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Beschluss

12 UF 46/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Staatskasse fehlt es mit Blick auf einen Beschluss, mit dem das Familiengericht (nachträglich im Wege der Berichtigung) die Berufsmäßigkeit der Führung einer Umgangspflegschaft feststellt, an einer Beschwerdebefugnis.(Rn.12) 2. Eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse folgt auch nicht aus § 304 FamFG, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine ergänzende Anwendung des § 304 FamFG über den ausdrücklich geregelten Anwendungsbereich im Betreuungsrecht hinaus auch im Fall der Anordnung und Feststellung berufsmäßiger Führung einer Umgangspflegschaft zulässt.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatskasse vom 12.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf, Familiengericht, vom 24.01.2019 (Gesch.-Nr: 414 F 111/17) wird verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Staatskasse fehlt es mit Blick auf einen Beschluss, mit dem das Familiengericht (nachträglich im Wege der Berichtigung) die Berufsmäßigkeit der Führung einer Umgangspflegschaft feststellt, an einer Beschwerdebefugnis.(Rn.12) 2. Eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse folgt auch nicht aus § 304 FamFG, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine ergänzende Anwendung des § 304 FamFG über den ausdrücklich geregelten Anwendungsbereich im Betreuungsrecht hinaus auch im Fall der Anordnung und Feststellung berufsmäßiger Führung einer Umgangspflegschaft zulässt.(Rn.13) 1. Die Beschwerde der Staatskasse vom 12.02.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf, Familiengericht, vom 24.01.2019 (Gesch.-Nr: 414 F 111/17) wird verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Staatskasse wendet sich gegen einen Berichtigungsbeschluss, in dem nachträglich die berufsmäßige Führung einer Umgangspflegschaft festgestellt wurde. Nach einem durch mehrere gerichtliche Verfahren geführten Streit der geschiedenen Eltern zur Regelung des Umganges des Vaters mit dem gemeinsamen Kind traf das Familiengericht durch Beschluss vom 12.04.2017 (Az. 414 F 111/17) im Wege der einstweiligen Anordnung eine abändernde Umgangsregelung (Tenor zu Ziff. 1) und ordnete in Ziff. 2. der Entscheidung eine Umgangspflegschaft an. Als Umgangspfleger wählte es den Diplom-Sozial-Pädagogen J. aus. Die Feststellung, dass der Umgangspfleger die Tätigkeit berufsmäßig ausübe, unterblieb. Von einer Erhebung von Gerichtskosten sah das Familiengericht in der Entscheidung ab. Durch weiteren Beschluss vom 29.04.2017 wurde der Umgangspfleger bestallt (414 F 114/17). In der Folgezeit nahm der Umgangspfleger seine Tätigkeit auf. Der Umgangspfleger rechnete in der Zeit vom 07.08.2017 bis zum 12.09.2018 gegenüber der Staatskasse € 5.254,00 ab. Die jeweils in Rechnung gestellten (Teil-)Beträge wurden vollen Umfanges angewiesen. Am 09.11.2018 legte die Bezirksrevisorin Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Familiengerichts ein und führte zur Begründung u.a. aus, die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit des Umgangspflegers sei in dem Beschluss des Familiengerichts vom 12.04.2014 nicht festgestellt worden. Daher könne der Pfleger keine Vergütung für die von ihm aufgewandte Zeit verlangen, sämtliche Zeitaufwände seien somit zu Unrecht aus der Staatskasse gezahlt worden. Durch Beschluss vom 24.01.2019 hat Familiengericht den Beschluss vom 12.04.2017 dahingehend gem. § 42 FamFG berichtigt, dass die angeordnete und (mittlerweile) beendete Umgangspflegschaft berufsmäßig geführt worden sei. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass der Beschluss klarstellender Art und aufgrund vergütungsrechtlicher Streitigkeiten erforderlich geworden sei. Bei Bestellung des Umgangspflegers durch Beschluss vom 12.04.2017 sei beabsichtigt gewesen, die Berufsmäßigkeit der Führung der Umgangspflegschaft festzustellen. Dem Gericht sei seinerzeit bekannt gewesen, dass der Umgangspfleger in der Vergangenheit wiederholt und zuverlässig Umgangspflegschaften ausgeführt habe. Der Umstand, dass die berufsmäßige Führung im Tenor des Beschlusses nicht angeordnet worden sei, beruhe auf einem erkennbaren Versehen. Gegen den der Staatskasse am 31.01.2019 zugestellten Berichtigungsbeschluss vom 24.01.2019 hat diese am 12.02.2019 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin u.a. vor: Der angefochtene Beschluss stelle die Berufsmäßigkeit der durch den Umgangspfleger geführten Pflegschaft fest. Die wirksame Feststellung der Berufsmäßigkeit begründe gem. § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB i.V.m. § 277 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB einen Vergütungsanspruch des Umgangspflegers gegen die Staatskasse. Dies gelte auch für die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit durch einen rechtswidrigen, aber rechtskräftig gewordenen Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2018, Az. XII ZB 487/17). Die Staatskasse sei daher durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar in ihren Rechten betroffen und daher beschwerdeberechtigt. Die hier erfolgte rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit sei unzulässig, es liege kein „offenbares Versehen“ des Gerichts vor, welches im Wege von § 42 FamFG habe berichtigt werden können. Eine unzulässige unangemessene Beeinträchtigung der Rechte des Umgangspflegers liege nicht vor, bei sorgfältiger Prüfung des Beschlusses hätte dem Umgangspfleger die unterbliebene Berufsmäßigkeit seiner Tätigkeit auffallen müssen, dementsprechend habe ihm auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Möglichkeit zugestanden, eine Ergänzung des Beschlusses im laufenden Verfahren zu beantragen. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 22.02.2019 der Beschwerde der Staatskasse nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Umgangspfleger hat mit Schreiben vom 01.04.2019 zur Beschwerde der Staatskasse Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorliegende Schreiben (Bl. 74 d.A.) Bezug genommen. II. Gegen den eine Berichtigung aussprechenden Beschluss ist gem. § 42 Abs. 3 S. 2 FamFG in analoger Anwendung von §§ 567 bis 572 ZPO die sofortige Beschwerde grundsätzlich statthaft. Das Rechtsmittel der Staatskasse gegen den Berichtigungsbeschluss vom 24.01.2019 ist unzulässig und zu verwerfen. Es mangelt der Staatskasse an einer Beschwerdebefugnis. Zwar sind durch die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit die Interessen der Staatskasse betroffen, da gem. § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB i.V.m. § 277 Abs. 2, Abs. 5 S. 1FamFG i.V.m. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch des Pflegers auf Erstattung der Kosten für seine Tätigkeit gegen die Staatskasse besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2018, Az. XII ZB 487/17). Allein die Verpflichtung zur Vergütung führt allerdings nicht zu einer Beschwerdeberechtigung im vorliegenden Fall. In dem dem Berichtigungsbeschluss zugrunde liegenden Umgangsverfahren, in dem der Pfleger bestellt wurde, war die Staatskasse nicht zu beteiligen gem. § 7 FamFG und daher auch am Berichtigungsverfahren nicht Beteiligte. Ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter hat in der Regel keine Beschwerdeberechtigung (vgl. BeckOK ZPO, § 567 Rz. 5 m.w.N.). Eine Beschwerdebefugnis der Staatskasse folgt auch nicht aus § 304 FamFG. Ein betreuungsrechtliches Verfahren, in dem die Staatskasse nach § 274 Abs. 4 Nr. 2 FamFG beteiligt werden kann und nach § 304 FamFG ein Beschwerderecht der Staatskasse gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, liegt dem Berichtigungsbeschluss nicht zugrunde. Die Vorschrift des § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB, nach der eine Umgangspflegschaft angeordnet wird, verweist nicht auf sämtliche Vorschriften des Betreuungsrechts, sondern nimmt in § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB nur für die Vergütung des Pflegers auf die (betreuungsrechtliche) Vorschrift des § 277 FamFG Bezug. Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die eine ergänzende Anwendung des § 304 FamFG über den ausdrücklich geregelten Anwendungsbereich im Betreuungsrecht hinaus auch im Fall der Anordnung und Feststellung berufsmäßiger Führung einer Umgangspflegschaft zuließe, ist nicht ersichtlich. Auch in Unterbringungsverfahren, in denen Verfahrenspfleger bestellt und deren berufsmäßige Führung der Pflegschaft festgestellt werden und somit die Interessen der Staatskasse in gleicher Weise wie im vorliegenden Fall berührt sind, ist von der Staatskasse die Bestellung oder Feststellung besonderer Qualifikationen nicht angreifbar (vgl. BGH, Beschluss v. 15.05.2013 - XII ZB 283/12; zitiert nach beckonline). Aus der Darstellung des Sachverhaltes der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 11.04.2018, Az. XII ZB 487/17) lässt sich entnehmen, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt, dessen Entscheidung dem vorstehend zitierten Beschluss zugrunde liegt, die Auffassung vertritt, dass die Staatskasse nicht berechtigt ist, Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss einzulegen, der die (nachträgliche) Berufsmäßigkeit der Führung einer Umgangspflegschaft feststellt. Mangels Beschwerdebefugnis ist das Rechtsmittel der Staatskasse zu verwerfen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt aus § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.