Urteil
2 U 25/18
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es liegt nicht per se eine anwaltliche Pflichtverletzung vor, wenn bei Mitwirkung des anwaltlichen Vertreters bei einem Vergleichsabschluss der Mandant wirtschaftlich schlechter gestellt wird als wie er nach der objektiven Rechtslage stehen würde.(Rn.24)
2. Der Vergleichsabschluss als solcher kann daher nur dann als Pflichtverletzung angesehen werden, wenn er gegen eine entsprechende anderweitige ausdrückliche Weisung des Mandanten verstößt.(Rn.24)
3. Empfiehlt das Prozessgericht, einen bestimmten Vergleich abzuschließen, muss der Anwalt seinen Mandanten zwar weiterhin beraten, die gerichtliche Empfehlung ist dann aber ein wichtiger - für den Vergleichsabschluss sprechender - Faktor. Dies gilt umso mehr, wenn gegen das Urteil kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben ist. Abraten muss der Anwalt von einem Vergleichsschluss in dieser Situation nur dann, wenn der gerichtliche Vergleichsvorschlag unvertretbar ist und eine negative Streitentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar wäre.(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.05.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegt nicht per se eine anwaltliche Pflichtverletzung vor, wenn bei Mitwirkung des anwaltlichen Vertreters bei einem Vergleichsabschluss der Mandant wirtschaftlich schlechter gestellt wird als wie er nach der objektiven Rechtslage stehen würde.(Rn.24) 2. Der Vergleichsabschluss als solcher kann daher nur dann als Pflichtverletzung angesehen werden, wenn er gegen eine entsprechende anderweitige ausdrückliche Weisung des Mandanten verstößt.(Rn.24) 3. Empfiehlt das Prozessgericht, einen bestimmten Vergleich abzuschließen, muss der Anwalt seinen Mandanten zwar weiterhin beraten, die gerichtliche Empfehlung ist dann aber ein wichtiger - für den Vergleichsabschluss sprechender - Faktor. Dies gilt umso mehr, wenn gegen das Urteil kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben ist. Abraten muss der Anwalt von einem Vergleichsschluss in dieser Situation nur dann, wenn der gerichtliche Vergleichsvorschlag unvertretbar ist und eine negative Streitentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar wäre.(Rn.27) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.05.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Die Klägerin meint, dass ihr aufgrund einer Gehaltssteigerung des Ehemannes nicht der vom Amtsgericht Tostedt festgesetzte Unterhaltsanspruch von insgesamt 697 Euro, davon 557 Euro Elementarunterunterhalt und 140 Euro Altersvorsorgeunterhalt, zugestanden hätte sondern ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 864 Euro, davon 694 Euro Elementarunterhalt und 170 Euro Altersvorsorgeunterhalt, den Herr RA ... pflichtwidrig unterlassen habe im Rahmen der Anschlussbeschwerde geltend zu machen. Wie sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Gehaltsbescheinigungen ergebe, habe der Ehemann nämlich netto nicht nur wie vom Amtsgericht Tostedt der Berechnung zugrunde gelegt 3.530,85 Euro verdient sondern 3.950 Euro. Aus der zum Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnung des Ehemannes ergeben sich nämlich, dass dieser ein Bruttoeinkommen von 88.702,12 Euro im Jahr 2011 verdient habe (Anlage K 15). Abzüglich der auf der Verdienstbescheinigung ausgewiesenen Abzüge für Steuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeitrag ergebe sich ein Jahresnettoeinkommen von 56.857,68 Euro, mithin 4.485,15 Euro netto monatlich. Abzüglich 5 % berufsbedingte Aufwendungen i.H.v. 224026 Euro, einem ehebedingten Kredit in Höhe von 280 Euro sowie dem Beitrag zu einer Lebensversicherung von 125 Euro verbleibe ein Einkommen von bereinigt 3.856 Euro. Hinzuzurechnen sei sodann noch die in 2011 für das Steuerjahr 2010 gezahlte Einkommenssteuererstattung von 1.127,12 € (Anlage K 16), mithin monatlich 94 Euro. Daraus ergebe sich ein Gesamteinkommen von 3.950 Euro. Abzusetzen sei der Kindesunterhalt für die beiden ehelichen Kinder jeweils nach Altersstufe 3, Einkommensgruppe 7 in Höhe von jeweils 580 € abzüglich jeweils 92 Euro anteiliges Kindesgeld und zuzüglich 97 Euro Mehrbedarf für ... und 200 Euro Mehrbedarf für ... Damit verbleibe dem Ehemann nach Kindesunterhalt 2.677 Euro und bereinigt um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 2.294,57 Euro. Die Klägerin habe demgegenüber lediglich über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 888 Euro verfügt. Abzüglich des Erwerbstätigenbonus von 1/7 würden ihr 761,14 Euro verbleiben. Ein höheres Einkommen sei ihr nicht zuzurechnen. Eine Beschäftigung in der Verlagsbranche sei ihr arbeitsmarktbedingt ebensowenig möglich gewesen wie die Aufstockung auf eine Vollzeitstelle, weil sie die Kinder zu betreuen gehabt habe. Es errechne sich ein vorläufiger Elementarunterhalt von 766,71 €, woraus sich ein Altersvorsorgeunterhalt nach der Bremer Tabelle von 170 Euro ergebe und sodann auf der zweiten Berechnungsstufe ein endgültiger Elementarunterhalt von 694 Euro. Der Beklagte meint, der Klägerin habe kein höherer sondern ein geringerer Unterhalt als durch das Amtsgericht Tostedt festgelegt und später vergleichsweise geregelt zugestanden. Denn der Klägerin sei es schon damals möglich gewesen, eine Vollzeitstelle mit einem Bruttogehalt von 4.300 € bei 13,5 Gehältern zu erlangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten zustehe, weil sich eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung ihres vorherigen Verfahrensbevollmächtigten, Herrn RA ... , im familiengerichtlichen Verfahren nicht feststellen lassen. Der Abschluss des Vergleichs stelle schon deswegen keine Pflichtverletzung dar, weil die Klägerin beim Vergleichsschluss anwesend gewesen sei und diesem zugestimmt habe. Im Übrigen sei der Vergleichsschluss auch nicht kausal für den behaupteten Schaden, denn das Oberlandesgericht habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es den nachehelichen Unterhalt auf einen Zeitraum zwischen drei bis neun Jahren befristen werde. Eine streitige Entscheidung wäre daher gegenüber dem abgeschlossenen Vergleich nicht günstiger sondern nachteiliger ausgefallen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hätte, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Es liege auch keine Pflichtverletzung darin, dass Herr RA... die Klägerin nicht ausreichend vor Abschluss des Vergleichs über dessen Wirkung und Inhalt aufgeklärt und beraten habe. Es habe unstreitig während des Termins beim Oberlandesgericht Celle zwei Verhandlungspausen gegeben, in denen der Inhalt des Vergleichs hätte besprochen werden können. Die Klägerin habe aber diesbezüglich nicht ausreichend dargelegt, was konkret zwischen ihr und Herrn RA... während der Pausen besprochen wurde, so dass sich auch ein Beratungs- und Aufklärungsmangel nicht feststellen lasse. Überdies fehle es auch insoweit an einem kausalen Schaden, da eine streitige Entscheidung für die Klägerin ungünstiger ausgefallen wäre als die vergleichsweise vorgenommene Regelung. Eine Pflichtverletzung liege letztlich auch nicht darin, dass Herr RA... es versäumt habe, Anschlussbeschwerde einzulegen. Denn im Falle einer streitigen Entscheidung hätte das Oberlandesgericht auch bei Einlegung einer Anschlussbeschwerde den Unterhalt unterhalb der vom Amtsgericht Tostedt ausgeurteilten Beträge festgesetzt, so dass es auch diesbezüglich an der Kausalität fehle. Eine Pflichtverletzung liege letztlich auch nicht in dem Umstand begründet, dass Herr RA ... das Oberlandesgericht nicht ausreichend über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befristung in Kenntnis gesetzt hätte. Es sei nicht ersichtlich, welche konkrete Entscheidung Herr RA ... dem Oberlandesgericht hätte zur Kenntnis bringen sollen und dass diese zu einer anderweitigen Entscheidung geführt hätte. Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 09.05.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit beim Berufungsgericht am 08.06.2018 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit beim Berufungsgericht am 09.06.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Herr RA ... habe sie nicht ausreichend über den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs aufgeklärt, gegenüber dem Oberlandesgericht pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung des Senats mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang stehe und deswegen auch nicht ausreichend darauf hingewirkt, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zulasse. Ferner habe Herr RA ... pflichtwidrig unterlassen, Anschlussbeschwerde einzulegen. Im Übrigen seien die Kausalitätserwägungen des Landgerichts fehlerhaft, weil das Landgericht unzutreffenderweise darauf abgestellt habe, wie das Oberlandesgericht im Falle einer streitigen Entscheidung entschieden hätte. Maßstab des Regressprozesses sei aber nicht die Frage, wie das konkrete Gericht im Ausgangsverfahren hypothetisch entschieden hätte, sondern wie der Rechtsstreit nach objektiven Kriterien aus Sicht des Regressgerichts zutreffenderweise ohne die Pflichtverletzung zu entscheiden gewesen wäre. Hinsichtlich der Berechnung des ihr tatsächlich zustehenden Unterhalts führt die Klägerin ergänzend aus, dass ihr Bruttoeinkommen in Höhe von 20.448,45 Euro gemäß der Bezügemitteilung 12.11 nicht auf 10 Monate umzurechnen sei, weil dieses Gehalt Sonderzuwendungen für das gesamte Jahr beinhalte, die auf 12 und nicht 10 Monate umzulegen wären. Überdies sei der Arbeitsvertrag befristet gewesen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass auch zukünftig Sonderzahlungen geleistet werden würden. Eine Nebentätigkeit könne der Klägerin nicht zugerechnet werden, weil sie tatsächlich nicht im nennenswerten Umfang tätig geworden sei und ihr die Ausübung einer (weitergehenden) Nebentätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung nicht zumutbar gewesen sei. Ihr seien überdies die Kosten einer Lebensversicherung in Höhe von 35 Euro monatlich als Abzugsposten zuzubilligen. Letztlich sei sie berechtigt gewesen, mit dem PKW und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu fahren, weshalb Fahrtkosten von 407 Euro und nicht nur 69 Euro für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzen seien. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und 34 Stunden Arbeitszeit wäre sie montags bis donnerstags 9 1/2 Stunden aus dem Haus gewesen und freitags 8 1/2 Stunden, da die Dauer der Fahrt jeweils etwa 1 Stunde in Anspruch genommen hätte. Die Klägerin hätte dann entweder morgens eine Stunde vor den Kindern das Haus verlassen müssen (6:15 Uhr bis 15:45 Uhr), damit sie die Kinder am Nachmittag noch rechtzeitig zu ihren Terminen hätte bringen und begleiten können. Die Nutzung des PKW habe es ihr demgegenüber ermöglicht, lediglich von 7:25 Uhr bis 15:55 Uhr abwesend zu sein. Eine morgendliche Abwesenheit der Klägerin hätte zur Folge gehabt, dass ... nicht alleine aus dem Haus gekommen wäre und entweder zu spät oder gar nicht zur Schule gegangen wäre. Denn ... habe an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) mit Konzentrationsproblemen und impulsiv-aggressiven Verhalten gelitten ... habe sich nicht auf Dinge konzentrieren können, so dass der pünktliche Schulbesuch nicht gewährleistet gewesen wäre. Die Klägerin beantragt, das am 03.05.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg zu dessen Az. 305 O413/17 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.356,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich auf 167,-- Euro seit dem 1. eines jeden Monats in der Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2017 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 monatlich 167,-- Euro, für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 monatlich 515,-- Euro und für die Zeit ab 01.01.2022 für die Lebenszeit der Klägerin 864,-- Euro monatlich jeweils monatlich im Voraus zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, diese Zahlungen zu leisten, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, dass der am 08.08.2012 vom Oberlandesgericht Celle zu dessen Az. 21 F 306/11 geschlossene Vergleich der Durchsetzung zukünftig höherer Unterhaltsansprüche der Klägerin wegen wesentlich geänderter Verhältnisse entgegensteht, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 75,50 Euro an Gerichtskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 04.12.2012 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.954,46 Euro an vorgerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 29.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zu Recht habe das Landgericht ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung des Herrn RA ... nicht vorliege bzw. diese jedenfalls nicht kausal für den geltend gemachten Schaden sei. Zur Unterhaltsberechnung führt die Beklagte ergänzend aus, dass auf Seiten der Klägerin eine Steuererstattung von 4.493,67 Euro, mithin 374,47 Euro monatlich zu berücksichtigen sei. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt gewesen, mit dem PKW zur Arbeit zu fahren. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar und möglich gewesen. Ferner habe sich die Klägerin einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen müssen, wodurch sie zumindest einen Teil ihrer Fahrtkosten erstattet erhalten hätte. Auch sei ihr einkommenserhöhend ein Pflegegeld von 430 Euro für die Pflege der Mutter zuzurechnen. Der Klägerin sei ein Einkommen aus einer Nebentätigkeit von mindestens 150 Euro fiktiv zuzurechnen. Da die Kinder beide 14 Jahre alt gewesen seien, habe ihre Betreuung der Ausübung einer Nebentätigkeit nicht entgegen gestanden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, Herr RA ... habe sie nicht über die Bedeutung des abgeschlossenen Vergleichs beraten und aufgeklärt durch Vernehmung des Zeugen ... Ferner hat das Berufungsgericht die Klägerin ergänzend persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und er persönlichen Anhörung der Klägerin wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 14.12.2018 und 5.2.2019 verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung zu. Es kann offen bleiben, ob es überhaupt im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten eine Pflichtverletzung gegeben hat. Jedenfalls folgt hieraus kein bzw. nicht der von der Klägerin hier geltend gemachte Schaden. Denn es fehlt an der Kausalität. Ein aus der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten herrührender Schaden wäre nur dann kausal, wenn die Beklagte mit Erfolg Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber Herrn RA ... aus einer (anderen) anwaltlichen Pflichtverletzung hätte geltend machen können. Hieran fehlt es aber, weil Herr RA ... im Verhältnis zur Klägerin keine Pflichtverletzung begangen hat bzw. es jedenfalls an der für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch notwendigen Kausalität fehlt. Hierzu im Einzelnen wie folgt: 1. Der Vergleichsabschluss als solches stellt keine Pflichtverletzung des Herrn RA ... dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin nach der objektiven Rechtslage ein höherer oder längerer Unterhaltsanspruch zugestanden hat, als wie er letztlich vergleichsweise festgelegt wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, der abgeschlossene Vergleich die Klägerin also wirtschaftlich schlechter gestellt hätte als wie sie nach der objektiven Rechtslage stehen würde, wäre der Vergleichsabschluss als solcher keine anwaltliche Pflichtverletzung. Denn die Mitwirkung des anwaltlichen Vertreters bei einem Vergleichsabschluss, der nicht der objektiven Rechtslage entspricht, sondern bei dem der Mandant weniger erhält, als wie ihm gesetzlich zustehen würde, ist nicht per se als anwaltliche Pflichtverletzung zu sehen (BGH, WM 2010, 815 Rdnr. 8). Der Vergleichsabschluss als solcher kann daher nur dann als Pflichtverletzung angesehen werden, wenn er gegen eine entsprechende anderweitige ausdrückliche Weisung des Mandanten verstößt. Eine solche ausdrückliche anderweitige Weisung liegt aber nicht vor. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass Herr RA ... den Vergleich gegen ihren Willen abgeschlossen hätte. Das Landgericht weist zutreffend in seiner angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass die Klägerin während der gesamten Verhandlung und insbesondere auch beim Vergleichsabschluss anwesend war und dem Vergleich nicht widersprochen hat. Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin durch das Berufungsgericht. Die Klägerin hat im Rahmen dieser Anhörung ausgeführt, dass jedenfalls nach der zweiten Sitzungsunterbrechung der Richter einen ihren Ausführungen nach zuvor nicht konkret abgesprochenen Vergleich diktiert habe und sie zwar die Einzelheiten dieses Vergleichs nicht habe erfassen können, aber schon verstanden habe, dass dort ein Vergleich diktiert wurde, den sie aber eigentlich gar nicht gewollt habe. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung sodann hierzu weiter ausgeführt, dass der Richter ihr den Vergleich vorgelesen habe und sie gefragt habe, ob sie das verstanden habe, was sie bejaht habe. Eigentlich sei ihr aber nicht klar gewesen, dass das schon der Vergleich gewesen sei. Damit hat aber auch die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bestätigt, dass sie Kenntnis von dem Vergleichsinhalt hatte, die Frage die ihr der Richter in diesem Zusammenhang gestellt hat bejaht hat, so dass jedenfalls aus Sicht des Zeugen ... keine Veranlassung dafür bestand davon auszugehen, dass die Klägerin ihm gegenüber eine entsprechende Weisung erteilt hätte, keinen Vergleich abzuschließen. Unabhängig hiervon hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung die Umstände des Vergleichsschlusses glaubhaft anders geschildert nämlich dergestalt, dass er jedenfalls in der zweiten Pause ausdrücklich mit Klägerin über den konkreten Vergleichsinhalt gesprochen habe und diese letztlich damit einverstanden gewesen sei. 2. Eine Pflichtwidrigkeit des Herrn RA ... ergibt sich auch nicht daraus, dass er die Klägerin über den Vergleich als solchen und seinen Inhalt nicht ausreichend aufgeklärt und beraten hat. Die Klägerin behauptet insoweit, Herr RA ... habe sie über den Inhalt des Vergleichs, insbesondere in Bezug auf die Frage der Abänderbarkeit, nicht aufgeklärt und beraten und sie insbesondere auch nicht dahingehend beraten, dass die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht übereinstimme. Er hätte die Klägerin daher dahingehend beraten müssen, den Vergleich nicht abzuschließen. Ferner hätte er darauf hinweisen müssen, dass der Vergleich nicht widerrufbar sei. Die Klägerin hat hierzu ergänzend im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass Herr Rechtsanwalt ... über den konkreten Vergleichsinhalt im Rahmen der beiden Pausen mit ihr gar nicht gesprochen habe, weil das Oberlandesgericht Celle vor den Pausen gar keinen konkreten Vergleich vorgeschlagen habe. Vielmehr sei erst nach der zweiten Verhandlungspause im Nachgang zu Diskussionen um den nicht verfahrensgegenständlichen ... Kindesunterhalt und einigen weiteren Punkten zur Unterhaltsberechnung ein Vergleich nach den eigenen Vorstellungen des Senats ohne Diskussion mit den übrigen Verfahrensbeteiligten diktiert und dann auch abgeschlossen worden. Dass es zu einer solchen von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzung von Herrn RA ... aufgrund mangelnder Beratung und Aufklärung im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss gekommen ist vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen, weil die Klägerin den ihr insoweit obliegenden Beweis nicht hat erbringen können. Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Argumentation der Klägerin, dass der Anwalt im Rahmen des Vergleichsschlusses gegenüber dem Mandanten eine Beratungs- und Aufklärungspflicht zu erfüllen hat. Der Anwalt hat vor Abschluss eines Vergleichs alle damit zusammenhängenden Vor- und Nachteile so gewissenhaft zu bedenken, wie es ihm aufgrund seiner Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend möglich ist (BGH, WM 2010, 815 Rn. 8). Er hat den Mandanten vor diesem Hintergrund über Risiken und Chancen eines Vergleichs aufzuklären, um ihm so eine sachgerechte eigene Entscheidung zu ermöglichen. Spricht der Anwalt eine eigene Empfehlung im Hinblick auf die Frage des Abschlusses eines Vergleichs aus, hat er bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines möglichen Vergleichsschlusses einen weiten Ermessensspielraum. Er hat innerhalb dieses Spielraums lediglich eine gewissenhafte Interessenabwägung vorzunehmen (Fischer/Vill/Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, § 2 Rn. 278 m.w.N.). Empfiehlt das Prozessgericht, einen bestimmten Vergleich abzuschließen, muss der Anwalt seinen Mandanten zwar weiterhin beraten, die gerichtliche Empfehlung ist dann aber ein wichtiger - für den Vergleichsabschluss sprechender - Faktor. Dies gilt umso mehr, wenn gegen das Urteil kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben ist. Abraten muss der Anwalt von einem Vergleichsschluss in dieser Situation nur dann, wenn der gerichtliche Vergleichsvorschlag unvertretbar ist und eine negative Streitentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar wäre (Fischer/Vill/Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, § 2 Rn. 280). Gemessen hieran wäre es in der Tat pflichtwidrig gewesen, wenn Herr Rechtsanwalt ... mit der Klägerin über den Inhalt des Vergleichs und dessen Vor- und Nachteile überhaupt nicht gesprochen hätte und sie daher hierüber überhaupt nicht beraten hätte. Dies wäre der Fall gewesen wenn - wie die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt hat – der Vergleich zwischen ihr und RA ... gar nicht konkret erörtert wurde sondern der konkrete Vergleich ohne Diskussion vom Senat des Oberlandesgerichts Celle zu Protokoll diktiert worden wäre und von Herrn RA ... ohne Rücksprache mit der Klägerin genehmigt worden wäre. Indes hat die Klägerin den Beweis für diesen von ihr geschilderten Geschehensablauf nicht erbringen können. Das einzige ihr in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden Beweismittel, nämlich die Vernehmung des Zeugen ... , war in diesem Sinne nicht ergiebig. Der Zeuge ... hat im Rahmen seiner Vernehmung vielmehr ausgeführt, dass er der Klägerin im Einzelnen die Vor- und Nachteile des Vergleichs deutlich gemacht habe. Herr RA ... war zwar nicht mehr in der Lage, die einzelnen Gesprächsinhalte wiederzugeben. Er hat sich aber an das Kerngeschehen, nämlich die Beratung der Klägerin, insbesondere in Bezug auf die Frage der Unabänderbarkeit des Vergleichs, durchaus erinnern können und hat diese im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Das Berufungsgericht vermag auch unter Würdigung des Inhalts der Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nicht nach § 286 ZPO die Überzeugung zu gewinnen, dass der Vortrag der Klägerin entgegen den Bekundungen des Zeugen zutreffend wäre. Die Ausführungen der Klägerin zum Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht sind nicht glaubhaft. Dass es im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu einer zweifachen Pause der mündlichen Verhandlung kommt, ohne dass in der Pause ein konkreter Vergleich zu besprechen wäre und sodann im Anschluss an die zweite Pause das erkennende Gericht von sich aus einen vorher nicht konkret abgestimmten Vergleich protokolliert, der sodann von beiden Verfahrensbevollmächtigten auch noch ohne weitere Diskussion genehmigt wird, ist weit außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit und wäre ein absolut ungewöhnlicher Verfahrensablauf, für den es mit Ausnahme des persönlichen Vorbringens der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte gibt. Im Gegenteil, neben den insoweit wesentlich naheliegenderen Bekundungen des Zeugen ... , dass jedenfalls im Rahmen der zweiten Verhandlungspause konkret über den Vergleich gesprochen wurde, stehen die Ausführungen der Klägerin auch im Gegensatz zum Inhalt des gerichtlichen Protokolls vom 8.8.2012. Dort ist nämlich ausgeführt, dass die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Vorschlag des Senats den Vergleich abschließen. Es hat also einen Vorschlag des Senats gegeben, den die Beteiligten sodann als Vergleich abgeschlossen haben. Schon daraus ergibt sich, dass der Senat nicht ohne Erörterung einfach einen Vergleich protokollierte. Die nunmehr im Rahmen der persönlichen Anhörung getätigten Äußerungen der Klägerin stehen auch im Widerspruch zu den von ihr im Schreiben an den Bundesgerichtshof vom 8.8.2012 (Anlage B 3) geschilderten Ablauf der mündlichen Verhandlung. Danach habe der Familiensenat des OLG zum Abschluss des Vergleichs gedrängt. Ihr sei seitens des Gerichts mitgeteilt worden, dass eine Befristung vorgenommen werde und zwar im Bereich zwischen 3 und 9 Jahren. Nach der ersten Verhandlungspause und der Mitteilung durch Herrn RA ... , dass die Klägerin eine vergleichsweise Regelung ablehne, sei sie erneut zum Vergleichsschluss gedrängt worden mit dem Hinweis des Senats, dass der Vergleich für die Klägerin eine Chance darstellen würde und die Klägerin jetzt beruflich durchzustarten hätte. Über die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände, dass sie bei einem Vergleich nicht mehr imstande wäre, die Kinder so zu betreuen, wie sie es benötigen würden, wäre der Senat hinweggegangen. Daraufhin sei die Sitzung nochmals unterbrochen worden und Herr RA ... habe ausgeführt, dass bei einem Urteil wohl nichts Besseres herauskommen würde und über dem OLG der blaue Himmel sei. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin hierzu ausgeführt, dass die Richter „so kleine Drohungen" ausgesprochen hätten in dem sie angedeutet hätten, dass es möglicherweise bei einem Urteil auch viel schlechter sein könne. Daraus folgt aber, dass entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung doch über konkrete Vergleichsinhalte gesprochen worden sei muss, denn ansonsten würde der Bezugspunkt der von der Klägerin wahrgenommenen Drohung, ein Urteil könne möglicherweise schlechter ausfallen, fehlen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass sie hilfsweise ihr schriftsätzliches Vorbringen aufrecht erhält und dieses so zu verstehen ist, dass in den Verhandlungspausen zwar über den Vergleich gesprochen wurde, der Zeuge ... die Klägerin aber nicht über die Einzelheiten des Vergleichs, insbesondere die fehlende Abänderbarkeit, den endgültigen Untergang des Anspruchs nach Ablauf der Befristung und die nicht bestehende Widerrufbarkeit aufgeklärt habe, ist ihr der entsprechende Beweis nicht gelungen. Auch insofern war die Beweiserhebung im Sinne der die Klägerin treffenden Beweislast schon nicht ergiebig, weil der Zeuge ausdrücklich ausgeführt hat, dass er die Klägerin ausführlich beraten hat. Unabhängig von der Frage der Ergiebigkeit sind die Ausführungen des Zeugen ... insoweit auch überzeugend. Der Zeuge hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Klägerin letztlich dem Vergleich und zwar in Kenntnis der Unabänderbarkeit und dem endgültigen Auslaufen des Unterhalts nach Ablauf der Befristung zugestimmt hat, weil es ihr die Planbarkeit gegangen sei, die sie mit dem Vergleich erreichen konnte. Daraus folgt, dass der Klägerin auch klar gewesen sein musste, dass sie den Vergleich nicht frei widerrufen kann, sondern dass dieser ihre Unterhaltsansprüche abschließend regeln wird. Vor diesem Hintergrund vermag das Berufungsgericht keine Pflichtverletzung von Herrn RA ... im Zusammenhang mit der Aufklärung um Beratung hinsichtlich des Inhalts des Vergleichs zu erkennen. Es bestand in diesem Zusammenhang auch keine Pflichtverletzung darin, dass Herr RA ... die Klägerin schon vor der Verhandlung auf einen möglichen Vergleichsschluss hätte einstimmen und diesbezüglich beraten müssen. Da Herr RA ... mangels entsprechender Hinweise des Senats nicht wissen konnte wie der Senat die Sache sieht, war er auch nicht veranlasst die Klägerin bereits im Vorfeld auf einen möglichen Vergleich vorzubereiten. 3. Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass der Zeuge ... gegenüber dem Oberlandesgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätte hinweisen müssen, auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte drängen müssen oder auch bzw. oder deswegen der Klägerin von dem Abschluss des Vergleichs hätte abraten müssen. Die Klägerin führt schon nicht nachvollziehbar aus, welche bestimmte Entscheidung des Bundesgerichtshofes in ihrem konkreten Fall dazu geführt hätte, dass der Senat anders - nämlich im Sinne einer unbefristeten Unterhaltsgewährung - entschieden hätte als wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt. Zutreffend an der Argumentation der Klägerin ist allein, dass Stand der Rechtsprechung des BGH auch zum damaligen Zeitpunkt schon war, dass eine Befristung des Unterhaltsanspruchs in der Regel dann nicht vorgenommen werden durfte, wenn und solange ehebedingte Nachteile bestehen. Das Oberlandesgericht hatte in dem Ausgangsverfahren diese Rechtsprechung aber ganz offensichtlich im Blick und berücksichtigt, denn wie die Klägerin selbst ausführt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, dass der Senat damals der Auffassung war, dass die Klägerin nunmehr beruflich durchstarten müsse und der Vergleich ihr hierzu die Gelegenheit geben würde. Damit hatte der Senat die Frage des ehebedingten Nachteils dahingehend beantwortet, dass die Klägerin durch berufliches Engagement durchaus in der Lage sei, einen etwaig bestehenden ehebedingten Nachteil jedenfalls auszugleichen, weshalb eine unbefristete Unterhaltsgewährung nicht angezeigt sei. Die Frage des Bestehens ehebedingter Nachteile war zudem Kernpunkt der Argumentation des Ehemanns im Rahmen der von ihm eingelegte Beschwerde. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass das Oberlandesgericht grundsätzlich verkannt hätte - und dies wird auch von der Klägerin nicht ernsthaft vorgetragen -, dass das Bestehen ehebedingter Nachteile für die Befristungsentscheidung entscheidende Bedeutung hatte und dem Oberlandesgericht daher die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH insoweit nochmals zu unterbreiten gewesen wäre. Die Klägerin argumentiert in erster Linie dahingehend, dass das Oberlandesgericht vorliegend fehlerhaft verkannt habe, dass in ihrem konkreten Einzelfall ehebedingte Nachteile vorgelegen hätten, die einer Befristung entgegengestanden hätten. Diese Rechtsansicht der Klägerin hätte Herr RA ... aber nicht mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegenüber dem Oberlandesgericht Celle durchsetzen können. Denn aus keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofes hätte sich ergeben, dass auf Seiten der Klägerin im konkreten Fall ehebedingte Nacheile vorgelegen hätten. Insofern wäre auch ein Drängen auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde untauglich zur Durchsetzung der Interessen der Klägerin gewesen. Weder wäre das Oberlandesgericht mit der Entscheidung, dass im konkreten Fall keine ehebedingten Nachteile vorliegen bzw. diese später wegfallen werden von der Rechtsprechung des BGH abgewichen noch wäre diese Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den BGH zu klären gewesen. Es war daher weder realistisch zu erwarten, dass das OLG die Rechtsbeschwerde zulassen würde, noch hätte mangels Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen eine Möglichkeit bestanden, die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erzwingen. Damit war Herr RA ... aber auch nicht gehalten, der Klägerin im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH vom Abschluss des Vergleichs abzuraten. Vielmehr war es in der damaligen Verfahrenssituation nachvollziehbar und sachgerecht die Klägerin darauf hinzuweisen, dass über dem OLG „der blaue Himmel" komme und es bei einer streitigen Entscheidung nicht besser ausgehen würde. Darauf, ob der Senat tatsächlich seine Rechtsansicht geändert hätte oder die Rechtsbeschwerde zugelassen hätte kommt es demgegenüber nicht an und deswegen waren auch die damaligen Senatsmitglieder nicht als Zeugen zu vernehmen. Für die Frage, ob der Anwalt im Rahmen seiner Beratung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen pflichtgemäß hätte raten müssen kommt es auf die konkrete Beratungssituation an und nicht darauf, wie die übrigen Beteiligten tatsächlich reagiert und gehandelt hätten, wenn der Anwalt die Beratung in die eine oder andere Richtung vorgenommen hätte. Denn der Anwalt kann in der konkreten Beratungssituation nicht wissen, wie sich die Gegenseite oder das Gericht verhalten wird. Er kann seine Beratung nur an den ihm zum Zeitpunkt der Beratung bekannten Umständen ausrichten. 4. Auch in Bezug auf die nicht eingelegte Anschlussbeschwerde lässt sich eine Pflichtverletzung nicht feststellen bzw. fehlt es jedenfalls an der Kausalität. Eine Pflichtverletzung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Anschlussberufung zu einem höheren Unterhaltsanspruch der Klägerin geführt hätte. Hierfür kommt es im Ausgangspunkt allein auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt der beanstandeten Nichterhebung der Anschlussberufung an, vorliegend also auf den Schriftsatz vom 27.4.2012. Wie sich aus den Berechnungen des Berufungsgerichts ergibt, stand der Klägerin aufgrund der objektiven Rechtslage aber trotz Berücksichtigung des zwischenzeitlich gestiegenen Gehalts des Ehemannes kein höherer als der erstinstanzlich geltend gemachte Unterhaltsanspruch zu. Vor diesem Hintergrund hätte eine Anschlussbeschwerde lediglich zu einer kostenrechtlich für die Klägerin nachteiligen Entscheidung geführt und hatte daher zu unterbleiben. Es ergibt sich folgende Berechnung: a) Einkommen Ehemann 88.702,12 Euro gem. Jahreswerte 12.11 Bl. 291 d.A. 21 UF 306/11 2.300 Euro +1.081,79 Euro steuerfreie Zulagen - 22.144,01 Euro Lohnsteuer - 1.055,99 Euro Solidaritätszuschlag - 3.653,16 Euro Krankenversicherung - 434,28 Euro Pflegeversicherung - 6.567 Euro Rentenversicherung - 990 Euro Arbeitslosenversicherung 54.939 Euro Jahresnetto 4.578 Euro mtl. Weitere Abzugsposten gem. Verdienstbescheinigung - 74,66 Euro Entgeltumwandlung Pensionskasse - 141,25 Euro Lebensversicherung gem. Bescheinigung Bl. 274 d.A. 21 UF 306/11 4.360,31 Euro - 218 Euro 5 % Pauschale berufsbedingte Aufwendungen - 280 Euro Kredit + 93,93 Euro Steuererstattung gem. Einkommenssteuerbescheid 2010 im Jahr 2011 (1.127,12 Euro : 12) Bl. 289 d.A. 21 UF 306/11 3.956,24 Euro - 580 Euro Tabellenunterhalt (AS 3, EK 7 ... ) + 92 Euro anteiliges Kindergeld - 97 Euro Mehrbedarf ... - 580 Euro Tabellenunterhalt (AS 3, EK 7 ... ) + 92 Euro anteiliges Kindergeld - 200 Euro Mehrbedarf ... 2.683,40 Euro bereinigt - 1/7 Erwerbsanreiz Das Jahresbruttoeinkommen ergibt sich aus der Verdienstbescheinigung, aus der sich auch die gesetzlichen Abzüge und die Entgeltumwandlung ergibt. Dass die dort angegebenen Beträge nicht zutreffend wären ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Dem Einkommen war der Beitrag zur Lebensversicherung in Höhe von 141,25 Euro und nicht nur in Höhe von 125 Euro abzusetzen, weil sich die entsprechende Prämie aus der eingereichten Bescheinigung ergibt. Auch insoweit sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die dort ausgewiesenen Beträge nicht zutreffend wären. Die pauschalen berufsbedingten Aufwendungen sind gem. Ziff. 10.2.1. der Unterhaltsleitlinien des OLG Celle abzusetzen. Der ehebedingte Kredit wird von der Klägerin einkommensmindernd zugestanden. Die Einkommenssteuererstattung ist einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Ausweislich des Steuerbescheides ist dem Ehemann die Steuererstattung 2011 zugeflossen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es sich um eine einmalige und nicht wiederkehrende Steuererstattung handeln würde, so dass diese für die zukünftige Unterhaltsberechnung fortzuschreiben ist. Der Tabellenbetrag des Kindesunterhalts war entsprechend dem höheren Einkommen des Ehemannes um eine Einkommensstufe zu erhöhen. Nach einem Einkommen von knapp über 3.900 Euro wäre eigentlich eine Eingruppierung in die Einkommensstufe 8 (3.900 Euro bis 4.300 Euro, Stand 1.1.2011) vorzunehmen. Da das Einkommen aber nur knapp oberhalb der 8. Einkommensgruppe liegt und insgesamt 3 Personen Unterhalt geschuldet wird, ist es angemessen, eine Herabgruppierung um eine Gruppe in die Einkommensgruppe 7 vorzunehmen (Anmerkung 1 Kindesunterhaltstabelle bzw. Ziff. 11.2. Der Unterhaltsleitlinien OLG Celle). Der Ansatz des Kindergeldes entspricht der gesetzlichen Anrechnungsregel des § 1612b BGB, der Mehrbedarf ist in der Sache zwischen den Parteien unstreitig bzw. die entsprechende einkommensmindernde Anrechnung wird von der Klägerin zugestanden. b) Einkommen Ehefrau 20.448,45 Euro Jahreswerte 2011 gem. Bl. 356 d.A. 21 UF 306/11 14.232 Euro : 10 (Beginn Arbeitsverhältnis 03.11.) = 1.423 Euro + 150 Euro Nebentätigkeit. - 1.974,91 Euro Lohnsteuer - 23,09 Euro Solidaritätszuschlag - 1.676,79 Euro Krankenversicherung - 2.034,60 Euro Rentenversicherung - 306,75 Euro Arbeitslosenversicherung - 199,37 Euro Pflegeversicherung Hinsichtlich des Einkommens kann auf den Jahreswert der Gehaltsbescheinigung Dezember 2011 abgestellt werden. Die Klägerin hat auch nach Vorlage der ergänzenden Bezügemitteilungen nicht dargelegt, dass in den Abrechnungen des Jahres 2011 eine Sonderzahlung enthalten wäre, die für eine Einkommensprognose nicht auf 10 sondern 12 Monate umzulegen wäre, weil sie trotz des unterjährigen Beschäftigungsverhältnisses in voller Höhe gewährt worden wäre. Es ist auch das im Jahr 2011bezogene Einkommen in die Berechnung einzustellen. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis befristet war ist für die Unterhaltsberechnung ohne Bedeutung weil nicht davon auszugehen war, dass das Arbeitsverhältnis - wie letztlich tatsächlich auch nicht geschehen - nach Ablauf der Befristung enden würde. Eine Nebentätigkeit ist zumutbar, weil sie in unregelmäßigem Umfang tatsächlich ausgeübt wurde und jedenfalls während dieser Nebentätigkeitszeit die Betreuung der Kinder auch gewährleistet werden konnte bzw. nicht notwendig war. Bei einem tatsächlich ausweislich der im Unterhaltsverfahren eingereichten Unterlagen erhaltenen Stundenlohn von 8 Euro auf geringfügiger Basis (brutto gleich netto) wäre ein Tätigkeitsumfang von 4 bis 5 Stunden wöchentlich für die angesetzten 150 Euro notwendig. Dies ist zumutbar. Es ist nicht zu erkennen, warum zwei 14-jährige Kinder nicht am Wochenende für einen halben Tag sich selbst überlassen bleiben könnten. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass es aus Arbeitsmarktgründen keine Möglichkeit gegeben hätte, überhaupt eine Nebentätigkeit auszuüben. Die von ihr tatsächlich - wenn auch möglicherweise im geringeren Umfang - ausgeübte Tätigkeit belegt das Gegenteil. - 87 Euro sekundäre Altersvorsorgeaufwendungen gem. Höchstbetragsrechnung 4 % von (20.448,45 Euro + 1.200 Euro) : 10 = 2.165 Euro davon 4 % Der weitergehende Abzug der Lebensversicherung von 35 € ist nicht vorzunehmen, weil das Gericht bereits den Höchstbetrag angesetzt hat, der nicht überschritten werden darf. - 69 Euro HVV Fahrkarte gem. Verdienstbescheinigung Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Der Bus Kasernenstraße fährt alle 5 Minuten. Bei bekannter Verspätung ist ggf. ein früherer Bus zu nehmen. Die Gesamtfahrtzeit ist auch nicht mit einer Stunde unzumutbar lang. Dass entgegen der Fahrplanauskunft die Fahrtzeit doppelt so lange ist, ist nicht erkennbar. Auch soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.1.2019 berechnet, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine tägliche Abwesenheit von 9 1/2 Stunden bzw. freitags 8 1/2 Stunden zur Folge gehabt hätte und die Kinder dann zumindest morgens eine Stunde alleine gewesen wären, vermag dies die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu begründen. Die Kinder waren 2012 14 Jahre alt und es war ihnen daher zumutbar, sich morgens alleine für die Schule fertig zu machen und das Haus zu verlassen. Dass sie insofern der ständigen Beaufsichtigung der Mutter bedurfte hätten trägt die Klägerin nicht substantiiert vor, zumal beide Kinder den Schulweg tatsächlich weitestgehend allein bewerkstelligten, wie die Klägerin im Rahmen der persönlichen Anhörung am 14.12.2018 selbst ausgeführt hat. Auch die geschilderten Auffälligkeiten des Kindes ... stehen einem früheren Verlassen der Wohnung durch die Mutter nicht entgegen. Soweit die Klägerin anführt, dass in diesem Fall damit zu rechnen gewesen wäre, dass ... entweder verspätet oder gar nicht in der Schule angekommen wäre, hätte dem ohne weiteres dadurch begegnet werden können, dass die Klägerin das Kind anruft und durch einen weiteren Kontrollanruf kurz vor Schulbeginn sicher stellt, dass ... auch in der Schule angekommen ist. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang nicht vor, dass ... auf entsprechende Weisungen der Mutter nicht reagiert hätte sondern lediglich, dass er Schwierigkeiten gehabt habe, sich zu konzentrieren und dass es deswegen dazu habe kommen können, dass er etwas Interessantes entdecke und dann das tue, wozu er gerade Lust habe und darüber seine eigentliche Aufgabe vergesse. Derartigen Schwierigkeiten hätte aber ohne weiteres mit einer telefonischen Kontrolle begegnet werden können. Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre die Kinder zu Nachmittagsterminen, die die Kinder nicht anderweitig erreichen können, zu fahren, ist jedenfalls für den Fall, dass die Klägerin morgens das Haus eine Stunde früher verlässt, nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin Fahrtkosten durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages steuermindernd hätte absetzen können. Bei 23,6 Entfernungskilometern einfache Fahrt und 5 Arbeitstagen zu 0,30 € je Entfernungskilometer hätten monatlich 150 € als Freibetrag angesetzt werde können. Da in der Lohnsteuer bereits der Arbeitnehmerfreibetrag von 1.000 Euro (Stand 1.1.2012) enthalten ist, hätte der Freibetrag zu einer zusätzlichen Steuerentlastung von etwa 20 € monatlich geführt, die die Klägerin dafür hätte aufwenden können, gelegentlich zur Vereinfachung der Betreuung der Kinder mit dem PKW zur Arbeit zu fahren. Bei 2.044 € brutto monatlich (s.o.) und LStKl II ergibt sich eine Lohnsteuer von etwa 200 € mntl. Ein Freibetrag von 150 Euro würde unter Berücksichtigung des schon enthaltenen Pauschalbetrages von 83,33 Euro (1.000 Euro : 12) zu einer weiteren Reduzierung des zu versteuernden Einkommens von rund 66 Euro führen. Aus der Lohnsteuertabelle würde sich dadurch bei einem Einkommen von 1.978 € eine um 20 Euro geringere Lohnsteuer ergeben. Bei 0,30 Euro je Kilometer könnte die Klägerin so etwa 2 Tage im Monat den PKW nutzen. 1.417 Euro bereinigt - 1/7 Erwerbsanreiz = 1.214 Euro Das Einkommen war nicht um die weitere Krankenversicherung i.H.v. 49,88 Euro monatlich zu bereinigen, weil diese Kosten nicht eheprägend sind. Die Versicherung ist erst rund 1 1/2 Jahre nach der Trennung begonnen worden. Das Einkommen war nicht um das Pflegegeld zu erhöhen, weil sich aus der Akte des Amtsgerichts Tostedt ergibt, dass die Großmutter bereits vor der Entscheidung zum Unterhalt verstorben war (Bl. 69 d.A. 14 F 328/10). Weder das Pflegegeld noch eine etwaige Steuererstattung war daher für die Berechnung des zukünftigen Unterhalts fortzuschreiben und musste daher bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht bleiben. c) Berechnung 2.300 Euro + 1.214 Euro = 3.514 Euro : 2 = 1.757 Euro - 1.214 Euro = 543 Euro Unterhalt vor Altersvorsorgeunterhalt. Damit liegt der geschuldete Unterhalt über dem vom Amtsgericht zugesprochenen Unterhalt (616,23 Euro vor Altersvorsorgeunterhalt gem. Seite 10). Der genaue Altersvorsorgeunterhalt oder endgültige Elementarunterhalt braucht vor diesem Hintergrund nicht mehr im Einzelnen berechnet zu werden. Denn wenn der Einsatzbetrag schon geringer ist kann rechnerisch der endgültige Unterhalt nicht höher sein. Es war damit nicht pflichtwidrig, keine Anschlussbeschwerde einzulegen. Fehlt es an einer Pflichtverletzung des Herrn RA ... , stehen der Klägerin keine Schadensersatzansprüche ihm gegenüber zu, die die Beklagte hätte gegenüber Herrn RA ... geltend machen können, so dass auch gegenüber der Beklagten wegen der möglicherweise pflichtwidrigen Nichtgeltendmachung der Ansprüche kein Schadensersatzanspruch besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.