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Beschluss

3 W 56/16

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2016:0705.3W56.16.0A
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Leitsätze
1. Ob auch nicht prospektive, sondern nachträglich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer so genannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher Studien (Metaanalyse) erstellte Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf ankommen, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird (BGH, 6. Februar 2013, I ZR 62/11, OLG Hamburg, 14. Dezember 2006, 3 U 151/06, OLG Hamburg, 29. März 2007, 3 U 153/06).(Rn.23) 2. Den Anforderungen an eine Aufklärung über eine unzureichende wissenschaftliche Absicherung einer beworbenen Sequenztherapie in der klinischen Anwendung wird nicht genügt, wenn die angesprochenen Fachkreise zwar erkennen, dass die genannten Studien nicht dem "Goldstandard" entsprechen, die Hinweise auf die mangelnden Aussagekraft der Studien aber deutlich relativiert wird. Dies ist der Fall bei der Formulierung: "Da die bisher vorliegenden Daten kleineren, retrospektiven Studien entstammen, sind noch weitere, prospektive Untersuchungen erforderlich, um die aus klinischer Sicht wichtige Fragestellung der optimalen Therapiesequenz endgültig beantworten zu können". Durch die Verwendung des Wortes "endgültig" wird der falsche Eindruck erweckt, dass die bisherige Studienlage ausreichend sei, um zumindest vorläufige Antworten für die klinische Behandlung zu geben.(Rn.35)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9. Juni 2016 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 1. Juni 2016 (Az. 327 O 226/16) abgeändert: I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, für das Arzneimittel Z...® (Wirkstoff: Abirateronacetat) mit einer bevorzugten Therapiesequenz Abirateronacetat gefolgt von Enzalutamid zu werben und/oder werben zu lassen, wie dies im Newsletter der Ärztezeitung vom ... 2016 unter der Überschrift "Womit starten - Abirateronacetat vor Enzalutamid? ... Warum es günstig sein kann ..." (Anlage 1) und/oder mit einem Infoletter "Liebe Leserin, lieber Leser, ... das könnte die Reihenfolge beim sequentiellen Einsatz beeinflussen: Je nachdem ... (Anlage 2) und dem darin jeweils verlinkten, in der Anlage beigefügten Bericht unter der Überschrift "Antihormonelle Therapie beim mCRPC-Sequenz beachten" (Anlage 3) geschehen ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragsgegnerin zur Last. III. Der Beschwerdewert wird auf € 500.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob auch nicht prospektive, sondern nachträglich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer so genannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher Studien (Metaanalyse) erstellte Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf ankommen, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird (BGH, 6. Februar 2013, I ZR 62/11, OLG Hamburg, 14. Dezember 2006, 3 U 151/06, OLG Hamburg, 29. März 2007, 3 U 153/06).(Rn.23) 2. Den Anforderungen an eine Aufklärung über eine unzureichende wissenschaftliche Absicherung einer beworbenen Sequenztherapie in der klinischen Anwendung wird nicht genügt, wenn die angesprochenen Fachkreise zwar erkennen, dass die genannten Studien nicht dem "Goldstandard" entsprechen, die Hinweise auf die mangelnden Aussagekraft der Studien aber deutlich relativiert wird. Dies ist der Fall bei der Formulierung: "Da die bisher vorliegenden Daten kleineren, retrospektiven Studien entstammen, sind noch weitere, prospektive Untersuchungen erforderlich, um die aus klinischer Sicht wichtige Fragestellung der optimalen Therapiesequenz endgültig beantworten zu können". Durch die Verwendung des Wortes "endgültig" wird der falsche Eindruck erweckt, dass die bisherige Studienlage ausreichend sei, um zumindest vorläufige Antworten für die klinische Behandlung zu geben.(Rn.35) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9. Juni 2016 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 1. Juni 2016 (Az. 327 O 226/16) abgeändert: I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, für das Arzneimittel Z...® (Wirkstoff: Abirateronacetat) mit einer bevorzugten Therapiesequenz Abirateronacetat gefolgt von Enzalutamid zu werben und/oder werben zu lassen, wie dies im Newsletter der Ärztezeitung vom ... 2016 unter der Überschrift "Womit starten - Abirateronacetat vor Enzalutamid? ... Warum es günstig sein kann ..." (Anlage 1) und/oder mit einem Infoletter "Liebe Leserin, lieber Leser, ... das könnte die Reihenfolge beim sequentiellen Einsatz beeinflussen: Je nachdem ... (Anlage 2) und dem darin jeweils verlinkten, in der Anlage beigefügten Bericht unter der Überschrift "Antihormonelle Therapie beim mCRPC-Sequenz beachten" (Anlage 3) geschehen ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragsgegnerin zur Last. III. Der Beschwerdewert wird auf € 500.000,00 festgesetzt. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 9. Juni 2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, ZK 27, vom 1. Juni 2016 ist begründet. I. Die Antragstellerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Landgericht den geltend gemachten Unterlassungsantrag zurückgewiesen hat. 1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3a UWG 2015 i. V. m. § 3 HWG begründet. a) Mit dem Unterlassungsantrag vom 25. Mai 2016 hat die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, für das Arzneimittel Z...® (Wirkstoff: Abirateronacetat) mit einer bevorzugten Therapiesequenz Abirateronacetat gefolgt von Enzalutamid zu werben und/oder werben zu lassen, wie dies im Newsletter der Ärztezeitung vom ... 2016 unter der Überschrift "Womit starten - Abirateronacetat vor Enzalutamid? ... Warum es günstig sein kann ..." (Anlage 1) und/oder mit einem Infoletter "Liebe Leserin, lieber Leser, ... das könnte die Reihenfolge beim sequentiellen Einsatz beeinflussen: Je nachdem ... (Anlage 2) und dem darin jeweils verlinkten, in der Anlage beigefügten Bericht unter der Überschrift "Antihormonelle Therapie beim mCRPC - Sequenz beachten" (Anlage 3) geschehen ist. Dieser Antrag ist auf die konkrete Verletzungsform gerichtet und zielt auf ein jeweils kumulatives Verbot von Newsletter (Anlage 1 = Anlage ASt 3) und Bericht (Anlage 3 = Anlage ASt 5) sowie von Infoletter (Anlage 2 = Anlage ASt 4) und Bericht (Anlage 3). Die in den Antrag aufgenommen wörtlichen Zitate dienen lediglich dazu, das jeweilige Dokument konkret zu bezeichnen. Eine Beschränkung des geltend gemachten Verbots auf die zitierten Passagen ergibt sich daraus nicht. Eine isolierte Verwendung von Newsletter (Anlage 1), Infoletter (Anlage 2) und Bericht (Anlage 3) oder eine kumulative Verwendung von Newsletter (Anlage 1) und Infoletter (Anlage 2) oder eine kumulative Verwendung von Newsletter (Anlage 1), Infoletter (Anlage 2) und Bericht (Anlage 3) sind hingegen nicht Gegenstand des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. b) Der Unterlassungsantrag ist begründet. Die Werbeunterlagen sind in den geltend gemachten Kombinationen irreführend. aa) Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie etwa Vorteile enthält. Gemäß § 3 HWG liegt eine unzulässige irreführende Werbung insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Insoweit sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 15 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil BGH, GRUR 2002, 182, 185 - Das Beste jeden Morgen Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34 Auflage, § 5 Rdnr. 4.181). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (BGH, GRUR 1971, 153, 155 - Tampax; BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 2002, 273, 274 - Eusovit; BGH, GRUR 2004, 72 - Coenzym Q 10; BGH, GRUR 2015, 1244 Rn. 16 - Äquipotenzangabe in Fachinformation OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204, 206; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 5 Rdnr. 4.183). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (OLG Düsseldorf, MD 2008, 49, 52 f.). Unzulässig ist es außerdem, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 16 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil BGH, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; BGH, GRUR 2002, 273, 274 - Eusovit; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 5 Rdnr. 4.183). Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (BGH, GRUR 2015, 1244 Rn. 16 - Äquipotenzangabe in Fachinformation; OLG Hamburg, PharmR 2007, 204, 206 m. w. Nachw.; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 5 Rdnr. 4.183). Ein solcher Verstoß gegen den Grundsatz der Zitatwahrheit kommt zum einen in Betracht, wenn die als Beleg angeführte Studie den vom Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls zu Grunde gelegten Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg nicht entspricht. Eine Irreführung liegt zum anderen regelmäßig dann vor, wenn die in Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkennen lässt, die Werbung indessen diese Einschränkungen nicht wiedergibt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Studie selbst, nicht aber die auf diese Studie bezogene Werbung abweichende Studienergebnisse nennt, wenn die Studie die in der Werbung behaupteten Ergebnisse nicht für bewiesen hält oder wenn sie lediglich eine vorsichtige Bewertung der Ergebnisse vornimmt, die Werbung dieses Ergebnis aber als gesichert darstellt. In diesen Fällen geht es nicht darum, ob die Werbeaussage für sich genommen inhaltlich richtig ist, weil sie gegebenenfalls auf andere Studien gestützt werden könnte. Die Irreführung ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die durch die uneingeschränkt aufgestellte werbliche Behauptung in Bezug genommene Studie selbst die Aussage nicht oder nicht uneingeschränkt trägt und der Arzt in seinem Vertrauen enttäuscht wird, die durch eine Studie angeblich wissenschaftlich belegte Aussage unmittelbar durch diese Studie überprüfen zu können, ohne gewärtigen zu müssen, dass die als Beleg aufgeführte Studie nur teilweise, mittelbar oder nur im Zusammenhang mit anderen, nicht genannten Studien (möglicherweise) valide ist und die Werbebehauptung stützen kann. Dies beeinträchtigt die Sicherheit ärztlicher Therapieentscheidungen auf der Grundlage mit wissenschaftlichen Studien belegter Werbeaussagen und stellt deshalb wegen der besonderen Bedeutung des Schutzgutes der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung grundsätzlich eine relevante Irreführung dar (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil OLG Hamburg, PharmR 2007, 204, 206 vgl. auch EuGH, BeckRS 2011, 80461 Rdnr. 50 = GRUR-RR 2011, 376 L - Novo Nordisk/Ravimiamet). Für die werbliche Kommunikation von Einschränkungen der inhaltlichen Tragweite einer wirkungsbezogenen Aussage ist, weil die Schutzgüter der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung tangiert sind, ein Höchstmaß an inhaltlicher Deutlichkeit zu verlangen (Feddersen, Wissenschaftliche Absicherung von Wirkungsangaben im Heilmittelwerbeprozess, GRUR 2013, 127, 129). Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist es im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 75 Rdnr. 26 - Priorin; BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Ob auch nicht prospektive, sondern nachträglich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer so genannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher Studien (Metaanalyse) erstellte Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf ankommen, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird (BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 20 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Hamburg, MD 2007, 1189, 1195; OLG Hamburg, MD 2008, 55, 61). Diesen Anforderungen genügt die Werbung der Antragsgegnerin nicht. bb) Die Antragstellerin hat zur Irreführung vorgetragen, dass dem Arzt mit der streitgegenständlichen Werbung nahegelegt werde, dass es vorteilhaft sei, die Patienten zuerst mit Zytiga® (Wirkstoff: Abirateronacetat) und nachfolgend mit Xtandi® (Wirkstoff: Enzalutamid) zu behandeln. Dem angesprochenen Arzt werde der Eindruck vermittelt, dass die bestehende Studienlage Ergebnisse zeige, die für die Entscheidung des Arztes, welche Sequenz er wähle, von klinisch relevanter Bedeutung seien. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass es ernst zu nehmende Hinweise dafür gebe, dass die beworbene Therapiesequenz in der klinischen Behandlung des mCRPC die "bessere Wahl" sei. Dies sei jedoch unzutreffend, weil die bestehende Datenlage als Grundlage für die empfohlene Therapiesequenz unzureichend sei. Die vorliegenden Studienergebnisse erlaubten allenfalls eine Hypothesenbildung für die nachfolgende Durchführung kunstgerechter wissenschaftlicher Studien (doppelblind, randomisiert etc.). Empfehlungen für die klinische Anwendung erlaubten sie hingegen nicht. cc) Bei den streitgegenständlichen Angaben handelt es sich um Fachkreiswerbung. Das Verkehrsverständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und vernünftigen Fachverkehrs, hier: Fachärzte die mit der Behandlung von Prostatakrebs-Patienten befasst sind, d.h. insbesondere Urologen und Onkologen, vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Gerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der angesprochene Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (OLG Hamburg, PharmaR 2007, 204). dd) Die Antragstellerin rügt vorliegend mit Erfolg, dass die zum Zeitpunkt der Werbung bestehende Studienlage nicht geeignet war, Empfehlungen für die klinische Anwendung in der Sequenztherapie zu stützen, dass die angesprochenen Fachkreise über diesen wesentlichen Umstand jedoch nicht hinreichend aufgeklärt worden sind. Für das Bestehen hinreichender wissenschaftlicher Belege ist es im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Entsprechende Studien zu der beworbenen Sequenztherapie liegen - auch nach dem vorgerichtlichen Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin (Anlage ASt 7) - bisher nicht vor. Auch eine entsprechende Leitlinienempfehlung besteht nicht. Die Antragsgegnerin stützt ihre werblichen Angaben zur Sequenztherapie ganz überwiegend auf nicht prospektive, sondern nachträglich anhand vorliegender Studiendaten gewonnene Erkenntnisse. Zudem sind diese Studien mit geringen Probandenzahlen erfolgt. Diese Studien sind angesichts ihrer unzureichenden Methodik nicht geeignet, als Grundlage für die Empfehlung einer bevorzugten Therapiesequenz Abirateronacetat gefolgt von Enzalutamid in der klinisch angewandten Sequenztherapie von mCRPC-Patienten zu dienen. Ihre Aussagekraft beschränkt sich darauf, Hypothesen für nachfolgende kunstgerechte Studien zu generieren (Anlagen ASt 22 und ASt 23). Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass zurzeit unklar ist, ob es Unterschiede in der Wirksamkeit der möglichen Sequenzen gibt und ab wann welche Substanzen in welcher Sequenz eingesetzt werden sollten (Anlage ASt 26). Bei den von der Antragsgegnerin in der Werbung aufgeführten Studien handelt es sich ganz überwiegend um retrospektive Studien mit sehr kleiner Patientenzahl (Anlagen ASt 8 bis ASt 17, ASt 19 bis ASt 20, ASt 23). Dabei hat allein die Studie von Caffo et al. sowohl Patienten mit der einen als auch Patienten mit der anderen Sequenz eingeschlossen, und zwar nach bereits erfolgter Chemotherapie. Das Patientenkollektiv war jedoch nicht ausreichend groß. Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um die einzige Head-to-Head-Studie, sie ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Daten keinerlei Schlussfolgerungen zur Überlegenheit einer der Sequenzen erlaubten (Anlage ASt 15). Bei der Studie von Schmid et al. handelt es sich zwar um eine prospektive Studie, die Probandenzahl ist jedoch - worauf in der Veröffentlichung ausdrücklich hingewiesen wird - mit 35 sehr klein und es fehlt an einer Randomisierung (Anlage ASt 18). Entgegen der Ansicht des Landgerichts werden die angesprochenen Fachkreise nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt, dass die Studienlage angesichts der unzureichenden Methodik keine Empfehlungen für die klinische Anwendung begründen können. Insbesondere werden die angesprochenen Fachärzte nicht in der erforderlichen Weise auf die Art, Durchführung oder Auswertung der genannten Studien und die in den Studien selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen. Die nur sehr eingeschränkte Aussagekraft der Studien wird den angesprochenen Ärzten somit nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt. (1) In dem Newsletter (Anlage 1) finden sich keine ausdrücklichen Einschränkungen. Vielmehr weisen dort die Angaben "Womit starten - Abirateronacetat vor Enzalutamid? ... Warum es günstig sein kann die Therapie mit Z...® zu beginnen, erfahren Sie unter janssen-med.de", darauf hin, dass der genannte Vorteil tatsächlich bestehen könnte, und zwar in der klinischen Anwendung. Da keine der vorliegenden Studien valide Aussagen zu der beworbenen Sequenztherapie in der klinischen Anwendung, d. h. im Rahmen der Behandlung von Patienten, erlaubt, liegt somit eine Werbung ohne hinreichende wissenschaftliche Absicherung vor. Der Newsletter selbst enthält zudem keinerlei Aufklärung über die unzureichende wissenschaftliche Absicherung der beworbenen Sequenztherapie. Auch aus dem verlinkten Bericht (Anlage 3) ergibt sich die erforderliche Aufklärung nicht. Die dortige Überschrift, "Antihormonelle Therapie beim mCRPC - Sequenz beachten", ist auf die unmittelbare, d. h. klinische Behandlung gerichtet und erweckt ebenfalls den Eindruck, dass bereits hinreichend valide Erkenntnisse hinsichtlich der beworbenen Sequenztherapie in der klinischen Anwendung vorlägen. Soweit in dem Bericht weiter ausgeführt wird, dass "mehrere kleinere retrospektive Studien" darauf hinwiesen, dass sich die Wirkstoffreihenfolge auf den Behandlungserfolg auswirken könne, und an verschiedenen Stellen die Aussagen zur Sequenztherapie im Konjunktiv gehalten oder in Frageform formuliert werden, genügt dies - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht, um die angesprochenen Fachkreise über die im Hinblick auf eine klinische Anwendung unzureichende Aussagekraft der vorliegenden Studien aufzuklären. Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die angesprochenen Fachkreise erkennen, dass die genannten Studien nicht dem "Goldstandard" entsprechen, dass es sich mithin nicht um randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien mit einer adäquaten statistischen Auswertung handelt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sind. Angesichts der konkreten für die klinische Anwendung erfolgenden Empfehlungen gehen sie jedoch gleichwohl davon aus, dass diese Empfehlungen von den Ergebnissen der vorliegenden Studien gedeckt seien. Soweit in dem Bericht überhaupt Hinweise auf die mangelnden Aussagekraft der vorliegenden Studien erfolgen, werden diese nicht nur durch die Überschrift "Antihormonelle Therapie beim mCRPC - Sequenz beachten", sondern auch durch den abschließenden Satz deutlich relativiert. Dort heißt es: "Da die bisher vorliegenden Daten kleineren, retrospektiven Studien entstammen, sind noch weitere, prospektive Untersuchungen erforderlich, um die aus klinischer Sicht wichtige Fragestellung der optimalen Therapiesequenz endgültig beantworten zu können". Durch die Verwendung des Wortes "endgültig" wird der falsche Eindruck erweckt, dass die bisherige Studienlage ausreichend sei, um zumindest vorläufige Antworten für die klinische Behandlung zu geben. Dies ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. (2) Auch im Rahmen des Infoletters (Anlage 2) erfolgen die Empfehlungen hinsichtlich der beworbenen Sequenztherapie überwiegend im Konjunktiv, denn dort heißt es: "Das könnte die Reihenfolge beim sequentiellen Einsatz beeinflussen. je nachdem, welche Behandlung Sie zuerst bei Ihrem Patienten einleiten, könnten Sie mehr oder weniger gute Voraussetzungen für eine Folgetherapie schaffen. STUDIEN LIEFERN HINWEISE AUF UNTERSCHIEDLICHE WIRKSAMKEIT DER FOLGETHERAPIE IN DEN SEQUENZEN Erste kleine, retrospektive Analysen weisen darauf hin, dass es vorteilhafter sein könnte, wenn mCRPC-Patienten zunächst mit Abirateronacetat und dann mit Enzalutamid behandelt werden, als bei umgekehrter Therapiereihenfolge ..." Soweit damit überhaupt Hinweise auf die mangelnde Aussagekraft der vorliegenden Studien erfolgen, werden diese nicht nur durch den einschränkungslos formulierten Betreff der entsprechenden E-Mail "Womit starten - Abirateronacetat oder Enzalutamid?", sondern auch durch den abschließenden Satz deutlich relativiert. Dort heißt es wiederum: "Da die bisher vorliegenden Daten kleineren, retrospektiven Studien entstammen, sind noch weitere, prospektive Untersuchungen erforderlich, um die aus klinischer Sicht wichtige Fragestellung der optimalen Therapiesequenz endgültig beantworten zu können". Durch die Verwendung des Wortes "endgültig" wird auch an dieser Stelle der falsche Eindruck erweckt, dass die bisherige Studienlage ausreichend sei, um zumindest vorläufige Antworten für die klinische Behandlung zu geben. Dies ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. c) Die Parteien sind Mitbewerber i. S. von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG 2015. Bei der Regelung von § 3 HWG handelt es sich zudem um eine marktverhaltensregelnde Norm i. S. von § 3a UWG 2015 (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, § 3a Rn. 11.222 f.). Das Verbot ist daher gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3a UWG 2015 i. V. m. § 3 HWG begründet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist daher der zurückweisende Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2016 abzuändern und die einstweilige Verfügung - wie geschehen - zu erlassen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.