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Urteil

3 U 58/14

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Gaspreises unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB.(Rn.30) 2. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GasGVV wird die Forderung aus einer Gasrechnung frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Abrechnungspflicht des § 40 Abs. 3 EnWG, denn diese Norm regelt nur den Abrechnungszeitpunkt (Anschluss BGH, 16. Oktober 2013, VIII ZR 243/12, MDR 2014, 13).(Rn.30) 3. Für den Beginn der Verjährung der Entgeltforderung ist daher der Zeitpunkt maßgebend, zu welchem das Versorgungsunternehmen die Abrechnung erteilt hat, und nicht derjenige, in welchem diese hätte erteilt werden können oder sollen.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.03.2014, Az. 307 O 59/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Gaspreises unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB.(Rn.30) 2. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 GasGVV wird die Forderung aus einer Gasrechnung frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Abrechnungspflicht des § 40 Abs. 3 EnWG, denn diese Norm regelt nur den Abrechnungszeitpunkt (Anschluss BGH, 16. Oktober 2013, VIII ZR 243/12, MDR 2014, 13).(Rn.30) 3. Für den Beginn der Verjährung der Entgeltforderung ist daher der Zeitpunkt maßgebend, zu welchem das Versorgungsunternehmen die Abrechnung erteilt hat, und nicht derjenige, in welchem diese hätte erteilt werden können oder sollen.(Rn.30) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.03.2014, Az. 307 O 59/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Pflicht der Klägerin zur Begleichung von Gasrechnungen. Die Klägerin bewohnt seit dem 30. September 2006 ihr eigenes Haus auf dem Grundstück im Hamburg, das bis dahin vermietet war. Seit diesem Zeitpunkt wird sie an dieser Verbrauchsstelle von der Beklagten, der auch die Abrechnung obliegt, mit Gas versorgt. Die Klägerin zeigte ihren Einzug bei der Beklagten an, erhielt aber zunächst keine Rückmeldung. Mitte 2007 meldete sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten und erinnerte an ihre Anzeige. Am 5. August 2008 wurde der Zählerstand bei der Klägerin von einem Mitarbeiter der Beklagten mit „16.700“ abgelesen, am 31. Januar 2011 mit „21.958“ und am 10. März 2011 mit „22.254“. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 (Anlage K1) hieß die Beklagte die Klägerin bei ihrem „Start in die Grundversorgung“ willkommen und begrüßte sie als neue Kundin. In dem Schreiben heißt es u.a.: „Seit dem 1. März 2008 versorgen wir Sie mit Energie (...).“. Beigefügt waren Abrechnungen vom 24. Januar 2011 (Anlagen K2/1 und K2/2), die die Klägerin beanstandete. Mit ihrer Rechnung vom 29. März 2011 (Anlage B2) betreffend den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 4. August 2008 machte die Beklagte bei der Klägerin dann eine Forderung von 2.394,92 € brutto geltend. In dieser Rechnung wird der Zählerstand am 1. März 2008 mit „13.393“ angegeben, beruhend auf „Ablesung“, der Stand zum 4. August 2008 mit „16.693“ (“Errechnet“). Der Gasverbrauch wird angegeben mit 36.684,10 kWh. Die Rechnung der Beklagten vom selben Tag gemäß Anlage B3 über 1.626,01 € brutto betrifft den Abrechnungszeitraum vom 5. August 2008 bis zum 21. Juli 2009 und beruht auf einem Anfangszählerstand von „16.693“ (“Errechnet“) bzw. „16.700“ (“Ablesung“), einem Endzählerstand von „18.717“ („Errechnet“) und einem Gasverbrauch von 22.648,39 kWh. Eine weitere Rechnung vom selben Tag (Anlage B4) über 1.447,17 € brutto weist für den Zeitraum vom 22. Juli 2009 bis zum 25. Juli 2010 einen Verbrauch von 22.818,65 kWh bei einem Anfangszählerstand von „18.717“ und einem Endzählerstand von „20.785“ aus (jeweils „Errechnet“). Mit der - nicht streitbehafteten - Rechnung vom 30. September 2011 (Anlage K4) rechnete die Beklagte für den Zeitraum vom 26. Juli 2010 bis zum 14. Juli 2011 einen Verbrauch von 20.369,28 kWh ab. Die Rechnung vom 7. September 2012 (vgl. Anlage B5) über 1.261,10 € brutto betrifft den Zeitraum vom 15. Juli 2011 bis 16. August 2012 und legt einen Anfangsstand von „22.622“, einen Endstand von „24.313“ und einen Verbrauch von 18.689,85 kWh zugrunde. Auf die Rechnungen gemäß Anlagen B2, B3, B4 und B5 zahlte die Klägerin an die Beklagte Abschläge in Höhe von 1.250,00 €, Vorauszahlungen und - während dieses Rechtsstreits - einen weiteren, nicht mit einer Tilgungsbestimmung versehenen Gesamtbetrag in Höhe von 2.400,00 €. Danach sind zu Lasten der Klägerin hier noch Rechnungsbeträge in Höhe von 3.104,10 € offen. Ihre ursprünglich gegen die Beklagte erhobene Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten für den Bezug von Erdgas in der Zeit vom 1. März 2008 bis zum 25. Juli 2010 lediglich den Betrag von 2.400,00 € schuldet und die weitergehende Forderung in Höhe von 3.278,30 € unbegründet ist, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2013 in der Hauptsache im Hinblick auf die Widerklage der Beklagten - die nunmehr noch im Streit steht - für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage geltend gemacht, dass sie ihre Abrechnungen auf der Grundlage der zutreffend ermittelten Zählerstände erstellt habe. Den in ihrer Rechnung gemäß Anlage B2 angesetzten Anfangszählerstand von 13.939 m³, der ursprünglich abgelesen worden sei, habe die Klägerin vorgerichtlich - was unstreitig ist - nicht beanstandet. Mit Einwendungen sei die Klägerin nach § 17 GasGVV ausgeschlossen. Die Abrechnungen seien nicht aus sich heraus fehlerhaft. Der Anfangszählerstand habe am 1. März 2008 tatsächlich auch „13.939“ betragen. Ursprünglich hat die Beklagte beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 5.504,10 € nebst Zinsen sowie 10,00 € Mahnkosten zu zahlen. Nach Zahlung des Betrages von 2.400,00 € durch die Klägerin an die Beklagte haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat widerklagend zuletzt beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.104,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2012 sowie 10,00 € Mahnkosten zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass die in den Rechnungen der Beklagten angesetzten Verbräuche, insbesondere die in der Rechnung gemäß Anlage B2, offensichtlich vollkommen überhöht seien. Das Haus, das sie bewohne, habe - was unstreitig ist - nur 65 m² und sie lebe dort allein. Ihrem ungefähren jährlichen Gasverbrauch entspreche eine Menge von etwa 20.000 kWh, weswegen es nicht sein könne, dass sie im Zeitraum 2008/2009 in weniger als einem Jahr über 36.000 kWh verbraucht haben solle. Das sei ein „offensichtlicher Fehler“ im Sinne von § 17 GasGVV. Die Beklagte hätte nach dem Auszug ihrer Mieterin, die sich bei ihr auch abgemeldet habe, feststellen können, dass gleichwohl weiter Gas bei dieser Verbrauchsstelle entnommen werde und hätte schadensmindernd von sich aus tätig werden müssen. Mit ihren Rechnungen aus dem Jahr 2011 rechne die Beklagte nunmehr Forderungen ab, die schon längst verjährt sind bzw. verjährt wären. Daher erhebe sie ausdrücklich die Einrede der Verjährung für die abgerechneten Forderungen. Es sei auch treuwidrig von der Beklagten, erst im Jahr 2011 Verbräuche, die schon im Jahr 2006 angefallen seien, abzurechnen und die Zählerstände dann entsprechend „hinein zu manipulieren“. Mit seinem Urteil vom 11. März 2014 hat das Landgericht die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass die Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung restlicher 3.104,10 € aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 GasGVV habe. Die den Abrechnungen gemäß Anlagen B2 bis B5 zugrunde liegenden Forderungen der Beklagten seien schlüssig dargelegt und der Sache nach berechtigt. Soweit die Klägerin die Richtigkeit des Zählerstandes per 1. März 2008 bestreite, sei dies im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 GasGVV nicht erheblich. Ein vergleichbarer Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum sei nicht vorgetragen und die Beklagte habe keine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt. Die Klägerin habe einen „offensichtlichen Fehler“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 1 GasGVV im Streitfall nicht dargetan und bewiesen. Das bloße Bestreiten der Abrechnungs- und Verbrauchsmengen reiche nicht aus. Die Rechnungen der Beklagten würden auf den ersten Blick keine Fehler in sich tragen, die vertiefte rechtliche Überlegungen oder tatsächliche Aufklärung erforderlich machten. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Die Rechnungsbeträge seien 2011 fällig geworden. Gegen dieses Urteil, der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte zugestellt am 21. März 2014, hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. April 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag per Telefax, Berufung eingelegt und diese mit weiterem, bei Gericht am 18. Juni 2014 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag - nachdem die Frist zur Begründung der Berufung auf ihren Antrag bis zum 21. Juni 2014 verlängert worden war - begründet. Die Klägerin bringt vor, dass das Landgericht - ebenso wie auch schon die Beklagte - zu Unrecht den Zählerstand vom 30. September 2006 als Anfangsstand zugrunde gelegt habe. Das Vertragsverhältnis habe erst zum 1. März 2008 begonnen, weswegen die Abrechnung gemäß Anlage B2 offensichtlich falsch sei. Die Beklagte hätte zu diesem Zeitpunkt den tatsächlichen Zählerstand ermitteln müssen. Es sei aber nicht zulässig, den veralteten Zählerstand auf den Stichtag 1. März 2008 zu übertragen. Die Beklagte hätte sich auch von sich aus bei ihr, der Klägerin, melden und sich nach dem Stand des Zählers erkundigen müssen, und zwar bei Abschluss des Grundversorgungsvertrages. Sie habe die Ablesung per 1. März 2008 nicht vornehmen können, weil die Mitteilung der Beklagten über den „Start in die Grundversorgung“ erst am 29. März 2011 erfolgt sei. Die nachfolgenden Rechnungen der Beklagten seien auch fehlerhaft, weil sie lediglich auf Schätzungen beruhten. Es sei ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht unzureichend gewesen, dass das Landgericht sie nicht darauf hingewiesen habe, dass sie ihre Feststellungs- in eine Leistungsklage umstellen könne anstatt erstere für erledigt zu erklären, um den Rückforderungsprozess zu betreiben. Die Forderungen der Beklagten seien auch verjährt. Ihre Ansprüche seien nicht erst im Jahr 2011 entstanden; sie wäre verpflichtet gewesen, die Verbräuche jährlich abzurechnen. Im Übrigen seien ihre Forderungen aber auch verwirkt. Grundlos habe die Beklagte über einen Zeitraum von drei Jahren die Gaslieferungen nicht abgerechnet, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, wiederholt ihr Vorbringen aus erster Instanz und macht ergänzend geltend, dass sich der Zähler im Machtbereich der Klägerin befunden habe, weswegen sie jederzeit in der Lage gewesen wäre, ihren Gasverbrauch dort abzulesen. Ihre Forderungen seien nicht verjährt, weil der Anspruch erst mit Abrechnung entstehe. Einer Verwirkung stehe entgegen, dass die Klägerin mit Kaufpreisforderungen hätte rechnen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat die Klägerin im Ergebnis zu Recht dazu verurteilt, an die Beklagte einen Betrag von 3.104,10 € nebst Zinsen seit dem 26. September 2012 sowie Mahnkosten zu zahlen. Die Beklagte hat einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in dieser Höhe gegen die Klägerin für die Belieferung ihrer Verbrauchsstelle Hahnenfußweg 7 mit Erdgas. a) Maßgeblicher Ausgangspunkt für die Frage, ob und in welcher Höhe der Beklagten im Streitfall ein Anspruch gegen die Klägerin zusteht, ist der Umstand, dass die Parteien sich unstreitig seit dem 30. September 2006 in einem Vertragsverhältnis befinden, in dessen Rahmen die Klägerin - was ebenfalls unstreitig ist - durchgehend mit Erdgas beliefert worden ist. Für die Berechnung der daraus resultierenden Kaufpreisforderung der Beklagten kommt es nicht auf den konkreten Inhalt ihrer Rechnungen gemäß Anlagen B2 bis B5 an, sondern darauf, welche Menge an Erdgas die Klägerin in dem streitbehafteten Abrechnungszeitraum tatsächlich verbraucht hat. Insoweit ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ein Anfangszählerstand von 13.393 m³ zugrunde zu legen, allerdings - in Abweichung zu ihrer Rechnung gemäß Anlage B2 - bezogen auf den Beginn des hiesigen Vertragsverhältnisses am 30. September 2006 und nicht auf den 1. März 2008. Der Streitgegenstand der Widerklage erschöpft sich bei verständiger Würdigung des Begehrens der Beklagten im Streitfall nicht darin, lediglich den Ausgleich ihrer Rechnungen zu verlangen, sondern von der Klägerin den geschuldeten Kaufpreis für die Belieferung mit einer bestimmten Menge Erdgas in einem bestimmten Zeitraum zu erhalten. Und der dem Gericht hier von der Beklagten unterbreitete Lebenssachverhalt, der den Streitgegenstand neben dem Klageantrag mitbestimmt (vgl. BGH, NJW 2016, 1818, 1821, Tz. 27), erfasst ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien, das am 30. September 2006 - beginnend mit einem Zählerstand von 13.393 m³ - begründet worden ist und bis zum 16. August 2012 zu einem Stand von 24.313 m³ geführt hat. Den so streitbehafteten Forderungen der Beklagten ist hier auch der Zählerstand von 13.393 m³ zugrunde zu legen. Die Beklagte hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass dieser Stand am 30. September 2006 abgelesen worden ist, und die Klägerin wendet sich lediglich dagegen, dass der vorgenannte Stand demjenigen vom 1. März 2006 entspricht; sie selbst hat vorgetragen, dass sich ihre ehemalige Mieterin bei ihrem Auszug Ende 2006 bei der Beklagten abgemeldet hat, was der Annahme, der Stand von 13.393 m³ sei auf den 30. September 2006 bezogen, indiziell stützt. Soweit die Beklagte in ihrer Rechnung vom 29. März 2011 gemäß Anlage B2 also einen Stand des Zählers von „13.393“ zum 1. März 2008 ausgewiesen hat, war dies tatsächlich - wenn auch nicht „offensichtlich“ im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 2 GasGVV - fehlerhaft. In der Sache führt dieser Fehler aber nicht dazu, dass die Beklagte mit einer entsprechenden Forderung ausgeschlossen ist. Vielmehr ergibt sich, bezogen auf den 30. September 2006 als Anfangszeitpunkt, auch ein durchschnittlicher Verbrauch an Erdgas, wie ihn die Klägerin selbst für annähernd richtig hält: aus der Differenz zwischen 16.693 m³ am 4. August 2008 und 13.393 m³ am 30. September 2006 ergibt sich ein - auch in der Rechnung Anlage B2 ausgewiesener - Verbrauch von 3.300 m³, der einer verbrauchten Menge an Erdgas von 36.684,10 kWh entspricht. Daraus errechnet sich ein durchschnittlicher Jahresverbrauch von ca. 19.865 kWh (36.684,10 kWh / 674 Tage * 365 Tage); die Klägerin gibt diesen Verbrauch mit 20.000 kWh an. In dieser ungefähren Größenordnung lagen auch die mit Rechnungen gemäß Anlagen B3, B4, K4 und B5 abgerechneten Verbräuche. Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GasGVV kommt entgegen der Meinung des Landgerichts hier nicht zum Tragen. Diese begründet zwar für den Fall, dass die ernsthafte Möglichkeit eines „offensichtlichen Fehlers“ in der Abrechnung besteht, eine Einwendung des Kunden gegen seinen Energieversorger, die ihn zur Zahlungsverweigerung berechtigt. Ein solcher Fehler - liegt er überhaupt vor - muss aber zu einer den Kunden benachteiligenden objektiven Unrichtigkeit der Rechnung, also zu einer Zuvielforderung führen (vgl. BGH, NJW 2014, 1298, 1299, Tz. 27). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Klägerin für die unstreitig an sie gelieferte Menge Gas in der Zeit des unstreitig bestehenden Vertragsverhältnisses den geschuldeten Kaufpreis zahlt (s.o.). b) Die Klägerin beruft sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Gaspreises unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach den §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch des Versorgers gegen den Kunden ist aber erst dann im Sinne von § 199 Abs. 1 S. 1 BGB „entstanden“, wenn er fällig ist (vgl. nur Grothe, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2015, § 199, Rn. 4 m.w.N.). Insoweit enthält § 17 Abs. 1 S. 1 GasGVV den Grundsatz, dass Rechnungen im Sinne von § 16 GasGVV erst zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. Damit wird die Fälligkeit der Gasrechnungen lediglich an deren Zugang beim Abnehmer und an bestimmte Fristen geknüpft; ob die vom Energieversorger angesetzten Werte dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen, berührt dagegen allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung (vgl. BGH, NJW 2014, 1298, 1299, Tz. 29 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin meint - der Versorger bzw. Energielieferant nach § 40 Abs. 2 EnWG a.F. (§ 40 Abs. 3 EnWG n.F.) verpflichtet ist, den Verbrauch monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen und Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Diese Vorschrift regelt nur den Zeitpunkt der Abrechnungspflicht. Dieser ist aber unabhängig von der Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Zahlungsanspruchs des Lieferanten und sagt darüber nichts aus (vgl. BGH, NJW 2014, 1298, 1299, Tz. 31). Maßgebend für den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung der Entgeltforderung ist daher, zu welchem Zeitpunkt das Versorgungsunternehmen die Abrechnung erteilt hat, und nicht der Zeitpunkt, in welchem diese hätte erteilt werden können oder hätte erteilt werden sollen (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 237, 239 zu § 24 Abs. 1 AVBGasV). Die Verjährungsfristen für die mit ihren Rechnungen geltend gemachten Ansprüche - drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist - waren noch nicht abgelaufen, als die auf Ausgleich dieser Ansprüche gerichtete Widerklage rechtshängig geworden ist. Der entsprechende Schriftsatz der Beklagten vom 5. Februar 2013 ist der Klägerin am 18. Februar 2013 zugestellt worden, die streitbehafteten Rechnungen der Beklagten datieren vom 29. März 2011 bzw. vom 7. September 2012. Der Lauf der Verjährungsfristen ist dadurch mehr als noch rechtzeitig durch die Erhebung der Leistungsklage gehemmt worden, s. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. c) Entgegen der Meinung der Klägerin hat die Beklagte ihre Ansprüche auch nicht verwirkt. Die Verwirkung als ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, NJW 2016, 3512, 3516, Tz. 37). Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, NJW 2006, 219, 220, Tz. 23). Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falls müssen in ihrer Gesamtheit jedenfalls die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste. Je länger aber der Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, desto mehr wird der Schuldner in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. dazu BGH, GRUR 2001, 323, 327). Dass die Beklagte die Fälligkeit ihrer Forderungen betreffend die Verbrauchszeiträume beginnend ab dem 30. September 2006 erstmals mit ihren Rechnungen vom 29. März 2011 herbeigeführt hat, begründet im Streitfall keinen Einwand der Klägerin im Sinne einer Verwirkung (§ 242 BGB). Abseits des vergleichsweise eher geringeren Zeitraums zwischen dem Vertragsbeginn und der von der Beklagten auf diesen Zeitpunkt bezogenen Abrechnung von gerade einmal 4 ½ Jahren hat die Klägerin auch keine tatsächlichen Umstände dargelegt, auf deren Grundlage sie Vertrauen bilden konnte, dass die Beklagte ein Entgelt für die Gaslieferungen nicht mehr verlangen wird. Diese Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Unstreitig hat die Klägerin ihren Einzug in die Verbrauchsstelle bei der Beklagten angezeigt, aber zunächst keine Rückmeldung erhalten. Auch hat die Klägerin sich telefonisch bei dieser Mitte 2007 gemeldet und an ihre Anzeige erinnert. Der Klägerin war also von Beginn an bewusst, dass sie in einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten steht, weshalb sie daraus auch den Schluss hätte ziehen können, zur Zahlung des jeweiligen Entgelts für die Gaslieferungen verpflichtet zu sein. Im Gegenzug konnte die Klägerin aus der bloßen Tatsache, dass die Beklagte sich bei ihr nicht zurückgemeldet hat, nicht schließen, dass die Beklagte deswegen zukünftig keine Ansprüche mehr gegen sie geltend machen wird. Dieser mögliche Schluss war auch jedenfalls nicht deswegen zu ziehen, weil in ihrem Haus von einem Mitarbeiter der Beklagten am 5. August 2008 der Zählerstand abgelesen wurde. Das spricht aus objektiver Sicht eher dafür, dass der Versorger den Verbrauch zwecks Abrechnung erfasst. Es ist von der Klägerin im Streitfall auch nicht dargetan worden oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin vor Erhalt der Rechnungen vom 29. März 2011 eine Mitteilung von der Beklagten erhalten hat, dass sie jedenfalls die Verbräuche vor dem 5. August 2008 nicht mehr in Rechnung stellen wird. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Bei der hiesigen Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch den Entscheidungen anderer Obergerichte abweicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).