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Beschluss

3 W 14/20

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Unterliegt ein Kaufangebot der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, bei welcher abweichend von § 10 UStG nicht das Entgelt des Leistungsempfängers, sondern nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert wird, sodass zwar die Angabe „inkl. MwSt.“ zutreffend ist, in einem solchen Fall aber kein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung des der Differenzbesteuerung unterliegenden Verkäufers erfolgen darf, ist gegenüber einem gewerblichen Käufer grundsätzlich ein Irreführungspotential gegeben, weil dieser angesichts der Angabe "inkl. MwSt." unzutreffend davon ausgehen könnte, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und daher von ihm im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könne. Deshalb muss im Angebot hinreichend deutlich darauf hingewiesen werden, dass dieses der Differenzbesteuerung unterliegt.(Rn.3)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.02.2020, Az. 406 HKO 24/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von EUR 9.000,00.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterliegt ein Kaufangebot der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, bei welcher abweichend von § 10 UStG nicht das Entgelt des Leistungsempfängers, sondern nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert wird, sodass zwar die Angabe „inkl. MwSt.“ zutreffend ist, in einem solchen Fall aber kein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung des der Differenzbesteuerung unterliegenden Verkäufers erfolgen darf, ist gegenüber einem gewerblichen Käufer grundsätzlich ein Irreführungspotential gegeben, weil dieser angesichts der Angabe "inkl. MwSt." unzutreffend davon ausgehen könnte, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und daher von ihm im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könne. Deshalb muss im Angebot hinreichend deutlich darauf hingewiesen werden, dass dieses der Differenzbesteuerung unterliegt.(Rn.3) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12.02.2020, Az. 406 HKO 24/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von EUR 9.000,00. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die Angaben des Antragsgegners zu dem von ihm auf der Plattform eBay angebotenen Mobilfunkgerät iPhone 8 nicht irreführend sind. Trotz der Angabe „(inkl. MwSt.)“ unterhalb des Preises werden potentielle gewerbliche Käufer nicht darüber getäuscht, dass es sich vorliegend nicht um ein Angebot handelt, bei dem sie in Höhe des Mehrwertsteuersatzes von 19 Prozent Vorsteuern abziehen können und damit bei wirtschaftlicher Betrachtung einen entsprechend geringeren (Netto-) Preis zahlen. Hierzu im Einzelnen: Das aus der Anlage 1 ersichtliche Angebot unterliegt der Differenzbesteuerung. Bemessungsgrundlage der Differenzbesteuerung ist abweichend von § 10 UStG nicht das Entgelt des Leistungsempfängers, sondern es wird nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert. Mithin ist zwar die Umsatzsteuer enthalten, so dass die Angabe „inkl. MwSt.“ bei einem entsprechenden Angebot zutreffend ist. Jedoch darf in einem solchen Fall kein Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung des der Differenzbesteuerung unterliegenden Verkäufers erfolgen. Entsprechend kann diese vom gewerblichen Käufer des der Differenzbesteuerung unterfallenden Wiederverkäufers auch nicht im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden. Vor diesem Hintergrund ist gegenüber einem gewerblichen Käufer grundsätzlich ein Irreführungspotential gegeben, weil dieser angesichts der Angabe "inkl. MwSt." unzutreffend davon ausgehen könnte, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und daher von ihm im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden könne. Vorliegend ist jedoch eine Irreführung der angesprochenen gewerblichen Käufer ausgeschlossen, weil im Rahmen des angegriffenen Angebots eine hinreichende Aufklärung über diese Gegebenheiten erfolgt. So ist in der (überschaubar gestalteten) Angebotsbeschreibung unter der Überschrift „Im Lieferumfang enthalten“ angegeben: „Rechnung auf Ihren Namen / Differenzbesteuert nach § 25a“. Unmittelbar im Anschluss daran wird hierzu ausgeführt: „Eine Rechnung auf Ihren Namen oder Firma. Es handelt sich um differenzbesteuerte Waren (§ 25a UStG, Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung). Die MwSt. Ist im Preis zwar entsprechend der Regelungen zur Differenzbesteuerung enthalten, ein Umsatzsteuerausweis auf der Rechnung jedoch nicht möglich“. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist sichergestellt, dass der gewerbliche Verkehr diesen (inhaltlich zutreffenden und verständlich formulierten) Hinweis wahrnimmt, bevor er den Kauf tätigt. Ein potentieller gewerblicher Käufer liest sich vor dem Erwerb eines derartigen höherpreisigen technischen Artikels auf der Plattform eBay die Angaben zum Lieferumfang in der Angebotsbeschreibung durch. Dies gilt gerade dann, wenn er, wie hier, den in der Titelzeile und der Rubrik „Artikelmerkmale“ getätigten Angaben nicht abschließend entnehmen kann, was Gegenstand des Angebots ist. In der Titelzeile heißt es „APPLE IPHONE 8 - 64 GB 256 GB TOP HANDY OHNE VERTRAG FARBEN SMARTPHONE DE VERSAND“. Bei den Artikelmerkmalen wird sodann angegeben „Apple iPhone 8 64GB 256 GB“. Mithin erfolgt zunächst keine abschließende Angabe zur Speicherkapazität, es bleibt offen, von welchen Umständen es abhängt, ob man ein im Falle des Kaufs ein iPhone 8 mit einer Speicherkapazität von 64GB oder ein iPhone 8 mit einer Speicherkapazität von 256GB erhält. Der angesprochene Verkehr erhält erst beim Lesen der Artikelbeschreibung im Rahmen der Angaben zum Lieferumfang die Information, dass er frei wählen kann zwischen einem iPhone 8 64GB oder einem iPhone 8 256GB. Mithin ist sichergestellt, dass die Angaben zum Lieferumfang, welche, wie dargelegt, den Hinweis auf die Differenzbesteuerung enthalten, vor einem Erwerb des Artikels zur Kenntnis genommen werden. Einer unmittelbaren Verknüpfung des aufklärenden Hinweises mit der Angabe „inkl. MwSt“ oder aber der Anbringung des Hinweises an einer anderen Stelle des Angebots bedarf es jedenfalls bei einer solchen Konstellation nicht. Soweit die Antragstellerin auf das am 19.12.2019 zum Az. 15 U 44/19 ergangene Urteil des 15. Zivilsenats verweist, ist zunächst zu sehen, dass es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt. Ferner unterscheidet sich die dort in Rede stehende Konstellation im Hinblick auf Platzierung und Inhalt des aufklärenden Hinweises maßgeblich von der hier zu beurteilenden, weil im dortigen Fall ganz am Ende der Angebotsseite unter der Überschrift „Preisangabe/Rechnung“ pauschal darauf hingewiesen wurde, dass ein Teil der von dem dortigen Verkäufer angebotenen Artikel der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliege und dass die Umsatzsteuer nicht separat auf der Rechnung ausgewiesen werde, soweit diese Regelung eingreife. Gleiches gilt für die zum Az. 3 W 86/19 ergangene Senatsentscheidung, da sich im dortigen Fall die Irreführung daraus ergab, dass widersprüchliche Angaben in Bezug auf einen separaten Ausweis der Mehrwertsteuer in der Rechnung gemacht wurden. Soweit die Antragstellerin sich auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 2. März 2010 (Az. 4 U 208/09) beruft, verhilft dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Im dortigen Fall fand sich in der Fußzeile eines Online-Angebots die Angabe "Preisangabe inkl. gesetzl. MwSt. und zzgl. Service-und Versandkosten“, weshalb das OLG Hamm davon ausgegangen ist, dass Preisbestandteile an einer Stelle mitgeteilt würden, wo der Verkehr sie angesichts der zwischen der Preisangabe und der Fußzeile aufgeführten sonstigen Informationen (ohne Bezug zum Preis) nicht vermute. Vorliegend wird der Verkehr dagegen im unmittelbaren Umfeld der Preisangabe darüber informiert, dass es sich um einen Bruttopreis handelt und findet sodann bei der Beschreibung des Lieferumfangs die erforderlichen Angaben zur Rechnungsgestaltung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgt nach § 3 ZPO.