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Urteil

3 U 182/17

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine auf den Marshall Islands registrierte Schifffahrtsgesellschaft mit Verwaltungssitz in Griechenland kann auf der Grundlage der anwendbaren Sitztheorie und des danach grundsätzlich anwendbaren griechischen Rechts in Deutschland parteifähig sein, weil die Rechtsfähigkeit ausländischer Schiffseigner- und Schiffsmanagergesellschaften nach griechischem Recht u.a. dann dem Recht des Staates folgt, in dem sie ihren registrierten Sitz (hier: Marshall Islands) haben, wenn diese Gesellschaften zwar Eigner eines Schiffes unter ausländischer Flagge sind, das Schiff aber durch eine Gesellschaft verwaltet wird, die ein Büro oder eine Niederlassung in Griechenland hat (im Streitfall bejaht).(Rn.52) 2. Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe vom 10. Mai 1952 (ArrestÜ) gilt in einem Vertragsstaat nur für Schiffe, die die Flagge eines Vertragsstaates führen (Art. 8 Abs. 1 ArrestÜ). Art. 8 Abs. 2 ArrestÜ ist lediglich deklaratorischer Natur und stellt lediglich klar, dass der Arrest von Schiffen, welche unter der Flagge eines Nichtvertragsstaates fahren, nicht den Beschränkungen des ArrestÜ unterliegt.(Rn.66) 3. Hat der deutsche Lieferant von Schiffsbunker, der mit dem Schiffseigner nicht in vertraglichen Beziehungen steht, das betankte Schiff in einem Drittstaat (hier Marokko) wegen der nicht bezahlten Bunkerforderung arrestieren lassen, worauf das Schiff nur gegen Zahlung einer Lösesumme freigekommen ist, und nimmt der Schiffseigner den Bunkerlieferanten in Höhe der Lösesumme mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, der Lieferant habe den Arrest des Schiffes in missbräuchlicher Art und Weise erwirkt und damit geschützte Rechtspositionen des Schiffseigners, insbesondere sein Eigentum, verletzt, dann ist nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO marokkanisches Recht, nicht aber nach der sogenannten Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO deutsches Recht anwendbar. Der Sachverhalt unterliegt auch nicht nach Art. 45 Abs. 2 S. 1 EGBGB dem deutschen Sachenrecht.(Rn.71) 4. Dass ein Schiff mit einem Arrest belegt wird, obwohl der Arrestgläubiger keine Forderung gegen den Eigentümer des Schiffes hat, ist angesichts des Umstandes, dass Deutschland das ArrestÜ, das eine solche Möglichkeit ebenfalls vorsieht, durch Gesetz ratifiziert hat, mit dem deutschen ordre public nicht unvereinbar.(Rn.88) 5. Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Gläubiger, der sich zum Vorgehen gegen seinen Schuldner eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, auch dann nicht unmittelbar und rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis des Schuldners eingreift, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen, gilt auch bei ausländischen Verfahren, die an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet sind (so auch OLG Nürnberg, 10. März 1992, 1 U 2754/91, WRP 1992, 509).(Rn.95) 6. § 945 ZPO ist auf Entscheidungen ausländischer Gerichte nicht anwendbar.(Rn.110)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.09.2017, Az. 412 HKO 58/17 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf den Marshall Islands registrierte Schifffahrtsgesellschaft mit Verwaltungssitz in Griechenland kann auf der Grundlage der anwendbaren Sitztheorie und des danach grundsätzlich anwendbaren griechischen Rechts in Deutschland parteifähig sein, weil die Rechtsfähigkeit ausländischer Schiffseigner- und Schiffsmanagergesellschaften nach griechischem Recht u.a. dann dem Recht des Staates folgt, in dem sie ihren registrierten Sitz (hier: Marshall Islands) haben, wenn diese Gesellschaften zwar Eigner eines Schiffes unter ausländischer Flagge sind, das Schiff aber durch eine Gesellschaft verwaltet wird, die ein Büro oder eine Niederlassung in Griechenland hat (im Streitfall bejaht).(Rn.52) 2. Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe vom 10. Mai 1952 (ArrestÜ) gilt in einem Vertragsstaat nur für Schiffe, die die Flagge eines Vertragsstaates führen (Art. 8 Abs. 1 ArrestÜ). Art. 8 Abs. 2 ArrestÜ ist lediglich deklaratorischer Natur und stellt lediglich klar, dass der Arrest von Schiffen, welche unter der Flagge eines Nichtvertragsstaates fahren, nicht den Beschränkungen des ArrestÜ unterliegt.(Rn.66) 3. Hat der deutsche Lieferant von Schiffsbunker, der mit dem Schiffseigner nicht in vertraglichen Beziehungen steht, das betankte Schiff in einem Drittstaat (hier Marokko) wegen der nicht bezahlten Bunkerforderung arrestieren lassen, worauf das Schiff nur gegen Zahlung einer Lösesumme freigekommen ist, und nimmt der Schiffseigner den Bunkerlieferanten in Höhe der Lösesumme mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, der Lieferant habe den Arrest des Schiffes in missbräuchlicher Art und Weise erwirkt und damit geschützte Rechtspositionen des Schiffseigners, insbesondere sein Eigentum, verletzt, dann ist nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO marokkanisches Recht, nicht aber nach der sogenannten Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO deutsches Recht anwendbar. Der Sachverhalt unterliegt auch nicht nach Art. 45 Abs. 2 S. 1 EGBGB dem deutschen Sachenrecht.(Rn.71) 4. Dass ein Schiff mit einem Arrest belegt wird, obwohl der Arrestgläubiger keine Forderung gegen den Eigentümer des Schiffes hat, ist angesichts des Umstandes, dass Deutschland das ArrestÜ, das eine solche Möglichkeit ebenfalls vorsieht, durch Gesetz ratifiziert hat, mit dem deutschen ordre public nicht unvereinbar.(Rn.88) 5. Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Gläubiger, der sich zum Vorgehen gegen seinen Schuldner eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, auch dann nicht unmittelbar und rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis des Schuldners eingreift, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen, gilt auch bei ausländischen Verfahren, die an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet sind (so auch OLG Nürnberg, 10. März 1992, 1 U 2754/91, WRP 1992, 509).(Rn.95) 6. § 945 ZPO ist auf Entscheidungen ausländischer Gerichte nicht anwendbar.(Rn.110) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.09.2017, Az. 412 HKO 58/17 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Arrestierung eines nach ihrem Vortrag vormals in ihrem Eigentum stehenden Schiffs in Marokko. Die Klägerin ist eine auf den Marshallinseln registrierte Gesellschaft, welche nach dem streitigen Klägervortrag ihren Verwaltungssitz in Griechenland haben soll. Sie war nach dem ebenfalls streitigen Klägervortrag Eigentümerin des Seeschiffs MS „B. F.“, welches unter der Flagge der Marshallinseln fährt und von einer in Liberia registrierten Gesellschaft, die ebenfalls ihren Verwaltungssitz in Griechenland haben soll, verwaltet worden ist. Das Schiff ist im Verlauf des Rechtsstreits veräußert worden. Mit Zeitchartervertrag vom 27.06.2014 vercharterte die Klägerin die MS „B. F.“ an die in Deutschland ansässige O. Shipping Services GmbH. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass der Charterer für die Dauer der Zeitcharter sämtlichen Treibstoff (sog. Bunker) für das Schiff auf eigene Verantwortung und eigene Kosten erwerben sollte. Die in Hamburg ansässige Beklagte handelt mit Schiffsdiesel. Sie stand mit einer Firma O. Services GmbH, Düsseldorf, in Geschäftsbeziehungen. Im Juli 2014 ging bei ihr eine Bunkerbestellung für das Schiff von einer Fa. „O.“ ein, von der die Beklagte annahm, es handele sich um die ihr bekannte Geschäftspartnerin und diese sei Charterer des Schiffs. Sie lieferte den Treibstoff am 30.07.2014 in Singapur aus. In dem Bunkerlieferungsvertrag wurde die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Die Firma O. Shipping Services GmbH zahlte auf die Entgeltforderung von US$ 385.154,86 lediglich US$ 150.000,00; der Rest blieb unbezahlt. Anfang März 2015 lief die MS „B. F.“ in Casablanca ein. Am 09.03.2015 erwirkte die Beklagte bei dem marokkanischen Handelsgericht eine Arrestierung des Schiffs. Während des Arrests konnte das Schiff den Hafen nicht verlassen, es konnte jedoch weiterhin be- und entladen werden. Die Klägerin griff die Arrestentscheidung nicht an. Nachdem die Beklagte eine ihr von der Klägerin angebotene Sicherheitsleistung in Form eines P&I-Club-Letter abgelehnt hatte, erwirkte die Klägerin die Freigabe des Schiffs durch Hinterlegung einer Barkaution in Höhe von USD 250.000,00 bei dem marokkanischen Arrestgericht. Die Lösesumme ist weiterhin am Arrestort hinterlegt. Ein Hauptverfahren zwischen den Parteien hinsichtlich der Arrestforderung ist in Casablanca nicht anhängig. Die Beklagte machte ihren Anspruch gegen den Charterer und den Bunkerbesteller in Deutschland – in erster Instanz erfolgreich – geltend. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 19.10.2016 (Az. 411 HKO 25/15) legte die Gegenseite Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein (Az. 3 U 30/16), das – wie gerichtsbekannt – die Berufung der dortigen Beklagten durch Versäumnisurteil – mittlerweile rechtskräftig – zurückwies. Anlässlich des Schiffsarrests sind bei der Klägerin infolge der Korrespondenz mit einem marokkanischen Anwalt bis einschließlich zum 29.01.2016 Kosten in Höhe von € 21.715,00 entstanden. Mit Schreiben vom 25.02.2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, gegenüber dem marokkanischen Gericht die unverzügliche Herausgabe der Sicherheit zu beantragen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei in Deutschland parteifähig, da sie in Griechenland, dem Land ihres Sitzes, parteifähig sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin ausweislich der aus dem Anlagenkonvolut K 5 ersichtlichen Registrierungsdokumente auf den Marshallinseln registriert und auch die MS „B. F.“ unter der Flagge der Marschallinseln gefahren sei. Die Klägerin hat behauptet, nach dem durch das Rechtsgutachten gemäß der Anlage K 6 dargelegten griechischen Recht beurteile sich die Rechtsfähigkeit ausländischer Schiffseigner- und Schiffsmanagergesellschaften u.a. dann nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren registrierten Sitz hätten, wenn sie zwar Eignerin von Schiffen unter ausländischer Flagge seien, diese Schiffe aber durch ein Büro oder eine Niederlassung in Griechenland gemanagt würden, nämlich durch eine „Gesetz 89-Gesellschaft“. So sei es im Streitfall. Eignerin der MS „B. F.“ sei die Klägerin (Anlage K 7). Managerin der MS „B. F.“ sei die in Liberia registrierte Fa. P. Shipping Co. S.A. (Anlage K 8 – künftig: Fa. P.), die wie aus dem Anlagenkonvolut K 9 ersichtlich gemäß eines griechischen Ministerialbeschlusses eine Zweigstelle bzw. ein Büro in Griechenland, nämlich in der „116 K. Street, 185 35 Piraeus“, habe. Die Fa. P. habe ihren Verwaltungssitz unter derselben Adresse wie die Klägerin. Beide Firmen hätten auch dieselben drei Direktoren. Sie nutzten dieselben Räume, in denen neun Angestellte arbeiteten. Entscheidungen würden durch die genannten Direktoren getroffen. Die Klägerin ist der Auffassung, auf die Klage sei deutsches Recht anwendbar. Das ergebe sich aus der Ausweichklausel in Art. 4 Abs. 3 S. 2 Rom II-Verordnung, da zwischen den Beteiligten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ein Rechtsverhältnis im Sinne eines sachenrechtlichen Abwehranspruchs bestanden habe. Dieses Rechtsverhältnis richte sich gemäß Art. 45 Abs. 2 S. 1 EGBGB nach deutschem Recht, da die aus der Sicht der Beklagten zu sichernde Forderung der Beklagten gegen den Bunkerbesteller deutschem Recht unterliege. Das Recht des Sicherungsrechts folge dem Recht der Forderung. Das Arrestübereinkommen von 1952 sei nicht anwendbar. Das Ausnutzen einer formal rechtmäßigen Rechtsposition in Marokko sei Grund für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten. Auf diesen Anspruch sei selbst nach Art. 6 ArrestÜ – dessen Anwendbarkeit die Klägerin bestreitet – nicht das Recht des Arrestgerichts anwendbar. Ein ausländisches Recht, das einen Schadensersatz versagen würde, wäre vorliegend aufgrund des ordre public Vorbehalts im Ergebnis ohnehin nicht anwendbar. Die deutsche Rechtsordnung dürfe einen Missbrauch von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht dulden. Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihr gegenüber aufgrund der Arrestierung des Schiffes und der dadurch bewirkten Notwendigkeit zur Hinterlegung der Lösungssumme durch die Klägerin schadensersatzpflichtig. Selbst wenn der Arrest nach marokkanischem Recht in zulässiger Weise ergangen wäre, was die Klägerin bestreitet, sei das Vorgehen der Beklagten rechtswidrig. Die Beklagte habe keine Ansprüche gegen die Klägerin, da zwischen den Parteien kein Vertrag bestehe. Die Beklagte habe sich den Umstand zunutze gemacht, dass nach marokkanischem Recht ein Schiffsarrest für Forderungen aus Bunkerlieferungen möglich sei, auch wenn der Schiffseigentümer nicht der Schuldner sei. Die Veranlassung des Arrests sei ein rechtswidriger Eingriff, der nach den §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB sowie § 826 BGB Schadensersatzansprüche des Geschädigten begründe. Ziel der Beklagten sei es, das in Marokko hinterlegte Geld der Klägerin zu erhalten. Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 13.07.2017 zugestellten Klage beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin USD 250.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise: die Beklagte unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zu verurteilen, die Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um zu erreichen, dass die von der Klägerin aufgrund des Arrestbeschlusses des Handelsgerichts von Casablanca, Marokko, von März 2015 gezahlte Sicherungsleistung in Höhe von USD 250.000,00 an die Klägerin zurückgezahlt wird, und zwar insbesondere gegenüber dem Handelsgericht von Casablanca eine Willenserklärung abzugeben, die auf die Herausgabe der dort durch die Klägerin hinterlegten Sicherheit in Höhe von USD 250.000,00 an die Klägerin gerichtet ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Kosten in Höhe von EUR 24.663,90 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Gegenstand der Klage sei die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns des Königreichs Marokkos. Wegen der zu achtenden Souveränität Marokkos seien deutsche Gericht nicht zuständig. Aus Art. 7 Abs. 1 lit. c) des Arrestübereinkommens vom 10.05.1952 folge die Zuständigkeit marokkanischer Gerichte für die Klage. Die Anwendbarkeit des Arrestabkommens folge aus Art. 8 Abs. 2 und 3 ArrestÜ. Die Klägerin sei weder rechts- noch parteifähig. Da die Klägerin behaupte, ihren Sitz in Griechenland zu haben, gelte griechisches Recht. Danach sei die Klägerin aber nur dann rechtsfähig, wenn sie – wie nicht – eine juristische Person nach griechischem Recht sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass deutsches Recht nicht anwendbar sei. Das gelte selbst dann, wenn das Arrestübereinkommen nicht einschlägig sei. Zudem sei das Eigentum der Klägerin zu keiner Zeit beeinträchtigt gewesen. Der bestimmungsgemäße Gebrauch des Schiffs sei planmäßig möglich gewesen. Durch die Sicherheitsleistung sei es der Klägerin möglich gewesen, den Arrest schon nach kurzer Dauer aufheben zu lassen. Es liege allenfalls eine Schädigung des Vermögens der Klägerin vor, sodass ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB ausscheide. Ein Schaden sei nicht entstanden, da die Lösesumme lediglich sicherungshalber hinterlegt worden sei. Es fehle jedenfalls an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Das Arrestverfahren sei nach marokkanischem Recht rechtmäßig. Aus Art. 3 Abs. 4 ArrestÜ ergebe sich, dass Schuldner und Schiffseigner im Rahmen eines Arrestverfahrens nicht identisch sein müssten. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, gegen den Arrest in Marokko vorzugehen. Dass die Beklagte sich zur Verfolgung ihrer Ansprüche an ein marokkanisches Gericht gewandt habe, sei nicht zu beanstanden. Forum shopping sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte habe mittlerweile einen rechtskräftigen Titel gegen den Charterer erstritten, welcher die aus Sicht des Arrestverfahrens maßgebliche Hauptsache verkörpere. Das Landgericht hat der Klage durch das angegriffene Urteil, auf das – auch wegen der dortigen tatsächlichen Feststellungen – verwiesen wird, stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt hat. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag in erster Instanz. Ergänzend macht sie geltend, das Landgericht habe gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es die Erklärung der Beklagten nicht berücksichtigt habe, dass sie über den Inhalt und die Umstände der Charterparty keine Kenntnis habe. Das Landgericht habe den Vortrag der Klägerin zu Unrecht als unstreitig dargestellt. Die Klage sei schon mangels der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin unzulässig. Die in der Klagschrift angegebene Adresse sei die angebliche Geschäftsadresse der Fa. P.. Gesellschafter dieser Gesellschaft und der Klägerin solle die Familie des Herrn P. sein. Diese sei aber nicht unter der genannten Adresse, sondern unter einer Adresse in Athen anzutreffen. Ladungen könnte deshalb die Klägerin nicht erreichen. Die Klägerin sei nach griechischem Gesellschaftsrecht nicht rechts- oder parteifähig. Die Anwendung des Gesetzes Nr. 2234/94 setze voraus, dass eine ausländische Gesellschaft, die ein Schiff mit einer ausländischen Flagge betreibe, als Niederlassung in Griechenland registriert sei. Die Klägerin habe keine Niederlassung in Griechenland und dort auch keinen Repräsentanten. Die Gründung der Klägerin sei örtlich in Piräus erfolgt. Das Brüsseler Arrestübereinkommen von 1952 sei vorliegend anwendbar. Dies ergebe sich eindeutig aus Art. 8 Abs. 2 ArrestÜ. Bei Nichtvertragsstaaten seien die Arrestmöglichkeiten lediglich erweitert. Die Frage, ob die Klägerin sich durch den Arrest schadensersatzpflichtig gemacht habe, bestimme sich ausschließlich nach marokkanischem Recht, selbst bei Nichtanwendung des ArrestÜ. Danach sei der Arrest rechtmäßig. Ein Verfahren in Marokko, welches die Haftung des Schiffs für die Bunkerlieferungsforderung und den Zugriff auf die Sicherheitsleistung durch die Beklagte zum Gegenstand habe, sei nicht anhängig. Es liege keine unerlaubte Handlung vor, sodass die Rom II-Verordnung nicht anwendbar sei. Hilfsweise verbleibe es bei der Tatortregel des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO, wonach marokkanisches Recht anwendbar sei. Die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 ROM II-VO sei nicht einschlägig. Die Klägerin sei an der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und der Fa. O. nicht beteiligt gewesen. Es sei systemwidrig und entspreche nicht der Intention des Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, die vertragliche Beziehung der Beklagten zum Charterer des Schiffes einer vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten gleichzustellen. Die Beklagte habe mit der Bunkerkäuferin Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart, wonach sich das Recht zum Arrest nach amerikanischem Recht richte und der Beklagten ein Schiffsgläubigerrecht einräume. Hilfsweise bestehe der Anspruch der Klägerin auch nach deutschem Recht nicht. Es liege bereits keine Handlung der Beklagten vor. Der Arrest sei auch nicht unerlaubt, da der Arrest in einem ordnungsgemäßen Verfahren ergangen sei. Zudem fehle es an einer Eigentumsverletzung. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, das Schiff freizugeben. Durch die Hinterlegung des Geldes sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Bei einer Nutzungseinschränkung könne nur der Nutzungsausfall geltend gemacht werden. Wenn überhaupt, wäre die Beklagte im Wege der Naturalrestitution zur Freigabe der Sicherheit zu verpflichten. Hinsichtlich der Anwaltskosten habe sich die Beklagte nicht in Verzug befunden. Es bestünden mit Blick darauf, dass die MS „B. F.“ – von der Fa. P. – verkauft worden sei, Zweifel an der Existenz der Klägerin. Bei der MS „B. F.“ habe es sich um den einzigen Vermögensgegenstand der Klägerin gehandelt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2017 (Az. 412 HKO 58/17), zugestellt am 5. Oktober 2017, abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil in erster Instanz und trägt ergänzend vor, das Landgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich des Chartervertrages zu Recht als unstreitig in den Tatbestand aufgenommen. Es sei im Übrigen für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, wer zu welchen Vertragsbedingungen Charterer des Schiffs gewesen sei. Die Klägerin rügt Verspätung hinsichtlich des Vortrags der Beklagten zu der Durchsetzung der Ansprüche seitens der Klägerin gegen den Charterer bzw. den Bunkerbesteller. Der Vortrag sei im Übrigen irrelevant. Für die Rechtsfähigkeit der Klägerin nach griechischem Recht sei entscheidend, ob die das Schiff verwaltende Gesellschaft, hier die Fa. P., eine Niederlassung in Griechenland habe. Sowohl die Klägerin als auch die Fa. P. hätten ihren Sitz in Griechenland unter derselben Adresse, wo auch die geschäftlichen Entscheidungen getroffen würden. In der Klagschrift sei die ladungsfähige Anschrift der Klägerin klar angegeben. Selbstverständlich könnten dort auch Zustellungen erfolgen. Die Klägerin sei weiter existent und geschäftlich aktiv (Anlage BBekl. 1). Unerlaubte Handlung iSd Rom II-VO sei jegliche Schadenshaftung, die nicht auf Vertrag beruhe. Die Beklagte habe durch ihre Organe gehandelt und den Arrest veranlasst. Den Vortrag der Beklagten zu einem Pfandrecht nach amerikanischem Recht rügt die Klägerin als verspätet und bestreitet ihn unter Hinweis auf abweichenden Vortrag der Beklagten zu ihren AGB in dem Rechtsstreit 3 U 30/16 (dort Anlage K 2), in denen sich die behauptete Rechtswahlklausel nicht finde, auch inhaltlich. Die Klägerin habe keinen Einfluss auf eine eventuelle Rückzahlung der Sicherheit an die Klägerin. Der Schaden liege vor, da die Sicherheit für sie verloren sei. Auch die Rechtsanwaltskosten seien Teil des Schadens, wobei es auf Verzug nicht ankomme. Eine Anfechtung des Arrests in Marokko hätte eine beträchtliche Zeit in Anspruch genommen, weshalb dies keine realistische Möglichkeit gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. 1. Die Berufung ist zulässig. a) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben auf die Vollmachtsrüge der Beklagten ihre Prozessvollmacht durch die Vorlage der Originalvollmacht der Klägerin vom 02.02.2016 hinreichend dargetan. Dass die Vollmacht, wie die Beklagte meint, wegen des Verkaufs der MS „B. F.“ keine Wirkung mehr entfalten könne, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist deswegen nicht bereits davon auszugehen, dass die Klägerin nicht mehr existent ist. Die Klägerin hat vorgetragen, weiterhin geschäftlich aktiv und existent zu sein. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihre Behauptung, bei der MS „B. F.“ habe es sich um den einzigen Vermögensgegenstand der Klägerin gehandelt, erfolgt ins Blaue hinein. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gibt es dafür nicht. Dies schon deshalb nicht, weil der Erlös eines Verkaufs das jeweilige Firmenvermögen mehrt, ein Verkauf von Gegenständen des Firmenvermögens also nicht schon zur Existenzvernichtung des Unternehmens führt. b) Die Klägerin hat in der Klagschrift auch eine ladungsfähige Anschrift benannt. Dafür, dass diese unzutreffend wäre, gibt es ebenfalls keine hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte. Dass die Fa. P. gleichfalls unter der in der Klagschrift genannten Anschrift ein Büro unterhält, lässt begründete Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der in der Klage angeführten ladungsfähigen Anschrift der Klägerin nicht aufkommen. Den konkreten erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, die Fa. P. habe ihren Verwaltungssitz unter derselben Adresse wie die Klägerin, beide Firmen hätten auch dieselben drei Direktoren, die alle Entscheidungen träfen, und nutzten dieselben Räume, in denen neun Angestellte arbeiteten, hat die Beklagte als solches nicht bestritten. Ebenso wenig den Umstand, dass es sich bei den drei Direktoren der Gesellschaften um Herrn E. P., Frau A. P. und Frau I. P. handelt. Das ist zudem durch die mit den Anlagen K 5 und K 8 eingereichten Unterlagen belegt. Dass die Direktoren der Firmen einen vom Firmensitz abweichenden Wohnsitz haben, ändert nichts an der Ordnungsgemäßheit der ladungsfähigen Anschrift der Klägerin. Dass dort entgegen der Behauptung der Klägerin Zustellungen an die Klägerin nicht erfolgen könnten, ist nicht belegt. Dafür müssen die Direktoren der Klägerin nicht stets am Firmensitz anwesend sein. Es reicht, dass Zustellungen an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter vorgenommen werden können (BGH, GRUR 2018, 1181). Dass Letzteres nicht möglich wäre, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Die Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dürfen nicht überspannt werden (BGH, GRUR 2018, 1181, Rn. 18). c) Die Klägerin ist parteifähig. Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO richtet sich die Parteifähigkeit nach der Rechtsfähigkeit einer Person. Ob eine Partei rechtsfähig ist, hat das Gericht jederzeit und von Amts wegen zu prüfen, § 56 Abs. 1 ZPO. aa) Die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften ist im deutschen internationalen Privatrecht bisher nicht explizit geregelt. Zur Bestimmung des anwendbaren Gesellschaftsstatuts werden im Wesentlichen zwei Theorien vertreten. Nach der Gründungstheorie beurteilt sich die Rechtsstellung einer Gesellschaft grundsätzlich nach dem Recht, das nach dem Willen der Gründer maßgeblich sein sollte; eine Verlegung des Verwaltungssitzes führt danach nicht zu einer Änderung des anwendbaren Rechts und beeinträchtigt damit nicht den Fortbestand der Rechtspersönlichkeit. Demgegenüber folgte die deutsche Rechtsprechung lange Zeit der so genannten Sitztheorie (vgl. u.a. BGHZ 53, 181, 183; 78, 318, 334; 97, 269, 271 ZInsO 2009, 149). Danach beurteilt sich das Personalstatut der Gesellschaft nach dem Recht am tatsächlichen Verwaltungssitz. Damit ist der Ort gemeint, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272 BGH, MDR 2016, 1109, Rn. 15 OLG Hamburg, Urt. v. 30.03.2007, 11 U 231/04, BB 2007, 1519, 1521, juris Rn. 30). Der Anwendungsbereich der Sitztheorie ist indes von der Rechtsprechung eingeschränkt worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Entscheidungen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ (NJW 1999, 2027; 2002, 3614; 2003, 3331) sind Gesellschaften im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV in einem Aufnahmestaat in dem Maße rechts- und parteifähig, wie sich dies aus dem Recht ihres Gründungsstaats ergibt. In der Folge ist der weitaus größte Teil der in Deutschland ansässigen, d.h. verwalteten, ausländischen Gesellschaften nach dem Gründungsrecht zu beurteilen (BGH, NJW 2003, 1461, 1462; 2005, 3351; 2005, 1648). bb) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Niederlassungsfreiheit der Art. 49, 54 AEUV berufen. Sie ist eine auf den Marshall Islands registrierte Schifffahrtsgesellschaft mit Verwaltungssitz in Griechenland. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit finden auf Gesellschaften von den Marshall Islands keine Anwendung. Die Marshall Islands sind auch nicht Partei eines Staatsvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland, auf dessen Grundlage dort gegründete Gesellschaften in Deutschland unabhängig von ihrem tatsächlichen Sitz anzuerkennen wären. cc) Für Gesellschaften, die – wie die Klägerin – in Drittstaaten gegründet wurden, die weder unter die europäische Niederlassungsfreiheit fallen noch durch besondere Staatsverträge mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, ist die Rechtsfähigkeit auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung weiterhin nach der Sitztheorie zu bestimmen, d.h. nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz haben (BGH, NJW 2003, 1607, 1608; OLG Hamburg, Urt. v. 30.03.2007, 11 U 231/04, BB 2007, 1519, 1521, juris Rn. 28; offen gelassen von BGH, Urt. v. 02.12.2004, III ZR 358/03, NVwZ-RR 2006, 28, 29, juris Rn. 11 – nicht abgedruckt in BGHZ 161, 224). (1) Die Klägerin hat ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Griechenland verlegt und unterliegt daher seitdem dem griechischen Gesellschaftssachrecht. Wird der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung einer ausländischen Gesellschaft in ein anderes Land verlegt, stellt dies aus Sicht der Sitztheorie einen Statutenwechsel dar. Die einmal erworbene Rechtsfähigkeit setzt sich nicht ohne weiteres in Griechenland fort. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesellschaft nach dem Recht des Gründungsstaates fortbesteht und ob sie nach dem Recht des Staates ihres Verwaltungssitzes rechtsfähig ist (BGH, Urt. v. 13.03.2003, VII ZR 370/98, BGHZ 154, 185, juris Rn. 9). Zweifel an dem Fortbestand des Fortbestandes der Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates bestehen nicht. Dafür, dass sich an der durch die im Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Registrierungsdokumente nachgewiesenen Registrierung der Klägerin als eine Gesellschaft nach dem Recht der Marshall Island etwas geändert haben könnte, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dem maßgeblichen griechischen Recht ist die Klägerin damit rechtsfähig. (2) Bei der Verweisung auf griechisches Recht handelt es sich um eine Gesamtverweisung, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB (vgl. OLG Hamburg, BB 2007, 1519, 1521, juris Rn. 32). Hieraus folgt, dass griechisches materielles Recht nur dann anwendbar ist, wenn auch Griechenland der Sitztheorie folgt. Griechenland folgt grundsätzlich der Sitztheorie, Art. 10 griech. ZGB. Hiervon hat der griechische Gesetzgeber Ausnahmen geschaffen. Für Schifffahrtsgesellschaften finden sich solche Ausnahmen in dem Gesetz Nr. 791 vom 5./6. Juli 1978. Gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 791 beurteilt sich die Rechtsfähigkeit ausländischer Schiffseigner- und Schiffsmanagergesellschaften nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren registrierten Sitz haben, wenn diese Gesellschaften Eigner oder Manager von Schiffen unter griechischer Flagge sind, wenn sie gemäß dem Gesetz 89/1967 errichtet wurden oder wenn sie Eigner eines Schiffes unter ausländischer Flagge sind, das Schiff aber durch ein Büro oder eine Niederlassung in Griechenland durch eine Gesetz-89-Gesellschaft verwaltet wird. Das hat die Klägerin durch die Vorlage des Privatgutachtens gemäß der Anlage K 6 hinreichend dargetan. Griechisches IPR verweist somit für die Frage der Rechtsfähigkeit der Klägerin auf das Recht des Gründungsstaates der Klägerin, mithin auf das Recht der Marshall Islands. Denn als Eignerin des Schiffs, welches von der Fa. P. verwaltet wird, fällt die Klägerin unter Art. 1 des Gesetzes Nr. 791. Die Klägerin ist ausweislich des aus der Anlage K 7 ersichtlichen Registers Eignerin eines Schiffs, das von der Fa. P. verwaltet wird, die ihren Sitz unter derselben Adresse wie die Klägerin hat. Die Fa. P. ist eine Gesellschaft, die nach dem Gesetz 89/11967 errichtet wurde. Die Gesellschaft hat gemäß Ministerialbeschluss vom 17.12.2012 (Anlage K 9) eine Zweigstelle in Griechenland und damit nach griechischem Recht eine Niederlassung in Griechenland. Danach ist die Klägerin rechtsfähig. d) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 lit. a) der auf die vorliegende Klage anwendbaren VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO nF; Brüssel Ia-VO). Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz und Störungsbeseitigung gegen die Beklagte geltend. Die geltend gemachten Ansprüche fallen unter Art. 1 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO. Danach ist die Brüssel Ia-VO auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Die Verordnung gilt ausdrücklich nicht für die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii), vgl. Art. 1 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Gegenstand der Klage nicht die Haftung von Marokko für den Arrestbeschluss. Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Hamburg und damit in einem Mitgliedsstaat der EU. Für einen vorrangigen ausschließlichen Gerichtsstand zugunsten der Gerichte eines anderen Staates bestehen keine Anhaltspunkte. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 7 Abs. 1 c) ArrestÜ (Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe vom 10.05.1952 - Anlage B 2). Dies schon deshalb nicht, weil Gegenstand der Klage nicht die Begründetheit des Arrests in Marokko ist. Gemäß Art. 7 Abs. 1 c) des ArrestÜ entscheiden über die Begründetheit eines Arrests die Gerichte des Landes, in dem der Arrest erfolgte, sofern die innerstaatlichen Gesetze dies vorsehen und der Anspruch während derselben Reise des Schiffes entstanden ist, auf der es sich zur Zeit der Arrestierung befand. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 12, 13 ZPO. 2. Die Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil zur Begründetheit der Klage halten einer rechtlichen Überprüfung indes nicht stand. a) In der Sache ist entgegen der Annahme des Landgerichts gemäß Art. 4 Abs. 1 ROM II-VO marokkanisches Recht anwendbar. aa) Die Anwendung marokkanischen Rechts folgt vorliegend nicht schon aus der Verweisung in Art. 6 Abs. 1 ArrestÜ. (1) Das ArrestÜ, welches in Deutschland am 06.04.1973 in Kraft getreten ist (BGBl. 1973, Teil II, S. 172), geht dem deutschen Recht als lex specialis für den beschränkten Geltungsbereich des Übereinkommens vor. Es ermöglicht einen Arrest in ein Schiff wegen einer Forderung, die ein Charterer oder Ausrüster begründet hat. Gemäß Art. 6 Abs. 1 ArrestÜ bestimmt sich die Haftung des Arrestgläubigers für alle Schäden, die durch den Arrest in das Schiff oder durch die Leistung von Bürgschaft oder anderer Sicherheit für die Aufhebung oder zur Abwendung des Arrestes entstanden sind, nach dem Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsbereich der Arrest vollzogen oder beantragt worden ist. Das ArrestÜ ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, da das Schiff unter der Flagge der Marshall Islands fährt bzw. gefahren ist. (2) Gemäß Art. 8 Abs. 1 ArrestÜ gilt das Übereinkommen in jedem Vertragsstaat für jedes Schiff, das die Flagge eines Vertragsstaates führt. Die Marshall Islands sind nicht Vertragsstaaten. Art. 8 Abs. 2 ArrestÜ, wonach ein Schiff, das die Flagge eines Nichtvertragsstaates führt, in einem anderen Vertragsstaat wegen der in Art. 1 genannten Seeforderungen und wegen jedes anderen Anspruchs, der nach dem Recht dieses Staates den Arrest rechtfertigt, mit Arrest belegt werden kann, ist lediglich deklaratorischer Natur. Durch die Vorschrift wird lediglich klargestellt, dass der Arrest von Schiffen, welche unter der Flagge eines Nichtvertragsstaates fahren, nicht den Beschränkungen des ArrestÜ unterliegt. Dahin stehen kann folglich auch, ob Art. 6 Abs. 1 ArrestÜ überhaupt inhaltlich anwendbar wäre, d.h. ob es sich um einen Haftungsanspruch im Sinne dieser Vorschrift handelt, was die Klägerin bestreitet. bb) Das anwendbare Recht bestimmt sich deshalb nach der ROM II-VO. (1) Die Rom II-VO ist gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 S. 1 auf alle außervertraglichen Schuldverhältnisse anwendbar, die keinem Ausnahmetatbestand unterliegen. Der hier geltend gemachte deliktsrechtliche Anspruch fällt darunter. Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen außervertraglichen Anspruch iSd Rom II-VO. Mangels freiwillig eingegangener Verpflichtung scheidet eine vertragliche Einordnung des Anspruchs aus, mit der Folge, dass die Rom II-VO einschlägig ist. Die Rom II-VO umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag knüpft. Ein Vertrag zeichnet sich durch die Freiwilligkeit der eingegangen Verpflichtung aus. Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte in missbräuchlicher Art und Weise den Arrest des Schiffes der Klägerin in Marokko erwirkt und damit geschützte Rechtspositionen der Klägerin, insbesondere ihr Eigentum, verletzt. Die Beklagte habe die Möglichkeiten des Schiffsarrests in Marokko ausgenutzt, um die Klägerin zu zwingen, eine Forderung auszugleichen, von der sie gewusst habe, dass sie ihr gegen die Klägerin nicht zustehe. (2) Das anwendbare Recht bestimmt sich im Anwendungsbereich der Rom II-VO grundsätzlich nach dem sog. Erfolgsort. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Bei dem für die Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, zu berücksichtigenden Schaden handelt es sich nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung um den Schaden selbst (EuGH, NJW 2016, 466, Rn. 23). Der Erfolgsort liegt hier nach dem unstreitigen Sachverhalt in Marokko. Das Schiff wurde in Marokko arrestiert; der Schaden der Klägerin ist dort eingetreten. Die Klägerin rügt die Beeinträchtigung des an ihrem Schiff bestehenden Eigentums durch den nach ihrer Auffassung unrechtmäßigen Arrestantrag der Beklagten, die sie lediglich durch Zahlung der Lösesumme habe beseitigen können. Daher ist Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO anwendbar, wonach marokkanisches Recht berufen ist, da in Marokko auf das Schiff eingewirkt bzw. seitens der Klägerin die Lösesumme hinterlegt wurde, sodass auch der geltend gemachte Vermögensschaden hier eingetreten wäre. Die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 ROM II-VO liegen unzweifelhaft nicht vor. Die sogenannte Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 ROM II-VO ist entgegen der Ansicht des Landgerichts auf den vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 3 ROM II-VO ist dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates anzuwenden ist. Es besteht im Streitfall aber keine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat als Marokko, insbesondere nicht mit Deutschland. (3) Das Landgericht hat ausgeführt, die Frage, ob ein nach marokkanischem Recht zulässiger Arrest einen rechtswidrigen Eingriff in geschützte Rechte der Klägerin bedeute, lasse sich nicht beurteilen, ohne zu prüfen, ob die Arrestforderung, um deren Durchsetzung es gehe, begründet sei und eine entsprechende Haftung des Arrestschuldners nach sich ziehe. Zwischen den Parteien selbst besteht (unstreitig) keine vertragliche Beziehung. Die Beklagte hat den Bunkerlieferungsvertrag mit der Fa. O. Services GmbH geschlossen. Diesem Vertrag wurde durch Rechtswahl deutsches Recht zugrunde gelegt. Ein etwaiges Sicherheitsrecht der Beklagten gegenüber der Bunkerkäuferin unterläge danach zwar auf der Grundlage des Klägervortrags gemäß Art. 45 Abs. 2 S. 1 EGBGB dem deutschen Sachenrecht. Der Vortrag der Beklagten zu einem behaupteten Pfandrecht nach amerikanischem Recht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ist verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO). Artt. 45 f. EGBGB sind dennoch entgegen der Ansicht der Klägerin auf das vorliegende Rechtsverhältnis der Streitparteien nicht anwendbar. Zwar ist die Kaufpreisforderung aus dem Bunkerliefervertrag Grundlage des von der Beklagten in Marokko gestellten Arrestantrages, der zur Arrestierung des Schiffs geführt hat, die die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit aufgelöst hat. Die Beklagte geht insoweit indes nicht aus einem ihr nach dem Vertrag mit der Fa. O. Services GmbH ggfls. zustehenden und der dortigen Rechtswahl unterliegenden Sicherungsrecht vor, sondern nimmt die Beklagte aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Insoweit steht die Beklagte zur Klägerin nur aufgrund des in Marokko erwirkten Arrests in einem Rechtsverhältnis. Gegenstand der Klage ist im Streitfall nicht die Frage, ob der Beklagten ein Sicherungsrecht gegenüber der Klägerin zustand. Vielmehr geht es der Klägerin nach ihrem Vortrag darum, den Missbrauch des marokkanischen einstweiligen Rechtsschutzsystems durch die Beklagte zu ahnden und zu verhindern, dass der durch Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes erreichte Zustand zu einem endgültigen wird. Aus welchen Gründen die Klägerin im Rahmen des hiesigen Verfahrens gegen die Beklagte und nicht gegen ihren Vertragspartner, den Charterer, vorgeht, ist unerheblich. Entgegen der Annahme des Landgerichts weist der Anspruch eine engere Verbindung mit Marokko auf, da die einstweilige Maßnahme in Form des Arrests hier angeordnet wurde und sich die Arrestierung nach marokkanischem Recht richtet. Es ist im Grundsatz Aufgabe des Rechts des Anordnungsstaates, einen Ausgleich zwischen dem Interesse des Arrestgläubigers an einer effektiver Durchsetzung seines Rechts einerseits und dem Schutzinteresse des Arrestschuldners in Hinblick auf unberechtigte vorläufige Zwangsmaßnahmen zu bewirken. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Interesse des Arrestgläubigers, seinen Anspruch durchzusetzen, und dem Bestandsschutzinteresse des Schuldners bildet auch die Frage, ob der Arrestschuldner für die Forderungen des Arrestgläubigers haftet, einen wesentlichen Gesichtspunkt. Die in diesem Verhältnis nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaates vorgenommene Risikoverteilung würde durch die punktuelle Anwendung anderer Rechtsordnungen maßgeblich durchbrochen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Regelungsstrukturen innerhalb der verschiedenen Rechtsordnungen aufgrund unterschiedlicher Interessenbewertungen voneinander abweichen können. Dieser enge Zusammenhang zwischen der Entscheidung über den Haftungsgrund und den sonstigen, für die Schaffung des Arrests maßgeblichen Regelungen lässt eine enge Verbindung zum Recht des Anordnungsstaates erkennen. Das Argument der Klägerin, eine einheitliche Anknüpfung der deliktsrechtlichen Ansprüche werde nur dann erzielt, wenn man akzessorisch an das zwischen der Beklagten und dem Bunkerlieferanten bestehende Rechtsverhältnis anknüpfe, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist eine Aufsplitterung des anwendbaren Rechts hinzunehmen, sofern sie aus der richtigen Anwendung des Kollisionsrechts folgt. Zum anderen kommt es im Streitfall nicht zu einem Auseinanderfallen des Deliktsstatuts, da die Klägerin die Lösesumme in Marokko hinterlegt hat, sodass - wie schon ausgeführt - auch ein eventueller Vermögensschaden der Klägerin in Marokko eingetreten ist. Entscheidend für die Bestimmung des Erfolgsorts ist die erste tatsächliche Beeinträchtigung des betroffenen Vermögensinteresses (Lund, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 15 mwN). Das Abstellen auf den Wohnsitz des Geschädigten als dessen Vermögenszentrale kommt entgegen der Auffassung der Klägerin nur hilfsweise in Betracht, wenn sich der Erfolgsort nicht anderweitig feststellen lässt (EuGH, Urt. v. 10.06.2004, C 168/02, NJW 2004, 2441, Rn. 21 – Kronhofer/Maier). Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Brüssel I-VO bzw. Brüssel Ia-VO darf die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ (Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO, Art. 7 Abs. 2 Brüssel Ia-VO) nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden verursacht hat (EuGH, Urt. v. 19.09.1995, IPRax 1997, 331, Rn. 14 – Marinari EuGH, Urt. v. 16.06.2016, C-12/15, IPrax 2018, 193, Rn. 34 - Universal Music International/Schilling; BGH, VersR 2008, 1129, Rn. 21). Selbst bei reinen Vermögensschäden ist der Schadenseintritt bei einem Verlust von Vermögensbestandteilen dort zu verorten, wo die Belastung des Vermögens mit einer Zahlungsverpflichtung begründet ist, und nicht etwa dort, wo das Konto geführt wird, von dem aus durch Überweisung die Verschiebung von Vermögen erfolgt ist (EuGH, Urt. v. 16.06.2016, C-12/15, IPrax 2018, 193, Rn. 31 - Universal Music International/Schilling). Maßgeblich ist vor allem, wo der konkret betroffene Vermögensbestandteil des Geschädigten zum Zeitpunkt seiner primären Schädigung belegen ist (Lund in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 14 unter Hinweis auf EuGH v. 10.06.2004 - C-168/02 - Slg. 2004, I-6009 Rn. 21 - Kronhofer/Maier; EuGH v. 28.01.2015 - C-375/13 - NJW 2015, 1581 Rn. 48 - Kolossa/Barclays Bank). Auch wenn der EuGH in diesem Zusammenhang bisher für die Abgrenzung zwischen Erfolgs- und Schadensort bisher nicht auf das vom IPR (ROM II-VO) berufene Deliktsrecht abstellt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., Rn. 69 zu Art. 7 EuGVVO), weist er in Bezug auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung darauf hin, dass aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (EUGH, NJW 2016, 466, Rn. 21). Im Streitfall kann deshalb auch der Sitz der Klägerin – als ihr Vermögensmittelpunkt – nicht bereits deshalb als Erfolgsort angesehen werden, weil der Vermögensverlust hier generell spürbar ist. Es handelt sich nur um eine indirekte Schadensfolge. Das würde im Streitfall auch keinesfalls zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führen. Die von der Klägerin als unerlaubt gerügte Handlung liegt – wie ausgeführt – in der behaupteten Beeinträchtigung ihres Eigentums in Marokko. Hier liegt der Ort des Schadenseintritts. Unabhängig davon, handelt es sich bei diesem Ort auch um denjenigen, an dem als Folge des Arrestantrags der Beklagten die als Schaden wahrgenommene Zahlungspflicht begründet wurde, und um den Ort, an dem der finanzielle Verlust durch die Zahlung endgültig eintreten könnte. b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte besteht unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten, weder in Bezug auf die Hauptforderung noch für die vorprozessualen Kosten. aa) Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin gegen die Beklagte nach marokkanischem Recht sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat vorliegend nicht dargelegt, dass und warum der Arrestantrag der Beklagten in Marokko und der daran anschließende Schiffsarrest rechtswidrig gewesen sein soll. Allein der Umstand, dass die Klägerin nicht Schuldnerin der Beklagten war, ändert daran nichts. Denn der Arrest eines Schiffs ist nach der Behauptung der Beklagten in Marokko grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Schiffseigentümer nicht der Schuldner der Forderung ist. Das hat die Klägerin zwar bestritten. Das ist indes nicht hinreichend, denn es ist an ihr, jedenfalls die tatsächlichen Umstände darzulegen, die nach ihrer Ansicht die Annahme rechtfertigen könnten, dass der von der Beklagten beantragte Schiffsarrest auch nach marokkanischem Recht als eine unerlaubte Handlung der Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin rechtfertigt. Dafür reicht es nicht vorzutragen, dass die Beklagte in Marokko wegen ihrer restlichen Bunkerforderung den streitigen Schiffsarrest beantragt hat, was als solches unstreitig ist. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass das Ausnutzen einer formal rechtmäßigen Rechtsposition durch die Beklagte in Marokko Grund für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin soll sich die Beklagte also die nach marokkanischem Recht bestehende Möglichkeit, einen Schiffsarrest wegen einer das Schiff betreffenden Bunkerforderung auch dann erwirken zu können, wenn die Bunkerforderung nicht durch den Schiffseigner begründet worden ist, gerade zunutze gemacht haben, um die Einzahlung einer Lösesumme durch die Klägerin – nach Ansicht der Klägerin unter Zugrundelegung des deutschen Rechts rechtswidrig – zu bewirken. Vor diesem Hintergrund wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin Vortrag dazu hält, warum das – auch nach Ansicht der Klägerin formal rechtmäßige – Vorgehen der Beklagten nach marokkanischem Recht dennoch schuldhaft, etwa infolge einer Sorgfaltspflichtverletzung, einen der Klägerin kausal entstandenen und deshalb zu ersetzenden Schaden in der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Höhe zur Folge haben soll. Hierzu hätte es des Vortrags entsprechender tatsächlicher Elemente bedurft, wie etwa zu möglichen Umständen, die hätten erkennen lassen können, dass die Beklagte den Arrest mit unlauteren Mittel erschlichen hätte o.ä.. Dazu ist es indes nicht gekommen. Die Klägerin hat es, obwohl das Gericht in Berufungsverhandlung auf den vorstehenden Umstand hingewiesen hat, nicht unternommen, beim Gericht um eine Möglichkeit zu ergänzendem Vortrag nachzusuchen. Ihr insoweit nach Schluss der Berufungsverhandlung gestellter Antrag vom 02.04.2019 war verspätet. Er gab auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, denn er war ohne weiteren Tatsachenvortrag allein darauf gerichtet, weiter zum marokkanischen Recht vorzutragen, was – wie ausgeführt – für sich genommen nicht hinreichend wäre, um den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin rechtfertigen zu können. Das Gericht war deshalb auch nicht gehalten, das marokkanische Recht selbst näher zu ermitteln. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt in diesem Ergebnis auch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public. (1) Gemäß Art. 26 Rom II-VO kann die Anwendung des Rechts, das nach den Kollisionsnormen der Rom II-VO ermittelt wurde, vom Gericht abgelehnt werden, wenn sie im konkreten Fall mit der öffentlichen Ordnung des Gerichtsstaates offensichtlich unvereinbar ist. Diese Prüfung des anzuwendenden Rechts ist darauf gerichtet, ob das Ergebnis der konkreten Rechtsanwendung mit der öffentlichen Ordnung des Forumstaates offensichtlich unvereinbar ist (MüKoBGB, 7. Aufl. 2018, Art. 26 Rom II-VO, Rn. 12). Maßstab für die Abwehr einer ausländischen Rechtsnorm ist die öffentliche Ordnung des Staates, dem das angerufene Gericht zugeordnet ist (Engel in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 26 Rom II-VO, Rn. 5). Maßgeblich ist, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGHZ 203, 350, Rn. 28). Abzustellen ist dabei nicht auf den nationalen ordre public, den die deutschen Gerichte bei eigener Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international (BGHZ 98, 70, 73 f.; 118, 312, 328 f., 138, 331, juris Rn. 16; 203, 350, Rn. 28). (2) Es ist mit den fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung und dem Prinzip des Rechtsstaats nicht unvereinbar, dass demjenigen, der nach den Maßstäben einer anderen Rechtsordnung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Sicherheit leisten muss, obwohl der Antragssteller gegen ihn in der Hauptsache keinen Anspruch hat, ein Anspruch auf Schadensersatz versagt wird. Denn Art. 3 Abs. 4 des ArrestÜ, welches zwar auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, von Deutschland aber durch Gesetz ratifiziert wurde und damit Teil der deutschen Rechtsordnung ist, erlaubt den Arrest eines Schiffes auch dann, wenn nicht der Eigentümer, sondern der Ausrüster des Schiffs Schuldner der Forderung ist. Auch nach deutschem Recht ist es also denkbar, dass ein Schiff mit Arrest belegt wird, obwohl der Arrestgläubiger keine Forderung gegen den Eigentümer hat, sofern das ArrestÜ Anwendung findet. c) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen – von ihr hilfsweise geltend gemachten – Anspruch auf Veranlassung der Herausgabe der Lösesumme. Auch insoweit gilt, dass der Arrest als gerichtliche Maßnahme nicht als rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung zu werten ist, mithin eine Duldungspflicht der Klägerin besteht, bis die marokkanischen Gerichte die geleistete Sicherheit wieder freigeben. 3. Aber auch dann, wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht mit der Klägerin annähme, dass im Streitfall deutsches Rechts zur Anwendung käme, wäre die Klage nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte schuldhaft und rechtswidrig in ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut der Klägerin eingegriffen hat. a) Zwar war infolge des Arrests die bestimmungsgemäße Nutzung des Schiffes, der MS „B. F.“, nämlich der Transport von Waren, zunächst ausgeschlossen. Das genügt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch zur Bejahung einer Eigentums- und Besitzverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Die Zahlung der Lösesumme führt dabei nicht zu einem Wegfall der Beeinträchtigung, da die Klägerin diesen Geldbetrag zur Wiederherstellung der Verwendungsfähigkeit aufbringen musste. Ohne das Eingreifen der Klägerin bestünde die Beeinträchtigung weiterhin fort. b) Die Beklagte müsste aber auch rechtswidrig gehandelt haben. Das kann nicht angenommen werden, denn die Beklagte hat sich in Marokko zur Arrestierung der MS „B. F.“ eines ordnungsgemäßen gerichtlichen Verfahrens bedient. Davon muss jedenfalls mangels anderer Anhaltspunkte ausgegangen werden. aa) Da es der Rechtsstaat – abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – dem Bürger verwehrt, sein wirkliches oder vermeintliches Recht sowohl gegenüber staatlichen Organen als auch gegenüber dem Mitbürger eigenmächtig durchzusetzen, muss der Einzelne seine Ansprüche vor staatlichen Gerichten geltend machen und sie mit Hilfe der Staatsgewalt vollstrecken. Aus der Verstaatlichung der Rechtsdurchsetzung folgt umgekehrt die Pflicht des Staates, die Beachtung der Rechte der Bürger sicherzustellen (BVerfG, NJW 1987, 1929). Nach der Rechtsprechung des BGH greift der Gläubiger, der sich zum Vorgehen gegen seinen Schuldner eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, auch dann nicht unmittelbar und rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis des Schuldners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen. Der Gläubiger ist deshalb nicht verpflichtet, zuvor mit Sorgfalt zu prüfen, ob er sich zur Ingangsetzung des Verfahrens für berechtigt halten darf (OLG Nürnberg, Urt. v. 10.03.1992, 1 U 2754/91, WRP 1992, 506 = BeckRS 1992, 31338106, juris Rn. 16). Derjenige, der in redlicher Absicht ein staatliches Verfahren einleitet, soll keine Nachteile dadurch erleiden, dass sich sein Rechtsschutzbegehren als unbegründet erweist. Den Schutz des oder der anderen Verfahrensbeteiligten übernimmt das Verfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung, z.B. durch Kostenregelungen oder Schadensersatzansprüche bei Vollstreckung aus vorläufigen Titeln. Als ein derartiges Verfahren ist auch die Erwirkung einer Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes anzusehen. Hier gelten Sonderregelung, nach denen eine Haftung des Antragstellers begründet sein kann; in Deutschland gilt etwa die verschuldensunabhängige Haftung nach § 945 ZPO. bb) Diese Grundsätze gelten auch bei ausländischen Verfahren, die an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet sind (OLG Nürnberg, aaO., juris Rn. 16). Auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage der Anerkennung des Arrests in Deutschland kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Es reicht vielmehr aus, dass im Verhältnis zu Marokko die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2013, § 12 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Rn. 208). cc) Eine Haftung nach den §§ 823 ff. BGB kommt mithin nur bei vorsätzlicher, sittenwidriger Schadenszufügung durch ein mit unlauteren Mitteln betriebenes Verfahren in Frage. Unterhalb der Schwelle des Prozessbetrugs oder der von völlig sachfremden Erwägungen geleiteten, sittenwidrigen Schadenszufügung ist ein solcher Rechtsgedanke dem deutschen Recht fremd. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nach dem Vortrag der Parteien nicht vor. Hieran ändert auch der – unterstellte – Umstand nichts, dass der Arrest nach marokkanischem Recht keine Forderung gegen den Schiffseigentümer voraussetzt und die Beklagte von dieser Rechtslage profitiert hat. dd) Die Beklagte müsste überdies auch schuldhaft gehandelt haben. Das kann nicht festgestellt werden. Dagegen spricht nämlich, dass sich die Beklagte eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens in Marokko bedient hat und darauf vertrauen durfte, dass sie dieses in Anspruch nehmen durfte. Das gilt selbst dann, wenn das Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. OLG Nürnberg, aaO., juris Rn. 16). Die Beklagte war folglich nicht verpflichtet, zuvor mit Sorgfalt zu prüfen, ob er sich zur Ingangsetzung des Verfahrens aus Sicht des deutschen Rechts für berechtigt halten durfte. ee) Der Klägerin müsste zudem ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Die Hinterlegung der Lösesumme von 250.000,00 USD wurde zur Abwendung der Vollstreckung geleistet. Die marokkanischen Gerichte haben indes nicht festgestellt, dass die Beklagte sich aus dem Vermögen der Klägerin endgültig befriedigen darf. Vielmehr ist Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung, den Arrestgläubiger vor dem Insolvenzrisiko seines Schuldners zu befreien. Spätestens im Fall der erfolgreichen Eintreibung der Forderung gegenüber der Bunkerkäuferin wäre die Lösesumme wieder an die Klägerin auszubezahlen. Die Einzelheiten richten sich dabei nach marokkanischem Arrestrecht. Obwohl das ArrestÜ im vorliegenden Falls - wie ausgeführt - nicht anwendbar ist, zeigt das Übereinkommen dennoch, dass das marokkanische Recht auch ein dem Arrestverfahren nachgeordnetes Hauptsacheverfahren kennt (vgl. Art. 7 ArrestÜ). Dafür, dass die Lösesumme für die Klägerin endgültig verloren wäre, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Auch bei unterstellter Anwendbarkeit des deutschen Rechts liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB nach allem nicht vor. b) Auch ein Anspruch der Klägerin nach § 826 BGB bestünde nicht. Die Anrufung von Gerichten ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sittenwidrig, etwa dann, wenn das Verfahren mit unlauteren Mitteln betrieben und damit zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritten missbraucht wird (BGH Urt. v. 25.03.2003, VI ZR 175/02, NJW 2003, 1934, juris Rn. 22). Die Beklagte hat hier - soweit ersichtlich - lediglich von der für sie günstigen Rechtslage in Marokko profitiert. Dafür, dass die Beklagte das Verfahren mit unlauteren Mitteln betrieben haben könnte, bestehen nach dem Parteivortrag – wie ausgeführt – keine Anhaltspunkte. Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet, gegen die Klägerin ein Hauptsacheverfahren in Marokko einzuleiten. Gegen ihre Schuldnerin, die Bunkerkäuferin, hat sie ein Verfahren in Deutschland eingeleitet, um ihre Forderung geltend zu machen. Damit hat sie ihre Forderung weiterverfolgt und somit zur Beseitigung des aufgrund des Arrests bestehenden Zustands beigetragen. Auch der Umstand, dass die Arrestierung des Schiffes in Marokko erst ca. sechs Monate nach Fälligkeit der Forderung erfolgte, ist kein maßgebliches Indiz für eine missbräuchliche Gesinnung der Beklagten. Vielmehr erscheint es durchaus möglich und nachvollziehbar, dass die Beklagte in der Zwischenzeit noch auf eine freiwillige Zahlung seitens der Bunkerkäuferin hoffte. Der Umstand, dass die Beklagte darauf gewartet haben mag, dass die MS „B. F.“ einen Hafen in Marokko anläuft, um so mit den Mitteln des dortigen Rechts wegen ihrer restlichen Bunkerforderung mittels eines Arrestverfahrens auf das Schiff zuzugreifen, rechtfertigt die Annahme einer unerlaubten oder gar sittenwidrigen Handlung der Beklagten - wie ausgeführt - für sich genommen nicht. Nach alldem liegt aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten entgegen der Auffassung der Klägerin keine sittenwidrige Schädigung der Klägerin vor. c) Eine analoge Anwendung von § 945 ZPO scheidet unabhängig davon, dass es im Streitfall an einer Hauptsacheentscheidung mangelt, durch welche die Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt worden wäre, aus. § 945 ZPO kann demnach nur in Bezug auf inländische Entscheidungen zur Anwendung kommen (OLG Nürnberg, aaO. juris Rn. 18 Zöller/Vollkommer, 32. Aufl. 2018, § 945, Rn. 4). d) Auch wegen des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch wäre die Klage im Falle der Anwendung deutschen Rechts unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Veranlassung der Herausgabe der Lösesumme aus § 1004 BGB. Auch insoweit gilt, dass der Arrest als gerichtliche Maßnahme nicht als rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung zu werten ist, mithin eine Duldungspflicht der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 BGB besteht. 4. Mangels Vorliegen einer unerlaubten Handlung steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorprozessualen Kosten zu (Klagantrag zu 2). 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Bei der hiesigen Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch den Entscheidungen anderer Obergerichte abweicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).