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Beschluss

2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 25/13

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:0617.2WS23.25.13.0A
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Leitsätze
Eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten" ist nicht befugt, sofortige Beschwerde gegen den einen Betreuten betreffenden Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung einzulegen. Legt sie dennoch die Beschwerde ein, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und die Kosten sind von der Betreuerin zu tragen.(Rn.62)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten und seiner Betreuerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5, vom 31. Januar 2013 werden verworfen. Die Kosten tragen die Beschwerdeführer jeweils selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten" ist nicht befugt, sofortige Beschwerde gegen den einen Betreuten betreffenden Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung einzulegen. Legt sie dennoch die Beschwerde ein, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und die Kosten sind von der Betreuerin zu tragen.(Rn.62) Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten und seiner Betreuerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 5, vom 31. Januar 2013 werden verworfen. Die Kosten tragen die Beschwerdeführer jeweils selbst. I. Mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. März 2009, rechtskräftig seit dem 9. Oktober 2009, ist der Verurteilte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungszeit lief bis 8. Oktober 2011. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Barmbek vom 9. Dezember 2009, rechtskräftig seit 17. Dezember 2009, ist der Verurteilte wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, Beleidigung in zwei Fällen, Nötigung, Bedrohung, versuchter Körperverletzung, Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1, 2 GewSchG, sowie Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung in sechs Fällen, Nachstellung in Tateinheit mit Beleidigung, Nötigung und Bedrohung in zwei Fällen sowie Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei Fällen sowie Nachstellung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungszeit lief bis 16. Dezember 2012. Tatzeiten waren zwischen dem 9. Februar und dem 12. Juli 2009. Am 26. Oktober 2010 ist der Verurteilte durch das Amtsgericht Hamburg - Barmbek wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist seit 13. September 2011 rechtskräftig. Tatzeiten waren der 5. und 23. Mai 2010. Mit Beschlüssen vom 17. November 2011 - rechtskräftig seit 1. Dezember 2011 bzw. 20. Januar 2012 - hat das Amtsgericht Hamburg - Barmbek die Strafaussetzungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27. März 2009 und dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Barmbek vom 9. Dezember 2009 widerrufen. Seit dem 30. Januar 2012 befindet sich der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Billwerder in Hamburg. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. Januar 2013 hat das Landgericht Hamburg, Strafvollstreckungskammer, die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafen aus den oben genannten Urteilen gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die durch das Amtsgericht Hamburg bestellte Betreuerin des Verurteilten mit am 7. Februar 2013 beim Landgericht Hamburg eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Der Verurteilte hat sofortige Beschwerde eingelegt, welche am 15. Februar 2013 beim Landgericht Hamburg eingegangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 20. Februar 2013 darauf angetragen, die sofortige Beschwerde des Verurteilten kostenpflichtig zu verwerfen. Das Ende der Strafhaft ist für den 5. März 2014 notiert. II. Die sofortigen Beschwerden sind zu verwerfen. 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft und zulässig eingelegt (§§ 454 Abs. 3 S. 1, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist er durch die Betreuerbestellung nicht gehindert, selbst Rechtsmittel einzulegen, da diese nicht unter einem Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB steht. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat die gem. § 462a, 454 Abs. 1 StPO i.V.m. § 57 StGB zuständige Strafvollstreckungskammer es versagt, die Vollstreckung der Reste der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen vom 27. März 2009, 9. Dezember 2009 und 26. Oktober 2010 zum auf den 12. Mai 2013 notierten so genannten Zwei-Drittel-Zeitpunkt gemäß § 57 Abs. 1 StGB auszusetzen. Das Beschwerdevorbringen des Verurteilten führt zu keinem abweichenden Ergebnis. a) Die Formalien des Aussetzungsprüfverfahrens sind gewahrt. Die Staatsanwaltschaft und die Justizvollzugsanstalt sind angehört worden (§ 454 Abs. 1 S. 2 StPO), der Verurteilte ist mündlich angehört worden (§ 454 Abs. 1 S. 2, 3 StPO). b) Eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes ist unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten (§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB). aa) Die namentlich in § 57 Abs. 1 S. 2 StGB angeführten einzelnen Prognosefaktoren sprechen gegen eine Wahrscheinlichkeit künftiger Legalbewährung des Verurteilten. (1) Die Persönlichkeit des Verurteilten belastet die Legalprognose erheblich. Der Verurteilte ist insbesondere durch eine geringe Frustrationstoleranz in Verbindung mit Gewaltbereitschaft geprägt. Auf Kränkungen und Misserfolgen kann er nicht angemessen reagieren. Es fällt ihm schwer, Regeln und Grenzen zu akzeptieren. Insbesondere in der schwierigen familiären Situation kann er mit Zurückweisungen und Verlusten nicht umgehen. Abschlägige Entscheidungen und für ihn unverständliche Regelungen versteht er als direkte Missbilligung und Ablehnung seiner Person. Verbunden mit geringer Selbstkritik und der Neigung, sich selbst stets als Opfer und andere als Verursacher zu sehen, bricht sich diese geringe Frustrationstoleranz immer wieder in der Gewaltbereitschaft des Verurteilten Bahn. Dies zeigt sich bereits in den vollstreckungsgegenständlichen Taten, welche jeweils durch vorausgehende Negativerlebnisse ausgelöst wurden. Dieses Verhalten hat sich auch im Strafvollzug fortgesetzt. So ist er in Konfliktsituationen mit Mitinsassen körperlich aggressiv und tätlich geworden: er biss sogar in einem dieser Fälle seinem Opfer in den Rücken. Eine Reflektion dieses Verhaltens war aufgrund seiner mangelnden Kritikfähigkeit und fehlenden Veränderungsbereitschaft nicht möglich. Diese prognostisch problematische Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten besteht auch nach mehr als 1 Jahr des Vollzugs unverändert fort. Zu einer erfolgreichen Bearbeitung der persönlichen Defizite und vor allem seiner Delinquenz ist es nicht gekommen, da der Verurteilte sich während der Haft nach abschlägig beschiedenen Anträgen der Zusammenarbeit entzog. Es fehlen bis jetzt Unrechtseinsicht und Veränderungsmotivation. (2) Die Legalprognose wird zudem durch das Vorleben des Verurteilten erheblich belastet. Der Verurteilte war vor den vollstreckungsgegenständlichen Taten bereits wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden. Auch in diesen Taten zeigt sich die Gewaltbereitschaft des Verurteilten, welche seit Jahren andauert. (3) Die Umstände der den vollstreckungsgegenständlichen Urteilen zu Grunde liegenden Taten sind negativ geprägt. Bereits die erneute Begehung von Gewalt- und Körperverletzungsdelikten nach früheren, auch einschlägigen Verurteilungen belegt die mangelnde Erreichbarkeit des Verurteilten durch die mit jenen früheren Urteilen erkannten Geld- und Freiheitsstrafen. Besonders schwer wiegen aber die Anlässe, welche zu den vollstreckungsgegenständlichen Taten geführt haben. Die Taten aus dem Urteil vom 27.März 2009 wurden vor einem derart geringfügigen Anlass begangen, dass hierin erneut deutlich die fehlende Frustrationstoleranz des Verurteilten zum Ausdruck kommt und sich seine völlig unangemessene Reaktion auf Konfliktsituationen zeigt. Ein gegen ihn - ob aus seiner Sicht zu Recht oder zu Unrecht - ergangenes Hausverbot zum Anlass für Körperverletzungen und Bedrohungen zu nehmen, sowie den Zeugen auch noch in Anwesenheit von Polizeibeamten auf der Polizeiwache zu bedrohen, zeigt seine erheblichen Mängel im Verständnis von Recht und Unrecht und soziales Miteinander. Auch der den Taten aus den Urteilen vom 9. Dezember 2009 und 26. Oktober 2010 zugrunde liegende Sorgerechts- und Umgangsrechtsstreit um seinen Sohn vermag die von ihm begangenen Taten nicht als in einer emotionalen Ausnahmesituation begangene Überreaktionen zu erklären. Vielmehr zeigt sich in Art und Umfang ein verfestigtes Verhalten, welches auf fehlende soziale Kompetenzen im Umgang mit Konflikten und Mitmenschen schließen lässt. Dies wiegt umso schwerer als der Verurteilte, der nach seinen Angaben 13 Jahre lang in seiner Heimat die Schule besuchte und einen dem deutschen Abitur vergleichbaren, wenn auch hier nicht anerkannten, Schulabschluss erlangte, intellektuell durchaus in der Lage sein dürfte, sich sozialadäquat und angemessen zu verhalten und andere Konfliktlösungen zu finden. (4) Das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter wiegt schwer. Insbesondere sind körperliche Integrität und persönliche Freiheit als hohe Rechtsgüter betroffen. (5) Das Verhalten des Verurteilten im Vollzug belegt ebenfalls keine günstige Legalprognose. Eine Delinquenzbearbeitung hat nicht stattgefunden. Zwar stehen Tatleugnungen und fehlende Bereitschaft zur Delinquenzbearbeitung für sich genommen der Erwartung, der Verurteilte werde künftig keine Straftaten mehr begehen, nicht notwendig entgegen (OLG Saarbrücken, NJW 1999, 438), jedoch zeigt sich in diesem Verhalten erneut die verfestigte Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, welcher entweder nicht willens oder in der Lage ist, sich selbst zu reflektieren, Hilfe und Unterstützung durch andere anzunehmen und keine Bereitschaft zur Veränderung zeigt. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Rückzug - nach anfänglicher Kooperationsbereitschaft - als Reaktion auf ablehnende Entscheidungen im Vollzug darstellt und somit die oben beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale der geringen Frustrationstoleranz und fehlender Selbstkritik erneut offenbart. Hinsichtlich der in seiner Persönlichkeit und seiner Biographie liegenden Probleme ist er auch während des Behandlungsvollzugs uneinsichtig geblieben und hat keine intrinsische Veränderungsmotivation gezeigt. Er sieht sich weiterhin in der Opferrolle, weist jede Verantwortung von sich und verlagert die Schuld an seiner Situation auf andere. Schwer wiegt auch die mehrfach aufgetretene Aggressivität gegenüber Mitpatienten im Vollzug. In allen Fällen zeigt sich die weiterbestehende bereits oben erörterte fehlende Stressresistenz des Verurteilten, der er immer wieder mit Aggression gegen Dritte begegnet. Diese Verhaltensweise hat sich auch in der Therapie nicht gebessert. (6) Die Lebensverhältnisse des Verurteilten stellen sich überwiegend negativ dar. Den Verurteilten erwartet nach seiner Haftentlassung kein ausreichender sozialer Empfangsraum. Zwar hat er die Möglichkeit nach Haftentlassung bei einem Freund zu wohnen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass dieser Freund ihn erst nach dem ablehnenden Beschluss des Landgerichts vom 31. Januar 2013, mithin nach einem Jahr Inhaftierung, erstmals besuchte, kaum als tragfähige, die Legalprognose stützende soziale Bindung einzuschätzen. Auch die Bindung an seinen Sohn ist nicht geeignet, eine künftige Strafbarkeit vermeidende Wirkung zu entfalten. Vielmehr ist die familienrechtliche Situation weiterhin ungeklärt und bietet damit Anlass zu erneuten Auseinandersetzungen, möglicherweise auch erneut strafrechtlicher Relevanz. Der Verurteilte verfügt zwar über einen ausländischen Schulabschluss und eine ausländische Berufsausbildung, welche jedoch beide in Deutschland nicht anerkannt werden. Er ist seit Jahren bereits vor den vollstreckungsgegenständlichen Taten nur in Gelegenheitsjobs tätig und zuletzt arbeitslos gewesen und hat von staatlichen Sozialleistungen gelebt. Er hat derzeit weder Arbeit in Aussicht noch überhaupt Bemühungen darum erkennen lassen. Sein ausländerrechtlicher Status ist nach wie vor ungeklärt. Die Ausweisung war für Februar 2013 vorgesehen, ist jedoch bisher aufgrund eines Widerspruchs des Verurteilten nicht erfolgt. Eine drohende Abschiebung kann zwar als solche nicht Anlass für die Verweigerung der Strafaussetzung sein (OLG Hamm, StV 2002, 320, 321). Jedoch ist vorliegend auch infolge dieser unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation eine Einbindung in ein strukturierendes Erwerbsleben ist nicht zu erwarten. Auch sind keine weiteren Maßnahmen erkennbar, die einer gesicherten Einordnung des Verurteilten im Alltag dienen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Verurteilte zukünftig aufgrund neuer positiver persönlicher Einflüsse keine Straftaten mehr begehen wird. (7) Angesichts der benannten Umstände sind auch die von einer Strafaussetzung zu erwartenden Wirkungen legal prognostisch ungünstig, zumal der Verurteilte bereits mehrfacher Bewährungsversager ist. bb) In der Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren überwiegen die negativen Umstände ganz deutlich. Insbesondere da der Verurteilte im Fall der Freilassung unverändert in eben die (familiären) Verhältnisse zurückkehren würde, aus denen heraus die vollstreckungsgegenständlichen Taten begangen wurden, ist die von einer Strafaussetzung zur Bewährung zu erwartende Wirkung weniger die, dass der Verurteilte sich nunmehr straffrei führen wird, denn dessen neuerliches Abgleiten in eingeschliffene Verhaltensmuster, sobald er sich mit ablehnenden Entscheidungen oder für ihn negativen Erfahrungen konfrontiert sieht. In diesem Fall ist mit der erneuten Begehung weiterer gleichartiger Straftaten zu rechnen. cc) Die Annahme erheblicher Besorgnis der Begehung erneuter Taten gilt auch unter Berücksichtigung der Gestaltungsmöglichkeiten für eine Bewährungsaufsicht nach §§ 57 Abs. 3 S. 1, 56c, 56d StGB. Die Bestellung eines Bewährungshelfers ist nicht geeignet, den Verurteilten derart zu betreuen, dass von ihm nicht die Gefahr weiterer Straftaten ausgeht. Der Verurteilte hat im Vollzug gezeigt, dass er zur Zusammenarbeit mit Staatsorganen nicht bereit ist und ihnen grundsätzlich misstraut. Es ist nicht anzunehmen, dass er mit einem gerichtlich bestellten Bewährungshelfer vertrauensvoll zusammenarbeiten wird. Weisungen in Form von Kontaktverboten nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB sind ebenfalls nicht geeignet, den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dieser hat bereits in den vollstreckungsgegenständlichen Verstößen gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gezeigt, dass er derartige Verbote nicht respektiert. Auch in den Verstößen gegen das Hausverbot in den dem Urteil vom 27. März 2009 zugrundeliegenden Fällen zeigt sich, dass der Verurteilte sich nicht an Regeln und Anweisungen halten kann oder will. Da es auch im Vollzug nicht zu einer Veränderung der insoweit schwierigen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten gekommen ist, es vielmehr weiterhin an der Fähigkeit zur Selbstreflexion und Akzeptanz von gesellschaftlichen Verhaltensregeln fehlt, ist daher nicht von einer nunmehrigen Weisungstreue auszugehen. 2. Die sofortige Beschwerde der Betreuerin des Verurteilten gegen den Beschluss vom 24. Mai 2013 ist dagegen als unzulässig zu verwerfen, da sie zur Einlegung dieses Rechtsmittels nicht berechtigt war. a) Ein Nachweis, dass der Verurteilte die Beschwerdeführerin zur Einlegung des Rechtsmittels bevollmächtigt hat, befindet sich nicht bei den Akten. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, dass ihr eine Vollmacht erteilt worden ist. b) Die Beschwerdeführerin war auch nicht aufgrund ihrer Stellung als Betreuerin des Verurteilten zur Rechtsmitteleinlegung befugt. Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer in seinem Aufgabenbereich den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Daraus folgt allerdings nicht, dass in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer zu beteiligen ist. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des - notwendigen - Verteidigers (vergleiche BGH NStZ 1996, 610). Als dem gesetzlichen Vertreter des Betreuten gibt § 298 StPO dem Betreuer aber ein eigenes Recht zur Rechtsmitteleinlegung, soweit eine derartige Maßnahme zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich gehört. Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht erfüllt. Die Einlegung eines strafprozessualen Rechtsmittels fällt in den Aufgabenbereich des Betreuers, wenn ihm das Betreuungsgericht die Sorge für alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen hat. Gleiches kann angenommen werden, wenn es zu den konkret übertragenen Aufgaben eines Betreuers gehört, in einem bestimmten Strafvollstreckungsverfahren für den Betreuten Rechtsmittel einzulegen. So verhält es sich vorliegend aber nicht: Ausweislich des vorgelegten Betreuerausweises des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2011 ist für den Verurteilten eine Teilbetreuung mit dem „Aufgabenkreis“ für die Betreuerin eingerichtet worden, die „die Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten“ vorsieht. Eine weitere Konkretisierung, in welchen speziellen Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis gilt, ist allerdings nicht erfolgt. Dieses widerspricht aber dem im Betreuungsrecht geltenden Erforderlichkeitsprinzip, wonach die Betreuung im Sinne des Betreuten inhaltlich auf genaue Aufgabenkreise zu beschränken ist, in denen eine Betreuung erforderlich ist (OLG Celle, NStZ 2012, 702, 703). Soll mit einer allgemein getroffenen Bestimmung des „Aufgabenkreises“ nicht nur die Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises verbunden sein (KG FamRZ 2008, 919), muss das Betreuungsgericht den Bezug zu dem konkret bezeichneten Verwaltung- oder Gerichtsverfahren herstellen, für das die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Betreuer besteht (OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1166). Insbesondere aber bei Strafverfahren ist es erforderlich, dass das Betreuungsgericht gegebenenfalls auf eine Mitteilung des Betreuers nach § 1901 Abs. 5 S. 2 BGB nach Prüfung der näheren Umständen den Aufgabenkreis unter konkreter Benennung des Verfahrens erweitert. Das ist vorliegend nicht geschehen. III. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Die außerhalb ihres Aufgabenkreises Rechtsmittel einlegende Betreuerin ist wie eine Vertreterin ohne Vertretungsmacht zu behandeln und muss als solche die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels tragen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 473, Rdn. 8).