Beschluss
12 UF 180/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0423.12UF180.11.0A
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Leitsätze
Die Anfechtung der Vaterschaft ist nach § 1600 Abs. 5 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn das Kind mittels der Samenspende eines Dritten und mit Hilfe einer nicht von der Mutter stammenden Eizelle gezeugt wurde, und der Mann der künstlichen Befruchtung zugestimmt hat. Der Mann kann sich nicht darauf berufen, dass die vorgenommene Embryonentransferbehandlung in Deutschland nicht zulässig ist, und er durch seine Einwilligung gegen Gesetze verstoßen habe. Vielmehr muss sich der Mann an der erteilten Einwilligung festhalten lassen; andernfalls könnte der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz des gezeugten Kindes nicht erreicht werden.(Rn.13)
(Rn.18)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 24.6.2011 - Geschäftsnummer 284 F 59/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2000 €.
3. Der Beteiligten zu 2) wird für die II. Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anfechtung der Vaterschaft ist nach § 1600 Abs. 5 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn das Kind mittels der Samenspende eines Dritten und mit Hilfe einer nicht von der Mutter stammenden Eizelle gezeugt wurde, und der Mann der künstlichen Befruchtung zugestimmt hat. Der Mann kann sich nicht darauf berufen, dass die vorgenommene Embryonentransferbehandlung in Deutschland nicht zulässig ist, und er durch seine Einwilligung gegen Gesetze verstoßen habe. Vielmehr muss sich der Mann an der erteilten Einwilligung festhalten lassen; andernfalls könnte der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz des gezeugten Kindes nicht erreicht werden.(Rn.13) (Rn.18) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 24.6.2011 - Geschäftsnummer 284 F 59/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2000 €. 3. Der Beteiligten zu 2) wird für die II. Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. bewilligt. I. Der Beteiligte zu 3) begehrt die Feststellung, dass er nicht der Vater der am 31.03.2010 geborenen Beteiligten zu 1) ist. Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen und ergänzend auf die Ausführungen unter Ziffer I. des Senatsbeschlusses vom 09.02.2012 (Bl. 176 d.A.). Der Beteiligte zu 3) beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 24.06.2011, Gesch.Nr. 284 F 59/10, aufzuheben und festzustellen, dass der Beteiligte zu 3) nicht der Vater der Beteiligten zu 1) ist. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingereicht worden, §§ 63, 64, 65 FamFG. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel ohne die gemäß §§ 68 Abs. 3 S. 1, 175 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Regelfall vorgesehene mündliche Erörterung. Die Beteiligten sind vom Familiengericht persönlich angehört worden, der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Zusätzliche Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind von einem erneuten Anhörungstermin nicht zu erwarten. Die Beteiligten haben rechtliches Gehör zum Inhalt der beabsichtigten Entscheidung erhalten. Im Ergebnis bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 3) kann nicht die Feststellung verlangen, dass er nicht der Vater der Beteiligten zu 1) ist; denn die Anfechtung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 3) ist gemäß § 1600 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 09.02.2012 Bezug genommen, mit dem der Antrag des Beteiligten zu 3) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels abgelehnt und die Zurückweisung der Beschwerde angekündigt worden ist. Die vom Beteiligten zu 3) daraufhin vorgetragenen Gesichtspunkte geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit der Beteiligte zu 3) geltend macht, der hier zu beurteilende Sachverhalt, nämlich die Anfechtung der Vaterschaft bei künstlicher Befruchtung durch Übertragung mittels einer mit einem fremden Samen befruchteten fremden Eizelle, sei gesetzlich nicht geregelt, ist dies unzutreffend. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 09.02.2012 darauf hingewiesen, dass die in § 1600 Abs. 5 BGB geregelte künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten auch die Möglichkeit der Befruchtung einer nicht von der Mutter herrührenden Eizelle umfasst. Einer analogen Anwendung dieser Vorschrift bedarf es für den vorliegenden Sachverhalt deshalb nicht. Sie ist vom Senat im Beschluss vom 09.02.2012 auch nicht vorgenommen worden. Wie dort bereits herausgestellt wurde, ist § 1600 Abs. 5 BGB im Lichte von § 1591 BGB zu sehen. Danach ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat, d.h. auch die Frau, die eine befruchtete Eizelle austrägt, welche nicht von ihr, sondern von einer anderen Frau stammt. Ausdrücklich sollte mit dieser Regelung gerade auch die Mutterschaft für den Fall von (im Ausland teilweise zulässigen) Eispenden klargestellt werden (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 82). Ebenso setzt eine Zeugung durch künstliche Befruchtung i.S.v. § 1600 Abs. 5 BGB lediglich das Vorhandensein einer Eizelle voraus, ohne dass darauf abgestellt wird, ob es sich dabei um eine eigene Eizelle der Frau handelt oder um eine fremde Eizelle. Diese Frage spielt weder nach dem Wortlaut der Bestimmung eine Rolle noch nach dem Zweck des Gesetzes, das Kindeswohl zu schützen: Es soll sichergestellt werden, dass die durch künstliche Befruchtung gezeugten Kinder nicht anschließend ohne Mutter und/oder ohne Vater dastehen. Die Regelung, die in der aktuellen Fassung von § 1600 Abs. 5 BGB enthalten ist, ist – mit identischem Wortlaut - erstmals durch das Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 9.4.2002 eingeführt worden, damals als § 1600 Abs. 2 BGB. Sie ging zurück auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates (s.dazu die vom Senat bereits zitierte BT-Drucks. 14/2096 vom 11.11.1999) und ist schließlich am 12.4.2002 in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesfassung befasst sich der vom Senat ebenfalls bereits zitierte Aufsatz von Wanitzek (FamRZ 2003, 730ff). Mit Wirkung ab 30.4.2004 wurde der vormalige § 1600 Abs. 2 BGB ohne Änderung seines Wortlauts zu § 1600 Abs. 4 BGB. Seit dem 1.6.2008 ist die - inhaltlich weiterhin unverändert gebliebene - Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB enthalten. Soweit der Beteiligte zu 3) beanstandet, die zitierten Stellen würden sich nicht mit § 1600 Abs. 5 BGB befassen, geht dies an der Sache vorbei. Da der Inhalt der maßgeblichen gesetzlichen Regelung seit ihrer Einführung unverändert geblieben ist, sind vielmehr die zitierten Ausführungen weiterhin beachtlich. Die weiteren Darlegungen des Beteiligten zu 3) vermögen nichts daran zu ändern, dass er der stattgefundenen künstlichen Befruchtung zugestimmt und seine Einwilligung nicht widerrufen hat. Mit Recht weist der Beteiligte zu 3) in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Vertrag nicht auf den Erfolgseintritt einer Schwangerschaft gerichtet gewesen sei, sondern die Vornahme einer Behandlung zum Gegenstand gehabt habe. Davon ist allerdings auch der Senat ausgegangen. Es liegt in der Natur der Sache, dass auch bei der künstlichen Befruchtung der Eintritt eine Schwangerschaft nicht garantiert werden kann. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die vom Beteiligten zu 3) mit getragene Behandlung das Ziel hatte, eine Schwangerschaft herbeizuführen. In der vom Beteiligten zu 3) selbst zitierten Passage heißt es, dass die Patientin sich verpflichtete, den Anweisungen des Ärzteteams auch in den 2 Folgemonaten nach Erreichen der Schwangerschaft strikt Folge zu leisten. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Behandlung bis zum Erreichen einer Schwangerschaft (und noch zwei Monate darüber hinaus) fortgeführt werden sollte. Abgesehen davon ist auch weithin bekannt, dass in diesen Fällen häufig nicht sogleich der erste Versuch zu einer Schwangerschaft führt. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die Einwilligung des Beteiligten zu 3) sich von vornherein nur auf einen einzigen Versuch beschränken sollte. Eine solche Beschränkung wäre ihm durchaus möglich gewesen, hätte aber in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht werden müssen, was nicht geschehen ist. Besondere Formerfordernisse bestehen für die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung nicht, demgemäß ist auch eine vorherige ärztliche Beratung nicht erforderlich. Gegenstand der Einwilligung gemäß § 1600 Abs. 5 BGB ist die künstliche Befruchtung der Frau. Darunter sind alle Methoden zu verstehen, die technische Mittel zu Hilfe nehmen. So kann eine künstliche Befruchtung auch durch Selbstvornahme erfolgen, ohne dass überhaupt ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss (vgl. OLG Hamm FamRZ 2008, 630). Angesichts der Tragweite der Einwilligung mag eine vorherige ärztliche (und/oder rechtliche) Beratung zwar als wünschenswert erachtet werden, ist aber vom Gesetzgeber nicht zur Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung in die Vornahme einer künstlichen Befruchtung gemacht worden. Der Beteiligte zu 3) kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die erteilte Einwilligung sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, weil die vorgenommene Embryonentransferbehandlung in Deutschland nicht zulässig ist. Der Senat lässt dahingestellt, ob die Einwilligung als rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder als willensgetragener Realakt aufzufassen ist (vergl. dazu Wanitzek a.a.O. S. 733f). Im Ergebnis ist der Regelung des § 1600 Abs. 5 BGB jedenfalls zu entnehmen, dass sich der Mann (ebenso wie die Mutter des gezeugten Kindes) an der erteilten Einwilligung festhalten lassen muss und sich nicht darauf berufen kann, er habe durch seine Einwilligung gegen Gesetze verstoßen. Andernfalls könnte der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz des gezeugten Kindes nicht erreicht werden. Wie bereits von Wanitzek (a.a.O.Seite 733) zu § 1600 Abs. 2 BGB a. F. überzeugend dargelegt wurde, hat der Gesetzgeber schon im Jahr 2002 zwar die Problematik durchaus gesehen, gleichwohl wurde nicht die Zulässigkeit der verschiedenen Formen der künstlichen Befruchtung geregelt, sondern es ging dem Gesetzgeber bei der (zunächst in § 1600 Abs. 2 BGB und jetzt in § 1600 Abs. 5 BGB enthaltenen) Regelung darum, dass die aufgrund der Einwilligung des Mannes und der Mutter faktisch stattfindenden heterologen künstlichen Befruchtungen sich nicht zulasten der daraus hervorgehenden Kinder auswirken dürfen. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs, wo es heißt: "Dem Anfechtungsausschluss als isolierte Rechtsfolge einer konsensualen heterologen Insemination steht nicht entgegen, dass die Zulässigkeit der heterologen Insemination und auch sonstige zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung beim Menschen bisher nicht umfassend geklärt und gesetzlich geregelt sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass auf diesem Wege gezeugte Kinder vorhanden sind, die in rechtlicher und sozialer Hinsicht des Schutzes bedürfen" (BT-Drucks.14/2096, S.7). An dieser Sach- und Rechtslage hat sich nichts geändert. Die vom Beteiligten zu 3) eingeforderte Abwägung der betroffenen Grundrechte hat der Gesetzgeber vorgenommen, indem er die Rechte der gezeugten Kinder in den Vordergrund gerückt hat. Der Beteiligte zu 3) muss sich deshalb an der mit seiner Einwilligung herbeigeführten Vaterschaft festhalten lassen, seine Beschwerde ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40, 47 Abs.1 FamGKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Frage, ob die erteilte Einwilligung in eine künstliche Befruchtung auch dann gemäß § 1600 Abs. 5 BGB zum Ausschluss der Anfechtung der Vaterschaft führt, wenn die Zeugung des Kindes nicht nur mittels Samenspende eines Dritten, sondern auch unter Hinzufügung einer fremden Eizelle erfolgt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da in Deutschland diese Art der Befruchtung nicht erlaubt ist, ist mit einer größeren Zahl vergleichbarer Fälle nicht zu rechnen. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern hier ebenfalls keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. III. Die Verfahrenskostenhilfebewilligung für die Beteiligte zu 2) beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 119 ZPO.