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Beschluss

2 W 88/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung von mehreren Klägern angefochten, ist bei deren Einzelinteresse an der Klage nach § 49a Abs. 1 S. 2 GKG die Summe der Einzelinteressen aller Kläger - nicht das höchste Einzelinteresse - maßgeblich, d.h. es ist auszugehen davon, in welcher Höhe die einzelnen Kläger in Summe betroffen sind.(Rn.14) 2. Maßgeblich sind nämlich nach dem Wortlaut des § 49a Abs. 1 GKG die "Interessen der Parteien an der Entscheidung" (vergleiche KG Berlin, 28. Juli 2016, 20 W 44/16, ZMR 2016, 892 und OLG Bamberg, 29. Juli 2010, 3 W 94/10, ZMR 2011, 887). Damit wird eine Addition angeordnet (KG Berlin, 10. September 2013, 4 W 40/13, ZMR 2014, 230).(Rn.14) 3. § 45 Abs. 1 S. 4 GKG gilt nicht analog. Eine Analogie zu Streitwerten bei Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung im Aktienrecht (OLG Stuttgart, 14. Februar 2001, 20 W 1/01, NZG 2001, 522) scheidet aus.(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts … wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 11.7.2018 (Az. 318 S 68/17) dahin abgeändert, dass der Streitwert des Rechtsstreits für beide Instanzen auf einen Wert zwischen € 35.001,- und € 40.000,- festgesetzt wird. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung von mehreren Klägern angefochten, ist bei deren Einzelinteresse an der Klage nach § 49a Abs. 1 S. 2 GKG die Summe der Einzelinteressen aller Kläger - nicht das höchste Einzelinteresse - maßgeblich, d.h. es ist auszugehen davon, in welcher Höhe die einzelnen Kläger in Summe betroffen sind.(Rn.14) 2. Maßgeblich sind nämlich nach dem Wortlaut des § 49a Abs. 1 GKG die "Interessen der Parteien an der Entscheidung" (vergleiche KG Berlin, 28. Juli 2016, 20 W 44/16, ZMR 2016, 892 und OLG Bamberg, 29. Juli 2010, 3 W 94/10, ZMR 2011, 887). Damit wird eine Addition angeordnet (KG Berlin, 10. September 2013, 4 W 40/13, ZMR 2014, 230).(Rn.14) 3. § 45 Abs. 1 S. 4 GKG gilt nicht analog. Eine Analogie zu Streitwerten bei Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung im Aktienrecht (OLG Stuttgart, 14. Februar 2001, 20 W 1/01, NZG 2001, 522) scheidet aus.(Rn.19) Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts … wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 11.7.2018 (Az. 318 S 68/17) dahin abgeändert, dass der Streitwert des Rechtsstreits für beide Instanzen auf einen Wert zwischen € 35.001,- und € 40.000,- festgesetzt wird. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. I. ) Bei der mit Schriftsatz vom 5.9.2018 eingelegten Beschwerde (die Zahl 2017 dürfte einen Schreibfehler darstellen) handelt es sich erkennbar um eine im eigenen Gebühreninteresse eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts, denn angesichts der Quotelung in der Kostengrundentscheidung des Urteils vom 11.7.2018 haben die Parteien kein Interesse an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwerts, wie mit der Beschwerde begehrt wird. Die Beschwerde ist gemäß § 32 Abs.2 RVG, §§ 68, 66 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es entscheidet der Senat, weil ein Fall des § 68 Abs. 2 S.7 i.V.m. § 66 Abs.6 S.1 GKG nicht vorliegt. Die Ausgangsentscheidung ist von der Kammer des Landgerichts in voller Besetzung getroffen worden. II. ) Die Kläger als Mitglieder der WEG …/… hatten mit ihrer Klage erstrebt, den Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung 2015 für ungültig zu erklären, weil diese in mehrfacher Hinsicht unrichtig sei. Das Amtsgericht erklärte den angefochtenen Beschluss für ungültig und führte aus: Zwar sei die Klage der Kläger zu 1) und 4) unzulässig, weil sich die Anrufung des Gerichts bezogen auf ihre Person als treuwidrig darstelle. Im Übrigen habe die Klage aber Erfolg, weil der angefochtene Beschluss über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2015 den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Die dagegen gerichtete Berufung der übrigen Wohnungseigentümer hatte keinen Erfolg. Im Urteil vom 11.7.2018 hat das Landgericht das Rechtsmittel in der Hauptsache zurückgewiesen, den Tenor aber insofern neu gefasst, als die Klage der Kläger zu 1) und 4) als unzulässig abgewiesen wird und der Beschluss über die Jahresabrechnung 2015 auf die Klage der Klägerinnen zu 2) und 3) für ungültig erklärt wird. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht den Streitwert für beide Instanzen auf € 14.789,50 festgesetzt. Gestützt ist dies auf § 49a Abs.1 GKG und die Erwägung, für die darin genannte Höchstgrenze sei das höchste Einzelinteresse der Kläger (hier € 2.957,90) maßgeblich, so dass der Streitwert auf das 5fache dieses Wertes begrenzt sei. Mit seiner Beschwerde begehrt Rechtsanwalt … die Festsetzung auf das 5fache des Einzelinteresses aller Kläger. Begründet wird dies unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des KG Berlin vom 28.7.2016 (Az. 2 W 44/16; MDR 2016, 1415). Das Ziel des Gesetzgebers, das Kostenrisiko eines anfechtenden Wohnungseigentümers zu begrenzen, rechtfertige die vom Landgericht vorgenommene Beschränkung bei einer Vielzahl von Anfechtungsklägern nicht. Die Kläger verteidigen die Streitwertfestsetzung und verweisen darauf, dass bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung die Kläger in notwendiger Streitgenossenschaft klagen, ohne dass sich hierdurch das wirtschaftliche Gesamtinteresse der Kläger oder das wirtschaftliche Einzelinteresse des einzelnen Klägers erhöhe. Auch bei Klage und Widerklage werde der Wert nicht zusammengerechnet, wenn derselbe Gegenstand betroffen sei (§ 45 Abs.1 S.3 GKG). Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies erneut damit begründet, bei einer Streitgenossenschaft werde im Rahmen der Streitwertermittlung derselbe Streitgegenstand nicht mehrfach bewertet. Das lasse sich insbesondere der Regelung des § 45 Abs.1 S.3 GKG entnehmen. Bei der Erhebung von Anfechtungsklagen gegen denselben Versammlungsbeschluss handele es sich um identischen Streitgegenstand und eine Addition der Interessen aller Kläger verbiete sich daher. III.) Nach Auffassung des Senats erweist sich die Argumentation des Beschwerdeführers als vorzugswürdig. 1.) Im Ausgangspunkt besteht Einigkeit, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 49a GKG klare Vorgaben hinsichtlich der Streitwertfestsetzung machen wollte, um den Streitwert und das danach zu berechnende Kostenrisiko für die Beteiligten anders als nach der alten Regelung kalkulierbar zu machen. Der Intention, gegenüber der Regelung des § 48 WEG a.F. zu reduzierten Streitwerten zu gelangen, trägt § 49a GKG bereits dadurch Rechnung, dass er den Streitwert nach Abs.1 S.1 von vornherein auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung begrenzt (OLG Bamberg, ZMR 2011, 887, nach juris Tz.26). Eine weitere Begrenzung ergibt sich daraus, dass es möglich ist, lediglich bestimmte Aspekte einer Jahresabrechnung, etwa die Verteilung der jeweiligen Kostenpositionen, anzugreifen, die Gesamtkosten der Jahresabrechnung aber gerade nicht. In solchen Fällen wird nicht die Gesamtheit der Kosten in Frage gestellt, sondern lediglich der Anteil, der bisher auf den Anfechtenden entfällt (vgl. KG, MDR 2016, 1415, nach juris Tz.9). Dann aber besteht kein Grund, zugunsten der Anfechtenden eine weitere Begrenzung zu suchen, die dem klaren Wortlaut des § 49a Abs.1 S.2 GKG widerspricht. Darin ist auf das Interesse einer Mehrzahl von Personen abgestellt, nämlich „des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen“ und „ihres Interesses“. Darin liegt die Anordnung einer Addition, was nicht anders sein kann, wenn es nicht um Beigetretene geht, sondern von vornherein um mehrere Kläger (so ausdrücklich KG, MDR 2016, 1415, nach juris Tz. 13; im Ergebnis wohl auch schon KG, ZMR 2014, 230, nach juris Tz. 31). Zuzustimmen ist deshalb der ausdrücklichen Ansicht des OLG Bamberg, dass sich für eine Begrenzung des Streitwerts auf den höchsten Einzelwert der beteiligten Kläger im Gesetz keine Stütze findet (a.a.O., nach juris Tz.32). Betrachtungen über Fragen des Streitgegenstandes und der Streitgenossenschaft verbieten sich angesichts der klaren Regelung des Gesetzgebers, der bei der Bestimmung der Ober- und Untergrenze auf das Interesse der klagenden Partei abstellt. Das Kammergericht verweist insoweit zutreffend darauf, dass nach § 39 Abs.1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“. Insofern enthält § 45 Abs.1 S.3 GKG in der Tat eine andere Bestimmung, so dass abweichend von der in der Vorschrift zunächst angeordneten Zusammenrechnung eine solche nicht stattfindet, wenn derselbe Gegenstand betroffen ist. Dass der Gesetzgeber in § 49a Abs.1 S.2 GKG eine entsprechende abweichende Bestimmung treffen wollte, ist in der Tat nicht erkennbar (KG, a.a.O., nach juris Tz.13). Die Frage der Streitgenossenschaft mehrerer Wohnungseigentümer dürfte dem Gesetzgeber bewusst gewesen sein. In Fällen, in denen die klagenden Wohnungseigentümer - wie hier - die Jahresabrechnung insgesamt zu Fall bringen wollen, kann sich je nach Sachlage durchaus ergeben, dass ihre wirtschaftlichen Interessen nicht identisch sind (KG, a.a.O., Tz.13). Wirtschaftlich betrachtet sind die hier betroffenen Kläger in ihren Einzelabrechnungen mit unterschiedlichen Beträgen an den Gesamtkosten belastet. Ihr jeweiliges Einzelinteresse besteht wirtschaftlich neben dem der anderen und zusätzlich zu ihnen, so dass schon von daher keine Identität des Gegenstandes besteht. Dass auch Fälle denkbar sind, in denen die Klage mehrerer Wohnungseigentümer ein wirtschaftlich nur einmal vorhandenes deckungsgleiches Interesse verfolgt, ist damit selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist die Heranziehung einer Analogie zu Anfechtungsklagen mehrerer Aktionäre gegen den HV-Beschluss (OLG Stuttgart, NZG 2001, 522) nicht sachgerecht. 2.) Nach alledem bildet nicht das höchste Einzelinteresse der hier beteiligten Kläger die Basis für den Höchstwert nach § 49a Abs.1 S.2 GKG, sondern die Addition ihrer Einzelinteressen. Betroffen sind hier nur drei Wohnungen, weil die Kläger zu 2) und 3) Miteigentümer derselben Wohnung sind. Die Kläger … und … sind ausweislich K 2-3 mit € 2.957,90 an den Gesamtkosten beteiligt. Der Kläger … ist ausweislich K 2-1 mit € 2.113,00 an den Gesamtkosten beteiligt. Die eingereichte Kopie der Abrechnung für die Klägerin … in K 2-2 ist nur begrenzt lesbar. Der Senat liest darin eine Beteiligung von € 2.283,- an den Gesamtkosten. Eine nähere Aufklärung ist nicht erforderlich, denn die Berechnung ergibt insgesamt einen Wert, der über € 35.000,-, aber unter € 40.000,- liegt. Die etwa denkbare Abweichung könnte mithin nicht zu einem Gebührensprung der Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten führen. Zu rechnen ist somit: (€ 2.957,90 plus € 2.113,- plus € 2.283,-) mal 5 = € 36.769,50. Im Hinblick auf die genannte mögliche Unschärfe ist der Streitwert wie tenoriert festgesetzt worden. IV. ) Die Kostenfolge für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 68 Abs.3 GKG. V. ) Die Zulassung einer weiteren Beschwerde kommt nicht in Betracht, weil diese in §§ 68, 66 GKG nicht vorgesehen ist, wie sich aus § 66 Abs.4 GKG ergibt.