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Beschluss

3 Ws 80/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2011:0712.3WS80.11.0A
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Leitsätze
1. Unterliegt die Anordnung einer Einziehung nur noch der revisionsrechtlichen Überprüfung, kann das Beschwerdegericht bei der Beschlagnahme des Einziehungsgegenstandes nach §§ 111b und 111c StPO die Einziehungsvoraussetzungen anhand der Urteilsgründe nur eingeschränkt überprüfen. Eine Verneinung der Einziehungsvoraussetzungen kommt in diesem Verfahrensstadium nur noch in Betracht, wenn das Urteil einen offensichtlichen, mit Sicherheit zum Erfolg führenden Revisionsgrund enthält.(Rn.5) 2. Die Anordnung der Notveräußerung nach § 111l Abs. 1 StPO ist seit der am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 111l Abs. 6 StPO mit der Beschwerde anfechtbar.(Rn.7) 3. Zu den Voraussetzungen der Notveräußerung bei hochpreisigen PKWs.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 30.05.2011 aufgehoben, soweit die Notveräußerung des Kraftfahrzeuges der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … angeordnet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagte die Hälfte zu tragen. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt der Staatskasse zur Last. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer am 17.02.2011 – nicht rechtskräftig - wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen PKW des Beschwerdeführers als Tatwerkzeug eingezogen. Mit Beschluss vom 30.05.2011 hat das Landgericht den im April 2010 sichergestellten PKW beschlagnahmt und seine Notveräußerung angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterliegt die Anordnung einer Einziehung nur noch der revisionsrechtlichen Überprüfung, kann das Beschwerdegericht bei der Beschlagnahme des Einziehungsgegenstandes nach §§ 111b und 111c StPO die Einziehungsvoraussetzungen anhand der Urteilsgründe nur eingeschränkt überprüfen. Eine Verneinung der Einziehungsvoraussetzungen kommt in diesem Verfahrensstadium nur noch in Betracht, wenn das Urteil einen offensichtlichen, mit Sicherheit zum Erfolg führenden Revisionsgrund enthält.(Rn.5) 2. Die Anordnung der Notveräußerung nach § 111l Abs. 1 StPO ist seit der am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 111l Abs. 6 StPO mit der Beschwerde anfechtbar.(Rn.7) 3. Zu den Voraussetzungen der Notveräußerung bei hochpreisigen PKWs.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 30.05.2011 aufgehoben, soweit die Notveräußerung des Kraftfahrzeuges der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … angeordnet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeklagte die Hälfte zu tragen. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten fällt der Staatskasse zur Last. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer am 17.02.2011 – nicht rechtskräftig - wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen PKW des Beschwerdeführers als Tatwerkzeug eingezogen. Mit Beschluss vom 30.05.2011 hat das Landgericht den im April 2010 sichergestellten PKW beschlagnahmt und seine Notveräußerung angeordnet. 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Beschlagnahme des Fahrzeugs richtet, ist sie gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 111b StPO können Gegenstände durch Beschlagnahme nach § 111c StPO sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihre Einziehung vorliegen. Entsprechende Umstände ergeben sich aus der Anordnung der Einziehung des Fahrzeugs durch das – nicht rechtskräftige – Urteil des Landgerichts vom 17.02.11. Dieses Urteil unterliegt gegenwärtig der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. Eine erfolgreiche Revision könnte Einfluss auf die durch das Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung haben. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Revision ist zu berücksichtigen, dass das Revisionsgericht gem. § 337 Abs. 1 StPO lediglich prüft, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dieser eingeschränkte Prüfungsumfang ist deshalb in diesem Verfahrensstadium auch auf die Überprüfung der Einziehungsentscheidung anzuwenden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Prüfung des Urteils auf Gesetzesverletzungen dem Bundesgerichtshof zugewiesen ist. Es kann deshalb nicht Aufgabe des Senats sein, über die Prüfung der Voraussetzungen des § 111b Abs. 1 StPO eine „Nebenrevisionsinstanz“ zu eröffnen, zumal eine erfolgreiche Revision nur selten dazu führt, dass mit der Aufhebung eines angefochtenen Urteils auch gleichzeitig die Grundlagen für die Entscheidung nach § 111b Abs. 1 StPO entfallen. Diese Ausnahmekonstellation ist ein völlig ungewisses künftiges Ereignis, das sich regelmäßig der Beurteilung des Beschwerdegerichts entzieht. Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn das Urteil einen offensichtlichen, mit Sicherheit zum Erfolg führenden Revisionsgrund beinhaltet (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1974, S. 686 f). Eine offensichtliche Gesetzesverletzung ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen und wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Der der Einziehung zugrunde gelegte Sachverhalt beruht u.a. auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten und erfüllt die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB. Die Beschlagnahme ist zur Sicherung des Einziehungserfolges auch erforderlich. Völlig zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass der Angeklagte wegen der Vollstreckung der Untersuchungshaft das Fahrzeug nicht nutzen kann und sein bekundetes Interesse an der Beendigung der Sicherungsmaßnahme deshalb nur auf dessen Veräußerung und damit der Entziehung des Zugriffs des Staates gerichtet sein kann, zumal der Angeklagte in der von ihm zur Akte gereichten Einlassung selbst angegeben hat, dass das Fahrzeug zum Weiterverkauf in den Niederlanden bestimmt war. 2.a) Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Notveräußerung richtet, ist sie ebenfalls gemäß § 304 StPO statthaft. Zwar wurde bisher überwiegend vertreten, dass Entscheidungen nach § 111l Abs. 3 StPO unanfechtbar seien (OLG Köln, NJW 2004, 2994 (m.w.N.), OLG Celle, StV 1992, 459). Die dieser Auffassung zugrunde liegende Argumentation beruht aber auf einer seit dem 01.10.09 überholten Gesetzeslage. Die Unanfechtbarkeit wurde mit dem Gesetzeswortlaut des § 111l Abs. 6 S. 2 StPO in der bis zum 30.09.09 geltenden Fassung begründet. Dort wurde bezüglich der gerichtlichen Entscheidung auf § 161a Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO verwiesen. In § 161a Abs. 3 S. 4 StPO werden gerichtliche Entscheidungen ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Diese gesetzliche Wertung übertrug die h.M. mit der Erwägung, eine einheitliche Anfechtbarkeitsregelung für alle Notveräußerungen zu gewährleisten, auch auf gerichtliche Entscheidungen nach § 111l Abs. 3 StPO (OLG Köln, a.a.O.). Mit der seit dem 01.10.09 gültigen Fassung des § 111l StPO ist diese Argumentation nicht mehr vereinbar. § 111l Abs. 6 StPO n.F. verweist nicht mehr auf § 161a Abs. 3 S. 4 StPO, sondern auf § 162 StPO, der keine Einschränkung der Anfechtbarkeit vorsieht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Möglichkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 111l Abs. 6 StPO ausdrücklich gewollt (BT-Drs. 16/12098, S. 18 f.). Damit fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage, die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 111l Abs. 3 StPO einzuschränken, so dass nach dem allgemeinen Grundsatz des § 304 Abs. 1 StPO auch in diesen Fällen eine Beschwerdemöglichkeit besteht (so zur neuen Gesetzeslage ausdrücklich SK-Rogall, StPO, 4. Aufl., § 111l Rdnr. 46 ff., KMR-Mayer, StPO, 56.EL, § 111l Rdnr. 17, a.A. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 111l Rdnr. 16 ohne Auseinandersetzung mit der Gesetzesänderung). Auf diese Weise wird auch die von der bisherigen h.M. bemühte Einheitlichkeit der Anfechtungsmöglichkeiten gewahrt. b) Der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Notveräußerung steht nicht entgegen, dass die Notveräußerung vorliegend statt durch den gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 RPflG zuständigen Rechtspfleger des Landgerichts durch die 3 Berufsrichter der zuständigen Kammer angeordnet wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 RPflG beeinträchtigt es die Wirksamkeit eines Geschäfts nicht, wenn es statt vom Rechtspfleger durch den Richter wahrgenommen wird. c) Die Voraussetzungen der Notveräußerung nach § 111l Abs. 1 StPO sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Das Fahrzeug ist zwar gemäß § 111c StPO rechtmäßig beschlagnahmt worden und das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es droht aber weder ein Verderb des sichergestellten Fahrzeugs noch eine wesentliche Minderung seines Wertes. Das Fahrzeug wurde im Oktober 2008 erstmals zugelassen, so dass es bei seiner Sicherstellung am 29.04.10 bereits 1,5 Jahre alt war. Gerade bei hochpreisigen Gebrauchtfahrzeugen wie dem hier in Rede stehenden Audi A6 ist über die weiteren Jahre nicht mit ganz erheblichen weiteren Wertminderungen zu rechnen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass binnen weniger Monate mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu rechnen ist, kann für diesen relativ kurzen Zeitraum nicht mehr mit einer wesentlichen weiteren Wertminderung gerechnet werden. Ebensowenig ist erkennbar, dass die weitere Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung des Fahrzeugs mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein soll. Die Staatsanwaltschaft geht offenbar von einem gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs in Höhe von ca. 20.000,- € aus. Dass die noch zu erwartenden Verwahrungskosten einen wirtschaftlich denkenden Eigentümer angesichts des Wertes des Fahrzeugs veranlassen würden, das Fahrzeug schnellstmöglich zu veräußern, ist nicht ersichtlich. Der anderslautende Vortrag der Staatsanwaltschaft erschöpft sich in einer entsprechenden Behauptung und wird insbesondere nicht durch belastbare konkrete Angaben zu den tatsächlichen Verwahrungskosten belegt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.