Beschluss
12 UF 35/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In einem Umgangsverfahren ist der rechtskräftige Abschluss eines Strafverfahrens gegen den umgangsbegehrenden Vater nicht abzuwarten. Ein Vorrang des Strafverfahrens vor dem Umgangsverfahren besteht nicht. Es besteht auch keine Bindungswirkung an die strafgerichtliche Entscheidung. Das Familiengericht hat sich eine eigene Überzeugung zu bilden, ob und gegebenenfalls mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit der strafrechtliche Vorwurf zutrifft und welche Schlüsse daraus für das Umgangsverfahren zu ziehen sind.(Rn.40)
2. Von einer Kindesanhörung gemäß § 159 FamFG ist nicht deswegen abzusehen, damit ein Strafverfahren nicht gefährdet wird.(Rn.34)
3. Der Zeitraum eines Umgangsausschlusses ist nachvollziehbar zu begründen. Es ist nicht gerechtfertigt, eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes durch einen relativ kurzen Zeitraum eines Umgangsausschlusses zu kompensieren.(Rn.42)
Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 21. Januar 2020 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg - St. Georg zurückverwiesen.
II. Das Amtsgericht Hamburg - St. Georg hat auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Umgangsverfahren ist der rechtskräftige Abschluss eines Strafverfahrens gegen den umgangsbegehrenden Vater nicht abzuwarten. Ein Vorrang des Strafverfahrens vor dem Umgangsverfahren besteht nicht. Es besteht auch keine Bindungswirkung an die strafgerichtliche Entscheidung. Das Familiengericht hat sich eine eigene Überzeugung zu bilden, ob und gegebenenfalls mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit der strafrechtliche Vorwurf zutrifft und welche Schlüsse daraus für das Umgangsverfahren zu ziehen sind.(Rn.40) 2. Von einer Kindesanhörung gemäß § 159 FamFG ist nicht deswegen abzusehen, damit ein Strafverfahren nicht gefährdet wird.(Rn.34) 3. Der Zeitraum eines Umgangsausschlusses ist nachvollziehbar zu begründen. Es ist nicht gerechtfertigt, eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes durch einen relativ kurzen Zeitraum eines Umgangsausschlusses zu kompensieren.(Rn.42) I. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 21. Januar 2020 wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg - St. Georg zurückverwiesen. II. Das Amtsgericht Hamburg - St. Georg hat auch über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt den Umgang mit seiner 9-jährigen Tochter und seinem 7-jährigen Sohn. Die Beteiligten sind die Eltern der am 29. April 2010 geborenen Tochter und des am 15. Februar 2013 geborenen Sohnes. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Die Vaterschaft des Antragstellers für den gemeinsamen Sohn wurde im Laufe des Umgangsverfahrens gerichtlich festgestellt. Das Sorgerecht übt die Mutter für beide Kinder alleine aus. Der Vater ist Analphabet und derzeit ohne Arbeit. Er hat die Kinder zuletzt am 17. Dezember 2018 gesehen. Der Antragsteller behauptet, die Eltern hätten bis zu ihrer Trennung im Herbst 2018 über 11 Jahre zusammengelebt. Sie seien nach Sinti-Art miteinander verheiratet gewesen. Er habe sich bis zur Trennung im Wesentlichen um die Kinder gekümmert. Nach der Trennung habe er die Kinder nur noch für 2 bis 3 Wochen regelmäßig gesehen, anschließend habe die Antragsgegnerin den Umgang unterbunden. Die Antragsgegnerin trägt demgegenüber vor, sie hätten nur für ein Jahr als Paar zusammengelebt. Es sei bereits im Jahr 2011 zur Trennung gekommen und seitdem sei sie alleinerziehend. Es habe weiterhin Kontakt bestanden. Der Antragsgegner habe die Trennung nicht akzeptiert. Er habe immer wieder Kontakt mittels Gewalt gesucht. Zwischen den Beteiligten ist beim Amtsgericht Hamburg – St. Georg ein Gewaltschutzverfahren (Az. 985 F 58/19) anhängig gewesen. Die Antragsgegnerin hat behauptet, dass der Antragsteller in der Nacht vom 16. Dezember 2018 auf den 17. Dezember 2018 gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen sei. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter die gemeinsamen Kinder entführt. Er sei durch eine Dachluke im Treppenhaus auf den Dachboden und darüber in ihre Wohnung geklettert, habe sich im Flur auf sie gestürzt, sie an den Haaren zur Wohnungstür gezogen und diese geöffnet. Seine Mutter habe die inzwischen aufgewachten Kinder mit sich gezogen. Der Antragsteller habe dann auf sie eingeschlagen und sie gewürgt. Sie sei wohl kurz bewusstlos gewesen. Dann habe der Antragsteller sie geschüttelt, ihr hochgeholfen und ihr mitgeteilt, dass sie reden müssten. Sie sei dann vergeblich in ihr Auto geflüchtet und habe anschließend an mehrere Wohnungstüren und Fenstern geklopft, bis ihr Einlass gewährt worden sei. Der Antragsteller sei darauf mit ihrem Auto geflüchtet. Die Kinder seien von der Mutter des Antragstellers versteckt worden. Es sei dann über Verwandte vereinbart worden, dass die Kinder am nächsten Morgen zum Ortsamt Billstedt gebracht werden. Es habe auch in der Vergangenheit Übergriffe des Antragstellers gegeben, die die sie nicht zur Anzeige gebracht habe, da sie nicht derart massiv gewesen seien. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung im schriftlichen Verfahren eine Gewaltschutzanordnung erlassen (Az. 985 F 58/19). Dieser Anordnung ist der Antragsteller entgegengetreten. Er hat behauptet, dass er an dem Abend auf dem Rückweg vom Haus seiner Mutter an der Wohnung der Antragsgegnerin vorbeigekommen sei. Er habe gesehen, dass ihr Fahrzeug eine Beule gehabt habe und habe sie fragen wollen, ob alles in Ordnung sei. Er sei deshalb mit seinem Schlüssel in das Treppenhaus gegangen. Als er sich der Wohnung der Antragsgegnerin genähert habe, habe er eine lautstarke Auseinandersetzung gehört. Die Wohnungstür sei etwas geöffnet gewesen und er sei in die Wohnung gegangen, da er auch die Stimme der Antragsgegnerin gehört habe. Hier habe er gesehen, dass der neue Lebensgefährte die Antragsgegnerin angegangen sei und sei dazwischen gegangen. Er habe nicht gewollt, dass die inzwischen aufgewachten Kinder, die wegen des vorhergehenden Streits bereits wach und verängstigt gewesen seien, die Situation weiter mitbekommen. Er habe sie zu Fuß mitgenommen und zur Wohnung seiner Mutter gebracht. Dort habe er sie seiner Schwester übergeben. Im Termin zur Erörterung am 21. Februar 2019 im Gewaltschutzverfahren hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es nach beiderseitiger Glaubhaftmachung des Geschehensablaufs auf Grund der Darlegungs- und Beweislast die einstweilige Anordnung voraussichtlich aufheben werde. Die Beteiligten haben darauf eine gerichtliche Vereinbarung abgeschlossen und sich wechselseitig insbesondere verpflichtet, keinerlei Kontakt aufzunehmen, sich nicht zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln. Unter dem 17. Januar 2019 hat der Antragsteller in einem weiteren Verfahren die Einräumung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die Kinder auf sich allein beantragt (Az. 985 F 59/19). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der neue Lebensgefährte der Antragsgegnerin Schausteller sei. Die Kinder besuchten die Grundschule Mümmelmannsberg. Hier seien sie fest integriert und verwurzelt. Er habe die Sorge, dass die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder aus der Schule nehme und mit ihnen auf Reisen gehe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. April 2019 hat der Antragsteller seine Anträge zum Sorgerecht zurückgenommen. Im vorliegenden Umgangsverfahren konnte im Termin am 3. April 2019 eine Einigung nicht erzielt werden. Das Jugendamt kündigte weitere Ermittlungen an. Das Gericht bestellte mit Beschluss vom 3. Mai 2019 den Kindern einen Verfahrensbeistand. Der Verfahrensbeistand führte am 15. Juni 2019 und 17. Juni 2019 Gespräche mit den Eltern. Am 2. Juli 2019 hörte er die Kinder in der Kinderbibliothek Hamburg an. Er berichtete unter dem 12. Juli 2019, dass er weitere Gespräche mit den Kindern benötige, um den Kindeswillen zu erforschen. Dafür schlug er eine Anhörung im Anschluss an die Vernehmung im Strafverfahren vor. Dann könne er auf den Aussagen aufbauen und belastende Fragen müssten nicht doppelt gestellt werden. Unter dem 22. August 2019 beantragte der Antragsteller ein lösungsorientiertes Sachverständigengutachten zur Umgangsfrage einzuholen. Am 25. September 2019 berichtete das Jugendamt, dass die Tochter seit August 2019 und der Sohn ab Oktober 2019 einen Therapieplatz bei einem Traumatherapeuten hätten. Den Kindern gehe es gut und sie seien gut in der neuen Schule angekommen. Beiden Kindern gehe es auch psychisch besser und die Ängste seien geringer geworden. Beide wollten ihren Vater laut Aussage der Mutter nicht sehen und hätten nach wie vor Angst vor der gesamten Familie des Antragstellers. Zu dem Antrag des Vaters könne nicht Stellung genommen werden, solange das Strafverfahren noch nicht beendet sei. Um eine erneute Traumatisierung der Kinder zu verhindern, solle allerdings zum jetzigen Zeitpunkt kein Umgang stattfinden. Unter dem 30. September 2019 berichtete der Verfahrensbeistand, dass das Jugendamt mitgeteilt habe, dass die Ergänzungspflegerin in der Zwischenzeit die Kinder ohne Beisein der Staatsanwaltschaft oder Polizei angehört habe. Unter dem 19. November 2019 ist gegen den Antragsteller und seine Mutter Anklage unter anderem wegen Kindesentziehung, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung erhoben worden. Es ist Termin zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht anberaumt worden. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist für die Kinder eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet worden und Frau Rechtsanwältin T. als Ergänzungspflegerin eingesetzt worden. Unter dem 14. Januar 2020 teilte der Vertreter der Antragsgegnerin mit, dass ein Gespräch mit dem zuständigen Staatsanwalt ergeben habe, dass eine Stellungnahme der Ergänzungspflegerin zur angekündigten erneuten Vernehmung der Kinder nicht vorgelegt worden sei. Ein Gespräch mit der Ergänzungspflegerin habe ergeben, dass die Tochter nach dem erfolglosen Vernehmungsversuch bei der Polizei im Sommer 2019 zu ihr gesagt habe, dass sie nun doch aussagen wolle. Sie habe bei dieser Gelegenheit auch geschildert, wie der Vater über das Dach in die Wohnung gekommen sei und die Antragsgegnerin angegriffen habe. Die Tochter habe am 13. Januar 2020 ihren ersten Termin bei ihrer neuen psychologischen Therapeutin gehabt. Diese habe mitgeteilt, dass sie sehr große bis panische Angst geäußert habe, dass ihr Papa sie finde. Am 29. Januar 2020 finde der zweite Termin statt. Erst im Anschluss daran könne die Therapeutin eine fachliche Stellungnahme erteilen. Im Termin zur Erörterung beim Amtsgericht am 15. Januar 2020 sprachen sich das Jugendamt und der Verfahrensbeistand gegen Umgänge des Kindesvaters aus. Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 hat das Amtsgericht den Umgang für 8 Monate ausgeschlossen. Es liege eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Im Raum stehe, dass der Kindesvater die Kinder aus der Wohnung mit Hilfe seiner Mutter an einen anderen Ort verbracht habe und dass die Kinder Zeuge von Gewalteinwirkungen des Vaters gegen die Kindesmutter gewesen sein sollen. Die Kinder befänden sich derzeit in traumatherapeutischer Behandlung. Um eine Gefährdung des Kindeswohls durch eine Retraumatisierung zu vermeiden, sei der Umgang zunächst für 8 Monate auszuschließen, bis das Strafverfahren seinen Abschluss gefunden habe und Ergebnisse der Traumatherapie vorlägen. Das Gericht verkenne nicht, dass die Unschuldsvermutung gelte. Vorliegend könne jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Vater die ihm vorgeworfenen Handlungen vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund dürften die Kinder nicht in eine sie möglicherweise traumatisierende Situation gegeben werden. Das Gericht sehe von einer Anhörung der Kinder ab, um das Strafverfahren nicht zu gefährden und um keine erneute Traumatisierung der Kinder auszulösen. Bereits der Verfahrensbeistand habe davon Abstand genommen, direkt mit den Kindern zu sprechen. Dies sei aus Kindeswohlgesichtspunkten geboten und nachvollziehbar. Gegen die Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der Senat hat unter dem 11. März 2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Hamburg St. Georg vom 21. Januar 2020 aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg - St. Georg zurückzuverweisen. Der Verfahrensbeistand berichtet unter dem 27. März 2020, dass er mit der aktuellen Therapeutin telefoniert habe. Diese habe mitgeteilt, dass sie bisher mit den Kindern nur Diagnostiktermine durchgeführt habe. Sie könne eine Traumatisierung der Tochter bestätigen. Die Therapeutin sei bereit, mit ihm zusammen die Tochter auf einen Gerichtstermin vorzubereiten. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg - St. Georg. Das Verfahren leidet gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG unter einem wesentlichen Mangel (dazu unter 1.), zur Entscheidung wäre eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig und ein Antrag auf Zurückverweisung an das Amtsgericht wurde gestellt (dazu unter 2.). 1. Die amtsgerichtliche Entscheidung leidet unter einem wesentlichen Mangel. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB kann eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht das Umgangsrecht eines Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25. April 2014, 1 BvR 3326/14, NJW 2015, 2561, juris Rn. 17). Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts. Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2016, 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, XII ZB 41/18, FamRZ 2019, 115, juris Rn. 13). Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht. Es hat sich keine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschafft. Es hat nicht ausreichend nachvollziehbar begründet, warum ausnahmsweise die Kinder nicht persönlich anzuhören waren (dazu unter a)) und es hat auch keine ausreichenden Feststellungen dafür getroffen, den Umgang für einen Zeitraum von 8 Monaten auszuschließen. Es ist in einem Hauptsacheverfahren nicht gerechtfertigt, eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes durch einen relativ kurzen Zeitraum des Umgangsausschlusses zu kompensieren (dazu unter b)). a) Das Amtsgericht hat die Kinder nicht persönlich angehört. Eine ausreichende Begründung hat es dafür nicht gegeben. In Kindschaftsverfahren ist gemäß § 159 FamFG grundsätzlich eine Anhörung des betroffenen Kindes geboten. Allerdings kann die Belastung für das Kind ausnahmsweise ein Grund sein, von der Anhörung abzusehen. Denn nach § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG kann aus schwerwiegenden Gründen von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden. Eine mögliche Belastung des Kindes durch die Anhörung ist vom Gericht gegen die Vorteile, die diese Art der Sachverhaltsaufklärung bietet, abzuwägen. Sollten die Belastungsmomente überwiegen, kann die Anhörung gemäß § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG unterbleiben. Von einer persönlichen Anhörung kann danach abgesehen werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Kind hierdurch in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet wird bzw. wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde. Regelmäßig setzt die Entscheidung über das Absehen von einer Anhörung die Abwägung der Kindesinteressen mit der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) voraus. Je bedeutsamer der Eingriff in die Rechtssphäre des Kindes ist, umso stärker ist die Pflicht zur Anhörung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts, zu erfahren, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 15ff). Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Amtsgerichts nicht. Es stellt keinen überzeugenden Grund dar, dass das Amtsgericht von einer Anhörung abgesehen hat, weil es das Strafverfahren nicht gefährden wollte. Insoweit hat das Amtsgericht schon im Ausgangspunkt nicht aufgezeigt, inwieweit das Strafverfahren durch eine Anhörung der Kinder gefährdet wäre. Es hat nicht ausreichend zuverlässig festgestellt, ob die Kinder im Strafverfahren ausgesagt haben und ob sie im weiteren Strafverfahren aussagen werden. Das Amtsgericht hat sich nicht an die für die Wahrnehmung der Rechte der Kinder im Strafverfahren bestellte Ergänzungspflegerin gewandt. Es hat sich auf die sich teilweise widersprechenden Mitteilungen des Jugendamtes, des Verfahrensbeistandes und der Mutter verlassen, die ersichtlich vage, unzutreffend und teilweise vom Hörensagen sind. Das Amtsgericht hat auch nicht versucht, die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte beizuziehen oder Kontakt zum Staatsanwalt oder zum Strafgericht aufzunehmen, um sich nach Möglichkeit ein eigenes Bild zu machen. Soweit das Amtsgericht weiter das Absehen von einer Anhörung mit der Gefahr einer erneuten Traumatisierung der Kinder begründet, überzeugt auch dies nicht. Es hat nicht ausreichend festgestellt, dass beide Kinder traumatisiert sind. Das Amtsgericht hat sich mit der Aussage der Kindesmutter begnügt, dass die Kinder in therapeutischer Behandlung seien. Das Amtsgericht hat sich weder selbst noch über das Jugendamt den Namen des aktuellen Therapeuten sowie des früheren Therapeuten geben lassen noch hat es die Therapeuten um eine Stellungnahme ersucht. Es ist nicht dem Hinweis der Mutter nachgegangen, dass die Therapeutin erst nach dem kurz bevorstehenden Termin eine Stellungnahme abgeben könne. Das Amtsgericht hat auch nicht die Ergänzungspflegerin um Mitteilung gebeten, ob und welche Anhaltspunkte für eine Belastung der Kinder vorliegen. Dies hätte schon deshalb nahegelegen, weil die Ergänzungspflegerin mitgeteilt haben soll, dass eine Vernehmung der Kinder bei der Polizei in einem Desaster geendet sei. Schließlich erschließt es sich nicht, warum das Amtsgericht eine nicht erfolgte Anhörung der Kinder durch den Verfahrensbeistand für geboten und nachvollziehbar erachtet. Denn im Gegensatz zu den amtsgerichtlichen Feststellungen hat der Verfahrensbeistand die Kinder persönlich angehört und mit Bericht vom 12. Juli 2019 sogar weitere Anhörungen empfohlen. Daran ändert auch nichts, dass der Verfahrensbeistand im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, dass die Therapeutin ihm gesagt habe, dass die Tochter eine Traumatisierung erlitten habe. Dies befreit das Gericht nicht davon, dem weiter nachzugehen und sich durch eine Nachfrage bei der behandelnden Therapeutin ein eigenständiges Bild über die Art und den Umfang einer Traumatisierung beider Kinder zu machen, um entscheiden zu können, ob es geboten ist von einer Anhörung abzusehen. b) Das Amtsgericht hat darüber hinaus den Umgangsausschluss für einen Zeitraum von 8 Monaten nicht nachvollziehbar begründet. Es hat zur Begründung darauf verwiesen, dass das Strafverfahren dann voraussichtlich seinen Abschluss gefunden haben werde und Ergebnisse der Traumatherapie vorlägen. Der Verweis des Amtsgerichts auf die Dauer und den Abschluss des Strafverfahrens trägt nicht. Der Abschluss des Strafverfahrens ist nicht abzuwarten. Ein Vorrang des Strafverfahrens vor dem Umgangsverfahren besteht nicht. Das Amtsgericht hat nicht aufgezeigt, warum das Grundrecht des Vaters auf Umgang mit seinen Kindern vorliegend gegenüber dem Strafanspruch des Staates zurücktreten sollte. Es ist auch nicht – wie bereits dargelegt – erkennbar, dass die Durchführung des Strafverfahrens bei einer Anhörung der Kinder gefährdet wäre. Weiter besteht eine Bindungswirkung an (zukünftige) strafgerichtliche Feststellungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2005, IV ZR 140/04, NJW-RR 2005, 1024, juris Rn. 2, BeckOK FamFG/Burschel, Stand 1.1.2020, Rn. 14). Das Amtsgericht wird sich – soweit dies für die Entscheidung im Hinblick auf die im Raum stehende Traumatisierung der Kinder überhaupt noch relevant ist – eine eigene Überzeugung bilden müssen, ob und gegebenenfalls mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit die Darstellung der Mutter zu den Übergriffen, deren Miterleben seitens der Kinder und der Kindesentführung zutreffen und welche Schlüsse daraus für das Umgangsverfahren zu ziehen sind. Die Begründung des Amtsgerichts, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der Vater die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen habe, genügt für einen Umgangsausschluss nicht. Denn das Amtsgericht hätte damit nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt, dass der Vater die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat (vgl. zur Abwägung bei § 1666 BGB: BGH, XII ZB 408/18, Beschluss vom 6. Februar 2019, FamRZ 2019, 598, juris Rn. 18). Darüber hinaus erschließt sich nicht, auf welcher Grundlage das Amtsgericht zu dem Schluss kommt, dass das Strafverfahren – einschließlich eines möglichen Rechtsmittelverfahrens – nach 8 Monaten abgeschlossen sein dürfte. Es hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nicht beigezogen und auch sonst keine Erkundigungen eingeholt. Soweit das Amtsgericht darauf verweist, dass nach 8 Monaten Ergebnisse einer Traumatherapie der Kinder vorlägen, hat es dies nicht weiter begründet. Insoweit hätte es ermitteln (lassen) müssen, bei welchem Therapeuten eine Traumatherapie absolviert wird und ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Therapeut eine Stellungnahme abgeben kann. In der Zwischenzeit hat der Verfahrensbeistand unter dem 27. März 2020 mitgeteilt, dass eine Traumatherapie noch gar nicht begonnen worden sei. Es hätten bisher Diagnostiktermine stattgefunden. Das Amtsgericht hätte die behaupteten Belastungen der Kinder näher feststellen und fundieren müssen (Mutter, Therapeut, Ergänzungspfleger), um darauf aufbauend entscheiden zu können, ob und für welchen Zeitraum der Umgang gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB auszuschließen ist. Es ist nicht gerechtfertigt, eine unzureichende Aufklärung des Sachverhaltes durch einen relativ kurzen Zeitraum des Umgangsausschlusses zu kompensieren. 2. Zur Entscheidung über den Umgangsantrag ist eine umfangreiche Beweiserhebung notwendig und ein Beteiligter – hier der Antragsteller – hat die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht beantragt. Das Amtsgericht wird zunächst im Wege der Amtsermittlung die notwendigen Anknüpfungstatsachen feststellen müssen, um zu entscheiden, ob eine Anhörung der Kinder zu erfolgen hat und wird auf der Basis eines weiter aufgeklärten Sachverhaltes – insbesondere zu den Belastungen der Kinder – zu entscheiden haben, ob ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen ist. III. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht ist es sachgerecht, diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen, sofern nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Amtsgericht von der Erhebung gerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens abzusehen ist. Bei seiner Entscheidung wird das Amtsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass es aus sich nicht erschließenden verfahrensrechtlichen Gründen unter dem 3. Mai 2019 von Amts wegen das Umgangsverfahren bezogen auf den Sohn abgetrennt und ein neues Umgangsverfahren eingeleitet hat, um es anschließend wieder nach gerichtlicher Feststellung seiner Vaterschaft mit dem vorliegenden Verfahren zu verbinden (vgl. § 20 FamGKG).