Beschluss
2 Rev 78/19, 2 Rev 78/19 - 1 Ss 174/19
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die anzustellenden Strafzumessungserwägungen ist die Feststellung des Alters des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung notwendig, um jedenfalls entweder annehmen oder ausschließen zu können, dass dieser zur Tatzeit etwa noch Jugendlicher oder Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG gewesen ist.(Rn.14)
2. Die fehlende Feststellung des Alters des Angeklagten in den Urteilsgründen kann auch nicht durch im Urteilsrubrum angeführte Daten ersetzt werden.(Rn.17)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 7, vom 25. Juni 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die anzustellenden Strafzumessungserwägungen ist die Feststellung des Alters des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung notwendig, um jedenfalls entweder annehmen oder ausschließen zu können, dass dieser zur Tatzeit etwa noch Jugendlicher oder Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG gewesen ist.(Rn.14) 2. Die fehlende Feststellung des Alters des Angeklagten in den Urteilsgründen kann auch nicht durch im Urteilsrubrum angeführte Daten ersetzt werden.(Rn.17) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 7, vom 25. Juni 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. I. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. November 2018 hat das Amtsgericht Hamburg unter dem 16. November 2018 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einen Strafbefehl erlassen. Gegen den dem Angeklagten am 30. November 2018 zugestellten Strafbefehl hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 7. Dezember 2018, eingegangen bei dem Amtsgericht am selben Tag, Einspruch eingelegt. Mit Urteil vom 12. Februar 2019 hat das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt, eine Ratenzahlung von monatlich 40 Euro bewilligt, sichergestelltes Kokain eingezogen und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 50 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft Berufung, eingehend am 14. Februar 2019, und der Angeklagte Rechtsmittel, eingehend am 19. Februar 2019, eingelegt. Jedenfalls das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten ist unbeschränkt eingelegt worden. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 7, die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts verworfen, wobei „letztere“ mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 50 Euro entfällt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 2. Juli 2019, eingegangen bei dem Landgericht noch am selben Tag, Revision eingelegt. Nachdem ihm das schriftliche Urteil aufgrund richterlicher Verfügung am 18. Juli 2019 zugestellt worden war, hat der Verteidiger die Revision mit am 19. August 2019 eingegangenen Schriftsatz auf die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützt und insoweit Ausführungen gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften um §§ 74 Abs. 2 StGB, 33 S. 1 BtMG ergänzt wird. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig und formgerecht begründete Revision des Angeklagten (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) hat mit der allgemeinen Sachrüge – im Umfang der erfolgten Aufhebung – in der Sache vorläufig Erfolg. 1. Zum Schuldspruch ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Ergebnis keinen tragenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf den Schuldspruch trotz fehlender Feststellung des Lebensalters des Angeklagten sich den Urteilsfeststellungen noch hinreichend entnehmen lässt, dass der Angeklagte strafmündig ist: Denn nach den Feststellungen des Landgerichts sah die Staatsanwaltschaft Bremen am 5. Februar 2015 in einem Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab, womit die Strafmündigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen (10. August 2018) hinreichend belegt ist. 2. Der Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die ihm zu Grunde liegenden Feststellungen sind lückenhaft, so dass der Rechtsfolgenausspruch der durch die allgemeine Sachrüge veranlassten materiell-rechtlichen Überprüfung nicht standhält (§ 349 Abs. 4 StPO). a) Eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung muss auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umständen beruhen (vgl. BGH, StV 1992, 463; NStZ 1991, 231 jew. m.w.N.). Hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse eines Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, stellt dieses grundsätzlich einen Sachmangel dar. Gleiches gilt, wenn eine nach den Umständen sich aufdrängende Strafzumessungserwägung unerörtert geblieben ist, indem es einen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt völlig überging, so wenn u.a. Ausführungen zur Person des Täters fehlen oder wenn sonst nach der Sachlage naheliegende Umstände übergangen werden (Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, § 267 Rn. 182). b) Diesen Maßstäben wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht. Es fehlt bereits an der für die anzustellenden Strafzumessungserwägungen mindestens erforderliche Feststellung des Alters des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung, um jedenfalls entweder annehmen oder ausschließen zu können, dass dieser zur Tatzeit etwa noch Jugendlicher oder Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG gewesen ist. Ohne diese Mindestfeststellung kann schon nicht beurteilt werden, ob vorliegend etwa Jugendrecht mit den insoweit maßgeblichen Sanktionen und Sanktionszwecken nach §§ 7 ff. JGG hätte Anwendung finden müssen (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2013, Az.: 2 – 42/12 (REV); vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 11. April 2007 – 2 StR 107/07, Rn. 5 – juris; Eisenberg, JGG, § 105 Rn. 48). Feststellungen zum Alter des Angeklagten zur Tatzeit sind vorliegend insbesondere deswegen unerlässlich, da sich den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen die Einstellung eines Strafverfahrens nach Jugendrecht noch im Februar 2015 entnehmen lässt. Da bei Anwendung von materiellem Jugendstrafrecht die Einstellungsvorschriften gemäß §§ 105 Abs. 1, 109 Abs. 2 S. 1 JGG auch für Heranwachsende gelten, kann der Angeklagte auf Grundlage der Urteilsfeststellungen zur Zeit der Tatbegehung mithin damals das 14. Lebensjahr erreicht beziehungsweise das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aufgrund dieser möglichen Altersspanne des Angeklagten ist nicht auszuschließen und schon gar nicht fernliegend, dass der Angeklagte auch zum Zeitpunkt der etwa dreieinhalb Jahre nach der Einstellung begangenen Tat in der verfahrensgegenständlichen Sache noch Jugendlicher oder Heranwachsender gewesen ist. Mangels weiteren den Urteilsgründen entnehmbarer Anhaltspunkte zum Alter des Angeklagten lässt sich die aufgezeigte Altersspanne zum Zeitpunkt der Tatbegehung auch nicht weiter revisionsrechtlich eingrenzen. Insbesondere kann den weiteren mitgeteilten Umständen, wonach der Angeklagte im Bezug von staatlichen Transferleistungen steht und sich derzeit um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bemüht, kein zwingender Rückschluss auf das Alter des Angeklagten entnommen werden. Soweit das Landgericht bei den Ausführungen zum strafrechtlichen Vorleben des Angeklagten zwischen „jugendrechtlich in Erscheinung getreten“ und „im Übrigen unbestraft“ differenziert, mag daraus der Schluss gezogen werden können, dass der Angeklagte zwischenzeitlich das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht aber auch, dass er dieses schon zur Zeit der Tatbegehung im verfahrensgegenständlichen Verfahren erreicht hatte. Die fehlende Feststellung des Alters des Angeklagten in den Urteilsgründen kann auch nicht durch im Urteilsrubrum angeführte Daten ersetzt werden. Der Urteilskopf beziehungsweise das Urteilsrubrum ist ein von den Urteilsgründen gesonderter Bestandteil des schriftlichen Urteils (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 275 Rn. 25 f.). Während die Urteilsgründe auch hinsichtlich der in diesen dargelegten Feststellungen zur Person und den persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten die in der Beratung gewonnenen Gründe des Gerichts wiedergeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 267 Rn. 1), gilt dieses für die im Urteilsrubrum enthaltenen Angaben nicht. Deshalb dient das Rubrum auch nicht einer Ergänzung der Urteilsgründe (Senat, Beschluss vom Beschluss vom 24. Juni 2013, Az.: 2 – 42/12 (REV); BGH, Beschluss vom 11. November 1986 – 1 StR 207/86, Rn. 14 – juris; MüKoStPO/Wenske § 267 Rn. 50).