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Beschluss

3 Ws 52/13, 3 Ws 52/13 - 5 OBL 166/13

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2013:1113.3WS52.13.0A
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Leitsätze
Insbesondere bei der ersten Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer nach der neuen Gesetzeslage zu überprüfen und darzulegen, ob und inwieweit ein tragfähiges Fundament i.S.v. § 66c StGB für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB vorhanden ist (Anschluss OLG Nürnberg, 10. Oktober 2013, 1 Ws 361/13, NStZ-RR 2014, 122).(Rn.20)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 13 als Strafvollstreckungskammer, vom 25. September 2013 mit Ausnahme der Anordnung zur Einholung eines psychiatrischen Prognosegutachtens durch den Sachverständigen Dr. L. aufgehoben. Der weitergehende Antrag des Verurteilten auf sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung wird abgelehnt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Insbesondere bei der ersten Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer nach der neuen Gesetzeslage zu überprüfen und darzulegen, ob und inwieweit ein tragfähiges Fundament i.S.v. § 66c StGB für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB vorhanden ist (Anschluss OLG Nürnberg, 10. Oktober 2013, 1 Ws 361/13, NStZ-RR 2014, 122).(Rn.20) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 13 als Strafvollstreckungskammer, vom 25. September 2013 mit Ausnahme der Anordnung zur Einholung eines psychiatrischen Prognosegutachtens durch den Sachverständigen Dr. L. aufgehoben. Der weitergehende Antrag des Verurteilten auf sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung wird abgelehnt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen. I. Das Landgericht Hamburg verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. Januar 2005 wegen eines im Jahre 2003 begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und ordnete gemäß § 66 Abs. 3 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 gültigen Fassung seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an (613 KLs 6/03). Nach vollständig verbüßter Freiheitsstrafe wird seit dem 9. September 2011 die Sicherungsverwahrung auf Grund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 27. September 2011 vollstreckt. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf der Senat durch Beschluss vom 11. November 2011 (3 Ws 136/11). Mit Beschluss vom 1. Juni 2012 ordnete das Landgericht die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB a.F. an. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 26. Juli 2012 (3 Ws 101/12). Auf den erneuten Antrag des Verurteilten vom 12. September 2012 auf Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ordnete die Strafvollstreckungskammer nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. vom 29. November 2012 und mündlicher Anhörung des Verurteilten am 20. Dezember 2012 die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Eine Stellungnahme der JVA F. hatte die Strafvollstreckungskammer zwar am 5. Dezember 2012 angefordert (Bl. 338 d..A.), aber ausweislich der Akte nicht erhalten. Am 3. Juni 2013 beantragte der Verurteilte erneut, sofort aus der Sicherungsverwahrung entlassen zu werden und begründete dies damit, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Hamburger Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (HmbSVVollzG) gegen Grundrechte und Menschenrechte verstoße. Weiterhin werde das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abstands- und Trennungsgebot nicht eingehalten und die Sicherungsverwahrung als unzulässige weitere Strafe vollstreckt. Entgegen den Vorgaben des BVerfG sei er in einer Gefängniszelle mit vergitterten Fenstern und verriegelten Türen im Gefängnis Hamburg-Fuhlsbüttel untergebracht; die Ausgestaltung der Zelle und der Tagesablauf entspreche weitgehend der der Strafgefangenen, mit denen es im Vollzugsalltag zu vielfältigen Begegnungen komme. Da die vom BVerfG gewährte Übergangsfrist abgelaufen sei, müsse er nunmehr sofort entlassen werden. Die Strafvollstreckungskammer leitete daraufhin ein neues Verfahren nach § 67d Abs. 2 StGB ein. Die JVA F. erklärte in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2013 (Bl. 407 d.A.), die Unterbringung richte sich nach dem Hamburger Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und entspreche damit den verfassungsgerichtlichen Anforderungen; eine Entlassung des Antragstellers aus der Sicherungsverwahrung werde weiterhin nicht befürwortet. Die Staatsanwaltschaft regte mit Verfügung vom 26. August 2013 an, eine ergänzende Stellungnahme der JVA F. einzuholen, weil es ihr aufgrund der Stellungnahme vom 12. August 2013 nicht möglich sei, sich zum Begehren des Antragstellers abschließend zu äußern. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten beschloss die Strafvollstreckungskammer am 25. September 2013, dass 1. die durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Januar 2005 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverfahrung fortzudauern hat, 2. die Frist zur nächsten Prüfung über die Fortdauer der weiteren Unterbringung gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB auf sechs Monate gekürzt wird, 3. der Vollzugsbehörde gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz aufgegeben wird, bis zur nächsten gerichtlichen Prüfung a) dem Verurteilten regelmäßige Begleitausgänge gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 HmbSVVollzG zu gewähren und b) den lückenlosen Fortgang der externen Psychotherapie durch den Dipl.-Psych. H. zu gewährleisten sowie 4. zur Vorbereitung der nächsten Entscheidung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB gemäß § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO ein psychiatrisches Prognosegutachten des Sachverständigen Dr. L. einzuholen. Gegen diesen seinem Verteidiger am 27. September 2013 zugestellten Beschluss legte der Verurteilte am 2. Oktober 2013 sofortige Beschwerde ein. Mit der Beschwerdebegründung vom 23. Oktober 2013 beantragt er, den Beschluss aufzuheben und seine umgehende Entlassung aus der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unbegründet angetragen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie wurde insbesondere frist- und formgerecht erhoben (§ 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO). In der Sache hat sie einen – vorläufigen - Erfolg. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist – mit Ausnahme der Anordnung zum Prognosegutachten – aufzuheben, weil die Fortdauerentscheidung keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen enthält (dazu 1.). Der weitergehende Antrag auf sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ist hingegen abzulehnen (dazu 2.). 1. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Verurteilten auf sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung zum Anlass genommen hat, eine Entscheidung gemäß § 67d Abs. 2 StGB zu treffen. Dass der Beschwerdeführer eine damit verbundene Überprüfung seiner Kriminalprognose ausdrücklich nicht wollte, ist unerheblich, denn die Durchführung des Überprüfungsverfahrens auch vor Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB steht nicht zu seiner Disposition. Nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB kann das Gericht jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. b) Die Entscheidung der Kammer ist in dem genannten Umfang aufzuheben, weil die Kammer die erhöhten Anforderungen, die sich seit der Neufassung des Rechts der Sicherungsverwahrung bei der Feststellung der Tatsachen ergeben, nicht berücksichtigt hat. Bei der Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB hat die Strafvollstreckungskammer nicht nur die Legalprognose zu prüfen, sondern nunmehr auch, ob dem Untergebrachten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten wird und ob es einer Fristsetzung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StGB unter Angabe der konkret anzubietenden Maßnahmen zur künftigen Einhaltung dieses Betreuungsgebotes bedarf. Es ist also bei jeder Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung kritisch zu prüfen, ob die Vollzugsanstalt dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbietet, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote keinen Erfolg versprechen und die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann (§ 66c Abs. 1 Nr. 1a und b StGB). Nur auf der Grundlage umfassender Feststellungen zu Vollzugsplanung und -verlauf kann die Strafvollstreckungskammer die nunmehr geforderte besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB vornehmen. Das Gebot umfassender Aufklärung des Sachverhalts und der für die Abwägung des Einzelfalls notwendigen Umstände erfordert eine zeitnah aktualisierte Stellungnahme der Vollzugsanstalt. Wegen der erhöhten Anforderungen, die sich aus der neuen Gesetzeslage an die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung ergeben, hat die Strafvollstreckungskammer insbesondere bei der ersten Entscheidung nach neuer Rechtslage zu überprüfen und darzulegen, ob und inwieweit ein tragfähiges Fundament i.S.v. § 66c StGB für die Fortdaueranordnung nach § 67d Abs. 2 StGB vorhanden ist (zu allem OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. Oktober 2013 – 1 Ws 361/13 – juris). Daran fehlt es vorliegend. Die Strafvollstreckungskammer hat die Fortdauerentscheidung ohne aktuellen Bericht der Vollzugsanstalt getroffen. Das Schreiben der JVA F. vom 12. August 2013 (Bl. 407) enthält keinerlei Angaben zum Verlauf der Unterbringung. Das Schreiben der JVA vom 18. März 2013 (Bl. 380 – 381) beschäftigt sich nur mit Einzelaspekten der Fluchtgefahr; die dort erwähnte Stellungnahme vom 17. Dezember 2012, auf die verwiesen wird, befindet sich weder in der Strafvollstreckungsakte noch im Vollstreckungsheft. Auch die Entscheidung der Kammer vom 20. Dezember 2012 ist offenbar ergangen, ohne zuvor einen Bericht der Vollzugsanstalt einzuholen. Eine umfassende Information enthält lediglich der Führungsbericht vom 23. April 2012 mit der Vollzugsplanfortschreibung vom 3. März 2012 (Bl. 114 – 128). Diese Informationen sind aber nicht ausreichend, um den gegenwärtigen Stand des Behandlungsvollzuges nach den Vorgaben des neuen Rechts zur Sicherungsverwahrung zu prüfen. c) Mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen ist daher die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Mit dieser Aufhebung entfällt auch die angeordnete Fristverkürzung gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB. Die Anordnung „gemäß § 67d Abs. 2 S. 2 2.Hs StGB“ (Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses) hat keinen Bestand, weil den Gründen des angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden kann, dass ein Betreuungsdefizit besteht, das eine Fristsetzung im Sinne dieser Norm erfordert. 2. Zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, den Beschwerdeführer aus der Sicherungsverwahrung sofort zu entlassen. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB sieht eine Aussetzung des Vollzugs zur Bewährung nur vor, wenn eine günstige Legalprognose besteht. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzuges nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB, die ohnehin nur Behandlungsdefizite nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB betrifft, liegen schon mangels Fristsetzung nicht vor. Aus dem Umkehrschluss zu § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB ergibt sich, dass etwaige Verstöße gegen das Abstands- und Trennungsgebot (§ 66c Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht zur Aussetzung der Unterbringung führen. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Beschwerdeführer gegen etwaige ihn betreffende Missstände im Vollzug der Sicherungsverwahrung durch Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG vorgehen muss. Eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung kommt auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil die vom Bundesverfassungsgesetz gesetzte Frist zur Fortgeltung der alten Vorschriften über die Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 abgelaufen ist. Der Bundes- und der Landesgesetzgeber haben fristgerecht neue Gesetze zur Regelung der Sicherungsverwahrung erlassen. Diese Gesetze sind nicht – wie der Beschwerdeführer meint – verfassungswidrig; sie entsprechen vielmehr den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgebern gemacht hat. III. Wegen der zwingend erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung, zu deren Ergebnis der Untergebrachte auch erneut anzuhören sein wird, ist die Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl. § 309 Rn. 8).