 32.000,00 Euro vom 27. Mai 2008 bis zum 19. Juni 2008 33.000,00 Euro vom 20. Juni 2008 bis zum 11. März 2009 78.000,00 Euro ab dem 12. März 2009 sowie einer (Rest-)Kostenpauschale von 4.964,20 Euro in die angeblichen Forderungen 1. der Antragsgegnerin zu 2) auf Herausgabe der bei der Antragsgegnerin zu 2) in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 Js 31/09 beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften 14.790,00 Euro und der Abtretungsurkunde, welche die Rechte hinsichtlich 50 Aktien im Nennwert von je 1.000 CHF der F. AG, Sitz … verbrieft, 2. des Antragsgegners zu 1) auf Herausgabe der im nämlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften 200,00 Euro, eines VW Touareg, amtliches Kennzeichen …, und einer Abtretungsurkunde, welche die Rechte hinsichtlich 50 Aktien im Nennwert von je 1.000 CHF der F. AG, Sitz … verbrieft, 3. der beiden Antragsgegner auf Herausgabe der im nämlichen Ermittlungsverfahren bei ihnen beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften 334.000,00 Euro gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Justizbehörde, Amt für Allgemeine Verwaltung, Drehbahn 36, 20354 Hamburg, sowie 4. die angeblichen Forderungen der Antragsgegner auf Auszahlung der Guthaben der bei ihnen sichergestellten bzw. „rückgewonnenen“ Beträge gegenüber der Justizbehörde, Amt für Allgemeine Verwaltung, Justizkasse, Dammtorwall 13, 20354 Hamburg zugelassen wird. II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen. III. Die Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung wegen einer Schadensersatzforderung der Verletzten in Höhe von 63.646,07 Euro aus dem zu I. genannten Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss in die zu I. bezeichneten angeblichen Forderungen der Antragsgegner ist zugelassen. IV. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durch den Verletzten hat allein zum Gegenstand, ob der titulierte Anspruch des Verletzten aus derjenigen Tat entstanden ist, die Anlass für die Anordnung von Beschlagnahme oder strafprozessualem Arrest gewesen ist (Rn.7) . 2. Art und Umfang eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 2 BGB sind dabei unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, so dass sich die Ersatzpflicht auch auf die verursachten Zinsen sowie auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches entstandenen Kosten erstreckt (Rn.8) . 3. Eine weitere Glaubhaftmachung ist dann nicht erforderlich, wenn sich aus dem zivilgerichtlichen Titel bereits ergibt, dass diesem Ansprüche zu Grunde liegen, die dem Verletzten aus der Straftat erwachsen sind (Rn.9) . 4. Ein Erlöschen der Schadensersatzforderung jedenfalls durch unstreitig erfolgte Leistung ist bei der Zulassung in Anrechnung zu bringen (Rn.12) . I. Auf die sofortige Beschwerde der Verletzten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 20, vom 11. August 2010 dahin geändert, dass die Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung der Verletzten auf Grund des Arrestbefehls und Pfändungsbeschlusses des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 9. Juli 2010 auch wegen einer Schadensersatzforderung der Verletzten in Höhe von 14.353,93 Euro (Hauptforderung), von 8 % Zinsen auf 12.500,00 Euro vom 30. November 2007 bis zum 4. Februar 2008 16.000,00 Euro vom 5. Februar 2008 bis zum 14. Februar 2008 19.000,00 Euro vom 15. Februar 2008 bis zum 2. März 2008 20.000,00 Euro vom 3. März 2008 bis zum 7. April 2008 22.000,00 Euro vom 8. April 2008 bis zum 29. April 2008 27.000,00 Euro vom 30. April 2008 bis zum 26. Mai 2008 32.000,00 Euro vom 27. Mai 2008 bis zum 19. Juni 2008 33.000,00 Euro vom 20. Juni 2008 bis zum 11. März 2009 78.000,00 Euro ab dem 12. März 2009 sowie einer (Rest-)Kostenpauschale von 4.964,20 Euro in die angeblichen Forderungen 1. der Antragsgegnerin zu 2) auf Herausgabe der bei der Antragsgegnerin zu 2) in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 Js 31/09 beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften 14.790,00 Euro und der Abtretungsurkunde, welche die Rechte hinsichtlich 50 Aktien im Nennwert von je 1.000 CHF der F. AG, Sitz … verbrieft, 2. des Antragsgegners zu 1) auf Herausgabe der im nämlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften 200,00 Euro, eines VW Touareg, amtliches Kennzeichen …, und einer Abtretungsurkunde, welche die Rechte hinsichtlich 50 Aktien im Nennwert von je 1.000 CHF der F. AG, Sitz … verbrieft, 3. der beiden Antragsgegner auf Herausgabe der im nämlichen Ermittlungsverfahren bei ihnen beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften 334.000,00 Euro gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Justizbehörde, Amt für Allgemeine Verwaltung, Drehbahn 36, 20354 Hamburg, sowie 4. die angeblichen Forderungen der Antragsgegner auf Auszahlung der Guthaben der bei ihnen sichergestellten bzw. „rückgewonnenen“ Beträge gegenüber der Justizbehörde, Amt für Allgemeine Verwaltung, Justizkasse, Dammtorwall 13, 20354 Hamburg zugelassen wird. II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde verworfen. III. Die Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung wegen einer Schadensersatzforderung der Verletzten in Höhe von 63.646,07 Euro aus dem zu I. genannten Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss in die zu I. bezeichneten angeblichen Forderungen der Antragsgegner ist zugelassen. IV. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Den Antragsgegnern (Beschwerdegegnern) wird zur Last gelegt ein gemeinschaftlich begangener Anlagebetrug, durch welchen sie die auf eine gewinnbringende Kapitalanlage vertrauenden Antragsteller (Beschwerdeführer) veranlassten, in mehreren Akten insgesamt 78.000,00 Euro auf von den Antragsgegnern vorgegebene Konten der Betrugsunternehmen F. und A. einzuzahlen, welche die Antragsgegner plangemäß für eigene Zwecke verbrauchten. Am 9. Juli 2010 erwirkten die Antragsteller bei dem Landgericht Hamburg einen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss u.a. des aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Inhalts gegen die Antragsgegner. Der Beschluss vom 9. Juli 2010 ging dabei in Tenor und Gründen von einer Schadensersatzforderung (Hauptforderung) der Antragsteller in Höhe von 81.000,00 Euro aus. Die Antragsteller betreiben die Vollstreckung dieses Beschlusses. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer dem Antrag der verletzten Antragsteller auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss „in die bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zu 5650 Js 31/09 verwahrten Vermögenswerte in der Strafsache Z. u.a. bis zu einer Höhe von 63.646,07 Euro“ stattgegeben, den weitergehenden auch nach Berechnung der Kammer bereits zurückgezahlte 14.353,93 Euro sowie die in dem Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss weiter aufgeführten Zinsen und Kosten umfassenden Antrag aber abgelehnt. Hiergegen richtet sich die am 17. August 2010 eingegangene sofortige Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wird u.a. ausgeführt, es sei richtig (wie von der Kammer zugrunde gelegt), dass die verletzten Eheleute W. selbst nur 78.000,00 Euro angelegt hätten; mit dem Arrest sei „auch der Anspruch des Sohnes geltend gemacht“ worden, welcher 3.000,00 Euro angelegt und seinen Anspruch an die Antragsteller abgetreten habe. II. Die sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist nach den §§ 111 g Abs. 2 S. 2, 311 Abs. 2 StPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. 2. Die sofortige Beschwerde ist, soweit über den angefochtenen Beschluss hinaus eine (restliche) Hauptforderung in Höhe von 14.353,93 Euro, Zinsen und (Rest-)Kosten in Höhe von 4.964,20 Euro – jeweils ausgehend von einer ursprünglichen Hauptforderung über 78.000,00 Euro – in Rede stehen, teilweise begründet. a) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111 c StPO und die Vollziehung des Arrestes nach § 111 d StPO wirken nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt; die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung von Seiten des Verletzten bedarf dazu der gerichtlichen Zulassung, die (nur) zu versagen ist, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist (§ 111 g Abs. 1, Abs. 2 S. 1 bis 3 StPO; vgl. ferner allgemein zur Sicherstellung im Gegensatz zur freiwilligen Bereitstellung OLG Oldenburg, NStZ-RR 2008, 116; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 111 g Rdn. 1 m.w.N.). Hintergrund der Regelung ist, dass durch die vorläufigen Maßnahmen nach §§ 111 c, d StPO die Durchsetzung von Ansprüchen des Verletzten nicht gefährdet werden soll; in Gemäßheit des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB soll der sichergestellte Gegenstand vorrangig zur Befriedigung des durch die Straftat Verletzten wegen seiner aus der Tat erwachsenen Ansprüche zur Verfügung stehen. Die Bestimmung des § 111 g Abs. 2 S. 1 StPO will daher nur die Feststellung des jeweils zuständigen Strafrichters ermöglichen, dass die titulierte Forderung aus der verfahrensgegenständlichen Straftat herrührt. Die Prüfung im Zulassungsverfahren nach § 111 g Abs. 2 StPO als lediglich strafprozessuale Zusatzprüfung erfolgt mithin unbeschadet der im Übrigen für die Durchsetzung des Anspruchs des Verletzten maßgeblichen Bestimmungen und Voraussetzungen und hat allein zum Gegenstand, ob der titulierte Anspruch des Verletzten aus derjenigen Tat erwachsen ist, die Anlass für die Anordnung von Beschlagnahme oder Arrest gewesen ist. Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung setzt somit entgegen der Ansicht des Landgerichts nur vor-aus, dass der Antragsteller „Verletzter“ ist und der Anspruch unmittelbar aus der Tat in Gestalt z.B. eines Herausgabe-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruches entstanden ist (zu allem Senat, Beschlüsse vom 10.12.2010 – AZ.: 2 Ws 147 und 149/10 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 – Az.: 3 Ws 108/03 – = Justiz 2004, 521 [LS]; OLG Hamm, wistra 1999, 278, 279; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdn. 3). Vorliegend stehen in Rede Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Art und Umfang des Schadensersatzanspruches sind dabei – dem Sinn der in § 111 g StPO getroffenen gesetzlichen Regelung gemäß – ausschließlich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Zivilrechtlich erstreckt sich die Ersatzpflicht des (deliktischen) Schuldners aber auch auf die (durch Kreditaufnahme verursachten) Zinsen (vgl. § 288 BGB) sowie auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches entstandenen Kosten (vgl. Senat, a.a.O. ; OLG Düsseldorf, MDR 1992, 986; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 1996, 301, 302; Schäfer in LR-StPO, 25. Aufl., § 111 g Rdn. 6; Rogall in SK-StPO, 4. Aufl., § 111 g Rdn. 13 Fn. 29). Die erforderliche Glaubhaftmachung ist gleichfalls erfolgt. Gemäß § 111 g Abs. 2 StPO ist lediglich glaubhaft zu machen, dass der titulierte Anspruch aus der Straftat stammt. Dieses gesetzliche Erfordernis wurde aufgestellt, weil dem Vollstreckungstitel, den der Verletzte gegen den Täter erwirkt hat, häufig nicht zu entnehmen ist, welche Forderung ihm zu Grunde liegt (insbesondere bei einstweiligen Verfügungen, Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen). Hieraus ergibt sich, dass eine förmliche Glaubhaftmachung dann nicht mehr erforderlich ist, wenn sich aus dem zivilgerichtlichen Titel selbst bereits ergibt, dass diesem Ansprüche zu Grunde liegen, die dem Verletzten aus der Straftat erwachsen sind, derentwegen die Beschlagnahme/Arrestierung erfolgt ist (Senat, a.a.O. ; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt a. M., a.a.O.). So liegt es hier. Der zivilgerichtliche Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss nimmt bereits im Tenor ausdrücklich auf das aktenzeichenmäßig bezeichnete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren Bezug und verweist überdies in seinen Gründen auf den am 18. Januar 2010 gegen die Antragsgegner ergangenen Haftbefehl, „nach dem der dringende Tatverdacht des Betruges im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Vermögensanlage, die auch die Antragsteller getätigt“ hätten, bestehe. Dies führt vorliegend zur Zulassung von Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung auch bezüglich der geltend gemachten in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführten Zinsen (diese bezogen auf zuletzt 78.000,- Euro) und Kosten (letztere mit der aus nachstehend b) ersichtlichen Einschränkung). b) Hinsichtlich der in dem zivilgerichtlichen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss aufgeführten Kostenpauschale von 20.000,00 Euro findet (nur) ein im Verhältnis 78.000,00 zu 81.000,00 Euro herabgesetzter Anteil (dazu nachstehend c)) in Höhe von 19.259,25 Euro im Ausgangspunkt Berücksichtigung. Auf diesen Betrag sind unstreitig von Seiten der Antragsgegner an die Antragsteller erbrachte Rückzahlungen in Höhe von 14.295,05 Euro in Anrechnung zu bringen. Die Höhe dieses Betrages ist überdies glaubhaft aufgrund der bei den Akten befindlichen Bankunterlagen der H. Sparkasse. Einer solchen Anrechnung steht nicht entgegen, dass im Zulassungsverfahren nach § 111 g StPO an sich nicht geprüft wird, ob der behauptete Anspruch tatsächlich besteht (genauer: entstanden ist; s. dazu i.Ü. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Jedenfalls dann, wenn unstreitig Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist, wäre der Zweck des strafprozessualen Zusatzverfahrens verfehlt, wenn über das „akzessorische“ Strafverfahren formal Vollstreckungsmaßnahmen zugelassen würden, obwohl dies nach dem maßgeblichen Zivilrecht inhaltlich zwingend ins Leere ginge. Dass insoweit nach § 362 Abs. 1 BGB Erlöschen durch Leistung eingetreten ist, folgt aus § 367 Abs. 1 BGB. Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird nach dieser Vorschrift eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Diese gesetzliche Regelung greift hier Platz. Eine von den Antragstellern angenommene und für zulässig erachtete (arg. ex § 367 Abs. 2 BGB) abweichende Schuldnerbestimmung – Anrechnung zunächst auf die Zinsen – lag schon tatsächlich nicht vor. Aus den von Seiten der Antragsgegner über das mutmaßliche Betrugsunternehmen FIB produzierten „Interest“-Abrechnungen ergibt sich solches bereits deshalb nicht, weil diese angeblichen Zinszahlungen (scheinbare) Gewinnausschüttungen auf die aus Sicht der Antragsteller vermeintlichen und aus Sicht der Antragsgegner vorgeblichen Kapitalanlagen der Antragsteller im Rahmen der zugrundeliegenden Betrügereien darstellten. Die Antragsgegner waren zu jenem Zeitpunkt noch weit entfernt davon, unter Eingestehung ihrer betrügerischen Absichten Zinszahlungen auf eine von ihnen anerkannte Schadensersatzforderung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB zu leisten. c) Aus Vorstehendem (b)) folgt, dass Zwangsvollstreckung und Arrestvollziehung bezüglich der Hauptforderung – mangels Anrechnung der Rückzahlungen auf diese – in Höhe weiterer 14.353,93 Euro zuzulassen sind. Der sofortigen Beschwerde bleibt der Erfolg aber versagt, soweit hinsichtlich der Hauptforderung (als deren Teil) die Zulassung von Zwangsvollstreckung/Arrestvollziehung bezüglich einer Schadensersatzforderung des Sohnes über weitere 3.000,00 Euro, die der Sohn abgetreten haben soll, nebst Zinsen und Kosten begehrt wird. Diese Forderungen sind nicht gemäß § 111 g Abs. 1 StPO „aus der Straftat erwachsen.“ Dies erhellt bereits aus dem Umstand, dass die eigenständige, wenngleich möglicherweise gleichfalls betrügerisch von den Antragsgegnern erwirkte, Kapitalanlage des Sohnes Identität mit den den Antragsgegnern als gegenüber den Antragstellern begangen angelasteten Straftaten nicht aufweist. Überdies ist ohnehin allgemein anerkannt, dass der Anspruch des Verletzten auf Grund der Tat als solcher und nicht erst durch nachträgliche Absprachen zur Entstehung gekommen sein muss (Senat, Beschluss vom 10.12.2010 – AZ.: 2 Ws 149/10 -; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 28. Aufl., § 73 Rdn. 25; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdn. 2; Rogall, a.a.O., § 111 g Rdn. 10; die abweichende Auffassung – Schäfer, a.a.O., § 111 g Rdn. 6 m.w.N. – betrifft allein den Sonderfall des § 67 VVG). III. Die im Entscheidungssatz dieses Beschlusses unter III. vorgenommene Klarstellung des Inhaltes des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses, soweit dieser dem Antragsbegehren stattgegeben hat, ist dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz geschuldet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Ungeachtet des teilweisen Erfolges des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, die Antragsteller mit den Kosten zu belasten. Die Antragsteller hätten nämlich, wie insbesondere noch der letzte am 23. September 2010 eingegangene Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten ausweist, das Rechtsmittel auch dann eingelegt, wenn bereits die Ausgangsentscheidung inhaltlich so gelautet hätte wie die des Beschwerdegerichts (zum Maßstab insoweit Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdn. 26 m.w.N.). Entsprechendes gilt bezüglich der notwendigen Auslagen, die auch nicht teilweise zu überbürden sind.