Urteil
2 U 16/13
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2015:0819.2U16.13.0A
1Zitate
48Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 48 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch ein Nießbrauch an einer in den Nachlass fallenden Miterbenstellung des Erblassers sein.(Rn.46)
2. Gehört zu der Erbengemeinschaft, an der der Nießbrauch begründet werden soll, ein Grundstück, kann ein Nießbrauchsvermerk in das Grundbuch eingetragen werden, obwohl sich der Nießbrauch lediglich auf die gesamthänderische Beteiligung an der Erbengemeinschaft und nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezieht.(Rn.82)
Tenor
1.) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 22. März 2013 (Az. 318 O 187/12) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil im Entscheidungstenor hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten wie folgt neu gefasst wird:
1. [...]
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an dem Erbteil aus dem Nachlass der am 10. Februar 1999 verstorbenen Frau I. H., zuletzt wohnhaft in H. ..., an 1/2 des gesamten Nachlasses - mit Ausnahme der unter Ziffer IV des Testaments vom 7.7.1973 aufgeführten Gegenstände - mit dem dem gesetzlichen Inhalt der §§ 1030 ff BGB Nießbrauch einzuräumen, beschränkt auf die in den Nachlass nach I. H. fallenden Gesamthandsanteile bezogen auf die nachfolgend genannten Grundstücke, und eine Grundbuchberichtigung an den zum Nachlass nach I. H. gehörenden Gesamthandsanteilen an den Grundstücken, eingetragen in
a) Amtsgericht H. ..., Grundbuch von N. Band ... Blatt ...16, ..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, lfd. Nr. 1b,
b) Amtsgericht H.., Grundbuch von E. ..., Band ..., Blatt 34, ..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, lfd. Nr. 1 b I.,
c) Amtsgericht H. ..., Grundbuch von W. ..., Band ..., Blatt .77, ..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, lfd. Nr. 2 I. und
d) Amtsgericht H. ..., Grundbuch von E. ..., Band ..., Blatt .36, ..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, lfd. Nr. 4a
durch Eintragung des Nießbrauchsvermerks zu bewilligen.
2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von € 102.960,-
3.) Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch ein Nießbrauch an einer in den Nachlass fallenden Miterbenstellung des Erblassers sein.(Rn.46) 2. Gehört zu der Erbengemeinschaft, an der der Nießbrauch begründet werden soll, ein Grundstück, kann ein Nießbrauchsvermerk in das Grundbuch eingetragen werden, obwohl sich der Nießbrauch lediglich auf die gesamthänderische Beteiligung an der Erbengemeinschaft und nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezieht.(Rn.82) 1.) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 22. März 2013 (Az. 318 O 187/12) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil im Entscheidungstenor hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten wie folgt neu gefasst wird: 1. [...] 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an dem Erbteil aus dem Nachlass der am 10. Februar 1999 verstorbenen Frau I. H., zuletzt wohnhaft in H. ..., an 1/2 des gesamten Nachlasses - mit Ausnahme der unter Ziffer IV des Testaments vom 7.7.1973 aufgeführten Gegenstände - mit dem dem gesetzlichen Inhalt der §§ 1030 ff BGB Nießbrauch einzuräumen, beschränkt auf die in den Nachlass nach I. H. fallenden Gesamthandsanteile bezogen auf die nachfolgend genannten Grundstücke, und eine Grundbuchberichtigung an den zum Nachlass nach I. H. gehörenden Gesamthandsanteilen an den Grundstücken, eingetragen in a) Amtsgericht H. ..., Grundbuch von N. Band ... Blatt ...16, ..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, lfd. Nr. 1b, b) Amtsgericht H.., Grundbuch von E. ..., Band ..., Blatt 34, ..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, lfd. Nr. 1 b I., c) Amtsgericht H. ..., Grundbuch von W. ..., Band ..., Blatt .77, ..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, lfd. Nr. 2 I. und d) Amtsgericht H. ..., Grundbuch von E. ..., Band ..., Blatt .36, ..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, lfd. Nr. 4a durch Eintragung des Nießbrauchsvermerks zu bewilligen. 2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von € 102.960,- 3.) Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung erweist sich im Ergebnis als vollen Umfangs unbegründet. Die Neufassung des angefochtenen Urteils erfolgt lediglich klarstellend. I.) Die Klägerin macht einen Anspruch aus Vermächtnis gegen den Beklagten als Alleinerben nach I. H. geltend. Sie hat erstinstanzlich beantragt: - den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin an dem Erbteil aus dem Nachlass der am 10.2.1999 verstorbenen I. H. an 1/2 des Nachlasses einen Nießbrauch mit dem gesetzlichen Inhalt der §§ 1030 ff BGB einzuräumen und der Nießbrauchsbestellung zuzustimmen sowie die Eintragung eines Nießbrauchsvermerks an den Nachlassgrundstücken und dem Bruchteilseigentum der Erblasserin im Grundbuch von ...(vier Grundstücke a) bis d)) einzuräumen. Ferner hat sie eine Zwischenfeststellungsklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Klägerin aus dem Testament der Erblasserin I. H. seit dem 7.3.2003 ein Vermächtnisanspruch an 1/2 des Erbteiles nach Frau I. H. zusteht. Die Erblasserin war kinderlos verheiratet. Der Ehemann war vorverstorben. Zur Zeit der Testamentserrichtung lebten die Schwester der Erblasserin, M. H., deren Ehemann, also Schwager der Erblasserin, H. H., sowie deren Kinder: die Nichte F. H. (Klägerin) und der Neffe E. H. (Beklagter). Das Testament stammt von 1973. Die Erblasserin teilte ihren Nachlass gedanklich auf in den Teil, der von ihrem vorverstorbenen Ehemann stammte und ihr eigenes Vermögen. Sie setzte den Beklagten zum Alleinerben ein (Ziffer I.). Denjenigen Teil des Nachlasses, der aus der Erbschaft ihres vorverstorbenen Ehemannes herrührte, wandte sie als Vermächtnis dessen Sohn aus erster Ehe zu (Ziffer IV.). Hinsichtlich ihres eigenen Vermögens traf die Erblasserin unter Ziffer II. und III. Regelungen über Vermächtnisse. Diesbezüglich besteht zwischen den Parteien Streit über die Auslegung, nämlich über die Frage, ob die Klägerin Vermächtnisnehmerin werden sollte für den vom Wortlaut des Testaments nicht erfassten Fall, dass der Schwager der Erblasserin (Vater der Klägerin) vor der Erblasserin starb. Der Schwager der Erblasserin starb 1995, die Erblasserin 1999, die Schwester der Erblasserin 2003. Seither hat die Klägerin Ausschüttungen aus den Erträgen der betroffenen Grundstücke erhalten. Hintergrund des hiesigen Rechtsstreits ist der Umstand, dass infolge entstandener Streitigkeiten über Verwaltungs- und Mitwirkungsbefugnisse der Klägerin der Beklagte das Vermächtnis insgesamt in Frage stellt. Das Landgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß verurteilt und sowohl die Feststellung als auch den Leistungsanspruch tenoriert. Das Landgericht geht davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch gemäß § 2174 BGB zusteht, darauf gerichtet, ihr den Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses, der dem Beklagten als Alleinerben zugewandt worden ist, einzuräumen. Sie sei Ersatzvermächtnisnehmerin nach § 2190 BGB geworden, weil das Vermächtnis der Klägerin habe zugewandt werden sollen, gleichgültig in welcher Reihenfolge die Eltern verstarben. Die dingliche Absicherung könne die Klägerin verlangen in Form eines Nießbrauchsrechts an der Hälfte des Nachlasses H. im Sinne von § 1089 BGB. Der Beklagte sei als Alleinerbe in die Rechtsposition der Erblasserin als Miterbin in ungeteilten Erbengemeinschaften an den vier streitbefangenen Grundstücken eingetreten. Nach § 1066 BGB könne auch ein Nießbrauch an einem Anteil eines Miteigentümers bestellt werden. Gemäß § 2033 Abs. 1 BGB könne der Beklagte über seinen Anteil am Nachlass auch verfügen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Mit der Berufung macht der Beklagte geltend: - Das Zwischenfeststellungsurteil sei unzulässig, weil zum einen kein näher bestimmtes Vermächtnis genannt sei und weil zum anderen durch Ausurteilung des Leistungsanspruches ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung fehle. - Das Testament sei falsch ausgelegt worden. Der Wortlaut sei eindeutig. Keine der im Testament akribisch ausgearbeiteten Bedingungen für ein Vermächtnis der Klägerin sei erfüllt, weil H. H. vor der Erblasserin verstorben sei und dies auch der nach der statistischen Lebenserwartung gerade der wahrscheinlichste Ablauf gewesen sei. Es bestehe keine Regelungslücke, die durch Auslegung gegen den Wortlaut geschlossen werden dürfte. Die Klägerin sei demzufolge schon nicht Vermächtnisnehmerin geworden. Die Erstellung des Testamentswortlauts durch einen Rechtsanwalt verbiete die Annahme einer planwidrigen Lücke. Im Testament komme nicht zum Ausdruck, dass der Klägerin in jedem Falle ein Vermächtnis zukommen sollte. Der Ausschluss eines Vermächtnisses für die wahrscheinlichste und hier auch eingetretene Konstellation sei ganz gezielt gewollt gewesen, zumal die Klägerin zur Zeit der Testamentserrichtung durch andere Erbschaften selbst besser versorgt gewesen sei als die Erblasserin und damals mit einem internationalen Drogenhändler liiert gewesen sei. Mit dem in den Alternativen gezielt versteckten Ausschluss eines Vermächtnisses für den nach den Umständen wahrscheinlichsten Fall (dass nämlich H. H. wegen seiner geringeren Lebenserwartung vorversterben würde) habe die Erblasserin die Gefühle ihrer Schwester nicht verletzen wollen, indem sie die Tochter der Schwester nicht ausdrücklich und offensichtlich ausgeschlossen habe. Dafür spreche auch, dass die Erblasserin ihr Testament nach dem Tode von H. H. nicht geändert habe dahin, dass der Klägerin ein Nachvermächtnis zustehen solle. Damit sei ersichtlich, dass alles wie geplant verlaufen sei. Den Nachsatz "sind bei meinem Ableben weder meine Schwester, mein Schwager noch meine Nichte am Leben, so entfallen diese nacheinander ausgesetzten Vermächtnisse" sei vom Landgericht falsch interpretiert worden, denn dieser Satz setze nicht die zuvor aufgestellten Bedingungen außer Kraft, sondern beziehe sich auf diese. Vielmehr sei die Klägerin beweispflichtig für das Ziel der Erblasserin, ihr in jedem Falle ein Vermächtnis zukommen zu lassen. - Die Verurteilung zur Nießbrauchsbestellung sei unzulässig, weil damit in fremdes Eigentum eingegriffen werde, denn die betroffenen Grundstücke als solche seien nicht Nachlassgegenstände des Nachlasses der Erblasserin I. H.. Der Tenor behaupte Eigentum/Bruchteilseigentum der Erblasserin an den Grundstücken ("Nießbrauchsvermerk an den Nachlassgrundstücken und dem Bruchteilseigentum der Erblasserin"), was nachweislich nicht der Fall gewesen sei (2 Immobilien stehen im Eigentum der Erbengemeinschaft nach M. S., 2 Immobilien stehen im Eigentum der Erbengemeinschaften M. S. zusammen mit der Erbengemeinschaft M. M.). § 1085 BGB gebe schon keinen Anspruch auf eine allgemeine Nießbrauchsbestellung wie tenoriert. Auch die Erblasserin selbst hätte sich zu Lebzeiten keinen Nießbrauch an den Grundstücken einräumen können. - Die Verurteilung sei unzulässig, weil die Klägerin nicht die Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO) der ungeteilten Erbengemeinschaften besitze und auch keinen Anspruch darauf gegen die Erbengemeinschaften habe. Ferner sei nicht angegeben, in welche Abteilung der Nießbrauch eingetragen werden solle. - Der Erbschein sei ohne Verfügungsbeschränkungen erteilt. - Es fehle an einem gesondert erforderlichen Vermächtnis zur Ziehung von vielleicht möglichen Nutzungen aus einem Gesamthandsanteil. - Die Verurteilung sei unzulässig, weil es kein zwingend erforderliches Vermächtnis auch zur dinglichen Sicherung des Nießbrauchs gebe. Das Testament ordne nicht die Eintragung eines Nießbrauchs in das Grundbuch an. - Die Verurteilung sei unzulässig weil der Beklagte gemäß § 2033 Abs. 2 BGB über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen könne. Er könne deshalb auch seinen Gesamthandsanteil nicht mit einem Nießbrauch belasten. Der Gesamthandsanteil im Nachlass sei völlig unbestimmbar und stelle nur einen Anspruch auf Teilhabe am eventuellen Auseinandersetzungserlös dar. - Die Verurteilung sei unzulässig, weil Erbengemeinschaften Gesamthandsgemeinschaften seien. An einem Halbanteil an einer solchen Gesamthandsgemeinschaft könne ein Nießbrauch nicht bestellt werden (Rechtsgedanke aus BGH NJW 1978, 698). Schließlich rügt der Beklagte die fehlende Beachtung eines Protokollberichtigungsantrages und von Rechtsansichten. Rechtsansichten wie im Schriftsatz vom 21.3.2013 mitgeteilt könnten nicht unter Hinweis auf Verspätung gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen werden. Das Protokoll sei in der Verhandlung weder verlesen noch genehmigt worden. Das Protokoll sei nicht zugestellt worden, so dass der Beklagte sich dagegen nicht habe zu Wehr setzen können. Dies rechtfertige den Hilfsantrag auf Zurückverweisung. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.3.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe einer Neufassung der Entscheidungsformel - wie tenoriert -. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil: - Der Tenor zum Zwischenfeststellungsantrag benenne den geschuldeten Nießbrauch an 1/2 des Gesamtnachlasses ausdrücklich. Der Nießbrauch an einem Erbteil sei möglich. - Die Annahme eines Vermächtnisanfalls bei der Klägerin sei zutreffend, denn die Konjunktion "und" enthalte nicht nur die Aussage, dass alle verbundenen Aussagen zutreffen, sondern werde auch "distributiv" verwendet. Letzteres werde hier gestützt durch den Satz "Auch dann fällt meiner Nichte F. H. - also nach dem Tode ihrer Eltern - das obige Vermächtnis an der Hälfte des Nachlasses zu". - Die Annahme eines versteckten Ausschlusses des Vermächtnisses sei verfehlt. Die Vorformulierung des Testaments durch Rechtsanwalt T. als Familienanwalt werde bestritten. Angesichts des gleichen verwandtschaftlichen Verhältnisses zu Nichte und Neffe sei es naheliegend, dass die Erblasserin zwar eine direkte Beteiligung der Klägerin am Grundvermögen habe verhindern wollen, andererseits aber Nichte und Neffen die gleiche Nutzziehung der Erträge habe ermöglichen wollen. Die Erblasserin sei 1910 geboren, bei Testamentserrichtung also 63 Jahre alt gewesen und habe nach der Sterbetafel 70/72 für weibliche Personen damals eine Lebenserwartung von noch 16,71 Jahren gehabt. Der Schwager sei damals 60 Jahre alt gewesen mit einer entsprechenden Lebenserwartung für männliche Personen von noch 15,30 Jahren. Die Differenz von also nur 1,41 Jahren sei zu vernachlässigen gewesen, nicht zuletzt auch wegen des langen Zeitraums, in dem eine der Personen durch Krankheit oder Unfall zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt hätte versterben können. - Die Verurteilung zur Nießbrauchsbestellung im Grundbuch sei zulässig. Die Erbengemeinschaft als solche sei nicht grundbuchfähig. Deshalb seien die Gesamthandseigentümer namentlich aufgeführt, gemäß § 47 GBO mit dem Zusatz " in Erbengemeinschaft". Inzwischen seien an sämtlichen Erbengemeinschaften nur noch der Beklagte und die Klägerin als Miterben beteiligt. Beantragt und ausgeurteilt sei nicht der Nießbrauch am jeweils gesamten Grundstück (Gesamthandseigentum) sondern die Eintragung eines Nießbrauchsvermerks an dem Anteil H., nämlich nur lastend auf den Bestandmitteilungen für die Erblasserin I. H. bzw. jetzt dem Beklagten als deren Rechtsnachfolger im Gesamthandsanteil. Die Nießbrauchsbestellung an dem Recht der Erblasserin innerhalb der Erbengemeinschaft sei eintragungsfähig. Der Tenor bringe auch ausreichend zum Ausdruck, dass es sich nicht um einen unmittelbaren Nießbrauchsanspruch bezogen auf das Gesamthandseigentum handele, sondern beschränkt lastend nur auf dem Teil des Beklagten. - Die nach § 19 GBO erforderlichen Eintragungsbewilligungen seien kein Problem, weil die einzigen in den Grundbüchern noch vermerkten Personen die Klägerin und der Beklagte seien. Die Klägerin selbst könne also jederzeit die erforderlichen Erklärungen abgeben. - Von 2003 bis 2012 habe die Klägerin mit Wissen und Wollen des Beklagten die anteiligen Mieterlöse aus den Immobilien erhalten. - Die dingliche Sicherheit sei für die Klägerin schon deshalb notwendig, um den gutgläubigen Erwerb des Erbanteils des Beklagten zu verhindern, weil der Beklagte das Nießbrauchsrecht der Klägerin in Abrede stelle. Deshalb sei die dingliche Sicherung als mitvermacht anzusehen. Hiergegen wendet der Beklagte abschließend ein, wenn überhaupt ein Nießbrauch vermacht sei, läge kein Nießbrauch an einer Erbschaft/einem Nachlass vor, sondern ein Nießbrauch an einem Erbteil. Dies würde gemäß § 2041 BGB dazu führen, dass hinsichtlich mittelbar erfasster Nachlassgegenstände Surrogation möglich wäre. Wenn bei einem verschachtelten Nachlass ein Erbteil selbst wieder Bestandteil einer anderen Vermögensmasse sei, träte bei einer Veräußerung von einzelnen Nachlassgegenständen Surrogation an dem Erlös dieser Nachlassgegenstände ein. Somit sei kein Schutz des Bedachten durch Eintragung des Nießbrauchsrechts in das Grundbuch notwendig. Ohnehin könne der Beklagte einzelne Grundstücke aus den Nachlässen nicht ohne Zustimmung der Klägerin veräußern, weil es sich jeweils um Gesamthandseigentum handele. Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf den Tatbestand im Urteil des Landgerichts vom 22.2.2013 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II.) [ … ] III.) [ … ] 2.) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Nießbrauchsbestellung zu. Gemäß § 2174 BGB wird durch das Vermächtnis für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Damit wird zunächst deutlich, dass der Nießbrauch nicht etwa - wie der Beklagte zu meinen scheint - automatisch beim Vermächtnisnehmer anfällt und sich nur die Frage einer etwaigen dinglichen Sicherung stellt, sondern es vielmehr der Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung durch den Beklagten als Erben bedarf. a) Gegenstand des Vermächtnisses ist hier nach Ziffer II. des Testaments ein "lebenslanger Nießbrauch am Nachlass" der Erblasserin, soweit dieser nicht vom Ehemann herrührt. Der Nießbrauch ist im Grundfall zunächst definiert als Belastung einer Sache, und begründet das dingliche Recht zur Ziehung der Nutzungen aus der Sache (Definition in § 1030 Abs. 1 BGB), so dass entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 26.8.2013 S. 2 = Bl. 184 d.A.) nicht etwa eine zusätzliche Anordnung der Erblasserin zu den Nutzungen erforderlich war. § 1085 BGB benennt den Nießbrauch an einem Vermögen. Gemäß § 1089 BGB ist der Nießbrauch "an einer Erbschaft" als Unterfall des Nießbrauchs an einem Vermögen möglich. Zu Unterscheiden ist dabei zwischen der Zuwendung des Nießbrauchs an der Erbschaft und der Zuwendung eines nur schuldrechtlichen Anspruchs auf Nutzungen (Palandt-Bassenge, § 1089 Rz. 1; letzteres ist nach dem Testament ersichtlich nicht beabsichtigt). Zu Unrecht hat der Beklagte diesbezüglich gemeint, das Testament enthalte lediglich einen Anspruch auf anteiligen Erlös (Schriftsatz vom 21.3.2013, S. 15 = Bl.109 d.A.). Hätte die Erblasserin dies gewollt, hätte sie nach Einsetzung des Beklagten als Alleinerben in Ziffer I. des Testaments schlicht eine Verpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Netto-Erlöses als Vermächtnis in Ziffer II. aussprechen können. Stattdessen hat sie ausdrücklich den Begriff „lebenslanges Nießbrauchsrecht“ „an meinem Nachlass...“ gewählt und eine Kostentragungspflicht festgelegt. Gemäß § 1068 Abs.1 BGB kann Gegenstand des Nießbrauchs auch ein Recht sein. Der Nießbrauch an einem Miterbenanteil ist ein solcher Rechtsnießbrauch (Palandt-Basenge, § 1068 Rz. 1), für den §§ 2033, 1068 ff und 1066 BGB gelten (Palandt-Bassenge, § 1089 Rz. 2). In seinem Schriftsatz vom 5.6.2015 geht der Beklagte nunmehr selbst davon aus, dass - die Zuwendung gegen seine Ansicht unterstellt - ein Nießbrauch an einem Erbteil vorliegt. Bei vollständiger Betrachtung ergibt sich somit: Die Erblasserin wendete der Klägerin den Nießbrauch an ihrem (definierten) Nachlass zu und somit zugleich einen Nießbrauch an den zum Nachlass gehörenden Erbteilen der Erblasserin innerhalb der an den Grundstücken bestehenden Gesamthandsgemeinschaften. Mit der Formulierung „An meinem Nachlass ... ein lebenslanges Nießbrauchsrecht“ war sich die Erblasserin der rechtlichen Unterscheidung zwischen Sachnießbrauch, Vermögensnießbrauch und Rechtsnießbrauch möglicherweise nicht bewusst. Dies führt jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dazu, dass das Vermächtnis ins Leere geht oder seine Erfüllung unmöglich wäre. Nach dem Grundsatz der wohlwollenden Auslegung ist gemäß § 2084 BGB eine Verfügung im Zweifel so auszulegen, dass sie Erfolg haben kann. Der Erblasserin ging es wirtschaftlich ersichtlich darum, den jeweiligen Vermächtnisnehmern Netto-Erträge aus der Nutzung der im Einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenstände/Rechte zukommen zu lassen, wie sich an der Regelung über die Tragung von beispielhaft aufgeführten Kosten zeigt. Mit den unter Ziffer II. S. 2 des Testaments genannten „Zinsen und Tilgung dinglicher Rechte, Zinsen und Tilgung auf Darlehen, Kosten der Instandsetzung und der Instandhaltung von Grundbesitz und oder anderen Nachlassgegenständen, Verwaltungskosten etc.“ weist die Erblasserin deutlich darauf hin, dass alle Gegenstände von der Nutzziehung erfasst sein sollen. Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte sich deshalb so vehement gegen die Annahme eines Nießbrauch an den Erbteilen der Erblasserin bezogen auf die einzelnen Grundstücke wendet, weil er daraus folgende Mitverwaltungsrechte der Klägerin innerhalb der Erbengemeinschaften an den Grundstücken nicht hinnehmen will. Auch nach Überprüfung bleibt der Senat jedoch bei der Auslegung des Testaments dabei, dass die Erblasserin der Klägerin nicht nur einen Anspruch auf Auskehrung der Hälfte der vom Beklagten insgesamt aus dem „Nachlass“ gezogenen Erlöse zukommen lassen wollte, sondern dass nach Wortlaut und Struktur des Testaments der Klägerin ein Nießbrauch an allen zum Nachlass gehörenden Bestandteilen zukommen sollte. Für diejenigen Personen, die einen Nießbrauch am gesamten Nachlass haben sollten (ihre Schwester bzw. ihr Ehemann), hat die Erblasserin nicht etwa angeordnet, dass der Beklagte als Alleinerbe den Nachlass und die einzelnen Nachlassgegenstände verwalten sollte, um dann den Erlös auszukehren. Daran ändert sich nichts für den Fall, dass die Klägerin als Vermächtnisnehmerin zum Zuge kam und dabei nur zu 1/2 bedacht war, denn die Erblasserin lässt an keiner Stelle erkennen, dass sie die Rechte der Klägerin abgesehen von der Quote enger fassen wollte als die ihrer Eltern. b) Es kann dann keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagte nach dem Testament aus § 2174 BGB verpflichtet ist, der Klägerin den Nießbrauch in der für den jeweiligen Gegenstand geeigneten Form jeweils zu 1/2 einzuräumen. Bei Zuwendung des Nießbrauchs an der Erbschaft folgt aus einem entsprechenden Vermächtnis ein Anspruch auf Bestellung des Nießbrauchs (Palandt-Bassenge, § 1089 Rz. 1 m.w.N.). Dies kann bei einem Vermächtnis über den Nießbrauch an einem Miterbenanteil nicht anders sein. Die Art und Weise der Bestellung des Nießbrauchs richtet sich nach den Regelungen für den betreffenden Gegenstand: Für den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich aus den §§ 1069 bis 1084 BGB keine Sonderregelung ergibt (§ 1068 Abs. 2 BGB) und die Bestellung erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften (§ 1069 Abs. 1 BGB). §§ 1089, 1085 BGB ordnen an, dass Nießbrauch an einem Vermögen und entsprechend an einer Erbschaft nur in der Weise bestellt werden kann, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu Vermögen/Erbschaft gehörenden Gegenständen erlangt. Die Bestellung des Nießbrauchs an beweglichen Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe (§ 1032 BGB, ggbfls. mit Verzeichnis gemäß § 1035 BGB). Die Bestellung des Nießbrauchs an Grundstücken/Grundstückanteilen wird von § 873 BGB erfasst („Belastung eines Grundstücks mit einem Recht“), so dass (formlose) Einigung und Eintragung erforderlich sind. Das Nießbrauchsvermächtnis stellt in solchen Fällen die Verpflichtung des Erben dar, das dingliche Recht am Grundstück durch Einigung und Eintragung zu begründen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, S. 567 Rz. 1359, 1360). Vor diesem Hintergrund zielt der Anspruch der Klägerin in unterschiedliche Richtungen: Soweit zum von der Erblasserin definierten „Nachlass“ verschiedene Gegenstände gehören, ist der Nießbrauch gemäß § 1085 BGB an jedem einzelnen Gegenstand zu begründen. Dies gilt sinngemäß auch für die im Nachlass befindlichen Rechte. D.h. soweit die Erblasserin selbst Anteile an verschiedenen Erbengemeinschaften (nämlich 4 verschiedene Grundstücke betreffend) hielt, ist der Nießbrauch am jeweiligen Recht = Erbteil zu begründen. c) Dem Klagantrag und der Tenorierung durch das Landgericht mangelte es auch bezüglich der Einräumung des Nießbrauches nicht an der notwendigen Bestimmtheit. Die in zweiter Instanz vorgenommene klarstellende Fassung ermöglicht eine Umsetzung der erforderlichen Eintragung in den Grundbüchern, ohne den Inhalt der Verurteilung in der Sache zu ändern: Zum Nachlass gehören jedenfalls die Anteile der Erblasserin am Gesamthandseigentum betreffend die 4 im Antrag genannten Grundstücke. Über andere zum Nachlass gehörende Gegenstände/Vermögenswerte haben die Parteien keine genauen Angaben gemacht (Der Beklagte führt im Schriftsatz vom 20.11.12 S. 9 = Bl. 37 d.A. an: Schmuck, Kontoguthaben, Wohnungsinventar, Gesamthandsanteile; „diverse bewegliche Gegenstände“; demgegenüber hat die persönliche Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, es habe keine wesentlichen weiteren Dinge wie z.B. Schmuck gegeben). Unschädlich ist es, dass die Klägerin hier nicht bereits auf andere möglicherweise zum Nachlass gehörende Gegenstände abstellt, sondern sich abgesehen von der begehrten Einräumung des Nießbrauch an 1/2 des Nachlasses allgemein (erster Teil) im Klagantrag konkret auf die genannten Grundstücke beschränkt (zweiter Teil). Die vom Beklagten abzugebende Willenserklärung wird gemäß § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils fingiert (das gilt auch für die nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung: vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 29. Auflage 2014, § 19 Rz. 9). Eine größere Bestimmtheit als die von der Erblasserin gewählte Formulierung kann dabei nicht verlangt werden. Die zwischen Nießbraucher und Eigentümer bestehende gegenseitige Verpflichtung zur Aufnahme eines Verzeichnisses (§ 1035 BGB bei Nießbrauch für Inbegriff sowohl von Sachen als auch Rechten, § 1068 Abs. 2 BGB) kann auch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden (vgl. Palandt-Bassenge, § 1035 Rz. 1: „bei Nießbrauchsbestellung oder später“) und musste von der Klägerin nicht vorsorglich veranlasst werden, weil der Beklagte den Nießbrauch insgesamt bestreitet. Im Übrigen handelt es sich aus Sicht der Klägerin hinsichtlich der konkret verlangten Rechtsakte um eine ohne Weiteres zulässige Beschränkung des Prozessstoffes auf diejenigen Gegenstände, deren Zugehörigkeit zum Nachlass unzweifelhaft ist. Falls die Klägerin ein Interesse an der Mitnutzung anderer möglicherweise in den Nachlass fallender Sachen oder Rechte hat, ist es ihr Risiko, hierüber mit dem Beklagten einen weiteren Rechtsstreit zu führen. Mit der Zwischenfeststellungsklage hat sie als Basis dafür die grundsätzliche Bestätigung ihrer Rechtsstellung erhalten. Im Rahmen des vorliegenden Prozesses kann deshalb die rein tatsächliche Problematik einer hälftigen Nutzung einzelner Gegenstände (wie sie der Beklagte im Schriftsatz vom 12.11.12, S. 9, Bl. 37 d.A., andeutet), etwa betreffend der Nutzung eines Sofa, einer Halskette, einer bestimmten Wohnung zu eigenen Wohnzwecken) außer Betracht bleiben. Die von der Erblasserin offenbar nicht vorhergesehene mögliche Lückenhaftigkeit ihrer Anordnungen für die hälftige Aufteilung der Nutzungen an einzelnen etwa noch zum Nachlass gehörenden Sachen zwischen Nichte und Neffe kann nicht dazu führen, dass die Klägerin entgegen der allgemeinen Anordnung der Erblasserin leer ausgeht. d) Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die begehrte Eintragung des Nießbrauchs an den genannten 4 Grundstücken stelle einen unzulässigen Eingriff in fremdes Eigentum dar und sei rechtlich nicht möglich, weil die Erblasserin selbst an den Grundstücken nur in Erbengemeinschaft beteiligt und eingetragen gewesen sei und die Klägerin über die Zustimmung der Erbengemeinschaften gemäß § 19 GBO zur Eintragung eines Nießbrauchs nicht verfüge. Die Argumentation des Beklagten geht fehl, wenn er darauf abstellt, die Grundstücke gehörten nicht in den Nachlass H., sondern in den Nachlass M. bzw. S.. Die Erbengemeinschaft als solche ist keine eigenständige Rechtspersönlichkeit und somit als solche nicht Träger von Rechten (vgl. nur Palandt-Weidlich, vor § 2032 Rz. 1 m.w.N.). Das Argument des Beklagten könnte überhaupt nur stichhaltig sein, wenn es andere Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaften gäbe, die in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnten. Dies ist aber ausweislich der Grundbuchauszüge nicht der Fall, weil an sämtlichen eingetragenen ungeteilten Erbengemeinschaften nur der Beklagte und die Klägerin selbst noch beteiligt sind. Bezüglich des in K1 erfassten Grundstücks ergibt sich: Die ursprüngliche Eintragung 1939 weist 2 Miteigentümerinnen in Erbengemeinschaft aus (K. und S. = 1 a und b). Die Anteile wurden in den folgenden Jahrzehnten durch Erbfälle (nachgewiesen durch Erbschein sowie Erbteilsübertragungsverträge) weitergegeben. Der Anteil K. (1 a) ging über auf Elisabeth M. (Erbfall 1965, zu 1 a). Der Anteil M. ging über auf E. H., F. H. und H. S. in ungeteilter Erbengemeinschaft (Erbfall 1968, zu 1 a I, II, III). Der Anteil 1 a III (H. S.) ging sodann über zunächst auf F. H. und S. A.-F. (Erbteilsübertragungsvertrag von 1987, zu 1 a III, aa), bb), später insgesamt auf F. H. aufgrund eines weiteren Erbteilsübertragungsvertrages (1988 zu 1 a III). Die hiesige Erblasserin I. H. war eingetragen in ungeteilter Erbengemeinschaft bezüglich des Anteils S. (1 b), und zwar mit M. H., E. H., H. S. und F. H. (Erbfall 1965, zu 1 b I, II, III, IV, V). Später schied H. S. durch Erbteilsüberlassungsvertrag von 1969 aus und die übrigen traten anteilig an seine Stelle (zu 1 b IV). Der Anteil 1 b II (= M. H.) ging über auf E. H. und F. H. in Erbengemeinschaft (Erbfall 2003). Als auf den Beklagten E. H. von der Erblasserin I. H. im Jahre 1999 (Erbschein) übergangen weist das Grundbuch somit aus die Anteile S. 1 b I und 1 b IV (letzterer anteilig). Bezogen auf diese Erbanteile/Miterbenanteile müsste der Nießbrauch zu 1/2 eingetragen werden. Als Fazit lässt sich ziehen, dass sich über die Jahre immer neue Erbengemeinschaften gebildet haben, nach dem Ausscheiden der übrigen Personen sich seit 2003 jedoch nur noch die hiesigen Prozessbeteiligten in ungeteilter Erbengemeinschaft befinden. Bezüglich des in K 2 erfassten Grundstücks: Hier ist die entsprechende Entwicklung zu beobachten. Ein Unterschied der Eintragungen ist nur insofern festzustellen, als dass hinsichtlich des Übergangs der Anteile I. H. 1999 nur die Ziffer 1 b I genannt ist, die Unterziffer 1 b IV anteilig ist nicht erwähnt. Da jedoch der Miterbe H. S. gemäß der Eintragung zu 1 b IV unzweifelhaft ausgeschieden ist, verbleibt es bei dem Ergebnis, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft nur noch aus den Prozessparteien besteht. Der Nießbrauch könnte bezogen auf 1 b I eingetragen werden. Bezüglich des in K 3 erfassten Grundstücks: Ursprünglich als Alleineigentümerin eingetragen war M. S. (Ziffer 1). Sie wurde 1965 beerbt von I. H., M. H., E. H., H. S. und F. H. in ungeteilter Erbengemeinschaft (2 I, II, III, IV, V). Aufgrund Erbteilsübertragungsvertrages von 1969 schied H. S. aus und die übrigen traten anteilig an seine Stelle (zu 2 IV). Der Anteil zu 2 I ging von der Erblasserin I. H. 1999 auf E. H. über (Zu 2 I). Der Anteil von M. H. ging 2003 auf E. und F. H. in Erbengemeinschaft über (zu 2 II und 2 IV tlw.). Danach kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden, auch was die fehlende Erwähnung des Anteils der Erblasserin I. H. zu 2 IV angeht. Es verbleibt bei dem Ergebnis, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft nur noch aus den Prozessparteien besteht und der Nießbrauch bezogen auf 2 I eingetragen werden könnte. Bezüglich des in K 4 erfassten Grundstücks: Das Grundstück war 1961 von M. S. erworben worden. Nach ihrem Tod trat an ihre Stelle die ungeteilte Erbengemeinschaft bestehend aus I. H., M. H., E. H., H. R. S. und F. H.. Sodann schied 1965 nach Erbteilsüberlassungsvertrag H. R. S. aus und die übrigen traten zu je einem Viertel an seine Stelle (Vgl. den von der Beklagtenseite zu Protokoll ergänzend eingereichten alten Grundbuchauszug = Bl.225 d.A.). Nach Umschreibung des Grundbuchs eingetragen waren seit 1982 I. H., M. H., E. H. und F. H. in Erbengemeinschaft (Ziffer 4 a, b, c, d). Der Anteil I. H. ging aufgrund des Erbfalls 1999 über auf E. H. (zu 4 a). Der Anteil M. H. ging über aufgrund des Erbfalls 2003 auf E. H. und F. H. in Erbengemeinschaft (zu 4 b). Fazit ist auch hier, dass die ungeteilte Erbengemeinschaft nur aus den Prozessparteien besteht. Die Eintragung des Nießbrauch könnte bezogen auf 4 a erfolgen. Damit fällt für alle betroffenen Grundstücke das Argument eines Eingriffs in „fremdes“ Eigentum in sich zusammen, weil außer dem Beklagten nur die Klägerin eingetragen ist. Wenn sie selbst den Beklagten auf Einräumung eines Nießbrauchs an dem Grundstück in Anspruch nimmt, kann der Beklagte sich wie bereits ausgeführt nicht auf Rechte der eingetragenen Erbengemeinschaft oder eines ihrer Mitglieder berufen und die Klägerin kann als einzig noch vorhandene Mitberechtigte und Betroffene ohne weiteres materiell wie formell die Zustimmung (Eintragungsbewilligung gemäß § 19 GBO) erteilen. e) Unerheblich ist, dass die Klägerin nicht zugleich beantragt hat, in welcher Abteilung und wo der entsprechende Nießbrauchsvermerk einzutragen ist. Sie muss nur ihr Rechtsschutzziel angeben und kann bei dem dann notwendigen Antrag an das Grundbuchamt diesem nicht vorschreiben, wie dieses die Eintragung vorzunehmen hat. Es gilt der Grundsatz, dass die Eintragung an „bereiter“ Stelle vorgenommen wird. Ihr Rechtschutzziel hat die Klägerin im Schriftsatz vom 5.2.2013 ausreichend umrissen: Der Nießbrauch sei entsprechend bei den Beteiligungen bei den Eigentumsverhältnissen im Grundbuch an dem Erbteil H. als Belastung zu vermerken und führe zugleich auch innerhalb der ungeteilten Erbengemeinschaft zur notwendigen dinglichen Absicherung (S.3 f; ob die Eintragung tatsächlich im Bestandsverzeichnis, so S. 10 des Schriftsatzes, erfolgen würde, kann offen bleiben). f) Nach Einräumung des Nießbrauchs bezogen auf die vier genannten Grundstücke würde das Grundbuch falsch und ist deshalb gemäß § 894 BGB grundsätzlich mit Anbringung eines Nießbrauchsvermerks zu berichtigen. Zu klären war in diesem Zusammenhang dann nur noch die Frage, ob die Eintragung eines Nießbrauchsvermerks in das Grundbuch betroffener Grundstücke aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, weil der Erblasser seinerseits nur „Erbteile“, also Anteile an Gesamthandsgemeinschaften ungeteilter Erbengemeinschaften innehatte. (Zur Klarstellung: Es besteht keine ungeteilte Erbengemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Hinblick auf den Erbfall H., denn der Beklagte ist insoweit Alleinerbe. In den Nachlass der Erblasserin I. H. gefallen sind aber die Anteile/Rechte der Erblasserin an den bezogen auf die vier Grundstücke bestehenden Erbengemeinschaften, also insoweit „Erbteile“. In die Rechtsstellung der Erblasserin ist der Beklagte als Erbe jeweils eingerückt, so dass nun er die entsprechenden Anteile an den ungeteilten Erbengemeinschaften innehat). Grundsätzlich fällt der Nießbrauch unter die eintragungsfähigen Rechte. Eingetragen werden können Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Rechte an Grundstücksrechten jeweils mit ihrem zugelassenen Inhalt, ferner Sicherungsmittel, Verfügungsbeschränkungen und sonstige Vermerke, die vom Gesetz zur Eintragung bestimmt und zugelassen sind (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rz. 22). Eintragungsfähig sind somit alle dinglichen Rechte des BGB-Sachenrechts, wie auch das Nießbrauchsrecht (a.a.O., Rz. 23; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Auflage 2014, Anhang zu § 13 Rz. 20, 23, 24, 26). Für den Nießbrauch an Grundstücksrechten ist wiederum § 1069 Abs.2 BGB zu beachten (Demharter, a.a.O., Rz.30), so dass es darauf ankommt, ob das Recht, für dass der Nießbrauch bestellt werden soll, übertragbar ist. Die Besonderheit des Falles liegt - wie bereits ausgeführt - darin, dass die Klägerin nicht einen Nießbrauch am Grundstück als solchem verlangen kann (Sachnießbrauch), sondern nach dem Testament und im Hinblick auf die eingetragenen Erbengemeinschaften nur an den jeweiligen Erbanteilen der Erblasserin (Rechtsnießbrauch). Zutreffend weist die Klägerin deshalb darauf hin, dass sie nicht etwa einen Nießbrauch an dem jeweiligen Grundstück insgesamt begehrt und dass ein solcher auch nicht ausgeurteilt ist. Anders gewendet: Der Nießbrauch besteht unmittelbar am Erbteil und nur mittelbar an den Nachlassgrundstücken, die den Gegenstand bilden. Die Nutzung des Erbteils, die dem Nießbraucher kraft seines dinglichen Rechts zufällt, ist nur der auf den Erbteil treffende Reinerlös aus dem Grundstück. Der Inhalt des Nießbrauchs am Erbteil wird bestimmt durch die Natur dieses Rechts als Beteiligung an einem Gesamthandsvermögen (vgl. Staudinger-Frank, Bearbeitung 2009, § 1089 BGB Rz. 28, 29). aa) Grundform der Beteiligung mehrerer Berechtigter ist die Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 BGB, die im Gesetz nur unvollständig dahin definiert ist, dass ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht. Das Wesen besteht somit zunächst darin, dass es sich in Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft um eine Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft handelt. Bei den sogenannten Gesamthandsgemeinschaften - wie der Erbengemeinschaft - ist die Verbindung der Beteiligten enger und die entsprechenden gesetzlichen Sonderregelungen sind zu beachten, hier also §§ 2032 ff BGB (Palandt-Sprau, § 741 Rz. 1, 5, 6). Bei der Gemeinschaft steht den Berechtigten ein Recht gemeinschaftlich ungeteilt zu (a.a.O., Rz. 1). Der gemeinschaftliche Gegenstand ist als solcher ungeteilt. Über ihn im Ganzen können nur alle Teilhaber verfügen (§ 747 S. 2 BGB; keine Sonderregelung in §§ 1008 ff BGB; § 2033 Abs. 2 BGB entspricht § 747 S. 2). Geteilt ist hingegen die Rechtszuständigkeit an dem gemeinschaftlichen Gegenstand. Dieser Bruchteil ist ideell, rein rechnerisch, nicht real quotal zu verstehen (a.a.O., Rz. 7). Gegenstand einer Gemeinschaft können Rechte aller Art sein, die eine Mehrheit von Berechtigten zulassen, insbesondere das Miteigentum. Neben den §§ 742 ff BGB gelten dann die §§ 1008 bis 1011 BGB sowie unter anderem § 1066 BGB (Palandt, a.a.O., Rz. 2). Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) ist somit eine Unterart der Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff BGB. Es gibt wie dort allgemein keine reale Teilung der Sache, sondern eine ideelle Teilung des Eigentumsrechts an der ganzen beweglichen oder unbeweglichen Sache (Palandt-Bassenge, § 1008, Rz. 1). Jeder Teilhaber hat ein Recht an dem ganzen, real ungeteilten Gegenstand, das durch das gleiche Recht der Mitberechtigten beschränkt ist. Deshalb kann jeder Teilhaber seine Rechte an dem Gegenstand nur insoweit ausüben, als dadurch die Interessen der übrigen nicht beeinträchtigt werden (§ 743 Abs. 2 BGB). Sowohl bei der Gemeinschaft (§ 747 S.1 BGB) allgemein als auch beim Bruchteilseigentum (keine Sonderegelung in §§ 1008 ff BGB) kann indes jeder Teilhaber über seinen Anteil ohne Zustimmung der anderen verfügen, ihn also veräußern und belasten, was auf die Anteile der übrigen Teilhaber keinen Einfluss hat (Palandt-Sprau, § 741 Rz. 7, § 747 Palandt-Bassenge, § 1008 Rz. 2). Eine solche Bruchteilsbelastung des Miteigentumsanteils ist in § 1066 und § 1258 BGB ausdrücklich zugelassen. Aus § 1066 BGB Abs. 1 BGB ergibt sich, dass ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers zulässig ist. Er wird wie ein Sachnießbrauch behandelt und bestellt. Dabei handelt es sich also um einen Bruchteilsnießbrauch (im Unterschied zu einem Quotennießbrauch am gesamten Grundstück, vgl. Palandt-Bassenge, § 1066 Rz. 1 und 4, Palandt-Sprau, § 747 Rz. 2; zur Abgrenzung Bruchteilsnießbrauch und Quotennießbrauch vgl. auch Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44 Rz. 37). Im Falle von Miteigentum gilt somit der Grundsatz des ideellen Bruchteils, über den nach § 747 S. 1 BGB verfügt werden kann. An dem ideellen Bruchteil einer Sache in ungeteiltem Eigentum kann ein Nießbrauch bestellt werden, die übrigen Bruchteile bleiben unbelastet (Palandt-Bassenge, § 1066 Rz. 4). Davon zu unterscheiden ist die Gesamthandsgemeinschaft, wie sie bei der Erbengemeinschaft kraft Gesetzes entsteht. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht die Erbschaft mit dem Erbfall ungeteilt als Ganzes auf die Miterben über. Der Nachlass bleibt zunächst zusammen und steht den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu. Sein Anteil an dieser Gemeinschaft verschafft dem Miterben keine unmittelbare gegenständliche Beziehung zum Nachlass oder Teilen davon, also auch keine dingliche Berechtigung am einzelnen Nachlassgegenstand selbst, sondern nur eine Gesamtberechtigung und einen Anspruch auf Auseinandersetzung. Die einzelnen Nachlassgegenstände stehen im Gesamthandseigentum (Palandt-Weidlich, § 2032 Rz. 1). Soll Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum oder Alleineigentum umgewandelt werden, sind dafür besondere Übertragungsakte erforderlich (vgl. Palandt-Weidlich, § 2032 Rz. 1; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, S. 409 Rz. 945, zur steuerlichen Relevanz S. 410 Rz. 947). Dies bedeutet, dass jedem Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft die Sache ganz gehört, aber beschränkt durch das gleiche Recht der anderen Mitglieder (Palandt-Bassenge, § 903 Rz. 3), was die Regelung des § 2033 Abs. 2 BGB erklärt, wonach ein Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen kann (positiv ausgedrückt in § 2040 Abs. 1 BGB: Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen). Stirbt einer der Miterben vor Auseinandersetzung, kann er beerbt werden in der Weise, dass sein Anteil am Sondervermögen der Erbengemeinschaft übergeht. Wird der Erbe von mehreren Personen beerbt, bildet sich dann eine Erbeserbengemeinschaft, also eine gesamthänderische Unterbeteiligung an der Erbengemeinschaft (Palandt-Weidlich, Einführung vor § 2032 Rz.3). Wegen § 47 GBO werden im Erbfall alle Miterben eingetragen. Haben sich Untergemeinschaften nach verstorbenen Miterben gebildet, sind auch diese in ihrer Zusammensetzung einzutragen (Palandt-Weidlich, § 2032 Rz. 3; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Auflage 2014, § 47 Rz. 22). Über den Anteil an der Erbschaft nach dem ersten Erbfall können die Erbeserben nicht verfügen, wohl aber über den ideellen Bruchteil des von ihnen ererbten Nachlasses (Palandt-Weidlich, Einführung vor § 2032 Rz. 3). Nach § 2033 Abs. 1 BGB kann ein Miterbe aber über seinen Anteil an dem Nachlass (= Erbteil) verfügen. Das bedeutet eine Verfügung (oder Belastung) über seine ideelle quotale Berechtigung am Gesamthandsvermögen. Insoweit kommt, wie bereits ausgeführt, für die Bestellung eines Nießbrauchs an dem Recht die Regelung des § 1068 Abs. 2 BGB zum Tragen, wonach die Regelungen über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung finden, soweit sich aus den §§ 1069 bis 1084 BGB nichts anderes ergibt. Damit gilt auch § 1066 BGB (Nießbrauch am Anteil). Aus § 1069 Abs. 1 BGB, § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB folgt die Verpflichtung zur notariellen Beurkundung (statt aller MünchKomm-Pohlmann, 6. Auflage 2013, § 1089 Rz. 13). Aus § 19 GBO folgt die Notwendigkeit der Eintragungsbewilligung (beide werden durch das rechtskräftige Urteil zugleich in der erforderlichen Form ersetzt, s.o. unter 2 b sowie Zöller, § 894 Rz.5). bb) Aus der Möglichkeit, in der geschilderten Weise einen Nießbrauch an einer Erbschaft und auch an einem Erbteil zu begründen, folgt allerdings noch nicht, ob und wie dieser Nießbrauch in das Grundbuch eingetragen werden kann. Wenn einerseits Gegenstand des Nießbrauchs die ideelle Berechtigung am Gesamthandsvermögen ist, andererseits ein Grundstück als betroffener Gegenstand diesem Nießbrauch erst Inhalt und Wert gibt im Sinne der Möglichkeit, einen Anteil der Nutzungen (Mieteinnahmen) aus dem jeweiligen Grundstück zu ziehen, stellt sich letztlich die Frage, ob die Eintragung eines Nießbrauchsvermerks am Gesamthandsanteil eines Grundstücks systematisch einen Fall des § 2033 Abs. 2 BGB (unzulässige Verfügung über Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand) oder aber des § 2033 Abs. 1 BGB (zulässige Verfügung über Anteil am Nachlass) handelt (dies hat allerdings nichts mit der von den Parteien erörterten Unterscheidung zwischen Bruchteilsnießbrauch und Quotennießbrauch zu tun. Hier dürfte gestaffelt beides vorliegen: Nießbrauch am ideellen Anteil der Erblasserin mit einer Quote von 1/2 für die Klägerin). (1) Ein Bedürfnis nach Eintragung des Nießbrauchs ist unverkennbar gegeben: Der Erwerber, der den auf den Beklagten übergegangenen Erbanteil nach I. H., von diesem erwirbt, könnte sich auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs verlassen. § 892 BGB bezieht sich ausdrücklich nicht nur auf den Erwerb eines Rechts am Grundstück selbst sondern auch auf den Erwerb „eines Rechts an einem solchen Recht“. Das eingetragene Recht gilt als mit dem eingetragenen Gegenstand und Inhalt als bestehend, und zwar wegen den guten Glaubens an die Vollständigkeit auch als unbeschränkt durch nicht eingetragene Rechte. Der Erwerber erwirbt so, als entspräche die Eintragung der wahren Rechtslage (Palandt-Bassenge, § 892 Rz. 14, 15). Der hier der Klägerin eingeräumte Nießbrauch hat den Sinn, nach dem Übergang des Anteils der Erblasserin auf den Beklagten die entsprechend dem ursprünglichen Anteil der Erblasserin aus der Immobilie gezogenen Einnahmen zur Hälfte der Klägerin zukommen zu lassen. Diese Belastung des Erbanteils ist ohne den Nießbrauchsvermerk nicht aus dem Grundbuch erkennbar und derjenige, der vom Beklagten den von ihm gehaltenen Erbanteil (“Anteil am Nachlass“ gemäß § 2033 Abs. 1 BGB) erwirbt könnte sich gegenüber der Klägerin auf einen gutgläubig lastenfreien Erwerb berufen. Hieraus folgt zugleich, dass die Frage, ob nach dem Testament auch ein Anspruch auf dingliche Sicherung vermacht ist, entgegen der Ansicht des Beklagten keiner abschließenden Beantwortung bedarf. Zwar wird angenommen, dass besondere Sicherungsrechte des Vermächtnisnehmers nicht bestehen, soweit sie nicht mitvermacht sind (vgl. Palandt-Weidlich, § 2174 BGB Rz. 10). Eine Auslegung des Testaments insoweit kann dann nach dem von der Erblasserin verfolgten Zweck (der Nichte die Nutzziehung in bestimmter Höhe lebenslang zu gewähren) ergeben, dass ein Anspruch auf Absicherung im Grundbuch notwendig mitvermacht ist, weil die dauerhafte Nutzziehung bei der Möglichkeit gutgläubigen lastenfreien Erwerbs gefährdet wäre. Ob die Erblasserin sich vorliegend entsprechende Gedanken gemacht hat, kann jedoch deshalb dahin stehen, weil sich ein Anspruch der Klägerin jedenfalls aus § 894 BGB ergibt: Wenn und nachdem ihr ein Nießbrauch eingeräumt ist durch entsprechende Willenserklärung des Beklagten, ist automatisch das Grundbuch falsch, weil es der neuen Rechtslage nicht entspricht, und muss berichtigt werden. Das Bedürfnis zur Eintragung des Nießbrauchsvermerks entfällt nicht etwa im Hinblick auf eine dingliche Surrogation im Falle einer Veräußerung an einen gutgläubigen Dritten (§ 2041 BGB). Ein Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB setzt nur die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus, nicht ein konkretes Sicherungsbedürfnis bezüglich des jeweiligen Grundstücks. Abgesehen davon besteht nach der Intention der Erblasserin, der Klägerin laufende Einnahmen zu sichern, sehr wohl ein Sicherungsbedürfnis, weil nicht feststeht, ob mit dem erworbenen, von der dinglichen Surrogation erfassten Gegenstand/Erlös dieselben Einnahmen zugunsten der Klägerin generiert werden könnten wie aus dem jetzigen Bestand. (2) § 2033 Abs. 2 BGB stünde einer Eintragung nur entgegen, wenn ein Nießbrauch so eingetragen würde, dass das ganze Grundstück oder ein Teil davon als solches belastet ist (dann wäre das Grundbuch insoweit falsch). Das Grundbuch ist dagegen richtig und nur § 2033 Abs. 1 BGB ist einschlägig, wenn der Nießbrauch in der Weise eingetragen werden kann, dass er verlautbart, dass der Gesamthandsanteil des Miterben belastet ist. Gemeinschaftliche Rechte sind nach § 47 GBO in der Weise einzutragen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Bei Gesamthandsverhältnissen dürfen Bruchteile der Bezeichnung nicht hinzugefügt werden, weil sie seinem Wesen widersprechen, was insbesondere für die Angabe der Erbteile bei Eintragung einer Erbengemeinschaft gilt (Demharter, a.a.O., § 47 Rz. 22). Ausweislich der Grundbuchauszüge wird das Grundbuch auch hier so geführt, dass erkennbar wird, wenn durch den Erwerb „in Erbengemeinschaft“ eine Gesamthandsgemeinschaft entsteht. Bei entstehenden Untergemeinschaften ist auch diese durch die verschiedenen Ebenen der Ziffern und Buchstaben erkennbar. Stets ist durch die Bezeichnung klar, welcher ideelle Anteil am Gesamthandsvermögen gemeint ist. Wenn also der Beklagte als Alleinerbe in die von der Erblasserin gehaltenen Positionen einrückte, so ist die Beschränkung des Nießbrauchs auf den „Erbteil der Erblasserin“ gewahrt und erkennbar, wenn der Nießbrauch bei dem letzten Erwerb des Beklagten unter der entsprechenden Ziffer eingetragen wird, sei es bei den Eigentumsverhältnissen, sei es in einer anderen Abteilung. Soweit ersichtlich sieht die herrschende Meinung einen Nießbrauchsvermerk am Erbteil im Hinblick auf § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB als eintragungsfähig an, und zwar als Berichtigungsvermerk im Grundbuch des betroffenen Grundstücks (wenn - wie hier - das jeweilige Grundstück bereits auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben ist), der wie eine relative Verfügungsbeschränkung wirke (Staudinger-Frank, a.a.O., Rz. 30; ohne nähere Begründung Palandt-Bassenge, § 1089 Rz. 2; Münchkom-Pohlmann, Sachenrecht, 6. Auflage 2013, § 1089 Rz. 13; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1364, 1366). Obwohl der Nießbrauch die Nachlassgegenstände nur mittelbar erfasst, kann der Miterbe wegen des Nießbrauchs am Erbteil nicht mehr in Gemeinschaft mit den anderen Miterben über die Nachlassgegenstände frei verfügen, sondern es bedarf der Zustimmung des Nießbrauchers (entsprechend § 1071 BGB), weil sonst durch Verfügung über die Nachlassgegenstände der Erbteil in seiner Substanz gemindert würde (Staudinger, a.a.O. § 1089 Rz. 30). Vorgeschlagen wird insofern eine Eintragung im Sinne von „Nießbrauch am Erbteil des ... für ...“ (Schöner/Stöber, Rz. 1366; OLG Hamm, DNotZ 1977, 376 = OLGZ 1977, 283 = RPfl 1977, 136 m.w.N.; vgl. auch RGZ 90, 232, 237 zum Pfandrecht: Die Eintragungsformel hat dahin zu lauten, dass der Anteil des verpfändenden Miterben an dem ungeteilten Nachlass verpfändet sei). Zurück geht dies bereits auf die Auffassung des Reichsgericht, das ausgesprochen hat, der am Anteil des Miterben am ungeteilten Nachlass bestellte Nießbrauch könne auf dem Nachlassgrundstück eingetragen werden (RG, DNotZ 1937, 578 unter Nr.12). Für die entsprechende Situation bei der Belastung des Erbteils mit einem Pfandrecht hat das Reichsgericht (RGZ 90, 232) argumentiert, der Erbe könne sein Anteilsrecht belasten gemäß § 2033 Abs. 1 BGB. Mit dem Pfandrecht erlange der Pfandgläubiger kein Pfandrecht an dem einzelnen Nachlassgegenstand und auch nicht an dem Anteil des Miterben an diesem. Vielmehr unterliege dem Pfandrecht nur das Recht des Miterben an dem Nachlass als Inbegriff von Rechten und Pflichten. Eine Eintragung in das Grundbuch, die eine Belastung des Anteils des Miterben an dem Grundstück selbst enthielte, komme nicht in Betracht. Die Frage sei nur, ob ein Pfandrecht, das allein das Anteilsrecht des Miterben an dem Nachlassinbegriff betrifft, dennoch auf das Nachlassgrundstück als einen einzelnen Nachlassgegenstand eingetragen werden könne. Das sei zu bejahen: Im Falle der Verpfändung des Erbanteils entäußere sich der Miterbe zwar nicht gänzlich seiner Mitberechtigung am Gesamtnachlass und damit seiner Befugnis gemäß § 2040 Abs. 1 BGB, in Gemeinschaft mit den anderen Miterben über das Nachlassgrundstück zu verfügen. Aber die Verpfändung habe doch die Rechtswirkung, dass der betreffende Miterbe in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt werde (§ 1276 BGB). Es würde mindestens eine Beeinträchtigung des Pfandrechts an einem Erbanteil zur Folge haben können, wenn der verpfändende Miterbe das zum Nachlass gehörende Grundstück gemeinsam mit den anderen Miterben ohne Berücksichtigung der Verpfändung veräußern oder belasten könne, denn es würde dadurch ein Gegenstand, der von dem verpfändeten Anteilsrecht ergriffen wird und ihm mit den anderen Nachlassgegenständen Inhalt und Wert gibt, dem Anteilsrecht entzogen werden oder in seiner Verwertbarkeit Einbuße erleiden. Deshalb bedürfe der Verpfändende der Zustimmung des Pfandgläubigers. Daraus ergebe sich aber, dass infolge der Verpfändung des Erbanteils die Eigentumseintragung in dem Grundbuch des Nachlassgrundstücks nicht mehr der wirklichen Rechtslage entspreche, denn ohne eine entsprechende Eintragung entstehe der Eindruck, dass der verpfändende Miterbe mit den anderen Miterben weiterhin unbeschränkt über das Grundstück verfügen dürfe, obwohl er in Wirklichkeit der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfe. Deshalb müssten insbesondere mit Rücksicht auf die Nachteile, die dem Pfandgläubiger bei Rechtserwerb in gutem Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs erwachsen könnten, die Beteiligten für berechtigt erachtet werden, die Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch zu verlangen. Es handele sich dabei nicht um die Eintragung einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung, deren Eintragung unzulässig wäre, denn die Beschränkung folge aus einem dinglichen Recht, um die das Recht des Verpfändenden vermindert sei. Dieser Argumentation ist das Bayerische Oberste Landesgericht vollen Umfangs gefolgt (BayObLGZ 1959, 50, 56). Die Verpfändung eines Erbteils vollziehe sich, auch wenn ein Grundstück zum ungeteilten Nachlass gehöre, zwar außerhalb des Grundbuchs. Sie könne aber im Wege der Berichtigung (§ 894 BGB, 22 Abs. 1 GBO) ins Grundbuch eingetragen werden, weil sie eine Änderung der Befugnis, über dieses Grundstück zu verfügen, zur Folge habe. Die Eintragung eines Pfandrechts am Erbteil könne deshalb im Grundbuch des Nachlassgrundstücks eingetragen werden, damit das eingetragene Gesamteigentum der Miterben hinsichtlich dieses Anteils in seiner wirklichen Ausgestaltung aus dem Grundbuch ersichtlich werde (a.a.O., S. 57). Auf die Veräußerung des Nachlassgrundstücks wirke sich die Eintragung dann im Sinne einer Verfügungsbeschränkung dahin aus, dass der gutgläubige Erwerb des Grundstücks zum Nachteil des Erbteilspfandgläubigers ausgeschlossen sei (a.a.O., S. 58). Eine spätere Entscheidung des OLG Hamm (DNotZ 1977, 376 = RPfl 1977, 136 = OLGZ 1977, 283) betraf sodann die Eintragung von Nießbrauchsrechten an Gesellschaftsanteilen, die zugeteilte Grundstücksanteile zum Gegenstand hatten. Es ging um die Frage, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Eintragungsfähigkeit von Verpfändung und Nießbrauchsbestellung betreffend einen Erbanteil an einer Erbengemeinschaft, sofern ein Grundstück zum Nachlass gehört, auch auf die Nießbrauchsbestellung an einem Gesellschaftsanteil anzuwenden sei (nach juris Rz. 3 am Ende). Die herrschende Meinung wird sodann vom OLG Hamm im oben beschriebenen Sinne dargestellt (nach juris Rz. 6, 7, 8) und die entsprechende Situation für einen Nießbrauch bejaht, weil gemäß § 1071 BGB (entsprechend der Regelung in § 1276 BGB) auch ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben oder beeinträchtigt werden könne. Auch im Falle des Nießbrauchs würde es zumindest eine Beeinträchtigung des Nießbrauchs an dem Erbteil bedeuten, wenn der den Nießbrauch bestellende Miterbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück in Gemeinschaft mit den anderen Miterben ohne Berücksichtigung seiner Nießbrauchsbestellung veräußern oder belasten könne. Die Tatsache der Nießbrauchsbestellung müsse daher zur Verhinderung gutgläubigen Erwerbs aus dem Grundbuch ersichtlich gemacht werden können. Die Auffassung, dass der am Anteil des Miterben am ungeteilten Nachlass bestellte Nießbrauch im Grundbuch eines Nachlassgrundstückes eingetragen werden könne, wird ausdrücklich geteilt (a.a.O., Rz. 10). Die von der herrschenden Meinung angeführten Argumente sind überzeugend und der Senat schließt sich ihnen ausdrücklich an. Die Gegenmeinung von Bauer/von Oefele (Grundbuchordnung, 3. Auflage 2013, § 7 Rz. 7), der Anteil eines Gesamthandseigentümers sei nicht isoliert belastbar, weil kein trennbarer Anteil am einzelnen Gegenstand bestehe, bei Erbengemeinschaft gemäß § 2033 Abs.2 BGB, stellt eine rein formale Betrachtung dar, die der Interessenlage nicht gerecht wird. Lindemeier (DNotZ 1999, 876) stellt ebenfalls die herrschende Meinung wie oben ausgeführt dar (S. 879). Sein eigentliches Thema ist aber die Situation bei der BGB-Gesellschaft im Hinblick auf die sich für die Verwaltungszuständigkeit ergebende Problematik der Nießbrauchsbestellung und Verpfändung. Er möchte die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs am Anteil einer BGB-Gesellschaft verneinen (vgl. bereits die Einleitung zum Aufsatz, sodann insbesondere S. 887 ff, 910, 911 f). Bezogen auf die Erbengemeinschaft vertritt er die Ansicht, die Verfügung über den Nachlassgegenstand bedeute keine Verfügung über den Miterbenanteil selbst, so dass die §§ 1276, 1071 BGB nicht zu einem relativen Veräußerungsverbot hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks führen könnten (S. 911, 912). Es sei deutlich zwischen der Verfügung über den Anteil und der Verfügung über zum Gesellschaftsvermögen gehörende Vermögensgegenstände zu unterscheiden (S. 912). Nur bei der von ihm entwickelten Lösung in Richtung einer gesamthänderischen Berechtigung am Gesellschaftsanteil wäre eine Eintragbarkeit gegeben, allerdings nicht als Verfügungsbeschränkung, sondern als Änderung des Gesellschafterbestandes (S. 912). Er schließt mit der Bemerkung „Die Eintragung schadet indes nicht, so dass ihre Beantragung im Hinblick auf die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung in jedem Falle angezeigt ist“ (S. 912). Die Frage der Aufteilung der Verwaltungsund Verfügungskompetenz bei Pfandrecht und Nießbrauch am Gesamthandsanteil bleibe auch nach Eintragung der Belastung im Grundbuch in Ermangelung einer Rechtskraft der Entscheidung des Grundbuchamtes bestehen. Im Ergebnis führt die von Lindemeier vertreten Auffassung nicht zu einer Unmöglichkeit einer Eintragung schlechthin (wie sie der Beklagte geltend macht), sondern lediglich zu einer anderen Art der Eintragung, als sie von der herrschenden Meinung befürwortet wird. Eine Unklarheit ergibt sich letztlich auch nicht aus der Entscheidung des BGH in NJW 1984, 731 (= FamRZ 1984, 165 = MDR 1984, 384). Der Focus der Entscheidung liegt auf hier nicht interessierenden Fragen des § 2288 bGb im Hinblick auf ein in einem Erbvertrag angeordnetes Vermächtnis mit dem Inhalt „lebenslängliches Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht an meinem gesamten Nachlass, insbesondere an meinem Hausgrundstück in ...“. Der Klagantrag ging dahin, die Beklagten zu verurteilen, zugunsten der Klägerin in Abt.II an den Beklagten gehörenden Bruchteilen und Erbanteilen ein lebenslanges Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht einzutragen (nach juris Rz. 7). Das Landgericht hatte entsprechend mit Modifikationen bezogen auf Beklagte zu 1 und 2 verurteilt (nach juris Rz. 7). Das Oberlandesgericht hatte auf die Berufung der Beklagten die Klage insoweit abgewiesen und sich dabei auf § 2033 Abs. 2 BGB berufen, aber auch argumentiert, ein dingliches Verwaltungsrecht des Nießbrauchsberechtigten gebe es nicht (nach juris Rz. 8, 11). Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen, weil das OLG ein Überraschungsurteil gefällt habe (nach Rz. 12, 13). In Rz. 14 wird sodann aber nichts ausdrücklich über die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs am Erbteil gesagt. Es heißt lediglich, der gestellte Antrag habe offenbar lediglich eine wörtliche Wiedergabe der Formulierung im Erbvertrag enthalten und sodann fortgesetzt „Dass die Formulierung teilweise rechtlich nicht korrekt war, obwohl sie von einem Notar stammte und vom Landgericht sowohl in seiner Anregung zum Klageantrag als auch im Urteilsspruch übernommen worden war, kann der Klägerin nicht ohne angemessenen Hinweis und Erörterung der rechtlichen Zweifel in der Entscheidung angelastet werden“. Ohnehin sei zu prüfen, ob der Antrag hinsichtlich des Verwaltungsrechts schlicht überflüssig gewesen sei und deshalb ins Leere gehe, weil ein Nießbrauch bereits nach dem Gesetz zur Verwaltung des belasteten Gegenstandes berechtige (Rz. 14). Aus dieser BGH-Entscheidung lässt sich folglich jedenfalls nicht entnehmen, dass der BGH die vom Reichsgericht entwickelte grundsätzliche Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Erbteil im Grundbuch eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks verneinen will. Wäre dies der Fall, hätte er nicht zurückverweisen müssen, sondern hätte durchentscheiden können. Eine Maßgeblichkeit der vom Beklagten ausdrücklich ins Feld geführten Entscheidung des BGH in NJW 1978, 698 ist erst recht nicht erkennbar. Dort ging es nämlich um Fragen von Vor- und -nacherbschaft, und zwar um eine Verfügung über ein Nachlassgrundstück durch einen Miterben, der zu einem anderen Anteil befreiter Vorerbe war, und somit um die Reichweite des § 2133 BGB. Über eine Abgrenzung der von § 2033 Abs. 1 BGB erfassten Fälle einerseits von denen, die von § 2033 Abs. 2 BGB erfasst werden, trifft die Entscheidung weder direkt noch mittelbar durch systematische Erwägungen eine Aussage. (3) Der Erbschein hat demgegenüber entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 21.3.13, S. 21 = Bl. 115) keine Bedeutung. Weder das Zivilgericht noch das Grundbuchamt bei Vorlage eines entsprechenden Urteil sind gehindert, die sich nach Erteilung des Erbscheins ergebende wirkliche Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Weidlich, § 2365 Rz. 2). Gegebenenfalls wäre der Erbschein als unrichtig einzuziehen (§ 2361 BGB). Darüber hinaus werden ohnehin nur solche Verfügungsbeschränkungen im Erbschein vermerkt, die sich durch Vor-/Nacherbschaft (§ 2363 BGB), Testamentsvollstreckung (§ 2364 BGB) Wiederverheiratungsklauseln und Verwirkungsklauseln ergeben (Palandt-Weidlich, § 2353 Rz. 3), denn diese betreffen das Erbrecht selbst. Nicht anzugeben sind hingegen Belastungen des Erben mit Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüchen, Auflagen u.ä. (a.a.O., Rz .4). (4) Im Ergebnis stehen einer Eintragung von Nießbrauchsvermerken an Erbanteilen keine Rechtsgründe entgegen und die Möglichkeit einer Eintragung wird von der herrschenden Meinung zu Recht befürwortet. Ohne Erfolg versucht der Beklagte Entscheidungen heranzuziehen, die zum Gesellschaftsrecht ergangen sind. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass bei der Gesellschaft der Mitgesellschafter gemäß § 719 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes nicht einmal über seinen „Anteil am Gesellschaftsvermögen“ verfügen darf. Die Verfügung über den „Anteil am Nachlass“ wird in § 2033 Abs. 1 BGB davon abweichend ausdrücklich zugelassen. Der Unterschied rechtfertigt sich daraus, dass die Gesellschaft auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtet ist, die Erbengemeinschaft aber auf Auseinandersetzung. Entscheidungen aus dem Gesellschaftsrecht war deshalb im Hinblick auf die Sonderregelungen in § 2033 BGB nicht weiter nachzugehen. Entsprechendes gilt für Entscheidungen zum Vorerben, Zwangssicherungshypothek etc., weil die Sachlage ebenfalls nicht vergleichbar ist. Hinzu kommt: Die Entscheidung des Senats ersetzt zwar gemäß § 894 ZPO alle dem Grundbuchamt gegenüber erforderlichen Willenserklärungen des Beklagten. Eine Verpflichtung des Grundbuchamts, dem Eintragungsbegehren stattzugeben, folgt daraus jedoch nicht. Insofern erschiene es nicht angängig, der Klägerin von vornherein die Möglichkeit zu nehmen, eine Eintragung in ihrem Sinne zu erwirken und dabei gegebenenfalls eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Grundbuchamt zu führen, sollte dieses die Eintragungsfähigkeit verneinen. 3.) Nach alledem besitzt die Klägerin einen Anspruch auf Erfüllung aus § 2174 BGB gerichtet auf Einräumung eines Nießbrauchs und daraus folgend auch auf Zustimmung zur Eintragung eines Nießbrauchsvermerks an den betroffenen Grundstücken gemäß § 894 BGB. V.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. VI.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin in der Klage angegebenen Wert und der entsprechenden Festsetzung der ersten Instanz auf € 102.960,- festgesetzt worden. Da es hier nicht um die Gebühren für die Eintragung des Nießbrauchs geht, sondern um den Wert des auf Einräumung des Nießbrauchs gerichteten streitigen Verfahrens, ist grundsätzlich das GKG einschlägig sein. Die §§ 41 und 42 GKG passen aber inhaltlich nicht (insbesondere geht es nicht um den Streit um das „Bestehen eines ähnlichen Nutzungsverhältnisses“ im Sinne von § 41 I GKG, sondern um den Anspruch auf Einräumung). § 48 GKG verweist auf die Wertberechnung für den Zuständigkeitswert nach ZPO. Bei Klage auf Einräumung eines Nießbrauchs ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen nach dem Interesse des Klägers (Zöller-Herget, § 3 Rz. 16 Stichwort Nießbrauch), §§ 4-9 ZPO geben weiter keinen Aufschluss. Mangels anderer Anhaltspunkte stimmt der Senat der Klägerin darin zu, den Gedanken des § 24 KostO a.F. als Schätzgrundlage zu nehmen (die Klage wurde vor Inkrafttreten des GNotKG eingereicht). Bei einem von der Klägerin unwidersprochen geschätzten Jahresbetrag des Nießbrauchsrechts von € 15.840,- berechnet sich der Wert sodann nach dem Lebensalter der Klägerin auf das 7,5-fache. (Tabelle in § 24 Abs. 2 KostO a.F. = bei Lebensalter 65-75 der 7,5-fache Betrag der einjährigen Nutzung). Hiergegen haben die Parteien keine Einwände erhoben. Fraglich könnte nur noch sein, ob sich der Streitwert durch die Zwischenfeststellungsklage erhöht. § 5 ZPO gilt nicht, weil für die Zusammenrechnung von Streitgegenständen die Sonderregelung in § 39 GKG gilt. Maßgeblich ist dann, ob es sich bei der Zwischenfeststellungsklage um einen gesonderten Streitgegenstand mit eigenständiger Bedeutung handelt. Für eine selbständige Bewertung spricht insbesondere, wenn der zusätzliche Streitwert umfassender ist. Das liegt hier auf der Hand, weil die Klägerin seit 2003 Erträge erhalten hat und der Beklagte offenbar versuchen will, diese zurückzuerhalten. Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte über die insgesamt ausgeschütteten Beträge und darüber, ob eine Rückforderung Erfolg haben könnte. Hinzu kommt der von den Parteien ein ums andere Mal erwähnte Streit zwischen ihnen um die Befugnis der Klägerin zur Mitverwaltung. Wie ein solches Interesse bewertet werden sollte, lässt sich aus dem Prozessstoff nicht ableiten. Angesichts der fehlenden Möglichkeit, das überschießende Interesse zu beziffern, hat es bei dem festgesetzten Streitwert zu verbleiben VII.) Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht, denn der Senat hält sich im Rahmen der auf Entscheidungen von Reichsgericht und Bundesgerichtshof beruhenden herrschenden Meinung. Eine grundsätzliche Bedeutung besteht angesichts der Umstände dieses Einzelfalls nicht.