Urteil
3 U 209/17
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird für ein getestetes Produkt das Prädikat „Testsieger“ nicht vergeben, sondern wird in der Darstellung des Testergebnisses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein bereits bei einem vorangegangenen Test getestetes Produkt ein besseres Testergebnis erzielt habe als das am besten bewertete Produkt des aktuellen Tests, wird dem Verkehr ein „schiefes Bild“ vermittelt und ist die Werbung irreführend, wenn das im aktuellen Test am besten bewertete Produkt als „Testsieger“ bezeichnet wird, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass ein Wettbewerbsprodukt bei einem früheren Test besser getestet worden ist. Das Testinstitut kann dem Werbenden eine solche Aussage auch nicht irrtumsausschließend gestatten.(Rn.78)
2. Die werbliche Angabe, eine Matratze sei anderen Matratzen in bestimmten Eigenschaften „ein Nickerchen voraus“, versteht der angesprochene Verkehr auch dann, wenn er erkennt, dass sich die Angabe humoristisch an die bekannte Redewendung „eine Nasenlänge voraus“ anlehnt, im Kontext einer Testsiegerwerbung dahin, dass die so beworbene Matratze allen anderen getesteten Matratzen, im Hinblick auf die angesprochenen Eigenschaften überlegen ist.(Rn.103)
3. Bei der werblichen Behauptung, ein Produkt sei anderen Wettbewerbsprodukten hinsichtlich einer bestimmten Eigenschaft „meilenweit voraus“ handelt es sich um eine Spitzenstellungsbehauptung, die irreführend ist, wenn der damit behauptete Abstand zu den Wettbewerbsprodukten tatsächlich nicht besteht.(Rn.134)
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 29. November 2017, Az. 416 HKO 177/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in den Unterlassungstenören zu I. 1. und I. 3. des landgerichtlichen Urteils statt „oder“ jeweils „und/oder“ heißt.
Die Kosten der Berufung fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird für ein getestetes Produkt das Prädikat „Testsieger“ nicht vergeben, sondern wird in der Darstellung des Testergebnisses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein bereits bei einem vorangegangenen Test getestetes Produkt ein besseres Testergebnis erzielt habe als das am besten bewertete Produkt des aktuellen Tests, wird dem Verkehr ein „schiefes Bild“ vermittelt und ist die Werbung irreführend, wenn das im aktuellen Test am besten bewertete Produkt als „Testsieger“ bezeichnet wird, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass ein Wettbewerbsprodukt bei einem früheren Test besser getestet worden ist. Das Testinstitut kann dem Werbenden eine solche Aussage auch nicht irrtumsausschließend gestatten.(Rn.78) 2. Die werbliche Angabe, eine Matratze sei anderen Matratzen in bestimmten Eigenschaften „ein Nickerchen voraus“, versteht der angesprochene Verkehr auch dann, wenn er erkennt, dass sich die Angabe humoristisch an die bekannte Redewendung „eine Nasenlänge voraus“ anlehnt, im Kontext einer Testsiegerwerbung dahin, dass die so beworbene Matratze allen anderen getesteten Matratzen, im Hinblick auf die angesprochenen Eigenschaften überlegen ist.(Rn.103) 3. Bei der werblichen Behauptung, ein Produkt sei anderen Wettbewerbsprodukten hinsichtlich einer bestimmten Eigenschaft „meilenweit voraus“ handelt es sich um eine Spitzenstellungsbehauptung, die irreführend ist, wenn der damit behauptete Abstand zu den Wettbewerbsprodukten tatsächlich nicht besteht.(Rn.134) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 29. November 2017, Az. 416 HKO 177/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in den Unterlassungstenören zu I. 1. und I. 3. des landgerichtlichen Urteils statt „oder“ jeweils „und/oder“ heißt. Die Kosten der Berufung fallen der Antragsgegnerin zur Last. B. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung im Ergebnis zu Recht erlassen. I. Die vorliegende Urteilsverfügung des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2017 ist – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin im Ordnungsmittelverfahren – wirksam vollzogen worden. Denn die am 12. Dezember 2017 erfolgte Zustellung der Ausfertigung im Parteibetrieb – ohne Tatbestand und Gründe – entspricht den gesetzlichen Vorgaben von §§ 317 Abs. 2 S. 2, 750 Abs. 1 S. 2 ZPO. II. Auch das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht, denn die Werbung, die Gegenstand der zuvor erwirkten Beschlussverfügung vom 11. September 2017 war (Anlage ASt 19), ist nicht kerngleich mit der Werbung, die den hiesigen Verboten zugrunde liegt. Gegenstand dieses Verbotstitels war – wie hier – nur die jeweils konkrete Verletzungsform. III. Ein Verfügungsgrund liegt vor, denn zu Gunsten der Antragstellerin greift die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG. IV. Auch der Verfügungsanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Verbote zu I. 1 bis I. 4. besteht. 1. Der Unterlassungsanspruch zu I. 1. ergibt sich aus §§ 3, 8, 5a Abs. 2 UWG. a) Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu I. 1. hat die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2018 klargestellt, dass sie mit dem Verfügungsantrag zu I. 1. keinen alternativen Anspruch geltend gemacht habe. Der Antrag sei vielmehr darauf gerichtet gewesen, jede der in dem Antrag aufgeführten Angaben zu verbieten. Die Antragstellerin hat den Unterlassungsantrag zu I. 1. daher mit der Maßgabe verteidigt, dass es dort statt „oder“ jeweils „und/oder“ heißen solle. Dies zugrunde gelegt soll der Antragsgegnerin mit dem Unterlassungsantrag zu I. 1. strafbewehrt verboten werden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die „C.“-Matratze wie folgt zu bewerben: mit „Testsieg“ beim Matratzentest der Stiftung Warentest 9/2017 zu werben, wenn das geschieht wie in Anlage ASt 1 und/oder in Anlage ASt 2 und/oder in Anlage ASt 3, und/oder mit der Aussage, die Stiftung Warentest habe die C.-Matratze „zum Testsieger 09/17 gekürt“, wie in Anlage ASt 2. b) Die Werbung ist irreführend, denn sie zeichnet ein „schiefes Bild“. Das gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen „Testsieg“-Werbung (Antragsvariante 1) als auch hinsichtlich der Behauptung, die Stiftung Warentest habe die C.-Matratze „zum Testsieger 09/17 gekürt“ (Antragvariante 2). Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Ein solcher Fall der Täuschung durch Unterlassen liegt hier vor, da die Antragsgegnerin den Verkehr im Rahmen ihrer Testsiegerwerbung in keiner Weise darüber aufklärt, dass die Stiftung Warentest im Rahmen ihres Testberichts trotz der Bestnote für die „C.“-Matratze ein anderes Produkt, nämlich die „X.“-Matratze, als vorzugswürdig eingestuft hat. Zwar hat die Matratze „C.“ von den dort getesteten Matratzen die beste Note erhalten. Die Stiftung Warentest hat die „C.“-Matratze der Antragsgegnerin allerdings an keiner Stelle des Testberichts 9/2017 als „Testsieger“ bezeichnet oder diese Matratze „zum Testsieger gekürt“. Die die Stiftung Warentest hat die Matratze „X.“ der Antragstellerin in dem Matratzentest 9/2017 nicht nochmals getestet. Sie hat jedoch in dem Test 9/2017 wiederholt einen Bezug zu dem Test der Matratze „X.“ aus dem Jahr 2015 hergestellt und einen Vergleich zwischen „X.“-Matratze und den anderen Matratzen aus dem Test 9/2017 vorgenommen, welcher deutlich zu Gunsten der „X.“-Matratze ausgegangen ist. So heißt es in dem Test zunächst auf S. 55: „Am Ende ist die online vertriebene C. die beste der 20 Neuen. Die „perfekte“ Matratze ist weder C. noch eine andere der jetzt geprüften Unterlagen. Auf keiner von ihnen liegen alle Schlaftypen gut. Beste von der Stiftung Warentest geprüfte Matratze bleibt weiterhin die X. des Onlineversenders B..de, Testsieger aus dem Jahr 2015. Auf ihr liegen alle von uns untersuchten Schlaftypen gleich gut.“ (Anlage ASt 14). Unten links auf dieser Seite führt die Stiftung Warentest sodann in dem Kasten „Unser Rat“ aus: „Die 2015 getestete X. von B..de für 199 Euro in der Größe 90 mal 200 Zentimeter ist weiterhin die beste Matratze, die wir je im Labor hatten“. Schließlich stellt die Stiftung Warentest auf S. 56 im Rahmen der tabellarischen Testübersicht die Testergebnisse von „X.“ denen der neu getesteten Matratzen unter der Überschrift „Schaumstoffmatratzen: Die beste ist eine alte Bekannte“ zum Vergleich voran, wobei die „X.“-Ergebnisse durch eine Umrandung noch optisch hervorgehoben werden (Anlage ASt 14). Diese besonderen Gegebenheiten des Tests 9/2017 bedürfen einer angemessenen Berücksichtigung bei einer wahrheitsgemäßen Werbung mit den Testergebnissen, so dass es der Antragsgegnerin verwehrt ist, für ihr Produkt ohne jeden erläuternden Zusatz mit dem Testsieg zu werben. Denn eine derartige Darstellung enthält eine täuschungsrelevante Unvollständigkeit. Die angesprochenen Verkehrskreise benötigen für eine informierte Entscheidung notwendigerweise die Information, dass der Test insoweit von eingeschränkter Aussagekraft ist. Das bei diesem Test am besten bewertete Produkt („C.“) ist aus Sicht der Stiftung Warentest nicht so empfehlenswert wie ein früher getestetes Produkt („X.“). Insoweit genügt auch die zwingend erforderliche Fundstellenangabe nicht, weil der Verkehr angesichts der Werbung der Antragsgegnerin nicht mit einer solchen eingeschränkten Aussagekraft des Tests bzw. der im Rahmen dieses Tests erteilten besten Gesamtnote rechnet, sondern davon ausgeht, dass das bestbewertete Produkt aus der Sicht der Stiftung Warentest auch das aktuell empfehlenswerteste ist. Die streitgegenständliche Werbung erweist sich danach unter dem Aspekt des "schiefen Bildes“ als irreführend. Die Stiftung Warentest hat somit in dem streitgegenständlichen Test die Matratze „X.“ mit den neu getesteten Matratzen verglichen, wobei sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die „X.“-Matratze überlegen sei. Indem die Stiftung Warentest das Produkt „X.“ in der oben beschriebenen Weise dem fraglichen werblichen Umfeld zugeordnet und einen Vergleich mit den aktuell getesteten Matratzen vorgenommen hat, welcher zu dem Ergebnis kommt, dass die „X.“ nach wie vor die beste jemals getestete Matratze sei, hat sie deutlich gemacht, dass das in dem Schnelltest 7/2015 erzielte Ergebnis der Matratze „X.“ in Relation zu den Testergebnissen der Produkte aus dem Test 9/2017 gestellt werden muss, um dem Leser des Testberichts ein zutreffendes Bild der tatsächlichen Marktverhältnisse zu vermitteln. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation handelt die Antragsgegnerin wettbewerblich unlauter, wenn sie ein Prädikat als „Testsieger“ für sich werbend in Anspruch nimmt, ohne die überragenden Testergebnisse für eine andere Matratze – diejenige der Antragstellerin – auch nur zu erwähnen. Der Verkehr rechnet nämlich, wenn er derartige „Testsieger“-Werbungen wahrnimmt, nicht damit, dass die Stiftung Warentest den Ergebnissen der Teilnehmer des durchgeführten Tests ein weiteres – und zwar die getesteten Produkte überragendes – Produkt aus einem früheren Test „zum Vergleich“ ausdrücklich gegenübergestellt hat (OLG Hamburg, 5. Zivilsenat, Urteil vom 28. Juni 2018, Az. 5 U 3/17; OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 27. September 2018, Az. 3 U 7/18). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es bei den Ausführungen zur Matratze „X.“ in dem Test 9/2017 nicht lediglich um die Erwähnung eines historischen Tests. Der Senat geht auch, anders als die Antragsgegnerin meint, gerade nicht davon aus, dass der mit einem Testergebnis Werbende stets verpflichtet ist, auf etwaige bessere Ergebnisse von Konkurrenzprodukten aus früheren Warentests hinzuweisen. Die vorliegende Sachverhaltsgestaltung weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Stiftung Warentest in dem streitgegenständlichen Test 9/2017 selbst sowohl textlich als auch bildlich eine unmittelbare Beziehung zu dem Test der Matratze „X.“ aus dem Jahr 2015 hergestellt hat. Unter besonderer Berücksichtigung der in dem Kästchen „Unser Rat“ erfolgten Angabe, die „X.“ als das beste käuflich erwerbbare Produkt dieser Warengruppe zu empfehlen, ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass die Stiftung Warentest das Ergebnis des Schnelltests aus dem Jahr 2015 weiterhin als zutreffend und auch als für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevant angesehen hat. Soweit die Antragsgegnerin die Entscheidung der Stiftung Warentest, die Ergebnisse des Tests denen des Tests der Matratze „X.“, vergleichend gegenüberzustellen, in der Berufungsinstanz als unzulässig angesehen und darüber hinaus kritisiert hat, die Stiftung Warentest habe außer Acht gelassen, dass sie die Testkriterien für Matratzen seit Anfang 2017 geändert habe, so ist darauf zu verweisen, dass es Sache der Stiftung Warentest ist, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form sie die Ergebnisse aus früheren Tests in einen aktuellen Test einbezieht und insoweit einen Vergleich vornimmt. Es mag sein, dass die Bezugnahme auf eine früher getestete Matratze in dieser Form ungewöhnlich ist. Die Antragsgegnerin, die für ihr Produkt mit den für sie günstigen Ergebnissen der Stiftung Warentest, insbesondere dem „Testsieg“ werben will, ist jedoch nicht befugt, die weiteren Ergebnisse der Stiftung Warentest zu unterdrücken, die dieses positive Testergebnis relativieren. Wer unter Bezugnahme auf für ihn günstige Testergebnisse für sein Produkt werben will, hat die Testergebnisse in der Weise zu übernehmen, wie sie zustande gekommen und vom Testenden präsentiert worden sind. Soweit ihm die Art des Tests bzw. seine Darstellung nicht als angemessen erscheint, muss er im Zweifel von einer Bezugnahme auf den Test Abstand nehmen, denn niemand ist gezwungen, sich für seine Produktwerbung der Einschätzung durch Dritte zu bedienen (OLG Hamburg, 5. Zivilsenat, Urteil vom 28. Juni 2018, Az. 5 U 3/17; OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urteil vom 27. September 2018, Az. 3 U 7/18). Die Stiftung Warentest hat im Test 9/2017 trotz der ab 2017 geänderten Testkriterien einen Vergleich vorgenommen. Hierbei hat sie der Änderung ihrer Testkriterien auch bereits Rechnung getragen, indem sie auch in Bezug auf die Matratze „X.“ das Kriterium „Haltbarkeit“ mit 25% hat einfließen lassen, wohingegen das zuvor im Rahmen des Schnelltests mit 5% gewichtete Kriterium „Schlafklima“ nicht mehr angeführt wurde. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Stiftung Warentest in dem nachfolgend durchgeführten und veröffentlichten Test 03/2018 bezüglich der Matratze „X.“ ausführt, dass diese zwar die beste Matratze sei, die sie je getestet habe, sie jedoch in der Tabelle „Gute Alternativen“ nicht mehr aufgeführt werde, weil seit dem Test der „X.“-Matratze die Testkriterien geringfügig geändert worden seien. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Stiftung Warentest hierdurch eine nachträgliche Korrektur im Hinblick auf den streitgegenständlichen Test 9/2017 vorgenommen hätte. Insoweit bedürfte es einer eindeutigen Äußerung der Stiftung Warentest. Gleiches gilt hinsichtlich des Jahrbuchs der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2018, in dem die Ergebnisse des Tests 9/2017 dargestellt sind. Zwar werden in der dortigen tabellarischen Übersicht – anders als noch in dem Heft 9/2017 der Zeitschrift „test“ – die Testergebnisse der „X.“-Matratze aus dem Jahr 2015 den aktuellen Testergebnissen der im Jahr 2017 getesteten Matratzen nicht mehr unmittelbar vergleichend vorangestellt. In dem nebenstehenden Text wird jedoch ausdrücklich auf die „X.“-Matratze Bezug genommen, denn dort heißt es „Nur auf dem Testsieger von 2015, der X. von B..de liegen alle Schlaftypen gut.“ (Anlage JS 9). Diese Ausführungen belegen, dass die Stiftung Warentest weiterhin davon ausgegangen ist, dass die im Jahr 2015 ermittelten Testergebnisse verwertbar seien. Die in dem Test 9/2017 in Bezug auf die „X.“-Matratze getroffenen Aussagen werden somit weder eingeschränkt noch korrigiert. Auch in der neuesten Veröffentlichung eines Matratzentests in der Zeitschrift „test“, Heft 10/2018, hält die Stiftung Warentest an der „X.“-Matratze als bester jemals getesteten Matratze fest (Anlage B-AS 3). Auch die als Anlage JS 5 vorgelegte Email vom 30. August 2017, in welcher die Abteilungsleiterin Kommunikation der Stiftung Warentest mitgeteilt haben soll, die Antragsgegnerin könne für „C.“ die Formulierung „Testsieger“ verwenden, vermag die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nicht zum Erfolg zu führen. Zum einen kann schon eine etwaige „Gestattung“ seitens der Stiftung Warentest nicht die Irreführung des angesprochenen Verkehrs beseitigen oder legitimieren. Zum anderen ist vorliegend nicht entscheidend, dass die Antragsgegnerin ihre Matratze „C.“ als Testsieger des Matratzentests 9/2017 bezeichnet hat, sondern vielmehr, dass die Antragsgegnerin dadurch ein „schiefes Bild“ zeichnet und damit wettbewerblich unlauter handelt, dass sie im Rahmen der angegriffenen „Testsieger“-Werbungen die von der Stiftung Warentest in den Test 9/2017 einbezogenen und als überragend bewerteten Testergebnisse für die „X.“-Matratze in keiner Weise mitgeteilt hat. Auch der Umstand, dass die Stiftung Warentest nicht beide Seiten der von der Antragstellerin vertriebenen „X.“-Matratze mit den Härtegraden H3/H4, sondern lediglich die Seite der „X.“-Matratze mit dem Härtegrad “H3-mittel“ getestet hat, steht der Verwertbarkeit und der Aussagekraft der Testergebnisse aus dem Jahr 2015 nicht entgegen. Die Stiftung Warentest hat in Kenntnis dieses Umstandes im Rahmen des Tests 9/2017 gleichwohl einen Vergleich zwischen der wendbaren „X.“-Matratze mit den Härtegraden H3/H4 (lt. Anbieter) und den neu getesteten Matratzen für möglich und sinnvoll gehalten. Das belegen die Ausführungen in dem Test, insbesondere die Voranstellung der „X.“-Ergebnisse im Rahmen der tabellarischen Testübersicht auf S. 56. Insoweit hat die Stiftung Warentest auch mittels eines in den Fußnoten unter Ziff. 4 aufgelösten Störers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „X.“-Matratze nur auf der vom Anbieter als weicher deklarierten Seite getestet worden sei (Anlage ASt 14). Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass der angesprochene Verkehr wisse, dass die Tests der Stiftung Warentest niemals auch nur annähernd sämtliche Produkte einer Produktgattung umfassen könnten und dass lediglich ein Querschnitt aus dem Produktangebot getestet werde, führt auch dies nicht zum Erfolg ihrer Rechtsverteidigung. Vorliegend besteht – wie oben ausgeführt – die besondere Situation, dass die Stiftung Warentest selbst im Rahmen des Tests 9/2017 einen unmittelbaren Bezug zu dem Test der Matratze „X.“ aus dem Jahr 2015 hergestellt hat. Das hat auch die Werbung der Antragsgegnerin mit den Testergebnissen der Stiftung Warentest zu berücksichtigen, um ein „schiefes Bild“ zu vermeiden. Dass der angesprochene Verkehr auch um diese Besonderheiten im Bereich der Matratzentests der Stiftung Warentest wüsste, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die „Testsieger“-Werbung der Antragsgegnerin erweist sich somit als irreführend. Die Verurteilung hinsichtlich des – nunmehr klargestellten – Unterlassungsantrags zu I.1. ist mithin zu Recht erfolgt. 2. Der Unterlassungsantrag zu I. 2. ist gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG ebenfalls begründet. a) Mit dem Unterlassungsantrag zu I. 2. soll der Antragsgegnerin strafbewehrt verboten werden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die „C.“-Matratze wie folgt zu bewerben: mit einer unzutreffenden Spitzenstellung bei Teilergebnissen im Test der Stiftung Warentest zu werben, insbesondere wenn das geschieht mit der Aussage: „In den wichtigsten Teilen des Tests, ‚Haltbarkeit‘ und ‚Liegeeigenschaften‘, ist sie anderen Matratzen ein Nickerchen voraus“, wenn das geschieht wie in Anlage ASt 2, Die streitgegenständliche Angabe findet sich auf Seite 12 der Anlage ASt 2. Aus der Antragsbegründung ergibt sich, dass das Verbot allein auf die irreführende Bewerbung der Liegeeigenschaften, nicht jedoch auf die Bewerbung der Haltbarkeit gerichtet ist. b) Die Angabe ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Danach ist es verboten, unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der Ware zu machen. dazu gehören auch falsche Überlegenheitsbehauptungen. Mit der Angabe, dass die „C.“-Matratze hinsichtlich Haltbarkeit und Liegeeigenschaften anderen Matratzen „ein Nickerchen voraus“ sei, nimmt die Antragsgegnerin für ihre „Caspar“-Matratze in Anspruch, dass diese bezüglich der beiden genannten Eigenschaften den anderen getesteten Matratzen überlegen sei. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin erschöpft sich die Angabe „ein Nickerchen voraus“ nicht in einer selbstironischen Anspielung oder gar einer bloß reklamehaften Übertreibung. Vielmehr kommt der Angabe nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs ein tatsächlicher Gehalt zu. Zwar weist sie einen humoristischen Anklang auf, indem sie die bekannte Redewendung, wonach jemand „eine Nasenlänge voraus“ sei, auf den hier streitgegenständlichen Produktbereich, nämlich Matratzen, überträgt. Sie vermittelt aber in dem „Testsieger“-Kontext, in dem sie steht, auch die Tatsachenbehauptung, dass die so beworbene Matratze gegenüber allen getesteten Matratzen, im Hinblick auf die Haltbarkeit und die Liegeeigenschaften voraus, ihnen mithin diesbezüglich überlegen sei. Diese Überlegenheitsbehauptung trifft jedoch nicht zu, denn nach dem Ergebnis des Matratzentests 9/2017 haben mehrere der dort getesteten Matratzen, nämlich die B. I. D. (Teilnote 2,2) und die G. W. (Teilnote 2,1) im Hinblick auf die Liegeeigenschaften eine bessere Benotung erhalten als die Matratze der Antragsgegnerin (Teilnote 2,4). Die Überlegenheitsbehauptung erweist sich somit als falsch und damit irreführend. Die Verurteilung hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu I. 2. ist also zu Recht erfolgt. 3. Der Unterlassungsantrag zu I. 3. ist hinsichtlich beider Varianten aus §§ 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG begründet. a) Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu I. 3. hat die Antragstellerin in der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2018 klargestellt, dass sie mit dem Verfügungsantrag zu I. 3. keinen alternativen Anspruch hinsichtlich der beiden im Antrag wiedergegebenen Angaben geltend gemacht habe. Der Antrag sei vielmehr darauf gerichtet gewesen, jede dieser Angaben zu verbieten. Die Antragstellerin hat daher auch den Unterlassungsantrag zu I. 3. mit der Maßgabe verteidigt, dass es dort statt „oder“ jeweils „und/oder“ heißen solle. Dies zugrunde gelegt soll der Antragsgegnerin mit dem Unterlassungsantrag zu I. 3. strafbewehrt verboten werden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die „C.“-Matratze wie folgt zu bewerben: mit der Aussage „Der außergewöhnliche Aufbau durch die verschiedenen Schaumarten ermöglicht es der C. Matratze, gleichzeitig komfortabel, langlebig und druckentlastend zu sein. So kann sie sich optimal an Schlafmützen aller Art anpassen – unabhängig von Figur oder Schlafposition“ und/oder „Gut für alle Schlafmützen“ wenn das geschieht wie in Anlage ASt 2. Die erste Angabe findet sich auf Seite 15 der Anlage ASt 2, die zweite Angabe auf Seite 16 der Anlage ASt 2. b) Die streitgegenständlichen Angaben sind irreführend. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin erschöpfen sich die Angaben nicht wegen der Verwendung des Begriffs „Schlafmützen“ in einer selbstironischen Anspielung oder gar einer bloß reklamehaften Anpreisung. Vielmehr kommt den Angaben nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs ein tatsächlicher Gehalt zu. Zwar weisen die werblichen Angaben aufgrund der Verwendung des Begriffs „Schlafmützen“ einen gewissen humoristischen Anklang auf. Der angesprochene Verkehr versteht die Angabe, dass die „C.“-Matratze „sich optimal an Schlafmützen aller Art anpasse ... unabhängig von Figur oder Schlafposition“ bzw., dass sie „Gut für alle Schlafmützen“ sei, jedoch in dem Kontext, in dem sie stehen, gleichwohl als Tatsachenbehauptung, nämlich dahin, dass die „C.“-Matratze – auch nach Auffassung der Stiftung Warentest – für alle Verbraucher gleich gut nutzbar sei. Diese Behauptung trifft jedoch nicht zu. Denn jedenfalls für Kunden des Körpertyps H (groß, schwer, kompakt), die in Seitenlage schlafen, trifft die Angabe nach den Ergebnissen des Matratzentests 9/2017 nicht zu. Denn insoweit ist für die „C.“-Matratze nicht die Teilnote „gut“, sondern nur die Teilnote „befriedigend“ vergeben worden. So sieht es auch die Stiftung Warentest, die dazu ausgeführt hat „Die perfekte Matratze ist weder C. noch eine andere der jetzt geprüften Unterlagen. Auf keiner von ihnen liegen alle Schlaftypen gut“ (Anlage ASt 14, S. 55) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich die notwendige Aufklärung auch nicht aus dem werblichen Umfeld, in dem die Angaben stehen. Zwar kann es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Bewerbung langlebiger und kostspieliger Güter, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst, genügen, wenn der angesprochene Verkehr die Aufklärung auf Grund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird. Eines Sternchenhinweises oder klarstellenden Hinweises bedarf es dann nicht. Gegenstand dieser BGH-Entscheidung war eine doppelseitige Prospektwerbung, mit der für komplette Schlafzimmereinrichtungen zu Preisen von € 1.499,00, € 1.699,00 und € 1.999,00 geworben worden war (BGH, GRUR 2015, 698, Rn. 19 – Schlafzimmer komplett). Ob es sich auch bei den von der Antragsgegnerin beworbenen Matratzen um derart langlebige und kostspielige Produkte handelt, dass davon auszugehen ist, dass der angesprochene Verkehr sich mit der vorliegenden Werbung nicht nur flüchtig, sondern eingehend befasst, kann offen bleiben. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine kurze und übersichtlich gestaltete Werbung, denn die als Anlage ASt 2 vorgelegte Internetwerbung umfasst 12 ausgedruckte Seiten. Die Gestaltung dieser Seiten, insbesondere der streitgegenständlichen Werbeaussagen und der von der Antragsgegnerin als aufklärend angesehenen Angaben, ist nicht in der Weise erfolgt, dass sie auf einen Blick und in unmittelbarem Zusammenhang wahrgenommen werden könnten. Zudem sind die von der Antragsgegnerin als aufklärend angesehenen Angaben auch inhaltlich unzureichend. Soweit auf Seite 16 der Anlage ASt 2 ersichtlich ist, dass die „C.“-Matratze bzgl. der Liegeeigenschaften bei Seitenschläfern des Körpertyps H lediglich die Teilnote „befriedigend“ erreicht hat, steht dies im Widerspruch zu der voranstehenden vollmundigen Aussage, wonach sich die Matratze „optimal an alle Schlafmützen anpasse“ und zu der drucktechnisch hervorgehobenen Angabe, die Matratze sei “Gut für alle Schlafmützen“. Die tatsächlich erzielten Testergebnisse werden auf diese Weise in ihr Gegenteil verkehrt. Dieser Widerspruch wird in der Werbung nicht aufgeklärt, so dass die durch die streitgegenständlichen Angaben bewirkte Irreführungsgefahr nicht hinreichend ausgeräumt wird. Die streitgegenständlichen beiden Behauptungen erweisen sich somit als falsch und deshalb irreführend. Die Verurteilung hinsichtlich des – nunmehr klargestellten – Unterlassungsantrags zu I. 3. ist also zu Recht erfolgt. 4. Der Unterlassungsantrag zu I. 4. ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, S. 1, 2 Nr. 1 UWG begründet. a) Mit dem Unterlassungsantrag zu I. 4. soll der Antragsgegnerin strafbewehrt verboten werden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die „C.“-Matratze wie folgt zu bewerben: mit der Behauptung, dass die C.-Matratze von der Haltbarkeit anderen Matratzen meilenweit voraus sei, wenn das geschieht wie in Anlage ASt 2. Die Angabe findet sich auf Seite 17 der Anlage ASt 2. b) Die Angabe ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Danach ist es verboten, unwahre Angaben über wesentliche Merkmale der Ware zu machen. Dazu gehören auch falsche Überlegenheitsbehauptungen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin beschränkt sich die Werbeangabe nicht darauf, dass die „C.“-Matratze lediglich zu einer Spitzengruppe gehöre. Mit der Angabe, dass die „C.“-Matratze hinsichtlich der Haltbarkeit den anderen getesteten Matratzen „meilenweit voraus“ sei, nimmt die Antragsgegnerin für ihre „C.“-Matratze vielmehr in Anspruch, dass diese bezüglich der genannten Eigenschaft (Haltbarkeit) den anderen getesteten Matratzen überlegen sei. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin erschöpft sich die Angabe „meilenweit voraus“ auch nicht in einer bloß reklamehaften Übertreibung. Vielmehr kommt der Angabe in dem werblichen Kontext der Testwerbung nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs ein tatsächlicher Gehalt zu. Damit wird hinsichtlich des Kriteriums der Haltbarkeit der Matratze eine Spitzenstellung behauptet, und zwar eine Überlegenheit mit einem sehr deutlichen Abstand („meilenweit“) zu den von der Stiftung Warentest geprüften Konkurrenzprodukten. Diese Überlegenheitsbehauptung trifft jedoch nicht zu. Zwar hat die „C.“-Matratze der Antragsgegnerin in dem Test 9/2017 mit der Teilnote „sehr gut (1,2)“ für die Haltbarkeit tatsächlich das beste Ergebnis erreicht. Allerdings folgen ihr in sehr dichtem Abstand die ebenfalls getesteten Matratzen „Joko“ mit der Teilnote „sehr gut (1,3)“, „Yumi“ mit der Teilnote „sehr gut (1,4)“ und „Felix“ mit der Teilnote „sehr gut (1,4)“. Der Abstand zu den anderen mit „sehr gut“ benoteten Matratzen ist also allenfalls „hauchdünn“ nicht jedoch „meilenweit“. Da es an dem erforderlichen deutlichen Vorsprung fehlt, ist die Überlegenheitsbehauptung falsch und damit irreführend. Die Verurteilung hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu I. 4. ist also ebenfalls zu Recht erfolgt. V. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin liegt kein Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vor. Dieser Gedanke ist vielmehr ausgesprochen fernliegend. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin sind der Verfügungsantrag des hiesigen Verfahrens und der Verfügungsantrag des Parallelverfahrens zu dem Az. 411 HKO 110/17 (= 3 U 7/18) schon nicht am selben Tag beim Landgericht Hamburg eingereicht worden. Vielmehr war in dem Parallelverfahren bereits die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 11. September 2017 erlassen worden (Anlage ASt 19), als rund drei Wochen später am 2. Oktober 2017 der Verfügungsantrag in der vorliegenden Sache beim Landgericht Hamburg eingegangen ist. Die dem hiesigen Verfahren vorangegangene Abmahnung ist erst am 13. September 2017, mithin zwei Tage nach Erlass der Beschlussverfügung im Parallelverfahren ausgesprochen worden (Anlage ASt 17). Zudem handelt es sich bei den streitgegenständlichen Verstößen um deutlich unterschiedliche Werbemaßnahmen und die Antragstellerin war schon im Hinblick auf die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gehalten, das Parallelverfahren zügig, und damit gesondert, zu führen. Auch aus den in den beiden Verfahren angegebenen Streitwerten ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. A. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen irreführender Werbung, insbesondere Testsieger-Werbung, aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch. Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber im Bereich des Onlineversandhandels von Matratzen. Die Antragstellerin vertreibt über den Onlineshop www.b..de Matratzen unter der Bezeichnung „X.". Die Antragsgegnerin betreibt unter www.c..com einen Online-Shop für Matratzen, Kissen sowie Bettwäsche und bietet dort u. a. die Matratze „C.“ an (Anlage ASt 1). Die Matratze „X." der Antragstellerin ist im Jahr 2015 von der Stiftung Warentest in einem Schnelltest getestet worden. Die Testergebnisse wurden in der Zeitschrift „test“ der Stiftung Warentest, Heft 7/2015, veröffentlicht. Die „X.“-Matratze erhielt die Bestnote „GUT (1,8)". Die Stiftung Warentest kam dabei zu dem Ergebnis, dass die „X.“-Matratze besser abschneide als alle anderen bisher getesteten Matratzen (Anlage ASt 12 = Anlage JS 1). Im Rahmen eines nachfolgenden Tests von 5 weiteren Matratzen, der in der Zeitschrift „test“ der Stiftung Warentest, Heft 9/2016, veröffentlicht wurde, wurden die zuvor in dem Test 7/2015 mit insgesamt „GUT (1,8)“ ermittelten Testergebnisse der „X.“-Matratze den Ergebnissen der 5 weiteren getesteten Matratzen gegenüber gestellt. Die „X.-Matratze“ wies bei diesem Vergleich das beste Ergebnis auf (Anlage ASt 13). Nachfolgend hat die Stiftung Warentest zum 21. Dezember 2016 das mit 5% bewertete Testkriterium „Schlafklima“ ersatzlos gestrichen. Gleichzeit wurde die Bedeutung des Kriteriums „Haltbarkeit“ von 20% auf 25% erhöht (Anlage JS 4). Im Rahmen eines weiteren Matratzentests im September 2017 testete die Stiftung Warentest 20 neue Schaumstoffmatratzen, u. a. die von der Antragsgegnerin vertriebene „C.“-Matratze. Die Matratze „C.“ erhielt die Gesamtnote „GUT (2,3)“. Dies war die beste bei diesem Test vergebene Note. Im Rahmen des in der Zeitschrift „test“, Heft 9/2017, veröffentlichten Berichts über diesen Matratzentest nahm die Stiftung Warentest auf den Test der „X.“-Matratze aus dem Jahr 2015 Bezug. Sie führte in einem mit „Unser Rat“ überschriebenen Kästchen aus, dass die 2015 getestete „X.“ für 199 Euro in der Größe 90x200cm weiterhin die beste Matratze sei, die sie je im Labor gehabt habe. Die beste Schaumstoffmatratze aus dem aktuellen Test sei „C.“. Die tabellarische Übersicht der Testergebnisse trug die Überschrift „Schaumstoffmatratzen: Die beste ist eine alte Bekannte“. Zudem wurde den Ergebnissen der aktuell getesteten Matratzen unter der Überschrift „Zum Vergleich“ eine Spalte mit den Testergebnissen der „X.“-Matratze aus dem Jahr 2015 vorangestellt, wobei die Gesamtnote der „X.“-Matratze nach Maßgabe der Änderung der Testkriterien neu berechnet worden war. In dieser Spalte wurde die „Härte nach Anbieterangabe“ mit „Wendbar: H3 – mittel und H4 – fest“ angegeben. In einer Fußnote wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Prüfung auf der vom Anbieter als weicher deklarierten Seite erfolgt sei (Anlage ASt 14 = Anlage JS 2). In der Folge warb die Antragsgegnerin auf ihrer Webseite damit, dass sie Testsiegerin des Matratzentests der Stiftung Warentest 9/2017 geworden sei. Dort hieß es „TESTSIEGER DER STIFTUNG WARENTEST 09/17 – Erfahre wieso die C. Matratze so gut abschneidet. Zum Ergebnis““ bzw. „Mit dem Testsieger 09/17 chatten? Na dann los!“. Zudem wurde das Testlogo der Stiftung Warentest verwendet, auf dem u. a. das erzielte Testergebnis der „C.“-Matratze mit „GUT (2,3)“ sowie ein Fundstellenhinweis angegeben wurden (Anlage ASt 1). Bei Anklicken der verlinkten Angabe „Zum Ergebnis“ öffnete sich eine weitere Unterseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin. Dort fand sich erneut das Testlogo der Stiftung Warentest. Zudem hieß es dort „DIE C. MATRATZE TESTSIEGER (09/17) ...Die renommierte Stiftung Warentest hat die C. Matratze auf Herz und Nieren überprüft und sie mit einer Note 2,3 zum Testsieger 09/17 gekürt. In den wichtigsten Teilen des Tests „Haltbarkeit“ und Liegeeigenschaften“ ist sie anderen Matratzen ein Nickerchen voraus ... Der außergewöhnliche Aufbau durch die verschiedenen Schaumarten ermöglicht es der C. Matratze, gleichzeitig komfortabel, langlebig und druckentlastend zu sein. So kann sie sich optimal an Schlafmützen aller Art anpassen – unabhängig von Figur oder Schlafposition... Gut für alle Schlafmützen“ (Anlage ASt 2). Darüber hinaus warb die Antragsgegnerin im Internet auch im Wege der Bannerwerbung, u. a. am 8. September 2017 auf der Internetseite www.spiegel-online.de damit, dass die „C.“-Matratze Testsieger des Matratzentests der Stiftung Warentest 09/17 geworden sei (Anlage ASt 3). Am 8. September 2017 erwirkte die Antragsgegnerin eine Beschlussverfügung des Landgerichts Mannheim, mit welcher der hiesigen Antragstellerin verschiedene vergleichende Angaben zu den Matratzen „X.“ und „C.“ verboten wurden, die im Rahmen einer Presseerklärung der Antragstellerin erfolgt waren (Anlagen JS 3 und JS 11). Nachdem die Antragstellerin auf die vorliegende Testsieg-Werbung der Antragsgegnerin aufmerksam geworden war, ließ sie die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. September 2017 diesbezüglich abmahnen (Anlage ASt 17). Die Antragsgegnerin war jedoch nicht bereit, den geltend gemachten Ansprüchen nachzukommen (Anlage ASt 18). Bereits zuvor hatte die Antragstellerin im Hinblick auf andere Testsieger-Werbungen der Antragsgegnerin im Rahmen einer Google-Adword-Anzeige sowie einer Presseerklärung die Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg vom 11. September 2017, Az. 411 HKO 110/17, erwirkt (Anlage ASt 19). Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wurde die Beschlussverfügung später mit Urteil des Landgerichts vom 19. Dezember 2017 bestätigt (Anlage B-AS 1). Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg (Anlage B-B2). Am 2. Oktober 2017 reichte die Antragstellerin den vorliegenden Verfügungsantrag, der das Datum „23. September 2016“ trug, beim Landgericht Hamburg ein. Zur Begründung ihres Verfügungsantrags zu I. 1. hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Werbung der Antragsgegnerin irreführend sei, weil der Eindruck erweckt werde, dass die Matratze „C.“ nach Auffassung der Stiftung Warentest die beste auf dem Markt erhältliche Matratze sei. Tatsächlich sei aber nach Auffassung der Stiftung Warentest die „X.“-Matratze der Antragstellerin deutlich besser als die „C.“-Matratze der Antragsgegnerin. Die Testsieg-Werbung der Antragsgegnerin erzeuge ein Zerrbild. Mit der Werbung der Antragsgegnerin werde die Einschätzung der Stiftung Warentest in ihr Gegenteil verkehrt. Die Werbung sei auch deshalb falsch, weil der angesprochene Verkehr annehme, dass es einen umfassenden, repräsentativen Test der Stiftung Warentest gegeben habe, in den alle wichtigen Produkte, nämlich zumindest die wichtigsten und meist verkauften Matratzen einbezogen worden seien. Tatsächlich habe die Stiftung Warentest mit dem Test 9/2017 jedoch lediglich einen kleinen, nicht repräsentativen Teil der Schaumstoffmatratzen, nämlich 20 von rund 130 aktuell auf dem Markt erhältlichen Matratzen getestet. Das Gesamtbild bezüglich der getesteten Matratzen ergebe sich erst durch die Zusammenführung der Einzelergebnisse der verschiedenen, sukzessiv erfolgten Tests, in dem sog. „Produktfinder“ der Stiftung Warentest (Anlage ASt 5). Schließlich verstoße die Werbung auch gegen § 5a UWG, denn es werde in der Werbung nicht einmal angegeben, welche Art von Matratzen, nämlich Schaumstoffmatratzen, getestet worden seien. Dadurch entstehe der falsche Eindruck, dass die C.-Matratze die beste aller Arten von Matratzen sei. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass die Ergebnisse des Matratzen-Tests 7/2015 (Anlage ASt 12) und des Matratzen-Tests 9/2016 (Anlage ASt 13) trotz der Änderung der Testkriterien Anfang 2017, weiterhin herangezogen werden könnten. Mit den in diesen Tests ermittelten Teilnoten könnten die Endnoten nach den neuen Testkriterien problemlos errechnet werden (Anlagen ASt 4 und ASt 23). Im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu I. 2. hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Angabe „In den wichtigsten Teilen des Tests, ‚Haltbarkeit‘ und ‚Liegeeigenschaften‘, ist sie anderen Matratzen ein Nickerchen voraus“, eine unzulässige Spitzenstellungsbehauptung sei. Im Hinblick auf die Liegeeigenschaften, bei denen die „C.“-Matratze die Teilnote 2,4 erreicht habe, gebe es deutlich besser getestete Matratzen, nämlich die ebenfalls in dem Test 9/2017 getesteten Matratzen B. I. D. (Teilnote 2,2) und G. W. (Teilnote 2,1) sowie die X.“-Matratze der Antragstellerin, die in dem Test 7/2015 die Teilnote 2,2 erreicht habe. Bezüglich des Unterlassungsantrags zu I. 3. hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Angaben, wonach die „C.“-Matratze sich optimal an Schlafmützen aller Art anpassen könne bzw. gut für alle Schlafmützen sei, den Eindruck erwecke, dass die „C.“-Matratze nach Auffassung der Stiftung Warentest für alle Verbraucher, also für jeden Körpertypus gut nutzbar sei. Das sei allerdings unzutreffend, denn die „C.“-Matratze habe in der Kategorie „Liegeeigenschaften“ nur die Note 2,4 erreicht, weil die Matratze im Hinblick auf den Körpertyp H (= große, kompakte Statur; Schultern, Brust und Bauch etwa gleich kräftig; Hüfte schmaler, mehr Bauch als Po) und die Schlafposition Seitenlage, nicht mit gut“, sondern lediglich mit „befriedigend“ bewertet worden sei. Mithin sei die „C.“-Matratze für einen großen Teil der Bevölkerung nicht gut geeignet. Demgegenüber sei die X.-Matratze bezüglich aller Körpertypen und sowohl für Seiten- als auch für Rückenschläfer gut geeignet. Im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu I. 4. hat die Antragstellerin vorgetragen, dass die Angabe der Antragsgegnerin, wonach die „C.“-Matratze hinsichtlich der Haltbarkeit allen anderen Matratzen „meilenweit voraus“ sei, falsch sei. Mit dieser Angabe nehme sie einen großen Vorsprung zum restlichen Markt in Anspruch. Zwar habe die „C.“-Matratze bezüglich der Haltbarkeit mit der Teilnote „sehr gut (1,2)“ das beste Testergebnis erzielt. Die Ergebnisse der Matratzen „X.“ und „Yumi“ mit den Teilnoten „sehr gut (1,3)“ und „sehr gut (1,4)“ seien jedoch kaum schlechter ausgefallen. Der behauptete große Abstand bestehe mithin nicht. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die „C.“-Matratze wie folgt zu bewerben: 1. mit „Testsieg“ beim Matratzentest der Stiftung Warentest 9/2017 zu werben, wenn das geschieht wie in Anlage ASt 1 oder in Anlage ASt 2 oder in Anlage ASt 3, oder mit der Aussage, die Stiftung Warentest habe die C.-Matratze zum Testsieger 09/17 gekürt“, wie in Anlage ASt 2, und/oder 2. mit einer unzutreffenden Spitzenstellung bei Teilergebnissen im Test der Stiftung Warentest zu werben, insbesondere wenn das geschieht mit der Aussage: „In den wichtigsten Teilen des Tests, ‚Haltbarkeit‘ und ‚Liegeeigenschaften‘, ist sie anderen Matratzen ein Nickerchen voraus“, wenn das geschieht wie in Anlage ASt 2, 3. mit den Aussagen „Der außergewöhnliche Aufbau durch die verschiedenen Schaumarten ermöglicht es der C. Matratze, gleichzeitig komfortabel, langlebig und druckentlastend zu sein. So kann sie sich optimal an Schlafmützen aller Art anpassen – unabhängig von Figur oder Schlafposition“ oder „Gut für alle Schlafmützen“, wenn das geschieht wie in Anlage ASt 2, 4. mit der Behauptung, dass die C.-Matratze von der Haltbarkeit anderen Matratzen meilenweit voraus sei, wenn das geschieht wie in Anlage ASt 2. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass das Vorgehen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich sei. Sie habe zwei Unterlassungsanträge, die sowohl sachlich als auch rechtlich zusammenhingen, in zwei zeitgleich eingereichte Verfügungsanträge aufgespalten, um die Antragsgegnerin über die hierdurch verursachte höhere Gebührenbelastung zu schädigen. Auch in dem Parallelverfahren, Az. 411 HKO 110/17, gehe es um Testsiegerwerbung der Antragsgegnerin (Anlage ASt 19). Zudem sei keine der vorliegend angegriffenen Werbeaussagen irreführend oder sonst wettbewerbswidrig. Sie habe ihre Matratze „C.“ zu Recht als Testsieger des Matratzentests 9/2017 beworben. Die Stiftung Warentest habe die Matratze der Antragsgegnerin unstreitig als beste Schaumstoffmatratze und damit als Testsieger des aktuellen Matratzentest bezeichnet. Die Stiftung Warentest habe ihr dementsprechend auch ausdrücklich gestattet, ihre Matratze als „Testsieger beim Matratzentest 9/2017“ zu bezeichnen (Anlage JS 5). Die „X.“-Matratze sei in dem Test 9/2017 – unstreitig – nicht getestet worden. Auf das Testergebnis für die „X.“-Matratze aus dem Jahr 2015 könne die Antragstellerin sich nicht mehr berufen, weil die Stiftung Warentest zwischenzeitlich – unstreitig – ihre Testkriterien für Matratzen geändert habe. Auch die Stiftung Warentest unterscheide deshalb zwischen Tests „ab 2/2017“ und den vorher durchgeführten Tests (Anlage ASt 8). Zudem komme kein Verbraucher aufgrund der werblichen Hinweise der Antragsgegnerin auf den Testsieg 9/2017 auf den Gedanken, dass die „C.“-Matratze die beste auf dem Markt erhältliche getestete Matratze sei. Den Verbrauchern sei bekannt, dass die Stiftung Warentest in unregelmäßigen Abständen Tests durchführe und dass diese Tests niemals auch nur annähernd sämtliche Produkte einer Produktgattung umfassten, sondern dass zwingend eine Auswahl aus der Fülle des Gesamtangebotes vorgenommen werden müsse (Anlage JS 6). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin nicht bereits bei der Verwendung des Testlogos der Stiftung Warentest angeben müssen, dass sich der Test (nur) auf Schaumstoffmatratzen bezogen habe. Da in jedem der verwendeten Testlogos die Fundstelle (Ausgabe 9/2017) zutreffend angegeben worden sei, sei es den Verbraucher problemlos möglich gewesen, den Test zu Rate zu ziehen. Im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu I. 2. hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Angabe wonach die Matratze „C.“ anderen Matratzen in Bezug auf Haltbarkeit und Liegeeigenschaften „ein Nickerchen voraus“ sei, keine Aussage über einen qualitativen oder quantitativen Vorsprung gegenüber anderen Matratzen enthalte. Die Formulierung sei klar als selbstironische Aussage zu erkennbar, denn es gebe schon keine Maßeinheit „Nickerchen“. Bezüglich des Unterlassungsantrags zu I. 3. hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass es sich bei den Angaben, wonach die „C.“-Matratze sich optimal an Schlafmützen aller Art anpassen könne bzw. gut für alle Schlafmützen sei, lediglich um allgemeine Aussagen handele, die keinen Bezug zu einer konkreten Benotung hätten. Die Verwendung des Begriffs „Schlafmütze“, welche im üblichen Sprachgebrauch eher eine Kritik beinhalte, weise darauf hin, dass die Aussage einen erkennbar selbstironischen Charakter aufweise, so dass auch die Verwendung des Wortes „gut“ hier nicht im Sinne einer Benotung zu verstanden werde. Zudem ergebe sich aus dem unmittelbaren werblichen Umfeld, dass die „C.“-Matratze für die Kategorie „Liegeeigenschaften“ im Hinblick auf den Körpertyp H, in Seitenlage, nicht mit „gut“, sondern lediglich mit „befriedigend“ bewertet worden sei. Im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu I. 4. hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass die Angabe der Antragsgegnerin, wonach die „C.“-Matratze hinsichtlich der Haltbarkeit allen anderen Matratzen „meilenweit voraus“ sei, zutreffend sei. Die „C.“-Matratze habe bezüglich der Haltbarkeit mit der Teilnote „sehr gut (1,2)“ das beste Testergebnis erzielt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin nehme die Antragsgegnerin mit der Angabe „meilenweit voraus“ keinen großen Abstand gegenüber den Wettbewerbsprodukten in Anspruch, denn der Formulierung fehle schon ein konkreter Aussagegehalt über die Größe des Vorsprungs. Die Antragsgegnerin nehme allenfalls eine Spitzengruppenstellung für sich in Anspruch. Mit Urteil vom 29. November 2011, Az. 416 HKO 177/17, hat das Landgericht, Kammer 16 für Handelssachen, die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung, die sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet hat. Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung willkürlich sei. Die Annahme des Landgerichts, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der Testsieg-Werbung der Antragsgegnerin annehmen werde, dass die Matratze der Antragsgegnerin die beste jemals von der Stiftung Warentest getestete Matratze und zugleich die beste auf dem Markt erhältliche Matratze sei, sei objektiv willkürlich. Der Verkehr wisse, dass die Tests der Stiftung Warentest niemals auch nur annähernd sämtliche Produkte einer Produktgattung umfassen könnten und dass lediglich ein Querschnitt aus dem Produktangebot getestet werde. Die angegriffene Aussage sei klar und eindeutig objektiv wahr. Ihre Matratze sei Testsieger des Matratzentests der Stiftung Warentest 9/2017 geworden. Sie habe die beste Note erzielt. In dem Testbericht werde mehrfach betont, dass sie Testsieger geworden sei. Das ergebe sich daraus, dass ein Produkt, welches im Rahmen eines Tests am besten abschneide, im deutschen Sprachgebrauch der „Testsieger“ sei. Die „X.“-Matratze der Antragsgegnerin sei in dem fraglichen Test nicht geprüft worden und werde auch im Jahrbuch 2018 der Stiftung Warentest (Anlage JS 9) nicht mehr erwähnt. Einen von der Antragstellerin herbeiphantasierten Gesamttest gebe es nicht, denn die Testhefte enthielten jeweils abgeschlossene Tests mit jeweils eigenem Ranking. Einer Werbung mit dem Testergebnis stehe nicht entgegen, dass nicht sämtliche auf dem Markt erhältlichen Matratzen getestet worden seien. Der Verbraucher kenne derartige Tests und wisse, dass die Stiftung Warentest zwingend eine Auswahl aus dem Marktangebot vornehme. In dem Heft 3/2018 der Zeitschrift „test“ werde die „X.“-Matratze zwar noch als Schaumstoffmatratze mit guten Liegeeigenschaften für alle Körperformen und beste Matratze, die die Stiftung Warentest jemals getestet habe, bezeichnet. In der tabellarischen Übersicht „gute Alternativen“ werde die „X.“-Matratze jedoch wegen des minimal geänderten Prüfprogramms nicht mehr aufgeführt (Anlage JS 10). Die Antragsgegnerin meint, dies zeige, dass die Stiftung Warentest von der Vergleichbarkeit der Matratzentests aus den Jahren 2015 und 2017 abgerückt sei. Soweit die „X.“-Matratze der Antragstellerin in dem Test erwähnt werde, werde von der Stiftung Warentest in mehrfacher Hinsicht deutlich gemacht, dass es sich um einen historischen Test handele. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, auf das zurückliegende Testergebnis eines Konkurrenzprodukts hinzuweisen. Schließlich habe die Stiftung Warentest nicht beide Seiten der von der Antragstellerin vertriebenen „X.“-Matratze mit den Härtegraden H3/H4 getestet, sondern lediglich die Seite der „X.“-Matratze mit dem Härtegrad 3. Die Antragsgegnerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2017 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es in den Unterlassungsanträgen zu I. 1. und I. 3. statt „oder“ jeweils „und/oder“ heißen soll. Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, dass auch der aktuelle Matratzentest 10/2018, in dem die Stiftung Warentest die „X.“-Matratze erneut getestet habe, zu dem Ergebnis geführt habe, dass diese mit der Gesamtnote „GUT (1,7)“ die „Bestenliste der Schaumstoffmatratzen“ anführe (Anlage B-AS 3). Zudem ist sie der Ansicht, dass der Umstand, dass die Stiftung Warentest im Jahr 2015 lediglich die Seite der X.“-Matratze mit dem Härtegrad 3 getestet habe, der Berücksichtigung der so gewonnenen Testergebnisse nicht entgegenstehe. Es sei vielmehr bei allen getesteten Matratzen so, dass nur jeweils eine Seite getestet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung, die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 20. Dezember 2018 Bezug genommen.