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Beschluss

12 WF 8/22

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:0201.12WF8.22.00
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Leitsätze
1. Eine in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangs getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Es gilt der Grundsatz, dass die Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, wenn die Hauptsache nicht anfechtbar ist.(Rn.3) 2. Die verkürzte zweiwöchige Beschwerdefrist gilt auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren. Auch wenn hinsichtlich der Kostenentscheidung keine Eilbedürftigkeit besteht, spricht für eine einheitliche Frist der Gedanke der Rechtsmittelklarheit.(Rn.3)
Tenor
I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 29. September 2021 wird als unzulässig verworfen. II. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangs getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Es gilt der Grundsatz, dass die Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, wenn die Hauptsache nicht anfechtbar ist.(Rn.3) 2. Die verkürzte zweiwöchige Beschwerdefrist gilt auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren. Auch wenn hinsichtlich der Kostenentscheidung keine Eilbedürftigkeit besteht, spricht für eine einheitliche Frist der Gedanke der Rechtsmittelklarheit.(Rn.3) I. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 29. September 2021 wird als unzulässig verworfen. II. Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt. I. Der Vater wendet sich gegen eine in einem Umgangsabänderungsverfahren getroffene Kostenentscheidung. Die Eltern einigten sich in einem einstweiligen Anordnungsverfahren am 9. Juni 2021 vorläufig auf die Regelung eines Umgangs (985 F 108/21). Am gleichen Tag begehrte der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter unter dem Aktenzeichen des Verfahrens eine Korrektur der protokollierten Vereinbarung, hilfsweise erklärte die Mutter die Anfechtung der Vereinbarung und beantragte weiter hilfsweise deren Abänderung. Das Amtsgericht legte ein neues (Abänderungs-)Verfahren an, bestellte in dem neu eingeleiteten Verfahren einen Verfahrensbeistand, erörterte die Sache mit den Beteiligten in einem Termin und hörte in diesem Termin die im Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht bestellte Sachverständige an. Im Rahmen der mündlichen Erörterung erklärten die Beteiligten das Abänderungsverfahren übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht entschied mit Beschluss vom 29. September 2021 über die Kosten des Verfahrens und hob diese gegeneinander auf. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. II. Die Beschwerde des Vaters ist unzulässig. Eine in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangs getroffene Kostenentscheidung ist gemäß § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Es gilt der Grundsatz, dass die Kostenentscheidung nicht anfechtbar ist, wenn die Hauptsache nicht anfechtbar ist (vgl. Dürbeck in Prütting/Helms, FamFG, 5. Auflage 2020, § 57 Rn. 22). Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 29. September 2021 ist in einem Abänderungsverfahren gemäß § 54 Abs. 1 FamFG ergangen. Das Verfahren zur Abänderung dieser vorläufigen Einigung stellt mit dem Erlassverfahren eine Einheit dar (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 6 WF 155/14, juris Rn. 13, NJW-RR 2015, 326). Die Eltern hatten sich im Erlassverfahren (Az. 985 F 108/21) auf eine vorläufige Regelung des Umgangs verständigt. Gemäß § 54 FamFG sind nicht nur im Beschlusswege getroffene einstweilige Anordnungen abänderbar, sondern auch geschlossene Vergleiche (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 20. Auflage 2020, § 54 Rn. 15). Darüber hinaus ist die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verfristet. Die verkürzte zweiwöchige Frist gilt auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2012 - 4 W 166/12, juris Rn. 4, FG-Prax 2013, 88; Abramenko in Prütting/Helms, 5. Auflage 2020, § 63 Rn. 4). Auch wenn hinsichtlich der Kostenentscheidung keine Eilbedürftigkeit besteht, spricht für eine einheitliche Frist der Gedanke der Rechtsmittelklarheit. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 2 Nr. 2, 51 Abs. 4 FamFG. Der Wert des Verfahrens wurde gemäß §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, 41 FamGKG festgesetzt. Zwar wendet sich der Vater nur gegen die Kostenentscheidung der Entscheidung. Dies führt jedoch nicht zu einer Verringerung des Verfahrenswertes. Die nach der getroffenen Kostenentscheidung vom Vater anteilig zu tragenden Kosten sind nicht niedriger als der reguläre Verfahrenswert von 2.000 €. Zwar stellen Erlass- und Abänderungsverfahren eine Einheit dar. Dementsprechend hätte kein (kostenpflichtiges) neues Abänderungsverfahren eingeleitet werden dürfen, die Verfahrensbeiständin nicht erneut bestellt werden dürfen und es steht den Verfahrensbevollmächtigten der Eltern gemäß § 16 Nr. 5 RVG keine gesonderte Gebühr für das Abänderungsverfahren zu (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 20. Auflage 2020, § 54 Rn. 15; Schneider NJW-Spezial 2009, 491). Die anteilig vom Vater zu tragenden Kosten übersteigen jedoch unter Berücksichtigung der Sachverständigenkosten trotzdem den Betrag von 1.500 €, so dass es beim Verfahrenswert von 2.000 € bleibt.