Beschluss
2 Ws 67/18, 2 Ws 67/18 - 7 OBL 13/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hat ein Beschuldigter seinen Wohnsitz im Ausland, kann dies im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, begründet indes für sich allein genommen aber noch nicht die Fluchtgefahr.
2. Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr ergeben sich noch nicht unmittelbar daraus, dass der Beschuldigte nach Aufhebung des Haftbefehls voraussichtlich in sein Wohnsitzland (hier: Südafrika) zurückkehren würde.
3. Auf die fehlende Bereitschaft, sich für das deutsche Strafverfahren zur Verfügung zu halten, kann nicht schon aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Beschuldigte in einem gegen ihn im Ausland (hier: Großbritannien) betriebenen Auslieferungsverfahren von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch macht.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 20, vom 20. März 2018, betreffend den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2015 (Az.: 165 Gs 381/14) wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.
2. Für die beantragte gerichtliche Entscheidung über den Bestand des von der Staatsanwaltschaft Hamburg erlassenen Europäischen Haftbefehls vom 9. Juli 2015 besteht keine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg.
3. Der Antrag auf Erlass einer Europäischen Überwachungsanordnung gem. § 90y Abs. 1 IRG wird zurückgewiesen.
4. Der Antrag auf Durchführung einer audiovisuell vermittelten mündlichen Haftprüfung im Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein Beschuldigter seinen Wohnsitz im Ausland, kann dies im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, begründet indes für sich allein genommen aber noch nicht die Fluchtgefahr. 2. Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr ergeben sich noch nicht unmittelbar daraus, dass der Beschuldigte nach Aufhebung des Haftbefehls voraussichtlich in sein Wohnsitzland (hier: Südafrika) zurückkehren würde. 3. Auf die fehlende Bereitschaft, sich für das deutsche Strafverfahren zur Verfügung zu halten, kann nicht schon aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Beschuldigte in einem gegen ihn im Ausland (hier: Großbritannien) betriebenen Auslieferungsverfahren von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch macht. 1. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 20, vom 20. März 2018, betreffend den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2015 (Az.: 165 Gs 381/14) wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen. 2. Für die beantragte gerichtliche Entscheidung über den Bestand des von der Staatsanwaltschaft Hamburg erlassenen Europäischen Haftbefehls vom 9. Juli 2015 besteht keine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. 3. Der Antrag auf Erlass einer Europäischen Überwachungsanordnung gem. § 90y Abs. 1 IRG wird zurückgewiesen. 4. Der Antrag auf Durchführung einer audiovisuell vermittelten mündlichen Haftprüfung im Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. Das Amtsgericht Hamburg hat am 22. Mai 2015 gegen den Beschuldigten ... wegen des dringenden Tatverdachts des Betruges in Tateinheit mit dem Inverkehrbringen gefälschter Arzneimittel entgegen § 8 Abs. 2 AMG sowie widerrechtlicher Benutzung von Zeichen entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, begangen in der Zeit ab Sommer 2013, jeweils gemeinschaftlich gewerbsmäßig handelnd, in einer noch nicht genau ermittelten Anzahl von Fällen einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl erlassen. Aufgrund dieses Haftbefehls hat die Staatsanwaltschaft Hamburg am 9. Juli 2015 einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt, auf dessen Grundlage der Beschuldigte ... am 10. September 2017 in Großbritannien festgenommen worden ist. Nach Mitteilung der Verteidiger des Beschuldigten hat am 15. September 2017 der Westminster Magistrates´ Court, London, den Beschuldigten gegen Sicherheitsleistung von 300.000 GBP unter weiteren Weisungen, darunter Meldepflichten, verschiedenen Beschränkungen seines Aufenthalts und der Duldung elektronischer Aufenthaltsüberwachung, vom Vollzug der dortigen Auslieferungshaft verschont. Gegen den amtsgerichtlichen Haftbefehl hat der Beschuldigte am 4. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt, die nachfolgend durch Verteidigerschreiben am 21. Dezember 2017 zurückgenommen worden ist. Erneut hat der Beschuldigte ... über seine Verteidiger am 12. März 2018 gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 20, mit Beschluss vom 20. März 2018 als unbegründet verworfen hat. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 29. März 2018 bei dem Landgericht eingelegten weiteren Beschwerde, auf deren Verwerfung als unbegründet die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 9. April 2018 angetragen hat. Der Senat hat zwei in einem Parallelverfahren nach Verfahrensabtrennung ergangene Urteile der Großen Strafkammer 30 des Landgerichts Hamburg vom 9. und 17. Oktober 2017 (Az. 630 KLs 4/17, 630 KLs 5/17, Az. der Staatsanwaltschaft Hamburg jeweils: 6500 Js 140/14) angefordert und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. II. Die gem. §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte und zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gem. § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO liegen weiterhin vor. 1. Gegen den Beschuldigten ... besteht der dringende Tatverdacht, in der Zeit von Juli 2013 bis September 2014 in mindestens 14 Fällen jeweils gemeinschaftlich handelnd tateinheitlich im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich gewerbsmäßig entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz ein Zeichen benutzt zu haben (§ 143 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 MarkenG a. F.) und die Tat ferner in neun Fällen auch bandenmäßig begangen zu haben (§ 143 Abs. 2 MarkenG in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung), entgegen § 8 Abs. 2 Arzneimittelgesetz gefälschte Arzneimittel in den Verkehr gebracht zu haben (§ 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG), sowie gewerbs- und bandenmäßig in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt wurde (§ 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB). Dem liegt folgender hochwahrscheinlicher (zum Zwecke sprachlicher Vereinfachung nachfolgend überwiegend in Form des Indikativs formulierter) Geschehensablauf zugrunde: Der Beschuldigte ... betrieb gemeinsam mit weiteren Beteiligten aufgrund gemeinsamer Planung und in arbeitsteiligem Zusammenwirken ein System monatlicher Arzneimittelgeschäfte, das erhebliche Gewinne dadurch generierte, dass große Mengen von Arzneimitteln von Südafrika aus unter Vorspiegelung eines geplanten Weiterverkaufs innerhalb Afrikas stark vergünstigt von einem deutschen Arzneimittelhersteller eingekauft, anschließend indes unter Verschleierung des Vertriebsweges nach Deutschland zurückverbracht und im Inland zu annähernd marktüblichen Preisen verkauft wurden (dazu lit. a)). Innerhalb dieses Systems kam dem Beschuldigten ... insbesondere die Funktion zu, von Südafrika aus Bestellungen von Arzneimitteln entgegenzunehmen, weitere Beteiligte über Verfügbarkeit und erzielbare Einkaufspreise zu unterrichten, für die Abwicklung der Lieferungen benötigte Dokumente zu beschaffen und an andere Beteiligte weiterzuleiten und als Ansprechpartner für bei der Abwicklung der Geschäfte in Südafrika auftretende Probleme unterschiedlichster Art zur Verfügung zu stehen sowie sich dieser anzunehmen. Ihm flossen erhebliche, im Verhältnis zur Mehrzahl der übrigen Beteiligten deutlich überdurchschnittliche Anteile an den durch das System generierten Erlösen zu (dazu nachfolgend lit. b)). Im Einzelnen: a) Der Beschuldigte ... war gemeinsam insbesondere mit den anderweitig verfolgten bzw. verurteilten ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... in ein Arzneimittelankauf-, Arzneimittelreimport- und Weitervertriebssystem eingebunden, durch das in monatlichen Zyklen Arzneimittel des deutschen Herstellers von Pharmaprodukten „...“ unter Vortäuschung einer geplanten Weiterlieferung in den afrikanischen Staat Sambia zur dortigen Verteilung günstig erworben wurden und die gekauften und nach Südafrika gelieferten Arzneimittel überwiegend anschließend unter Verschleierung des Lieferweges und der zugrunde liegenden Verkaufsgeschäfte nach Deutschland zurücktransportiert und innerhalb des Bundesgebietes zu gegenüber dem vergünstigten Einkaufspreis deutlich erhöhten und damit für das Gesamtsystem erhebliche Gewinne generierenden Preisen weitervertrieben wurden. Das System wurde maßgeblich durch den im Mai 2014 verstorbenen, häufig unter dem Beinamen „...“ auftretenden und auch von Dritten so bezeichneten ... aufgebaut, der bis zu seinem Tod im Mai 2014 als Geschäftsführer der ... fungierte, und den mit dem Beschuldigten ... eine langjährige geschäftliche Beziehung und persönliche Bekanntschaft verband. aa) Zusammenfassend stellte sich die Vorgehensweise der Tatbeteiligten wie folgt dar: Das – in das Reimportsystem eingebundene – in Deutschland ansässige und im Medikamentenhandel tätige Unternehmen „... GmbH“ verkaufte regelmäßig Arzneimittel des deutschen Herstellers „... GmbH“ an verschiedene Großhändler, darunter die deutsche Handelsunternehmensgruppe „...“, namentlich die „... GmbH“ (nachfolgend: ...-Gruppe bzw. ... GmbH), die ihrerseits Medikamente in Deutschland (weiter-)vertrieb. Regelmäßig wurde dabei seitens der ...-Gruppe der ... GmbH der dortige Einkaufsbedarf mitgeteilt und von Seiten der ... GmbH an die ebenfalls im Medikamentenhandel tätige, in Hamburg ansässige „... ... Außengesellschaft mbH“ (nachfolgend: ...) weitergegeben, die durch verschiedene Mitarbeiter, insbesondere den gesondert verfolgten, überwiegend von Südafrika aus agierenden ..., die monatlichen Bestellungen jeweils dem Beschuldigten mitteilte, der unter anderem die Verfügbarkeit der betroffenen Arzneimittel überprüfte, woraufhin anschließend die Bestellungen an die in Südafrika ansässige Gesellschaft „...“ (nachfolgend: ...) weitergereicht wurden. Die ..., für die nach außen hin der gesondert verurteilte ... auftrat, kaufte gemäß den ihr überlassenen Bestelllisten Arzneimittel bei der als Produktions- und Vertriebsgesellschaft der ... GmbH tätigen deutschen „... GmbH“ ein, wobei jedenfalls unter anderem aufgrund der im Rahmen dieser Geschäfte von Seiten der ... vorgetäuschten Absicht, die Medikamente zum Zweck ihres Weiterverkaufs innerhalb Afrikas nach Sambia zu erwerben, ein günstiger Einkaufspreis erzielt wurde, der erheblich unter dem in Deutschland üblichen bzw. durch § 78 AMG i. V. m. den Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung geregelten Preisniveau lag und von Seiten der ... GmbH nicht vereinbart worden wäre, wenn dort bekannt gewesen wäre, dass die Medikamente nach Deutschland reimportiert und dort weiterverkauft werden würden. Die ... GmbH lieferte die jeweils bestellten Medikamente durch ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen auf dem Luftweg nach Kapstadt, Südafrika. Von Kapstadt aus wurde der überwiegende Teil der durch die ... GmbH an die ... gelieferten Arzneimittel per erneuter Luftfracht zum Flughafen Zürich-Kloten transportiert, wobei die begleitenden Frachtpapiere auswiesen, dass die Arzneimittel sodann zunächst auf dem Landweg nach Antwerpen, sowie anschließend auf dem Seeweg in die Stadt Port Louis auf Mauritius zu der dort ansässigen Empfängerin „... Ltd.“ (nachfolgend: ...) verbracht werden sollten. Ebenfalls stellte die ... gegenüber der ... Rechnungen über den Verkauf der Arzneimittel aus. Dementsprechend wurden am Flughafen Zürich-Kloten, wo sich die Lieferungen zunächst, organisiert durch die für die belgische Gesellschaft ... N.V. (nachfolgend: ...) tätige gesondert verurteilte ..., in der Obhut der in Belgien ansässigen Spedition „... Shipping“ befanden, für die der gesondert verfolgte ... tätig war, die Arzneimittel mit zollrechtlichen Unterlagen versehen, die sie als Transitware ausgezeichnete, die für den Weitertransport auf dem Landweg nach Antwerpen in Belgien sowie zur anschließenden Verschiffung nach Mauritius vorgesehen war. Ein Transport der Medikamente an den Zielort Mauritius sollte nach dem Willen der Beteiligten allerdings zu keiner Zeit erfolgen. Tatsächlich wurden die Arzneimittel zwar zunächst nach Antwerpen verbracht, dort indes mit neuer Transportdokumentation versehen, nach der es sich nunmehr um aus der Schweiz stammende Ware handeln sollte, die an ... geliefert worden und zum Weitertransport nach Hamburg an die ... vorgesehen war. Hinweise auf die vorangehende Lieferung der Arzneimittel aus Südafrika ergaben sich aus diesen Unterlagen nicht mehr. Auf Veranlassung der ... wurden die Arzneimittel nunmehr nach Hamburg zur Gesellschaft ... weiterverbracht, die unter der ...-Ring 23 in Hamburg Lagerräume unterhielt, in denen die Waren zwischengelagert wurden. Seitens der ... wurden die Arzneimittel schließlich nach Umverpackung in neutrale Versandkartons entweder zunächst an die ... GmbH weitergeleitet und von dort im Rahmen der dort geschlossenen Kaufverträge insbesondere an die Unternehmen der ...-Gruppe geliefert oder auch durch die ... in Abstimmung mit der ... GmbH direkt in deren Lagerstätten verbracht, wobei die an den Geschäften mit der ... GmbH beteiligten Mitarbeiter der ...-Gruppe ebenso wie sonstige bei der ... GmbH einkaufende Händler keine Kenntnis davon hatten, dass es sich bei den von dort gelieferten Arzneimitteln um ursprünglich nach Südafrika verkaufte und gelieferte sowie unter Erstellung einer dem tatsächlichen Vertriebsweg nicht entsprechenden Papierlage „reimportierte“ Produkte handelte. Begleitend zum Rücktransport der Medikamente nach Deutschland wurden durch die vorgenannten und weitere Unternehmen Rechnungen erstellt, die den tatsächlichen Vertriebsweg und die zugrunde liegenden Geschäftsbeziehungen unzutreffend wiedergaben. Sachlich zutreffend wurden für die Arzneimittellieferungen zunächst von der nicht in das Reimportsystem eingebundenen ... GmbH jeweils Rechnungen gegenüber der ... ausgestellt sowie Ursprungszeugnisse weitergegeben. Die ... stellte die Arzneimittellieferungen der auf Mauritius ansässigen ... in Rechnung, die ihrerseits entsprechende Rechnungen an die serbische Firma „... D.O.O.“ (nachfolgend: ...) ausstellte. Die ... stellte die Arzneimittellieferungen der belgischen ... in Rechnung, die ihre entsprechenden Rechnungen nunmehr an die ... richtete. Die ... stellte ihre Lieferungen sodann regelmäßig der ... GmbH in Rechnung, die anschließend gegenüber ihren Käufern die dorthin erfolgten Lieferungen berechnete. Unter anderem über entsprechende Zahlungen auf die vorgenannten Rechnungen, hinsichtlich derer sich der ausgewiesene Rechnungsbetrag innerhalb der Kette stets erhöhte, wurden die durch das System generierten Gewinne, die sich aus der Differenz zwischen dem stark vergünstigen Arzneimitteleinkauf durch die ... und dem zu annähernd marktüblichen Preisen in Deutschland an verschiedene Großhändler, darunter insbesondere an Unternehmen der ...-Gruppe erfolgenden Verkauf ergaben, unter den verschiedenen Beteiligten bzw. deren Unternehmen verteilt. Die durch das System generierten Gewinnmargen lagen per Arzneimittelprodukt häufig deutlich über 100%, nicht selten auch über 200%. Innerhalb dieses Systems waren insbesondere für die ... GmbH die gesondert verfolgten bzw. verurteilten ...und ... ..., für die ... die gesondert verfolgten ..., ... und ... sowie der im Mai 2014 verstorbene ... als Geschäftsführer, für die ... der gesondert verurteilte ..., für die ... unter anderem erneut der gesondert verfolgte ..., für die ... der gesondert verurteilte ..., für die ... Shipping der gesondert verfolgte ... und für die ... N. V. die gesondert verurteilte ... tätig. Die Arzneimittelbestellungen und -lieferungen waren zeitlich nach Monaten gegliedert und wurden unter den Beteiligten auch unter Bezugnahme auf Monatsnamen bezeichnet (z. B. Bestellung „für Mai“ oder „Mai-Bestellung“). Die in diesem Sinne monatlichen Bestellungen waren wiederum grundsätzlich in mehrere sog. Sortimente untergliedert, wodurch bestimmte Arten von Arzneimitteln zu Bestell- und Liefergruppen zusammengefasst wurden. Auf die vorbeschriebene Weise führten die Beteiligten in den Monaten Juli bis November 2013 sowie Januar bis Oktober 2014 jeweils entsprechende Geschäfte durch, wobei die ... GmbH für die Arzneimittellieferungen der Monate Juli 2013 bis November 2014 mehr als 25 Millionen EUR an die ... zahlte. Darüber hinaus wurden auch für die Monate Oktober und November 2014 Arzneimittellieferungen zunächst noch veranlasst. Die jeweils in der geübten Weise bestellten, nach Südafrika gelieferten und nach Europa zurücktransportierten Arzneimittel wurden im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen des Verfahrens zum Az. der Staatsanwaltschaft 6500 Js 140/14 sichergestellt. Hinsichtlich der den Oktober 2014 betreffenden Lieferung(en) kam es noch zu einer Rechnungsstellung der ... GmbH an die ...-Gruppe, ohne dass die Rechnung allerdings beglichen wurde. Im letztgenannten Fall unterblieb bereits die Rechnungsstellung der ... GmbH an die Abnehmer der ...-Gruppe. bb) Der – das Reimportsystem als solches im vorgenannten Sinne betreffende – hochwahrscheinliche Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Auswertung umfangreich im Rahmen von bei der ..., der ...-Gruppe, der ..., der ... N. V. und der ... Shipping durchgeführten Durchsuchungen aufgefundenen Urkunden, namentlich nach monatlichen Bestellungen und Lieferungen gegliederten oder solchen Bestellungen und Lieferungen anhand von Artikeln, Sorten- und Mengenangaben von Arzneimitteln sowie Bestellnummern zuzuordnenden Sortiments- und Bestelllisten, Gewinnmargenberechnungen, sonstigen insbesondere der Abrechnung dienenden Übersichten, Frachtbriefen, Ursprungszeugnissen, Speditionsrechnungen, Zolldokumenten und weiteren Urkunden und Schriftstücken, sowie aus Angaben der anderweitig verfolgten ... und ... sowie der Zeugen ..., ... und ..., sowie aus Ergebnissen durchgeführter Telekommunikationsüberwachung. Von indiziell den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Struktur des Arzneimittelreimportsystems bestätigender Bedeutung ist dabei außerdem, dass sich die wegen ihrer Beteiligung an diesem System gesondert jeweils rechtskräftig verurteilten ..., ... ..., ... ... und ... ausweislich der Urteile der Großen Strafkammer 30 des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2017 (Az.: 630 KLs 4/17) und vom 17. Oktober 2017 (Az.: 630 KLs 5/17) jeweils geständig in diesem Sinne eingelassen haben, wobei dieser Umstand allerdings deshalb lediglich von begrenzten indiziellem Wert für die vorliegende Entscheidung bleibt, weil die genannten Urteile zwar umfangreiche Feststellungen zur Struktur des vorgenannten Arzneimittelreimportsystems enthalten, vor dem Hintergrund ihrer nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt erfolgten Abfassung indes kaum Ausführungen zur Beweiswürdigung enthalten und namentlich die den Feststellungen maßgeblich zugrunde liegenden Einlassungen der dortigen Verurteilten nicht wiedergeben. b) Innerhalb des vorstehend bezeichneten Geschehens hat sich der Beschuldigte ... hochwahrscheinlich in einer für die Funktion des Gesamtsystems besonders hervorgehobenen Weise beteiligt. Ihm kam hochwahrscheinlich insbesondere bei der Organisation des Medikamenteneinkaufs und der weiteren Abwicklung der Geschäfte in Südafrika eine hervorgehobene Rolle zu, die sich auch in einer hohen Beteiligung an den Erlösen aus den durchgeführten Geschäften widerspiegelte. Die von Seiten der ... nach Bedarfsvorgaben der ... GmbH aufgegebenen Bestellungen waren an den Beschuldigten gerichtet und wurden von ihm entgegengenommen, geprüft und weitergeleitet. Ferner ermittelte er die für das System maßgeblichen Medikamenteneinkaufspreise und die Verfügbarkeit von Medikamenten für einen Einkauf durch das System, gab Informationen hierüber an Mitarbeiter der ... weiter und leitete auf bestimmte Medikamentenlieferungen bezogene und für die weitere Abwicklung benötigte Dokumente, darunter namentlich Ursprungszeugnisse und Frachtdokumente, an Mitarbeiter der ... weiter. Im Übrigen fungierte er als Ansprechpartner für Mitarbeiter der ... im Falle bei der Abwicklung der Geschäfte in Südafrika auftretender Probleme. Diesbezüglich ergibt sich der dringende Tatverdacht insbesondere aus zahlreichen vor allem aus Beständen der ... sichergestellten Unterlagen, nachfolgend näher bezeichneten Aussagen anderweitig verfolgter Beteiligter und Zeugen sowie aus Erkenntnissen aus durchgeführter Telekommunikationsüberwachung, wobei die den Beschuldigten belastenden Beweismittel wegen ihres großen Umfangs nachfolgend lediglich exemplarisch wiedergegeben werden. Im Einzelnen: aa) Insbesondere unter den in den Geschäftsräumen der ... in Papier- und Dateiform sichergestellten Dokumenten befinden sich zahlreiche, jeweils auf durchgeführte oder geplante Lieferungen von Medikamenten der Marke ... bezogene tabellarische Übersichten zur Preis- und Gewinn- bzw. Gewinnmargenberechnung, zur Ermittlung von Lagerwertverlusten und Retourenkosten, ferner Aufstellungen über Liefermengen, Falschlieferungen und beschädigte Lieferungen, die in der Regel mit Bezug auf eine bestimmte Bestellung oder Lieferung/Teillieferung Angaben zu Artikelnamen von Arzneimitteln, Mengen, zur jeweils zugeordneten PZN (Pharmazentralnummer), und zu Einheiten (Packungsgrößen) enthalten sowie außerdem regelmäßig die Rubriken „EK Ari“, „EK Total“, „VK Nobo“, „VK Total“, HAP (Herstellerabgabepreis mit Datumsangabe), eine „Spanne“ und einen „Rabatt“ ausweisen (vgl. etwa BMO ... 1 Bl. 11, 34, 40, 72, 117; BMO ... 3 Bl. 11, 13; BMO ... 4 Bl. 213; BMO ... 5 Bl. 125; BMO ... 11, Bl. 129, 373, 383, 393, 397, 402 ff., 424; BMO EDV Ausdrucke 1 Fach 1 Bl. 136 ff., 202 ff., 324 ff., 381 ff. (Fundstellen jeweils bezogen auf die in Form von Datenträgern zur Akte genommene Verfahrensakte zum Az. der Staatsanwaltschaft Hamburg 6500 Js 140/14). Die in diesen Aufstellungen enthaltene Spalte mit der Überschrift „EK Ari“ weist hochwahrscheinlich den innerhalb des Reimportsystems bei der ..., unter anderem auch für die Berechnung von Gewinnerwartungen, zugrunde gelegten Einkaufspreis aus, wobei dieser Preis allerdings grundsätzlich den im Verhältnis zwischen der ... und der ... ... GmbH vereinbarten Einkaufspreis bereits überstieg, hochwahrscheinlich da darin bereits bestimmte Kosten und ein Gewinnanteil des Beschuldigten eingerechnet waren (vgl. dazu näher nachfolgend Ziff. 1. b) dd) (2)). Der Zusatz „Ari“ spricht in diesem Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte ... diese Einkaufspreise für das System ermittelte und gegenüber der ... weiter- bzw. vorgab, was in weiteren Dokumenten noch deutlichere Erwähnung findet. So trägt etwa eine auf den 14. Februar 2014 datierte tabellarische Aufstellung der vorgenannten Art mit der Überschrift „Heuschnupfen-Artikel“ den Hinweis „Information: EK-Preise von Ari eingepflegt“ (BMO EDV Ausdrucke 1 Bl. 377, vgl. auch Bl. 432 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Auf die hervorgehobene Bedeutung des „EK Ari“ für den Fortgang der Geschäfte weist ferner eine achtseitige Sortimentsaufstellung von Medikamenten der Marke ... hin, die einen „Stand: 22.10.2014“ ausweist und in der für das Medikament „BUDESONID 64UG 1A NASEN“ in der Bemerkungsspalte in roter Schrift mit drei Ausrufungszeichen vermerkt ist, dass der „EK Ari fehlt!!!“ (BMO ... 12 Bl. 307; vgl. ebenso Bl. 314 (Az. 6500 Js 140/14)). Der gesondert verfolgte ... hat in seiner verantwortlichen polizeilichen Vernehmung vom 27. November 2014 bekundet, der „EK Ari“ sei derjenige Preis, zu dem die ... in Südafrika eingekauft habe (SB 11 Vernehmungen Trennblatt 7 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Dass der als „EK Ari“ bezeichnete Geldbetrag hochwahrscheinlich auch der internen Berechnung der Wirtschaftlichkeit geplanter Medikamentenbestellungen zugrunde gelegt worden ist, weist beispielhaft eine fünfseitige Sortimentsliste mit dem darauf angegebenen Stand vom 22. Oktober 2014 aus, die mit dem Hinweis „Artikel mit mindestens 65% Spanne“ überschrieben ist (BMO ... 12 Bl. 315 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Die jeweils per Arzneimittel in bestimmter Packungsgröße angegebene „Spanne“, die bei zahlreichen in der Aufstellung aufgelisteten Produkten mehr als 100%, in Einzelfällen auch deutlich mehr als 200% erreicht, und deren Durchschnitt sich aus der Tabelle als 96,31% ergibt, errechnet sich jeweils aus dem Quotienten der Differenz zwischen „VK Nobo“ und „EK Ari“ und dem „EK Ari“, mithin als Vielfaches des „EK Ari“ in Prozent, woraus sich ergibt, dass hochwahrscheinlich die voraussichtlichen Gewinnspannen geplanter Lieferungen anhand des von dem Beschuldigten mitgeteilten Einkaufspreises kalkuliert worden sind, der mithin für die Planung von Medikamentenbestellungen von zentraler Bedeutung war. Die Berechnung der Marge unter Einbeziehung des „VK Nobo“ – hochwahrscheinlich des von der ... GmbH beim Weitervertrieb in Deutschland erzielten Verkaufspreises – belegt außerdem, dass es sich bei den hochwahrscheinlich zum von dem Beschuldigten mitgeteilten „EK Ari“ in Südafrika eingekauften Medikamente um eben diejenigen Arzneimittel handelt, die später über die ... GmbH auf dem deutschen Markt weiterverkauft werden sollten. Der entsprechende Zusammenhang wird auch durch weitere Dokumente hergestellt. Eine auf den 24. November 2014 datierte tabellarische Sortimentsübersicht der vorgenannten Art zur dort genannten Auftrags-Nr. 14112-068 setzt etwa in der dortigen Tabellenspalte „Bemerkung“ durch den auf ein spezifisches Medikament bezogenen Kommentar „order Ari 200/ demand Nobo 200“ (sowie in einer anderen Zeile „order Ari 50/demand Nobo 50“) einen direkten Bezug zwischen durch die ... GmbH mitgeteilten Bedarfen und hochwahrscheinlich von dem Beschuldigten entgegengenommenen Bestellungen her (BMO ... 11, Bl. 129 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Aus weiteren Dokumenten ergibt sich zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die ... nicht nur über Einkaufspreise, sondern auch über die Verfügbarkeit von Medikamenten unterrichtet hat. So enthält eine nach dem darin enthaltenen Kopf von „Ari ...“ an ... gesandte Email vom 25. Februar 2014 den Hinweis, dass und in welchen Dosierungen und Packungsgrößen Doxycyclin der Marke ... nunmehr wieder erhältlich sei (BMO EDV Ausdrucke 1, Fach 1, Bl. 31 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). In einer weiteren dem Kopf nach von „Ari ...“ an „...“ sowie an eine Email-Adresse der ... gerichteten Email vom 26. Februar 2014 wird mitgeteilt, dass drei dort näher bezeichnete Medikamente bzw. Wirkstoffe in der vorhersehbaren Zukunft nicht verfügbar sein werden (BMO EDV Ausdrucke 1, Fach 1, Bl. 34 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Weitere Dokumente legen darüber hinaus sehr nahe, dass der Beschuldigte nicht nur die für das Reimportsystem erzielbaren Einkaufspreise gegenüber der ... mitgeteilt, sondern auf diese Preise auch Einfluss genommen hat. In einem auf Briefpapier der ... abgefassten, nach dem Dokumentenkopf von der dort tätigen ... am 10. März 2014 an den Beschuldigten unter der Telefax-Nr. 00272 191 363 72 weitergeleiteten Schreiben bittet der ... unter dem Namen „...“ den Beschuldigten, zu versuchen, für im Anhang des Schreibens genannte Artikel die besten Preise zu erreichen, um das monatliche Bestellvolumen zu erhöhen („Dear Ari, for the appended articles please try to obtain the best prices in order to increase order monthly volume. Regards ...“) (BMO EDV Ausdrucke 1 Bl. 39 ff. (Verf. z. Az.: 6500 Js 140/14). Dem Schreiben beigefügt ist eine nach den Sortimenten 1, 2, 3 und E gegliederte Liste von mehr als 50 Arzneimittelprodukten der Marke ... in jeweils angegebener Packungsgröße. Da hiernach der ... davon ausging, der Beschuldigte sei in der Lage, günstige Einkaufspreise zu erzielen, liegt es äußerst nahe, dass entsprechende Möglichkeiten der Einflussnahme für den Beschuldigte auch tatsächlich bestanden. Weiterer Beleg hierfür ergibt sich etwa aus einem auf den 24. September 2013 datierten, dem Kopf nach von ... „...“ ... an den Beschuldigten gerichteten Telefaxschreibens, in dem unter Bezugnahme auf eine frühere Email des Adressaten vom 20. September 2013 der Erstgenannte mitteilt, dass für bestimmte Artikel „bessere Preise“ benötigt würden (BMO ... Publishing Bl. 24, 28 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). In einer ihrem Inhalt nach von dem Beschuldigten an den ... gerichteten Email vom 19. September 2013 teilt der Versender mit, dass man eine Aufstellung vom Zulieferer erhalten habe, der wissen wolle, warum die genannten Produkte nicht mehr bestellt würden, und angekündigt habe, dass, falls dies an den Preisen liegen sollte, man zu deren Verbesserung bereit sei. Den Ausführungen schließt sich eine Liste von teils genau, teils nur dem Wirkstoff nach bezeichneten Pharmaprodukten an, deren Mehrzahl im verwendeten Namen den Hinweis „...“ enthält (BMO ... Publishing Bl. 33 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Auch hiernach hat sich mithin der Beschuldigte gegenüber der ... als Ansprechpartner für Preisverhandlungen betätigt. bb) Dafür, dass der Beschuldigte ferner von der ... Listen über zu bestellende Medikamente entgegengenommen und nach Prüfung weiter- oder zurückgeleitet hat, so dass anschließend über die ... gegenüber der ... Pharma GmbH unter Beteiligung des anderweitig verurteilten ... entsprechende Bestellungen aufgegeben werden konnten und worden sind, spricht eine Vielzahl weiterer Ermittlungsergebnisse. Exemplarisch lässt sich dieser Vorgang anhand eines in englischer Sprache gehaltenen Emailverkehrs zwischen den Email-Anschriften der für die ... tätigen ... und derjenigen des ebenfalls für die ... in Südafrika tätigen ... vom 25. August 2014 nachvollziehen (BMO ... 13, Bl. 85 ff. (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Zunächst erfolgt hiernach eine Bitte von ... an ..., die „Bestellung für Ari“ vorzubereiten, weil ... diese Bestellung heute an diesen versenden muss („please can you prepare the order for Ari ,as I need to send it to him today“). Darauf erfolgt die Antwort, dass die vollständige Bestellung für August beigefügt ist, und dass ... in einigen Minuten auch die Septemberbestellung „für Ari“ erhalten wird („Please find enclosed the total August order (...) In a few minutes you will get the September order for Ari.“). In der antwortenden Email weist ... außerdem darauf hin, dass die ... zu informieren sei, und stellt die Frage, welche Höhe die Vorauszahlung haben solle („We have to inform ... How high should the prepayment be?“). In seiner Antwort hierauf teilt ... wiederum mit, dass man die ... am 1. September 2014 um 1,8 Millionen bitten solle („We should ask ... for 1,8 mil. on 1 September 2014.”), wobei die Angabe “1,8” handschriftlich gestrichen und stattdessen „1,85“ eingetragen worden ist. Eine dem Email-Verkehr als Anhang beigefügte Aufstellung mit der Überschrift “August-Aufträge 2014” und dem Datum des Email-Verkehrs (25. August 2014), in der für die verschiedenen Sortimente der im August erteilten Aufträge jeweils Einkaufspreise, Verkaufspreise, die „Spanne“ und eine Bestellnummer vermerkt sind, weist als Summe der Verkaufspreise einen Betrag von 1.877.539,27 EUR aus, der der Höhe nach der in dem Emailverkehr erörterten Vorschusszahlung entspricht. Unterhalb der Tabelle findet sich unter der Überschrift „Zusatzinfos:“ unter anderem der Hinweis: „Grundlage Forecast ... für Bedarf August + September“. Hochwahrscheinlich hat hiernach der Beschuldigte – vermittelt über den ... – von der ... die auf Bedarfsmitteilungen der ... GmbH beruhenden Arzneimittellisten entgegengenommen und entweder selbst an die ... zur von dort aus über den gesondert verurteilten ... erfolgenden Bestellung bei der ... GmbH weitergeleitet, oder aber die Listen geprüft, so dass sie, möglicherweise unter erneuter Vermittlung durch den ..., anschließend an die ... zur Aufgabe der Bestellung bei der ... GmbH weitergereicht werden konnten. Ebenfalls beispielhaft ergibt sich weiterer Beleg dafür, dass die Bestellungen der ... „bei Ari“ und damit hochwahrscheinlich bei dem Beschuldigten im vorgenannten Sinne aufgegeben wurden oder jedenfalls vor Weitergabe seiner Prüfung unterlagen, ergibt sich beispielsweise aus einer auf den 25. Juli 2014 datierten tabellarischen Arzneimittelaufstellung (BMO ... 13 Bl. 178), die neben den Spalten für PZN, Artikelnamen, Einheiten, „EK Ari“, „EK Total“, „VK Nobo“, „VK Total“, HAP, Spanne, Rabatt und Bemerkungsspalte auch die Spalten „Menge Sort. Z Juli“, „Menge Juli Auftrag“, „Bedarf Nobo Juli“ und „Order August“ enthält, wobei es sich nach den dort genannten Artikelbezeichnungen auch hier um Produkte der Marke „... Pharma“ handelt, in der bestimmte Zeilen farblich markiert sind und das den handschriftlichen Zusatz trägt: „gemark. Positionen nicht bei Ari bestellen!!!“. Schließlich befinden sich unter den aus Beständen der ... sichergestellten Dokumenten auch Konvolute handschriftlicher Notizen, die ihrem Inhalt nach hochwahrscheinlich stichwortartige Anleitungen bzw. Erinnerungshilfen für die Abwicklung der verdachtsgegenständlichen Arzneimittelgeschäfte bei der ... darstellen, und in denen unter anderem die bei Anlieferung bestellter Ware (BMO ... 14 Bl. 71 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)), bei Feststellung von Beschädigungen (BMO ... 14 Bl. 72 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) oder bei der Wareneingangskontrolle (BMO ... 14 Bl. 73 f. (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) erforderlichen Arbeitsschritte in Stichworten aufgezählt werden. In einer Aufstellung unter der Überschrift „Aufträge (Kalkulation)“ (BMO ... 14 Bl. 84 f. (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)), die hochwahrscheinlich eine Anleitung zur Vorbereitung und Durchführung der monatlichen Arzneimittelbestellungen darstellt, findet sich ebenfalls ein Hinweis auf den Beschuldigten als Adressaten der aufzugebenden Bestellungen. Unter anderem heißt es hier: „Auftrag entsprechend Sortiment aus Vormonat kopieren + in den Neuen einfügen, Daten aktualisieren, Mengen ändern etc., Prozente prüfen, Grosso Preise prüfen + Änderungen eintragen -> an Hr. ... faxen => Seitenzahl vorher eintragen #445957 FAX HH -> KW 01 -> wenn v Hr. ... okay kommt für die Aufträge => Auftrag an ARI“ Schließlich finden sich in den sichergestellten Unterlagen noch zahlreiche weitere Hinweise auf von der ... bei dem Beschuldigten in diesem Sinne aufgegebene Bestellungen, so etwa in einer die Bestellung für den Monat August 2014 betreffenden Email der ... an ... (BMO EDV Ausdrucke 1, Fach 1 Bl. 220 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)), in der diese die Frage aufwirft, wann man für den Monat August „bei Ari“ bestellen wird („When will we order for August at Ari?“), oder eine Email vom 24. Februar 2014, in der ... bei ... die Bestellung für den Monat März „für Ari“ erbittet (BMO EDV Ausdrucke 1, Fach 1 Bl. 391 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)), woraufhin die ... mit Email vom selben Tage (aaO. Bl. 393) an ... Unterlagen betreffend die Bestellung für den Monat März „für Ari“ einschließlich einer Extra-Bestellung für Heuschnupfenartikel (vgl. dazu bereits oben Buchst. aa)) übersendet. Dass der Beschuldigte wesentliches Bindeglied zwischen der ... und den außerhalb des direkten Einflussbereiches der ... in Südafrika abgewickelten Geschäftsabläufen war, wird schließlich, ohne dass es für den diesbezüglichen dringenden Tatverdacht hierauf noch ankäme, indiziell dadurch bestätigt, dass er diversen Mitarbeitern der ... in dieser Funktion bekannt war (Vernehmungen der Zeugen ..., ... und ..., SB 11 Vernehmungen, Trennblätter 5, 6 und 7 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14); vgl. auch nachfolgend lit. ee)). cc) Den Beschuldigten traf ferner im Rahmen der Abwicklung der tatverdachtsgegenständlichen Arzneimittellieferungen auch wiederholt die Aufgabe, mit den verschiedenen Lieferungen in Zusammenhang stehende Dokumente, namentlich Frachtpapiere und Ursprungszeugnisse, an die ..., regelmäßig vermittelt über den ..., weiterzuleiten. Darüber hinaus stand er auch für sonstige Anfragen oder die Abläufe in Südafrika betreffende Problembehandlungen zur Verfügung. Eine sichergestellte Email des ... an den für die ... tätigen ... vom 12. Mai 2014 (BMO ... 11, Bl. 55 ff. (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)), deren Inhalt sich den darin enthaltenen Angaben nach als weitergeleitete Email von „Ari ... ) und damit hochwahrscheinlich von ihm selbst diverse dem Dateinamen nach eine Bestellung aus dem März 2013 betreffende Dokumente, darunter insbesondere Ursprungszeugnisse der ... Pharma GmbH betreffend zahlreiche Pharmaprodukte der Marke ... Pharma, an die ... weitergeleitet worden. Eine weitere von der Email-Anschrift des ... bei der ... („... ") an die vorgenannte Email-Adresse des Beschuldigten gerichtete Email vom 11. Juli 2013 (BMO EDV-Ausdrucke 3, Fach 2 Bl. 134 f. (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) weist einen Email-Verlauf aus, nach dem zunächst der ... unter seinem Beinamen „...“ den Beschuldigten unter Hinweis auf die besondere Dringlichkeit (der Betreff der Email lautet „Dringend Dringend Dringend!!!!“ („URGENT URGENT URGENT !!!!“)) daran erinnert hat, dass er schnellstmöglich Dokumente für das Medikament Omeprazol benötige („need documents for Omeprazol asap.“), von der Email-Anschrift des Beschuldigten anschließend nachgefragt wird, was genau benötigt werde, und in einer mit „i. A. ...“ – wobei es sich hochwahrscheinlich um die für die ... tätige ... ... handelt – unterschriebenen Antwort hierauf mitgeteilt wird, „Ari“ solle bei „David“ nachfragen, der mit ihm schon über einen Lieferschein („delivery note“) für Omeprazol gesprochen habe. Mit Faxschreiben vom 3. September 2013 fordert ferner – nach dem Kopf des Schreibens und der darin verwendeten Anrede – der Joachim „...“ ... den Beschuldigten auf, dringend Rechnungen für eine Nachlieferung zu übersenden, die an diesem Tage in Zürich eintreffen solle, da am Züricher Flughafen gewaltige Kosten zu zahlen seien (BMO ... Publishing Bl. 67 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). In einer Email vom 22. Oktober 2013 (BMO EDV-Ausdrucke 3, Fach 2 Bl. 175 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) informiert ferner die ... unter anderem den ... („...“), darüber, dass „Ari“ „seine Listen und die dazugehörigen Ursprungszeugnisse geschickt“ habe. In einer Email vom 3. Dezember 2013 (BMO EDV-Ausdrucke 3, Fach 3 Bl. 58 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) beklagt sich der anderweitig verfolgte, für die ... tätige ... (Email-Adresse: „...@...-ger.de“) gegenüber ... (Email-Adresse: „...co.uk“), dass er an diesem Tag Paletten für Lieferungen aus Oktober und November erhalten werde und bisher keine Packlisten oder Ursprungszeugnisse dazu besitze, so dass es schwierig sei, die Bestellung zu bearbeiten. Ferner fragt er nach, warum der „Ari“ nicht in der Lage sei, diese Dokumente einfach in einen Scanner zu geben und ihm zuzusenden. David solle dem Ari viele Grüße ausrichten und ihm einen harten Tritt in das Gesäß geben („Many greetings to Ari and give him a hard kick in the ass.“). Die Dokumentation von Ergebnissen aus Telekommunikationsüberwachung (nicht paginierter Sonderband „Kopien der übersetzten TKÜ“, (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) weist ferner ein Gespräch vom 15. September 2014, 11.33 Uhr aus, in dem der als David angeredete Anrufer, bei dem es sich hochwahrscheinlich um den ... handelt, und der als „Ari“ angeredete Angerufene, bei dem es sich hochwahrscheinlich um den Beschuldigten handelt, ein Problem des Anrufers besprechen, das darin besteht, dass diesem ein Luftfrachtbrief vorliegt, von dem er nicht weiß, auf welchen Bestand sich das Dokument bezieht. In einer hochwahrscheinlichen Fortsetzung dieses Gesprächs zwischen denselben Personen um 11.41 Uhr desselben Tages erläutert sodann der Anrufer (David), dass es für das „Sortiment 1“ eine Rechnung zu wenig gebe, woraufhin der als „Ari“ angeredete Gesprächsteilnehmer zusagt, diese werde nochmals an den Anrufer gesendet werden. dd) Hochwahrscheinlich sind dem Beschuldigten ... ferner aufgrund entsprechender Vereinbarungen namentlich mit dem ... in einem im Verhältnis zur Mehrzahl der weiteren hochwahrscheinlichen Tatbeteiligten deutlich überdurchschnittlichen Maß Anteile an den Erlösen aus den verdachtsgegenständlichen Arzneimittelgeschäften zugeflossen. (1) Hierfür sprechen zunächst Ergebnisse der Ermittlungen zu von einem Bankkonto der ... ausgehenden Zahlungsflüssen. Die Auswertung des Kontos der ... mit der Nr. ... bei der Commerzbank AG hat unter anderem ergeben, dass von dort insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 erhebliche Geldbeträge an eine Gesellschaft namens „...“ überwiesen worden ist. Im Zeitraum vom 3. September 2013 bis zum 18. November 2014 erfolgten zahlreiche Überweisungen dieser Art, die sich zu einem Gesamtbetrag von abgerundet 1,77 Mio. EUR aufsummieren (vgl. Auswertungsvermerke mit tabellarischen Übersichten, SB 9.1 WiPrüfD Bl. 3 ff. (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Mit diesen Überweisungen korrespondieren zahlreiche sichergestellte, an die ... gerichtete Rechnungen der „...“ aus dem Verdachtszeitraum, mit denen der ... jeweils – ohne nähere Aufschlüsselung hinsichtlich einzelner Teilbeträge – Entgelte für Vermittlungsdienste, Unterstützungs- und Marketingleistungen sowie Provisionen für Verkaufsgeschäfte jeweils unter Bezug auf einen konkret bezeichneten Monat in Rechnung gestellt werden. Die Rechnungen tragen keine Unterschriften oder sonstige Hinweise auf die Urheberschaft einer natürlichen Person und weisen keine Umsatzsteuer aus (BMO ... 12 Bl. 65 ff. (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Ergänzende Ermittlungen zu der „...“ haben ergeben, dass diese unter der Adresse „..., London W1H INE, United Kingdom“ im Handelsregister „Companies House“ des Vereinigten Königreichs unter der Nummer ... eingetragen ist (Auswertungsvermerk vom 23. April 2015, SB 9.1 WiPrüfD (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Diese Angaben stimmen mit den Angaben auf dem für die vorgenannten Rechnungen verwendeten Geschäftspapier der „...“ überein. Auf den vorgenannten Rechnungen ist als Kontoverbindung der „...“ das Konto mit der Nummer ... bei der Barclays Bank angegeben. Aus den polizeilich ausgewerteten diesbezüglichen Kontoeröffnungsunterlagen geht als dort mitgeteilter Geschäftszweck hervor, dass die Gesellschaft Provisionen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verkäufen generischer Arzneimittel erhält. Als wirtschaftlich Berechtigter (sog. „Beneficial Owner“) ist in den Kontoeröffnungsunterlagen allein der Beschuldigte – ohne dass er, wie weitere Ermittlungen ergeben haben, zugleich im vorgenannten Handelsregister als Geschäftsführer oder Anteilseigner der Gesellschaft eingetragen wäre – angegeben (vgl. SB 15 Rechtshilfe Vereinigtes Königreich Bl. 53 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Ebenfalls ist der Beschuldigte in den Kontoeröffnungsunterlagen – anders als in den vorgenannten Registerunterlagen – als einziger Anteilseigner der „...“ angegeben (Auswertungsvermerk vom 23. April 2015 aaO.). Diese Ermittlungslage lässt mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass es sich bei den vorgenannten Zahlungen um Vergütungen für die vorgenannten, von dem Beschuldigten im Rahmen der verdachtsgegenständlichen Geschäfte hochwahrscheinlich geleisteten Tatbeiträge handelt. Insbesondere liegen Anhaltspunkte für sonstige Geschäftsvorfälle, die entsprechende Zahlungen von Seiten der ... an die „...“ nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, nicht vor. Letzteres wird indiziell bestätigt durch Angaben der Zeugin und Mitarbeiterin der ... ... ..., die in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17. Februar 2015 (SB 11 Vernehmungen Trennblatt 11 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) auf Nachfrage angegeben hat, sie kenne die Firma „...“, diese habe Rechnungen an die ... geschrieben. Sie meine, dies sei für Kommission oder Provision „für die 1A Lieferungen“ gewesen, wobei sie nicht wisse, wer hinter der Firma stehe oder wozu sie diene. Der Zusammenhang zwischen den an die „...“ gerichteten Zahlungen und den verdachtsgegenständlichen Arzneimittelgeschäften ergibt sich ferner auch aus einer Email des ... an die ... vom 4. November 2014 (Leitakte Bd. I Bl. 402), die eine diese Geschäfte betreffende Übersicht der für die „Lieferkette“ benötigten Unterlagen enthält, in der unter Ziff. 10 – mithin hochwahrscheinlich als fester Bestandteil der insoweit typischen Abläufe – die Position „Rechnung ...“ erwähnt ist. Dass wirtschaftlicher Nutznießer der vorgenannten Zahlungen der Beschuldigte war, wird ferner indiziell bestätigt durch die Angaben des Zeugen und Mitarbeiters der ... Hans-Dieter ..., der in seiner polizeilichen Vernehmung vom 12. Januar 2015 (SB 11 Vernehmungen, Trennblatt 5 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) angegeben hat, dass ihm von dem gesondert verfolgten ... sowie auch von dem ... gesagt worden sei, dass die ... Zahlungen an „Ari“ leiste. Als Empfänger sei insoweit eine Firma eingetragen gewesen, deren Namen er allerdings nicht erinnere. Darüber hinaus wird der Zusammenhang zwischen den verdachtsgegenständlichen Geschäften und den an die „...“ geleisteten Zahlungen auch durch ein Faxschreiben, seinem Kopf nach von „... ...“ an den Beschuldigten „Ari ...“ gerichtet, vom 4. Juni 2013 hergestellt, in dem unter der Überschrift „Sciences Invoices“ zusammengefasst mitgeteilt wird, dass der Verfasser glaube, ein Missverständnis betreffend die Rechnungen der „Science“ gefunden zu haben, und in der Folge unter anderem erklärt, dass nach Südafrika gezahlte Unkosten aufgrund von auf die „...“ entfallenden Beträgen „höher“ gewesen seien. Das Schreiben stellt damit einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den der „Science“ – mithin hochwahrscheinlich der „...“ – zustehenden Beträgen einerseits und den über die „...“ abgewickelten Geschäften mit Arzneimitteln der ... Pharma andererseits her. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben, dass der Beschuldigte von der ... bzw. dem ... als unmittelbarer Ansprechpartner für Probleme behandelt worden ist, die Rechnungen der „Science“ betrafen. (2) Aus weiteren sichergestellten Dokumenten ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte ... auch unmittelbar in Fragen der Verteilung des Gewinns aus dem Reimportsystem eingebunden war. Eine im Rahmen der die ... betreffenden Durchsuchungsmaßnahme sichergestellte handschriftlich abgefasste, ihrer Art nach als Erinnerungshilfe oder Handlungsanweisung auszulegende Auflistung von Arbeitsschritten (BMO ... 14 Bl. 75 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) bestätigt indiziell, dass bei der ... angefertigte, die Gewinnverteilung betreffende Unterlagen (engl.: „Profit Split“) jeweils an den Beschuldigten zu übersenden waren, der daraufhin zur weiteren Bearbeitung eine Mitteilung über entstandene Kosten übersenden sollte. Insoweit heißt es dort u. a. unter der Überschrift „ARI => Cost Analysis/Breakdown“: „- wenn Profit Split an ARI raus (vorher nicht) - von ARI Cost Analysis per FAX erhalten wir“ (3) Unter anderem aus einer hiermit im Zusammenhang stehenden Kostenanalyse betreffend einen Auftrag aus Juli 2013 mit der Bestellnummer 1307B2 (BMO ... 14 Bl. 76, 78 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) ergibt sich zudem, dass hochwahrscheinlich der Beschuldigte ... noch über die an die „...“ geleisteten Zahlungen hinaus von den verdachtsgegenständlichen Geschäften profitiert hat. In einer der Kostenanalyse beigefügten, nach der vermerkten Bestellnummer dieselbe Lieferung betreffenden tabellarischen Berechnung ist neben einem auf „Science“ entfallenden Anteil ein weiterer als „Ari Profit“ bezeichneter Eintrag berücksichtigt, der sich wiederum nach der vorerwähnten Kostenanalyse aus einem als „Anteil von A“ („A´s share“) bezeichneten Betrag abzüglich 50% bestimmter, unter anderem auf die „...“ und den gesondert verurteilten ... bzw. dessen Gesellschaft ... entfallender Kosten darstellt. Zugleich enthält die Aufstellung einen jeweils sowohl den „Kosten Ari“ als auch den „Kosten ...“ zugeordneten Betrag in Höhe von 11.228,49 EUR, der sich nach der vorerwähnten Kostenanalyse hochwahrscheinlich als die Hälfte weiterer angefallener Kosten in Höhe von 22.456,97 EUR darstellt, wonach im Ergebnis sämtliche in den Aufstellungen erwähnten Kosten hälftig einerseits dem Beschuldigten und andererseits der ... zugeordnet werden. Hiernach ist, da in die Berechnungen hochwahrscheinlich sowohl ein dem Beschuldigten zugeordneter Gewinn als auch ein an die „...“ zu leistender Betrag eingerechnet ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits in der Kette der zwischen den beteiligten Unternehmen weitergereichten Rechnungen ein Gewinn des Beschuldigten berücksichtigt worden ist, und dieser mithin durch die vorerwähnten Provisionen zusätzlich und damit insgesamt im Verhältnis zur Mehrzahl der weiteren Beteiligten weit überdurchschnittlich von den verdachtsgegenständlichen Geschäften profitiert hat. (4) Darüber hinaus legt seine hiernach hälftige Beteiligung an Kosten, die sowohl vor als auch nach der jeweiligen Bestellung und Abwicklung der betroffenen Lieferung in Südafrika angefallen sind, es nahe, dass im Ergebnis auch der nach Abzug aller Kosten verbleibende Gewinn hälftig zwischen ihm und der ... aufgeteilt werden sollte und wurde. Hierfür spricht auch, dass in diversen sichergestellten, als Gewinnaufteilung bezeichneten Schreiben oder Übersichten, die an den Beschuldigten gerichtet sind, wiederholt ein Anteil von 50% (des Rohertrages) gesondert ausgewiesen ist (vgl. z. B. BMO ... 14 Bl. 77 (betreffend ein Geschäft aus Juli 2013), BMO EDV Ausdrucke 4 Fach 10 Bl. 30 (weit außerhalb des Verdachtszeitraums, vom 16. August 2007); BMO EDV Ausdrucke 4 Fach 17 Bl. 1 (außerhalb des Tatzeitraums, vom 25. Januar 2013) (Fundstellen jeweils: Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Auf eine hälftige Gewinnaufteilung im vorgenannten Sinne deutet ferner der Inhalt eines hochwahrscheinlich zwischen der (als „Nancy“ angeredeten) ... und dem (als „David“ angeredeten) ... am 3. Oktober 2014 ab 12.48 Uhr geführten Gespräches hin (unpaginierter SB Kopien der übersetzten TKÜ, (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)). Der sachliche Zusammenhang dieses Gesprächs ergibt sich hochwahrscheinlich daraus, dass einige Tage zuvor am 25. September 2014 der ... die ... per Email angeschrieben und darauf hingewiesen hatte, dass in einem Schreiben an die ... die BGV (Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, vgl. Leitakte Bd. I Bl. 391) einen Nachweis über vorhandene Deckungsvorsorge nach § 94 AMG gefordert habe, dass über diesen Nachweis der Zulassungsinhaber „...-Pharma/...“ verfüge, man aber selbstverständlich nicht auf die ... zugehen und den Nachweis einholen könne, sondern diesen „über den Umweg über Ari“ erlangen müsse (Leitakte Bd. I Bl. 277), worauf die ... per Email vom selben Tage geantwortet hatte, dass der ... bitte keine solchen Emails mehr schreiben möge, weil da „mit ... und mit Ari und hin und her, einfach viel zu viel drin“ stehe, und im Übrigen zugesagt hatte, sich darum zu kümmern (Leitakte Bd. I Bl. 279), und anschließend den ... über die Problematik in Kenntnis gesetzt hatte (Leitakte Bd. I Bl. 280), der wiederum in einem Telefonat vom 29. September 2014 angekündigt hatte, er werde mit „Ari“ darüber reden, während die ... hierüber mit „...“ – hochwahrscheinlich ... ... – reden solle (vgl. zum Ganzen auch Auswertungsvermerk vom 10. November 2014, LA Bd. I Bl. 411 ff.). In dem vorerwähnten, wenig später am 3. Oktober 2014 geführten Gespräch äußert sodann die ... unter anderem, sie habe auch mit „...“ gesprochen, der gesagt habe: „oh Scheiße. Das hört sich nicht so gut an“ und geäußert habe, er denke darüber nach, was er tun könne, sage aber, er könne nicht einfach „irgendjemanden“ fragen. Der ... entgegnet, dass er am Vortag lang mit „Ari“ gesprochen habe, der „nun all jene Urkunden an seinen Anwalt gesandt“ habe, die dieser sich nun anschaue, „um zu sehen, was es genau ist.“. Ferner habe er – David – gesagt „Ari, es ist fünfzig fünfzig, also musst Du auch etwas Arbeit machen.“ In ihrer Entgegnung, wonach es einfach sei, zu wissen, „was es ist“, es sei „eine Versicherung für die Medizin. Und es ist etwas, was wir von 1A bekommen müssen.“ stellt die ... sodann den Bezug der vorangehenden, den Beschuldigten betreffenden Bemerkung zu den mit Produkten der „... Pharma“ betriebenen Geschäften und der vorerwähnten Frage eines zu beschaffenden Deckungsnachweises her. Der Hinweis des ..., er habe dem Beschuldigten gesagt, er müsse „auch etwas Arbeit machen“, weil es „fünfzig fünfzig“ sei, stellt im Zusammenhang mit den vorgenannten weiteren Umständen ebenfalls ein gewichtiges Indiz für eine hälftige Aufteilung des (nach Abzug von Kosten) verbleibenden Gewinnes aus den Arzneimittelgeschäften zwischen der ... und dem Beschuldigten dar. Ebenfalls hierfür spricht schließlich, dass die ... in ihrer verantwortlichen polizeilichen Vernehmung vom 27. Mai 2015 (vgl. dazu nachfolgend lit. ee)) bekundet hat, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe „seinerzeit“ diese Geschäfte gemeinsam mit dem ... geplant und deren Abwicklung sei ohne ihn nicht möglich, wonach in der gemeinsamen ursprünglichen Urheberschaft der Geschäfte ein plausibler Grund für eine hälftige Gewinnteilung zwischen dem ... bzw. der von ihm geführten ... einerseits und dem Beschuldigten andererseits liegen kann. (5) Es kann für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung dahinstehen, ob hiernach eine hälftige Aufteilung des nach Kostenabzug verbleibenden Gewinnes zwischen der ... und dem Beschuldigten lediglich wahrscheinlich oder bereits hochwahrscheinlich ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus der dargestellten Erkenntnislage jedenfalls, dass der Beschuldigte in gegenüber der Mehrzahl der weiteren Beteiligten deutlich hervorgehobener und die von der ... an die „...“ zu seinen wirtschaftlichen Gunsten weitergeleiteten Provisionen von knapp 2 Millionen EUR noch deutlich übersteigender Höhe an den Taterlösen beteiligt war. ee) Schließlich wird der Beschuldigte auch durch das Ergebnis diverser polizeilicher Zeugenvernehmungen im Sinne einer besonderen Verantwortung und Zuständigkeit für die Beschaffung der reimportierten Arzneimittel sowie die in Südafrika erforderliche Abwicklung der Reimportgeschäfte erheblich belastet. Der Zeuge und Mitarbeiter der ... Hans-Dieter ... hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 12. Januar 2015 (SB 11 Vernehmungen, Trennblatt 5 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) angegeben, der habe den „Ari“ in Südafrika kennengelernt. Aus den dort geführten Gesprächen habe er erfahren, dass der „Ari ...“ in den Arzneimittelhandel des ... ... „involviert“ gewesen sei. Namentlich habe er in Südafrika im Haus des ... ... unter anderem mit diesem, dem ... und dem Beschuldigten ein Gespräch über den Medikamentenhandel geführt. Zum diesbezüglichen Vertriebsweg habe er dort in Afrika erfahren, dass „Ari über die ... Pharma-Ware verfügt und diese Herrn ... anbieten konnte.“ Die Zeugin und Mitarbeiterin der ... Sabine ... hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 14. Januar 2015 (SB 11 Vernehmungen Trennblatt 6 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) bekundet, dass „Hr. ...“ der „Lieferant in Südafrika, der mit ...-Pharma arbeitet“, gewesen sei, ohne sich allerdings an die Herkunft dieser Information erinnern zu können. Der anderweitig verfolgte Mitarbeiter der ... ... hat in seiner verantwortlichen polizeilichen Vernehmung vom 27. November 2017 (SB 11 Vernehmungen Trennblatt 7 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) angegeben, dass der Ari „... oder ...“, bei dem die ... einkaufe, für die ... stehe („Ari ist Mainroad“), wobei seines Wissens wiederum „Mainroad“ der Lieferant der Ware sei und in direkter Verbindung mit „1A“ stehe. Sich korrigierend hat er sodann angegeben, die ... habe nicht direkt „bei Ari“ gekauft. Allerdings sei die „Bestellung an Ari“ „auf ...-Papier an Mainroad gegangen“, obwohl eine „offizielle Geschäftsbeziehung“ ja nicht zur „Mainroad“ bestanden habe, sondern zu der ... Die Zeugin und Mitarbeiterin der ... ... ... hat in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17. Februar 2015 (SB 11 Vernehmungen Trennblatt 11 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) angegeben, dass der „Ari ...“ der Kontakt des ... gewesen sei, „der die 1A Arzneimittel besorgt hat“, wobei sie gehört habe, dass der Ari noch andere Partner gehabt habe, deren Namen sie allerdings nicht kenne. ... habe einmal gesagt, dass der „Ari“ jemanden kenne, der Kontakt zu „... Pharma“ habe und diese Arzneimittel besorgen könne. Sie habe mit „Ari“ in Südafrika auch selbst einige Male wegen „AWBs“ („Airway Bills“ (Luftfrachtbriefen)) telefoniert. Mit Blick auf die Arzneimittelbestellvorgänge hat die Zeugin angegeben, sie habe, nachdem mit der ... die jeweilige Bestellung abgestimmt gewesen sei, eine entsprechende Tabelle „an Ari ... geschickt“, und zwar stets unter derselben Faxnummer. Nach einiger Zeit sei dann „von Ari“ die Rückmeldung gekommen, welche Medikamente geliefert werden könnten. Die Ursprungszeugnisse seien „am Anfang per Fax“ und „am Ende per E-Mail von Ari“ an die ... gelangt. Der Herr ..., den sie nur als „Ari“ kenne, sei ihr als „Mitarbeiter der ...“ bekannt, den sie außerdem einmal bei einem Besuch in Südafrika kurz gesehen und ein oder zwei Male auch in Hamburg getroffen habe. Außer einseitigem Schriftverkehr und „Telefonaten mit Ari“ habe sie mit der ... keinen Kontakt gehabt. Die nach dem Tod des ... als Geschäftsführerin der ... fungierende ... hat in ihrer verantwortlichen polizeilichen Vernehmung vom 27. Mai 2015 (SB 11 Vernehmungen, Trennblatt 16 (Verf. z. Az. 6500 Js 140/14)) unter anderem angegeben, der „Lieferant war Südafrika, Herr Ari ...“. Der ... habe „Ari gesagt, was bestellt werden sollte“. Sie habe gewusst, dass „Ari“ der Lieferant von ... Pharma-Arzneimitteln für Herrn ...“ gewesen sei. Ferner hat die Zeugin bekundet, der Beschuldigte habe sie bei einem wenige Wochen nach dem Tod des ... in Hamburg auf Vermittlung des ... durchgeführten Treffen, in dem unter anderem die Frage einer Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und der ... erörtert worden sei, darauf hingewiesen, dass „das Geschäft seinerzeit von Herrn ... und ihm geplant worden sei und eine Abwicklung ohne ihn nicht möglich sei.“ Die vorgenannten Angaben belasten jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau den Beschuldigten ebenfalls erheblich. Insbesondere gilt dies für die Angabe der ..., wonach der Beschuldigte ihr gegenüber darauf hingewiesen habe, dass „das Geschäft seinerzeit von Herrn ... und ihm geplant worden“ und eine Abwicklung ohne ihn nicht möglich sei. Diese Angaben belegen indiziell die hervorgehobene Rolle, die der Beschuldigte im Rahmen der Organisation und Durchführung der verdachtsgegenständlichen Arzneimittelgeschäfte hochwahrscheinlich eingenommen hat, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die Angaben der ... aufgrund ihrer wahrscheinlichen eigenen Beteiligung an diesen Geschäfts mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind. Für die Glaubhaftigkeit des vorgenannten Hinweises auf die hervorgehobene Rolle des Beschuldigten bei der Planung und Abwicklung der Geschäfte spricht allerdings, dass nicht erkennbar ist, in welcher Weise die ... diese Belastung des Beschuldigten zugleich als Beitrag zu ihrer eigenen Entlastung betrachtet haben könnte, da ihre eigenen sich aus den Ermittlungen ergebenden Tatbeiträge nur für und auf Seiten der ... ausgeübte Tätigkeiten betreffen. ff) Hinsichtlich weiterer belastender Indizien aus zwischen verschiedenen Beteiligten unter anderem über die Rolle des Beschuldigten innerhalb der Struktur der Arzneimittelreimportgeschäfte geführten überwachten Telefongesprächen nimmt der Senat auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung mit dem Hinweis Bezug, dass die sich hieraus ergebenden Hinweise auf Stellung und Aufgaben des Beschuldigten im Rahmen der Geschäftsstruktur zumindest teilweise nur vermutend geäußert werden und insoweit von eher untergeordnetem Beweiswert sind. Für die hier zu beurteilende Frage des dringenden Tatverdachts kommt es indes angesichts der umfangreichen weiteren belastenden Beweismittel auf diese Erkenntnisse auch nicht an. gg) Vor dem Hintergrund der umfangreich den Beschuldigten persönlich im dargestellten Sinne belastenden Urkunden und weiteren Beweismittel kommt es ferner für das Bestehen des dringenden Tatverdachts auf den von der Verteidigung des Beschuldigten wiederholt hervorgehobenen Umstand, dass dieser nach dortigen Ermittlungen in keiner aus südafrikanischen Registern ersichtlichen Funktion oder vertraglicher Stellung für die ... tätig war, offensichtlich nicht an. Auch soweit Zeugen und anderweitig verfolgte Beschuldigte den Beschuldigten unmittelbar der ... zugeordnet oder als deren Mitarbeiter wahrgenommen haben, belegt dies seine Stellung als maßgeblicher Ansprechpartner für den in Südafrika abseits des direkten Einflussbereiches der ... abgewickelten Teil der Arzneimittelgeschäfte unabhängig davon, ob zwischen ihm und der ... förmliche vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Bindungen bestanden. c) Hiernach besteht zunächst in 14 Fällen jeweils der dringende Verdacht einer Straftat nach §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. aa) Nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG begeht eine strafbare Kennzeichenverletzung, wer entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG ein Zeichen benutzt. § 14 Abs. 1 MarkenG gewährt dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Mithin ist für die Verletzung des Markenrechts sog. „Doppelidentität“ erforderlich, d. h. die vom Dritten benutzte Marke muss mit der geschützten Marke ebenso identisch sein wie die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke vom Dritten benutzt wird, mit denjenigen des Markeninhabers. Zeichenidentität in diesem Sinne ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verwendete Zeichen der geschützten Marke „in jeder Hinsicht“ entspricht (Maske-Reiche, in: MüKo-Nebenstrafrecht II, 2. Aufl., § 143 MarkenG Rn. 17). Warenidentität ist gegeben, wenn die in Rede stehenden Waren und die Waren des Markenrechtsinhabers ihrer Art nach übereinstimmen (Maske-Reiche aaO. Rn. 18). Benutzungshandlungen i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, die in § 14 Abs. 3 MarkenG genannten Handlungen, mithin unter anderem das Anbieten und Inverkehrbringen (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG) sowie die Einfuhr (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 MarkenG) von Waren unter dem betreffenden Zeichen. Der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht es nicht entgegen, wenn die verwendeten Zeichen und Waren deshalb mit der geschützten Marke und den Waren des Markeninhabers „identisch“ sind, weil es sich um vom Markeninhaber selbst gekennzeichnete und in Verkehr gebrachte Originalware handelt. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfasst grundsätzlich auch den Weitervertrieb von Originalware, die vom Markeninhaber selbst gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden ist (Hacker, in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz 12. Aufl., § 14 Rn. 327, § 24 Rn. 1; Thalmayer, in: Kur/v.Bomhard/Albrecht, Markengesetz, § 14 Rn. 248). Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfordert daher nicht, dass die markierten Produkte oder Waren gefälscht sind. Auch der Vertrieb markierter Originalware im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers durch einen Dritten kann mithin eine Fallkonstellation des Identitätsschutzes im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 darstellen (Fezer, MarkenG 4. Aufl. § 14 Rn. 198; vgl. insbesondere zur Einfuhr originaler Markenware ohne Zustimmung des Markeninhabers: Bomba, GRUR 2013, 1004, 1006; LG Meiningen, NStZ 2003, 41, 42; Maske-Reiche aaO. Maske-Reiche § 143 MarkenG Rn. 39; OLG Stuttgart (2. Zivilsenat) GRUR Int. 1998, 806, 807). Ein entsprechender Verstoß setzt allerdings voraus, dass im Zeitpunkt des Produktvertriebs noch keine Erschöpfung des Markenrechts gem. § 24 MarkenG eingetreten ist (Hacker aaO. § 24 Rn. 1; Fezer, MarkenG 4. Aufl. § 14 Rn. 198). Dem Rechtsinstitut der markenrechtlichen Erschöpfung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die Ausschließlichkeitsrechte des Markeninhabers im Hinblick auf die konkreten Warenstücke, die von ihm oder mit seiner Zustimmung unter der Marke in Verkehr gebracht worden sind, mit diesem Inverkehrbringen grundsätzlich erschöpfen, so dass der Vertrieb auf den weiteren Handelsstufen markenrechtlich frei wird. Dem Markeninhaber soll kein Instrument an die Hand gegeben werden, den Vertriebsweg der Ware bis zum privaten Endverbraucher vollständig zu kontrollieren (Hacker aaO. § 24 Rn. 1). Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Von einem Inverkehrbringen in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Markeninhaber bezogen auf eine konkrete Ware eine Handlung vorgenommen hat, mit der die rechtliche Verfügungsgewalt über die Ware in einer Weise übertragen wird, die es erlaubt, den wirtschaftlichen Wert der Marke zu realisieren (Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. § 24 Rn. 17; Steudtner aaO. Rn. 22). Typischerweise ist dies bei dem Vollzug eines Verkaufs durch Übergabe und Übereignung im Gebiet des EWR der Fall (Thiering aaO.), wobei eine schuldrechtliche Verpflichtung, wonach der Abnehmer die Ware nur in Drittstaaten weiterverkaufen darf, einem Inverkehrbringen und damit zugleich der Erschöpfung noch nicht entgegensteht (Thiering aaO. Rn. 19 m.w.N.). Wird gekennzeichnete Ware außerhalb des EWR in Verkehr gebracht, führt dies demgegenüber nicht zur Erschöpfung der markenrechtlichen Befugnisse (Steudtner aaO. § 24 Rn. 11, Rn. 19). Das früher in der deutschen Rechtsprechung vertretene Prinzip der internationalen Erschöpfung ist aufgegeben worden (vgl. BGH GRUR 1996, 271 ff.). Ebenso führt eine reine Durchfuhr durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten nicht zur Erschöpfung (Steudtner aaO. Rn. 20, Thiering aaO. Rn. 20). Für die Frage des Ortes des Inverkehrbringens kommt es vielmehr auf den Ort des Inverkehrbringens im Sinne eines Wechsels der Verfügungsgewalt an, insbesondere auch unabhängig von der Frage des Herstellungsortes und des Sitzes des Warenempfängers (Thiering aaO. § 24 Rn. 45 m.w.N.). Ein Inverkehrbringen kann daher auch bereits in der Übergabe gekennzeichneter Ware an eine Transportperson im Territorium des EWR liegen, wenn dabei zum Ausdruck kommt, dass der Markeninhaber sich ihrer wirklich entäußert und sie aus seiner Sphäre entlässt, so dass sie seinem Einfluss nicht mehr unterliegt. Dies kann für den Eintritt der Erschöpfung auch dann ausreichen, wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des EWR hat (vgl. Steudtner aaO. Rn. 23.2; BGH GRUR 2006, 863 („ex works“); Thiering aaO. Rn. 45). Da es auch insoweit maßgeblich auf den Wechsel der Verfügungsgewalt ankommt, hängt der Eintritt der Erschöpfung wesentlich davon ab, von welcher Seite die Transportperson beauftragt worden ist (Thiering aaO. Rn. 24 m.w.N.). Ist die Transportperson vom Käufer beauftragt, kann bereits durch Übergabe an die Transportperson – im Gebiet des EWR – die Verfügungsgewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht übergehen und dementsprechend Erschöpfung eintreten. bb) Nach diesen Grundsätzen liegt vorliegend hochwahrscheinlich eine gemeinschaftlich begangene strafbare Kennzeichenverletzung nach §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Nach dem hochwahrscheinlichen Sachverhalt haben die Tatverdächtigen und gesondert Verurteilten im vorliegenden Fall in Deutschland durch den Verkauf insbesondere an die ...-Gruppe Arzneimittel vertrieben, die mit der Marke „...“ gekennzeichnet waren. Bei dem Schriftzug „...“ handelt es sich um eine im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes unter der Registernummer ... seit dem 5. August 2003 eingetragene und damit nach § 4 Nr. 1 MarkenG geschützte Wortmarke. Der Import und anschließende Vertrieb von entsprechend markierten Arzneimitteln, mithin von Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke „...“ Schutz genießt, stellt ein Benutzen für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Verbotsvorschrift dar. Eine Zustimmung des Markeninhabers zum Vertrieb der Arzneimittel in Deutschland bzw. im Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten oder des EWR lag nicht vor, nachdem die auf Seiten der ... GmbH bzw. der Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft ... GmbH an den Arzneimittelverkaufsgeschäften beteiligten Mitarbeiter Dr. ... und ... die Arzneimittel zum Zwecke ihres anschließenden ausschließlichen Weitervertriebs nach Sambia an die ... ausliefern ließen. Ebenfalls lag jeweils noch keine markenrechtliche Erschöpfung i. S. d. § 24 Abs. 1 MarkenG vor, da die gekennzeichneten Arzneimittel nicht innerhalb des EWR in Verkehr gebracht worden sind, was auch durch den Markeninhaber zu keiner Zeit beabsichtigt war. Insbesondere lag auch der vorerwähnte Fall einer Erschöpfung durch Übergabe an eine Transportperson nicht vor. Die ... GmbH gab nach dem Ergebnis der Ermittlungen durch die dort für den Export verantwortliche Zeugin ... die Versendung der von Seiten der ... bestellten Arzneimittel nach Südafrika jeweils selbst durch das Transportunternehmen DHL in Auftrag. Die Verfügungsgewalt über die markierte Ware ging daher erst bei der Ankunft der Ware in Südafrika und damit außerhalb des EWR auf die ... über. cc) Gegen den Beschuldigten ... besteht der dringende Tatverdacht einer mittäterschaftlichen Beteiligung i. S. d. § 25 Abs. 2 StGB an der strafbaren Kennzeichenverletzung gem. §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. (1) Die wechselseitige mittäterschaftliche Zurechnung des Handelns verschiedener Tatbeteiligter setzt voraus, dass der jeweils eigene Tatbeitrag des in Rede stehenden Beteiligten in Verwirklichung eines gemeinsamen Tatplans vollzogen wird und einen Teil der Tätigkeit der anderen Beteiligten darstellt, so wie umgekehrt deren Handeln eine Ergänzung des eigenen Tatbeitrags ist (vgl. nur ... § 25 Rn. 26 m. w. Nachw.). Für die Abgrenzung mittäterschaftlicher Beteiligung von einer (bloßen) Teilnahme sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft maßgeblich (... aaO. m. zahlr. Nachweisen). (2) Nach diesen Grundsätzen besteht gegen den Beschuldigten ... der dringende Verdacht einer mittäterschaftlichen Beteiligung an den vorgenannten hochwahrscheinlichen Straftaten. Nach dem dringenden Tatverdacht wurden die Arzneimittelreimportgeschäfte aufgrund arbeitsteiligen Zusammenwirkens der vorgenannten Beteiligten durchgeführt, was angesichts der Komplexität der Zusammenarbeit auch ersichtlich nur auf Grundlage eines sorgfältig ausgearbeiteten gemeinsamen Tatplanes erfolgen konnte. Da der Beschuldigte sich, wie bereits dargelegt, hochwahrscheinlich seine vorgenannten Tätigkeiten innerhalb des Reimportsystems in ganz erheblichem Umfang entlohnen ließ, handelte er mit erheblichem eigenem Tatinteresse. Nachdem ferner die Arzneimittelgeschäfte in ihrer Gesamtheit maßgeblich unter anderem auch von der durch ihn ausgeführten Tätigkeit insbesondere bei der Ermittlung und Mitteilung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln und der Einkaufpreise sowie der Weiterleitung der Bestellungen abhing, kam ihm auch objektiv wie subjektiv Tatherrschaft hinsichtlich der Arzneimittelgeschäfte zu, da er insoweit wissentlich einen zentralen und für die Funktion des Gesamtsystems unerlässlichen Beitrag zur Abwicklung der monatlichen Geschäfte leistete. In subjektiver Hinsicht ist ferner hochwahrscheinlich, dass insbesondere dem Beschuldigten ... – mindestens – die wesentlichen Grundzüge der Struktur des Reimportsystems bekannt waren, namentlich der Ankauf der Arzneimittel von der ... GmbH unter Vorspiegelung der tatsächlich nicht bestehenden Absicht eines Weiterverkaufs innerhalb Afrikas einerseits sowie der jeweils geplante und auch durchgeführte Rücktransport der Arzneimittel nach Deutschland und der anschließende dortige Weitervertrieb. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beschuldigte hochwahrscheinlich sowohl mit dem für den Einkauf nach außen hin gegenüber der ... GmbH für die ... zuständigen ... – mit dem ihn nach den Ermittlungen auch eine persönliche Bekanntschaft aufgrund gemeinsamer Stellung als „Director“ der südafrikanischen Gesellschaft „... Holdings“ verbindet (Leitakte Bl. 1180) – einerseits, sowie andererseits mit mehreren für die in Deutschland ansässige ... tätigen Personen, darunter dem ... und dem ..., eng zusammengearbeitet hat. Ebenfalls hat er nach dem Ermittlungsergebnis von Seiten der ... nicht nur die den jeweiligen Bestellungen zugrunde liegenden Sortiments- bzw. Bestelllisten, sondern auch die die jeweiligen Monatsgeschäfte betreffenden Gewinnaufteilungsübersichten erhalten, wonach offensichtlich war, dass Beginn und Abschluss der Geschäfte gleichermaßen jeweils in Deutschland lagen. Im Übrigen wäre auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte sich in Unkenntnis dieser Umstände die durch die Geschäfte erzielten hohen Gewinne, über die er von Seiten der ... informiert wurde, und die von Seiten der ... erfolgenden Auszahlungen in Millionenhöhe erklärt haben könnte. Gänzlich unabhängig davon ist es im Übrigen auch mindestens wahrscheinlich, dass der Beschuldigte von dem verstorbenen, mit ihm durch eine langjährige Geschäftsbeziehung verbundenen ... jedenfalls über die Grundzüge des Reimportsystems in Kenntnis gesetzt worden ist, falls er nicht sogar die Struktur im Wesentlichen mit diesem gemeinsam aufgebaut hat. Soweit mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird (Bl. 1939 d. A.), der Beschuldigte habe keinerlei Kenntnis davon gehabt, was mit den Arzneimitteln „nach Vermittlung seines Geschäfts“ passiert sei, und habe daher insbesondere auch keine Kenntnis von dem Weitervertrieb der Arzneimittel in Deutschland gehabt, erscheint dies vor dem Hintergrund der dargestellten Ermittlungsergebnisse als lebensfremde Schutzbehauptung. (3) Der dringende Tatverdacht erstreckt sich auch auf die banden- und gewerbsmäßige Begehung der strafbaren Kennzeichenverletzung gem. § 143 Abs. 2 MarkenG. Hinsichtlich der bandenmäßigen Begehungsweise gilt dies indes nur für die ab dem 1. Januar 2014 begangenen Taten (Fälle 6 bis 14). Die Aufnahme der bandenmäßigen Begehungsweise in den Qualifikationstatbestand des § 143 Abs. 2 MarkenG zum 1. Januar 2014 erfolgte durch das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelung über die Bekanntmachungen zum Ausstellungschutz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. 2013 I Nr. 62, S. 3799 ff.). Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Dass das Handeln der Beteiligten einschließlich des Beschuldigten innerhalb des vielfach unter Erzielung jeweils erheblicher Gewinne durchgeführten Reimportsystems hochwahrscheinlich auf diesen Zweck ausgerichtet war, bedarf keiner näheren Erörterung. Eine Bande bezeichnet den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige gleichgelagerte Straftaten – hier: strafbare Kennzeichenverletzungen – zu begehen (vgl. Maske/Reiche, in: MüKo-Nebenstrafrecht II 2. Aufl., § 143 MarkenG Rn. 81; vgl. zum Begriff im Kernstrafrecht: ... StGB § 244 Rn. 34 ff. m. zahlr. Nachw.). Der Zusammenschluss kann ausdrücklich oder auch lediglich konkludent erfolgen (... aaO.). Das Bestehen einer Bandenabrede erfordert die Vereinbarung, mit jeweils mindestens zwei anderen Personen zusammen künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen und setzt einen Willen der Bandenmitglieder zur Bindung an diese Vereinbarung voraus, während nicht erforderlich ist, dass sich sämtliche oder auch nur die Mindestzahl der Bandenmitglieder untereinander persönlich verabreden oder auch nur persönlich kennen, sofern die Voraussetzungen der bandenmäßigen Begehungsweise dem einzelnen Mitglied bekannt sind (... aaO. Rn. 36 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind nach dem vorgehend dargestellten hochwahrscheinlichen Sachverhalt erfüllt. Insbesondere arbeitete der Beschuldigte ... im Rahmen der jeweiligen Tatbegehung hochwahrscheinlich jeweils mit dem ... als nach außen hin gegenüber der ... GmbH für die ... auftretendem Einkäufer und dem gesondert verfolgten ..., von dem er hochwahrscheinlich jeweils die Mitteilungen über die gewünschten Bestellungen erhielt, zusammen. Im Übrigen belegen, wie vorstehend dargestellt, zahlreiche im Rahmen der Ermittlungen sichergestellte Schriftstücke oder entsprechende Dokumente in Dateiform auch eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem ... bis kurz vor dessen Versterben im Mai 2014. Dass er nach dem Ende der Geschäftsführertätigkeit des ... mit seiner Nachfolgerin, der gesondert verfolgten ..., ebenfalls zusammengearbeitet hat, ist ebenfalls hochwahrscheinlich. Im Übrigen lag aus Perspektive des Beschuldigten ... auch auf der Hand, dass der spätere Weitervertrieb der Arzneimittel die wiederholte und zuverlässige Mitarbeit weiterer in den Tatplan eingeweihter Tatbeteiligter unter anderem bei der Abwicklung und Verschleierung des Rücktransports der Arzneimittel nach Deutschland und bei der Vorbereitung des Weitervertriebs der Arzneimittel in Deutschland erforderte, ohne dass es darauf ankommt, wie viele dieser Beteiligten ihm konkret persönlich bekannt waren. Dass es der Verschleierung des Vertriebsweges zur Funktionsfähigkeit des Systems bedurfte, lag für den Beschuldigten ebenfalls auf der Hand, da ersichtlich die ... GmbH keinen Grund für eine Weiterführung der zu günstigen Preisen erfolgten Verkäufe nach Südafrika gesehen hätte, wenn dort bekannt geworden wäre, dass die Arzneimittel letztendlich auf dem deutschen Markt weitervertrieben werden würden, da auf diese Weise Gewinne, die sonst dem Hersteller zugeflossen wären, bei den Beteiligten des Reimportsystems verblieben. Dass schließlich das aufwendig organisierte und wiederholt gleichartig durchgeführte Reimportgeschäft – dessen Anfänge nach den Angaben des Zeugen Dr. ... bereits auf das Jahr 2005 oder 2006 zurückgehen – bereits bei der ersten vorliegend in Rede stehenden Tat im Juli 2013 verbindlich auf eine dauerhafte monatliche Wiederholung angelegt war, ist ebenfalls hochwahrscheinlich. (4) Auf das allein für Straftaten nach § 143 Abs. 1 MarkenG geltende relative Strafantragserfordernis des § 143 Abs. 4 MarkenG kommt es aufgrund der hochwahrscheinlich verwirklichten vorgenannten Qualifikationstatbestände im vorliegenden Zusammenhang nicht an. d) Darüber hinaus besteht in den genannten 14 Fällen der dringende Tatverdacht des gemeinschaftlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel gem. § 95 Abs. 1 Nr. 3a, 8 Abs. 2 AMG. aa) Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3a wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt. Unter dem Inverkehrbringen eines Arzneimittels ist gem. § 4 Abs. 17 AMG das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere zu verstehen. Der wie im Betäubungsmittelrecht zu verstehende Begriff des Handeltreibens erfasst jede eigennützige auf den Umsatz von Arzneimitteln gerichtete Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (Raum in: Kügel/ Müller/ Hofmann Arzneimittelgesetz 2. Aufl. § 95 Rn. 32). Nach § 8 Abs. 2 AMG ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder sonst mit ihnen Handel zu treiben. Ein gefälschtes Arzneimittel ist nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 40 Nr. 3 unter anderem auch ein Arzneimittel mit falschen Angaben über den in Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen Vertriebsweg. Der Begriff des (Großhandels-)„Vertriebs“ umfasst jede Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Lieferung oder der Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit (vgl. Art. 1 Nr. 17 RL 2001/83/EG). Die Verbote des § 8 AMG dienen dem Verbraucherschutz und insbesondere dem Schutz der Erwartung der Marktteilnehmer dahingehend, dass das von ihnen verschriebene oder konsumierte Produkt den anerkannten pharmazeutischen Regeln gerecht wird (Volkmer, in: Körner/Patzak/Volkmer Betäubungsmittelgesetz Arzneimittelgesetz Grundstoffüberwachungsgesetz 8. Aufl. § 95 AMG Rn. 167). Fälschungsqualität erlangen Arzneimittel nach Maßgabe der Regelung in § 4 Abs. 40 AMG bereits dann, wenn sie in Bezug auf die dort genannten Umstände falsche Angaben enthalten, ohne dass es für die Anwendung des § 8 Abs. 2 AMG von Bedeutung ist, ob Qualität und Güte der zu beurteilenden Arzneimittel als solche zu beanstanden sind (vgl. Volkmer aaO. Rn. 173 c; Nickel in: Kügel/Müller/Hofmann Arzneimittelgesetz 2. Aufl. 2016 § 8 Rn. 29). Als „gefälschte“ Arzneimittel nach § 4 Abs. 40 Nr. 3 AMG kommen daher in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck der Vorschrift auch Originalpräparate in Betracht, wenn der sie betreffende Vertriebsweg in Aufzeichnungen und Dokumenten falsch beschrieben ist, da Abweichungen von dem vorgesehenen Vertriebsweg eine erhöhte Gefahr für den Eintritt qualitätsgeminderter Arzneimittel in die Lieferkette mit sich bringen (vgl. Volkmer aaO. Rn.176). bb) Soweit in der Kommentarliteratur teilweise eine einschränkende Auslegung des § 4 Abs. 40 Nr. 3 AMG dahingehend befürwortet wird, dass falsche Angaben über den Vertriebsweg nur dann die Annahme eines gefälschten Arzneimittels rechtfertigen, wenn dadurch zugleich über die „eigentliche Herkunft des Arzneimittels vom Zulassungsinhaber“ getäuscht wird (Rehmann, AMG 4. Aufl. § 4 Rn. 48), ist dem nicht zu folgen. Die Auffassung widerspricht bereits der Systematik der Vorschrift, da falsche Angaben über die (ursprüngliche) Herkunft des Arzneimittels – im Sinne von Informationen über den Hersteller, das Herstellungs- oder Herkunftsland oder vergleichbare Umstände – bereits durch § 4 Abs. 40 Nr. 2 AMG umfänglich erfasst sind. Demgegenüber kommt § 4 Abs. 40 Nr. 3 AMG ein eigenständiger, auf unwahre Angaben über den Vertriebsweg als solchen abstellender Anwendungsbereich zu, den der Gesetzgeber im Wortlaut der Vorschrift auch gegenüber dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 40 Nr. 2 AMG deutlich abgegrenzt hat. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift bedarf es der vorgenannten einschränkenden Auslegung nicht, da sich unabhängig von der Herkunft eines Arzneimittels im vorgenannten Sinn auch aus dem Vertriebsweg Risiken ergeben können, die sich auf die durch § 8 AMG geschützten berechtigten Erwartungen der Marktteilnehmer auswirken können. Etwa kann im vorliegenden Fall der Hinweis, dass die Arzneimittel über einen (süd-)afrikanischen Lieferanten bezogen worden sind, Bedenken hinsichtlich einer sachgemäßen, insbesondere angemessen temperierten Lagerung auslösen. Insoweit haben die Ermittlungen etwa auch ergeben, dass die Arzneimittellieferungen nach dem Rücktransport aus Südafrika teilweise nach Skorpionen durchsucht worden sind. cc) Nach dem vorgehend dargestellten hochwahrscheinlichen Sachverhalt stimmte die von den Tatbeteiligten geschaffene, den Vertriebsweg der Arzneimittel betreffende Dokumentenlage hinsichtlich verschiedener Umstände nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. So wurde unter anderem in Luftfrachtbriefen und anderen Transportdokumenten der Transportweg ebenso falsch wiedergegeben wie in zahlreichen Rechnungen die am Vertriebsweg beteiligten Unternehmen. Solche Umstände wurden hochwahrscheinlich auch von dem Beschuldigten ... mindestens billigend in Kauf genommen. Dies ergibt sich schon unabhängig davon, ob er an der Organisation des Vertriebsweges und der erforderlichen Rekrutierung entsprechender Beteiligter aus verschiedenen Ländern persönlich beteiligt war oder hierüber von anderen Beteiligten, namentlich dem ..., in Kenntnis gesetzt worden ist, als hochwahrscheinlich aus dem bereits erörterten Umstand, dass nicht vorstellbar ist, dass ihm das hohe Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Reimportgeschäfte – dessen Kenntnisnahme durch Mitarbeiter der ... GmbH oder der ... GmbH ersichtlich das Ende der gewinnträchtigen Geschäfte herbeigeführt hätte – nicht bewusst war und ihm deshalb auch hochwahrscheinlich der danach offensichtliche Umstand deutlich war, dass es einer Verschleierung des Vertriebsweges, den die Reimporte nach der Anlieferung in Südafrika nahmen, bedurfte, um eine Weiterführung der Geschäfte zu gewährleisten. dd) Hochwahrscheinlich liegen darüber hinaus auch die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines besonders schweren Falles gem. § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AMG vor. Auf die Ausführungen zum hochwahrscheinlichen gewerbs- und bandenmäßigen Handeln des Beschuldigten hinsichtlich der strafbaren Kennzeichenverletzung gem. § 143 Abs. 2 MarkenG, die hier sinngemäß gelten, wird insoweit Bezug genommen. e) Es besteht ferner der dringende Tatverdacht eines in den vorgenannten Fällen jeweils tateinheitlich begangenen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges gem. § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB. Nach dem hochwahrscheinlichen Sachverhalt erwarben von der ... GmbH jeweils weitere, außerhalb des Reimportsystems stehende Pharmahandelsunternehmen, namentlich die ... GmbH, die reimportierten Arzneimittel mit dem Ziel eines gewinnbringenden Weitervertriebs auf dem deutschen Arzneimittelmarkt. Objektiv waren jedoch diese Arzneimittel innerhalb Deutschlands nicht mehr vertriebsfähig, da ihrer Weiterveräußerung in markenrechtlicher Hinsicht § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie aus arzneimittelrechtlicher Sicht § 8 Abs. 2 AMG entgegenstanden. In arzneimittelrechtlicher Hinsicht galt dies, da sich die Unzulässigkeit des Weitervertriebs aus der gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage (RL 2001/83/EG) ergab, darüber hinaus auch für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU sowie des Europäischen Wirtschaftsraums. Über diesen für die Ankaufentscheidung auf Seiten der Ankäufer, namentlich der ... GmbH ersichtlich hochwahrscheinlich entscheidenden Umstand und die ihm zugrunde liegenden Tatsachen wurden deren Mitarbeiter zumindest konkludent von den Verantwortlichen der ... GmbH ... und ... mit der Folge eines entsprechenden Irrtums über die Voraussetzungen der weiteren Vertriebsfähigkeit getäuscht. Bereits durch Abschluss entsprechender Kaufverträge zwischen den Abnehmern der Arzneimittel und der ... GmbH entstand den Käufern durch die in der Eingehung einer Zahlungsverpflichtung liegende Vermögensverfügung ein sich später durch Leistung entsprechender Zahlungen vertiefender (Gefährdungs-)Schaden, da der Zahlungsverpflichtung von Anfang an wegen der fehlenden Weitervertriebsmöglichkeit eine wirtschaftlich minderwertige Gegenleistung gegenüberstand (vgl. dazu ... StGB § 263 Rn. 176 ff.). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Arzneimittel anschließend – gutgläubig – tatsächlich weitervertrieben worden sind, hat auf den Eintritt dieses Vermögensschadens keinen Einfluss. Der von Seiten der Verteidigung gegen die Voraussetzungen des dringenden Tatverdachts eines Betruges erhobene Einwand, den auf Seiten der Abnehmer, namentlich der ... GmbH, handelnden Personen könne es gleichgültig gewesen sein, ob die Arzneimittel unter rechtlichen Gesichtspunkten in Deutschland vertriebsfähig waren, entbehrt jedweder für eine solche Ansicht sprechender Argumente und ist auch im Hinblick auf mögliche Folgeprobleme wie eine Rufschädigung oder drohende Schadensersatzansprüche Dritter äußerst unwahrscheinlich. f) Im Hinblick auf die Konkurrenzen wertet der Senat jede „monatliche“ innerhalb des Reimportsystems durchgeführte Bestellung und Lieferung sowie den anschließenden Weiterverkauf der Arzneimittel insbesondere aufgrund des insoweit jeweils im Hinblick auf bestimmte Arten und Mengen von Arzneimittelprodukten neu und zugleich monatsweise hochwahrscheinlich wiederum einheitlich gefassten Tatentschlusses als jeweils eine Tat. Nach dem Gegenstand des dringenden Tatverdachtes wurde jede monatliche Bestellung für sich genommen vorbereitet, verbunden mit einer jeweils eigenständigen Entscheidung darüber, welche Arzneimittel bestellt werden sollten, und auch im weiteren Verlauf jeweils für sich genommen bearbeitet und abgerechnet. Dass die verschiedenen Bestell-, Liefer- und sonstigen Bearbeitungsvorgänge sich dabei zeitlich notwendigerweise überschnitten, d. h. Monatsbestellungen vorbereitet wurden, während andere monatliche Bestellungen und Lieferungen weiter bearbeitet sowie anschließend abgerechnet wurden, und sich ferner diese Tätigkeiten im Hinblick auf die Aufspaltung der monatlichen Bestellungen in verschiedene sog. „Sortimente“ noch weiter zeitlich überschnitten, steht vor diesem Hintergrund der Annahme mehrerer Taten im vorgenannten Sinne noch nicht entgegen. Im Übrigen stehen die hochwahrscheinlichen markenrechtlichen, arzneimittelrechtlichen sowie die Betrugsstraftaten im Verhältnis zueinander bereits wegen der jeweils betroffenen unterschiedlichen Rechtsgüter in Tateinheit, § 52 StGB. g) Deutsches Strafrecht ist anwendbar, da die vom dringenden Tatverdacht erfassten hochwahrscheinlichen Taten unabhängig davon, dass der Beschuldigte seine hochwahrscheinlichen Tatbeiträge im südafrikanischen Ausland geleistet hat, (auch) im Inland begangen worden sind, § 3 StGB. Nach § 9 Abs. 1 StGB ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat. Bei Mittäterschaft ist jedem Mittäter nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 StGB das Handeln der anderen und damit zugleich der Ort ihres Handelns zuzurechnen (vgl. nur Schmidt § 9 Rn. 3a). Die vorgenannten hochwahrscheinlichen Taten sind daher (auch) im Inland begangen worden. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. a) Vom Bestehen einer Fluchtgefahr ist auszugehen, wenn es nach Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich hierfür zur Verfügung halten werde (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt § 112 Rn. 17 m.w.N.). Dabei stellt das Sich-Entziehen ein Verhalten dar, das den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens dauernd oder wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft des Beschuldigten verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (Schmitt aaO. Rn. 18 m.w.N.) Hat der Beschuldigte seinen Wohnsitz im Ausland, so kann dies im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, begründet indes für sich allein genommen noch nicht die Fluchtgefahr (vgl. nur KG wistra 2015, 37), ebenso wie es die Annahme einer Fluchtabsicht für sich genommen nicht rechtfertigt, wenn ein Ausländer an seinen ausländischen Wohnsitz zurückkehren will, solange seine Anwesenheit für das Verfahren nicht benötigt wird. b) Vorliegend sprechen die Umstände des Einzelfalles deutlich überwiegend dafür, dass der Beschuldigte ... sich für das Verfahren nicht im Sinne der vorgenannten Grundsätze zur Verfügung halten würde. aa) Dabei ergeben sich nach den vorgenannten Grundsätzen Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr allerdings noch nicht unmittelbar daraus, dass der Beschuldigte im Falle einer Aufhebung des Haftbefehls voraussichtlich in sein Wohnsitzland Südafrika zurückkehren würde, solange sich nicht aus weiteren Umständen ergibt, dass er die durch seinen Aufenthalt in Südafrika erschwerte Durchsetzung des deutschen Strafverfolgungsanspruchs nutzen würde, um Ladungen oder weiteren für die Durchführung des Strafverfahrens erforderlichen Anordnungen jedenfalls zunächst nicht nachzukommen, wodurch das Verfahren angesichts der zu erwartenden Dauer eines – wenn auch grundsätzlich möglichen – erneuten Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverfahrens mindestens erheblich verzögert würde. Ebenfalls kann auf die fehlende Bereitschaft des Beschuldigten, sich für das deutsche Strafverfahren zur Verfügung zu halten, nicht schon aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Beschuldigte derzeit in dem in Großbritannien gegen ihn betriebenen Auslieferungsverfahren von den ihm gegen die Auslieferung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch macht. Insoweit darf ihm nicht die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte dadurch erschwert oder gar vereitelt werden, dass er bei deren Ausübung für ihn im weiteren Verfahrensverlauf ungünstige Schlussfolgerungen befürchten müsste. Aus dem Vorgehen des Beschuldigten gegen seine Auslieferung kann daher lediglich entnommen werden, dass Andeutungen und Behauptungen des Inhalts, er wolle sich für das deutsche Strafverfahren zur Verfügung halten, durch dieses Verhalten jedenfalls nicht bestätigt werden. bb) Allerdings ist aufgrund der weiteren Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich nicht für das Verfahren zur Verfügung halten will. Zunächst bestehen keinerlei erkennbare Bindungen des Beschuldigten an Deutschland, die es naheliegend erscheinen lassen, dass er aus anderen Gründen als gerade zum Zwecke der Förderung des gegen ihn betriebenen Strafverfahrens den Wunsch hegen könnte, sich in Deutschland aufzuhalten. Daneben bestehen aus Perspektive des Beschuldigten erhebliche Anreize, sich für das Verfahren zur Verfügung zu halten, die sich unter anderem, aber nicht ausschließlich, aus der mit dem Verfahren verbundenen Sanktionserwartung ergeben. Zunächst droht dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die ihrer Höhe nach das Maß von zwei Jahren voraussichtlich übersteigen wird und damit einer Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB nicht mehr zugänglich wäre. Soweit in parallel geführten Verfahren gegen die anderweitig Verurteilten ..., ... ..., ... und ... jeweils Freiheitsstrafen im Bereich zwischen einem und zwei Jahren verhängt worden sind und deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden ist, bieten diese Entscheidungen keine maßgebliche Orientierung für den vorliegenden Fall. Dies folgt insbesondere daraus, dass hochwahrscheinlich ihm und seinen Tatbeiträgen nach dem Gegenstand des dringenden Tatverdachts innerhalb der Gruppe der Mittäter eine im vorstehend näher erläuterten Sinne hervorgehobene Bedeutung zukam, die sich auch in einer deutlich überdurchschnittlichen Beteiligung an den Taterlösen niedergeschlagen hat. Der Beschuldigte kann daher nicht auf Grundlage dieser gegen andere Beteiligte ergangenen Entscheidungen auf die Verhängung einer Bewährungsstrafe auch in seinem Fall vertrauen. Von der hiernach aus Sicht des Beschuldigten zu befürchtenden Verurteilung zu einer nicht mehr bewährungsfähigen Strafe, die zudem voraussichtlich im Falle ihrer Verhängung in Deutschland und damit von dem Beschuldigten fernab seiner derzeitigen Heimat Südafrika zu verbüßen wäre, geht bereits ein erheblicher Anreiz aus, sich für das Verfahren nicht zur Verfügung zu halten. Dies gilt auch für den Fall einer möglicherweise zu seinen Gunsten zu treffenden Entscheidung über eine etwaige spätere Aussetzung der Vollziehung eines Strafrestes nach § 57 StGB, deren Erwartbarkeit im Übrigen derzeit nicht hinreichend beurteilt werden kann. Nach den durchgeführten Ermittlungen liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2008 durch den – hier allerdings aufgrund insoweit unzureichender Ermittlungserkenntnisse nicht abschließend zu beurteilenden – Handel mit hinsichtlich ihrer Herkunft verschleierten Diabetes-Teststreifen aufgefallen ist. Darüber hinaus umfasst die von dem vorliegenden Verfahren für den Beschuldigten ausgehende Sanktionsdrohung, auch vor dem Hintergrund seiner hochwahrscheinlich deutlich überdurchschnittlichen Beteiligung an den aus dem Arzneimittelreimportsystem generierten Gewinnen, die Anordnung der Einziehung von Taterlösen in Höhe von mehreren Millionen Euro, die – schon für sich genommen – ebenfalls einen hohen Anreiz bietet, sich dem Verfahren nicht zu stellen. Schließlich hat darüber hinaus der Beschuldigte über seine Verteidiger geltend gemacht, dass er befürchte, in Deutschland einem unfairen Verfahren ausgesetzt zu sein. Hierzu wird in der Stellungnahme der Verteidigung vom 20. März 2018 ausgeführt, der Beschuldigte werde vor dem Hintergrund zuvor geführter Gespräche mit der Staatsanwaltschaft „kein Vertrauen in die deutsche Justiz fassen können“, er werde „offensichtlich ... als Objekt des Verfahrens behandelt“, „an einer vollständigen Aufklärung unter Einbeziehung seiner Erkenntnisse und Standpunkte“ sei „man bei den Strafverfolgungsbehörden nicht interessiert“. Der Beschuldigte bekomme „die bedrückende Vorstellung, ihn erwarte in Deutschland kein faires Verfahren, er habe keine Verfahrensrechte, sei der Inquisition ausgeliefert und werde durch Aufrechterhaltung des Haftbefehls zu einer ´geständigen Einlassung´ gezwungen“, wobei zum Hintergrund dieser Befürchtungen näher ausgeführt wird, dass die Staatsanwaltschaft die Freiheitsentziehung zu dem Zweck einsetze, den Beschuldigten zu einer geständigen Einlassung zu zwingen, namentlich indem sie mitgeteilt habe, nur im Falle geständiger Angaben eine Grundlage für die Beantragung einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu sehen. Insoweit besteht für den Beschuldigten weiterer gewichtiger Anlass, sich dem Strafverfahren zu entziehen, da er hiernach dem deutschen Rechtssystem nicht vertraut und eine den Grundsätzen einer fairen Verfahrensgestaltung nicht entsprechende Behandlung befürchtet. Des Weiteren bestehen für den Beschuldigten auch umfangreiche Möglichkeiten, sich dem deutschen Strafverfahren vorübergehend oder auch dauerhaft zu entziehen, die insbesondere nicht auf eine Rückkehr nach Südafrika beschränkt sind. Schon anhand der hochwahrscheinlich aus den vorliegend verdachtsgegenständlichen Arzneimittelgeschäfte von ihm vereinnahmten Taterlöse ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte über finanzielle Mittel verfügt, die es ihm ohne Weiteres erlauben, seinen Lebensmittelpunkt in einen beliebigen Staat seiner Wahl einschließlich solcher Staaten, aus denen keine Auslieferung nach Deutschland erfolgen kann, zu verlegen. Aus der Gesamtheit dieser Umstände ergibt sich für den Beschuldigten ein sehr erheblicher Anreiz, sich dem Strafverfahren zu entziehen, dem keine nachvollziehbaren Gründe entgegen stehen, aus denen anzunehmen sein könnte, der Beschuldigte werde sich gleichwohl für das Verfahren zur Verfügung halten. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er schon aus allgemeiner Rechtstreue oder vergleichbaren Motiven bereit wäre, sich dem Verfahren zu stellen. Wäre dies der Fall, so hätte er sich lange Zeit vor seiner im Herbst 2017 erfolgten Verhaftung in Großbritannien an die deutschen Strafverfolgungsbehörden wenden und sich für ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung halten können. Dass ihm die Existenz entsprechender strafrechtlicher Ermittlungen seit langem bekannt ist, ist bereits deshalb hochwahrscheinlich, weil die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Arzneimittelgeschäfte aufgrund der in diesem bzw. den parallel geführten Verfahren durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen zum Erliegen gekommen sind und es lebensfremd erschiene, wenn der Beschuldigte sich über die Gründe hierfür nicht – etwa über seine Kontakte zu Mitarbeitern der ... – in Kenntnis hätte setzen lassen. Unter anderem hat außerdem der ... in einem überwachten Telefonat vom 21. November 2014 mitgeteilt, dass er den Beschuldigten über die Schließung der ... in Kenntnis gesetzt habe (vgl. Leitakte Bd. II Bl. 795). Es besteht nach alledem in der vorliegenden Sache ein hohes Maß an Fluchtgefahr i. S. d. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. 3. Weniger einschneidende Maßnahme als der Vollzug der Untersuchungshaft sind nicht geeignet, den damit verfolgten Zweck zu erreichen, § 116 Abs. 1 StPO. Zunächst spricht bereits das vorstehend (oben Ziff. 2 lit. b)) erläuterte hohe Maß der Gefahr, der Beschuldigte werde sich für das Verfahren nicht zur Verfügung halten, gegen die Annahme, er könne durch andere Maßnahme als den Vollzug der Untersuchungshaft, namentlich Weisungen oder die Leistung angemessener Sicherheit, mit der erforderlichen Erfolgsaussicht dazu angehalten werden, sich für das Verfahren zur Verfügung zu halten. Wie vorstehend (Ziff. 2. lit. b)) erörtert, stehen den gewichtigen Fluchtanreizen keine nachvollziehbaren Gründe gegenüber, aus denen sich der Beschuldigte gehalten sehen könnte, sich dem Verfahren zu stellen. Darüber hinaus ist entgegen der in der Beschwerdebegründung sowie dem beigefügten Privatgutachten des Prof. Dr. ... vom 12. März 2018 vertretenen Auffassung daraus, dass der Beschuldigte sich dem derzeit in Großbritannien gegen ihn geführten Auslieferungsverfahren, in dem unter den bereits dargestellten Auflagen und Weisungen seit mehr als einem halben Jahr seine Haftverschonung angeordnet ist, bisher nicht entzogen hat, nicht der Schluss zu ziehen, dass er sich im Falle einer entsprechenden Außervollzugsetzung des deutschen Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO auch für das deutsche Strafverfahren zur Verfügung halten würde. Zunächst ist insoweit zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten die vorgenannten strafrechtlichen Sanktionen nicht unmittelbar drohen, solange seine Auslieferung nicht vollzogen ist. Insbesondere wirkt sich aber darüber hinaus auch an dieser Stelle aus, dass der Beschuldigte befürchtet, in Deutschland einem ungerechten und gegen die Grundsätze der Fairness verstoßenden Verfahren ausgesetzt zu sein (vgl. Ziff. 2. lit. b)), wohingegen er gegenüber der britischen Justiz und deren Handhabung des Auslieferungsverfahrens offenbar keine vergleichbaren Ängste und Vorbehalte hegt. Insoweit besteht für ihn – subjektiv – ein gewichtiger Grund, sich gerade dem für das als rechtsstaatswidrig erachtete deutsche Strafverfahren nicht zur Verfügung zu halten. Da aus den genannten Gründen die Voraussetzungen einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht vorliegen, kommt es auf die von Seiten der Verteidigung ausführlich erörterte Frage, ob die Einhaltung von Auflagen und Weisungen durch den Beschuldigten im Rahmen einer Haftverschonung auch unter Fortsetzung seines Aufenthalts in Großbritannien durch Übertragung der Überwachung an einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, hier Großbritannien, nach § 90y IRG sichergestellt werden könnte, nicht an. Entscheidungserhebliche Auslegungsfragen i. S. d. Art. 267 Abs. 1 AEUV, die die von der Verteidigung für erforderlich gehaltene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung als zulässig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. 4. Unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Beschuldigten durch den Haftbefehl einschließlich seiner mittelbaren Folgen, namentlich der Belastungen des Beschuldigten durch das derzeit in Großbritannien geführte Auslieferungsverfahren einschließlich der dort verhältnismäßig kurzzeitig erlittenen Freiheitsentziehung und der durch die dort seit Mitte September 2017 angeordneten, die Lebensführung des Beschuldigten, der sich zudem nicht in seinem Heimatland befindet, erheblich einschränkenden Auflagen und Weisungen gegenüber der erheblichen Bedeutung der Strafsache und des ebenfalls hohen Gewichts der zu erwartenden Strafe (vgl. dazu oben Ziff. 2 lit. b) erweist sich die fortbestehende Anordnung der Untersuchungshaft unter Einschluss ihrer – im Anschluss an die Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland – zu erwartenden Vollziehung als nicht unverhältnismäßig, § 112 Abs. 1 Satz 2, 120 Abs. 1 Satz 1 StPO. Anhaltspunkte für vermeidbare zusätzliche Belastungen des Beschuldigten infolge unzureichender Verfahrensbeschleunigung sind nicht ersichtlich. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten auf die etwa zweieinhalbjährige Verfahrensdauer verweist, ist weder vorgebracht noch sonst erkennbar, dass das Verfahren den Beschuldigten vor seiner Festnahme in Großbritannien im September 2017 in erheblicher Weise belastet hat. Dass seitdem die Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland noch nicht erfolgt ist, ist auf das – seinen Verfahrensrechten entsprechende, gleichwohl in seine eigene Verantwortungssphäre fallende – Vorgehen des Beschuldigten gegen die Auslieferung zurückzuführen. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten ferner die Auffassung vertritt, das Verfahren drohe sich durch unzureichende Übersetzung von Akteninhalten in die englische Sprache und dadurch zu verzögern, dass die Verteidigung etwaige Einlassungen oder Stellungnahmen des Beschuldigten auch lediglich in dessen Heimatsprache übermitteln könne, und der Akteninhalt mit dem Beschuldigten aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht hinreichend erörtert werden könne, weist der Senat auf die – dem Beschuldigten bzw. seinen Verteidigern allerdings nach Aktenlage bereits bekannten – Rechte des Beschuldigten aus § 187 GVG hin. Auch sofern, wenngleich dies wenig naheliegend erscheint, mit den genannten Ausführungen möglicherweise zum Ausdruck gebracht werden soll, dass keiner der von dem Beschuldigten beauftragten Wahlverteidiger die englische Sprache hinreichend beherrscht, um sich mit diesem über die in dieser Sache in Rede stehenden komplexen Sachverhalte zu verständigen, können die daraus entstehenden Schwierigkeiten für den Beschuldigten durch die für ihn unentgeltliche gerichtliche Hinzuziehung eines Dolmetschers behoben werden. Das Recht auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers gilt, soweit zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten erforderlich, für das gesamte Strafverfahren, § 187 Abs. 1 Satz 2 GVG. Sollten Verfahrensverzögerungen der von der Verteidigung befürchteten Art dadurch entstehen, dass der Beschuldigte willentlich von diesen ihm bekannten Rechten keinen Gebrauch macht, liegt eine Gefährdung des Bestandes des Haftbefehls infolge allein dadurch eintretender Verzögerungen fern. III. Für die mit der weiteren Beschwerde zugleich unter Ziff. 2. b) der dort genannten Hilfsanträge begehrte gerichtliche Entscheidung, wonach die „Staatsanwaltschaft Hamburg verpflichtet“ werden solle, den in dieser Sache ergangenen „Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 09.07.2015“ aufzuheben – gemeint ist, da kein „Europäischer Haftbefehl des Amtsgerichts“ existiert und gesetzlich auch nicht vorgesehen ist, offensichtlich eine gerichtliche Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft Hamburg ausgestellten Europäischen Haftbefehl vom genannten Datum – besteht keine Zuständigkeit des Senats. Der Europäische Haftbefehl, der seiner Rechtsnatur nach ein Rechtshilfeersuchen um Festnahme und Auslieferung darstellt, ist als solcher nicht, namentlich auch nicht in dem zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (OLG Celle, Beschl. v. 16. April 2009, Az.: 2 VAs 3/09 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 23 EGGVG Rn. 4; vgl. auch KK-StPO/Mayer § 23 EGGVG Rn. 88). Ebenfalls besteht keine oberlandesgerichtliche Zuständigkeit, soweit der Beschuldigt die Grundlage für die insoweit begehrte Entscheidung aus entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO herleitet. Einen entsprechenden Hinweis hat der Senat zu Klarstellungszwecken in die Entscheidungsformel aufgenommen. IV. Für den hilfsweise gesondert beantragten Erlass einer Europäischen Überwachungsanordnung gem. § 90y IRG fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. vorstehend Ziff. II. 3). V. Der ferner mit der weiteren Beschwerde verbundene Antrag auf mündliche, im Wege der audiovisuellen Übertragung nach § 118a Abs. 2 Satz 2 StPO durchzuführende Haftprüfung war abzulehnen. 1. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass der Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt ist, dass auf die weitere Beschwerde hin der angegriffene Haftbefehl weder aufgehoben noch außer Vollzug gesetzt wird. Da mithin über den Antrag nur entschieden werden soll, sofern und nachdem die weitere Beschwerde bereits verworfen worden ist, besteht gerade bei Eintritt der Bedingung im dann bereits abgeschlossenen Verfahren über die weitere Beschwerde für eine mündliche Verhandlung kein Bedarf mehr. 2. Im Übrigen liegen aber auch sachliche Gründe für eine positive Bescheidung des Antrags nicht vor. Zwar sieht das Gesetz für Fälle der Beschwerde gegen einen Haftbefehl – anders als für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen, § 309 Abs. 1 StPO – gem. § 118 Abs. 2 StPO vor, dass das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entscheidet. Indes sind vorliegend Gründe, aus denen eine mündliche Haftprüfung geboten erscheinen könnte, mit der weiteren Beschwerde nicht mitgeteilt worden und auch im Übrigen, namentlich aus Gründen der Sachaufklärung, derzeit nicht ersichtlich. Insofern ist – insbesondere auch vor dem Hintergrund der sehr ausführlichen über seine Verteidiger zur Akte gereichten schriftlichen Stellungnahmen des Beschuldigten – nicht erkennbar, was im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vortragen werden oder zu erörtern sein sollte. VI. Die hinsichtlich der Verwerfung der weiteren Beschwerde ergangene Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.