Beschluss
3 Vollz (Ws) 37/12
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2013:0312.3VOLLZ.WS37.12.0A
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Leitsätze
1. § 95 HmbStVollzG gewährt der Justizvollzugsanstalt bei der Bestimmung der Größe und Ausstattung des Verwahrraumes eines Sicherungsverwahrten einen Ermessensspielraum.(Rn.10)
2. Das von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08, (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 ff) eingeforderte Abstandsgebot für Sicherungsverwahrte ist nicht isoliert auf die Größe und Ausstattung des Haftraums zu reduzieren. Hauptaufgabe des vom Bundesverfassungsgericht geforderten freiheitsorientierten und therapiegestützten Gesamtkonzepts ist es, mit einem umfangreichen Therapie- und Hilfsangebot sowie der frühzeitigen Gewährung von Vollzugslockerungen die Dauer der Sicherungsverwahrung auf das Unerlässliche zu reduzieren. Die Ausstattung und Größe der Verwahrräume stehen dabei nicht im Mittelpunkt.(Rn.13)
3. Der Senat teilt nicht die vom OLG Naumburg mit Beschluss vom 30. November 2011 (1 Ws 64/11, zitiert nach "juris") in einem obiter dictum geäußerte Auffassung, dass Sicherungsverwahrte Anspruch auf einen Verwahrraum von mindestens 20m2 Größe zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank haben.(Rn.14)
4. Die Zuweisung eines 17,5 m2 großen Verwahrraums für Sicherungsverwahrte, ausgestattet mit einer abgetrennten Toilette und einem Waschbecken, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.17)
5. Es ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verwahrräume der Sicherungsverwahrten nicht mit eigenen Kochgelegenheiten ausgestattet werden, weil die gemeinsame Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten das Erlernen und Verstärken sozialer Kompetenzen in der Wohngruppe fördert, der Einbau von Kochgelegenheiten in den einzelnen Zellen hingegen der Rückzugs- und Vereinzelungstendenz Vorschub leistet.(Rn.18)
6. Soweit die Justizvollzugsanstalt es ablehnt, die Verwahrräume mit eigenen Duschen auszustatten, hat sie sicherzustellen, dass dem Sicherungsverwahrten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, allein ungestört und ohne Angst vor Übergriffen Anderer duschen zu können.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer - vom 8. November 2012 und der Widerspruchsbescheid der Justizvollzugsanstalt F. vom 16. Mai 2012 aufgehoben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden ist, ihn in einer Verwahrzelle mit Dusche unterzubringen. Die Justizvollzugsanstalt F. wird insoweit verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats neu zu bescheiden.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
3. Von den Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Hälfte zu tragen. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Hälfte zur Last. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 95 HmbStVollzG gewährt der Justizvollzugsanstalt bei der Bestimmung der Größe und Ausstattung des Verwahrraumes eines Sicherungsverwahrten einen Ermessensspielraum.(Rn.10) 2. Das von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08, (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 ff) eingeforderte Abstandsgebot für Sicherungsverwahrte ist nicht isoliert auf die Größe und Ausstattung des Haftraums zu reduzieren. Hauptaufgabe des vom Bundesverfassungsgericht geforderten freiheitsorientierten und therapiegestützten Gesamtkonzepts ist es, mit einem umfangreichen Therapie- und Hilfsangebot sowie der frühzeitigen Gewährung von Vollzugslockerungen die Dauer der Sicherungsverwahrung auf das Unerlässliche zu reduzieren. Die Ausstattung und Größe der Verwahrräume stehen dabei nicht im Mittelpunkt.(Rn.13) 3. Der Senat teilt nicht die vom OLG Naumburg mit Beschluss vom 30. November 2011 (1 Ws 64/11, zitiert nach "juris") in einem obiter dictum geäußerte Auffassung, dass Sicherungsverwahrte Anspruch auf einen Verwahrraum von mindestens 20m2 Größe zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank haben.(Rn.14) 4. Die Zuweisung eines 17,5 m2 großen Verwahrraums für Sicherungsverwahrte, ausgestattet mit einer abgetrennten Toilette und einem Waschbecken, ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.17) 5. Es ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verwahrräume der Sicherungsverwahrten nicht mit eigenen Kochgelegenheiten ausgestattet werden, weil die gemeinsame Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten das Erlernen und Verstärken sozialer Kompetenzen in der Wohngruppe fördert, der Einbau von Kochgelegenheiten in den einzelnen Zellen hingegen der Rückzugs- und Vereinzelungstendenz Vorschub leistet.(Rn.18) 6. Soweit die Justizvollzugsanstalt es ablehnt, die Verwahrräume mit eigenen Duschen auszustatten, hat sie sicherzustellen, dass dem Sicherungsverwahrten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, allein ungestört und ohne Angst vor Übergriffen Anderer duschen zu können.(Rn.27) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 5 als Strafvollstreckungskammer - vom 8. November 2012 und der Widerspruchsbescheid der Justizvollzugsanstalt F. vom 16. Mai 2012 aufgehoben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden ist, ihn in einer Verwahrzelle mit Dusche unterzubringen. Die Justizvollzugsanstalt F. wird insoweit verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats neu zu bescheiden. 2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. 3. Von den Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Hälfte zu tragen. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Hälfte zur Last. Der Gegenstandswert wird auf 1.000,-- € festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2011 in einer Abteilung der Justizvollzugsanstalt F., die für Sicherungsverwahrte besonders hergerichtet worden ist. Sein Verwahrraum besteht aus dem Zusammenbau zweier ehemaliger Haftzellen und hat eine Größe von 17,5 Quadratmeter, inklusive eines abgetrennten Bereichs mit Toilette und Waschbecken. Über eine Dusche und eine Kochmöglichkeit verfügt der Verwahrraum nicht. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Beschwerdeführer beim Landgericht Hamburg am 30. Mai 2012 beantragt, den Anstaltsleiter der Justizvollzugsanstalt F. wegen „Verletzung des Abstandsgebots lt. Art. 2 II Sz. 2 GG“ zu verpflichten, für ihn als Sicherungsverwahrten einen Verwahrraum mit mindestens 20 qm Größe plus einer eigenen abgetrennten Nasszelle mit Warmwasserdusche und einer eigenen abgetrennten Küchenzeile mit Kochgelegenheit einzurichten. Mit Beschluss vom 8. November 2012 hat das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 95 HmbStVollzG keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausstattung seines Verwahrraumes habe, sondern lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Ermessenserwägungen, mit denen die Justizvollzugsanstalt die vom Antragsteller begehrte Ausstattung seines Verwahrraums abgelehnt habe, genügten den Anforderungen, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Abstandsgebots und der Verpflichtung, den Vollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse anzupassen, zu stellen seien. Insbesondere lasse der Bescheid der Antragsgegnerin erkennen, dass sie diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben Rechnung getragen und sich genügend mit den Anforderungen an einen freiheitsorientierten Vollzug der Sicherungsverwahrung auseinandergesetzt habe. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 20. November 2012 zugestellten Beschluss richtet sich seine Rechtsbeschwerde vom 12. Dezember 2012, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu entsprechen und die Sache „bei abweichender Entscheidung gegenüber dem Oberlandesgericht Naumburg vom 30. November 2011 (1 Ws 64/11)“ dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Zur Begründung beruft er sich auf das Abstandsgebot und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 2011. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers zu verwerfen. Sie führt aus, dem in einem rechtlichen Hinweis des Senats vom 10. Januar 2013 erwähnten Bedürfnis der Sicherungsverwahrten, ungestört und ohne Angst vor Übergriffen Anderer duschen zu können, habe sie nunmehr dadurch Rechnung getragen, dass in den drei für Sicherungsverwahrte eingerichteten Abteilungen an den Türen der (gemeinsamen) Duschräume eine Möglichkeit angebracht worden sei, die Tür von innen zu verriegeln. Bei Aufschlusszeiten von werktags 13,5 Stunden sowie am Wochenende 11,5 Stunden pro Tag stünde den Sicherungsverwahrten auch bei Vollbelegung der Abteilung mit 11 Insassen täglich eine Stunde zum alleinigen Duschen zur Verfügung. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt worden und genügt auch der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist geboten, die Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG). Insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931) wirft der vorliegende Fall grundlegende Fragen zur Ausstattung und Größe des Verwahrraums von Sicherungsverwahrten auf. 2. Die Rechtsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass der Justizvollzugsanstalt bei der Ausstattung und Größe des Verwahrraums ein Ermessensspielraum zusteht und sie bei der Ermessensentscheidung das für den Vollzug der Sicherungsverwahrung geltende Abstandsgebot zu berücksichtigen hat (dazu a). Zu Recht hat es den Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen die Größe des Haftraumes und gegen die fehlende Küchenzeile mit Kochgelegenheit richtet, abgelehnt (dazu b). Der Beschluss leidet jedoch, soweit es um den Einbau einer Dusche im Haftraum des Beschwerdeführers geht, darunter, dass das Landgericht das Interesse des Beschwerdeführers nicht vollständig erfasst und insoweit die Ermessensausübung der Justizvollzugsanstalt nicht umfassend überprüft hat (dazu c). a) Zutreffend stellt das Landgericht für den von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf § 95 HmbStVollzG ab. Danach sollen die Ausstattung der Abteilungen für Sicherungsverwahrte und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung den Untergebrachten helfen, ihr Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und sie vor Schäden eines langen Freiheitsentzugs bewahren. Ihren persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Zutreffend geht das Landgericht ferner davon aus, dass die Justizvollzugsanstalt bei der Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens das vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Abstandsgebot gegenüber dem Strafvollzug und das Gebot, den Vollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse anzupassen (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 ff), bereits heute zu beachten hat. Die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. Mai 2011 aufgestellten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen bei der Neuregelung der Sicherungsverwahrung sind in erster Linie zwar dem Gesetzgeber für das notwendig neu zu gestaltende freiheitsorientierte Gesamtkonzept dieser Maßregel überantwortet worden (vgl. KG, NStZ 2012, 393; Mosbacher, HRRS 2011, 229, 241). Allerdings hat der Staat den grundrechtlichen Anspruch von Sicherungsverwahrten auf einen verfassungsgemäß ausgestalteten Vollzug bereits gegenwärtig zu beachten (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 12.07.2012, NStZ-RR 2013, 26 m.w.N.) Entsprechend haben die Justizvollzugsanstalten und die Fachgerichte die aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konkret erkennbaren Mindeststandards bereits heute in jedem Einzelfall zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 21. November 2011 - 3 Vollz (Ws) 35/11; KG, a.a.O.; in diesem Sinne auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 BvQ 25/12). Dies verpflichtet die Justizvollzugsanstalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht dazu, dem Beschwerdeführer ohne Einzelfallprüfung und ohne Ausübung ihres Ermessens den beantragten Verwahrraum von 20 Quadratmetern zuzüglich eigener Dusche und eigener Küchenzeile mit Kochgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Nach der von Verfassungswegen gebotenen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung gilt es zwar die Eigenständigkeit des Untergebrachten durch eine besondere Ausstattung der Verwahrräume und sonst privilegierte Haftbedingungen zu wahren und ihm auch dadurch einen gewissen Grad an Lebensqualität zu ermöglichen (BVerfG, Urteil v. 5. Februar 2004, NJW 2004, 739, 740). Im besonderen Maße ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Sicherungsverwahrte nur in eingeschränktem Umfang über private Rückzugsmöglichkeiten verfügen. In der Regel bietet der eigene Verwahrraum dem Untergebrachten die einzige Möglichkeit sich eine gewissen Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein (OLG Naumburg, 2. Strafsenat, NStZ-RR 2012, 325 unter Hinweis auf BVerfG NStZ 1996, 511). Um der Verpflichtung zur Anpassung an die Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzuges gerecht zu werden und den schädlichen Wirkungen des langen Freiheitsentzuges entgegen zu wirken, müssen die Zimmer der Untergebrachten daher stärker die funktionale Bedeutung einer Wohnung als Ort des Schlafens, der Körperpflege, der Freizeitbeschäftigung, des Aufbewahrens persönlicher Gegenstände usw. erfüllen, als dies von Hafträumen für Strafgefangene verlangt wird (so auch die Begründung zu § 19 des Entwurfs des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (Stand 29.06.2012)). Nur so kann der Verwahrraum des Einzelnen die Funktion als privater Schutz- und Rückzugsbereich erfüllen, wenn auch eine Anpassung im Vollzug nicht notwendig zu den gleichen Verhältnissen wie außerhalb des Vollzuges führen muss (OLG Naumburg, a.a.O.). Diese Gesichtspunkte sind zwar bei der Ausstattung und Größe des Verwahrraums zu beachten. Dennoch hat der Beschwerdeführer keinen gebundenen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Ausstattung und Größe seines Verwahrraums. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 folgt nichts anderes. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das von dem Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung nachdrücklich eingeforderte Abstandsgebot nicht isoliert auf die Größe und Ausstattung des Haftraums zu reduzieren (vgl. OLG Hamm, 11. Zivilsenat, Beschl. v. 19.12.2012, I-11 W 67/12 - zitiert nach „juris“). Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nahezu sämtliche Vorschriften der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und zur Erreichung eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts Mindestvoraussetzungen vorgegeben (vgl. zu den einzelnen Aspekten, BVerfG a.a.O, Rn. 112-118 - zitiert nach „juris“). Wesentliche Kernbereiche sind danach jedoch die Behandlung, Betreuung und Motivation des Untergebrachten. Hauptaufgabe eines freiheitsorientierten und therapiegestützten Gesamtkonzepts ist es, mit einem umfangreichen Therapie- und Hilfsangebot sowie der frühzeitigen Gewährung von Vollzugslockerungen die Dauer der Sicherungsverwahrung auf das Unerlässliche zu reduzieren. Die Ausstattung und Größe der Verwahrräume stehen dabei nicht im Mittelpunkt (vgl. OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschl. v. 19.11.2012, 1 Vollz (Ws) 299/12; OLG Hamm, 11. Zivilsenat, Beschl. v. 19.12.2012 - I-11 W 67/12 - jeweils zitiert nach „juris“). Konkrete Vorgabe über eine (Mindest-) Größe und eine (Mindest-) Ausstattung der Verwahrräume hat das Bundesverfassungsgericht dementsprechend auch nicht gemacht. Soweit das OLG Naumburg mit Beschluss vom 30. November 2011 (1 Ws 64/11 - zitiert nach „juris“) in einem obiter dictum ausführt, dass es eine Mindestgröße von 20 qm zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung für geboten halte, überzeugt dies nicht. Insbesondere erschließt sich nicht, warum im Rahmen eines freiheitsorientierten und therapiegestützten Gesamtkonzepts eine solche (Mindest-) Größe und Ausstattung des Verwahrraums zwingend und alternativlos, ohne Berücksichtigung der Gesamtsituation der konkreten Unterbringung (vgl. dazu BVerfG [Kammer], Beschl. v. 13.11.2007, 2 BvR 2354/04, Rn. 19 - zitiert nach „juris“), erforderlich ist (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 06.07.2012 - 1 W 266/12; vgl. auch OLG Hamm, 2. Strafsenat a.a.O). b) Zutreffend hat das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Einrichtung einer Verwahrzelle mit mindestens 20 qm und einer eigenen abgetrennten Küchenzeile mit Kochgelegenheit abgelehnt, weil der Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2012 insoweit rechtsfehlerfrei ist. aa) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, welche Mindestgröße ein Verwahrraum für Sicherungsverwahrte aufweisen muss, um seine Funktion als Lebensmittelpunkt und Rückzugsbereich zu erfüllen und dem Gesamtkonzept eines freiheitsorientierten und therapiegestützten Gesamtkonzepts gerecht zu werden (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschl. v. 19.12.2012, I-11 W 67/12 - zitiert nach „juris“, wonach die erforderliche Mindestgröße auch von den sonstigen konkreten Möglichkeiten des Sicherungsverwahrten abhängt, sich außerhalb des Verwahrraums aufzuhalten, dort Beschäftigungen nachzugehen und sich - etwa in kleineren Aufenthaltsräumen - von anderen Mitinsassen fernzuhalten). Mit der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem 17,5 qm-großen Zimmer mit abgetrennter Toilette und Waschbecken kommt die Justizvollzugsanstalt jedenfalls ihrer Verpflichtung nach, dem Beschwerdeführer im Rahmen eines freiheitsorientierten und therapiegestützten Gesamtkonzepts eine Rückzugsraum einzurichten, der sich von den Haftzellen für Strafgefangene hinreichend unterscheidet und zudem den Bedürfnissen des Sicherungsverwahrten nach einer angemessenen Wohneinheit Rechnung trägt. Die diesbezüglichen Ermessenserwägungen der Justizvollzugsanstalt sind nicht zu beanstanden. bb) Mit ebenfalls vertretbaren Ermessenserwägungen hat es die Justizvollzugsanstalt abgelehnt, den Haftraum des Beschwerdeführers mit einer Küchenzeile mit Kochgelegenheit auszustatten. Soweit die Justizvollzugsanstalt maßgeblich auf die Behandlungsziele, insbesondere das Erlernen und Verstärken sozialer Kompetenzen in der Wohngruppe abstellt und insofern die behandlungsbedürftige Persönlichkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden. Es leuchtet unmittelbar ein, dass die gemeinsame Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten diese Behandlungsziele fördert, der Einbau von Kochgelegenheiten in den einzelnen Zellen hingegen der Rückzugs- und Vereinzelungstendenz Vorschub leistet. c) Soweit das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbringung in einem Verwahrraum mit eigener Dusche abgelehnt hat, ist der Beschluss demgegenüber fehlerhaft. Das Landgericht hat das Interesse des Beschwerdeführers nicht vollständig erfasst und insoweit die Ermessensausübung der Justizvollzugsanstalt nicht umfassend überprüft. Es hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2012 bezogen und sich insoweit mit den von der Justizvollzugsanstalt im Zusammenhang mit der beantragten eigenen Dusche angeführten Gesichtspunkten der Wahrung des Schamgefühls und des Zuwachses an Komfort auseinandergesetzt. Dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine Möglichkeit eingeräumt werden muss, allein ungestört und ohne Angst vor Übergriffen Anderer duschen zu können, hat das Landgericht - wie bereits die Justizvollzugsanstalt - nicht in seine Überlegungen mit einbezogen. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer diesen Aspekt in seinem Antrag nicht ausdrücklich betont hat. Denn dieses Interesse ist der Forderung, die Lebensumstände im Vollzug der Sicherungsverwahrung, denen außerhalb der Unterbringung anzupassen, immanent. Dass die Beschwerdegegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren diesen Sicherheitsaspekt erkannt und vorgetragen hat, entsprechende Maßnahmen ergriffen zu haben, ist als neuer Sachvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl. Arloth. 3. Aufl. 2011, Rn 3 zu § 119 StVollzG m.w.N.) Der Beschluss des Landgerichts ist daher insoweit aufzuheben. III. 1. Da der Beschluss in einer § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG genügenden Weise auf den Widerspruchsbescheid Bezug nimmt, ist dem Senat der Inhalt des Widerspruchsbescheids zugänglich, so dass der Senat wegen der Spruchreife der Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG an Stelle der Strafvollstreckungskammer in der Sache selbst entscheiden kann. Die Überprüfung des Widerspruchsbescheids auf Ermessensfehler ergibt, dass auch dieser Bescheid keinen Bestand haben kann, soweit der Antrag des Beschwerdeführers, ihn in einem Verwahrraum mit eigener Dusche unterzubringen, abgelehnt worden ist. Wie bereits dargelegt, hat sich die Justizvollzugsanstalt im Widerspruchsbescheid nicht erschöpfend mit dem Interesse des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dementsprechend das ihr eingeräumte Ermessen nicht zutreffend ausgeübt. 2. Der weitergehende Antrag des Beschwerdeführers, die JVA zu verpflichten, ihn in einen Verwahrraum mit Dusche unterzubringen, kann hingegen keinen Erfolg haben. Eine entsprechende Verpflichtung ist nur bei einer Reduzierung des Ermessensspielraums auf Null möglich. Eine solche liegt hier - wie bereits dargelegt - nicht vor. IV. Für die neu anzustellende Abwägung weist der Senat auf Folgendes hin: Neben dem aufgezeigten Sicherheitsaspekt hat die Justizvollzugsanstalt ein Modell zu entwickeln, wonach der einzelne Sicherheitsverwahrte in angemessenem Umfang zu den üblichen Zeiten ungestört duschen kann. Dazu gehört beispielsweise auch, dass der Einzelne - soweit er arbeitet - vor oder nach der Arbeit ungestört duschen kann. Insoweit kann zwar eine gewisse gegenseitige Rücksichtnahme der Sicherungsverwahrten verlangt werden, so dass der Einzelne nicht eine exakte Duschzeit einfordern kann. Eine rein mathematische Berechnung, so wie es die Beschwerdegegnerin derzeit vornimmt und dadurch auf eine tägliche Duschzeit pro Sicherungsverwahrten von einer Stunde kommt, ist jedoch verfehlt. Soweit die Justizvollzugsanstalt ein Konzept entwickelt, das auch diese Gesichtspunkte berücksichtigt, ist es nach Ansicht des Senats nicht zwingend erforderlich, einen Sicherungsverwahrten in einen Verwahrraum mit eigener Dusche unterzubringen. V. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Sache nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, ist schon deshalb abzulehnen, weil das OLG Naumburg sich in seinem Beschluss vom 30. November 2011 - es ging dort um die Zulassung eines Fernsehgerätes - nur in einem obiter dictum zur Größe und Ausgestaltung der des Raumes eines Sicherungsverwahrten geäußert hat, die Rechtsansicht also dort nicht entscheidungserheblich war. VI. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 121 Abs. 2 StVollzG, 52 Abs. 1, 60 GKG.