Urteil
3 U 89/11
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2012:0516.3U89.11.0A
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs im Umfang einer das Charakteristische der Verletzungshandlung beschreibenden Verallgemeinerung ist zwar grundsätzlich möglich, scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung auf die konkrete Verletzungsform abgibt, deren Auslegung unmissverständlich ergibt, dass sie sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen bezieht, so dass die auch auf solche Handlungen erstreckte Vermutung der Wiederholungsgefahr beseitigt worden ist.(Rn.59)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 9. März 2011, Az.: 315 O 426/10, abgeändert:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 11. November 2010 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragstellerin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs im Umfang einer das Charakteristische der Verletzungshandlung beschreibenden Verallgemeinerung ist zwar grundsätzlich möglich, scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung auf die konkrete Verletzungsform abgibt, deren Auslegung unmissverständlich ergibt, dass sie sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen bezieht, so dass die auch auf solche Handlungen erstreckte Vermutung der Wiederholungsgefahr beseitigt worden ist.(Rn.59) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 9. März 2011, Az.: 315 O 426/10, abgeändert: Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 11. November 2010 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragstellerin zur Last. A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Bewerbung des verschreibungspflichtigen Arzneimittels "Oralair" außerhalb der Fachkreise auf Unterlassung in Anspruch. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Therapie-Allergenen. Am 29. September 2010 war die Antragsgegnerin mit einem Messestand auf dem 13. Deutschen Lungentag, einer Gesundheitsmesse, die sich auch an Besucher außerhalb der Fachkreise richtete, vertreten. Dort bewarb sie ihr verschreibungspflichtiges Präparat "Oralair" mit dem aus Anlage ASt 2 ersichtlichen Poster, auf dem es neben dem "Oralair"-Logo hieß "Mehr als eine gute Grastablette". Auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 25. Oktober 2010 gab die Antragsgegnerin unter dem 3. November 2010 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, mit welcher sie sich strafbewehrt verpflichtete, es zu unterlassen, für das Arzneimittel "Oralair" mit einem Poster gegenüber dem Laienpublikum zu werben, auf dem neben dem "Oralair"-Logo der Satz "Mehr als eine Grastablette" wiedergegeben ist, wie auf dem der Erklärung beigefügten Foto dargestellt (Anlage ASt 4). Die Antragstellerin hielt diese Unterlassungsverpflichtungserklärung für unzureichend und erwirkte die vorliegende einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 11. November 2010, Az. 315 O 426/10, mit welcher der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, im Wettbewerb für das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Oralair" außerhalb der Fachkreise des § 10 Abs. 1 HWG zu werben und/oder werben zu lassen. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Werbung für das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Oralair", welche von der Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin vom 3. November 2010 erfasst wird. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung verpflichtete sich die Antragsgegnerin am 6. Dezember 2010 weiter strafbewehrt, es zu unterlassen, im Wettbewerb für das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Oralair" außerhalb der Fachkreise des § 10 Abs. 1 HWG zu werben, wie auf dem Foto Anlage ASt 2 geschehen (Anlage AG 1). Gegen die einstweilige Verfügung vom 11. November 2010 wendete sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 2. Februar 2011. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Verbotsantrag schon nicht hinreichend bestimmt sei. Im Hinblick auf den Begriff der "Werbung" bestünden zahlreiche schwierige Abgrenzungsfragen im Rahmen des § 10 HWG. Die Antragstellerin habe nicht klargestellt, dass sich ihr Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiere. Ferner fehle es an der Wiederholungsgefahr. Jedenfalls durch die zweite Unterlassungserklärung vom 6. Dezember 2010 (Anlage AG 1) werde die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch ausgeräumt. Dieser bestehe nur für im Kern gleichartige Verstöße, nicht jedoch darüber hinaus. Genau diese im Kern gleichartigen Verstöße umfasse die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung, denn sie beziehe sich ausdrücklich auf die konkrete Verletzungshandlung. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 11. November 2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 11. November 2010 zu bestätigen. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, dass der Antrag hinreichend bestimmt sei. Die Regelung des § 10 HWG enthalte ein tatbestandlich sehr konkretes Verbot, aus dem die Antragsgegnerin ohne weiteres erkennen könne, was ihr verboten worden sei. Die Antragstellerin habe zudem einen Anspruch auf das beantragte, über die konkrete Verletzungsform hinausgehende verallgemeinerte Verbot. Es sei kein Fall denkbar, in dem eine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Laien zulässig sei. Die Unterlassungserklärung vom 3. November 2010 (Anlage ASt 4) lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, denn sie decke lediglich einen Teil des Unterlassungsanspruchs ab, nämlich die Werbung außerhalb der Fachkreise mit einem konkreten Werbeposter. Gleiches gelte hinsichtlich der Unterlassungserklärung vom 6. Dezember 2010 (Anlage AG 1). Mit Urteil vom 9. März 2011, Az. 315 O 426/10, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 11. November 2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es in Ziffer I. im zweiten Satz heißen müsse: "Ausgenommen von diesem Verbot ist die Werbung für das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Oralair", welche von den Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin vom 03.11.2010 und vom 06.12.2010 erfasst wird." Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung, die sie frist- und formgemäß eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags begründet hat. Ergänzend nimmt die Antragsgegnerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und macht ihn zum Gegenstand ihres Berufungsvorbringens. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 9. März 2011 -Az. 315 O 426/10- die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 11. November 2010 -Az. 315 O 426/10- aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 10. November 2010 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend nimmt die Antragstellerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und macht ihn zum Gegenstand ihres Berufungsvorbringens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. April 2012 Bezug genommen. B. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. I. Der gemäß §§ 8, 3, 4 Ziffer 11 UWG i. V. m. § 10 HWG geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet. 1. Der Antragsgegnerin ist zuletzt bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden, im Wettbewerb für das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Oralair" außerhalb der Fachkreise des § 10 Abs. 1 HWG zu werben und/oder werben zu lassen. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Werbung für das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Oralair", welche von den Unterlassungserklärungen der Antragsgegnerin vom 03.11.2010 und vom 06.12.2010 erfasst wird. Der Unterlassungstenor richtet sich darauf, dass es die Antragsgegnerin (generell) unterlässt, im Wettbewerb für das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Oralair" außerhalb der Fachkreise des § 10 Abs. 1 HWG zu werben und/oder werben zu lassen, soweit nicht die von den Unterlassungserklärungen bereits erfasste konkrete Verletzungsform in Frage steht. Das geltend gemachte Verbot, das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Oralair" gegenüber Laien zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wird somit abstrakt, also unabhängig von der konkreten Verletzungsform, d.h. dem verwendeten Poster gemäß Anlage ASt 2, geltend gemacht. Ausgenommen sind allerdings diejenigen Handlungen, welche bereits von den Unterlassungsverpflichtungserklärungen der Antragsgegnerin vom 3. November 2010 (Anlage ASt 4) und vom 6. Dezember 2010 (Anlage AG 1) erfasst sind. 2. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit des Verfügungsantrages ist gegeben. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotsantrages hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (BGH GRUR 2010, 749 Tz. 21- Erinnerungswerbung im Internet): "Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH, Urt. v. 9.7.2009 _ I ZR 13/08, GRUR 2009, 977 Tz. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung). Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 16.11.2006, I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16; WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urt. v. 4.10.2007, I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Tz. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis). Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch dann unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urt. v. 29.6.1995, I ZR 137/93, GRUR 1995, 832, 834 = WRP 1995, 1026 - Verbraucherservice; Urt. v. 19.4.2007, I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Tz. 50 = WRP 2007, 964 - Internet-Versteigerung II)." Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt der vorliegende Antrag den Bestimmtheitsanforderungen. Denn der Tatbestand des § 10 Abs. 1 HWG ist hinreichend eindeutig und konkret gefasst. Er lautet: "Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden." Die zur Beschreibung des Tatbestands verwendeten Begriffe sind konkret gefasst und können daher in ein gerichtliches Verbot übernommen werden. Zudem wird im vorliegenden Unterlassungsantrag lediglich zur Beschreibung der Werbeadressaten ausdrücklich auf die Regelung des § 10 Abs. 1 HWG Bezug genommen. Dies erweist sich als unproblematisch, denn zu diesen Fachkreisen zählen nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 1 HWG Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Personen, die mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es insoweit zu Unklarheiten hinsichtlich der Angehörigen der Fachkreise kommen könnte. Auch die Verwendung der Formulierung "zu werben und/oder werben zu lassen" steht der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen. Zu dem Begriff der Werbung hat der Bundesgerichtshof -in Bezug auf § 4 HWG (fehlende Pflichtangaben)- in der oben genannten Entscheidung (BGH GRUR 2010, 749 Tz. 22 - Erinnerungswerbung im Internet) weiter ausgeführt: "Der Bestimmtheit des Hauptantrags steht hier nicht die in ihm enthaltene Wendung "zu werben" entgegen. Bei Angaben in Bezug auf Heilmittel ist es in aller Regel nicht zweifelhaft, ob eine Maßnahme als Werbung anzusehen ist oder nicht (BGH, Urt. v. 24.11.1999, I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; Urt. v. 5.2.2009, I ZR 124/07, GRUR 2009, 990 Tz. 12 = WRP 2009, 1098 - Metoprolol). Einer näheren Umschreibung der konkret angegriffenen Werbemaßnahme bedarf es daher nicht." Dies gilt auch im Hinblick auf eine "Werbung" außerhalb der Fachkreise gemäß § 10 Abs. 1 HWG. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Werbebegriff im Rahmen des § 4 HWG eine andere Bewertung zugrunde zu legen wäre als im Rahmen des § 10 HWG. Dass der Begriff der "Werbung" im Rahmen des § 10 HWG in Einzelfällen umstritten sein kann, steht dem nicht entgegen. Zwischen den Parteien besteht vorliegend kein Streit darüber, dass es sich bei dem hier beanstandeten Vorgehen um eine Werbung handelt, so dass sich der Antrag nicht auf eine unüberschaubare Anzahl möglicher Verletzungshandlungen bezieht. Zudem stehen die Überlegungen des BGH zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs "werben" im Rahmen von Unterlassungsanträgen gemäß § 4 HWG im Einklang mit den nämlichen Ausführungen des BGH zur Verwendung des Begriffs "werben" in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Unterlassungsantrag gemäß § 10 HWG (BGH GRUR 2009, 990 f. Tz. 12 - Metoprolol): "Das BerGer. ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Klageantrag ungeachtet der darin enthaltenen Wendung "zu bewerben" i.S. des § 253 II Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist. Bei in Bezug auf Heilmittel gemachten Angaben ist es in aller Regel nicht zweifelhaft, ob eine Maßnahme als Werbung anzusehen ist oder nicht (BGH, GRUR 2000, 438, 441 = NJW 2000, 1792 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass bei der Beachtung und Durchsetzung eines Verbots in Sonderfällen eine nähere Prüfung dieser Frage erforderlich sein könnte, belastet dies die bekl. Partei daher nicht in einer Weise, die die Beurteilung des Antrags als nicht hinreichend bestimmt i.S. des § 253 II Nr. 2 ZPO rechtfertigte (vgl. BGH, GRUR 2000, 438, 441 = NJW 2000, 1792 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Mithin erweist sich das geltend gemachte Verbot als hinreichend bestimmt. Einer näheren Umschreibung der konkret angegriffenen Werbemaßnahme bedarf es daher -jedenfalls im Hinblick auf die Bestimmtheit des geltend gemachten Unterlassungsantrages- nicht. 3. Der Antragstellerin steht aber vorliegend kein Anspruch darauf zu, dass die Antragsgegnerin es generell unterlässt, für das Arzneimittel "Oralair" außerhalb der Fachkreise zu werben. a) Die im Rahmen der Gesundheitsmesse "13. Deutscher Lungentag" erfolgte Posterwerbung "Oralair Mehr als eine Grastablette" (Anlage ASt 2) stellt -dies ist zwischen den Parteien unstreitig- einen Verstoß gegen das Verbot der Laienwerbung gemäß § 10 Abs. 1 HWG dar. Die dadurch begründete Wiederholungsgefahr besteht nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern erstreckt sich auch auf die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleichartiger Verletzungshandlungen (BGH, GRUR 2010, 749, 753 Rn. 42 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 55 - Internet-Versteigerung III; BGH, GRUR 2005, 443, 446 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; BGH, GRUR 2000, 337, 338 - Preisknaller; BGH, GRUR 1999, 1017, 1018 - Kontrollnummernbeseitigung I; BGH, GRUR 1999, 509, 511 - Vorratslücken; BGH, GRUR 1994, 844 - Rotes Kreuz). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erstreckt sich -wie auch ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes gerichtliches Verbot (BGH, GRUR 2010, 749, 753 Rn. 42 - Erinnerungswerbung im Internet)- eine auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmende Unterwerfungserklärung im allgemeinen ebenfalls nicht nur auf identische, sondern auch auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der Verletzungshandlung aufweisen (BGH, GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH, GRUR 1998, 483, 485 - Der Media-Markt packt aus). So liegt der Fall auch hier. Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des festgestellten Rechtsverstoßes ist jedenfalls durch die Unterlassungsverpflichtungserklärungen der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2010 (Anlage AG 1) vollen Umfangs beseitigt worden. Die erste Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin (Anlage ASt 4) war allerdings noch nicht geeignet, die bestehende Wiederholungsgefahr vollen Umfangs auszuräumen. Sie verweist nicht nur auf das Foto von dem Messestand, auf dem das angegriffene Werbeposter zu erkennen ist, sondern beschreibt die Verletzungshandlung zusätzlich als eine Werbung gegenüber Laien für das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Oralair" mit einem Poster, auf dem neben dem Oralair-Logo die Angabe "Mehr als eine Grastablette" wiedergegeben ist. Das konnte der Antragstellerin allerdings objektiv Anlass geben anzunehmen, dass sich die UVE allein auf die so konkret beschriebene Verletzungshandlung und nicht zugleich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen bezog. Die wegen letzterer gleichfalls begründete Wiederholungsgefahr ist deshalb durch jene Verpflichtungserklärung nicht beseitigt worden. Erst mit der zweiten Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 6. Dezember 2010 (Anlage AG 1), welche nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 11. November 2010 abgegeben worden ist, hat die Antragsgegnerin eine auf die konkrete Verletzungsform gerichtete Erklärung abgegeben und damit die bestehende Wiederholungsgefahr vollen Umfangs ausgeräumt. Jene Erklärung machte deutlich, dass sie einschränkungslos auf die konkrete Verletzungshandlung bezogen war und damit nach den vorstehenden Grundsätzen auch andere leicht abgewandelte, aber in ihrem Kern gleichartige Verletzungshandlungen erfasste. Entsprechend hat die Antragsgegnerin im Schreiben vom 6. Dezember 2010 deutlich gemacht, dass sie die Unterlassungserklärung vom 3. November 2010 durch die nunmehr abgegebene erweitere. b) Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind allerdings im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung gerade in dem beschriebenen Umstand, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch für die Begehung kerngleicher Verletzungshandlungen begründet. Die Verallgemeinerung dient dazu, den Umfang des Verbotes für eine Vollstreckung auch bei kerngleichen, aber abweichenden Handlungsformen zu bestimmen. Die Verallgemeinerung muss aber das Charakteristische der Verletzungshandlung zutreffend beschreiben, um den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen, und darf nicht so weit gehen, dass auch Handlungen erfasst werden, auf die sich die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht erstreckt (vgl. BGH, GRUR 1992, 858, 859 f., Ziffer 5. - Clementinen). Die Grenze der zulässigen Verallgemeinerung ist die (Erst-)Begehungsgefahr (BGH, GRUR 2005, 443, 446 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II). aa) Im Streitfall geht das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin schon über das hinaus, was für die streitgegenständliche Verletzungshandlung als charakteristisch festgestellt werden kann. Das Charakteristische der im Streitfall zu beurteilenden konkreten Verletzungshandlung besteht darin, dass die Antragsgegnerin im Rahmen einer Messeveranstaltung, die auch für Laien zugänglich war, Werbung für das verschreibungspflichtige Präparat "Oralair" gemacht hat. Die Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr zwar nicht nur für die Messewerbung gegenüber Laien mit dem konkret in Rede stehenden Postertext bzw. überhaupt mit einem Poster, sondern entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch für andere werbliche Postertexte, die das Präparat "Oralair" bewerben, sowie weitere Werbemittel, wie sie üblicherweise auf Messeveranstaltungen zum Einsatz kommen. Soweit die Antragstellerin aber ein allgemeines und uneingeschränktes Verbot der Werbung für das Präparat "Oralair" gegenüber Laien begehrt, geht die so formulierte Verallgemeinerung über das Charakteristische der Verletzungshandlung deutlich hinaus. bb) Hinzu kommt aber, dass nach der angeführten Rechtsprechung des BGH auch kein Anspruch auf eine Verbot besteht, das eine Verallgemeinerung der für die festgestellte Verletzungshandlung charakteristischen Merkmale enthält, wenn der Schuldner eine allein auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmende Unterwerfungserklärung abgibt, die ernstgemeint ist, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckt und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesichert ist (BGH, GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I). Ein Unterlassungsanspruch im Umfang einer Verallgemeinerung, mit der die charakteristischen Merkmale der Verletzungshandlung - auch zutreffend - erfasst sind, besteht danach trotz einer Unterwerfungserklärung des Schuldners allenfalls dann, wenn die konkrete Unterwerfungserklärung letzte Zweifel, das von ihr auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst sein sollen, nicht beseitigt. In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH in einem Fall, in dem - wie vorliegend - nach Erlass einer einstweiligen Verfügung mit einem verallgemeinerten Verbotsausspruch eine Unterwerfungserklärung auf die konkrete Verletzungshandlungen abgegeben worden war, den Anspruch auf ein weitergehendes Verbot abgelehnt, weil die Unterwerfungserklärung nach den dortigen Umständen unzweifelhaft auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfasste. Zwar hat der BGH dort zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, die nicht dahin verallgemeinert werden könne, dass Schuldner künftig nur noch zur Unterlassung der ganz konkreten Verletzungsform und nicht mehr zur Unterlassung von Verallgemeinerungen verpflichtet seien (BGH, GRUR 1996, 290, 292 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I). In seiner späteren Entscheidung "Wegfall der Wiederholungsgefahr II" (aaO) hat der BGH denn auch ausgesprochen, dass sich im dortigen Fall der Unterlassungsanspruch nicht nur auf ein Verhalten der konkret beanstandeten Art erstrecke, sondern auch auf gewisse Verallgemeinerungen erweitert werden könne. Der Entscheidung kann auch entnommen werden, dass die dort vom Schuldner abgegebene Unterwerfungserklärung deshalb für hinreichend erachtet worden ist, den Unterlassungsanspruch des Gläubigers voll abzudecken, weil sie aufgrund der Formulierung "in der Art und Gestaltung wie aus der Anlage des Bekl, … ersichtlich" eine "deutliche Verallgemeinerung" enthielt. Im Ergebnis hat der BGH aber auch in jener Sache allein darauf abgestellt, ob die Unterwerfungserklärung dahin auszulegen ist, dass sie sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehe. Dem entnimmt der Senat, dass ein Unterlassungsanspruch im Umfang einer Verallgemeinerung zwar grundsätzlich möglich ist, aber jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, deren Auslegung unmissverständlich ergibt, dass sie sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen bezieht mit der Folge, dass die auch auf solche Handlungen erstreckte Vermutung der Wiederholungsgefahr beseitigt worden ist. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat durch die ausdrücklich erklärte Erweiterung ihrer Unterwerfungserklärung vom 3. November 2010 sowie ihre dazu abgegebenen Erklärungen im Prozess, die zweite Unterlassungsverpflichtungserklärung umfasse auch im Kern gleichartige Verstöße, unzweifelhaft deutlich gemacht, dass ihre Erklärung uneingeschränkt alle Verletzungshandlungen umfasst, hinsichtlich derer die Vermutung der Wiederholungsgefahr begründet ist. c) Die konkrete Verletzungshandlung lässt im Streitfall auch nicht vermuten, dass die Antragsgegnerin generell für das Präparat "Oralair" gegenüber Laien werben werde. Bei dem 13. Deutschen Lungentag handelte es sich zwar um eine sowohl für das Fach- als auch für das Laienpublikum geöffnete Messe. Durch die streitige Werbung ist aber nur ein auf die Messebesucher beschränkter Personenkreis angesprochen worden. Eine Vermutung für die Gefahr, dass die Antragstellerin eine solche Werbung etwa auch in der Form von Anzeigen in Publikumszeitschriften oder frei zugänglich im Internet betreibt, ist dadurch nicht begründet worden. Mangels zusätzlicher konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte besteht für derartige werbliche Maßnahmen auch keine (Erst-)Begehungsgefahr. Daher war das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. März 2011 abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 11. November 2010 aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.