Beschluss
2 Rev 39/18, 2 Rev 39/18 - 1 Ss 76/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch scheidet aus, wenn die erstgerichtlichen Urteilsgründe - und mit ihnen die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch - gänzlich fehlen.(Rn.8)
2. Dem völligen Fehlen der Urteilsgründe steht es gleich, wenn die Urteilsgründe entgegen § 275 Abs. 2 S. 1 StPO überhaupt nicht oder nur in ungenügender Weise unterschrieben sind und eine Nachholung der Unterschrift wegen Ablaufs der Frist aus § 275 Abs. 1 StPO ausscheidet.(Rn.8)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 7. November 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision und der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch scheidet aus, wenn die erstgerichtlichen Urteilsgründe - und mit ihnen die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch - gänzlich fehlen.(Rn.8) 2. Dem völligen Fehlen der Urteilsgründe steht es gleich, wenn die Urteilsgründe entgegen § 275 Abs. 2 S. 1 StPO überhaupt nicht oder nur in ungenügender Weise unterschrieben sind und eine Nachholung der Unterschrift wegen Ablaufs der Frist aus § 275 Abs. 1 StPO ausscheidet.(Rn.8) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 7. November 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision und der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat den Angeklagten am 14. Juni 2017 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Das zu den Akten gebrachte schriftliche Urteil ist an seinem Ende mit einem Gebilde versehen, welches aus einer aufsteigenden, leicht nach links geneigten, gewellten Linie mit zwei wechselseitigen Erhebungen, die in eine rechtsseitig nach oben ausgeformte Ellipse mündet, besteht. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und noch vor Beginn der Hauptverhandlung erklärt, die Berufung auf das Strafmaß zu beschränken. Mit seinem Urteil vom 7. November 2017 hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 4, das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. November 2017, eingegangen per Telefax beim Landgericht Hamburg am selben Tage, Revision eingelegt und diese nach am 15. Dezember 2017 erfolgter Zustellung des landgerichtlichen Urteils mit - am selben Tage per Telefax eingegangenem - vom Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz vom 15. Januar 2018 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Dem Nebenklägervertreter ist die Revisionsbegründungsschrift nach richterlicher Zustellungsanordnung spätestens am 9. März 2018 zugestellt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückzuverweisen. II. Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO zulässige Revision hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg. Die angefochtene Entscheidung verletzt das materielle Recht. Es fehlt an tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch, die eine ausreichende Grundlage für eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprechende Bemessung der Rechtsfolgen darstellen. Denn zu Unrecht ist die Strafkammer von einer wirksamen Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen und hat infolgedessen rechtsfehlerhaft eigene Schuldfeststellungen nicht getroffen. 1. Die Berufungsbeschränkung war vorliegend unzulässig. Gemäß § 318 StPO ist die Beschränkung einer Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte möglich. Dabei wird eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich für zulässig erachtet (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2019, Az.: 2 Rev 26/19, BeckRS 2019, 16957 m.w.N.). Da eine Berufungsbeschränkung jedoch bewirkt, dass der vom Berufungsangriff ausgenommene Teil des Ersturteils im Sinne einer Teilrechtskraft unabänderlich und damit bindend wird, muss er eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts bieten; dies ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH, NJW 2017, 2482 m.w.N.). Erst recht scheidet eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch aus, wenn die erstgerichtlichen Urteilsgründe - und mit ihnen die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch - gänzlich fehlen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2018, Az.: 2 Rev 5/18; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 250; OLG Saarbrücken, BeckRS 2016, 12249; OLG Hamm, NStZ 2011, 238; LR-Franke § 338 Rn. 115; Meyer-Goßner/Schmitt § 338 Rn. 52). In diesen Fällen ist - obschon die verkündete Urteilsformel auf diesem Mangel nicht beruhen kann - die Urteilsaufhebung bereits auf die Sachrüge hin veranlasst, da eine sachliche Prüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist (Senatsbeschluss vom 20. September 2017, Az.: 2 Rev 5/18; OLG Celle, NJW 1959, 1647; LR-Franke § 338 Rn. 115). Dem völligen Fehlen der Urteilsgründe steht es gleich, wenn die Urteilsgründe entgegen § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO überhaupt nicht (Senatsbeschluss vom 21. März 2018, 2 Rev 5/18; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 250, OLG Saarbrücken, BeckRS 2016, 12249; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24; wohl auch BGH, NStZ 2001, 219; LR-Franke § 338 Rn. 116; MüKoStGB/Knauer/Kudlich § 338 Rn. 160; Meyer-Goßner/Schmitt § 275 Rn. 29) oder nur in ungenügender Weise (Senatsbeschluss vom 21. März 2018, Az.: 2 Rev 5/18; OLG Köln, StraFo 2018, 353; OLG Saarbrücken, BeckRS 2016, 12249; OLG Oldenburg, MDR 1988, 253; LR-Franke § 338 Rn. 116; Meyer-Goßner/Schmitt § 275 Rn. 29) unterschrieben sind und eine Nachholung der Unterschrift wegen Ablaufs der Frist aus § 275 Abs. 1 StPO ausscheidet (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 21. März 2018, Az.: 2 Rev 5/18 m.w.N.; auch BGH, NJW 1979, 663). Eine wirksame Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der den vollen bürgerlichen Familiennamen - nicht notwendig leserlich - wiedergibt (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010, Az.: 2-3/10 (REV), BeckRS 2010, 143226 m.w.N.). Unzureichend ist eine bloße Paraphe, was selbst dann gilt, wenn dem bloßen Namenszeichen maschinenschriftlich der vollständige Name hinzugefügt ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010, Az.: 2-3/10 (REV), BeckRS 2010, 143226 m.w.N.). Als Schriftzug setzt die Unterschrift etwas erkennbar aus Buchstaben Gebildetes voraus, wohingegen bloße Striche oder geometrische Figuren nicht genügen (OLG Oldenburg, MDR 1988, 253). Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (BGHSt 12, 317; OLG Oldenburg, MDR 1988, 253). Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 14. Juni 2017 nicht auf. Das schriftliche Urteil ist an seinem Ende lediglich mit einem offenkundig händisch angebrachten Gebilde versehen, welches sich in einer aufsteigenden, leicht nach links geneigten, gewellten Linie mit zwei wechselseitigen Erhebungen, die in eine rechtsseitig nach oben ausgeformte Ellipse mündet, erschöpft. Auch bei Kenntnis des Familiennamens des Unterzeichnenden lässt sich der Name aus diesem Gebilde nicht herauslesen. Eine Ähnlichkeit mit einem Buchstaben oder einer Buchstabenfolge aus dem Familiennamen des im Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils bezeichneten Vorsitzenden ist nicht erkennbar. Zwar lässt die ausgeformte Ellipse die Deutung zu, dass es sich hierbei um den Buchstaben „O" handelt. Indes beinhaltet der aus fünf Buchstaben bestehende Familienname des Vorsitzenden diesen Buchstaben nicht. Das Fehlen der Unterschrift wird auch nicht dadurch geheilt, dass das Gebilde auf einen gedruckten Text mit dem Familiennamen und der Dienstbezeichnung des im Rubrum genannten Vorsitzenden gesetzt ist. Dieser maschinenschriftliche Vordruck stellt bereits keinen individuellen Schriftzug dar. Zur Heilung kann die Unterschrift auch nicht nachgeholt werden, da die Frist aus § 275 Abs. 1 StPO inzwischen abgelaufen ist. In Ermangelung der erforderlichen Unterschrift fehlt es vorliegend an erstgerichtlichen Urteilsgründen mit den darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch, so dass die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war. 2. In Verkennung des Umstandes, dass eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht vorlag, hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft eigene Schuldfeststellungen nicht getroffen. Zwar ist dem Berufungsurteil vom 7. November 2017 zu entnehmen, dass die Strafkammer eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu den Räumlichkeiten des Tatortes und zu dem Nachtatverhalten des Angeklagten getroffen hat. Hinsichtlich der den Schuldspruch tragenden Feststellungen hat die Strafkammer jedoch mit Blick auf die von ihr - ausdrücklich - für wirksam erachtete Berufungsbeschränkung lediglich auf die amtsgerichtlichen Feststellungen verwiesen. 3. In Ermangelung tatsächlicher Feststellungen zum Schuldspruch ist eine sachliche Prüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückzuverweisen. III. Im Übrigen merkt der Senat an: 1. Das Landgericht wird ggf. die beim Senat eingetretene Verfahrensverzögerung zu bewerten haben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019, Az.: 2 Rev 1/18). 2. Bezüglich eines Täter-Opfer-Ausgleichs weist der Senat auf folgende Entscheidungen hin: BGH NStZ-RR 2017, 198 f., BGH, BeckRS 2019, 17579 und BGH, BeckRS 2019, 16358.