Urteil
3 U 38/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0405.3U38.10.0A
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Leitsätze
Von einer künstlichen Marktabschottung im Sinne von Art. 36 AEUV ist schon dann auszugehen, wenn der Parallelimporteur nur von einem Teilmarkt im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen wird. Das ist anzunehmen, wenn im Ausfuhrmitgliedstaat eine Packungsgröße eines Arzneimittels in Verkehr gebracht wird, während im Einfuhrmitgliedstaat neben dieser Packungsgröße eine - oder mehrere - weitere Packungsgrößen, für die dann ein Teilmarkt besteht, vom Markeninhaber vertrieben werden. Können diese weiteren Packungsgrößen für den Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat nur im Wege des Umpackens hergestellt werden, kann sich der Markeninhaber dem nicht gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen.(Rn.70)
(Rn.71)
Für die Frage der Notwendigkeit des Umpackens eines parallel importierten Arzneimittels kommt es allein darauf an, ob das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte und vom Parallelimporteur erworbene Warenexemplar, umgepackt werden muss, um auf dem relevanten Markt verkehrsfähig zu sein. Der Parallelimporteur muss sich nicht darauf verweisen lassen, das Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat in anderen - passenden - Packungsgrößen zu erwerben.(Rn.68)
(Rn.69)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. März 2010, Az. 312 O 387/09, wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. März 2010, Az. 312 O 387/09, dahingehend abgeändert, dass die Klage auch hinsichtlich des Klagantrages zu I. 4. abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer künstlichen Marktabschottung im Sinne von Art. 36 AEUV ist schon dann auszugehen, wenn der Parallelimporteur nur von einem Teilmarkt im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen wird. Das ist anzunehmen, wenn im Ausfuhrmitgliedstaat eine Packungsgröße eines Arzneimittels in Verkehr gebracht wird, während im Einfuhrmitgliedstaat neben dieser Packungsgröße eine - oder mehrere - weitere Packungsgrößen, für die dann ein Teilmarkt besteht, vom Markeninhaber vertrieben werden. Können diese weiteren Packungsgrößen für den Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat nur im Wege des Umpackens hergestellt werden, kann sich der Markeninhaber dem nicht gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen.(Rn.70) (Rn.71) Für die Frage der Notwendigkeit des Umpackens eines parallel importierten Arzneimittels kommt es allein darauf an, ob das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte und vom Parallelimporteur erworbene Warenexemplar, umgepackt werden muss, um auf dem relevanten Markt verkehrsfähig zu sein. Der Parallelimporteur muss sich nicht darauf verweisen lassen, das Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat in anderen - passenden - Packungsgrößen zu erwerben.(Rn.68) (Rn.69) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. März 2010, Az. 312 O 387/09, wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. März 2010, Az. 312 O 387/09, dahingehend abgeändert, dass die Klage auch hinsichtlich des Klagantrages zu I. 4. abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin ist ein forschendes Pharmaunternehmen. Die Beklagte ist Parallelimporteurin, d.h. sie importiert Arzneimittel aus Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums in die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte importiert in die Bundesrepublik Deutschland unter anderem das Präparat Micardis® in der Wirkstoffstärke 40 mg aus Italien (Klagantrag Ziffer I. 1.), das Präparat Micardis Plus® in der Wirkstoffstärke 80 mg/25 mg aus Großbritannien (Klagantrag Ziffer I. 2.) sowie in der Wirkstoffstärke 80 mg/12,5 mg aus Rumänien (Klagantrag Ziffer I. 3.) und das Präparat Sifrol® in der Wirkstoffstärke 0,18 mg (Base) aus Frankreich (Klagantrag Ziffer I. 4.). Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken Micardis, Nr. 2409225, und Micardis Plus, Nr. 1707835, welche für "Pharmazeutische Erzeugnisse" geschützt sind. Darüber hinaus ist sie Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke Sifrol, Nr. 1072602, welche für "Pharmazeutische Erzeugnisse zur Behandlung von Erkrankungen des Zentralen Nervensystems" geschützt ist (vgl. Anlagenkonvolut K 1). Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige das Präparat Sifrol® in der Wirkstoffstärke 0,18 mg (Base) und der Packungsgröße 30 Tabletten (3 Blister à 10 Tabletten) aus Frankreich zu importieren. Weiter teilte sie mit, dass sie das Arzneimittel in einer eigenen Verpackung, und zwar in der Packungsgröße zu 100 Tabletten (10 Blister à 10 Tabletten) in Verkehr bringen werde (Anlagenkonvolut K 8). Auf entsprechende Anforderung der Klägerin vom 5. März 2008 übersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2008 ein entsprechendes Muster (Anlagenkonvolut K 8). Nachfolgend widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2008 dem beabsichtigten Vertrieb des Präparats in einer eigenen Umverpackung mit 100 Tabletten. Zur Begründung führte sie aus, dass die in Frankreich erworbene Packungsgröße (30 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland vertriebsfähig sei, so dass ein Umpacken zur Herstellung anderer Packungsgrößen nicht notwendig sei (Anlage K 9). Mit Schreiben vom 17. März 2008 teilte die Beklagte die Klägerin weiter mit, dass sie beabsichtige, das Arzneimittel MicardisPlus® in der Wirkstoffstärke 80 mg/12,5 mg und der Packungsgröße 28 Tabletten (4 Blister à 7 Tabletten) aus Rumänien zu importieren. Der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland solle in einer eigenen Umverpackung mit 98 Tabletten (14 Blister à 7 Tabletten) erfolgen (Anlage K 4). Nachfolgend übersandte die Beklagte der Klägerin entsprechende Muster. Mit Schreiben vom 8. April 2008 widersprach die Klägerin dem beabsichtigten Vertrieb des Präparats in eigenen Umverpackungen der Packungsgröße 98 Tabletten. Die aus Rumänien importierten Packungen mit 28 Tabletten seien in Deutschland vertriebsfähig, ein Umpacken in eigene Verpackungen mit 98 Tabletten daher nicht erforderlich (Anlage K 5). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, das Arzneimittel MicardisPlus® in der Wirkstoffstärke 80 mg/25 mg und der Packungsgröße 28 Tabletten (4 Blister à 7 Tabletten) aus Großbritannien zu importieren. Der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland solle in einer eigenen Umverpackung mit 98 Tabletten (14 Blister à7 Tabletten) erfolgen (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 verlangte die Klägerin die Übersendung eines entsprechenden Musters und widersprach zudem dem Vertrieb des Arzneimittels in neu hergestellten eigenen Umverpackungen mit 98 Tabletten (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 21. April 2009 teilte die Beklagte der Klägerin zudem mit, dass sie beabsichtige das Arzneimittel Micardis® in der Wirkstoffstärke 40 mg und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren. Der Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland solle nicht mehr - wie bisher - in etikettierten Auffüllpackungen mit insgesamt 56 Tabletten erfolgen. Nunmehr solle der Vertrieb in einer eigenen Umverpackung mit 56 Tabletten erfolgen (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 28. April 2009 forderte die Klägerin ein entsprechendes Packungsmuster an. Gleichzeitig widersprach sie dem beabsichtigten Umpacken in eigene Packungen mit 56 Tabletten. Ein solches Umpacken sei nicht erforderlich. Zur Begründung verwies die Klägerin auf vorhergehende Korrespondenz vom 8. Oktober 2008 (Anlagenkonvolut K 3). Sämtliche vorgenannten von der Beklagten in den jeweiligen Ausfuhrmitgliedstaaten aufgekauften Packungsgrößen der Präparate der Klägerin sind im Einfuhrmitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der im zentralisierten Verfahren durch die europäische Zulassungsbehörde erteilten Zulassungen verkehrsfähig und werden in diesen Packungsgrößen auch allgemein gehandelt. Das Arzneimittel Sifrol® in der Wirkstoffstärke 0,18 mg (Base) ist in beiden Packungsgrößen (zu 30 und zu 100 Tabletten) sowohl im Ausfuhrmitgliedstaat Frankreich als auch im Einfuhrmitgliedstaat Deutschland verkehrsfähig und wird in beiden Ländern nachgefragt und abgesetzt. Allerdings werden - anders als in der Bundesrepublik Deutschland - in Frankreich aufgrund der dortigen Verschreibungsgewohnheiten ganz überwiegend 30er Packungen abgesetzt. Packungen zu 100 Tabletten haben - im Verhältnis zu den 30er Packungen - lediglich einen Anteil von 20 %. Die Präparate Micardis® aus Italien sowie MicardisPlus® aus Großbritannien und Rumänien sind im jeweiligen Ausfuhrstaat zwar in der Packungsgröße von 28 Tabletten erhältlich, die auf dem deutschen Markt angebotenen Packungsgrößen von 56 Tabletten bzw. 98 Tabletten werden jedoch in den genannten Ausfuhrmitgliedstaaten nicht vertrieben. Die Klägerin hat ausgeführt, dass die Unterlassungsanträge aus Art. 9 Abs. 1 lit. a) Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) begründet seien. Die Beklagte verletzte ohne Rechtfertigung die Markenrechte der Klägerin an den Gemeinschaftswortmarken "Micardis", "MicardisPlus" und "Sifrol". Die streitgegenständlichen Arzneimittel seien in der Bundesrepublik Deutschland in den importierten Packungsgrößen - unstreitig - vertriebsfähig. Das Umpacken in größere eigene Umverpackungen sei daher nicht erforderlich, um effektiven Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Der Umstand, dass die kleineren Packungsgrößen, welche die Beklagte importiert habe, in der Bundesrepublik Deutschland deutlich weniger nachgefragt würden, als die größeren Packungen, welche die Klägerin auf dem deutschen Markt vertreibe, führe nicht dazu, dass die Beklagte zum beabsichtigten Umpacken in größere eigene Verpackungen berechtigt sei. Hinsichtlich des Präparats Micardis®, 40 mg, welches die Beklagten in einer Packungsgröße von 28 Tabletten aus Italien importiere (Unterlassungsantrag zu I. 1.), bestehe keine Notwendigkeit der Verwendung einer eigenen Umverpackung mit 56 Tabletten. Die Beklagte könne den Preis für die importierten 28er Packungen so günstig ansetzen, dass sie mit den inländischen 56er Packungen preislich konkurrieren könnten. Die Apotheker würden in diesem Fall bei einer ärztlichen Verordnung der Packungsgröße N 2 (56 Tabletten) zwei N 1 Packungen (à 28 Tabletten) abgeben. Die Klägerin hat beantragt, I. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr 1. das Arzneimittel Micardis® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke "40 mg" und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren, und die äußere Originalpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzen, und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen; und/oder 2. das Arzneimittel MicardisPlus® (Wirkstoffe: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke "80 mg/25 mg" und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzen und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen; und/oder 3. das Arzneimittel MicardisPlus® (Wirkstoffe: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke "80 mg/12,5 mg" und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzen und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen; und/oder 4. das Arzneimittel Sifrol® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke "0,18 mg (Base)" und der Packungsgröße 30 Tabletten aus Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzen und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Markenrechte der Klägerin erschöpft seien. Eine künstliche Abschottung der europäischen Märkte liege auch dann vor, wenn der Originalhersteller unter Berufung auf seine Marke den Zugang zu bestimmten Teilmärkten für das eingeführte Arzneimittel verhindere. Die Verweisung des Importeurs auf einen wirtschaftlich unbedeutenden Teilmarkt (hier: die N 1-Packungen), während dem Parallelimporteur der Zugang zu den starken Teilmärkten (hier: die N 2- und N 3-Packungen) nicht oder nur kaum möglich sei, stelle ebenfalls eine künstliche Marktabschottung dar. Dies könne der Markeninhaber bewirken, indem er die in den Einfuhrstaaten absatzstärkeren Packungsgrößen in den Ausfuhrstaaten gar nicht erst in den Verkehr bringe (Konstellation der Klageanträge zu I. 1. - 3.) oder das Angebot für diese Packungsgröße so klein halte, dass Importeure die Ware selten oder nur in geringen Mengen kaufen könnten (Konstellation des Klagantrags zu I. 4.). Eine solche Marktaufteilung behindere den freien Warenverkehr. Daher stehe den Arzneimittelimporteuren das Recht zu, neue eigene Packungsgrößen herzustellen, selbst wenn die eingeführte Packungsgröße in Deutschland einen gewissen Absatz finden könne. Auch der Ausschluss von nur einem Teilmarkt führe zu einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung und stelle eine Art. 28 EG-Vertrag verletzende künstliche Abschottung dar. Im Hinblick auf das aus Italien eingeführte Präparat Micardis® sei mit der importierten 28er Packung (N 1) ein Zugang zum deutschen Teilmarkt der 56er Packung (N 2) nicht möglich, denn der Apotheker sei gemäß § 17 Abs. 5 S. 1 ApBetrO verpflichtet, die vom Arzt verschriebene Packungsgröße abzugeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin erlaube der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V (Anlage B 3) dem Apotheker nicht grundsätzlich statt einer N 2-Packung zwei N 1-Packungen an den Patienten abzugeben. Ein solches Vorgehen sei auch absolut unüblich, zumal der Patient die gesetzlich vorgesehene Zuzahlung in diesem Fall zweimal erbringen müsse, §§ 31 Abs. 3, 61 SGB V. Dazu seien die Patienten nicht bereit. Die Beklagte könne auch nicht darauf verwiesen werden, die 100er Packung von Sifrol® aus Frankreich zu importieren, denn jegliche Beschränkung des Absatzes auf eine Packungsgröße im Einfuhrstaat stelle eine Marktabschottung dar, selbst wenn es weitere übliche Packungsgrößen gebe. Sie habe zudem Beschaffungsprobleme für die 100er Packungsgröße des Präparats Sifrol®, 0,18 mg (Base), auf dem französischen Markt, so dass auch aus tatsächlichen Gründen hinsichtlich des Klagantrags zu I. 4. eine Zwangslage zum Umpacken gegeben sei. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu I. 4. entsprochen, die Klage jedoch im Übrigen (Unterlassungsanträge zu I. 1. bis I. 3.) abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte hinsichtlich des Klagantrages zu I. 4. entsprechenden Hinweises des Gerichts- nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie auf dem französischen Markt Beschaffungsprobleme hinsichtlich der 100er Packungen des Arzneimittels Sifrol®, 0,18 mg (Base), habe. Daher fehle es an einer Zwangslage, die die Beklagte zum Umpacken berechtigen könne. Hinsichtlich der Klagabweisung der Unterlassungsanträge zu I. 1. bis 3. hat das Landgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die Präparate Micardis® und Micardis plus® zwar im Einfuhrstaat (Bundesrepublik Deutschland), nicht jedoch in den jeweiligen Ausfuhrstaaten (Italien, Großbritannien, Rumänien) in den Packungsgrößen zu 56 bzw. 98 Tabletten vertrieben würden. Dies berechtige die Beklagte zum Umpacken in eine neue eigene Umverpackung, da sie anderenfalls von dem Teilmarkt der N 2- und N 3-Packungen in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen werde. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese auch frist- und formgerecht begründet. Mit der Berufung wendet sie sich gegen die Abweisung der Klaganträge zu I. 1. bis I. 3. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die von der Beklagten importierten Arzneimittelpackungen der Präparate Micardis® und MicardisPlus® mit jeweils 28 Tabletten könnten in der Bundesrepublik Deutschland als N 1-Packungen vertrieben werden. Die Beklagte habe mithin hinsichtlich der importierten Arzneimittel Marktzugang. Die Verwendung eigener Umverpackungen zur Herstellung von 56er Packungen bzw. 98er Packungen sei daher nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit des Umpackens ergebe sich - entgegen der Ansicht des BGH in der Entscheidung Klacid Pro (GRUR 2008, 1089 ff.) - auch nicht etwa daraus, dass die Beklagte von dem Teilmarkt der N 2- und N 3-Packungen der jeweiligen Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sei. Diese BGH-Entscheidung beruhe auf einem Fehlverständnis der EuGH-Entscheidung Bristol-Myers-Squibb (GRUR Int1996, 1144 ff.). Der BGH habe insbesondere die dortige Rdnr. 54 fehlinterpretiert, was darauf beruhe, dass er sie sowohl aus dem direkten und unmittelbaren, als auch aus dem Gesamtzusammenhang gerissen habe. Das Verständnis des BGH stehe im Widerspruch zur weiteren einschlägigen Rechtsprechung des EuGH sowie auch des BGH. Die Entscheidung verstoße zudem gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs sowie das Prinzip des Binnenmarktes (Art. 28 AEUV). Die Klägerin führt erneut aus, dass die Beklagte den Preis für das aus Italien stammende Präparat Micardis® hinsichtlich der eingeführten 28er Packungen so günstig ansetzen könne, dass sie mit den inländischen 56er Packungen preislich konkurrieren könnten. Darüber hinaus führt die Klägerin aus, dass dies auch für das Präparat MicardisPlus® und die Packungsgröße 98 Tabletten gelte. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 11. März 2010 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zusätzlich auch entsprechend den in I. Instanz gestellten Klaganträgen gemäß Ziffer I. 1. - 3. verurteilt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit die Klage abgewiesen worden ist (Klaganträge zu I. 1. bis 3.). Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie führt weiter aus, dass der Markt für ein Arzneimittel im Sinne von Art. 34, 36 AEUV als Gesamtmarkt für ein bestimmtes Produkt zu verstehen sei. Der Gesamtmarkt zeichne sich dadurch aus, dass auf ihm ein Arzneimittel mit einheitlichen pharmazeutischen Eigenschaften und einer bestimmten medizinischen Indikation vertrieben werde. Die einzelnen angebotenen Packungsgrößen eines Arzneimittels segmentierten diesen Gesamtmarkt in Teilmärkte. So existiere beispielsweise ein Gesamtmarkt für Micardis®, der in Deutschland aus den drei Teilmärkten der 28er, 56er und 98er Packungsgröße bestehe. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses sei ein Umpacken auch dann erforderlich, wenn das einzelne Warenstück zwar in der ursprünglichen Packungsgröße angeboten werden könne, der Vertrieb der Ware auf dem Gesamtmarkt jedoch behindert sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH sei dies ohne weiteres der Fall, wenn im Einfuhrstaat ein Teilmarkt existiere, welcher mit der Ware aus dem Ausfuhrstaat nicht bedient werden könne. Die Beklagte führt erneut aus, dass die Apotheker nicht berechtigt seien, statt einer N 2-Packung zwei N 1-Packungen abzugeben. Zudem seien auch die Patienten nicht bereit, die dabei anfallende doppelte Zuzahlung zu leisten. Gegen die Verurteilung hinsichtlich des Klagantrages zu I. 4. wendet sich die Beklagte mit der Anschlussberufung. Das Landgericht habe insoweit die Regelungen der Art. 34, 36 AEUV fehlerhaft angewendet. Der Umstand, dass das Arzneimittel Sifrol®, 0,18 mg (Base), im Ausfuhrstaat Frankreich auch in 100er Packungen verfügbar sei, führe nicht dazu, dass ein Umpacken der importierten 30er Packungen in 100er Packungen unzulässig sei. Für die Frage der Erschöpfung der Markenrechte sei nur auf das konkrete importierte Warenstück abzustellen. Nach Art. 34, 36 AEUV sei maßgeblich, ob dieses Produkt Zugang zum Gesamtmarkt im Einfuhrstaat habe. Hier seien 30er Packungen importiert worden, die nur nach einem Umpacken auf dem Teilmarkt der 100er Packungen vertrieben werden könnten. Nur auf diese Weise erlange der Importeur Zugang zum Gesamtmarkt des Arzneimittels Sifrol®, 0,18 mg (Base)in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte beantragt - im Wege der Anschlussberufung - das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. März 2010 (Az. 312 O 387/09) dahingehend abzuändern, dass auch der unter Ziffer I. 4. gestellte Klageantrag abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erfolgte Verurteilung unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen. Das Arzneimittel Sifrol®, 0,18 mg (Base), werde sowohl in Frankreich, als auch in der Bundesrepublik Deutschland in 30er und 100er Packungen vertrieben. Es sei daher nicht erforderlich, dass die Beklagte importierte 30er Packungen in neue eigene 100er Packungen umpacke. Die importierten Arzneimittel der Packungsgröße zu 30 Tabletten könne die Beklagte in Deutschland anbieten. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebiete auch die Abwägung zwischen dem Schutz der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV und dem Schutz des jeweiligen Schutzrechts keine andere Entscheidung. Die Warenverkehrsfreiheit könne nicht dazu herangezogen werden, eine Befugnis der Beklagten zu begründen, importierte Arzneimittel beliebig in alle im Einfuhrstaat gehandelten Packungsgrößen umzupacken. Die Warenverkehrsfreiheit diene allein dazu, im Wege der Marktintegration einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt zu schaffen, der durch das Prinzip Freiheit nach außen und Einheitlichkeit nach innen bestimmt werde. Vor diesem Hintergrund könne die Warenverkehrsfreiheit nicht dazu herangezogen werden, einem Parallelimporteur ein Verhalten zu erlauben, das ihm als Akteur auf den nationalen Märkten weder im Ausfuhr- noch im Einfuhrmitgliedstaat gestattet sei. Sowohl in Frankreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland sei dem Händler ein Umpacken von 30er Packungen in 100er Packungen verboten. Gehe man davon aus, dass der Parallelimporteur eine im Einfuhrmitgliedstaat verkehrsfähige Ware in eine andere Packungsgröße umpacken dürfe, müsse man dieses Recht jedem Händler zugestehen. Damit werde jedoch die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke ausgehöhlt. In vielen Fällen würden dann nicht mehr der Hersteller, sondern viele verschiedene Händler die Waren zusammenstellen und verpacken. Nach diesen schwerwiegenden Eingriffen würden sie die Ware dann unter der fremden Marke anbieten und in den Verkehr bringen. Das führe dazu, dass der Hersteller seine Marke für Vorgänge hergeben müsse, die in die Ware eingriffen, und auf die er überhaupt keinen Einfluss habe. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2012 Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig und begründet. 1. Die Berufung der Klägerin (Klaganträge zu I. 1. bis I. 3.) ist unbegründet. a) Gegenstand der Unterlassungsanträge I. 1. bis I. 3. ist das Anbieten und Vertreiben der jeweils in der 28er Packungsgröße (N 1) aus Italien (Micardis®, 40 mg), Großbritannien (MicardisPlus®, 80 mg/25 mg) und Rumänien (MicardisPlus®, 80 mg/12,5 mg) parallelimportierten Arzneimittel in Deutschland, soweit die Beklagte hierzu eine eigene (von ihr hergestellte) äußere Umverpackung in den Packungsgröße N 2 zu 56 Tabletten (Micardis®) und N 3 zu 98 Tabletten (MicardisPlus®) benutzt. b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarken "Micardis" und "MicardisPlus" nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. a), Art. 101 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 GMV nicht zu. aa) Nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. a) GMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Gemeinschaftsmarke Schutz genießt. Die Arzneimittel, die die Beklagte mit einer neuen Verpackung versieht, auf welcher sie die jeweilige Marke der Klägerin wieder anbringt, hat ein zum Konzern der Klägerin gehöriges Unternehmen in den Ausfuhrstaaten (Italien, Großbritannien oder Rumänien) unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht. Hinsichtlich der Markenrechte der Klägerin sind in Bezug auf diese Waren die Voraussetzungen der Erschöpfung nach Art. 13 GMV gegeben. Die Erschöpfung erstreckt sich auf alle Handlungen, die nach Art. 9 GMV eine Markenverletzung darstellen können. Auch das Recht, die Marke auf einer neuen Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben unterliegt der Erschöpfung (vgl. EuGH, GRUR Int 1996, 1144 ff. - Bristol-Myers Squibb; BGH, GRUR 2007, 1075 Rn. 14 - STILNOX; BGH, GRUR 2008, 156 - Aspirin II). bb) Die Regelung des Art. 13 Abs. 2 GMV steht dem weiteren Vertrieb der mit der jeweiligen Klagemarke gekennzeichneten umgepackten Arzneimittel nicht entgegen. Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels nach Art. 13 Abs. 2 GMV dann widersetzen, wenn die in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten fünf Erschöpfungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. EuGH, GRUR Int 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb; EuGH GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Danach darf das Umpacken den Originalzustand der in der Packung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen (1), auf der neuen Verpackung muss klar angegeben werden, wer das Arzneimittel umgepackt hat und wer der Hersteller ist (2), die Aufmachung des umgepackten Arzneimittels darf den Ruf der Marke und des Markeninhabers nicht schädigen (3), der Importeur muss den Markeninhaber vorab unterrichten und ihm auf entsprechende Anforderung kostenlos ein Muster der umgepackten Ware liefern (4) und die Geltendmachung der Marke darf nicht zu einer künstlichen Marktabschottung führen (5). Vorliegend sind die Voraussetzungen (1) bis (4) unstreitig erfüllt, so dass sie einer Erschöpfung nicht entgegenstehen. Zwischen den Parteien steht jedoch im Streit, ob die Versagung des Umpackens in eigene Umverpackungen der Beklagten zu einer künstlichen Marktabschottung führt (5). Hier liegt - entgegen der Ansicht der Klägerin - eine künstliche Marktabschottung vor. Das Vorliegen einer künstlichen Marktabschottung beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht danach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des Markeninhabers nachweist. Von einer künstlichen Marktabschottung ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstände den Parallelimporteur objektiv zu einem Umpacken des Arzneimittels zwingen, um die betreffende Ware im Einfuhrmitgliedstaat in Verkehr bringen zu können. Ob ein solch objektiver Zwang besteht, der ein Umpacken des Arzneimittels erfordert, um es im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr bringen zu können, beurteilt sich nach der Rechtsprechung anhand der konkret importierten Warenstücke. Nur bezogen auf diese Ware - und nicht auf eventuell verfügbare gleichartige oder identische Ware - ist zu prüfen, ob es zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten i.S. des Art. 36 AEUV (vormals Art. 30 Satz 2 EGV) kommen würde, wenn sich der Markeninhaber dem Vertrieb des umgepackten Arzneimittels widersetzte. Die Rechtsprechung des EuGH ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin eindeutig. In seiner Entscheidung "Boehringer/Swingward II" (GRUR 2007, 586 ff.) hat der EuGH darauf abgestellt, ob ein Umpacken erforderlich ist, um die Vermarktung der "parallel importierten Ware" zu ermöglichen (ebenda, Tz. 19 und 35). Das stützt sich auf die bereits im Jahre 1999 getroffene Entscheidung "Sebago/Maison Dubois" (EuZW 1999, 474 ff.), nach der "gilt, dass die Rechte aus der Marke nur in bezug auf diejenigen Exemplare der Ware erschöpft sind, die mit Zustimmung des Inhabers & in den Verkehr gebracht worden sind." (ebenda, Tz. 19 - Unterstreichung durch das Gericht). Unter Hinweis auf diese EuGH-Rechtsprechung hat auch der BGH deutlich gemacht, dass bei dem durch Art. 28 , 30 EGV (nunmehr: Art. 34, 36 AEUV) bezweckten Schutz des freien Warenverkehrs ebenso wie beim Erschöpfungsgrundsatz des Art. 7 MarkenRL "nur auf das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachte Warenexemplar und nicht auf mit diesem identische oder ähnliche Waren abzustellen" ist (BGH GRUR 2008, 160 ff. Tz. 33 - Cordarone). Das bedeutet, dass es für die Frage der Notwendigkeit des Umpackens eines Arzneimittels allein darauf ankommt, ob die parallel importierte Ware, mithin das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte und vom Parallelimporteur erworbene Warenexemplar, umgepackt werden muss, um auf dem relevanten Markt verkehrsfähig zu sein. Im Streitfall liegt eine solche Zwangslage vor, denn die von der Beklagten parallel importierte konkrete Ware ist so, wie sie von der Klägerin in einer Packung mit einer bestimmte Warenmenge im Ausfuhrmitgliedsstaat in den Verkehr gebracht worden ist, auf Teilen des Marktes, den zu erreichen die Beklagte berechtigt ist, nicht verkehrsfähig. Zwar können die im Streitfall importierten 28er Packungen unstreitig ohne weiteres auf dem deutschen Markt als N 1-Packungen abgesetzt werden, weshalb ein - hier nicht streitgegenständliches - Umpacken jener Ware für den Vertrieb als N 1-Packungen im Einfuhrmitgliedstaat nicht erforderlich wäre. Dass aber die Ware auf jenem Teil des Marktes verkehrsfähig ist, ändert nichts daran, dass die Beklagte mit der konkreten Ware ohne sie umzupacken keinen Zugang zu anderen Teilen des Marktes - hier dem der N 2- und N 3-Packungen - hat. Die von der Beklagten importierte Ware kann ohne ein Umpacken nicht in Einheiten zu 56 bzw. 98 Tabletten (N 2- oder N 3-Packungen) abgesetzt werden. Die Beklagte ist jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH berechtigt, mit der importierten Ware auch den Markt der N 2- bzw. N 3-Packungen im Einfuhrmitgliedsstaat zu bedienen. Ob es ihr alternativ auch möglich wäre, im Ausfuhrmitgliedstaat Ware in diesen anderen Packungsgrößen zu erwerben, die auch im Einfuhrmitgliedsstaat verkehrsfähig wären, ist ohne Belang. Darauf muss sie sich nicht verweisen lassen. Daher würde es zu einer künstlichen Marktabschottung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH führen, wenn es der Klägerin gestattet wäre, sich dem Umpacken der in Rede stehenden konkreten Ware in Packungen mit Packungsgrößen, in denen die Ware ursprünglich nicht in den Verkehr gebracht worden ist, nach Art. 13 Abs. 2 GMV zu widersetzen. Im Einklang damit hat auch der BGH ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH von einer künstlichen Marktabschottung u.a. dann auszugehen sei, wenn der Parallelimporteur nur von einem Teilmarkt im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen werde. Das sei anzunehmen, wenn im Ausfuhrmitgliedstaat nur eine Packungsgröße eines Arzneimittels in Verkehr gebracht werde, während im Einfuhrmitgliedstaat neben dieser Packungsgröße eine weitere Packungsgröße vom Markeninhaber vertrieben werde. Dadurch werde der Parallelimporteur vom Vertrieb der weiteren Packungsgröße im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen. Dieser Umstand begründe eine Zwangslage des Parallelimporteurs, die ein Umpacken rechtfertige. Der Ausschluss von einem Teilmarkt rechtfertige die Annahme einer künstlichen Marktabschottung (BGH, GRUR 2008, 1089 Rn. 34 - KLACID PRO, unter Bezugnahme auf EuGH, GRUR Int 1996, 1144, 1148 Rn. 52, 54 - Bristol-Myers Squibb). Von diesem Verständnis ist auch das Landgericht ausgegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte ohne das Umpacken von einem Teilmarkt tatsächlich ausgeschlossen wird, nämlich vom Vertrieb der im Inland üblichen Packungsgrößen mit 56 (N 2/Micardis®) bzw. 98 Tabletten (N 3/Micardis plus®). Damit liegt eine künstliche Marktabschottung vor. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, dass der BGH die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung "Bristol-Myers Squibb" fehlinterpretiert habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In der Entscheidung "Bristol-Myers Squibb" hat der EuGH in Rn. 54 ausgeführt: "(54) Verwendet der Markeninhaber entsprechend den Vorschriften und der Praxis im Einfuhrmitgliedstaat dort verschiedene Packungsgrößen, so kann daraus allein, daß eine dieser Größen auch im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird, nicht geschlossen werden, daß ein Umpacken der Ware nicht erforderlich ist. Es läge nämlich eine Abschottung der Märkte vor, wenn der Importeur die Ware nur auf einem beschränkten Teil des Marktes für diese Ware vertreiben könnte." Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Interpretation des BGH. Erfasst wird nach dem Wortlaut der EuGH-Entscheidung die Konstellation, dass der Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat verschiedene Packungsgrößen anbietet und eine dieser Packungsgrößen auch im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird. Wird nun diese Packungsgröße importiert, ist ein Umpacken erforderlich, um der Ware Zutritt zum Markt der weiteren Packungsgrößen des Einfuhrmitgliedstaates zu eröffnen. Anderenfalls läge eine künstliche Marktabschottung vor, weil der Importeur die importierte Ware nur auf einem Teilmarkt des Einfuhrmitgliedstaates absetzen könnte. Auch bei Einbeziehung des weiteren Inhalts der EuGH-Entscheidung "Bristol-Myers Squibb", insbesondere der Randnummern 53 bis 56, ergibt sich nichts anderes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entscheidung des EuGH drei verbundene Rechtsstreitigkeiten mit unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen zugrunde lagen. In den Rn. 52 und 53 wird der Fall angesprochen, dass die Packungsgröße, die der Importeur im Ausfuhrmitgliedstaat erworben hat, im Einfuhrmitgliedstaat nicht vertrieben werden kann. In diesem Fall kann sich der Markeninhaber dem Umpacken der Ware nicht widersetzen (EuGH, GRUR Int 1996, 1144, 1148 Rn. 52, 53 - Bristol-Myers Squibb). Hier ist die Fallkonstellation des Imports des Arzneimittels Adalat in 30er-Packungen nach Dänemark angesprochen, welches dort ausschließlich in 100er-Packungen vertrieben werden konnte (Az. C436/93: Bayer AG u.a. gegen Paranova A/S). Ein solcher Fall steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Beurteilung an. Demgegenüber stellt der EuGH mit der Rn. 54 auf eine andere Sachverhaltskonstellation ab. Sie betrifft - wie bereits ausgeführt - den Fall, dass der Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat unterschiedliche Packungsgrößen verwendet, von denen eine auch im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird. Dieser Umstand soll nicht den Schluss rechtfertigen, dass ein Umpacken der Ware nicht notwendig ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine Abschottung der Märkte vorliege, wenn der Importeur die Ware nur auf einem beschränkten Teilmarkt vertreiben könnte (EuGH, GRURInt 1996, 1144, 1148 Rn. 54 - Bristol-Myers Squibb). Hier ist die Fallkonstellation der verbundenen Rechtssachen C427/93 (Bristol-Myers Squibb gegen Paranova A/S) und C-429/93 (C.H. Boehringer Sohn u.a. gegen Paranova A/S) angesprochen, in welchen die Parallelimporteurin eine Änderung der Packungsgröße vorgenommen und neue eigene Umverpackungen verwendet hat, ohne dass festgestellt worden wäre, dass ein Vertrieb der Ware in den importierten Packungsgrößen im Einfuhrmitgliedstaat nicht möglich gewesen ist. Ein solcher Fall steht im vorliegenden Rechtsstreit zur Beurteilung an. Mit den Rn. 55 und 56 bekräftigt der EuGH lediglich seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Umpacken dann nicht erforderlich ist, wenn es dem Importeur auf andere Weise möglich ist, mit der Originalverpackung eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähige Packung zu schaffen, indem er z.B. auf der äußeren oder inneren Originalverpackung neue Etiketten in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaates anbringt oder neue Beipack- oder Informationszettel in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaates beilegt (EuGH, GRUR Int 1996, 1144, 1148 f. Rn. 55, 56 - Bristol-Myers Squibb). Ein solcher Fall steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Beurteilung an. Der EuGH Entscheidung "Bristol-Myers Squibb" kann daher - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht entnommen werden, dass eine Veränderung der Packungsgröße nur dann zulässig sein soll, wenn die importierte Ware im Einfuhrmitgliedstaat (überhaupt) nicht in der ursprünglichen Packungsgröße vertrieben werden kann. In Beantwortung der Vorlagefragen hat der EuGH in Rn. 79 der Entscheidung (EuGH GRUR Int. 1996, 1144, 1150 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb) vielmehr weiter ausgeführt: "(79) Nach alledem ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-427/93 und C-429/93, auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-427/93 und auf die zweite bis fünfte Frage in der Rechtssache C-436/93 zu antworten, daß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sich ein Markeninhaber dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen kann, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat. Dies gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Es ist erwiesen, daß die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur zum einen erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können, und zum anderen unter solchen Bedingungen erfolgt, daß der Originalzustand des Arzneimittels dadurch nicht beeinträchtigt werden kann…" Diese Ausführungen zeigen, dass die EuGH-Entscheidung sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht allein auf die Fallkonstellation des Imports des Arzneimittels Adalat in 30er-Packungen nach Dänemark bezieht, welches dort ausschließlich in 100er-Packungen vertrieben werden konnte (Az. C-436/93: Bayer AG u.a. gegen Paranova A/S). Vielmehr hat der EuGH zur Frage der Marktabschottung auch im Hinblick auf die weiteren verbundenen Rechtsstreitigkeiten C-427/93 (Bristol-Myers Squibb gegen Paranova A/S) und C-429/93 (C.H. Boehringer Sohn u.a. gegen Paranova A/S) und die dort vorliegenden Sachverhalte Stellung genommen. In diesen Fällen hatte die Parallelimporteurin eine Änderung der Packungsgröße vorgenommen und neue eigene Umverpackungen verwendet, ohne dass der Darstellung des Sachverhalts entnommen werden könnte, dass ein Vertrieb der Ware in den importierten Packungsgrößen im Einfuhrmitgliedstaat nicht möglich gewesen wäre. Die Überlegungen des EuGH zur künstlichen Marktabschottung durch Behinderungen auf Teilmärkten gelten daher umfassend und nicht nur beschränkt auf die Fallkonstellation, in der die importierte Ware im Einfuhrmitgliedstaat in der ursprünglichen Packungsgröße (überhaupt) nicht vertrieben werden kann. Auch die nachfolgende Entscheidung des EuGH "Merck, Sharpe & Dohme" (GRUR Int 2002, 745 ff.) bestätigt dieses Verständnis. Dort hat der EuGH ausgeführt: "(25) Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der Vermarktung im Einfuhrmitgliedstaat bestehenden Umstände zu berücksichtigen sind, die das Umpacken objektiv erforderlich machen, damit das Arzneimittel vom Parallelimporteur in diesem Staat in den Verkehr gebracht werden kann. Der Widerstand des Markeninhabers gegen das Umpacken ist nicht gerechtfertigt, wenn er den tatsächlichen Zugang des eingeführten Erzeugnisses zum Markt dieses Staates behindert (in diesem Sinne auch Urteil Upjohn, Randnr. 43). (26) Ein solches Hindernis liegt z.B. dann vor, wenn die vom Parallelimporteur erworbenen Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat nicht in ihrer Originalpackung vertrieben werden können, weil es nationale Vorschriften oder Praktiken in Bezug auf die Verpackung gibt, weil Krankenversicherungsvorschriften die Erstattung der Krankheitskosten von einer bestimmten Verpackung abhängig machen oder weil feste ärztliche Verschreibungsgewohnheiten bestehen, die u.a. auf durch Berufsverbände und Krankenversicherungsträger empfohlenen Normgrößen beruhen. Dabei reicht es aus, wenn das Hindernis für eine der vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat verwendeten Packungen besteht (vgl. Urteil Bristol-Myers Squibb u.a., Randnrn. 53 und 54)." Der Hinweis darauf, dass es zur Annahme einer künstlichen Marktabschottung ausreiche, wenn das Hindernis für eine der vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat verwendeten Packungen bestehe, bestätigt die Annahme, dass bereits der Ausschluss von Teilmärkten des Einfuhrmitgliedstaates als künstliche Marktabschottung anzusehen ist. Soweit die Klägerin ihre abweichende Interpretation der EuGH-Rechtsprechung damit begründen will, dass dem Parallelimporteur bei anderem Verständnis mehr Rechte zustünden als den nationalen Arzneimittelhändlern, greift dies nicht durch. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass insoweit gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Aspekt der Inländerdiskriminierung den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Markenrechten der Klägerin zum Erfolg verhelfen soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Annahme einer künstlichen Marktabschottung auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte hinsichtlich des Präparats Micardis® über einen besonders günstigen Preis der N 1-Packungen in (Preis)Wettbewerb zu den N 2-Packungen treten könnte. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass dem apotheken- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen entgegenstehen. Zudem sind die Patienten nicht bereit, die bei Abgabe von zwei N 1-Packungen statt einer N 2-Packung mehrfach anfallende Zuzahlung zu leisten. Gleiches gilt im Hinblick auf das Präparat MicardisPlus® und die Packungsgröße N 3. Die Versagung des Umpackens der importierten Präparate Micardis® bzw. MicardisPlus® in eigene Umverpackungen der Beklagten in den Packungsgrößen N 2 (Micardis®) und N 3 (MicardisPlus®) führt zu einem Ausschluss der importierten Ware von den N 2- bzw. N 3-Teilmärkten in der Bundesrepublik Deutschland. Die damit verbundene künstliche Marktabschottung hat zur Folge, dass die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb des mit der jeweiligen Klagemarke gekennzeichneten umgepackten Arzneimittels nicht gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann. Es bleibt daher bei der gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV eingetretenen Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin. Der Klägerin steht mithin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. a), Art. 101 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 GMV gegen die Beklagte zu. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet. a) Gegenstand des Unterlassungsantrages I. 4. ist das Anbieten und Vertreiben des in der 30er Packungsgröße (N 1) aus Frankreich parallelimportierten Arzneimittels Sifrol®, 0,18 mg (Base) in Deutschland, soweit die Antragsgegnerin hierzu eine eigene äußere Umverpackung in der Packungsgröße N 3 zu 100 Tabletten benutzt. b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. 4. gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit a), Art. 101 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 GMV nicht zu. Die Rechte der Klägerin an der Marke Sifrol® sind gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV erschöpft. Die importierten 30er Packungen können - unstreitig - ohne weiteres auf dem deutschen Markt als N 1-Packungen abgesetzt werden. Für den Vertrieb als N 1-Packung in der Bundesrepublik Deutschland - der hier nicht streitgegenständlich ist - ist ein Umpacken mithin nicht erforderlich. Ein Vertrieb als N 3-Packung (100 Tabletten) kann hingegen - ohne ein Umpacken in entsprechende neue Verpackungen - nicht erfolgen. Auch insoweit führt die Versagung des Umpackens in eigene Umverpackungen der Beklagten in der Packungsgröße N 3 (Sifrol®) zu einer künstlichen Marktabschottung, denn die Beklagte wäre vom Teilmarkt der N 3-Packungen in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich dem weiteren Vertrieb des mit der Klagemarke Sifrol® gekennzeichneten umgepackten Arzneimittels daher nicht aus berechtigten Gründen i.S. von Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu II. 1. b) Bezug genommen. Anders als in den Fallkonstellationen der Unterlassungsanträge zu I. 1. bis 3., wird die Packungsgröße, in welche die Beklagte das importierte Arzneimittel umpacken will, d.h. die Packungsgröße N 3 (100 Tabletten), auch im Ausfuhrmitgliedstaat (Frankreich) vertrieben. Nachdem die Beklagte erstinstanzlich behauptet hatte, Beschaffungsprobleme hinsichtlich dieser Packungsgröße in Frankreich zu haben, ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden, dass ausreichende Mengen dieser Packungsgröße in Frankreich verfügbar sind. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, denn nach der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung kann der Parallelimporteur - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht darauf verwiesen werden, die Teilmärkte des Einfuhrmitgliedstaates durch den Ankauf "passender Packungsgrößen" in den Ausfuhrmitgliedstaaten zu bedienen. Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung - wie bereits oben ausgeführt - maßgeblich darauf ab, ob die konkret importierten Warenstücke im Einfuhrstaat vertrieben werden können (EuGH, EuZW 1999, 474, 475 Rn. 19 - Sebago; ebenso BGH GRUR 2008, 160, 164 Rn. 33 - Cordarone). Ein Umpacken ist dann zulässig, wenn eben diese Ware anderenfalls von dem Vertrieb auf einem Teilmarkt ausgeschlossen wäre. So liegt es hier. Soll die Ware, welche in einer 30er-Packung (N 1) importiert worden ist, auch auf dem Teilmarkt der N 3-Packungen vertrieben werden, muss sie umgepackt werden. Anderenfalls wäre sie von dem Teilmarkt der N 3-Packungen ausgeschlossen. Abzustellen ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht auf den Sifrol®-Gesamtmarkt im Ausfuhr- und im Einfuhrmitgliedstaat, sondern allein auf die konkret importierte Ware. Die Versagung des Umpackens des importierten Präparats Sifrol® in eigene Umverpackungen der Beklagten in der Packungsgröße N 3 (100 Tabletten) führt zu einem Ausschluss der importierten Ware von dem N 3-Teilmarkin der Bundesrepublik Deutschland. Die damit verbundene künstliche Marktabschottung hat zur Folge, dass die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb des mit der Klagemarke gekennzeichneten umgepackten Arzneimittels nicht gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen kann. Es bleibt daher bei der gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV eingetretenen Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin. Der Klägerin steht mithin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu I. 4. gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit a), Art. 101 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1 GMV nicht zu. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO. 5. Die Revision war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. 6. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war gemäß Art. 267 AEUV nicht geboten. In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass der Ausschluss des Parallelimporteurs von einem Teilmarkt eine künstliche Marktabschottung begründen kann. Ob die Voraussetzungen einer künstlichen Marktabschottung im Streitfall vorliegen, ist dagegen eine Tatfrage, deren Beantwortung den nationalen Gerichten obliegt (BGH, GRUR 2008, 1089, 1091 Rn.35 - KLACID PRO unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 46 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ist nicht geboten, wenn der Lösung der Rechtsfrage - wie hier - eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH zu Grunde liegt (vgl. EuGH, NJW 2003, 3539 - Köbler). Zudem entscheidet der Senat nicht letztinstanzlich.