Urteil
3 U 197/10
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Unterlassungsverfügung im Eilverfahren (hier: gegen den Vertrieb patentverletzender Wischerblätter für Kraftfahrzeuge durch einen Discounter) kommt nur in Betracht, wenn nach sorgfältiger Prüfung, die auch die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens (besonderer Zeitdruck, unter dem gerade der Antragsgegner seine Verteidigung aufbauen muss; meist einschneidender Eingriff in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners) in den Blick zu nehmen hat, die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents als hinlänglich gesichert betrachtet werden kann (so auch OLG Düsseldorf, 29. April 2010, I-2 U 126/09, InstGE 12, 114).(Rn.85)
2. Grundsätzlich ist dabei der Schutzanspruch des Verfügungspatentes zu respektieren. Bestehen aber ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass das Verfügungspatent keinen Bestand haben wird (hier wegen neuheitsschädlicher Vorwegnahme in anderen Patentschriften und unzulässiger Erweiterung im Verhältnis zur Patentanmeldung), ist dem Verfügungsantrag der Erfolg zu versagen.(Rn.87)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26.110.2010 (richtigerweise: 26.11.2010) – Gesch.-Nr. 315 O 110/10 – abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 08.04.2010 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.
Die Kosten beider Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat die Antragstellerin zu tragen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Unterlassungsverfügung im Eilverfahren (hier: gegen den Vertrieb patentverletzender Wischerblätter für Kraftfahrzeuge durch einen Discounter) kommt nur in Betracht, wenn nach sorgfältiger Prüfung, die auch die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens (besonderer Zeitdruck, unter dem gerade der Antragsgegner seine Verteidigung aufbauen muss; meist einschneidender Eingriff in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners) in den Blick zu nehmen hat, die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents als hinlänglich gesichert betrachtet werden kann (so auch OLG Düsseldorf, 29. April 2010, I-2 U 126/09, InstGE 12, 114).(Rn.85) 2. Grundsätzlich ist dabei der Schutzanspruch des Verfügungspatentes zu respektieren. Bestehen aber ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass das Verfügungspatent keinen Bestand haben wird (hier wegen neuheitsschädlicher Vorwegnahme in anderen Patentschriften und unzulässiger Erweiterung im Verhältnis zur Patentanmeldung), ist dem Verfügungsantrag der Erfolg zu versagen.(Rn.87) Auf die Berufung der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26.110.2010 (richtigerweise: 26.11.2010) – Gesch.-Nr. 315 O 110/10 – abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 08.04.2010 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben. Die Kosten beider Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat die Antragstellerin zu tragen. Beschluss: Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500.000,00 Euro festgesetzt. II. Die Berufung der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, weshalb die landgerichtliche Entscheidung abzuändern und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen waren. 1. Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Nebenintervenientin haben innerhalb der Frist des § 517 ZPO und damit rechtzeitig Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in diesem Rechtsstreit zunächst und auch im erstinstanzlichen Urteil als Antragsgegnerin die Fa. A. GmbH & Co KG bezeichnet worden ist, deren Prozessbevollmächtigter in dem Schriftsatz vom 20.12.2010, mit dem Berufung eingelegt worden ist, stattdessen aber die A. Einkauf GmbH & Co OHG als Antragsgegnerin / Berufungsklägerin bezeichnet hat. Denn die Parteibezeichnung ist auslegungsfähig. Hierzu können neben der Angabe des Klagegrundes und der zutreffenden Bezeichnung des Vertreters oder persönlich haftenden Gesellschafters auch der Klagschrift beigefügte Unterlagen, vorprozessualer Schriftverkehr und spätere Vorgänge herangezogen werden. Eine ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung ist dann unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, vor § 50 Rn. 6, 7). Die Antragstellerin hat den Verfügungsantrag ursprünglich gegen die A. Einkauf GmbH & Co KG, E.straße 15, ... Essen gerichtet. Tatsächlich existent ist eine so bezeichnete Gesellschaft (ohne den Zusatz der Ortsangabe) im Gegensatz zu der A. GmbH & Co KG Essen mit Sitz in der E.straße 14, ... Essen nicht. Es besteht indes unter Heranziehung der o.g. Auslegungskriterien kein Zweifel daran, dass die Antragstellerin von vornherein die tatsächlich existente A. GmbH & Co KG Essen, E.straße 14, ... Essen in Anspruch nehmen wollte und auch in Anspruch genommen hat, weshalb der Senat das Rubrum entsprechend berichtigt hat. Unschädlich ist daneben, dass in der Rechtsmittelschrift des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht diese, sondern eine nicht am Rechtsstreit beteiligte A. Einkauf GmbH & Co OHG genannt ist. In der Berufungsschrift wird ausschließlich Bezug auf das gegen die richtige Antragsgegnerin ergangene Urteil genommen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass nur die beschwerte Partei ein Rechtsmittel einlegen kann. Für den Senat ist erkennbar, dass sich nicht eine am Rechtsstreit nicht beteiligte A. Einkauf GmbH & Co OHG, sondern tatsächlich die Antragsgegnerin (nach Rubrumsberichtigung richtigerweise die: A. GmbH & Co KG Essen) gegen die Entscheidung des Landgerichts gewendet hat. Die Rechtsmitteleinlegung ist damit in analoger Anwendung von § 140 BGB als eine solche der Antragsgegnerin auszulegen/umzudeuten (vgl. auch Zöller-Heßler, ZPO, 28. Auflage, Vor § 511 Rz. 37). Unabhängig davon gilt: Die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Berufung der Nebenintervenientin wirkt auch fristwahrend für die Antragsgegnerin. Die Nebenintervenientin ist gewöhnliche Streithelferin im Sinne von § 67 ZPO, weil das erstinstanzliche Urteil nur ein gegen die Antragsgegnerin gerichtetes Verbot enthält, daneben aber keine unmittelbare Wirkung gegenüber der Nebenintervenientin entfaltet. Dies hat zur Folge, dass die Berufung der Streithelferin mit derjenigen der Antragsgegnerin identisch ist. Es liegt nur eine Berufung und damit verbunden auch nur ein Fristenlauf vor (vgl. BGHZ 92, 275, 277; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 67 Rn. 3, 5 m.w.N.) mit der Folge, dass schon die fristgerecht eingelegte Berufung der Nebenintervenientin die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils verhindert. 2. Der Unterlassungsantrag der Antragstellerin ist hinreichend bestimmt. Mit ihrem zuletzt gestellten Antrag trägt die Antragstellerin durch die Bezugnahme auf die Anlage Ast 7 der BGH-Rechtsprechung (BGH GRUR 2005, 569 ff. – Blasfolienherstellung) hinreichend Rechnung, wonach bei Streit der Parteien darüber, ob und mit welchen Mitteln oder mit welcher räumlich-körperlichen Ausgestaltung die im Patentverletzungsprozess angegriffene Ausführungsform Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, die Mittel, aus denen sich nach dem Klagvorbringen die Patentverletzung ergeben soll, im Klagantrag so konkret bezeichnet werden müssen, dass eine dem Klagantrag entsprechende Urteilsformel die Grundlage der Zwangsvollstreckung bilden kann. Die Wiedergabe des Wortlauts des Patentanspruchs reicht auch dann nicht aus, wenn der Antragsteller – wie vorliegend – eine wortsinngemäße Verletzung geltend macht. Die Antragstellerin hat mit ihrem zuletzt gestellten Antrag nun - über die Wiederholung des Wortlauts des Patentanspruchs 1 hinaus - schon mit dem Antrag durch die Bezugnahme auf Abbildungen gemäß der Anlage Ast 7 hinreichend Bezug auf die konkrete Ausführungsform genommen. Hierin liegt auch keine konkludente Klagrücknahme. Denn mit ihrem Verfügungsantrag hat die Antragstellerin von vornherein die konkret beanstandete Ausführungsform der Beklagten als patentverletzend angegriffen und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch darauf gestützt. Dies hat sich von Anfang an – wenn auch nicht mit der gebotenen Deutlichkeit aus den Anträgen – zumindest aus der Antragsbegründung zweifelsfrei ergeben. 3. Es fehlt indes – ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht zu erkennen gegeben hat, dass ihr die Rechtsverfolgung dringlich sei – an einem einen Verfügungsgrund (§§ 938, 940 ZPO), denn es ist nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar, dass das Verfügungspatent rechtsbeständig bleiben wird. Der Rechtsbestand dieses Patents ist im Gegenteil höchst unsicher, so dass der Verfügungsantrag der Antragstellerin schon unabhängig von der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform patentverletzend ist, nicht erfolgreich sein kann. a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer patentrechtlichen Streitigkeit – insbesondere soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden – kommt nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte Entscheidung, die im nachfolgenden Hauptsacheverfahren revidiert werden müsste, nicht zu erwarten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 – I 2 U 126/09 = BeckRS 2010, 15862). Der Senat folgt der angeführten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf darin, dass eine Unterlassungsverfügung im Eilverfahren nur in Betracht kommt, wenn nach sorgfältiger Prüfung, die auch die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens (besonderer Zeitdruck, unter dem gerade der Antragsgegner seine Verteidigung aufbauen muss; meist einschneidender Eingriff in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners) in den Blick zu nehmen hat, die Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents als hinlänglich gesichert betrachtet werden kann. Es hilft dem Antragsgegner deshalb nichts, im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich Einspruchs- oder Nichtigkeitsgründe aufzuzeigen, die zu einer Vernichtung des Verfügungspatents führen könnten. Denn grundsätzlich ist vom Rechtsbestand des Patents auszugehen. Das Verfügungsschutzrecht muss daher mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden, weil nur dadurch das Patent tatsächlich zu Fall gebracht werden kann. Dabei ist zwar grundsätzlich die Schutzfähigkeit des Verfügungspatentes zu respektieren. Bestehen aber – etwa angesichts des Sachvortrages des Antragsgegners – ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass das Verfügungspatent keinen Bestand haben wird, ist dem Verfügungsantrag der Erfolg zu versagen (ebenda). So liegt der Fall hier. b) Das Verfügungspatent hat ein Wischerblatt von Scheiben für Kraftfahrzeuge zum Gegenstand und betrifft eine Verbindungsvorrichtung und ein Wischblatt mit einem Tragelement, wobei das Wischblatt durch die separate Verbindungsvorrichtung auf einfache Weise unverlierbar an den Wischerarm des Fahrzeuges angeschlossen und wieder abgenommen werden kann (vgl. einleitende Beschreibung der Verfügungspatentschrift 0001 - 0003; Anlage Ast 1). Nach dem Stand der Technik bekannt waren – davon geht die einleitende Beschreibung (0001) der Verfügungspatentschrift aus – Wischerblätter, die anstelle eines Trageelements (separate Verbindungsvorrichtung) mit einer Tragbügelkonstruktion versehen waren, die zwei in der Wischleiste angeordnete Federschienen enthielten, die der Querversteifung der gummielastischen Wischleiste dienten. Darüber hinaus war eine Vorrichtung bekannt, bei der die Verbindungsvorrichtung mit zwei Gelenkzapfen versehen war, die an ihren Mantelflächen jeweils mit zwei einander gegenüberliegenden Flächen versehen waren, die zwar ermöglichten, das Wischblatt mit dem Gelenkzapfen in die Lagerausnehmung des Wischerarms einzubringen, nicht jedoch ein Verbinden und Lösen von Wischerblatt und Wischerarm ohne Drehung um die Gelenkachse in eine Position quer zur Wischerarmerstreckung. Diese Technik erforderte es, den Wischerarm von der Scheibe wegzuklappen. Als nachteilig beschrieben ist, dass bei vielen Anwendungsfällen eine solche Klappbewegung des Wischerarms aufgrund seiner Position am Scheibenrand unter einer Abdeckung der Fahrzeugkarosserie oder aufgrund einer aus Kostengründen fehlenden Anordnung des Klappgelenks nicht möglich ist (vgl. Verfügungspatentschrift Anlage Ast.1, 0003). Als Aufgabe der Erfindung stellt die Verfügungspatentschrift daher heraus, Wischerblatt und Wischerarm mit einer Verbindungsvorrichtung zu verbinden, die mit einem besonders ausgebildeten, auf einfache Weise unverlierbar an den Wischerarm anzuschließenden und wieder abnehmbaren Anschlusselement versehen ist. Die Wandflächen des Anschlusselements sollen darüber hinaus für eine ordnungsgemäße Führung des Wischblatts, das sich gegenüber dem Wischer während seiner Wischbewegung ständig der jeweiligen Lage und dem Verlauf der Scheibenoberfläche anpassen kann, sorgen. Deshalb hält die Verfügungspatentschrift zur Lösung eine – eine Schwingbewegung um die gelegte Achse ermöglichende – leichtgängige Gelenkverbindung zwischen Wischerarm und Wischerblatt für notwendig. Das Ziel wird nach der Lehre des Verfügungspatents (Patentanspruch 1) dadurch erreicht, dass eine Vorrichtung geschaffen wird, die das lösbare Verbinden eines Wischblatts zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit einem angetriebenen, einen Wischblatthalter aufweisenden Wischerarm ermöglicht, wobei das mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste an der Scheibe anlegbare Wischblatt ein bandartig langgestrecktes, in Längsrichtung über seine Bandflächen gekrümmtes, federelastisches Tragelement aufweist, an dessen unterer, konkaver Bandfläche die Wischleiste längsachsenparallel angeordnet ist und an dessen äußerer konvexer Bandfläche ein Anschlusselement sitzt, das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen aufweist und wobei eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen dem Wischerarm und dem Wischblatt vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass über die Gelenkverbindung ein um deren Gelenkachsen pendelbarer Adapter am Anschlusselement gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter des Wischerarms aufweist. In dem von der Antragstellerin geltend gemachten Patentanspruch 1 sieht das Verfügungspatent demgemäß eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor: 1. Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts zum Reinigen von Scheiben, insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit einem angetriebenen, einen Wischblatthalter aufweisenden Wischerarm, 2. wobei das mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste an der Scheibe anlegbare Wischblatt ein bandartig langgestrecktes, in Längsrichtung über seine Bandflächen gekrümmtes, federelastisches Trageelement aufweist, 3. an dessen unterer, konkaver Bandfläche die Wischleiste längsachsenparallel angeordnet ist und an dessen äußerer konvexer Bandfläche ein Anschlusselement sitzt, 4. das zwei zueinander parallel, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen aufweist, und 5. wobei eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen dem Wischarm und dem Wischblatt vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass 6. über die Gelenkverbindung ein um deren Gelenkachsen pendelbarer Adapter am Anschlusselement gelagert ist, 7. welcher Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter des Wischerarms aufweist. c) Die Nebenintervenientin hat dazu – auch im Berufungsverfahren – solche Umstände vorgetragen, denen mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinreichend entnommen werden kann, dass das Verfügungspatent im Nichtigkeitsverfahren keinen – oder jedenfalls nicht uneingeschränkt – Bestand haben wird. aa) Nach der Beurteilung durch den Senat nimmt die von der Nebenintervenientin sowohl in den hiesigen Verletzungsprozess (Anlage K 9 zur Anlage NI 8) als auch in das Nichtigkeitsverfahren eingeführte US-Patentschrift 4,028,770 vom 15. September 1975, die nicht Gegenstand des im Erteilungsverfahren erörterten Standes der Technik war, das Verfügungspatent neuheitsschädlich vorweg. Sie beschreibt eine Scheibenwischeranordnung mit einem einstückigen elastischen (abstract) T-förmigen (Sp. 4, Z. 43) Wischerblatt (18) und einem drehbaren Wischerarm (12) (Sp 2, Z.47, 50-52). Der Wischerarm 12 ist an einem Adapter 14 (connector) befestigt, wobei der Adapter 14 an einem Anschlusselement (central portion) (66, 64 28,26) befestigt ist (Sp. 3, Z.10). Das Anschlusselement ist an einem Tragelement 16 (superstructure) angebracht (Fig. 1). Das Wischerblatt 18 ist wiederum am Tragelement 16 befestigt Sp. 2, Z.62). Das lösbare Verbinden von Adapter 14 und Wischerarm 12 wird durch die Ausnehmung 56 ermöglicht, welche in Sp. 4 ab Z. 50 beschrieben ist. Ebenfalls sind in diesem Absatz Wandflächen 58, 60 gemäß Merkmal 4 der oben vorgenommen Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 des Verfügungspatents beschrieben, welche Bohrungen 62 aufweisen, durch die ein Pin geführt ist. Der Pin ermöglicht es, den Adapter 14 pendelbar an das Anschlusselement 16, 28, 26 zu lagern. Dies entspricht dem Merkmal 6 der Merkmalsgliederung. Damit beschreibt die Patentschrift alle Merkmale des Patentanspruchs 1, dessen Verletzung die Antragstellerin rügt. Dem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Einwand, die vorbezeichnete Patentschrift erfülle das Merkmal 2 des Streitpatents nicht, weil das Trageelement (20) – wie in Figur 5 des Dokuments zu sehen – keine bandartige Struktur aufweise, sondern als Klammerelement ausgebildet sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn eine klammerelementartige Gestaltung des Tragelements lässt sich der Figur 5 nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den Figuren 2 und 6, dass das Tragelement (dort mit der Ziffer 16 bezeichnet) – wie bei Patentanspruch 1 Merkmal 2 auch – bandartig langgestreckt und gekrümmt ist. Dass die Federelastizität durch die „super structure“ hervorgerufen wird, ändert nichts an der Neuheitsschädlichkeit dieses Patents für das Verfügungspatent. Denn die „super structure (16)“ ist eben das Trageelement, das somit auch federelastisch ist (Merkmal 2.). Daran ändert auch eine zweistückige Ausführung der „super structure“, wie sie in den Fig. 1. – 5. der Patentschrift dargestellt ist, nichts, denn der Patentanspruch 1 trifft zur Frage, ob das Trageelement ein- oder mehrstückig ausgestaltet sein kann, keine Aussage. Ist danach aber die „super structure“ das im Merkmal 2 beschriebene Tragelement, trifft auch der Einwand der Antragstellerin nicht zu, dass Merkmal 3 des Anspruchs 1 des Verfügungspatents nicht verwirklicht sei, weil das Anschlusselement nicht auf der Bandfläche des Tragelements, sondern auf der vermeintlich neben dem Tragelement befindlichen „super structure“ angeordnet sei. Tatsächlich stehen die Wandflächen nicht neben einem von der „super structure“ zu trennenden Tragelement, sondern auf der „super structure“, dem Trageelement. Dies belegt anschaulich auch die von der Nebenintervenientin zutreffend bearbeitete und entsprechend markierte Figur 5 (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung). bb) Weiter nimmt auch die von der Nebenintervenientin sowohl in den hiesigen Verletzungsprozess (Anlage K 10 zur Anlage NI 8) als auch in das Nichtigkeitsverfahren eingeführte, im Erteilungsverfahren jedoch nicht erörterte und berücksichtigte Patentschrift EP 1 050 441 A 2 überwiegend wahrscheinlich das Verfügungspatent neuheitsschädlich vorweg. Die Patentschrift (EP 1 050 441 A2) gemäß der Anlage K 10 zur Anlage NI 8 beschreibt eine Scheibenwischeranordnung mit einem Wischerarm (16), einem Adapter 60 und einem Anschlusselement (50,52, 54, 56), wobei mit 52 (attachment flanges) die Wandflächen gemäß Merkmal 4 der oben in Bezug auf Patentanspruch 1 des Verfügungsanspruchs vorgenommenen Merkmalsgliederung identifiziert werden können (Figs 2). Die Figuren 11a-c zeigen weitere „attachment means 38=(50,52, 54, 56 und 60)“, d.h. Adapter und Anschlusselemente. Diese attachment means können genutzt werden, um den Wischerarm und den Wischerträger 26 (Tragelement) lösbar miteinander zu verbinden [0023]. Das Tragelement 26 ist mit dem Anschlusselement einteilig ausgebildet (50,52, 54, 56) („are an integral piece [0018]). Adapter 60 ist drehbar um die Drehachse 62 gelagert (Sp. 4, Z 25, Fig. 2b). Der Adapter ist zur Anbringung an einem Hakenteil 64 des Wischerarmes 16 geeignet (Sp.4, Fig.2). Die Schwingbewegung kann den Absätzen [0014, 24] entnommen werden (vgl. auch Tabelle auf S. 9-12 des Schriftsatzes der Berufungsklägerin). Auch diese Patentschrift beschreibt damit alle Merkmale des hier geltend gemachten Patentanspruchs 1 des Verfügungspatents. Der Einwand der Antragstellerin, jener Veröffentlichung sei kein bandartiges Trageelement zu entnehmen, sondern ein in die Wischleiste eingeschobenes Klammerformteil, greift demgegenüber nicht. Die Wischleiste kann zwar – wie sich der Figur 2 entnehmen lässt – in das Trageelement (26) eingeschoben werden. Das Wischblatt weist aber dennoch insgesamt eine bandartige Struktur auf. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen ist, dass „bandartig“ ein weit zu fassender Begriff ist und sich sowohl schmalbandige, als auch kurz- und breitbandige Ausgestaltungen unter diesen Wortlaut fassen lassen. Die bandartig langgestreckte, in Längsrichtung über seine Bandflächen gekrümmte federelastische Struktur des Trageelements wird anschaulich auch in der in der Anlage K 10 zu NI 8 aufgeführten Figur 2 bildlich dargestellt. Andererseits kommt nach Auffassung des Senats auch hier zum Tragen, dass sich dem Verfügungspatent im Patentanspruch 1 über die Frage der Ein- oder Mehrstückigkeit der Ausführung des Trageelements keine Aussagen entnehmen lassen. Das Verfügungspatent verhält sich dort darüber hinaus nicht zur Art der Befestigung zwischen Tragelement und Wischleiste, sondern nur zu deren Anordnung (längsachsenparallel) zueinander, so dass der Umstand, dass das Tragelement in die Wischleiste eingeschoben ist, nicht dazu führt, dass eine Neuheitsschädlichkeit der Anlage K 10 zu NI 8 deshalb entfiele. Die von Patentanspruch 1 geforderte längsachsenparallele Anordnung ist – wie die Figur 2 zeigt – schließlich auch bei der Anlage K 10 gegeben. Aber auch das Merkmal 4, wonach die Wandflächen (attachment flanges 52) sich in Längsrichtung des Wischblatts erstrecken sollen und zwar in einer auf der Bandfläche des Tragelements stehenden Ebene, ist – anders als die Antragstellerin meint – gezeigt. cc) Die Nichtigkeitsklage hat darüber hinaus überwiegend wahrscheinlich auch deshalb Erfolg, weil eine unzulässige Erweiterung des Verfügungspatents im Verhältnis zur Patentanmeldung vorliegt. Die der ursprünglichen Patenanmeldung zugrundeliegende Fassung von Merkmal 4 des Patentanspruch 1, lautet wie folgt: [Anschlusselement (26), ] das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen (36) aufweist, wobei aus jeder Wandfläche ein Gelenkzapfen (42) ragt, Das Merkmal ist bis zur Patenterteilung verändert worden, indem der oben unterstrichene Satzteil im Laufe des Erteilungsverfahrens gestrichen wurde. (1) Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der Patentanmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentansprüchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH Urteil vom 22. 12. 2009 - X ZR 27/06 (BPatG) Hubgliedertor I = GRUR 2010, 509; BGH Mitt. 1996, 204 [206] – Unzulässige Erweiterung; BGH Urteil v. 23. 10. 2007 – X ZR 104/06 Rdnr. 14 = BeckRS 2008, 00866). Zwar darf der Gegenstand der Patentanmeldung bei der Aufstellung des Patentanspruchs anders formuliert werden, und er darf beschränkt werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung führen, und sie darf nicht dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH Beschluss vom 11. 9. 2001 - X ZB 18/00 (BPatG) Drehmomentübertragungseinrichtung = GRUR 2002, 49 m.w.N.) Der Patentanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem der Durchschnittsfachmann auf Grund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll (BGH a.a.O.). (2) Letzteres ist aber durch die Streichung der Formulierung „wobei aus jeder Wandfläche ein Gelenkzapfen (42) ragt“ in der erteilten Fassung gegenüber der Patentanmeldung geschehen. Denn das Patent sieht nach seiner durch Patentanspruch 1 definierten Lehre, bei der die Beschreibungen und Zeichnungen lediglich ergänzend als Auslegungsmittel heranzuziehen sind (s.o.), weder eine bestimmte Ausgestaltung der Gelenkachsen (Singular oder Plural) noch das Vorhandensein von Gelenkzapfen vor. Auf welche Weise die Gelenkachse hergestellt wird, ist für den Fachmann danach – worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist – ohne Bedeutung, solange eine Pendelbewegung des Adapters um die Gelenkachse möglich ist. Die Patentanmeldung (gemäß der Anlage NI 5) beanspruchte demgegenüber aus der maßgeblichen Sicht und unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Maschinenbau-Ingenieurs mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Scheibenwischer für Kraftfahrzeuge nur – gegenüber der späteren Patenterteilung – beschränkten Schutz für Vorrichtungen mit einem Anschlusselement, aus dem Gelenkzapfen (Plural) ragen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der ursprünglichen Patentanmeldung, sondern ist ergänzend auch durch das dazugehörige Ausführungsbeispiel, mit dem ein aus jeder Bandfläche des Anschlusselements ragender Gelenkzapfen aufgezeigt wird, erläutert. Aus dem Gesamtinhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen ergibt sich für den Fachmann also gerade nicht, dass von Anfang an – unabhängig vom Vorhandensein von aus dem Anschlusselement herausragenden Gelenkzapfen – auch solche Gestaltungen als vom Gegenstand der Erfindung umfasst sein sollten, die zwar – wie eben die angegriffene Ausführungsform – eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen dem Wischarm und dem Wischblatt aufweisen, bei denen die Gelenkverbindung aber nicht in einer Form ausgestaltet ist, die – wie ursprünglich angemeldet – mit aus dem Anschlusselement herausragenden Gelenkzapfen versehen ist. dd) Im Ergebnis hat die gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents erhobene Nichtigkeitsklage jedenfalls mit Blick auf die Entgegenhaltungen gemäß den Anlagen K 9 und K 10 zur Anlage NI 8 überwiegend wahrscheinlich hinreichende Erfolgsaussichten, so dass es deshalb mit Blick auf die bei der Annahme eines Verfügungsgrund gemäß §§ 938, 940 ZPO nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung an einem überwiegenden Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fehlt und die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des Verfügungsantrages aufzuheben ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet in § 3 GKG ihre Grundlage. I. Die Antragstellerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und des Vertriebs von elektronischen, technischen und mechanischen Teilen für die Automobilindustrie. Sie wendet sich in diesem Verfahren gegen den Verkauf und die Bewerbung von aus ihrer Sicht patentverletzenden Wischblättern für Scheibenwischer von Kraftfahrzeugen unter der Bezeichnung „Gelenkfreie Scheibenwischerblätter“ durch die Antragsgegnerin, ein bekanntes deutsches Einzelhandelsunternehmen (Discounter). Die Scheibenwischerblätter wurden von der Nebenintervenientin hergestellt und an die Antragsgegnerin geliefert. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 347 895 und des deutschen Teils DE 501 07 004.4 (Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts mit einem Wischerarm – Anlage Ast 1), das ein Wischerblatt für Scheiben von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand hat. Die Erfindung des Patents betrifft eine Verbindungsvorrichtung und ein Wischblatt mit einem Trageelement, wobei das Wischblatt durch die separate Verbindungsvorrichtung auf einfache Weise unverlierbar an den Wischerarm des Fahrzeuges angeschlossen und wieder abgenommen werden kann. Das Patent geht aus von einem bestimmten Wischblatt, dessen Trageelement eine entsprechende Krümmung aufweist; mit der Krümmung werden die Enden der – im Betrieb des Wischblatts vollständig an der Windschutzscheibe angelegten – Wischleiste durch das gespannte Trageelement zur Scheibe belastet, so dass die Wischleiste der Krümmung der Windschutzscheibe jederzeit folgen kann. Das (gekrümmte, gespannte) Trageelement ersetzt die aufwändige Tragbügelkonstruktion mit zwei Federschienen, wie sie bei herkömmlichen Wischblättern praktiziert wird. Aufgabe des Patents ist es, ein Wischblatt mit einem solchen Trageelement auf einfache Weise unverlierbar an den Wischerarm anschließen und von diesem wieder abnehmen zu können. Um ein derart ausgebildetes Wischblatt mit dem Wischerarm zu verbinden, muss dieses mit einem besonders ausgebildeten Anschlusselement versehen werden, mit dem es in der erforderlichen Weise am Wischerarm angeschlossen werden kann. Die Wandflächen des Anschlusselements sollen darüber hinaus für eine ordnungsgemäße Führung des Wischblatts sorgen. Ferner muss das Wischblatt sich gegenüber dem Wischer während seiner Wischbewegung ständig der jeweiligen Lage und dem Verlauf der Scheibenoberfläche anpassen können. Deshalb ist die – eine Schwingbewegung um die Achse ermöglichende – leichtgängige Gelenkverbindung zwischen dem Wischerarm und dem Wischblatt notwendig. Das Patent lehrt in Patentanspruch 1 folgende Lösung: Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts zum Reinigen von Scheiben insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit einem angetriebenen, einen Wischblatthalter aufweisenden Wischerarm, wobei das mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste an der Scheibe anlegbare Wischblatt ein bandartig langgestrecktes, in Längsrichtung über seine Bandflächen gekrümmtes, federelastisches Tragelement aufweist, an dessen unterer, konkaver Bandfläche die Wischleiste längsachsenparallel angeordnet ist und an dessen äußerer konvexer Bandfläche ein Anschlusselement sitzt, das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen aufweist und wobei eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen dem Wischerarm und dem Wischblatt vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass über die Gelenkverbindung ein um deren Gelenkachsen pendelbarer Adapter am Anschlusselement gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter des Wischerarms aufweist. Das bedeutet (Anlage Ast 3): Eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale: 1. Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts zum Reinigen von Scheiben, insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit einem angetriebenen, einen Wischblatthalter aufweisenden Wischerarm, 2. wobei das mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste an der Scheibe anlegbare Wischblatt ein bandartig langgestrecktes, in Längsrichtung über seine Bandflächen gekrümmtes, federelastisches Trageelement aufweist, 3. an dessen unterer, konkaver Bandfläche die Wischleiste längsachsenparallel angeordnet ist und an dessen äußerer konvexer Bandfläche ein Anschlusselement sitzt, 4. das zwei zueinander parallel, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen aufweist, und 5. wobei eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen dem Wischarm und dem Wischblatt vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass 6. über die Gelenkverbindung ein um deren Gelenkachsen pendelbarer Adapter am Anschlusselement gelagert ist, 7. welcher Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter des Wischerarms aufweist. Demgegenüber enthielt die ursprüngliche Patentanmeldung (Anlage NI 5) zum Merkmal 4. eine im Wortlaut geringfügig abweichende Fassung (Spalte 18, Zeilen 15-19), nämlich wie folgt: „ein Anschlusselement sitzt, das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen aufweist, wobei aus jeder Wandfläche ein Gelenkzapfen ragt“ (Unterstreichung durch den Senat). Diese Fassung änderte die Antragstellerin – wie oben ersichtlich – im Verlauf des Eintragungsverfahrens ab, wobei hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die Patentschrift gemäß Anlage Ast 1 verwiesen und Bezug genommen wird. Das streitgegenständliche Scheibenwischerblatt (Anlage Ast 7) entwickelte die Nebenintervenientin, die mit der Antragstellerin im Rahmen einer Firmenkooperation langjährig zusammenarbeitete, im Jahre 2005. Im Rahmen eines Treffens im Frühjahr 2006 präsentierte die Nebenintervenientin der Antragstellerin u.a. den Prototyp des streitgegenständlichen Wischerblatts; sie überließ ihn ihr mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung, ob das Wischerblatt eines der Patente der Antragstellerin verletze. Die Antragstellerin reagierte hierauf nicht, so dass die Nebenintervenientin in der Folgezeit die Produktion aufnahm und Wischerblätter der jetzt beanstandeten Art u.a. an die hiesige Antragsgegnerin die Fa. A lieferte. Die Fa. A bot diese Wischerblätter, auf deren Verpackung die Nebenintervenientin als Lieferantin angegeben war, bereits im Oktober 2009 zum Verkauf an, nahm die Produkte indes auf Beanstandung der Antragstellerin (Schreiben vom 22.10.2009, S. 2 der Anlage Ast8), die in der Folge jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriff, aus dem Sortiment. Die Antragsgegnerin bot die streitgegenständlichen Wischerblätter (vgl. Anlage Ast 7) ab dem 08.04.2010 zum Verkauf an (vgl. Anlagen Ast 4, 6). Die Antragstellerin sieht darin eine Verletzung des deutschen Teils ihres Patents EP 1 347 895. Sie hat die Antragsgegnerin darauf aufmerksam gemacht (vgl. Anlage Ast 8) und schließlich am 08.04.2010 beim LG Hamburg (315 O 110/10) eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erwirkt, mit der es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist, eine Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts zum Reinigen von Scheiben, insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit einem angetriebenen, einen Wischblatthalter aufweisenden Wischerarm wobei das mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste an der Scheibe anlegbare Wischblatt ein bandartig langgestrecktes, in Längsrichtung über seine Bandflächen gekrümmtes, federelastisches Tragelement aufweist, an dessen unterer, konkaver Bandfläche die Wischleiste längsachsenparallel angeordnet ist und an dessen äußerer konvexer Bandfläche ein Anschlusselement sitzt, das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen aufweist und wobei eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen dem Wischarm und dem Wischblatt vorgesehen ist, im deutschen Geltungsbereich des Europäischen Patents EP 1 347 895 anzubieten, in den Verkehr zu bringen und /oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, bei denen über die Gelenkverbindung ein um deren Gelenkachsen pendelbarer Adapter am Anschlusselement gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter des Wischarms aufweist. Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit am 10.05.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Widerspruch eingelegt. Die Nebenintervenientin, der die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 07.05.2010 den Streit verkündet hat, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten. Außerdem hat sie am 11.05.2010 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent erhoben (Az: 5 Ni 20/10 (EU)), über die noch nicht entschieden ist. Die Nebenintervenientin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf fehlende Neuheit und unzulässige Erweiterung des Verfügungspatents. Auf die im Nichtigkeitsverfahren eingereichten Schriftsätze gemäß der Anlagen NI 2-4 und NI 7-8 (vorgelegt mit der Berufungsbegründung) wird verwiesen. Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin haben zunächst eingewandt, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Der Antragstellerin sei bereits seit Oktober 2009 bekannt gewesen, dass die Nebenintervenientin den deutschen Markt mit dem angegriffenen Produkt beliefere. Gleichwohl habe sie sich jedoch in der Folgezeit nicht gegen die Nebenintervenientin als Herstellerin gewandt und auch gegen die Firma A. bewusst nichts unternommen. Dieses lange Zuwarten zeige, dass ihr die gerichtliche Verfolgung der angeblichen Patentverletzung nicht dringlich sei. Außerdem habe die Antragstellerin schon seit dem Jahr 2006 von dem streitgegenständlichen Prototyp gewusst und nichts dagegen unternommen. Die Antragstellerin handle nun treuwidrig, wenn sie Jahre später die seinerzeit als Prototyp präsentierten Wischerblätter als patentverletzend verfolge. Zudem bestünden erhebliche Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents. Denn in der Abweichung von der ursprünglich eingereichten Antragsfassung liege eine unzulässige Erweiterung des Patents. Zudem habe das Amt bei Erteilung des Verfügungspatents nicht sämtliche relevanten Dokumente aus dem Stand der Technik berücksichtigt. Schließlich liege keine wortsinngemäße Verletzung des Verfügungspatents vor, weil das Merkmal 6 nicht verwirklicht sei. Denn das „Anschlussstück“ in der beanstandeten Ausführungsform – also der Teil des Wischblatts, an dem der Adapter befestigt werden könne – weise keine Achse auf, vielmehr werde die Gelenkachse am Adapter und nicht am Anschlussstück gebildet. Auch eine äquivalente Patentverletzung sei zu verneinen. Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin haben daher jeweils beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 08.04.2010 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 08.04.2010 zu bestätigen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass aus ihrem Verhalten nicht geschlossen werden dürfe, ihr sei die gerichtliche Verfolgung der Patentverletzung nicht dringlich. Sie, die Antragstellerin, habe bis zum Vertrieb durch die Fa. A. keine Kenntnis davon gehabt, dass die Nebenintervenientin die streitgegenständlichen Produkte nach Deutschland importiere. Die Verletzungshandlung durch A sei für das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ohne Belang, könne keine Begehungsgefahr für einen Vertrieb auch durch die Antragsgegnerin begründen und daher auch nicht dringlichkeitsschädlich sein. Daneben stehe auch der Rechtsbestand des Verfügungspatents außer Zweifel, denn die Erfindung werde durch keine der von der Antragsgegnerin im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachten Vorveröffentlichungen neuheitsschädlich vorweg genommen. Schließlich verletzten die beanstandeten Wischerblätter das Verfügungspatent wortsinngemäß, weil sie sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklichten. Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Sachverhaltes in der Eingangsinstanz kann im Übrigen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 127 - 153 d.A.) verwiesen und Bezug genommen werden. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 26.11.2010, auf das auch wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Anträge zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und Bezug genommen wird, bestätigt. Gegen diese Wertung des Landgerichts wenden sich die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin mit ihren jeweils frist- und formgerecht eingelegten Berufungen. Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin machen zunächst geltend, dass kein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin habe schon nicht mit der gebotenen Substanz dartun und glaubhaft machen können, dass es ihr mit der gerichtlichen Verfolgung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs dringlich sei. Bereits die Vorstellung des Prototyps im Jahre 2006 sei dringlichkeitsschädlich. Überdies sei der Antragstellerin spätestens seit Oktober 2009 bekannt gewesen, dass die Nebenintervenientin den deutschen Markt mit den angegriffenen Produkten beliefere. Gleichwohl sei sie – obwohl dies geboten gewesen wäre – weder gegen die nicht in Brasilien, sondern in Großbritannien ansässige Nebenintervenientin noch gegen die Fa. A. vorgegangen. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die Antragstellerin die Möglichkeit und zur Vermeidung von Dringlichkeitsproblemen die Verpflichtung gehabt hätte, ein Gerichtsverfahren in Deutschland gegen die Nebenintervenientin zu beginnen. Es gelte auch nicht etwa deshalb ein anderer Maßstab, weil A. die beanstandeten Produkte nicht in seinem Dauersortiment gehabt habe. Denn die Verpackung der streitgegenständliche Ware sei ausschließlich in deutscher Sprache beschriftet gewesen und hätte daher überall in Deutschland angeboten werden können. Ein Verfügungsgrund sei aber auch deshalb nicht gegeben, weil das Verfügungspatent aufgrund der bei dem BPatG zu dem Aktenzeichen 5 Ni 20/10 (EU) erhobenen Nichtigkeitsklage aller Voraussicht nach für nichtig erklärt werde und daher keinen Rechtsbestand haben werde. Für die Beurteilung des Rechtsbestandes des Verfügungspatents seien die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Ingenieurs des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Scheibenwischer für Kraftfahrzeuge zum maßgeblichen Prioritätszeitpunkt des Verfügungspatents (vgl. BPatG Beschluss vom 01.07.2009 9 W (pat) 386/04) zugrunde zu legen. Nach diesem Beurteilungsmaßstab stünden bereits die vor dem Landgericht bekannten Dokumente aus dem Stand der Technik der Patentfähigkeit des Gegenstandes von Patentanspruch 1 des Verfügungspatents entgegen. Außerdem stünden dem auch die Anlagen K 9 und K 10 zu dem als Anlage NI 8 überreichten Schriftsatz der Nebenintervenientin im Nichtigkeitsverfahren vom 21.02.2011 entgegen. Im Einzelnen: Die Anlagen K 2 und K 3 zu Anlage NI 1 nähmen unstreitig jeweils für sich sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1 vorweg. Aber auch wenn – was das Landgericht angenommen habe – das Teilmerkmal 2 (bandartig langgestrecktes, in Längsrichtung über seine Bandflächen gekrümmtes, federelastisches Trageelement) in beiden Dokumenten nicht offenbart sei, sei dieses Merkmal nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Denn – wie die Antragstellerin auf S. 6 ihres Schriftsatzes vom 13.10.2010 selbst betone – sei Kern der Erfindung nicht die Ausgestaltung des Wischblattes im Einzelnen und diese daher für den Erfolg der erfindungsgemäßen Lehre auch unwesentlich. Außerdem sei unstreitig, dass ein Wischblatt, dass den Merkmalen 1 bis 5 des Patentanspruch 1 entspricht, zum Stand der Technik gehört habe. Auch gegenüber der Anlage K 10 zur Anlage NI 8 fehle es an der Patentfähigkeit des Verfügungspatents. Diese (Patentanmeldung EP 1 050 441 A2) sei dem Prüfer im Erteilungsverfahren nicht bekannt gewesen und enthalte die als 2, 2A und 2B bezeichneten Figuren, die die gesamte Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 des Verfügungspatents offenbarten (vgl. Tabelle S. 9-11 der Berufungsbegründung der Nebenintervenientin). Die Anlage K 10 zur Anlage NI 8 offenbare also einen Flachbalkenwischer mit einem Anschlusselement gemäß den Merkmalen 1 bis 5, wobei die Gelenkachse durch einen Stift, der durch Öffnungen eines Anschlusselements und des Adapters geführt sei, gebildet sei, so dass der Adapter gemäß Merkmal 6 pendelbar am Anschlusselement gelagert sei und überdies gemäß Merkmal 7 Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter des Wischerarms aufweise. Weiter fehle es gegenüber der Anlage K 9 zur Anlage NI 8 an der Patentfähigkeit. Denn auch diese bei Erteilung unbekannte US-Patentschrift enthalte die gesamte Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 des Verfügungspatents (vgl. Tabelle S. 13-14 der Berufungsbegründung der Nebenintervenientin). Zudem sei der Patentanspruch 1 gegenüber dem insoweit ursprünglich eingereichten Patentanspruch unzulässig erweitert worden, weil Merkmale aus dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 (Anlage NI 5) weggelassen worden seien. Daneben fehle es aber auch an einem Verfügungsanspruch. Es liege keine wortsinngemäße Verletzung des Verfügungspatents vor. Das Landgericht habe den Patentanspruch 1 falsch ausgelegt, indem es angenommen habe, dass sich Patentanspruch 1 nicht dazu verhalte, „wie die Gelenkachse oder die Gelenkverbindung konkret beschaffen sein müssen“. Unter Heranziehung der Beschreibungen und Abbildungen könne kein Zweifel daran bestehen, dass patentgemäß i.S. des Merkmals 6 nur ein Anschlussstück mit einer daran befindlichen Achse sei. Denn aus Sicht des maßgeblichen Fachmannes verwirkliche das beanstandete Produkt nicht das Merkmal 6, wonach gefordert sei, dass ein um eine Gelenkachse pendelbarer Adapter am Anschlusselement gelagert sei, weil es an einer Achse bei dem Anschlussstück fehle. Aber auch eine äquivalente Verletzung des Verfügungspatents sei nicht gegeben. Es fehle bereits an der Voraussetzung, dass der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse befähigt sei, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Denn es sei nicht nachvollziehbar, wie ein Fachmann, dem es angesichts des dargestellten Standes der Technik nicht möglich sei, den Gegenstand von Patentanspruch 1 als naheliegend aufzufinden, gleichwohl das angegriffene Produkt als im Vergleich mit dem Gegenstand des Patentanspruch 1 als gleichwirkend aufzufinden. Selbst wenn aber das angegriffene Produkt das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen sollte, scheitere die äquivalente Verletzung jedenfalls am Fehlen der Gleichwertigkeit. Denn die Fachwelt habe angesichts des Umstandes, dass sich die Antragstellerin bei der Formulierung der Patentansprüche insofern eingeschränkt habe, als sich die Achse am Anschlussstück befinden solle, darauf vertrauen dürfen, dass der Schutz auf diese Lösung beschränkt sei. Schließlich werde der „Formstein-Einwand“ erhoben. Das angegriffene Produkt stelle keine patentfähige Erfindung dar. Denn den Fachmann, der aufgrund seiner Fachkenntnisse befähigt sei, die abgewandelten Mittel des angegriffenen Produktes als gleichwirkend aufzufinden, befähigten eben diese Fachkenntnisse auch, das angegriffene Produkt aufgrund des dargestellten Standes der Technik aufzufinden. Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.11.2010 (315 O 110/10) dahingehend abzuändern, dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 08.04.2010 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen wird. Unter Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsform auch in den Antrag beantragt die Antragstellerin, die Berufungen der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.11.2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten ist, eine Vorrichtung zum lösbaren Verbinden eines Wischblatts zum Reinigen von Scheiben, insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit einem angetriebenen, einen Wischblatthalter aufweisenden Wischerarm wobei das mit einer langgestreckten, gummielastischen Wischleiste an der Scheibe anlegbare Wischblatt ein bandartig langgestrecktes, in Längsrichtung über seine Bandflächen gekrümmtes, federelastisches Tragelement aufweist, an dessen unterer, konkaver Bandfläche die Wischleiste längsachsenparallel angeordnet ist und an dessen äußerer konvexer Bandfläche ein Anschlusselement sitzt, das zwei zueinander parallele, sich in Längsrichtung des Wischblatts erstreckende, in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtete Wandflächen aufweist und wobei eine eine Schwingbewegung um eine Gelenkachse ermöglichende Gelenkverbindung zwischen dem Wischarm und dem Wischblatt vorgesehen ist, im deutschen Geltungsbereich des Europäischen Patents EP 1 347 895 anzubieten, in den Verkehr zu bringen und /oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, bei denen über die Gelenkverbindung ein um deren Gelenkachsen pendelbarer Adapter am Anschlusselement gelagert ist, welcher Mittel zum Anschließen an den Wischblatthalter des Wischarms aufweist, wie aus der Anlage Ast 7 ersichtlich. Sie führt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zunächst aus, dass die Berufung der Antragsgegnerin schon unzulässig sei, weil sie nicht form- und fristgerecht eingereicht worden sei. Denn der Berufungsschriftsatz vom 20.12.2010 sei für die A. Einkauf GmbH & Co oHG eingereicht worden. Bei der Antragsgegnerin handele es sich indes um die A. Einkauf GmbH & Co KG. Dies sei auch kein umdeutungsfähiges Versehen, sondern der im Laufe des Rechtsstreits immer wieder angestrebte Versuch, die verfügungsgegenständliche Auseinandersetzung über die A. Einkauf GmbH & Co oHG als Muttergesellschaft abzuwickeln (vgl. Anlagen BB 4 und BB 5). Deshalb sei auch die Berufungseinlegung durch die Nebenintervenientin nicht wirksam. Daneben aber fehle es auch nicht an einem Verfügungsgrund. Zunächst sei der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform über die Fa. A. einige Monate vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht dringlichkeitsschädlich. Denn die Antragsgegnerin sei mit der Fa. A. in keiner Weise juristisch verbunden. Sie habe weder damit rechnen können noch müssen, dass ihr die bei der Fa. A. abgemahnte Ware erneut im deutschen Markt begegnen würde. Daran ändere auch der deutschsprachige Produktaufdruck nichts, denn dieser mache die Ware auch für einen Vertrieb in der Schweiz oder Österreich geeignet, wo das Verfügungspatent keinen Schutz genieße. Auch habe die Nichtigkeitsklage keinerlei Erfolgsaussicht. Zunächst sei das Verfügungspatent nicht unzulässig erweitert worden: Der Fachmann entnehme den ursprünglich eingereichten Unterlagen, dass eine leichtgängige Gelenkverbindung zwischen Wischerarm und Wischblatt für die Erfindung wesentlich sei. Nur als Ausführungsbeispiel werde sodann aufgezeigt, dass aus jeder Bandfläche des Anschlusselements ein Gelenkzapfen rage, deren Längsachsen miteinander fluchteten und an denen ein Adapter pendelbar gelagert sei. Der Fachmann erkenne damit als das für die Erfindung Wesentliche, dass sich das Wischblatt gegenüber dem Wischerarm während der Wischbewegung ständig der jeweiligen Lage und dem Verlauf der Scheibenoberfläche anpassen müsse. Im Ergebnis sei es daher zwar richtig, dass das ursprünglich eingereichte Material im Patenterteilungsverfahren erweitert worden sei. Dies sei aber durchaus zulässig (vgl. BGH GRUR 1991, 207 – Bodenwalze), weil es sich bei den ursprünglich eingereichten Unterlagen nur um einen Formulierungsversuch gehandelt habe und sich aus dem maßgeblichen Gesamtinhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen (vgl. Benkard, PatG, 10. Auflage, § 21, Rn. 29 ff) ergebe, dass sich die erweiternde Veränderung bei der Patenterteilung bereits von vornherein im Rahmen des zur Erfindung gehörig Offenbarten halte. Darüber hinaus seien aber auch die Entgegenhaltungen der Nebenintervenientin nicht neuheitsschädlich und deshalb nicht geeignet, den Rechtsbestand des Verfügungspatents in Zweifel zu ziehen. Im Einzelnen: Die Anlage K 2 zu NI 2 zeige schon kein gattungsmäßiges Wischblatt mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Verfügungspatents, weil es insbesondere an einem bandartig langgestreckten, in Längsrichtung über seine Bandflächen gekrümmten, federelastischen Trageelement entsprechend Merkmal 2 des Anspruchs 1 fehle. Stattdessen werde ein balkenartiges Element gezeigt, das entlang der Längserstreckung unterschiedliche Dicken und an der Unterseite Flügel aufweise. Zumindest sei Merkmal 4 nicht verwirklicht, weil die Wandflächen nicht auf der „Bandfläche“ stehend, sondern neben der Bandfläche angeordnet seien. Die Anlage K 3 (zu NI 2) zeige ebenfalls kein Wischblatt mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Verfügungspatents, sondern ein konventionelles Wischblatt mit Tragbügeln, so dass es auch hier an einem bandartig langgestreckten, in Längsrichtung über seine Bandflächen gekrümmten, federelastischen Trageelement fehle. Die Anlage K 4 (zu NI 2) zeige ein Befestigungselement für konventionelle Wischblätter an konventionellen Wischerarmen. In Dokument K 5 (zu NI 3) sei ein steifes Klammerelement gezeigt, das die Wischleiste einklemme und deshalb nur für flache Scheiben, die heutzutage nur noch bei Schiffen und Zügen verwendet würden, geeignet sei. Anlage K 6 (zu NI 3) zeige nur ein konventionelles Wischblatt mit einem Tragbügelgestell, so dass es auch hier an einem Tragelement gemäß Patentanspruch 1 fehle. Auch die Anlage K 8 (zu NI 8) könne weder die Neuheit des Verfügungspatents in Frage stellen noch die Erfindung des Streitpatents nahelegen. Denn das dort gezeigte Wischerblatt weise kein bandartiges Trageelement auf. Im Hinblick auf die Anlage K 9 weise das Trageelement ebenfalls keine bandartige Struktur auf. Vielmehr sei das Trageelement (20) – wie in Figur 5 des Dokuments K 9 zu sehen – als Klammerelement ausgebildet, das die Wischleiste (18) trage. Das Trageelement sei auch nicht in Längsrichtung gekrümmt und federelastisch, sondern die Federelastizität und die Krümmung würden durch eine „super structure“ (16) erzeugt. Außerdem sei das Anschlusselement nicht an der konvexen Bandfläche des Trageelements (Merkmal 3 des Anspruchs 1 des Verfügungspatents), sondern auf der „super structure“ angeordnet. Darüber hinaus seien die Wandflächen nicht in einer auf der Bandfläche stehenden Ebene ausgerichtet, wie es Merkmal 5 des Verfügungspatents fordere. Auch der Anlage K 10 (zu NI 8) sei kein bandartiges Trageelement zu entnehmen. Es handele sich vielmehr um ein Klammerformteil, in das die Wischleiste (36) eingeschoben sei. Dieses Klammerformteil weise keine bandartige Struktur auf, sondern sei als gebogenes Stück einstückig aus Kunststoff in einem Spritzgussverfahren gespritzt, wobei eine Vielzahl von Elementen vorgesehen seien, die zahlreichen Funktionen erfüllen sollten (Befestigung des Wischblatts am Wischerarm, Stabilisierung, Aufnahme der Wischleiste). Gerade ein Aufbau mit einem so gebogenen Klammerformteil funktioniere in der Praxis nicht und sei nach dem Stand der Technik einer der vielen Fehlversuche bei der Entwicklung von Wischblättern ohne Tragbügelgestell gewesen. Darüber hinaus werde auch das Merkmal 4 von Patentanspruch 1 des Verfügungspatents nicht gezeigt. Das Dokument K 11 (zu NI 8) sei bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt und zu Recht als nicht neuheitsschädlich angesehen worden. Die Anlage K 12 (zu Ni 8) befasse sich mit einem konventionellen Wischblatt mit Tragbügelgestell und sei daher schon nicht gattungsgemäß. Bei den Dokumenten gemäß K 13 und K 14 (zu NI 8) fehle es an einem pendelbaren Adapter, der am Anschlusselement gelagert sei. Schließlich sei das Verfügungspatent durch die angegriffene Ausführungsform auch wortsinngemäß verletzt: Denn aus dem Zusammenklang der Merkmale 5 und 6 des Anspruchs 1 des Verfügungspatents folgere der Fachmann, dass eine Gelenkverbindung zwischen dem Adapter und dem übrigen Wischblatt vorgesehen sein müsse, da der Adapter fest und unbeweglich am Wischerarm verrastet sei, und diese Gelenkverbindung grundsätzlich mindestens zwei Teile aufweisen müsse, die miteinander so verbunden seien, dass sie sich gegeneinander verdrehen könnten. Durch diese Drehung werde die Gelenkachse gebildet. Diese technischen Gegebenheiten erfülle die angegriffene Ausführungsform. Aus der Formulierung der Patentschrift ergebe sich nicht, dass nur eine einzige – durch ein Ausführungsbeispiel gezeigte - Ausführungsform geschützt werden solle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.